AS 2019 4773
Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung
Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV-WBF-UVEK)
vom 14. November 2019
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf die Artikel 4 Absatz 3, 24 Absatz 2, 29 Absätze 2, 3 und 5, 30, 33 Absätze 1, 2 und 5, 39 Absatz 2, 40 Absatz 1, 49 Absatz 6, 53 Absatz 1, 60 Absatz 2, 75 Absätze 5 und 7, 83 Absatz 2, 96 Absatz 1 sowie 97 Absatz 4 der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 20181 (PGesV), verordnen:
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1 Diese Verordnung enthält Ausführungsbestimmungen zur PGesV. Sie legt insbe- sondere die Quarantäneorganismen und die geregelten Nicht-Quarantäneorganismen fest sowie die Waren, die nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen einge- führt oder in Verkehr gebracht werden dürfen.
2. Abschnitt:
Quarantäneorganismen, Schutzgebiete und Schutzgebiet- Quarantäneorganismen
Art. 2 Quarantäneorganismen
1 Besonders gefährliche Schadorganismen, die als Quarantäneorganismen gelten,
sind in Anhang 1 aufgeführt. Dort wird zudem die für den jeweiligen Schadorganis- mus zuständige Behörde genannt. 2 Quarantäneorganismen, die prioritär zu behandeln sind, sind in Anhang 1 entspre- chend gekennzeichnet.
SR 916.201 1 SR 916.20
2019-2243 4773
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2019
Art. 3 Schutzgebiete und Schutzgebiet-Quarantäneorganismen Schutzgebiete und die betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneorganismen sind in Anhang 2 aufgeführt.
3. Abschnitt: Geregelte Nicht-Quarantäneorganismen
Art. 4 Befall von spezifischen Pflanzen mit geregelten Nicht- Quarantäneorganismen
1 Die spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die bei Befall mit den in
Anhang 3 aufgeführten geregelten Nicht-Quarantäneorganismen nicht zu gewerbli- chen Zwecken eingeführt und in Verkehr gebracht werden dürfen, sind in Anhang 3 aufgeführt. 2 Ebenfalls in Anhang 3 sind die Schwellenwerte für den Befall aufgeführt, unter- halb denen die spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen auch zu gewerb- lichen Zwecken eingeführt und in Verkehr gebracht werden dürfen.
Art. 5 Massnahmen gegen das Auftreten von geregelten Nicht- Quarantäneorganismen
1 Die spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen nach Artikel 4 dürfen nur
dann zu gewerblichen Zwecken eingeführt und in Verkehr gebracht werden, wenn die in Anhang 4 aufgeführten Massnahmen ergriffen wurden.
2 Betriebe, die für die Ausstellung von Pflanzenpässen zugelassenen sind, müssen
die ergriffenen Massnahmen aufzeichnen und die Aufzeichnungen während mindes- tens drei Jahren aufbewahren.
Art. 6 Massnahmen gegen das Auftreten von Erwinia amylovora
1 Der zuständige kantonale Dienst kann in Absprache mit dem Bundesamt für
Landwirtschaft (BLW) Gebiete ausscheiden, in denen die Häufigkeit des Auftretens von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. auf Wirtspflanzen (Prävalenz) gering gehalten werden soll.
2 Wer in einem nach Absatz 1 ausgeschiedenen Gebiet Pflanzen besitzt, die von
Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. befallen werden könnten, muss folgende Massnahmen ergreifen: a. Überwachung der phytosanitären Lage bezüglich Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.; b. Meldung an den zuständigen kantonalen Dienst bei Verdacht oder Feststel- lung, dass Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. aufgetreten ist; und c. möglichst rasche Entfernung und sachgerechte Vernichtung befallener Pflanzenteile.
3 Der zuständige kantonale Dienst kontrolliert die Durchführung der Massnahmen.
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2019
4 Unabhängig davon, ob Gebiete nach Absatz 1 ausgeschieden werden, sind die
Einfuhr, die Produktion und das Inverkehrbringen von Cotoneaster Ehrh., Photinia davidiana Cardot und Photinia nussia Cardot verboten.
4. Abschnitt:
Einfuhr von Waren und Überführen von Waren in Schutzgebiete
Art. 7 Waren, deren Einfuhr aus Drittländern verboten oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist 1 Waren, deren Einfuhr aus bestimmten Drittländern verboten ist, sind in Anhang 5 aufgeführt. 2 Waren, deren Einfuhr aus Drittländern unter der Voraussetzung erlaubt ist, dass ihnen ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Einfuhr beiliegt, sind in Anhang 6 aufgeführt.
3 Die spezifischen Voraussetzungen, die bestimmte Waren nach Absatz 2 für die
Einfuhr aus Drittländern erfüllen müssen, sind in Anhang 7 aufgeführt.
Art. 8 Samen und weitere Waren, deren Einfuhr aus der EU nur mit einem Pflanzenpass erlaubt ist Die Samen und die weiteren Waren, deren Einfuhr aus der Europäischen Union (EU) nach Artikel 39 Absatz 2 PGesV unter der Voraussetzung erlaubt ist, dass ihnen ein Pflanzenpass beiliegt, sind in Anhang 8 aufgeführt.
Art. 9 Waren, deren Überführen in ein Schutzgebiet und deren Inverkehrbringen im Schutzgebiet verboten oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt sind
1 Waren, deren Überführen in ein Schutzgebiet und deren Inverkehrbringen im
Schutzgebiet verboten sind, sind in Anhang 9 Ziffer 1 aufgeführt.
2 Waren, deren Überführen in ein Schutzgebiet und deren Inverkehrbringen im
Schutzgebiet nur unter der Voraussetzung erlaubt ist, dass ihnen ein Pflanzenpass für Schutzgebiete beiliegt, sind in Anhang 9 Ziffer 2 aufgeführt.
3 Die Voraussetzungen, welche die Waren nach Absatz 2 erfüllen müssen, damit für
sie ein Pflanzenpass für Schutzgebiete ausgestellt wird, sind in Anhang 9 Ziffer 3 aufgeführt.
5. Abschnitt: Einfuhrkontrolle
Art. 10 Anmeldung beim Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst 1 Die anmeldepflichtige Person muss die kontrollpflichtige Ware spätestens am Tag vor der Einfuhr beim Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD) anmelden.
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2 Sie muss zu diesem Zweck elektronische Kopien der für die Einfuhr relevanten
Dokumente, namentlich des Pflanzengesundheitszeugnisses, des Lieferscheins und des Luftfrachtbriefes, dem gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument (GGED) anfügen oder per E-Mail an die Eingangsstelle senden. 3 Der EPSD kann kürzere Fristen als jene nach Absatz 1 vorsehen. Er gibt diese auf seiner Website2 bekannt.
Art. 11 Massnahmen im Reiseverkehr 1 Stellen die Zollstellen im Reiseverkehr Waren nach Artikel 7 Absatz 1 oder Waren nach Artikel 7 Absatz 2, denen kein Pflanzengesundheitszeugnis beiliegt, fest, so weisen sie die anmeldepflichtige Person darauf hin, dass die Ware vor Ort entsorgt werden kann oder vom EPSD beschlagnahmt wird. 2 Entsorgt die anmeldepflichtige Person die Ware nicht vor Ort, so veranlasst die Zollstelle, dass die zuständige Eingangsstelle des EPSD die Ware beschlagnahmt. 3 Stellen die Zollstellen im Reiseverkehr Waren nach Artikel 7 Absatz 2 fest, denen ein Pflanzengesundheitszeugnis beiliegt, so benachrichtigen sie die zuständige Eingangsstelle des EPSD für die Durchführung der Kontrollen.
4 Die Zollstellen unterstützen den EPSD bei der Durchführung von Kontrollkam-
pagnen.
6. Abschnitt: Quarantänestationen und geschlossene Anlagen
Art. 12 Anforderungen an Quarantänestationen und geschlossene Anlagen Quarantänestationen und geschlossene Anlagen müssen die folgenden Anforderun- gen erfüllen: a. Die physische Isolation der unter Quarantäne oder unter Verschluss zu hal- tenden Ware ist gewährleistet. b. Der Zutritt zur Quarantänestation oder geschlossenen Anlage muss einge- schränkt werden können. c. Die Sterilisierung, Dekontaminierung oder Vernichtung befallener Waren, Abfälle und Ausrüstungen innerhalb der Quarantänestation oder geschlosse- nen Anlage ist möglich. d. Es steht genügend Personal mit ausreichender Qualifikation zur Verfügung. e. Ein Notfallplan ist vorhanden.
Art. 13 Betrieb von Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen Die im Rahmen der Anerkennung der Quarantänestation oder der geschlossenen Anlage bestimmte zuständige Person ist verantwortlich für:
2 www.blw.admin.ch > Nachhaltige Produktion > Pflanzengesundheit
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a. die Überwachung der Quarantänestation oder der geschlossenen Anlage und deren Umgebung im Hinblick auf das Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen; b. das Ergreifen notwendiger Massnahmen bei Auftreten besonders gefährli- cher Schadorganismen; c. die Vergabe der Zutrittsberechtigung; und d. die Buchführung über:
1. Personen, die zutrittsberechtigt sind,
2. Besucherinnen und Besucher, die in Begleitung einer zutrittsberechtig-
ten Person Zugang zur Quarantänestation oder geschlossenen Anlage erhalten,
3. Waren, die in die Quarantänestation oder geschlossene Anlage trans-
portiert werden und sie verlassen,
4. den Ursprung der Waren, die in die Quarantänestation oder geschlosse-
ne Anlage transportiert werden, und
5. das Auftreten von besonders gefährlichen Schadorganismen.
Art. 14 Kontrolle der Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen
1 Der EPSD kontrolliert regelmässig, ob Quarantänestationen und geschlossene
Anlagen die Anforderungen nach Artikel 12 und die Pflichten nach Artikel 13 erfüllen.
2 Er widerruft die Anerkennung einer Quarantänestation oder geschlossenen Anlage
oder knüpft ihre Beibehaltung an Auflagen, wenn die Anforderungen nach Artikel
12 oder die Pflichten nach Artikel 13 nicht mehr erfüllt werden.
7. Abschnitt: Inverkehrbringen von Waren
Art. 15 Die Samen und die weiteren Waren, deren Inverkehrbringen nach Artikel 60 Ab- satz 2 PGesV unter der Voraussetzung erlaubt ist, dass ihnen ein Pflanzenpass beiliegt, sind in Anhang 8 aufgeführt.
8. Abschnitt: Pflanzenpass
Art. 16 Formale Anforderungen an den Pflanzenpass 1 Betriebe, die für die Ausstellung von Pflanzenpässen zugelassen sind, müssen die nach Anhang 7 PGesV vorgeschriebenen Elemente auf dem Pflanzenpass in einem rechteckigen Textfeld anordnen.
2 Sie müssen die Elemente durch Ränder eingrenzen oder auf andere Weise deutlich
von anderen Angaben oder Bildzeichen trennen.
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Art. 17 Muster für Pflanzenpässe
1 Der Pflanzenpass für die Einfuhr von Waren aus der EU und für das Inverkehr-
bringen von Waren muss einem der Muster in Anhang 10 Ziffer 2 entsprechen.
2 Der Pflanzenpass für das Überführen von Waren in Schutzgebiete und das Inver-
kehrbringen von Waren in Schutzgebieten muss einem der Muster in Anhang 10 Ziffer 3 entsprechen.
3 Der Pflanzenpass für die Einfuhr von Waren aus der EU und für das Inverkehr-
bringen von Waren, der mit einer amtlichen Etikette für die Zertifizierung nach Artikel 17 der Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 19983 kombi- niert wird, muss einem der Muster in Anhang 10 Ziffer 4 entsprechen.
4 Der Pflanzenpass für das Überführen von Waren in Schutzgebiete und für das
Inverkehrbringen von Waren in Schutzgebieten, der mit einer amtlichen Etikette für die Zertifizierung nach Artikel 17 der Vermehrungsmaterial-Verordnung kombiniert wird, muss einem der Muster in Anhang 10 Ziffer 5 entsprechen.
Art. 18 Rückverfolgbarkeitscode Die Typen und Arten von Pflanzen, für welche die Ausnahme nach Artikel 75 Absatz 6 PGesV betreffend den Rückverfolgbarkeitscode nicht gilt, sind in An- hang 11 aufgeführt.
Art. 19 Warenspezifische Voraussetzungen für die Ausstellung des Pflanzenpasses Die warenspezifischen Voraussetzungen, die in der Schweiz und in der EU produ- zierte Waren erfüllen müssen, damit für sie ein Pflanzenpass ausgestellt wird, sind in Anhang 12 aufgeführt.
9. Abschnitt:
Finanzierung im Bereich Landwirtschaft und produzierender Gartenbau
Art. 20 Kriterien für die Bemessung von Abfindungen
1 Das BLW berücksichtigt für die Bemessung von Abfindungen nach Artikel 96
PGesV insbesondere folgende Kriterien: a. Befallssituation zum Zeitpunkt der Anordnung der Massnahmen; b. Höhe des Schadens; c. wirtschaftliche Folgen des Schadens für den Betrieb; d. Vorhandensein anderweitiger Haftungs- oder Versicherungsansprüche;
3 SR 916.151
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e. Versicherbarkeit des Schadens; f. Möglichkeit der Schadensverhütung oder -verminderung durch den Betrieb.
2 Für die Berechnung der Höhe des Schadens ist der Marktwert der vernichteten
oder für das Inverkehrbringen gesperrten Waren zum Zeitpunkt, zu dem die Mass- nahmen verfügt worden sind, massgebend.
Art. 21 Anerkannte Kosten für Abgeltungen an Kantone
1 Als anerkannt gelten die Kosten nach Artikel 97 PGesV, wenn die Massnahmen,
durch die die Kosten entstanden sind, nach Richtlinien oder Notfallplänen des BLW oder in Absprache mit diesem durchgeführt worden sind. Die Kantone erhalten die Abgeltungen nur, wenn die Massnahmen abgeschlossen sind und die Ausgaben belegt werden können. 2 Für Personalkosten einschliesslich Spesen und Auslagen wird ein Tagesansatz von
520 Franken anerkannt.
3 Das BLW vergütet Abfindungen, die ein Kanton gewährt hat, sofern der Kanton
die Kriterien nach Artikel 20 berücksichtigt hat und die Billigkeit der Abfindung nachvollziehbar ist: a. zu 75 Prozent beim erstmaligen Auftreten eines Quarantäneorganismus oder eines potenziellen Quarantäneorganismus im Kantonsgebiet; b. zu 50 Prozent bei einem weiteren Auftreten desselben Organismus.
Art. 22 Gesuch um Abgeltungen
1 Gesuche um Abgeltungen sind spätestens sechs Monate nach Abschluss der Mass-
nahmen beim BLW einzureichen. Dem Gesuch sind alle erforderlichen Belege beizulegen.
2 Gesuche um Abgeltungen für Überwachungsmassnahmen sind bis spätestens Ende
März des Jahres einzureichen, das auf das Jahr folgt, in dem die Überwachungs- massnahmen durchgeführt wurden.
3 Das BLW stellt das Gesuchsformular in geeigneter Form zur Verfügung.
10. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 23 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des WBF vom 15. April 20024 über die verbotenen Pflanzen wird aufgehoben.
Art. 24 Änderung anderer Erlasse Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 13 geregelt.
4 AS 2002 1098, 2007 4477
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Art. 25 Übergangsbestimmung Samen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung produziert worden sind, dürfen nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht werden.
Art. 26 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
14. November 2019 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Guy Parmelin
14. November 2019 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Simonetta Sommaruga
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Anhang 1 (Art. 2)
Quarantäneorganismen
1. Quarantäneorganismen, deren Auftreten in der Schweiz nicht
festgestellt wurde
1.1 Bakterien
Schadorganismus [EPPO5 Code] Prioritär zu Zuständige behandeln Behörde
1.1.1 Candidatus Liberibacter africanus [LIBEAF] – BLW
1.1.2 Candidatus Liberibacter americanus [LIBEAM] – BLW
1.1.3 Candidatus Liberibacter asiaticus [LIBEAS] – BLW
1.1.4 Curtobacterium flaccumfaciens pv. flaccumfaciens (Hedges) – BLW
Collins & Jones [CORBFL]
1.1.5 Clavibacter sepedonicus Li et al. [CORBSE] ja BLW
1.1.6 Pantoea stewartii subsp. stewartii (Smith) Mergaert, Ver- – BLW
donck & Kersters [ERWIST]
1.1.7 Ralstonia pseudosolanacearum Safni, Cleenwerck, de Vos, – BLW
Fegan, Sly & Kappler [RALSPS]
1.1.8 Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. [RALSSL] ja BLW
1.1.9 Ralstonia syzygii subsp. celebesensis (Roberts et al.) Vanee- – BLW
choutte et al. [RALSSY]
1.1.10 Ralstonia syzygii subsp. indonesiensis (Roberts et al.) Vanee- – BLW
choutte et al. [RALSSY]
1.1.11 Xanthomonas citri pv. aurantifolii Namekata & Oliveira – BLW
[XANTAU]
1.1.12 Xanthomonas citri pv. citri (ex Hasse) Gabriel, Kingsley, – BLW
Hunter & Gottwald [XANTCI]
1.1.13 Xanthomonas oryzae pv. oryzae (Fang et al.) Swings et al. – BLW
[XANTOR]
1.1.14 Xanthomonas oryzae pv. oryzicola (Fang et al.) Swings et al. – BLW
[XANTTO]
1.1.15 Xylella fastidiosa (Well et al.) [XYLEFA] ja BLW
1.2 Pilze und Oomyceten
Schadorganismus [EPPO Code] Prioritär zu Zuständige behandeln Behörde
1.2.1 Anisogramma anomala (Peck) E. Müller [CRSPAN] – BLW
1.2.2 Apiosporina morbosa (Schwein.) Arx [DIBOMO] – BLW
5 European and Mediterranean Plant Protection Organization (Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum).
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Schadorganismus [EPPO Code] Prioritär zu Zuständige behandeln Behörde
1.2.3 Atropellis spp. [1ATRPG] – BAFU
1.2.4 Botryosphaeria kuwatsukai (Hara) G.Y. Sun & E. Tanaka – BLW
[PHYOPI]
1.2.5 Bretziella fagacearum (Bretz) Z.W de Beer, T.A. Duong & ja BAFU
M.J. Wingf. [CERAFA]
1.2.6 Chrysomyxa arctostaphyli Dietel [CHMYAR] – BAFU
1.2.7 Coniferiporia sulphurascens (Pilát) L.W. Zhou & Y.C. Dai – BAFU
[PHELSU]
1.2.8 Coniferiporia weirii (Murrill) L.W. Zhou & Y.C. Dai – BAFU
[INONWE]
1.2.9 Cronartium spp. [1CRONG], ausgenommen C. gentianeum, – BAFU
C. pini (Willdenow) Jørstad [ENDCPI] und C. ribicola Fischer [CRONRI]
1.2.10 Davidsoniella virescens (R.W. Davidson) Z.W. de Beer, T.A. – BAFU
Duong & M.J. Wingf [CERAVI]
1.2.11 Elsinoë australis Bitanc. & Jenkins [ELSIAU] – BLW
1.2.12 Elsinoë citricola X.L. Fan, R.W. Barreto & Crous [kein – BLW
EPPO Code vorhanden]
1.2.13 Elsinoë fawcettii Bitanc. & Jenkins [ELSIFA] – BLW
1.2.14 Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell [GIBBCI] – BAFU
1.2.15 Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. – BLW
Gordon [FUSAAL]
1.2.16 Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat – BLW
[GEOHMO]
1.2.17 Guignardia laricina (Sawada) W. Yamam & Kaz. Itô – BAFU
[GUIGLA]
1.2.18 Gymnosporangium spp. [1GYMNG], ausser Gymnosporan- – BLW
gium amelanchieris E. Fisch. Ex F. Kern, Gymnosporangium atlanticum Guyot & Malençon, Gymnosporangium clava- riiforme (Wulfen) DC [GYMNCF], Gymnosporangium confusum Plowr. [GYMNCO], Gymnosporangium cornutum Arthur ex F. Kern [GYMNCR], Gymnosporangium fusispo- rum E. Fisch., Gymnosporangium gaeumannii H. Zogg, Gymnosporangium gracile Pat., Gymnosporangium minus Crowell, Gymnosporangium orientale P. Syd. & Syd., Gym- nosporangium sabinae (Dicks.) G. Winter [GYMNFU], Gymnosporangium torminali-juniperini E. Fisch. und Gym- nosporangium tremelloides R. Hartig [GYMNTR]
1.2.19 Melampsora farlowii (Arthur) Davis [MELMFA] – BAFU
1.2.20 Melampsora medusae f.sp. tremuloidae Thümen [MELMME] – BAFU
1.2.21 Mycodiella laricis-leptolepidis (Kaz. Itô, K. Satô & M. Ota) – BAFU
Crous [MYCOLL]
1.2.22 Phoma andina Turkensteen [PHOMAN] – BLW
1.2.23 Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa [GUIGCI] – BLW
1.2.24 Phyllosticta solitaria Ellis & Everhart [PHYSSL] – BLW
1.2.25 Phymatotrichopsis omnivora (Duggar) Hennebert – BLW
[PHMPOM]
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Schadorganismus [EPPO Code] Prioritär zu Zuständige behandeln Behörde
1.2.26 Phytophthora ramorum (nicht-EU Isolate) Werres, De Cock – BAFU
& Man in ’t Veld [PHYTRA]
1.2.27 Pseudocercospora angolensis (T. Carvalho & O. Mendes) – BLW
Crous & U. Braun [CERCAN]
1.2.28 Pseudocercospora pini-densiflorae (Hori & Nambu) Dei- – BAFU
ghton [CERSPD]
1.2.29 Puccinia pittieriana Hennings [PUCCPT] – BLW
1.2.30 Septoria malagutii E.T. Cline [SEPTLM] – BLW
1.2.31 Sphaerulina musiva (Peck) Quaedvl., Verkley & Crous. – BAFU
[MYCOPP]
1.2.32 Stegophora ulmea (Fr.) Syd. & P. Syd. [GNOMUL] – BAFU
1.2.33 Thecaphora solani Barrus [THPHSO] – BLW
1.2.34 Tilletia indica Mitra [NEOVIN] – BLW
1.2.35 Venturia nashicola S. Tanaka & S. Yamamoto [VENTNA] – BLW
1.3 Insekten und Milben
Schadorganismus [EPPO Code] Prioritär zu Zuständige behandeln Behörde
1.3.1 Acleris spp. (aussereuropäische Arten) [1ACLRG] – BLW
1.3.2 Agrilus anxius Gory [AGRLAX] ja BAFU
1.3.3 Agrilus planipennis Fairmaire [AGRLPL] ja BAFU
1.3.4 Aleurocanthus citriperdus Quaintance & Baker [ALECCT] – BLW
1.3.5 Aleurocanthus spiniferus (Quaintance) [ALECSN] – BLW
1.3.6 Aleurocanthus woglumi Ashby [ALECWO] – BLW
1.3.7 Amauromyza maculosa (Malloch) [AMAZMA] – BLW
1.3.8 Anomala orientalis Waterhouse [ANMLOR] – BLW
1.3.9 Anoplophora chinensis (Thomson) [ANOLCN] ja BAFU
1.3.10 Anoplophora glabripennis (Motschulsky) [ANOLGL] ja BAFU
1.3.11 Anthonomus bisignifer Schenkling [ANTHBI] – BLW
1.3.12 Anthonomus eugenii Cano [ANTHEU] – BLW
1.3.13 Anthonomus grandis (Boh.) [ANTHGR] – BLW
1.3.14 Anthonomus quadrigibbus Say [TACYQU] – BLW
1.3.15 Anthonomus signatus Say [ANTHSI] – BLW
1.3.16 Aromia bungii (Faldermann) [AROMBU] ja BLW
1.3.17 Arrhenodes minutus Drury [ARRHMI] – BAFU
1.3.18 Aschistonyx eppoi Inouye [ASCXEP] – BLW
1.3.19 Bactericera cockerelli (Sulc.) [PARZCO] – BLW
1.3.20 Bemisia tabaci Genn. (nicht-EU Populationen) [BEMITA], – BLW
als Vektor von Viren bekannt
1.3.21 Carposina sasakii Matsumara [CARSSA] – BLW
1.3.22 Choristoneura spp. (aussereuropäische Arten) [1CHONG] – BAFU
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Schadorganismus [EPPO Code] Prioritär zu Zuständige behandeln Behörde
1.3.23 Cicadellidae (aussereuropäische Arten) [1CICDF], bekannt- – BLW
lich Vektor für Pierce’s disease (verursacht durch Xylella fastidiosa), wie: a. Carneocephala fulgida Nottingham [CARNFU] b. Draeculacephala minerva Ball [DRAEMI] c. Graphocephala atropunctata (Signoret) [GRCPAT] d. Homalodisca vitripennis (Germar) [HOMLTR]
1.3.24 Conotrachelus nenuphar (Herbst) [CONHNE] – BLW
1.3.25 Dendrolimus sibiricus Chetverikov [DENDSI] ja BAFU
1.3.26 Diabrotica barberi Smith & Lawrence [DIABLO] – BLW
1.3.27 Diabrotica undecimpunctata howardi Barber [DIABUH] – BLW
1.3.28 Diabrotica undecimpunctata undecimpunctata Mannerheim – BLW
[DIABUN]
1.3.29 Diabrotica virgifera zeae Krysan & Smith [DIABVZ] – BLW
1.3.30 Diaphorina citri Kuwayana [DIAACI] – BLW
1.3.31 Eotetranychus lewisi (McGregor) [EOTELE] – BLW
1.3.32 Grapholita inopinata (Heinrich) [CYDIIN] – BLW
1.3.33 Grapholita packardi Zeller [LASPPA] – BLW
1.3.34 Grapholita prunivora (Walsh ) [LASPPR] – BLW
1.3.35 Heliothis zea (Boddie) [HELIZE] – BLW
1.3.36 Hishimonus phycitis (Distant) [HISHPH] – BLW
1.3.37 Keiferia lycopersicella (Walsingham) [GNORLY] – BLW
1.3.38 Lopholeucaspis japonica Cockerell [LOPLJA] – BLW
1.3.39 Liriomyza sativae Blanchard [LIRISA] – BLW
1.3.40 Listronotus bonariensis (Kuschel) [HYROBO] – BLW
1.3.41 Margarodes spp. (aussereuropäische Arten) wie [1MARGG]: – BLW
a. Margarodes vitis (Philippi) [MARGVI] b. Margarodes vredensalensis de Klerk [MARGVR] c. Margarodes prieskaensis (Jakubski) [MARGPR]
1.3.42 Monochamus spp. (aussereuropäische Populationen) – BAFU
[1MONCG]
1.3.43 Myndus crudus van Duzee [MYNDCR] – BLW
1.3.44 Naupactus leucoloma Boheman [GRAGLE] . BLW
1.3.45 Neoleucinodes elegantalis (Guenée) [NEOLEL] – BLW
1.3.46 Numonia pyrivorella (Matsumura) [NUMOPI] – BLW
1.3.47 Oemona hirta (Fabricius) [OEMOHI] – BLW
1.3.48 Oligonychus perditus Pritchard & Baker [OLIGPD] – BAFU
1.3.49 Pissodes cibrani – BAFU
1.3.50 Pissodes fasciatus Leconte [PISOFA] – BAFU
1.3.51 Pissodes nemorensis Germar [PISONE] – BAFU
1.3.52 Pissodes nitidus Roelofs [PISONI] – BAFU
1.3.53 Pissodes punctatus Langor & Zhang [PISOPU] – BAFU
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Schadorganismus [EPPO Code] Prioritär zu Zuständige behandeln Behörde
1.3.54 Pissodes strobi (Peck) [PISOST] – BAFU
1.3.55 Pissodes terminalis Hopping [PISOTE] – BAFU
1.3.56 Pissodes yunnanensis Langor & Zhang [PISOYU] – BAFU
1.3.57 Pissodes zitacuarense Sleeper – BAFU
1.3.58 Pityophthorus juglandis Blackman [PITOJU] – BLW
1.3.59 Polygraphus proximus Blandford [POLGPR] – BAFU
1.3.60 Premnotrypes spp. (aussereuropäische Arten) [1PREMG] – BLW
1.3.61 Pseudopityophthorus minutissimus (Zimmermann) – BAFU
[PSDPMI]
1.3.62 Pseudopityophthorus pruinosus (Eichhoff) [PSDPPR] – BAFU
1.3.63 Rhizoecus hibisci Kawai & Takagi [RHIOHI] – BLW
1.3.64 Rhynchophorus palmarum (L.) [RHYCPA] – BLW
1.3.65 Saperda candida Fabricius [SAPECN] – BLW
1.3.66 Scirtothrips aurantii Faure [SCITAU] – BLW
1.3.67 Scirtothrips citri (Moulton) [SCITCI] – BLW
1.3.68 Scirtothrips dorsalis Hood [SCITDO] – BLW
1.3.69 Scolytidae spp. (aussereuropäische Arten) [1SCOLF] – BAFU
1.3.70 Spodoptera eridania (Cramer) [PRODER] – BLW
1.3.71 Spodoptera frugiperda (Smith) [LAPHFR] – BLW
1.3.72 Spodoptera litura (Fabricus) [PRODLI] – BLW
1.3.73 Tecia solanivora (Povolný) [TECASO] – BLW
1.3.74 Tephritidae (aussereuropäische Arten) [1TEPHF] wie: ja (nur BLW
a. Anastrepha fraterculus (Wiedemann) [ANSTFR] DACUDO) b. Anastrepha ludens (Loew) [ANSTLU] c. Anastrepha obliqua (Macquart) [ANSTOB] d. Anastrepha suspensa (Loew) [ANSTSU] e. Dacus ciliatus Loew [DACUCI] f. Zeugodacus cucurbitae (Coquillett) [DACUCU] g. Bactrocera dorsalis (Hendel) [DACUDO] h. Bactrocera tryoni (Froggatt) [DACUTR] i. Bactrocera tsuneonis (Miyake) [DACUTS] j. Bactrocera zonata (Saunders) [DACUZO] k. Epochra canadensis (Loew) [EPOCCA] l. Pardalaspis cyanescens Bezzi [CERTCY] m. Pardalaspis quinaria Bezzi [CERTQU] n. Pterandrus rosa (Karsch) [CERTRO] o. Rhacochlaena japonica Ito [RHACJA] p. Rhagoletis fausta (Osten-Sacken) [RHAGFA] q. Rhagoletis indifferens Curran [RHAGIN] r. Rhagoletis mendax Curran [RHAGME] s. Rhagoletis pomonella (Walsh) [RHAGPO]
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2019
Schadorganismus [EPPO Code] Prioritär zu Zuständige behandeln Behörde
t. Rhagoletis ribicola Doane [RHAGRI] u. Rhagoletis suavis (Loew) [RHAGSU]
1.3.75 Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) [ARGPLE] – BLW
1.3.76 Thrips palmi Karny [THRIPL] ja BLW
1.3.77 Toxoptera citricida (Kirkaldy) [TOXOCI] – BLW
1.3.78 Trioza erytreae Del Guercio [TRIZER] – BLW
1.3.79 Unaspis citri (Comstock) [UNASCI] – BLW
1.4 Nematoden
Schadorganismus [EPPO Code] Prioritär zu Zuständige behandeln Behörde
1.4.1 Bursaphelenchus xylophilus (Steiner & Bührer) Nickle et al. ja BAFU
[BURSXY]
1.4.2 Hirschmanniella spp. Luc & Goodey [1HIRSG], ausser – BLW
Hirschmanniella gracilis (de Man) Luc & Goodey [HIRSGR], Hirschmanniella behningi (Micoletzky) Luc & Goodey [HIRSBE], Hirschmanniella halophila Sturhan & Hall, Hirschmanniella loofi Sher [HIRSLO] und Hirschman- niella zostericola (Allgén) Luc & Goodey [HIRSZO]
1.4.3 Longidorus diadecturus Eveleigh & Allen [LONGDI] – BLW
1.4.4 Nacobbus aberrans (Thorne) Thorne & Allen [NACOBA] – BLW
1.4.5 Xiphinema americanum Cobb sensu stricto [XIPHAM] – BLW
1.4.6 Xiphinema bricolense Ebsary, Vrain & Graham [XIPHBC] – BLW
1.4.7 Xiphinema californicum Lamberti & Bleve-Zacheo – BLW
[XIPHCA]
1.4.8 Xiphinema inaequale khan et Ahmad [XIPHNA] – BLW
1.4.9 Xiphinema intermedium Lamberti & Bleve-Zacheo [kein – BLW
EPPO Code vorhanden]
1.4.10 Xiphinema tarjanense Lamberti & Bleve-Zacheo [XIPHTA] – BLW
1.4.11 Xiphinema rivesi (nicht-EU Populationen) Dalmasso – BLW
[XIPHRI]
1.5 Parasitische Pflanzen
Schadorganismus [EPPO Code] Prioritär zu Zuständige behandeln Behörde
1.5.1 Arceuthobium spp. [1AREG], ausser Arceuthobium azoricum – BLW
Wiens & Hawksworth [AREAZ], Arceuthobium gambyi Fridl. und Arceuthobium oxycedrum DC. M. Bieb. [AREOX]
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2019
1.6 Viren, Viroide und Phytoplasmen
Schadorganismus [EPPO Code] Prioritär zu Zuständige behandeln Behörde
1.6.1 Beet curly top virus [BCTV00] – BLW
1.6.2 Black raspberry latent virus [TSVBL0] – BLW
1.6.3 Chrysanthemum stem necrosis virus [CSNV00] – BLW
1.6.4 Citrus leprosis viruses (CiLV-C, CiLV-C2, HGSV-2, Citrus – BLW
Stamm von OFV und CiLV-N sensu novo) [CILVC0, CILVC2, HGSV20, OFV000 (Citrus Stamm), CILV00]
1.6.5 Citrus tristeza virus (nicht-EU Isolate) [CTV000] – BLW
1.6.6 Coconut cadang-cadang viroid [CCCVD0] – BLW
1.6.7 Palm lethal yellowing phytoplasma [PHYP56] – BLW
1.6.8 Viren, Viroide und Phytoplasmen der Kartoffel wie: – BLW
a. Andean potato latent virus [APLV00] b. Andean potato mottle virus [APMOV0] c. Arracacha virus B, oca strain [AVBO00] d. Potato black ringspot virus [PBRSV0] e. Potato virus T [PVT000] f. aussereuropäische Isolate der Kartoffelviren A, M, S, V, X und Y (einschliesslich Yo, Yn und Yc) und Potato leaf
1.6.9 Satsuma dwarf virus [SDV000] – BLW
1.6.10 Tobacco ringspot virus [TRSV00] – BLW
1.6.11 Tomato leaf curl New Delhi virus [TOLCND] – BLW
1.6.12 Tomato ringspot virus [TORSV0] – BLW
1.6.13 Viren, Viroide und Phytoplasmen von Cydonia Mill., Fraga- – BLW
ria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L. und Vitis L., wie: a. Blueberry leaf mottle virus [BLMOV0] b. Cherry rasp leaf virus [CRLV00] c. Peach mosaic virus [PCMV00] d. Peach rosette mosaic virus [PRMV00] e. American plum line pattern virus [APLPV0] f. Raspberry leaf curl virus [RLCV00] g. Strawberry witches’ broom phytoplasma [SYWB00] h. aussereuropäische Viren und virusähnliche Organismen von Cydonia Mill., Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L. und Vitis L
1.6.14 Durch Bemisia tabaci Genn. [BEMITA] oder andere Weisse – BLW
Fliegen übertragene Viren: a. Begomoviruses, ausser: Abutilon mosaic virus [ABMV00], Sweet potato leaf curl virus [SPLCV0], To- mato leaf curl New Delhi Virus [TOLCND], Tomato yel- low leaf curl virus [TYLCV0], Tomato yellow leaf curl Sardinia virus [TYLCSV], Tomato yellow leaf curl Mala-
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Schadorganismus [EPPO Code] Prioritär zu Zuständige behandeln Behörde ga virus [TYLCMA], Tomato yellow leaf curl Axarqia virus [TYLCAX] b. Cowpea mild mottle virus [CPMMV0] c. Lettuce infectious yellows virus [LIYV00] d. Melon yellowing-associated virus [MYAV00] e. Squash leaf curl virus [SLCV00] f. Sweet potato chlorotic stunt virus [SPCSV0] g. Sweet potato mild mottle virus [SPMMV0] h. Tomato chocolate virus i. Tomato marchitez virus [TOANV0] j. Tomato mild mottle virus [TOMMOV]
1.6.15 Witches’ broom disease of lime (WBDL) phytoplasma – BLW
[PHYPAF]
1.7 Weichtiere
Schadorganismus [EPPO Code] Prioritär zu Zuständige behandeln Behörde
1.7 Pomacea (Perry) [1POMAG] – BLW
2. Quarantäneorganismen, deren Auftreten in der Schweiz lokal
festgestellt wurde
2.1 Bakterien
Schadorganismus [EPPO Code] Prioritär zu Zuständige behandeln Behörde
…
2.2 Pilze und Oomyceten
Schadorganismus [EPPO Code] Prioritär zu Zuständige behandeln Behörde
2.2.1 Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr – BLW
[CERAFP]
2.2.2 Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival [SYNCEN] ja BLW
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2.3 Insekten und Milben
Schadorganismus [EPPO Code] Prioritär zu Zuständige behandeln Behörde
2.3.1 Diabrotica virgifera virgifera Le Conte [DIABVI] – BLW
2.3.2 Popillia japonica Newman [POPIJA] ja BLW
2.4 Nematoden
Schadorganismus [EPPO Code] Prioritär zu Zuständige behandeln Behörde
2.4.1 Globodera pallida (Stone) Behrens [HETDPA] – BLW
2.4.2 Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens [HETDRO] – BLW
2.4.3 Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) – BLW
[MELGCH]
2.4.4 Meloidogyne fallax Karssen [MELGFA] – BLW
2.5 Parasitische Pflanzen
Schadorganismus [EPPO Code] Prioritär zu Zuständige behandeln Behörde
…
2.6 Viren, Viroide und Phytoplasmen
Schadorganismus [EPPO Code] Prioritär zu Zuständige behandeln Behörde
2.6.1 Grapevine flavescence dorée phytoplasma [PHYP64] ja BLW
2.7 Weichtiere
Schadorganismus [EPPO Code] Prioritär zu Zuständige behandeln Behörde
…
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2019
Anhang 2 (Art. 3)
Schutzgebiete und Schutzgebiet-Quarantäneorganismen Schutzgebiet-Quarantäneorganismus [EPPO6 Code] Schutzge- Zuständige Behörde biet(e)
1. Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. [ERWIAM] Kanton BLW
Wallis
6 European and Mediterranean Plant Protection Organization (Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum).
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Anhang 3 (Art. 4)
Spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die bei Befall mit den aufgeführten geregelten Nicht-Quarantäneorganismen (GNQO) nicht zu gwerblichen Zwecken eingeführt und in Verkehr gebracht werden dürfen
Die aufgeführten Kategorien von Vermehrungsmaterial entsprechen jenen der Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 19987.
1. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen, für die vegetative Vermehrung von zur Traubenproduktion bestimmten Reben
1.1 Befall mit Bakterien
Schadorganismus Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem die Pflanze eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Vorstufen- Basis- Zertifiziertes Vermeh- Standardmaterial Vermehrungsmaterial Vermehrungsmaterial rungsmaterial
1.1.1 Xylophilus ampelinus Vitis L. 0% 0% 0% 0%
7 SR 916.151
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2019
1.2 Befall mit Insekten und Milben
Schadorganismus Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem die Pflanze eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Vorstufen- Basis- Zertifiziertes Vermeh- Standardmaterial Vermehrungsmaterial Vermehrungsmaterial rungsmaterial
1.2.1 Viteus vitifoliae (Daktulos- Nicht-veredelte Pflanzen von Vitis 0% 0% 0% 0% phaira vitifoliae) vinifera L. 1.2.2 Viteus vitifoliae (Daktulos- Veredelte Pflanzen von Vitis vinifera L. – – – – phaira vitifoliae)
1.3 Befall mit Viren, Viroiden, virenähnlichen Krankheitserregern und Phytoplasmen Schadorganismus Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem die Pflanze eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Vorstufen- Basis- Zertifiziertes Vermeh- Standardmaterial Vermehrungsmaterial Vermehrungsmaterial rungsmaterial
1.3.1 Arabis mosaic virus Vitis L. 0% 0% 0% 0%
1.3.2 Candidatus Phytoplasma Vitis L. 0% 0% 0% 0%
solani (Phytoplasma solani)
1.3.3 Grapevine fanleaf virus Vitis L. 0% 0% 0% 0%
1.3.4 Grapevine fleck virus Vitis Arten und ihre Hybride, ausser Vitis 0 % 0% 0% – vinifera L.
1.3.5 Grapevine leafroll associa- Vitis L. 0% 0% 0% 0%
ted virus 1
1.3.6 Grapevine leafroll associa- Vitis L. 0% 0% 0% 0%
ted virus 3
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2019
2. Zum Anpflanzen bestimmtes forstliches Vermehrungsmaterial, ausser Samen, für die Verwendung im Wald
2.1 Befall mit Pilzen und Oomyceten
Schadorganismus Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem die Pflanze eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
2.1.1 Cryphonectria parasitica Castanea sativa Mill. 0%
(Murrill) Barr
2.1.2 Dothistroma pini Hulbary Pinus L. 0%
2.1.3 Dothistroma septosporum Pinus L. 0%
(Dorogin) Morelet
2.1.4 Lecanosticta acicola (von Pinus L. 0%
Thümen) Sydow (Scirrhia acicola)
3. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung
Für das Inverkehrbringen von nicht anerkanntem Vermehrungsmaterial, einschliesslich Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung, gelten die in dieser Ziffer aufgeführten pflanzengesundheitlichen Voraussetzungen der Kategorie CAC8 (Conformitas Agraria Communitatis). In dieser Ziffer bezeichnet der Ausdruck «praktisch frei von», dass das Ausmass des Auftretens von Schadorganismen auf dem Vermehrungsmate- rial und auf dem Pflanzgut von Obstarten so gering ist, dass Qualität und Nutzen des Vermehrungsmaterials annehmbar sind.
8 Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 1998
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2019
3.1 Befall mit Bakterien
Schadorganismus Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem die Pflanze eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Vorstufenmaterial Basismaterial Zertifiziertes Material CAC
3.1.1 Agrobacterium spp. Rubus L. 0% 0,1 % 1% praktisch frei von
3.1.2 Agrobacterium tumefaciens Cydonia oblonga Mill., Malus Mill. und 0% 0% 0% praktisch frei von Pyrus L.
3.1.3 Agrobacterium tumefaciens Juglans regia L. 0% 0% 0% praktisch frei von
3.1.4 Agrobacterium tumefaciens Prunus amygdalus Batsch, P. armeniaca
L., P. avium (L) L., P. cerasus L., P. domestica L., P. persica (L.) Batsch und P. salicina Lindley
3.1.5 Agrobacterium tumefaciens Vaccinium L. 0% 0% 0,5 % praktisch frei von
3.1.6 Erwinia amylovora (Burr.) Cydonia Mill., Malus Mill. und Pyrus L. 0% 0% 0% 0% Winsl. et al.
3.1.7 Erwinia amylovora (Burr.) Eriobotrya Lindl. 0% 0% 0% 0%
Winsl. et al.
3.1.8 Erwinia amylovora (Burr.) Mespilus 0% 0% 0% 0%
Winsl. et al.
3.1.9 Phlomobacter fragariae Fragaria L. 0% 0% 1% praktisch frei von
(Candidatus Phlomobacter fragariae)
3.1.10 Pseudomonas avellanae Corylus avellana L. 0% 0% 0% praktisch frei von
3.1.11 Pseudomonas savastanoi Olea europaea L. 0% 0% 0% praktisch frei von
pv. savastonoi 3.1.12 Pseudomonas syringae pv. Prunus amygdalus Batsch, P. armeniaca 0% 0% 0% praktisch frei von morsprunorum L., P. avium (L) L., P. cerasus L., P. domestica L., P. persica (L.) Batsch und P. salicina Lindley
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2019
Schadorganismus Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem die Pflanze eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Vorstufenmaterial Basismaterial Zertifiziertes Material CAC
3.1.13 Pseudomonas syringae pv. Prunus persica (L.) Batsch und P. salici- 0 % 0% 0% 0% persicae (Prunier, Luisetti na Lindley &. Gardan) Young, Dye & Wilkie 3.1.14 Pseudomonas syringae pv. Cydonia oblonga Mill., Malus Mill. und 0% 0% 0% praktisch frei von syringae Pyrus L. 3.1.15 Pseudomonas syringae pv. Prunus armeniaca L. 0% 0% 0% praktisch frei von syringae
3.1.16 Pseudomonas viridiflava Prunus armeniaca L. 0% 0% 0% praktisch frei von
3.1.17 Rhodococcus fascians Rubus L. 0% 0,1 % 1% praktisch frei von
3.1.18 Spiroplasma citri Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus 0% 0% 0% 0%
Raf. und ihre Hybride
3.1.19 Xanthomonas arboricola Corylus avellana L. 0% 0% 0% praktisch frei von
pv. corylina
3.1.20 Xanthomonas arboricola Juglans regia L. 0% 0% 0% praktisch frei von
pv. juglandi
3.1.21 Xanthomonas arboricola Prunus 0% 0% 0% 0%
pv. pruni (Smith) Vauterin et al. (Xanthomonas cam- pestris pv. pruni)
3.1.22 Xanthomonas campestris Ficus carica L. 0% 0% 0% praktisch frei von
pv. fici (Phytomonas fici)
3.1.23 Xanthomonas fragariae Fragaria L. 0% 0% 0% 0%
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2019
3.2 Befall mit Pilzen und Oomyceten
Schadorganismus Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem die Pflanze eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Vorstufenmaterial Basismaterial Zertifiziertes Material CAC
3.2.1 Armillariella mellea Corylus avellana L. 0% 0% 0% praktisch frei von
3.2.2 Armillariella mellea Cydonia oblonga Mill., Malus Mill. und 0% 0% 0% praktisch frei von Pyrus L.
3.2.3 Armillariella mellea Ficus carica L. 0% 0% 0% praktisch frei von
3.2.4 Armillariella mellea Juglans regia L. 0% 0% 0% praktisch frei von
3.2.5 Chondrostereum purpureum Cydonia oblonga Mill., Malus Mill. und 0% 0% 0% praktisch frei von Pyrus L.
3.2.6 Chondrostereum purpureum Juglans regia L. 0% 0% 0% praktisch frei von
3.2.7 Colletotrichum acutatum Fragaria L. 0% 0% 0% praktisch frei von
3.2.8 Cryphonectria parasitica Castanea sativa Mill. 0% 0% 0% 0%
3.2.9 Diaporthe strumella (Pho- Ribes L. 0% 0% 0% praktisch frei von
mopsis ribicola)
3.2.10 Exobasidium vaccinii Vaccinium L. 0% 0,5 % 1% praktisch frei von
(Exobasidium vaccinii var. vaccinii) 3.2.11 Glomerella cingulata Cydonia oblonga Mill., Malus Mill. und 0% 0% 0% praktisch frei von Pyrus L.
3.2.12 Godronia cassandrae Vaccinium L. 0% 0,1 % 0,5 % praktisch frei von
(anamorph Topospora myrtilli)
3.2.13 Microsphaera grossulariae Ribes L. 0% 0% 0% praktisch frei von
3.2.14 Mycosphaerella punctifor- Castanea sativa Mill. 0% 0% 0% praktisch frei von mis (Mycosphaerella maculiformis)
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2019
Schadorganismus Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem die Pflanze eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Vorstufenmaterial Basismaterial Zertifiziertes Material CAC
3.2.15 Neofabraea alba (Pezicula Cydonia oblonga Mill., Malus Mill. und 0% 0% 0% praktisch frei von alba) Pyrus L. 3.2.16 Neofabraea malicorticis Cydonia oblonga Mill., Malus Mill. und 0% 0% 0% praktisch frei von (Pezicula malicorticis) Pyrus L. 3.2.17 Neonectria ditissima Cydonia oblonga Mill., Malus Mill. und 0% 0% 0% praktisch frei von (Nectria galligena) Pyrus L.
3.2.18 Neonectria ditissima Juglans regia L. 0% 0% 0% praktisch frei von
(Nectria galligena)
3.2.19 Peronospora rubi Rubus L. 0% 0% 0% praktisch frei von
3.2.20 Phytophthora cactorum Cydonia oblonga Mill., Malus Mill. und 0% 0% 0% praktisch frei von Pyrus L.
3.2.21 Phytophthora cactorum Fragaria L. 0% 0% 0% praktisch frei von
3.2.22 Phytophthora cactorum Juglans regia L. 0% 0% 0% praktisch frei von
3.2.23 Phytophthora cactorum Prunus amygdalus Batsch, P. armeniaca 0% 0% 0% praktisch frei von L., P. avium (L) L., P. cerasus L., P. domestica L., P. persica (L.) Batsch und P. salicina Lindley 3.2.24 Phytophthora cambivora Castanea sativa Mill. 0% 0% 0% praktisch frei von
3.2.25 Phytophthora cambivora Pistacia vera L. 0% 0% 0% praktisch frei von
3.2.26 Phytophthora cinnamomi Castanea sativa Mill. 0% 0% 0% praktisch frei von 3.2.27 Phytophthora citrophtora Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus 0% 0% 0% praktisch frei von Raf.
3.2.28 Phytophthora cryptogea Pistacia vera L. 0% 0% 0% praktisch frei von
3.2.29 Phytophthora fragariae Fragaria L. 0% 0% 0% 0%
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2019
Schadorganismus Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem die Pflanze eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Vorstufenmaterial Basismaterial Zertifiziertes Material CAC
3.2.30 Phytophthora nicotianae Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus 0% 0% 0% praktisch frei von var. parasitica (Phytophtho- Raf. ra parasitica)
3.2.31 Phytophthora spp. Rubus L. 0% 0% 0% praktisch frei von
3.2.32 Plenodomus tracheiphilus Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus 0% 0% 0% 0% (Petri) Gruyter, Aveskamp Raf. und ihre Hybride & Verkley (Phoma trach- eiphila)
3.2.33 Podosphaera aphanis Fragaria L. 0% 0,5 % 1% praktisch frei von
(Wallroth) Braun & Takamatsu
3.2.34 Podosphaera mors-uvae Ribes L. 0% 0% 0% praktisch frei von
(Sphaerotheca morsuvae)
3.2.35 Rhizoctonia fragariae Fragaria L. 0% 0% 1% praktisch frei von
3.2.36 Rosellinia necatrix Pistacia vera L. 0% 0% 0% praktisch frei von
3.2.37 Sclerophora pallida (Roes- Cydonia oblonga Mill., Malus Mill. und 0% 0% 0% praktisch frei von leria pallida) Pyrus L.
3.2.38 Verticillium albo-atrum Corylus avellana L. 0% 0% 0% praktisch frei von
3.2.39 Verticillium albo-atrum Cydonia oblonga Mill., Malus Mill. und 0% 0% 0% praktisch frei von Pyrus L.
3.2.40 Verticillium albo-atrum Fragaria L. 0% 0,2 % 2% praktisch frei von
3.2.41 Verticillium dahliae Corylus avellana L. 0% 0% 0% praktisch frei von
3.2.42 Verticillium dahliae Cydonia oblonga Mill., Malus Mill. und 0% 0% 0% praktisch frei von Pyrus L.
3.2.43 Verticillium dahliae Fragaria L. 0% 0,2 % 2% praktisch frei von
3.2.44 Verticillium dahliae Humulus lupulus 0% 0% 0% 0%
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2019
Schadorganismus Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem die Pflanze eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Vorstufenmaterial Basismaterial Zertifiziertes Material CAC
3.2.45 Verticillium dahliae Olea europaea L. 0% 0% 0% praktisch frei von
3.2.46 Verticillium dahliae Pistacia vera L. 0% 0% 0% praktisch frei von
3.2.47 Verticillium dahliae Prunus amygdalus Batsch, P. armeniaca 0% 0% 0% praktisch frei von L., P. domestica L., P. persica (L.) Batsch und P. salicina Lindley
3.2.48 Verticillium nonalfalfae Humulus lupulus 0% 0% 0% 0%
(Verticillium albo-atrum)
3.3 Befall mit Insekten und Milben
Schadorganismus Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem die Pflanze eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Vorstufenmaterial Basismaterial Zertifiziertes Material CAC
3.3.1 Aleurotrixus floccosus Citrus L., Fortunella Swingle und Ponci- 0 % 0% 0% praktisch frei von rus Raf.
3.3.2 Cecidophyopsis ribis Ribes L. 0% 0% 0% praktisch frei von
3.3.3 Ceroplastes rusci Ficus carica L. 0% 0% 0% praktisch frei von
3.3.4 Chaetosiphon fragaefoliae Fragaria L. 0% 0,5 % 1% praktisch frei von
3.3.5 Dasyneura tetensi Ribes L. 0% 0% 0% praktisch frei von
3.3.6 Epidiaspis leperii Juglans regia L. 0% 0% 0% praktisch frei von
3.3.7 Eriosoma lanigerum Cydonia oblonga Mill., Malus Mill. und 0 % 0% 0% praktisch frei von Pyrus L. 3.3.8 Parabemisia myricae Citrus L., Fortunella Swingle und Ponci- 0 % 0% 0% praktisch frei von rus Raf.
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2019
Schadorganismus Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem die Pflanze eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Vorstufenmaterial Basismaterial Zertifiziertes Material CAC
3.3.9 Phytonemus pallidus Fragaria L. 0% 0% 0,1 % praktisch frei von
3.3.10 Phytoptus avellanae Corylus avellana L. 0% 0% 0% praktisch frei von
3.3.11 Pseudaulacaspis pentagona Juglans regia L. 0% 0% 0% praktisch frei von
3.3.12 Pseudaulacaspis pentagona Prunus amygdalus Batsch, P. armeniaca 0% 0% 0% praktisch frei von L., P. domestica L., P. persica (L.) Batsch und P. salicina Lindley
3.3.13 Pseudaulacaspis pentagona Ribes L. 0% 0% 0% praktisch frei von
3.3.14 Psylla spp. Cydonia oblonga Mill., Malus Mill. und 0% 0% 0% praktisch frei von Pyrus L.
3.3.15 Resseliella theobaldi Rubus L. 0% 0% 0,5 % praktisch frei von
3.3.16 Quadraspidiotus pernicio- Juglans regia L. 0% 0% 0% praktisch frei von
sus 3.3.17 Quadraspidiotus pernicio- Prunus amygdalus Batsch, P. armeniaca 0% 0% 0% praktisch frei von sus L., P. avium (L) L., P. cerasus L., P. domestica L., P. persica (L.) Batsch und P. salicina Lindley
3.3.18 Quadraspidiotus pernicio- Ribes L. 0% 0% 0% praktisch frei von
sus
3.3.19 Tetranycus urticae Ribes L. 0% 0% 0% praktisch frei von
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2019
3.4 Befall mit Nematoden
Schadorganismus Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem die Pflanze eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Vorstufenmaterial Basismaterial Zertifiziertes Material CAC
3.4.1 Aphelenchoides besseyi Fragaria L. 0% 0,05 % 0,5 % praktisch frei von
3.4.2 Aphelenchoides blastoph- Fragaria L. 0% 0% 0% praktisch frei von
thorus
3.4.3 Aphelenchoides fragariae Fragaria L. 0% 0% 1% praktisch frei von
3.4.4 Aphelenchoides ritzemabosi Fragaria L. 0% 0% 0% praktisch frei von
3.4.5 Aphelenchoides ritzemabosi Ribes L. 0% 0,05 % 0,5 % praktisch frei von
3.4.6 Ditylenchus dipsaci Fragaria L. 0% 0,5 % 1% praktisch frei von
3.4.7 Ditylenchus dipsaci Ribes L. 0% 0% 0% praktisch frei von
3.4.8 Heterodera fici Ficus carica L. 0% 0% 0% praktisch frei von
3.4.9 Longidorus attenuatus Fragaria L. 0% 0% 0% praktisch frei von
3.4.10 Longidorus attenuatus Prunus avium (L) L., P. cerasus L., P. 0% 0% 0% praktisch frei von domestica L., P. persica (L.) Batsch und P. salicina Lindley
3.4.11 Longidorus attenuatus Rubus L. 0% 0% 0% praktisch frei von
3.4.12 Longidorus elongatus Fragaria L. 0% 0% 0% praktisch frei von
3.4.13 Longidorus elongatus Prunus avium (L) L., P. cerasus L., P. 0% 0% 0% praktisch frei von domestica L., P. persica (L.) Batsch und P. salicina Lindley
3.4.14 Longidorus elongatus Ribes L. 0% 0% 0% praktisch frei von
3.4.15 Longidorus elongatus Rubus L. 0% 0% 0% praktisch frei von
3.4.16 Longidorus macrosoma Fragaria L. 0% 0% 0% praktisch frei von
3.4.17 Longidorus macrosoma Prunus avium (L) L. und P. cerasus L. 0% 0% 0% praktisch frei von
3.4.18 Longidorus macrosoma Ribes L. 0% 0% 0% praktisch frei von
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2019
Schadorganismus Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem die Pflanze eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Vorstufenmaterial Basismaterial Zertifiziertes Material CAC
3.4.19 Longidorus macrosoma Rubus L. 0% 0% 0% praktisch frei von
3.4.20 Meloidogyne arenaria Ficus carica L. 0% 0% 0% praktisch frei von
3.4.21 Meloidogyne arenaria Olea europaea L. 0% 0% 0% praktisch frei von
3.4.22 Meloidogyne arenaria Prunus amygdalus Batsch, P. armeniaca 0% 0% 0% praktisch frei von L., P. avium (L) L., P. cerasus L., P. domestica L., P. persica (L.) Batsch und P. salicina Lindley 3.4.23 Meloidogyne hapla Cydonia oblonga Mill., Malus Mill. und 0% 0% 0% praktisch frei von Pyrus L.
3.4.24 Meloidogyne hapla Fragaria L. 0% 0,5 % 1% praktisch frei von
3.4.25 Meloidogyne incognita Ficus carica L. 0% 0% 0% praktisch frei von
3.4.26 Meloidogyne incognita Olea europaea L. 0% 0% 0% praktisch frei von
3.4.27 Meloidogyne incognita Prunus amygdalus Batsch, P. armeniaca 0% 0% 0% praktisch frei von L., P. avium (L) L., P. cerasus L., P. domestica L., P. persica (L.) Batsch und P. salicina Lindley 3.4.28 Meloidogyne javanica Cydonia oblonga Mill., Malus Mill. und 0% 0% 0% praktisch frei von Pyrus L.
3.4.29 Meloidogyne javanica Ficus carica L. 0% 0% 0% praktisch frei von
3.4.30 Meloidogyne javanica Olea europaea L. 0% 0% 0% praktisch frei von
3.4.31 Meloidogyne javanica Prunus amygdalus Batsch, P. armeniaca 0% 0% 0% praktisch frei von L., P. avium (L) L., P. cerasus L., P. domestica L., P. persica (L.) Batsch und P. salicina Lindley 3.4.32 Pratylenchus penetrans Cydonia oblonga Mill., Malus Mill. und 0% 0% 0% praktisch frei von Pyrus L
3.4.33 Pratylenchus penetrans Ficus carica L. 0% 0% 0% praktisch frei von
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2019
Schadorganismus Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem die Pflanze eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Vorstufenmaterial Basismaterial Zertifiziertes Material CAC
3.4.34 Pratylenchus penetrans Pistacia vera L. 0% 0% 0% praktisch frei von
3.4.35 Pratylenchus penetrans Prunus amygdalus Batsch, P. armeniaca 0 % 0% 0% praktisch frei von L., P. avium (L) L., P. cerasus L., P. domestica L., P. persica (L.) Batsch und P. salicina Lindley 3.4.36 Pratylenchus vulnus Citrus L., Fortunella Swingle und Ponci- 0 % 0% 0% praktisch frei von rus Raf. 3.4.37 Pratylenchus vulnus Cydonia oblonga Mill., Malus Mill. und 0 % 0% 0% praktisch frei von Pyrus L.
3.4.38 Pratylenchus vulnus Ficus carica L. 0% 0% 0% praktisch frei von
3.4.39 Pratylenchus vulnus Fragaria L. 0% 1% 1% praktisch frei von
3.4.40 Pratylenchus vulnus Olea europaea L. 0% 0% 0% praktisch frei von
3.4.41 Pratylenchus vulnus Pistacia vera L. 0% 0% 0% praktisch frei von
3.4.42 Pratylenchus vulnus Prunus amygdalus Batsch, P. armeniaca 0 % 0% 0% praktisch frei von L., P. avium (L) L., P. cerasus L., P. domestica L., P. persica (L.) Batsch und P. salicina Lindley 3.4.43 Tylenchus semipenetrans Citrus L., Fortunella Swingle und Ponci- 0 % 0% 0% praktisch frei von rus Raf.
3.4.44 Xiphinema diversicaudatum Fragaria L. 0% 0% 0% praktisch frei von
3.4.45 Xiphinema diversicaudatum Juglans regia L. 0% 0% 0% praktisch frei von
3.4.46 Xiphinema diversicaudatum Olea europaea L. 0% 0% 0% praktisch frei von
3.4.47 Xiphinema diversicaudatum Prunus amygdalus Batsch, P. armeniaca 0 % 0% 0% praktisch frei von L., P. avium (L) L., P. cerasus L., P. domestica L., P. persica (L.) Batsch und P. salicina Lindley
3.4.48 Xiphinema diversicaudatum Ribes L. 0% 0% 0% praktisch frei von
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2019
Schadorganismus Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem die Pflanze eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Vorstufenmaterial Basismaterial Zertifiziertes Material CAC
3.4.49 Xiphinema diversicaudatum Rubus L. 0% 0% 0% praktisch frei von
3.4.50 Xiphinema index Pistacia vera L. 0% 0% 0% praktisch frei von
3.5 Befall mit Viren, Viroiden, virenähnliche Krankheitserregern und Phytoplasmen Schadorganismen oder Symptome Pflanzenarten Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem die Pflanze eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Vorstufenmaterial Basismaterial Zertifiziertes Material CAC
3.5.1 Alle Viren zusammen Fragaria L. 0% 0% 0% 0%
3.5.2 Alle Viren zusammen Rubus L. 0% 0% 0% 0%
3.5.3 Alle Viren zusammen Vaccinium L. 0% 0% 0% 0%
3.5.4 Apple chlorotic leaf spot Cydonia oblonga Mill., Malus Mill. und 0% 0% 0% praktisch frei von virus (ACLSV) Pyrus L. 3.5.5 Apple chlorotic leaf spot Prunus amygdalus Batsch, P. armeniaca 0% 0% 0% praktisch frei von virus (ACLSV) L., P. avium (L) L., P. cerasus L., P. domestica L., P. persica (L.) Batsch und P. salicina Lindley
3.5.6 Apple dimple fruit viroid Malus Mill. 0% 0% 0% praktisch frei von
(ADFVd)
3.5.7 Apple flat limb agent (flat Malus Mill. 0% 0% 0% praktisch frei von
limb)
3.5.8 Apple mosaic virus Corylus avellana L. 0% 0% 0% praktisch frei von
(ApMV)
3.5.9 Apple mosaic virus Malus Mill. 0% 0% 0% praktisch frei von
(ApMV)
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2019
Schadorganismen oder Symptome Pflanzenarten Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem die Pflanze eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Vorstufenmaterial Basismaterial Zertifiziertes Material CAC
3.5.10 Apple mosaic virus Prunus amygdalus Batsch, P. armeniaca 0 % 0% 0% praktisch frei von (ApMV) L., P. avium (L) L., P. cerasus L., P. domestica L., P. persica (L.) Batsch und P. salicina Lindley
3.5.11 Apple mosaic virus Rubus L. 0% 0% 0,5 % praktisch frei von
(ApMV) 3.5.12 Apple rubbery wood agent Cydonia oblonga Mill., Malus Mill. und 0% 0% 0% praktisch frei von (Rubbery wood) Pyrus L.
3.5.13 Apple scar skin viroid Malus Mill. 0% 0% 0% praktisch frei von
(ASSVd)
3.5.14 Apple star crack agent Malus Mill. 0% 0% 0% praktisch frei von
(Horseshoe wound) 3.5.15 Apple stem-grooving virus Cydonia oblonga Mill., Malus Mill. und 0% 0% 0% praktisch frei von (ASGV) Pyrus L. 3.5.16 Apple stem-pitting virus Cydonia oblonga Mill., Malus Mill. und 0% 0% 0% praktisch frei von (ASPV) Pyrus L. 3.5.17 Apricot latent virus (ApLV) Prunus armeniaca L. und P. persica (L.) 0% 0% 0% praktisch frei von Batsch
3.5.18 Arabis mosaic virus Fragaria L. 0% 0% 0% 0%
(ArMV)
3.5.19 Arabis mosaic virus Rubus L. 0% 0% 0% 0%
(ArMV)
3.5.20 Arabis mosaic virus Olea europaea L. 0% 0% 0% praktisch frei von
(ArMV) 3.5.21 Arabis mosaic virus Prunus avium (L.) L. und P. cerasus L. 0% 0% 0% praktisch frei von (ArMV)
3.5.22 Arabis mosaic virus Ribes L. 0% 0% 0% praktisch frei von
(ArMV)
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2019
Schadorganismen oder Symptome Pflanzenarten Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem die Pflanze eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Vorstufenmaterial Basismaterial Zertifiziertes Material CAC
3.5.23 Aucuba mosaic agent und Ribes L. 0% 0,05 % 0,5 % praktisch frei von
blackcurrant yellows agent zusammen
3.5.24 Black raspberry necrosis Rubus L. 0% 0% 0,5 % praktisch frei von
virus (BRNV)
3.5.25 Blackcurrant reversion virus Ribes L. 0% 0% 0% praktisch frei von
(BRV)
3.5.26 Blueberry mosaic associated Vaccinium L. 0% 0% 0% praktisch frei von
virus (Blueberry mosaic agent)
3.5.27 Blueberry red ringspot virus Vaccinium L. 0% 0% 0% praktisch frei von
(BRRV) (Cranberry ringspot agent)
3.5.28 Blueberry scorch virus Vaccinium L. 0% 0% 0% praktisch frei von
(BlScV)
3.5.29 Blueberry shock virus Vaccinium L. 0% 0% 0% praktisch frei von
(BlShV)
3.5.30 Blueberry shoestring virus Vaccinium L. 0% 0% 0% praktisch frei von
(BSSV)
3.5.31 Candidatus Phytoplasma Fragaria L. 0% 0,2 % 1% praktisch frei von
asteris (Aster yellows phytoplasma)
3.5.32 Candidatus Phytoplasma Vaccinium L. 0% 0% 0% praktisch frei von
asteris (Aster yellows phytoplasma)
3.5.33 Candidatus Phytoplasma Fragaria L. 0% 0% 1% praktisch frei von
australiense (Strawberry green petal phytoplasmas)
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2019
Schadorganismen oder Symptome Pflanzenarten Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem die Pflanze eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Vorstufenmaterial Basismaterial Zertifiziertes Material CAC
3.5.34 Candidatus Phytoplasma Fragaria L. 0% 0% 1% praktisch frei von
fragariae (Phytoplasma fragariae)
3.5.35 Candidatus Phytoplasma Malus Mill. 0% 0% 0% 0%
mali Seemüller & Schneider (Apple proliferation myco- plasm)
3.5.36 Candidatus Phytoplasma Fragaria L. 0% 0,2 % 1% praktisch frei von
pruni 3.5.37 Candidatus Phytoplasma Prunus amygdalus Batsch, P. armeniaca 0% 0% 0% 0% prunorum Seemüller & L., P. avium (L) L., P. cerasus L., P. Schneider (Apricot chlorotic domestica L., P. persica (L.) Batsch und leafroll mycoplasm) P. salicina Lindley
3.5.38 Candidatus Phytoplasma Pyrus L. 0% 0% 0% 0%
pyri Seemüller & Schneider (Pear decline mycoplasm)
3.5.39 Candidatus Phytoplasma Rubus L. 0% 0% 0% praktisch frei von
rubi (Rubus stunt phyto- plasma)
3.5.40 Candidatus Phytoplasma Fragaria L. 0% 0,2 % 1% praktisch frei von
solani (Phytoplasma solani)
3.5.41 Candidatus Phytoplasma Vaccinium L. 0% 0% 0% praktisch frei von
solani (Phytoplasma solani) 3.5.42 Cherry green ring mottle Prunus avium (L.) L. und P. cerasus L. 0% 0% 0% praktisch frei von virus (CGRMV)
3.5.43 Cherry leaf roll virus Actinidia 0% 0% 0% 0%
(CLRV)
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2019
Schadorganismen oder Symptome Pflanzenarten Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem die Pflanze eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Vorstufenmaterial Basismaterial Zertifiziertes Material CAC
3.5.44 Cherry leaf roll virus Fragaria L. 0% 0% 0% praktisch frei von
(CLRV)
3.5.45 Cherry leaf roll virus Juglans regia L. 0% 0% 0% praktisch frei von
(CLRV)
3.5.46 Cherry leaf roll virus Olea europaea L. 0% 0% 0% praktisch frei von
(CLRV) 3.5.47 Cherry leaf roll virus Prunus avium (L.) L. und P. cerasus L. 0 % 0% 0% praktisch frei von (CLRV) 3.5.48 Cherry mottle leaf virus Prunus avium (L.) L. und P. cerasus L. 0 % 0% 0% praktisch frei von (ChMLV) 3.5.49 Cherry necrotic rusty mottle Prunus avium (L.) L. und P. cerasus L. 0 % 0% 0% praktisch frei von virus (CNRMV)
3.5.50 Chestnut mosaic agent Castanea sativa Mill. 0% 0% 0% praktisch frei von
3.5.51 Citrus cristacortis agent Citrus L., Fortunella Swingle und Ponci- 0 % 0% 0% praktisch frei von (Impietratura Cristacortis) rus Raf. 3.5.52 Citrus exocortis viroid Citrus L., Fortunella Swingle und Ponci- 0 % 0% 0% praktisch frei von (CEVd) rus Raf. 3.5.53 Citrus impietratura agent Citrus L., Fortunella Swingle und Ponci- 0 % 0% 0% praktisch frei von (Impietratura Cristacortis) rus Raf. 3.5.54 Citrus leaf Blotch virus Citrus L., Fortunella Swingle und Ponci- 0 % 0% 0% praktisch frei von (CLBV) rus Raf. 3.5.55 Citrus psorosis virus Citrus L., Fortunella Swingle und Ponci- 0 % 0% 0% praktisch frei von (CPsV) rus Raf. 3.5.56 Citrus tristeza virus (euro- Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus 0 % 0% 0% 0% päische Isolate) Raf. und ihre Hybride 3.5.57 Citrus variegation virus Citrus L., Fortunella Swingle und Ponci- 0 % 0% 0% praktisch frei von (CVV) rus Raf.
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2019
Schadorganismen oder Symptome Pflanzenarten Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem die Pflanze eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Vorstufenmaterial Basismaterial Zertifiziertes Material CAC
3.5.58 Clover phyllody phytoplas- Fragaria L. 0% 0% 1% praktisch frei von
ma (Strawberry green petal phytoplasmas)
3.5.59 Cranberry false blossom Vaccinium L. 0% 0% 0% praktisch frei von
phytoplasma
3.5.60 Cucumber mosaic virus Ribes L. 0% 0% 0% praktisch frei von
(CMV)
3.5.61 Cucumber mosaic virus Rubus L. 0% 0% 0,5 % praktisch frei von
(CMV)
3.5.62 Fig mosaic agent Ficus carica L. 0% 0% 0% praktisch frei von
3.5.63 Fruit disorders: chat fruit, Malus Mill. 0% 0% 0% praktisch frei von
green crinkle, bumpy fruit of Ben Davis, rough skin, star crack, russet ring, russet wart
3.5.64 Gooseberry vein banding Ribes L. 0% 0% 0% praktisch frei von
associated virus (GVBaV) 3.5.65 Hazelnut maculatura lineare Corylus avellana L. 0% 0% 0% praktisch frei von phytoplasma 3.5.66 Hop stunt viroid (HSVd) Citrus L., Fortunella Swingle und Ponci- 0 % 0% 0% praktisch frei von (Cachexia variant) rus Raf. 3.5.67 Little cherry virus 1 und 2 Prunus avium (L.) L. und P. cerasus L. 0 % 0% 0% praktisch frei von 3.5.68 Myrobalan latent ringspot Prunus domestica L. und P. salicina 0% 0% 0% praktisch frei von virus (MLRSV) Lindley 3.5.69 Olive leaf yellowing associ- Olea europaea L. 0% 0% 0% praktisch frei von ated virus (Leaf yellowing complex disease 3)
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2019
Schadorganismen oder Symptome Pflanzenarten Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem die Pflanze eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Vorstufenmaterial Basismaterial Zertifiziertes Material CAC
3.5.70 Olive vein yellowing- Olea europaea L. 0% 0% 0% praktisch frei von
associated virus (Leaf yellowing complex disease 3)
3.5.71 Olive yellow mottling and Olea europaea L. 0% 0% 0% praktisch frei von
decline associated virus (Leaf yellowing complex disease 3) 3.5.72 Peach latent mosaic viroid Prunus persica (L.) Batsch 0% 0% 0% praktisch frei von (PLMVd) 3.5.73 Pear bark necrosis agent Cydonia oblonga Mill. und Pyrus L. 0% 0% 0% praktisch frei von (bark necrosis) 3.5.74 Pear bark split agent (Bark Cydonia oblonga Mill. und Pyrus L. 0% 0% 0% praktisch frei von split) 3.5.75 Pear blister canker viroid Cydonia oblonga Mill. und Pyrus L. 0% 0% 0% praktisch frei von (PBCVd) 3.5.76 Pear rough bark agent Cydonia oblonga Mill. und Pyrus L. 0% 0% 0% praktisch frei von (Rough bark)
3.5.77 Phytoplasmen-Krankheiten Fragaria L. 0% 0% 1% praktisch frei von
3.5.78 Plum pox virus (Sharka) Prunus amygdalus Batsch, P. armeniaca 0 % 0% 0% 0% L., P. avium (L) L., P. cerasus L., P. domestica L., P. persica (L.) Batsch, P. salicina Lindley und andere Arten von Prunus L., die anfällig für Plum pox virus sind 3.5.79 Prune dwarf virus (PDV) Prunus amygdalus Batsch, P. armeniaca 0 % 0% 0% praktisch frei von L., P. avium (L) L., P. cerasus L., P. domestica L., P. persica (L.) Batsch und P. salicina Lindley
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2019
Schadorganismen oder Symptome Pflanzenarten Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem die Pflanze eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Vorstufenmaterial Basismaterial Zertifiziertes Material CAC
3.5.80 Prunus necrotic ringspot Prunus amygdalus Batsch, P. armeniaca 0 % 0% 0% praktisch frei von virus (PNRSV) L., P. avium (L) L., P. cerasus L., P. domestica L., P. persica (L.) Batsch und P. salicina Lindley 3.5.81 Quince yellow blotch agent Cydonia oblonga Mill. und Pyrus L. 0% 0% 0% praktisch frei von
3.5.82 Raspberry bushy dwarf Rubus L. 0% 0% 0% praktisch frei von
virus (RBDV)
3.5.83 Raspberry leaf mottle virus Rubus L. 0% 0% 0,5 % praktisch frei von
(RLMV) (Raspberry leaf spot)
3.5.84 Raspberry ringspot virus Fragaria L. 0% 0% 0% 0%
(RpRSV)
3.5.85 Raspberry ringspot virus Rubus L. 0% 0% 0% 0%
(RpRSV) 3.5.86 Raspberry ringspot virus Prunus avium (L.) L. und P. cerasus L. 0 % 0% 0% praktisch frei von (RpRSV)
3.5.87 Raspberry ringspot virus Ribes L. 0% 0% 0% praktisch frei von
(RpRSV)
3.5.88 Raspberry vein chlorosis Rubus L. 0% 0% 0,5 % praktisch frei von
virus (RVCV)
3.5.89 Raspberry yellow spot Rubus L. 0% 0% 0% praktisch frei von
3.5.90 Red currant vein banding Ribes L. 0% 0,05 % 0,5 % praktisch frei von
agent
3.5.91 Rubus yellow net virus Rubus L. 0% 0% 0,5 % praktisch frei von
(RYNV)
3.5.92 Strawberry crinkle virus Fragaria L. 0% 0% 0% 0%
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2019
Schadorganismen oder Symptome Pflanzenarten Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem die Pflanze eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Vorstufenmaterial Basismaterial Zertifiziertes Material CAC
3.5.93 Strawberry latent ringspot Fragaria L. 0% 0% 0% 0%
virus (SLRSV)
3.5.94 Strawberry latent ringspot Olea europaea L. 0% 0% 0% praktisch frei von
virus (SLRV) 3.5.95 Strawberry latent ringspot Prunus avium (L.) L., P. cerasus L. und 0% 0% 0% praktisch frei von virus (SLRSV) P. persica (L.) Batsch
3.5.96 Strawberry latent ringspot Ribes L. 0% 0% 0% praktisch frei von
virus (SLRSV)
3.5.97 Strawberry latent ringspot Rubus L. 0% 0% 0% 0%
virus (SLRSV)
3.5.98 Strawberry mild yellow Fragaria L. 0% 0% 0% 0%
edge virus
3.5.99 Strawberry mottle virus Fragaria L. 0% 0,1 % 2% praktisch frei von
(SMoV)
3.5.100 Strawberry multiplier Fragaria L. 0% 0,1 % 0,5 % praktisch frei von
disease phytoplasma
3.5.101 Strawberry vein banding Fragaria L. 0% 0% 0% 0%
virus
3.5.102 Tomato black ring virus Fragaria L. 0% 0% 0% 0%
(Tomato black ring nepovi- rus) 3.5.103 Tomato black ring virus Prunus avium (L.) L. und P. cerasus L. 0% 0% 0% praktisch frei von (Tomato black ring nepovi- rus)
3.5.104 Tomato black ring virus Rubus L. 0% 0% 0% 0%
(Tomato black ring nepovi- rus)
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2019
4. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen
4.1 Befall mit Bakterien
Schadorganismus Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem die Pflanze eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Alle Kategorien
4.1.1 Erwinia amylovora (Burr.) Amelanchier Medik., Chaenomeles 0%
Winsl. et al. Lindl., Crataegus Tourn. ex L., Cydonia Mill., Eriobtrya Lindl., Malus Mill., Mespilus Bosc ex Spach, Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L.
4.1.2 Pseudomonas syringae pv. Prunus persicae (L.) Batsch und Prunus 0 %
persicae (Prunier, Luisetti salicina Lindl. &. Gardan) Young, Dye & Wilkie
4.1.3 Spiroplasma citri Saglio Citrus L., Fortunella Swingle., Poncirus 0 %
Raf. und ihre Hybride
4.1.4 Xanthomonas arboricola Prunus L. 0%
pv. pruni (Smith) Vauterin et al.
4.1.5 Xanthomonas euvesicatoria Capsicum L. 0%
Jones et al.
4.1.6 Xanthomonas gardneri (ex Capsicum L. 0%
Šutič) Jones et al.
4.1.7 Xanthomonas perforans Capsicum L. 0%
Jones et al.
4.1.8 Xanthomonas vesicatoria Capsicum L. 0%
(ex Doidge) Vauterin et al.
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2019
4.2 Befall mit Pilzen und Oomyceten
Schadorganismus Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem die Pflanze eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Alle Kategorien
4.2.1 Cryphonectria parasitica Castanea L. 0%
(Murrill) Barr
4.2.2 Dothistroma pini Hulbary Pinus L. 0%
4.2.3 Dothistroma septosporum Pinus L. 0%
(Dorogin) Morelet
4.2.4 Lecanosticta acicola (von Pinus L. 0%
Thümen) Sydow
4.2.5 Plasmopara halstedii Helianthus annuus L. 0%
(Farlow) Berlese & de Toni
4.2.6 Plenodomus tracheiphilus Citrus L., Fortunella Swingle., Poncirus 0%
(Petri) Gruyter, Aveskamp Raf. und ihre Hybride & Verkley
4.2.7 Puccinia horiana P. Hen- Chrysanthemum L. 0%
nings
4.3 Befall mit Insekten, Milben und Nematoden
Schadorganismus Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem die Pflanze eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Alle Kategorien
4.3.1 Aculops fuchsiae Keifer Fuchsia L. 0%
4.3.2 Bemisia tabaci (Gennadius) Euphorbia pulcherrima (Wild ex 0%
Kletzch) und Hibiscus rosa sinensis L.
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2019
Schadorganismus Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem die Pflanze eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Alle Kategorien
4.3.3 Ditylenchus dipsaci Kuhn Allium L., Camassia Lindl., Chionodoxa 0 %
Boiss., Crocus flavus Weston, Galanthus L., Hyacinthus Tourn. ex L., Hymenocal- lis Salisb., Muscari Mill., Narcissus L., Ornithogalum L., Palmae, Puschkinia Adams, Scilla L., Sternbergia Waldst. & Kit. und Tulipa L.
4.3.4 Opogona sacchari Bojer Beaucarnea Lem., Bougainvillea Comm. 0 %
ex Juss., Crassula L., Crinum L., Draca- ena Vand. ex L., Ficus L., Musa L., Pachira Aubl., Sansevieria Thunb. und Yucca L.
4.3.5 Rhynchophorus ferrugineus Palmae folgender Gattungen und Arten: 0 %
(Oliver) Areca catechu L. Arenga pinnata (Wurmb) Merr. Bismarckia Hildebr. & H.Wendl. Borassus flabellifer L. Brahea armata S. Watson Brahea edulis H.Wendl. Butia capitata (Mart.) Becc. Calamus merrillii Becc. Caryota maxima Blume Caryota cumingii Lodd. ex Mart. Chamaerops humilis L. Cocos nucifera L. Corypha utan Lam.
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2019
Schadorganismus Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem die Pflanze eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Alle Kategorien
Copernicia Mart. Elaeis guineensis Jacq. Howea forsteriana Becc. Jubaea chilensis (Molina) Baill. Livistona australis C. Martius Livistona decora (W. Bull) Dowe Livistona rotundifolia (Lam.) Mart. Metroxylon sagu Rottb. Phoenix canariensis Chabaud Phoenix dactylifera L. Phoenix reclinata Jacq. Phoenix roebelenii O’Brien Phoenix sylvestris (L.) Roxb. Phoenix theophrasti Greuter Pritchardia Seem. & H.Wendl. Ravenea rivularis Jum. & H.Perrier Roystonea regia (Kunth) O.F. Cook Sabal palmetto (Walter) Lodd. ex Schult. & Schult.f. Syagrus romanzoffiana (Cham.) Glass- man Trachycarpus fortunei (Hook.) H. Wendl. Washingtonia H. Wendl.
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2019
4.4 Befall mit Viren, virusähnliche Organismen und Phytoplasmen
Schadorganismus Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem die Pflanze eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Alle Kategorien
4.4.1 Candidatus Phytoplasma Malus Mill. 0%
mali Seemüller & Schneider
4.4.2 Candidatus Phytoplasma Prunus L. 0%
prunorum
4.4.3 Candidatus Phytoplasma Pyrus L. 0%
pyri Seemüller & Schneider
4.4.4 Candidatus Phytoplasma Lavandula L. 0%
solani Quaglino et al.
4.4.5 Citrus exocortis viroid Citrus L. 0%
4.4.6 Citrus tristeza virus (euro- Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus 0 %
päische Isolate) Raf. und ihre Hybride
4.4.7 Chrysanthemum stunt Argyranthemum Webb ex Sch.Bip., 0%
viroid Chrysanthemum L.
4.4.8 Impatiens necrotic spot Begonia x hiemalis Fotsch und Impatiens 0 %
tospovirus Neuguinea-Hybriden
4.4.9 Plum pox virus (Sharka) Prunus L. 0%
4.4.10 Potato spindle tuber viroid Capsicum annuum L. 0%
4.4.11 Tomato spotted wilt tospo- Begonia x hiemalis Fotsch, Capsicum 0%
virus annuum L., Chrysanthemum L., Gerbera L., Impatiens Neuguinea-Hybriden und Pelargonium L.
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2019
5. Saatgut von Öl- und Faserpflanzen zur Verwendung in der landwirtschaftlichen Produktion
5.1 Befall mit Pilzen und Oomyceten
Schadorganismen oder Symptome Pflanzenarten Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem die Samen eingeführt und in Verkehr gebracht werden dürfen
Erzeugung von Basissaatgut Erzeugung von zertifiziertem Erzeugung von Handelssaatgut Saatgut
5.1.1 Alternaria linicola Groves Linum usitatissimum L. Feldbestände: – Feldbestände: – – & Skolko [ALTELI] Saatgut: 5 % Saatgut: 5 % 5.1.2 Boeremia exigua var. Linum usitatissimum L. Feldbestände: – Feldbestände: – – linicola (Phoma exigua var. Saatgut: 5 % Saatgut: 5 % linicola) (Naumov & Vassiljevsky) Aveskamp, Gruyter & Verkley [PHOMEL] 5.1.3 Botrytis cinerea de Bary Helianthus annuus L. Feldbestände: – Feldbestände: – Feldbestände: – [BOTRCI] Saatgut: 5 % Saatgut: 5 % Saatgut: 5 % 5.1.4 Botrytis cinerea de Bary Linum usitatissimum L. Feldbestände: – Feldbestände: – – [BOTRCI] Saatgut: 5 % Saatgut: 5 % 5.1.5 Colletotrichum lini (Col- Linum usitatissimum L. Feldbestände: – Feldbestände: – – letrichul linicola) Wester- Saatgut: 5 % Saatgut: 5 % dijk [COLLLI] 5.1.6 Diaporthe caulivora (Dia- Glycine max (L.) Merrill Feldbestände: – Feldbestände: – – porthe phaseolorum var. Saatgut: 15 % Saatgut: 15 % caulivora) (Athow & Caldwell) J.M. Santos, Phomopsis Komplex Phomopsis Komplex Vrandecic & A.J.L. Phillips [DIAPPC]
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2019
Schadorganismen oder Symptome Pflanzenarten Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem die Samen eingeführt und in Verkehr gebracht werden dürfen
Erzeugung von Basissaatgut Erzeugung von zertifiziertem Erzeugung von Handelssaatgut Saatgut
5.1.7 Diaporthe phaseolorum var. Glycine max (L.) Merrill Feldbestände: – Feldbestände: – – sojae Lehman [DIAPPS] Saatgut: 15 % Saatgut: 15 % Phomopsis Komplex Phomopsis Komplex 5.1.8 Fusarium (anamorphe Linum usitatissimum L. Feldbestände: – Feldbestände: – – Gattung) Link [1FUSAG] Saatgut: 5 % Saatgut: 5 % 5.1.9 Plasmopora halstedii Helianthus annuus L. Feldbestände: 0 % Feldbestände: 0 % Feldbestände: 0 % (Farlow) Berlese & de Toni Saatgut: 0 % Saatgut: 0 % Saatgut: 0 % [PLASHA] 5.1.10 Sclerotinia sclerotiorum Brassica rapa L., Sinapis alba L. Feldbestände: – Feldbestände: – Feldbestände: – (Libert) de Bary [SCLESC] Saatgut: Nicht mehr als 5 Saatgut: Nicht mehr als 5 Saatgut: Nicht mehr als 5 Sklerotien oder Bruchstü- Sklerotien oder Bruchstü- Sklerotien oder Bruchstü- cke von Sklerotien, die bei cke von Sklerotien, die bei cke von Sklerotien, die bei einer Laboruntersuchung einer Laboruntersuchung einer Laboruntersuchung einer repräsentativen einer repräsentativen einer repräsentativen Probe jeder Saatgutpartie Probe jeder Saatgutpartie Probe jeder Saatgutpartie von der in Kapitel d Punkt von der in Kapitel d Punkt von der in Kapitel d Punkt
1 des Anhangs 4 der Saat- 1 des Anhangs 4 der Saat- 1 des Anhangs 4 der Saat-
und Pflanzgut-Verordnung und Pflanzgut-Verordnung und Pflanzgut-Verordnung des WBF vom des WBF angegebenen des WBF angegebenen 7. Dezember 19989 Grösse gefunden wurden. Grösse gefunden wurden. angegebenen Grösse gefunden wurden.
9 SR 916.151.1
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2019
Schadorganismen oder Symptome Pflanzenarten Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem die Samen eingeführt und in Verkehr gebracht werden dürfen
Erzeugung von Basissaatgut Erzeugung von zertifiziertem Erzeugung von Handelssaatgut Saatgut
5.1.11 Sclerotinia sclerotiorum Helianthus annuus L. und Brassica Feldbestände: – Feldbestände: – Feldbestände: – (Libert) de Bary [SCLESC] napus L. Saatgut: Nicht mehr als 10 Saatgut: Nicht mehr als 10 Saatgut: Nicht mehr als 10 Sklerotien oder Bruchstü- Sklerotien oder Bruchstü- Sklerotien oder Bruchstü- cke von Sklerotien, die bei cke von Sklerotien, die bei cke von Sklerotien, die bei einer Laboruntersuchung einer Laboruntersuchung einer Laboruntersuchung einer repräsentativen einer repräsentativen einer repräsentativen Probe jeder Saatgutpartie Probe jeder Saatgutpartie Probe jeder Saatgutpartie von der in Kapitel d Punkt von der in Kapitel d Punkt von der in Kapitel d Punkt
1 des Anhangs 4 der Saat- 1 des Anhangs 4 der Saat- 1 des Anhangs 4 der Saat-
und Pflanzgut-Verordnung und Pflanzgut-Verordnung und Pflanzgut-Verordnung des WBF angegebenen des WBF angegebenen des WBF angegebenen Grösse gefunden wurden. Grösse gefunden wurden. Grösse gefunden wurden.
6. Saatgut von Futterpflanzen
6.1 Befall mit Bakterien
Schadorganismen oder Symptome Pflanzenarten Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem die Samen eingeführt und in Verkehr gebracht werden dürfen
Erzeugung von Vorstufensaatgut Erzeugung von Basissaatgut Erzeugung von zertifiziertem Saatgut
6.1.1 Clavibacter michiganensis Medicago sativa L. Feldbestände: 0 % Feldbestände: 0 % Feldbestände: 0 % subsp. insidiosus Saatgut: 0 % Saatgut: 0 % Saatgut: 0 %
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2019
6.2 Befall mit Nematoden
Schadorganismen oder Symptome Pflanzenarten Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem die Samen eingeführt und in Verkehr gebracht werden dürfen
Erzeugung von Vorstufensaatgut Erzeugung von Basissaatgut Erzeugung von zertifiziertem Saatgut
6.2.1 Ditylenchus dipsaci Medicago sativa L. Feldbestände: 0 % Feldbestände: 0 % Feldbestände: 0 % Saatgut: 0 % Saatgut: 0 % Saatgut: 0 % 6.2.2 Ditylenchus gigas Vicia faba L. Feldbestände: 0 % Feldbestände: 0 % Feldbestände: 0 % Saatgut: 0 % Saatgut: 0 % Saatgut: 0 %
7. Getreidesaatgut
7.1 Befall mit Pilzen und Oomyceten
Schadorganismus Pflanzenarten Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem die Samen eingeführt und in Verkehr gebracht werden dürfen
Erzeugung von Vorstufensaatgut Erzeugung von Basissaatgut Erzeugung von zertifiziertem Saatgut
7.1.1 Gibberella fujikuroi (Fusa- Oryza sativa L. Feldbestände: Nicht mehr Feldbestände: Nicht mehr Feldbestände: rium fujikuroi) als 2 symptomatische als 2 symptomatische Zertifiziertes Saatgut der Pflanzen pro 200 m2, die Pflanzen pro 200 m2, die ersten Generation: Nicht bei Feldinspektionen einer bei Feldinspektionen einer mehr als 4 symptomati- repräsentativen Stichprobe repräsentativen Stichprobe sche Pflanzen pro 200 m2, der Pflanzen zu geeigneten der Pflanzen zu geeigneten die bei Feldinspektionen Zeitenpunkten in jeder Zeitenpunkten in jeder einer repräsentativen Kultur gesehen wurden. Kultur gesehen wurden. Stichprobe der Pflanzen zu Saatgut: – Saatgut: – geeigneten Zeitenpunkten in jeder Kultur gesehen wurden. Zertifiziertes Saatgut der
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2019
Schadorganismus Pflanzenarten Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem die Samen eingeführt und in Verkehr gebracht werden dürfen
Erzeugung von Vorstufensaatgut Erzeugung von Basissaatgut Erzeugung von zertifiziertem Saatgut zweiten Generation: Nicht mehr als 8 symptomati- sche Pflanzen pro 200 m2, die bei Feldinspektionen einer repräsentativen Stichprobe der Pflanzen zu geeigneten Zeitenpunkten in jeder Kultur gesehen wurden. Saatgut: –
7.2 Befall mit Nematoden
Schadorganismus Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem die Samen eingeführt und in Verkehr gebracht werden dürfen Erzeugung von Vorstufensaatgut Erzeugung von Basissaatgut Erzeugung von zertifiziertem Saatgut
7.2.1 Aphelenchoides besseyi Oryza sativa L. Feldbestände: 0 % Feldbestände: 0 % Feldbestände: 0 % Saatgut: 0 % Saatgut: 0 % Saatgut: 0 %
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8. Pflanzkartoffeln
Schadorganismen oder Symptome Pflanzenart Schwellenwert für den Befall der Kulturen, unterhalb dem die Pflanzkartoffeln eingeführt und in Verkehr gebracht werden dürfen
Vorstufen Basis Zertifiziert
8.1 Schwarzbeinigkeit (Black- Solanum tuberosum L. 0% 1% 4%
leg) verursacht durch Dickeya Samson et al. spp. oder Pectobacterium Waldee emend. Hauben et al. spp.
8.2 Candidatus Liberibacter Solanum tuberosum L. 0% 0% 0%
solanacearum Liefting et al.
8.3 Candidatus Phytoplasma Solanum tuberosum L. 0% 0% 0%
solani Quaglino et al.
8.4 Alle viralen Infektionen Solanum tuberosum L. 0,5 % 4% 10 %
8.5 Mosaik-Symptome verur- Solanum tuberosum L. 0,1 % 0,8 % 6%
sacht durch: Potato virus A Potato virus M Potato virus S Potato virus X Potato virus Y Und: Symptome verursacht durch Leaf roll virus
8.7 Potato spindle tuber viroid Solanum tuberosum L. 0% 0% 0%
8.8 Ditylenchus destructor Solanum tuberosum L. 0% 0% 0%
Thorne
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2019
Schadorganismen oder Symptome Pflanzenart Schwellenwert für den Befall der Kulturen, unterhalb dem die Pflanzkartoffeln eingeführt und in Verkehr gebracht werden dürfen
Vorstufen Basis Zertifiziert
8.9 Trocken- und Nassfäule Solanum tuberosum L. 0,2 % 0,5 %, davon 0,2 % 0,5 %, davon 0,2 % (dry rot und wet rot) kom- Nassfäule Nassfäule biniert verursacht durch: Alternaria Nees (anamorphe Gattung) Athelia rolfsii (Curzi) C.C. Tu & Kimbr. Boeremia Aveskamp, Gruyter & Verkley (anamorphe Gattung) Dickeya Samson et al. spp. Fusarium Link (anamorphe Gattung) Geotrichum candidum Link Helicobasidium brebissonii (Desm.) Donk Pectobacterium Waldee emend. Hauben et al. spp. Phytophthora erythrosepti- ca Pethybr. Phytophthora infestans (Mont.) de Bary Sclerotinia minor Jagger Sclerotinia sclerotiorum (Lib.) de Bary
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2019
Schadorganismen oder Symptome Pflanzenart Schwellenwert für den Befall der Kulturen, unterhalb dem die Pflanzkartoffeln eingeführt und in Verkehr gebracht werden dürfen
Vorstufen Basis Zertifiziert
8.10 Kartoffelschorf (Common Solanum tuberosum L. 5% 5% 5%
scab), der die Knollen auf mehr als einem Drittel ihrer Oberfläche befällt, verur- sacht durch Streptomyces Waksman & Henrici spp.
8.11 Wurzeltöterkrankheit Solanum tuberosum L. 1% 5% 5%
(Black scurf), welche die Knollen über mehr als 10,0 % ihrer Oberfläche befällt, verursacht durch Thanatephorus cucumeris (A.B. Frank) Donk
8.12 Pulverschorf (Powdery Solanum tuberosum L. 1% 3% 3%
scab), der die Knollen über mehr als 10,0 % ihrer Oberfläche befällt, verur- sacht durch Spongospora subterranea (Wallr.) La- gerh.
8.13 Gesammttoleranz pro Partie Solanum tuberosum L. 1% 5% 5%
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9. Gemüsesaatgut
9.1 Befall mit Bakterien
Schadorganismus Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem die Samen eingeführt und in Verkehr gebracht werden dürfen
Alle Kategorien
9.1.1 Clavibacter michiganensis Solanum lycopersicum L. 0%
subsp. michiganensis (Smith) Davis et al.
9.1.2 Xanthomonas axonopodis Phaseolus vulgaris L. 0%
pv. phaseoli (Smith) Vaute- rin et al.
9.1.3 Xanthomonas euvesicatoria Capsicum annuum L. 0%
Jones et al.
9.1.4 Xanthomonas euvesicatoria Solanum lycopersicum L. 0%
Jones et al.
9.1.5 Xanthomonas fuscans Phaseolus vulgaris L. 0%
subsp. fuscans Schaad et al.
9.1.6 Xanthomonas gardneri (ex Capsicum annuum L. 0%
Šutič 1957) Jones et al.
9.1.7 Xanthomonas gardneri (ex Solanum lycopersicum L. 0%
Šutič 1957) Jones et al.
9.1.8 Xanthomonas perforans Capsicum annuum L. 0%
Jones et al.
9.1.9 Xanthomonas perforans Solanum lycopersicum L. 0%
Jones et al.
9.1.10 Xanthomonas vesicatoria Capsicum annuum L. 0%
(ex Doidge) Vauterin et al.
9.1.11 Xanthomonas vesicatoria Solanum lycopersicum L. 0%
(ex Doidge) Vauterin et al.
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2019
9.2 Befall mit Insekten, Milben und Nematoden
Schadorganismus Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem die Samen eingeführt und in Verkehr gebracht werden dürfen
Alle Kategorien
9.2.1 Acanthoscelides obtectus Phaseolus coccineus L. 0%
(Say)
9.2.2 Acanthoscelides obtectus Phaseolus vulgaris L. 0%
(Say)
9.2.3 Bruchus pisorum (L.) Pisum sativum L. 0%
9.2.4 Bruchus rufimanus L. Vicia faba L. 0%
9.2.5 Ditylenchus dipsaci Kuhn Allium cepa L. 0%
9.2.6 Ditylenchus dipsaci Kuhn Allium porrum L. 0%
9.2.7 Ditylenchus gigas Vovlas et Vicia faba L. 0%
al.
9.3 Befall mit Viren, virusähnlichen Organismen und Phytoplasmen
Schadorganismus Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem die Samen eingeführt und in Verkehr gebracht werden dürfen
Alle Kategorien
9.3.1 Pepino mosaic virus Solanum lycopersicum L. 0%
9.3.2 Potato spindle tuber viroid Capsicum annuum L., Solanum lyco- 0%
persicum L.
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2019
10. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Gemüse, ausser Samen
10.1 Befall mit Bakterien
Schadorganismus Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem die Pflanze eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Alle Kategorien
10.1.1 Xanthomonas euvesicatoria Capsicum annuum L. 0%
Jones et al.
10.1.2 Xanthomonas euvesicatoria Solanum lycopersicum L. 0%
Jones et al.
10.1.3 Xanthomonas gardneri (ex Capsicum annuum L. 0%
Šutič 1957) Jones et al.
10.1.4 Xanthomonas gardneri (ex Solanum lycopersicum L. 0%
Šutič 1957) Jones et al.
10.1.5 Xanthomonas perforans Capsicum annuum L. 0%
Jones et al.
10.1.6 Xanthomonas perforans Solanum lycopersicum L. 0%
Jones et al.
10.1.7 Xanthomonas vesicatoria Capsicum annuum L. 0%
(ex Doidge) Vauterin et al.
10.1.8 Xanthomonas vesicatoria Solanum lycopersicum L. 0%
(ex Doidge) Vauterin et al.
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2019
10.2 Befall mit Pilzen und Oomyceten
Schadorganismus Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem die Pflanze eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Alle Kategorien
10.2.1 Fusarium Link (anamorphe Asparagus officinalis L. 0%
Gattung)
10.2.2 Helicobasidium brebissonii Asparagus officinalis L. 0%
(Desm.) Donk
10.2.3 Stromatinia cepivora Berk Allium cepa L. 0%
10.2.4 Stromatinia cepivora Berk Allium fistulosum L. 0%
10.2.5 Stromatinia cepivora Berk Allium porrum L. 0%
10.2.6 Stromatinia cepivora Berk Allium sativum L. 0%
10.2.7 Verticillium dahliae Kleb Cynara scolymus L. 0%
10.3 Befall mit Insekten, Milben und Nematoden
Schadorganismus Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem die Pflanze eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Alle Kategorien
10.3.1 Ditylenchus dipsaci Kuhn Allium cepa L. 0%
10.3.2 Ditylenchus dipsaci Kuhn Allium sativum L. 0%
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2019
10.4 Befall mit Viren, virusähnlichen Organismen und Phytoplasmen
Schadorganismus Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem die Pflanze eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Alle Kategorien
10.4.1 Citrus exocortis viroid Solanum lycopersicum L. 0%
10.4.2 Columnea latent viroid Solanum lycopersicum L. 0%
10.4.3 Leek yellow stripe virus Allium sativum L. 1%
10.4.4 Onion yellow dwarf virus Allium cepa L. 1%
10.4.5 Onion yellow dwarf virus Allium sativum L. 1%
10.4.6 Potato spindle tuber viroid Solanum lycopersicum L. 0%
10.4.7 Tomato apical stunt viroid Solanum lycopersicum L. 0%
10.4.8 Tomato chlorotic dwarf Solanum lycopersicum L. 0%
viroid
10.4.9 Tomato spotted wilt tospo- Capsicum annuum L. 0%
virus
10.4.10 Tomato spotted wilt tospo- Lactuca sativa L. 0%
virus
10.4.11 Tomato spotted wilt tospo- Solanum lycopersicum L. 0%
virus
10.4.12 Tomato spotted wilt tospo- Solanum melongena L. 0%
virus
10.4.13 Tomato yellow leaf curl Solanum lycopersicum L. 0%
virus
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2019
Anhang 4 (Art. 5 Abs. 1)
Massnahmen gegen das Auftreten von geregelten Nicht- Quarantäneorganismen auf spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen
Die aufgeführten Kategorien von Vermehrungsmaterial entsprechen jenen der Ver- mehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 199810.
Begriffe In diesem Anhang bedeuten: a. zuständige amtliche Stelle: für die Schweiz der EPSD oder eine unabhängige Kontrollorganisation nach Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe c PGesV; b. Betriebsteil: ein bestimmter Teil eines Erzeugungsortes, der als eigene Ein- heit für pflanzengesundheitliche Zwecke geführt wird; c. Erzeugungsort: jeder Betrieb oder eine Gruppe von Anbauflächen, die als eine Produktionseinheit oder landwirtschaftliche Einheit betrieben werden; d. Gebiet: ein amtlich festgelegtes Land, ein Teil eines Landes, mehrere Länder oder deren Teile.
1. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen,
für die vegetative Vermehrung von zur Traubenproduktion bestimmten Reben Die zu ergreifenden Massnahmen sind in Anhang 1 der Rebenpflanzgutverordnung des WBF vom 2. November 200611 aufgeführt.
2. Zum Anpflanzen bestimmtes forstliches Vermehrungsmaterial
für die Verwendung im Wald Die visuellen Kontrollen werden durch die zuständige amtliche Stelle und gegebe- nenfalls durch den Betrieb unter der Aufsicht der zuständigen amtlichen Stelle durchgeführt.
2.1 Castanea sativa Mill.
Visuelle Kontrolle: Visuelle Kontrollen müssen einmal jährlich durchgeführt werden.
10 SR 916.151 11 SR 916.151.3
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2019
Massnahmen bezüglich Betriebsteil, Erzeugungsort und Gebiet: Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen muss eine der folgenden Vorausset- zungen erfüllt sein: a. Das Ausgangsmaterial muss in Gebieten erzeugt werden, die bekann- termassen frei von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr sind. b. Im Betriebsteil wurden während der letzten vollständigen Vegetations- periode keine Symptome von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr festgestellt. c. Forstliches Vermehrungsmaterial, ausser Samen, mit Symptomen von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr wurde entfernt, das restliche Material wurde in wöchentlichen Abständen kontrolliert, und seit min- destens drei Wochen vor dem Inverkehrbringen wurden im Betriebsteil keine Symptome von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr mehr festgestellt.
2.2 Pinus spp.
Visuelle Kontrolle: Visuelle Kontrollen müssen einmal jährlich durchgeführt werden. Massnahmen bezüglich Betriebsteil, Erzeugungsort und Gebiet: Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen muss eine der folgenden Vorausset- zungen erfüllt sein: a. Das Ausgangsmaterial muss in Gebieten erzeugt werden, die bekann- termassen frei von Dothistroma pini Hulbary, Dothistroma septospo- rum (Dorogin) Morelet und Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow sind. b. Während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden keine Symptome von Dothistroma pini Hulbary, Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet und Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow im Betriebsteil oder in der unmittelbaren Umgebung festgestellt. c. Gegen den Befall durch Dothistroma pini Hulbary, Dothistroma septo- sporum (Dorogin) Morelet und Lecanosticta acicola (von Thümen) Sy- dow wurden geeignete Behandlungen durchgeführt, und das forstliche Vermehrungsmaterial, ausser Samen, wurde vor dem Inverkehrbringen kontrolliert und als frei von Symptomen von Dothistroma pini Hulbary, Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet und Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow befunden.
3. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial und
Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung Für das Inverkehrbringen von nicht anerkanntem Vermehrungsmaterial, einschliess- lich Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung, gelten die in dieser Ziffer aufge-
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2019
führten pflanzengesundheitlichen Bestimmungen der Kategorie CAC12 (Conformitas Agraria Communitatis). Die visuellen Kontrollen werden durch die zuständige amtliche Stelle und gegebe- nenfalls durch den Betrieb unter der Aufsicht der zuständigen amtlichen Stelle durchgeführt.
3.1 Castanea sativa Mill.
3.1.1 Alle Kategorien
Visuelle Kontrolle: Visuelle Kontrollen müssen einmal jährlich durchgeführt werden.
3.1.2 Vorstufen- und Basismaterial
Massnahmen bezüglich Betriebsteil, Erzeugungsort und Gebiet: Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen muss eine der folgenden Vorausset- zungen erfüllt sein: a. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen- und Basismaterial müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Cryphonectria parasitica sind. b. Während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden an den Pflanzen der Kategorien Vorstufen- und Basismaterial im Betriebsteil im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimati- schen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Cryphonectria parasitica keine Symptome von Crypho- nectria parasitica festgestellt.
3.1.3 Zertifiziertes Material und CAC
Massnahmen bezüglich Betriebsteil, Erzeugungsort und Gebiet: Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen muss eine der folgenden Vorausset- zungen erfüllt sein: a. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien zertifiziertes Material und CAC müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekannter- massen frei von Cryphonectria parasitica sind. b. Während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden an den Pflanzen der Kategorien zertifiziertes Material und CAC im Betriebsteil im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimati- schen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Cryphonectria parasitica keine Symptome von Crypho- nectria parasitica festgestellt. c. Pflanzen der Kategorien zertifiziertes Material und CAC mit Sympto- men von Cryphonectria parasitica wurden entfernt, die übrigen Pflan- zen wurden in wöchentlichen Abständen kontrolliert, und seit mindes-
12 Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 1998
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2019
tens drei Wochen vor dem Inverkehrbringen wurden im Betriebsteil keine Symptome von Cryphonectria parasitica mehr festgestellt.
3.2 Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf.
3.2.1 Vorstufenmaterial
Visuelle Kontrolle: Visuelle Kontrollen müssen zweimal jährlich durchgeführt werden. Beprobung und Untersuchung: Jede Kandidaten-Vorstufenmutterpflanze muss hinsichtlich Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri und Plenodomus tracheiphilus beprobt und getestet werden. Jede Vorstufenmutterpflanze muss jedes Jahr hinsichtlich des Auftretens von Spiroplasma citri beprobt und getestet wer- den. Jede Vorstufenmutterpflanze muss drei Jahre nach ihrer Anerkennung als Vorstufenmutterpflanze und danach in Abständen von drei Jahren hin- sichtlich Citrus tristeza virus (europäische Isolate) beprobt und getestet wer- den.
3.2.2 Basismaterial
Visuelle Kontrolle: Visuelle Kontrollen müssen zweimal jährlich bezüglich Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri Saglio et al. und Plenodomus trach- eiphilus durchgeführt werden. Beprobung und Untersuchung: Bei Basismutterpflanzen, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss jede Basismutterpflanze alle drei Jahre beprobt und auf das Auftreten von Citrus tristeza virus (europäische Isolate) getestet werden. Ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen muss alle drei Jahre beprobt und auf das Auftreten von Spiroplasma citri getestet werden. Bei Basismutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehal- ten wurden, muss jedes Jahr ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Citrus tristeza virus (europäische Isolate) und Spiroplasma citri getestet werden. Bei einem für Citrus tristeza virus (europäische Isolate) positiven Testresultat müssen alle Basismutterpflanzen im Betriebsteil beprobt und auf den Schadorganismus getestet werden.
3.2.3 Zertifiziertes Material
Visuelle Kontrolle: Visuelle Kontrollen müssen zweimal jährlich bezüglich Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri Saglio et al. und Plenodomus trach- eiphilus durchgeführt werden.
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2019
Beprobung und Untersuchung: Bei zertifizierten Mutterpflanzen, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutter- pflanzen jedes Jahr beprobt und auf das Auftreten von Citrus tristeza virus (europäische Isolate) getestet werden. Im Zweifelsfall kann ein repräsentati- ver Teil der zertifizierten Mutterpflanzen auf andere Schadorganismen als Citrus tristeza virus (europäische Isolate) getestet werden. Bei einem für Citrus tristeza virus (europäische Isolate) positiven Testresul- tat müssen alle zertifizierten Mutterpflanzen im Betriebsteil beprobt und ge- testet werden.
3.2.4 Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material
Massnahmen bezüglich Betriebsteil, Erzeugungsort und Gebiet: Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Ba- sis- und zertifiziertes Material müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri und Plenodomus tracheiphilus sind. b. Falls die Pflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material in einer insektensicheren Einrichtung gehalten wurden, wur- den an diesen Pflanzen während der letzten vollständigen Vegetations- periode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiro- plasma citri und Plenodomus tracheiphilus keine Symptome von Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri und Plenodomus tracheiphilus festgestellt. c. Falls die Pflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material nicht in einer insektensicheren Einrichtung gehalten wurden, wurden an diesen Pflanzen im Betriebsteil während der letzten voll- ständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbe- dingungen der Pflanzen und der Biologie von Citrus tristeza virus (eu- ropäische Isolate), Spiroplasma citri und Plenodomus tracheiphilus keine Symptome von Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiro- plasma citri und Plenodomus tracheiphilus festgestellt, und ein reprä- sentativer Teil des Materials wurde vor dem Inverkehrbringen beprobt und hinsichtlich Citrus tristeza virus getestet. 3.2.5 CAC Visuelle Kontrolle: Visuelle Kontrollen müssen einmal jährlich durchgeführt werden.
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Beprobung und Untersuchung: Die identifizierte Quelle des Materials muss basierend auf einer Beprobung und Untersuchung als frei von Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri und Plenodomus tracheiphilus befunden worden sein. Falls die identifizierte Quelle des Materials in insektensicheren Einrichtun- gen gehalten wurde, muss ein repräsentativer Teil dieses Materials alle acht Jahre beprobt und auf das Auftreten von Citrus tristeza virus (europäische Isolate) getestet werden. Falls die identifizierte Quelle des Materials nicht in insektensicheren Ein- richtungen gehalten wurde, muss ein repräsentativer Teil dieses Materials al- le drei Jahre beprobt und auf das Auftreten von Citrus tristeza virus (europä- ische Isolate) getestet werden. Massnahmen bezüglich Betriebsteil, Erzeugungsort und Gebiet: Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen hinsichtlich der identifizierten Quelle des Materials müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC müssen aus herkunftsgesichertem Material erzeugt werden, das seit Beginn der letzten Vegetationsperiode als frei von Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri und Plenodomus tracheiphilus befunden wurde. b.i. CAC-Pflanzen müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermas- sen frei von Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri und Plenodomus tracheiphilus sind; oder b.ii. Während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden an den CAC-Pflanzen im Betriebsteil keine Symptome von Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri und Plenodomus tracheiphilus im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimati- schen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma ci- tri und Plenodomus tracheiphilus festgestellt, und alle symptomati- schen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung wurden entfernt und umgehend vernichtet; oder b.iii. Symptome von Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri und Plenodomus tracheiphilus wurden an höchstens 2 % der CAC- Pflanzen im Betriebsteil während der letzten vollständigen Vegetati- onsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung
der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflan- zen und der Biologie von Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri und Plenodomus tracheiphilus festgestellt, und diese Pflanzen sowie alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung wurden entfernt und umgehend vernichtet; die übrigen
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Pflanzen müssen vor dem Inverkehrbringen stichprobenartig getestet werden.
3.3 Cydonia oblonga Mill.
3.3.1 Alle Kategorien
Visuelle Kontrolle: Visuelle Kontrollen müssen einmal jährlich durchgeführt werden.
3.3.2 Vorstufenmaterial
Beprobung und Untersuchung: Jede Vorstufenmutterpflanze muss fünfzehn Jahre nach ihrer Anerkennung als Vorstufenmutterpflanze und danach in Abständen von fünfzehn Jahren hinsichtlich Erwinia amylovora beprobt und getestet werden.
3.3.3 Basismaterial
Beprobung und Untersuchung: Ein repräsentativer Anteil der Basismutterpflanzen muss alle fünfzehn Jahren risikobasiert hinsichtlich Erwinia amylovora beprobt und getestet werden.
3.3.4 Zertifiziertes Material
Beprobung und Untersuchung: Ein repräsentativer Anteil der zertifizierten Mutterpflanzen muss alle fünf- zehn Jahre aufgrund einer Bewertung des Infektionsrisikos dieser Pflanzen hinsichtlich Erwinia amylovora beprobt und getestet werden. Zertifizierte Obstpflanzen müssen im Zweifelsfall hinsichtlich Erwinia amylovora be- probt und getestet werden.
3.3.5 Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material
Massnahmen bezüglich Betriebsteil, Erzeugungsort und Gebiet: Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Ba- sis- und zertifiziertes Material müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Erwinia amylovora sind. b. Pflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material wurden während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im ge- eignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biolo- gie von Erwinia amylovora kontrolliert, und alle Pflanzen mit Sympto- men von Erwinia amylovora sowie alle umliegenden Wirtspflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet.
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3.3.6 CAC Beprobung und Untersuchung: Im Zweifelsfall müssen die Pflanzen hinsichtlich Erwinia amylovora be- probt und getestet werden. Massnahmen bezüglich Betriebsteil, Erzeugungsort und Gebiet: Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Erwinia amylo- vora sind. b. Die CAC-Pflanzen im Betriebsteil wurden während der letzten voll- ständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbe- dingungen der Pflanzen und der Biologie von Erwinia amylovora kon- trolliert, und alle Pflanzen mit Symptomen von Erwinia amylovora so- wie alle umliegenden Wirtspflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet.
3.4 Fragaria L.
3.4.1 Alle Kategorien
Visuelle Kontrolle: Visuelle Kontrollen müssen zweimal jährlich durchgeführt werden. Die Blätter von Fragaria L. müssen visuell hinsichtlich Phytophthora fragariae kontrolliert werden. Bei Pflanzen und Material, die durch Mikrovermehrung erzeugt wurden und für eine Dauer von weniger als drei Monaten gehalten werden, ist nur eine visuelle Kontrolle während diesem Zeitraum notwendig.
3.4.2 Vorstufenmaterial
Beprobung und Untersuchung: Jede Vorstufenmutterpflanze muss ein Jahr nach ihrer Anerkennung als Vorstufenmutterpflanze und danach jede Vegetationsperiode beprobt und hinsichtlich folgender Schadorganismen getestet werden: – Aphelenchoides besseyi – Arabis mosaic virus (ArMV) – Phytophthora fragariae – Raspberry ringspot virus (RpRSV) – Strawberry crinkle virus – Strawberry latent ringspot virus (SLRSV) – Strawberry mild yellow edge virus – Strawberry vein banding virus
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– Tomato black ring virus – Xanthomonas fragariae
3.4.3 Basismaterial
Beprobung und Untersuchung: Bei Feststellung von Symptomen von Phytophthora fragariae auf den Blät- tern muss eine repräsentative Wurzelprobe gezogen und in Bezug auf den Schadorganismus getestet werden. Bei uneindeutigen Symptomen von Ara- bis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry crinkle virus, Strawberry latent ringspot virus, Strawberry mild yellow edge virus, Strawberry vein banding virus oder Tomato black ring virus muss eine Probe gezogen und getestet werden. Im Zweifelsfall müssen die Pflanzen hinsicht- lich Aphelenchoides besseyi oder Xanthomonas fragariae beprobt und getes- tet werden.
3.4.4 Vorstufen- und Basismaterial
Massnahmen bezüglich Betriebsteil, Erzeugungsort und Gebiet: Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Vermehrungsmaterial und Beerenobstpflanzen der Kategorien Vorstu- fen- und Basismaterial müssen aus Mutterpflanzen erzeugt werden, die kontrolliert und als frei von Symptomen von Xanthomonas fragariae und Phytophthora fragariae befunden wurden. b. i. Vermehrungsmaterial und Beerenobstpflanzen der Kategorien Vorstu- fen- und Basismaterial müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekann- termassen frei von Xanthomonas fragariae und Phytophthora fragariae sind; oder b. ii. – während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden an den Pflanzen der Kategorien Vorstufen- und Basismaterial im Be- triebsteil keine Symptome von Xanthomonas fragariae im geeig- netsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Xanthomonas fragariae festgestellt, und alle symp- tomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung sowie deren Nachbarpflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet, und – während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden an den Blättern der Pflanzen der Kategorien Vorstufen- und Basisma- terial im Betriebsteil keine Symptome von Phytophthora fragariae im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der kli- matischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Phytophthora fragariae festgestellt, und alle infizierten Pflanzen sowie Pflanzen in einem Radius von 5 m wur- den entfernt und umgehend vernichtet;
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und – Pflanzen der Kategorien Vorstufen- und Basismaterial mit Symp- tomen von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry crinkle virus, Strawberry latent ringspot virus, Strawberry mild yellow edge virus, Strawberry vein banding virus und Tomato black ring virus wurden entfernt und umgehend ver- nichtet; ausser ein Test hat bestätigt, dass die Pflanzen nicht durch diese Schadorganismen befallen sind. c.i. Zwischen dem Auftreten von Xanthomonas fragariae und der nächsten Anpflanzung muss eine Ruhezeit von mindestens einem Jahr liegen; Zwischen dem Auftreten von Phytophthora fragariae und der nächsten Anpflanzung muss eine Ruhezeit von mindestens zehn Jahren liegen; oder c.ii. im Falle von Phytophthora fragariae müssen die verwendeten Anbau- flächen und die festgestellten bodenbürtigen Krankheiten für den Be- triebsteil aufgezeichnet werden; oder c.iii. Pflanzen der Kategorien Vorstufen- und Basismaterial im Betriebsteil müssen von anderen Wirtspflanzen isoliert werden. Die Distanz der Iso- lation des Betriebsteils muss abhängig von den örtlichen Begebenhei- ten, des Typs des Vermehrungsmaterials, des Auftretens von Xantho- monas fragariae, Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry crinkle virus, Strawberry latent ringspot virus, Strawberry mild yellow edge virus, Strawberry vein banding virus und Tomato black ring virus im betreffenden Gebiet und von den relevanten Risiken gemacht werden, die aufgrund einer amtlichen Kontrolle durch die zu- ständige amtliche Stelle ermessen werden.
3.4.5 Zertifiziertes Material
Beprobung und Untersuchung: Bei Feststellung von Symptomen von Phytophthora fragariae auf den Blät- tern muss eine repräsentative Wurzelprobe gezogen und in Bezug auf den Schadorganismus getestet werden. Bei uneindeutigen Symptomen von Ara- bis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry crinkle virus, Strawberry latent ringspot virus, Strawberry mild yellow edge virus, Strawberry vein banding virus oder Tomato black ring virus muss eine Probe gezogen und getestet werden. Im Zweifelsfall müssen die Pflanzen hinsicht- lich Aphelenchoides besseyi oder Xanthomonas fragariae beprobt und getes- tet werden. Massnahmen bezüglich Betriebsteil, Erzeugungsort und Gebiet: Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Vermehrungsmaterial und Beerenobstpflanzen der Kategorie zertifizier- tes Material müssen aus Mutterpflanzen erzeugt werden, die kontrolliert und als frei von Symptomen von Xanthomonas fragariae und Phytoph- thora fragariae befunden wurden.
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b. i. Vermehrungsmaterial und Beerenobstpflanzen der Kategorie zertifizier- tes Material müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Xanthomonas fragariae und Phytophthora fragariae sind; oder b. ii. – während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden an den Pflanzen der Kategorie zertifiziertes Material im Betriebsteil keine Symptome von Xanthomonas fragariae im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedin- gungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biolo- gie von Xanthomonas fragariae festgestellt, und alle symptomati- schen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung sowie deren Nachbarpflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet, und – während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden an den Blättern der Pflanzen der Kategorie zertifiziertes Material im Betriebsteil keine Symptome von Phytophthora fragariae im ge- eignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimati- schen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Phytophthora fragariae festgestellt, und alle infi- zierten Pflanzen sowie Pflanzen in einem Radius von 5 m wurden entfernt und umgehend vernichtet, und – Pflanzen der Kategorie zertifiziertes Material mit Symptomen von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry crinkle virus, Strawberry latent ringspot virus, Strawberry mild yellow edge virus, Strawberry vein banding virus oder Tomato black ring virus wurden entfernt und umgehend vernichtet; ausser ein Test hat bestätigt, dass die Pflanzen nicht durch diese Schadorganismen befallen sind; oder b.iii. Während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden an höchstens 2 % der Pflanzen der Kategorie zertifiziertes Material im Be- triebsteil Symptome von Xanthomonas fragariae im geeignetsten Zeit- raum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Xan- thomonas fragariae festgestellt, und diese Pflanzen, alle symptomati- schen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung sowie deren Nachbar- pflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet. c.i. Zwischen dem Auftreten von Xanthomonas fragariae und der nächsten Anpflanzung muss eine Ruhezeit von mindestens einem Jahr liegen; Zwischen dem Auftreten von Phytophthora fragariae und der nächsten
Anpflanzung muss eine Ruhezeit von mindestens zehn Jahren liegen; oder c.ii. Im Falle von Phytophthora fragariae müssen die verwendeten Anbau- flächen und die festgestellten bodenbürtigen Krankheiten für den Be- triebsteil aufgezeichnet werden;
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oder c.iii. Pflanzen der Kategorien Vorstufen- und Basismaterial des Betriebsteils müssen von anderen Wirtspflanzen isoliert werden. Die Distanz der Iso- lation des Betriebsteils muss abhängig von den örtlichen Begebenhei- ten, des Typs des Vermehrungsmaterials, des Auftretens von Xantho- monas fragariae, Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry crinkle virus, Strawberry latent ringspot virus, Strawberry mild yellow edge virus, Strawberry vein banding virus und Tomato black ring im betreffenden Gebiet und von den relevanten Risiken ge- macht werden, die aufgrund einer amtlichen Kontrolle durch die zu- ständige amtliche Stelle ermessen werden.
3.4.6 CAC Material
Beprobung und Untersuchung: Bei Feststellung von Symptomen von Phytophthora fragariae auf den Blät- tern muss eine repräsentative Wurzelprobe gezogen und in Bezug auf den Schadorganismus getestet werden. Bei uneindeutigen Symptomen von Ara- bis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry crinkle virus, Strawberry latent ringspot virus, Strawberry mild yellow edge virus, Strawberry vein banding virus oder Tomato black ring virus muss eine Probe gezogen und getestet werden. Im Zweifelsfall müssen die Pflanzen hinsicht- lich Aphelenchoides besseyi oder Xanthomonas fragariae beprobt und getes- tet werden. Massnahmen bezüglich Betriebsteil, Erzeugungsort und Gebiet: Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Vermehrungsmaterial und Beerenobstpflanzen der Kategorie CAC müssen aus herkunftsgesichertem Material erzeugt werden, das kontrol- liert und als frei von Symptomen von Xanthomonas fragariae und Phy- tophthora fragariae befunden wurde. b. i. Vermehrungsmaterial und Beerenobstpflanzen der Kategorie CAC müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Xan- thomonas fragariae und Phytophthora fragariae sind; oder b. ii. – während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden an den CAC-Pflanzen im Betriebsteil keine Symptome von Xantho- monas fragariae im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berück- sichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedin- gungen der Pflanzen und der Biologie von Xanthomonas fragariae festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelba- ren Umgebung sowie deren Nachbarpflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet, und – während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden an den Blättern der CAC-Pflanzen im Betriebsteil keine Symptome
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von Phytophthora fragariae im geeignetsten Zeitraum im Jahr un- ter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachs- tumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Phytophthora fragariae festgestellt, und alle infizierten Pflanzen sowie Pflanzen in einem Radius von 5 m wurden entfernt und umgehend vernich- tet, und – CAC-Pflanzen mit Symptomen von Arabis mosaic virus, Raspber- ry ringspot virus, Strawberry crinkle virus, Strawberry latent ringspot virus, Strawberry mild yellow edge virus, Strawberry vein banding virus und Tomato black ring virus wurden entfernt und umgehend vernichtet; ausser ein Test hat bestätigt, dass die Pflan- zen nicht durch diese Schadorganismen befallen sind; oder c. Während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden an höchstens 5 % der CAC-Pflanzen im Betriebsteil Symptome von Xan- thomonas fragariae im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berück- sichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Xanthomonas fragariae festgestellt, und diese Pflanzen, alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung sowie deren Nachbarpflanzen wurden entfernt und umge- hend vernichtet.
3.5 Malus Mill.
3.5.1 Alle Kategorien
Visuelle Kontrolle: Visuelle Kontrollen müssen einmal jährlich durchgeführt werden.
3.5.2 Vorstufenmaterial
Beprobung und Untersuchung: Jede Vorstufenmutterpflanze muss fünfzehn Jahre nach ihrer Anerkennung als Vorstufenmutterpflanze und danach in Abständen von fünfzehn Jahren hinsichtlich Erwinia amylovora und Candidatus Phytoplasma mali beprobt und getestet werden.
3.5.3 Basismaterial
Beprobung und Untersuchung: Bei Basismutterpflanzen, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle fünfzehn Jahre ein repräsentativer Teil der Basismutter- pflanzen beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma mali getestet werden. Bei Basismutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehal- ten wurden, muss alle drei Jahre ein repräsentativer Teil der Basismutter- pflanzen beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma mali
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getestet werden; ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen muss alle fünfzehn Jahre aufgrund einer Bewertung des Infektionsrisikos dieser Pflan- zen hinsichtlich des Auftretens von Erwinia amylovora beprobt und getestet werden. Bei einem positiven Testergebnis für Candidatus Phytoplasma mali müssen alle Basismutterpflanzen im Betriebsteil beprobt und getestet werden.
3.5.4 Zertifiziertes Material
Beprobung und Untersuchung: Bei zertifizierten Mutterpflanzen, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle fünfzehn Jahre ein repräsentativer Teil der zerti- fizierten Mutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phy- toplasma mali getestet werden. Bei zertifizierten Mutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtun- gen gehalten wurden, muss alle fünf Jahre ein repräsentativer Teil der zerti- fizierten Mutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phy- toplasma mali getestet werden; ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen muss alle fünfzehn Jahre aufgrund einer Bewertung des In- fektionsrisikos dieser Pflanzen hinsichtlich des Auftretens von Erwinia amy- lovora beprobt und getestet werden. Bei einem positiven Testergebnis für Candidatus Phytoplasma mali müssen alle zertifizierten Mutterpflanzen im Betriebsteil beprobt und getestet wer- den. Zertifizierte Obstpflanzen müssen im Zweifelsfall hinsichtlich Candidatus Phytoplasma mali und Erwinia amylovora beprobt und getestet werden.
3.5.5 Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material
Massnahmen bezüglich Betriebsteil, Erzeugungsort und Gebiet: Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Ba- sis- und zertifiziertes Material müssen von Mutterpflanzen stammen, die kontrolliert und als frei von Symptomen von Candidatus Phyto- plasma mali befunden wurden. b. i. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Ba- sis- und zertifiziertes Material müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Candidatus Phytoplasma mali und Erwinia amylovora sind; oder b. ii. – es wurden keine Symptome von Candidatus Phytoplasma mali an Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstu- fen-, Basis- und zertifiziertes Material im Betriebsteil während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2019
Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Candidatus Phytoplasma mali festgestellt, und alle symptomati- schen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung wurden entfernt und umgehend vernichtet, und – Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen- , Basis- und zertifiziertes Material im Betriebsteil wurden während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeit- raum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingun- gen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Erwinia amylovora kontrolliert, und alle Pflanzen mit Symp- tomen von Erwinia amylovora sowie alle umliegenden Wirts- pflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet. 3.5.6 CAC Beprobung und Untersuchung: Im Zweifelsfall müssen die Pflanzen hinsichtlich Erwinia amylovora und Candidatus Phytoplasma mali beprobt und getestet werden. Bei Feststellung von CAC-Pflanzen mit Symptomen von Candidatus Phyto- plasma mali bei visuellen Kontrollen muss ein repräsentativer Teil der übri- gen asymptomatischen CAC-Pflanzen in diesem Betriebsteil hinsichtlich Candidatus Phytoplasma mali beprobt und getestet werden. Massnahmen bezüglich Betriebsteil, Erzeugungsort und Gebiet: Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC müssen aus herkunftsgesichertem Material erzeugt werden, das kontrolliert wurde und als frei von Symptomen von Candidatus Phytoplasma mali befunden wurde. b. i. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Candidatus Phytoplasma mali und Erwinia amylovora sind; oder b. ii. – es wurden keine Symptome von Candidatus Phytoplasma mali an Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC im Betriebsteil während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der kli- matischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Candidatus Phytoplasma mali festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen sowie die benachbarten Pflan- zen wurden entfernt und umgehend vernichtet, und – Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC im Betriebsteil wurden während der letzten vollständigen Vegetati-
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onsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichti- gung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Erwinia amylovora untersucht, und alle Pflanzen mit Symptomen von Erwinia amylovora sowie alle umliegenden Wirtspflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet; oder b. iii. Symptome von Candidatus Phytoplasma mali wurden an höchstens
2 % der CAC-Pflanzen im Betriebsteil während der letzten vollständi-
gen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Be- rücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedin- gungen der Pflanzen und der Biologie von Candidatus Phytoplasma mali festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen sowie die benach- barten Pflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet.
3.6 Prunus amygdalus, P. armeniaca, P. avium, P. cerasus und
P. domestica
3.6.1 Vorstufenmaterial
Visuelle Kontrolle: Visuelle Kontrollen müssen zweimal jährlich hinsichtlich Candidatus Phy- toplasma prunorum, Plum pox virus (Sharka) und Xanthomonas arboricola pv. pruni durchgeführt werden. Beprobung und Untersuchung: Jede Vorstufenmutterpflanze muss fünf Jahre nach ihrer Anerkennung als Vorstufenmutterpflanze und danach in Abständen von fünf Jahren hinsicht- lich Plum pox virus und Candidatus Phytoplasma prunorum beprobt und ge- testet werden. Im Zweifelsfall muss ein repräsentativer Teil der Vorstufen- mutterpflanzen in Bezug auf Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet werden. Vorstufenmutterpflanzen, die für die Erzeugung von Unterlagen von Prunus bestimmt sind, wurden in den letzten fünf Vegetationsperioden hinsichtlich des Auftretens von Plum pox virus beprobt und getestet und als frei von die- sem Schadorganismus befunden. Vorstufenmutterpflanzen von Prunus do- mestica, die für die Erzeugung von Unterlagen bestimmt sind, wurden in den letzten fünf Vegetationsperioden hinsichtlich des Auftretens von Candidatus Phytoplasma prunorum beprobt und getestet und als frei von diesem Schad- organismus befunden.
3.6.2 Basismaterial, zertifiziertes Material und CAC
Visuelle Kontrolle: Visuelle Kontrollen müssen einmal jährlich durchgeführt werden.
3.6.3 Basismaterial
Beprobung und Untersuchung:
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Bei Basismutterpflanzen, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle drei Jahre ein repräsentativer Teil der Basismutterpflan- zen beprobt und auf das Auftreten von Plum pox virus getestet werden. Ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen muss alle zehn Jahre beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma prunorum getestet wer- den. Bei Basismutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehal- ten wurden, muss jedes Jahr ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Plum pox virus getestet werden; jede Ba- sismutterpflanze soll dadurch im Zeitraum von zehn Jahren einmal auf Plum pox virus getestet werden. Bei Basismutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehal- ten wurden, muss alle drei Jahre ein repräsentativer Teil der nichtblühenden Basismutterpflanzen aufgrund einer Bewertung des Infektionsrisikos dieser Pflanzen beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma pruno- rum getestet werden. Im Zweifelsfall muss ein repräsentativer Teil der Ba- sismutterpflanzen in Bezug auf Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet werden. Ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen, die für die Erzeugung von Unterlagen bestimmt sind, muss jedes Jahr beprobt, auf das Auftreten von Plum pox virus getestet und als frei von diesem Schadorganismus befunden werden. Basismutterpflanzen von Prunus domestica, die für die Erzeugung von Unterlagen bestimmt sind, wurden in den letzten fünf Vegetationsperio- den hinsichtlich des Auftretens von Candidatus Phytoplasma prunorum be- probt und getestet und als frei von diesem Schadorganismus befunden. Bei einem Nachweis von Candidatus Phytoplasma prunorum oder Plum pox virus müssen alle Basismutterpflanzen im Betriebsteil beprobt und getestet werden.
3.6.4 Zertifiziertes Material
Beprobung und Untersuchung: Bei zertifizierten Mutterpflanzen, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle fünf Jahre ein repräsentativer Teil der zertifizier- ten Mutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Plum pox virus getes- tet werden. Ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen muss alle fünfzehn Jahre beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phyto- plasma prunorum getestet werden. Bei zertifizierten Mutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtun- gen gehalten wurden, muss alle drei Jahre ein repräsentativer Teil der zerti- fizierten Mutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Plum pox virus getestet werden; jede zertifizierte Mutterpflanze soll dadurch im Zeitraum von fünfzehn Jahren einmal auf Plum pox virus getestet werden. Bei zertifizierten Mutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtun- gen gehalten wurden, muss alle drei Jahre ein repräsentativer Teil der nicht- blühenden zertifizierten Mutterpflanzen aufgrund einer Bewertung des In-
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fektionsrisikos dieser Pflanzen beprobt und auf das Auftreten von Candi- datus Phytoplasma prunorum getestet werden. Im Zweifelsfall muss ein re- präsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen in Bezug auf Xanthomo- nas arboricola pv. pruni beprobt und getestet werden. Ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen, die für die Erzeu- gung von Unterlagen bestimmt sind, muss jedes Jahr beprobt, auf das Auf- treten von Plum pox virus getestet und als frei von diesem Schadorganismus befunden werden. Zertifizierte Mutterpflanzen von Prunus domestica, die für die Erzeugung von Unterlagen bestimmt sind, wurden in den letzten fünf Vegetationsperioden hinsichtlich des Auftretens von Candidatus Phytoplas- ma prunorum beprobt und getestet und als frei von diesem Schadorganismus befunden. Bei einem Nachweis von Candidatus Phytoplasma prunorum oder Plum pox virus, müssen alle zertifizierten Mutterpflanzen im Betriebsteil beprobt und getestet werden. Ein repräsentativer Teil der zertifizierten Obstpflanzen, die keine Symptome von Plum pox virus bei der visuellen Kontrolle aufweisen, kann beprobt und getestet werden.
3.6.5 Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material
Massnahmen bezüglich Betriebsteil, Erzeugungsort und Gebiet: Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. i. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material müssen aus Mutterpflanzen erzeugt worden sein, die während der letzten drei Vegetationsperioden hin- sichtlich Plum pox virus beprobt, getestet und als frei von diesem Schadorganismus befunden wurden; und a. ii. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material wurden aus Mutterpflanzen er- zeugt, die kontrolliert und als frei von Symptomen von Candidatus Phytoplasma prunorum und Xanthomonas arboricola pv. pruni be- funden wurden; und a. iii. Vorstufen-, Basis- und zertifizierte Unterlagen von Prunus domesti- ca müssen aus Mutterpflanzen erzeugt werden, die während der letz- ten fünf Vegetationsperioden hinsichtlich Candidatus Phytoplasma prunorum und Plum pox virus beprobt, getestet und als frei von die- sen Schadorganismen befunden wurden. b. i. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material müssen in Gebieten erzeugt wer- den, die bekanntermassen frei von Candidatus Phytoplasma pruno- rum, Plum pox virus und Xanthomonas arboricola pv. pruni sind; oder
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b. ii. – während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden im Be- triebsteil am Vermehrungsmaterial und an den Obstpflanzen der Kate- gorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingun- gen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Candidatus Phytoplasma prunorum und Plum pox virus keine Symp- tome von Candidatus Phytoplasma prunorum und Plum pox virus fest- gestellt, und alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Um- gebung wurden entfernt und umgehend vernichtet, und – während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden im Be- triebsteil am Vermehrungsmaterial und an den Obstpflanzen der Kate- gorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingun- gen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Xanthomonas arboricola pv. pruni keine Symptome von Xanthomonas arboricola pv. pruni festgestellt;
1. Wenn Pflanzen mit Symptomen von Xanthomonas arboricola pv.
pruni nur aufgrund visueller Kontrollen festgestellt wurden, sind alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung zu entfernen und umgehend zu vernichten;
2. Wenn ein repräsentativer Teil der Pflanzen mit Symptomen von
Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet wird und diese Tests negativ sind, müssen die Pflanzen nicht entfernt und vernichtet werden. c. Pflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material im Betriebsteil müssen von anderen Wirtspflanzen isoliert werden. Die Distanz der Isolation des Betriebsteils muss abhängig von den örtlichen Begebenheiten, des Typs des Vermehrungsmaterials, des Auftretens von Candidatus Phytoplasma prunorum und Plum pox virus im betref- fenden Gebiet und von den relevanten Risiken gemacht werden, die aufgrund einer amtlichen Kontrolle durch die zuständige amtliche Stelle ermessen werden. 3.6.6 CAC Beprobung und Untersuchung: Bei Feststellung von Symptomen von Plum pox virus ist ein repräsentativer Teil der übrigbleibenden, asymptomatischen CAC-Pflanzen der Partie zu beproben und zu testen und muss sich als frei von diesem Schadorganismus erweisen. Bei Feststellung von Symptomen von Candidatus Phytoplasma prunorum ist ein repräsentativer Teil der übrigbleibenden, asymptomatischen CAC-Pflanzen dieses Betriebsteils zu beproben und hinsichtlich des Auftre- tens von Candidatus Phytoplasma prunorum zu testen. Im Zweifelsfall muss ein repräsentativer Teil der CAC-Pflanzen in Bezug auf Xanthomonas arbo- ricola pv. pruni beprobt und getestet werden.
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Ein repräsentativer Teil der CAC-Obstpflanzen, die keine Symptome von Plum pox virus aufweisen, können aufgrund einer Bewertung des Infektions- risikos beprobt und hinsichtlich Plum pox virus getestet werden. Massnahmen bezüglich Betriebsteil, Erzeugungsort und Gebiet: Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. i. Vermehrungsmaterial und Pflanzen der Kategorie CAC müssen aus herkunftsgesichertem Material erzeugt worden sein, das während der letzten drei Vegetationsperioden beprobt, getestet und als frei von Plum pox virus befunden wurde; und a. ii. Vermehrungsmaterial und Pflanzen der Kategorie CAC müssen aus herkunftsgesichertem Material erzeugt worden sein, das kontrolliert wurde und als frei von Symptomen von Candidatus Phytoplasma prunorum und Xanthomonas arboricola pv. pruni befunden wurde; und a. iii. CAC-Unterlagen von Prunus domestica müssen aus herkunfts- gesichertem Material erzeugt worden sein, das während den letzten fünf Jahren beprobt, getestet und als frei von Candidatus Phytoplasma prunorum und Plum pox virus befunden wurde; b. i. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC müssen in Gebieten erzeugt worden sein, die bekanntermassen frei von Candi- datus Phytoplasma prunorum, Plum pox virus und Xanthomonas arbo- ricola pv. pruni sind; oder b. ii. – während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden im Be- triebsteil am Vermehrungsmaterial und an den Obstpflanzen der Kate- gorie CAC im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflan- zen und der Biologie von Candidatus Phytoplasma prunorum und Plum pox virus keine Symptome von Candidatus Phytoplasma prunorum und Plum pox virus festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung wurden entfernt und umgehend vernichtet, und – während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden im Be- triebsteil am Vermehrungsmaterial und an den Obstpflanzen der Kate- gorie CAC im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflan- zen und der Biologie von Xanthomonas arboricola pv. pruni keine Symptome von Xanthomonas arboricola pv. pruni festgestellt;
1. Wenn Pflanzen mit Symptomen von Xanthomonas arboricola pv.
pruni nur aufgrund visueller Kontrollen festgestellt wurden, dann sind alle symptomatischen Pflanzen und die symptomatischen
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Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung zu entfernen und umge- hend zu vernichten
2. wenn ein repräsentativer Teil der Pflanzen mit Symptomen von
Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet wird und diese Tests zeigen, dass die Symptome nicht von diesem Schador- ganismus verursacht wurden, müssen die Pflanzen nicht entfernt und vernichtet werden; oder b. iii. – Symptome von Plum pox virus wurden an höchstens 2 % der CAC- Pflanzen im Betriebsteil während der letzten vollständigen Vegetati- onsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflan- zen und der Biologie von Plum pox virus festgestellt, und diese Pflan- zen, alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung sowie die benachbarten Pflanzen wurden entfernt und umgehend ver- nichtet, und ein repräsentativer Anteil der übrigbleibenden asymptoma- tischen Pflanzen in den Partien, in welchen symptomatische Pflanzen festgestellt wurden, wurde getestet und als frei von Plum pox virus be- funden, und – Symptome von Candidatus Phytoplasma prunorum wurden an höchs- tens 2 % der CAC-Pflanzen im Betriebsteil während der letzten voll- ständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbe- dingungen der Pflanzen und der Biologie von Candidatus Phytoplasma prunorum festgestellt, und diese Pflanzen, alle symptomatischen Pflan- zen in der unmittelbaren Umgebung sowie die benachbarten Pflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet, und – Symptome von Xanthomonas arboricola pv. pruni wurden an höchs- tens 2 % der CAC-Pflanzen im Betriebsteil während der letzten voll- ständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbe- dingungen der Pflanzen und der Biologie von Xanthomonas arboricola pv. pruni festgestellt;
1. wenn Pflanzen mit Symptomen von Xanthomonas arboricola pv.
pruni nur aufgrund visueller Kontrollen festgestellt wurden, sind alle symptomatischen Pflanzen und die symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung zu entfernen und umgehend zu vernichten
2. wenn ein repräsentativer Teil der Pflanzen mit Symptomen von
Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet wird und diese Tests zeigen, dass die Symptome nicht von diesem Schador- ganismus verursacht wurden, müssen die Pflanzen nicht entfernt und vernichtet werden.
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3.7 Prunus persica und P. salicina
3.7.1 Vorstufenmaterial
Visuelle Kontrolle: Visuelle Kontrollen müssen zweimal jährlich hinsichtlich Candidatus Phy- toplasma prunorum, Plum pox virus (Sharka), Pseudomonas syringae pv. persicae und Xanthomonas arboricola pv. pruni durchgeführt werden. Beprobung und Untersuchung: Jede Vorstufenmutterpflanze muss fünf Jahre nach ihrer Anerkennung als Vorstufenmutterpflanze und danach in Abständen von 5 Jahren hinsichtlich Plum pox virus und Candidatus Phytoplasma prunorum beprobt und getestet werden. Im Zweifelsfall muss ein repräsentativer Teil der Vorstufenmutter- pflanzen in Bezug auf Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getes- tet werden. Vorstufenmutterpflanzen, die für die Erzeugung von Unterlagen von Prunus bestimmt sind, wurden in den letzten fünf Vegetationsperioden hinsichtlich des Auftretens von Plum pox virus beprobt, getestet und als frei von diesem Schadorganismus befunden.
3.7.2 Basismaterial, zertifiziertes Material und CAC
Visuelle Kontrolle: Visuelle Kontrollen müssen einmal jährlich durchgeführt werden.
3.7.3 Basismaterial
Beprobung und Untersuchung: Bei Basismutterpflanzen, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle drei Jahre ein repräsentativer Teil der Basismutterpflan- zen beprobt und auf das Auftreten von Plum pox virus getestet werden. Ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen muss alle zehn Jahre beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma prunorum getestet wer- den. Bei Basismutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehal- ten wurden, muss jedes Jahr ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Plum pox virus getestet werden; jede Ba- sismutterpflanze soll dadurch im Zeitraum von zehn Jahren einmal auf Plum pox virus getestet werden. Bei Basismutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehal- ten wurden, muss alle drei Jahre ein repräsentativer Teil der nichtblühenden Basismutterpflanzen aufgrund einer Bewertung des Infektionsrisikos dieser Pflanzen beprobt und auf das Auftreten von Candi- datus Phytoplasma prunorum getestet werden. Im Zweifelsfall muss ein re- präsentativer Teil der Basismutterpflanzen in Bezug auf Xanthomonas arbo- ricola pv. pruni beprobt und getestet werden.
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Ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen, die für die Erzeugung von Unterlagen bestimmt sind, muss jedes Jahr beprobt, auf das Auftreten von Plum pox virus getestet und als frei von diesem Schadorganismus befunden werden. Bei einem Nachweis von Candidatus Phytoplasma prunorum oder Plum pox virus müssen alle Basismutterpflanzen im Betriebsteil beprobt und getestet werden.
3.7.4 Zertifiziertes Material
Beprobung und Untersuchung: Bei zertifizierten Mutterpflanzen, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle fünf Jahre ein repräsentativer Teil der zertifizier- ten Mutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Plum pox virus getes- tet werden. Ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen muss alle fünfzehn Jahre beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phyto- plasma prunorum getestet werden. Bei zertifizierten Mutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtun- gen gehalten wurden, muss alle drei Jahre ein repräsentativer Teil der zerti- fizierten Mutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Plum pox virus getestet werden; jede zertifizierte Mutterpflanze soll dadurch im Zeitraum von fünfzehn Jahren einmal auf Plum pox virus getestet werden. Bei zertifizierten Mutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtun- gen gehalten wurden, muss alle drei Jahre ein repräsentativer Teil der nicht- blühenden zertifizierten Mutterpflanzen aufgrund einer Bewertung des In- fektionsrisikos dieser Pflanzen beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma prunorum getestet werden. Im Zweifelsfall muss ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen in Bezug auf Xan- thomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet werden. Ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen, die für die Erzeu- gung von Unterlagen bestimmt sind, muss jedes Jahr beprobt, auf das Auf- treten von Plum pox virus getestet und als frei von diesem Schadorganismus befunden werden. Bei einem Nachweis von Candidatus Phytoplasma prunorum oder Plum pox virus müssen alle zertifizierten Mutterpflanzen im Betriebsteil beprobt und getestet werden. Ein repräsentativer Teil der zertifizierten Obstpflanzen, die keine Symptome von Plum pox virus bei der visuellen Kontrolle aufweisen, können beprobt und getestet werden.
3.7.5 Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material
Massnahmen bezüglich Betriebsteil, Erzeugungsort und Gebiet: Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. i. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material müssen aus Mutterpflanzen erzeugt worden sein, die während der letzten drei Vegetationsperioden hin-
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sichtlich Plum pox virus beprobt, getestet und als frei von diesem Schadorganismus befunden wurden; und a. ii. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material wurden aus Mutterpflanzen erzeugt, die kontrolliert und als frei von Symptomen von Candidatus Phyto- plasma prunorum, Pseudomonas syringae pv. persicae und Xantho- monas arboricola pv. pruni befunden wurden; und a. iii. Vorstufen-, Basis- und zertifizierte Unterlagen von Prunus domestica müssen aus Mutterpflanzen erzeugt werden, die während der letzten fünf Vegetationsperioden hinsichtlich Candidatus Phytoplasma pruno- rum und Plum pox virus beprobt, getestet und als frei von diesen Schadorganismen befunden wurden. b. i. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Candidatus Phytoplasma prunorum, Plum pox virus, Pseudomonas syringae pv. persicae und Xanthomonas arboricola pv. pruni sind; oder b. ii. – Während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden im Be- triebsteil am Vermehrungsmaterial und an den Obstpflanzen der Kate- gorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingun- gen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Candidatus Phytoplasma prunorum, Plum pox virus und Pseudomonas syringae pv. persicae keine Symptome von Candidatus Phytoplasma prunorum, Plum pox virus und Pseudomonas syringae pv. persicae festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung wurden entfernt und umgehend vernichtet; und – Während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden im Be- triebsteil am Vermehrungsmaterial und an den Obstpflanzen der Kate- gorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingun- gen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Xanthomonas arboricola pv. pruni keine Symptome von Xanthomonas arboricola pv. pruni festgestellt:
1. wenn Pflanzen mit Symptomen von Xanthomonas arboricola pv.
pruni nur aufgrund visueller Kontrollen festgestellt wurden, dann sind alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umge- bung zu entfernen und umgehend zu vernichten,
2. wenn ein repräsentativer Teil der Pflanzen mit Symptomen von
Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet wird und
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diese Tests negativ sind, müssen die Pflanzen nicht entfernt und vernichtet werden. c. Pflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material im Betriebsteil müssen von anderen Wirtspflanzen isoliert werden. Die Distanz der Isolation des Betriebsteils muss abhängig von den örtlichen Begebenheiten, des Typs des Vermehrungsmaterials, des Auftretens von Candidatus Phytoplasma prunorum, Plum pox virus und Pseu- domonas syringae pv. persicae im betreffenden Gebiet und von den re- levanten Risiken gemacht werden, die aufgrund einer amtlichen Kon- trolle durch die zuständige amtliche Stelle ermessen werden. 3.7.6 CAC Beprobung und Untersuchung: Bei Feststellung von Symptomen von Plum pox virus muss ein repräsentati- ver Teil der übrigbleibenden, asymptomatischen CAC-Pflanzen der Partie beprobt und getestet werden und sich als frei von Plum pox virus erweisen. Bei Feststellung von Symptomen von Candidatus Phytoplasma prunorum muss ein repräsentativer Teil der übrigbleibenden, asymptomatischen CAC- Pflanzen dieses Betriebsteils beprobt und hinsichtlich des Auftretens von Candidatus Phytoplasma prunorum getestet werden. Im Zweifelsfall muss ein repräsentativer Teil der CAC-Pflanzen in Bezug auf Xanthomonas arbo- ricola pv. pruni beprobt und getestet werden. Ein repräsentativer Teil der CAC-Obstpflanzen, die keine Symptome von Plum pox virus aufweisen, können aufgrund einer Bewertung des Infektions- risikos beprobt und hinsichtlich Plum pox virus getestet werden. Massnahmen bezüglich Betriebsteil, Erzeugungsort und Gebiet: Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. i. Vermehrungsmaterial und Pflanzen der Kategorie CAC müssen aus herkunftsgesichertem Material erzeugt worden sein, das während der letzten drei Vegetationsperioden beprobt, getestet und als frei von Plum pox virus befunden wurde; und a. ii. Vermehrungsmaterial und Pflanzen der Kategorie CAC müssen aus herkunftsgesichertem Material erzeugt worden sein, das kontrolliert wurde und als frei von Symptomen von Candidatus Phytoplasma prunorum, Pseudomonas syringae pv. persicae und Xanthomonas ar- boricola pv. pruni befunden wurde; und a. iii. CAC-Unterlagen von Prunus domestica müssen aus herkunfts- gesichertem Materiel erzeugt worden sein, das während den letzten
fünf Jahren beprobt, getestet und als frei von Candidatus Phytoplasma prunorum und Plum pox virus befunden wurde. b. i. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC müssen in Gebieten erzeugt worden sein, die bekanntermassen frei von Candi-
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datus Phytoplasma prunorum, Plum pox virus, Pseudomonas syringae pv. persicae und Xanthomonas arboricola pv. pruni sind; oder b. ii. – Während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden im Be- triebsteil am Vermehrungsmaterial und an den Obstpflanzen der Kate- gorie CAC im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflan- zen und der Biologie von Candidatus Phytoplasma prunorum, Plum pox virus und Pseudomonas syringae pv. persicae keine Symptome von Candidatus Phytoplasma prunorum, Plum pox virus und Pseudomonas syringae pv. persicae festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung wurden entfernt und umgehend vernich- tet; und – Während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden im Be- triebsteil am Vermehrungsmaterial und an den Obstpflanzen der Kate- gorie CAC im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflan- zen und der Biologie von Xanthomonas arboricola pv. pruni keine Symptome von Xanthomonas arboricola pv. pruni festgestellt:
1. wenn Pflanzen mit Symptomen von Xanthomonas arboricola pv.
pruni nur aufgrund visueller Kontrollen festgestellt wurden, dann sind alle symptomatischen Pflanzen und die symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung zu entfernen und umge- hend zu vernichten,
2. wenn ein repräsentativer Teil der Pflanzen mit Symptomen von
Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet wird und diese Tests zeigen, dass die Symptome nicht von diesem Schador- ganismus verursacht wurden, müssen die Pflanzen nicht entfernt und vernichtet werden; oder b. iii. – Symptome von Plum pox virus wurden an höchstens 2 % der CAC- Pflanzen im Betriebsteil während der letzten vollständigen Vegetati- onsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflan- zen und der Biologie von Plum pox virus festgestellt, und diese Pflan- zen, alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung sowie die benachbarten Pflanzen wurden entfernt und umgehend ver- nichtet, und ein repräsentativer Anteil der übrigbleibenden asymptoma- tischen Pflanzen in den Partien, in welchen symptomatische Pflanzen festgestellt wurden, wurde getestet und als frei von Plum pox virus be- funden; und
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– Symptome von Candidatus Phytoplasma prunorum und Pseudomonas syringae pv. persicae wurden an höchstens 2 % der CAC-Pflanzen im Betriebsteil während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biolo- gie von Candidatus Phytoplasma prunorum und Pseudomonas syringae pv. persicae festgestellt, und diese Pflanzen, alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung sowie die benachbarten Pflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet; und – Symptome von Xanthomonas arboricola pv. pruni wurden an höchs- tens 2 % der CAC-Pflanzen im Betriebsteil während der letzten voll- ständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbe- dingungen der Pflanzen und der Biologie von Xanthomonas arboricola pv. pruni festgestellt:
1. wenn Pflanzen mit Symptomen von Xanthomonas arboricola pv.
pruni nur aufgrund visueller Kontrollen festgestellt wurden, sind alle symptomatischen Pflanzen und die symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung zu entfernen und umgehend zu vernichten,
2. wenn ein repräsentativer Teil der Pflanzen mit Symptomen von
Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet wird und diese Tests zeigen, dass die Symptome nicht von diesem Schador- ganismus verursacht wurden, müssen die Pflanzen nicht entfernt und vernichtet werden.
3.8 Pyrus L.
3.8.1 Alle Kategorien
Visuelle Kontrolle: Visuelle Kontrollen müssen einmal jährlich durchgeführt werden.
3.8.2 Vorstufenmaterial
Beprobung und Untersuchung: Jede Vorstufenmutterpflanze muss fünfzehn Jahre nach ihrer Anerkennung als Vorstufenmutterpflanze und danach in Abständen von fünfzehn Jahren hinsichtlich Candidatus Phytoplasma pyri und Erwinia amylovora beprobt und getestet werden.
3.8.3 Basismaterial
Beprobung und Untersuchung: Bei Basismutterpflanzen, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle fünfzehn Jahre ein repräsentativer Teil der Basismutter-
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pflanzen beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma pyri getestet werden. Bei Basismutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehal- ten wurden, muss alle drei Jahre ein repräsentativer Teil der Basismutter- pflanzen beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma pyri getestet werden; ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen muss alle fünfzehn Jahre aufgrund einer Bewertung des Infektionsrisikos dieser Pflan- zen hinsichtlich des Auftretens von Erwinia amylovora beprobt und getestet werden. Bei einem positiven Testergebnis für Candidatus Phytoplasma pyri müssen alle Basismutterpflanzen im Betriebsteil beprobt und getestet werden.
3.8.4 Zertifiziertes Material
Beprobung und Untersuchung: Bei zertifizierten Mutterpflanzen, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle fünfzehn Jahre ein repräsentativer Teil der zerti- fizierten Mutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phy- toplasma pyri getestet werden. Bei zertifizierten Mutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtun- gen gehalten wurden, muss alle fünf Jahre ein repräsentativer Teil der zerti- fizierten Mutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phy- toplasma pyri getestet werden; ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen muss alle fünfzehn Jahre aufgrund einer Bewertung des In- fektionsrisikos dieser Pflanzen hinsichtlich des Auftretens von Erwinia amy- lovora beprobt und getestet werden. Bei einem positiven Testergebnis für Candidatus Phytoplasma pyri müssen alle zertifizierten Mutterpflanzen im Betriebsteil beprobt und getestet wer- den. Zertifizierte Obstpflanzen müssen im Zweifelsfall hinsichtlich Candidatus Phytoplasma pyri und Erwinia amylovora beprobt und getestet werden.
3.8.5 Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material
Massnahmen bezüglich Betriebsteil, Erzeugungsort und Gebiet: Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Ba- sis- und zertifiziertes Material müssen von Mutterpflanzen stammen, die kontrolliert und als frei von Symptomen von Candidatus Phyto- plasma pyri befunden wurden. b. i. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Ba- sis- und zertifiziertes Material müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Candidatus Phytoplasma pyri und Erwinia amylovora sind; oder
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b. ii. – Es wurden keine Symptome von Candidatus Phytoplasma pyri an Ver- mehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material im Betriebsteil während der letzten vollstän- digen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Be- rücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedin- gungen der Pflanzen und der Biologie von Candidatus Phytoplasma pyri festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelba- ren Umgebung wurden entfernt und umgehend vernichtet, und – Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Ba- sis- und zertifiziertes Material im Betriebsteil wurden während der letz- ten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachs- tumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Erwinia amylovo- ra kontrolliert, und alle Pflanzen mit Symptomen von Erwinia amylo- vora sowie alle umliegenden Wirtspflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet. 3.8.6 CAC Beprobung und Untersuchung: Im Zweifelsfall müssen die Pflanzen hinsichtlich Candidatus Phytoplasma pyri und Erwinia amylovora beprobt und getestet werden. Bei einem für Candidatus Phytoplasma pyri positiven Testergebnis muss ein repräsentativer Anteil der asymptomatischen CAC-Pflanzen in diesem Be- triebsteil beprobt und hinsichtlich Candidatus Phytoplasma pyri getestet werden. Massnahmen bezüglich Betriebsteil, Erzeugungsort und Gebiet: Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC müssen aus herkunftsgesichertem Material erzeugt werden, das kontrolliert wurde und als frei von Symptomen von Candidatus Phytoplasma pyri befunden wurde. b. i. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Candidatus Phytoplasma pyri und Erwinia amylovora sind; oder b. ii. – Es wurden keine Symptome von Candidatus Phytoplasma pyri und Er- winia amylovora an Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kate- gorie CAC im Betriebsteil während der letzten vollständigen Vegetati- onsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflan-
zen und der Biologie von Candidatus Phytoplasma pyri und Erwinia
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amylovora festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen sowie die benachbarten Pflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet; und – Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC im Be- triebsteil wurden während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimati- schen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Erwinia amylovora untersucht, und alle Pflanzen mit Symptomen von Erwinia amylovora sowie alle umliegenden Wirts- pflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet; oder b. iii. Symptome von Candidatus Phytoplasma pyri wurden an höchstens
2 % der CAC-Pflanzen im Betriebsteil während der letzten vollständi-
gen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Be- rücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedin- gungen der Pflanzen und der Biologie von Candidatus Phytoplasma pyri festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen sowie die be- nachbarten Pflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet.
3.9 Rubus L.
3.9.1 Vorstufenmaterial
Visuelle Kontrollen: Visuelle Kontrollen müssen zweimal jährlich durchgeführt werden. Beprobung und Untersuchung: Jede Vorstufenmutterpflanze muss zwei Jahre nach ihrer Anerkennung als Vorstufenmutterpflanze und danach alle zwei Jahre beprobt und hinsichtlich folgender Schadorganismen getestet werden: – Arabis mosaic virus (ArMV) – Raspberry ringspot virus (RpRSV) – Strawberry latent ringspot virus (SLRSV) – Tomato black ring virus (Tomato black ring nepovirus) Massnahmen bezüglich Betriebsteil, Erzeugungsort und Gebiet: Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Pflanzen der Kategorie Vorstufenmaterial, die Symptome von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus und Tomato black ring virus aufweisen, wurden entfernt und umgehend vernichtet, ausser ein Test hat das Freisein dieser Pflanzen in Bezug auf diese Schadorganismen bestätigt. b. Pflanzen der Kategorie Vorstufenmaterial im Betriebsteil müssen von anderen Wirtspflanzen isoliert werden; die Distanz der Isolation des Betriebsteils muss abhängig von den örtlichen Begebenheiten, des Typs
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des Vermehrungsmaterials, des Auftretens von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus und Tomato black ring virus im betreffenden Gebiet und von den relevanten Risiken gemacht werden, die aufgrund einer amtlichen Kontrolle durch die zu- ständige amtliche Stelle ermessen werden.
3.9.2 Basismaterial
Visuelle Kontrolle: Wenn die Pflanzen im Feld oder in Töpfen aufgezogen werden, müssen die visuelle Kontrollen zweimal jährlich durchgeführt werden. Für Pflanzen, die durch Mikrovermehrung erzeugt und für einen Zeitraum von weniger als drei Monaten gehalten werden, ist nur eine visuelle Kontrolle in diesem Zeitpunkt notwendig. Beprobung und Untersuchung: Eine Beprobung und Untersuchung muss durchgeführt werden, falls wäh- rend den visuellen Kontrollen uneindeutige Symptome von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus oder Tomato black ring virus festgestellt werden. Massnahmen bezüglich Betriebsteil, Erzeugungsort und Gebiet: Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Pflanzen der Kategorie Basismaterial, die Symptome von Arabis mosa- ic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus und Tomato black ring virus aufweisen, wurden entfernt und umgehend vernichtet, ausser ein Test hat das Freisein dieser Pflanzen in Bezug auf diese Schadorganismen bestätigt. b. Pflanzen der Kategorie Basismaterial im Betriebsteil müssen von ande- ren Wirtspflanzen isoliert werden; die Distanz der Isolation des Be- triebsteils muss abhängig von den örtlichen Begebenheiten, des Typs des Vermehrungsmaterials, des Auftretens von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus und Tomato black ring virus im betreffenden Gebiet und von den relevanten Risiken gemacht werden, die aufgrund einer amtlichen Kontrolle durch die zu- ständige amtliche Stelle ermessen werden; und c. Symptome von Viren nach Anhang 3 Ziffer 3.5, die in Bezug auf Rubus L. geregelt sind, wurden an höchstens 0,25 % der Pflanzen der Katego- rie Basismaterial im Betriebsteil während der letzten vollständigen Ve- getationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichti- gung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie der Viren festgestellt, und alle symptomati- schen Pflanzen sowie die benachbarten Pflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet.
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3.9.3 Zertifiziertes Material
Visuelle Kontrolle: Visuelle Kontrollen müssen einmal jährlich durchgeführt werden. Beprobung und Untersuchung: Eine Beprobung und Untersuchung muss durchgeführt werden, falls wäh- rend den visuellen Kontrollen uneindeutige Symptome von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus oder Tomato black ring virus festgestellt werden. Massnahmen bezüglich Betriebsteil, Erzeugungsort und Gebiet: Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Pflanzen der Kategorie zertifiziertes Material, die Symptome von Ara- bis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus und Tomato black ring virus aufweisen, wurden entfernt und um- gehend vernichtet, ausser ein Test hat das Freisein dieser Pflanzen in Bezug auf diese Schadorganismen bestätigt. b. Pflanzen der Kategorie zertifiziertes Material im Betriebsteil müssen von anderen Wirtspflanzen isoliert werden; die Distanz der Isolation des Betriebsteils muss abhängig von den örtlichen Begebenheiten, des Typs des Vermehrungsmaterials, des Auftretens von Arabis mosaic vi- rus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus und To- mato black ring virus im betreffenden Gebiet und von den relevanten Risiken gemacht werden, die aufgrund einer amtlichen Kontrolle durch die zuständige amtliche Stelle ermessen werden. c. Symptome von Viren nach Anhang 3 Ziffer 3.5, die in Bezug auf Rubus L. geregelt sind, wurden an höchstens 0,5 % der Pflanzen der Kategorie zertifiziertes Material im Betriebsteil während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksich- tigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie der Viren festgestellt, und alle symptomati- schen Pflanzen sowie die benachbarten Pflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet. 3.9.4 CAC Visuelle Kontrolle: Visuelle Kontrollen müssen einmal jährlich durchgeführt werden. Beprobung und Untersuchung: Eine Beprobung und Untersuchung muss durchgeführt werden, falls wäh- rend den visuellen Kontrollen uneindeutige Symptome von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus oder Tomato black ring virus festgestellt werden.
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Massnahmen bezüglich Betriebsteil, Erzeugungsort und Gebiet: Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen Pflanzen der Kategorie CAC, die Symptome von Arabis mosaic vi- rus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus und Tomato black ring virus aufweisen, gerodet und umgehend vernichtet werden, ausser ein Test hat das Freisein dieser Pflanzen in Bezug auf diese Schadorganis- men bestätigt.
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4. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial von
Zierpflanzen Die visuellen Kontrollen werden durch die zuständige amtliche Stelle und gegebe- nenfalls durch den Betrieb unter der Aufsicht der zuständigen amtlichen Stelle durchgeführt.
4.1 Allium L., Camassia Lindl., Chionodoxa Boiss., Crocus flavus
Weston, Galanthus L., Hyacinthus Tourn. ex L., Hymenocallis Salisb., Muscari Mill., Narcissus L., Ornithogalum L., Palmae, Puschkinia Adams, Scilla L., Sternbergia Waldst. & Kit. und Tulipa L.
4.1.1 Massnahmen bezüglich Ditylenchus dipsaci Kuhn
a. Die Pflanzen wurden kontrolliert und seit Beginn der letzten vollständi- gen Vegetationsperiode wurden keine Symptome von Ditylenchus dipsaci Kuhn in der Partie festgestellt; oder b. die Zwiebeln wurden als praktisch frei von Symptomen von Dity- lenchus dipsaci Kuhn befunden und sind für den Verkauf an nichtge- werbliche Endverbraucherinnen und Endverbraucher verpackt.
4.2 Amelanchier Medik., Chaenomeles Lindl., Crataegus Tourn. ex
L., Cydonia Mill., Eriobtrya Lindl., Mespilus Bosc ex Spach, Pyracantha M. Roem. und Sorbus L.
4.2.1 Massnahmen bezüglich Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al.
a. Die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die bekanntermassen frei von Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. sind; oder b. die Pflanzen wurden in einem Betriebsteil erzeugt, der zu einem geeig- neten Zeitpunkt während der letzten Vegetationsperiode kontrolliert wurde, und alle Pflanzen mit Symptomen von Erwinia amylovora (Bur- rill) Winslow et al. sowie alle benachbarten Wirtspflanzen wurden ent- fernt und vernichtet.
4.3 Argyranthemum Webb ex Sch.Bip.
4.3.1 Massnahmen bezüglich Chrysanthemum stunt viroid
Die Pflanzen werden innerhalb von drei Vermehrungsgenerationen aus einem Bestand gewonnen, der mit geeigneten Tests als frei von Chrysan- themum stunt viroid befunden wurde.
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4.4 Beaucarnea Lem., Bougainvillea Comm. ex Juss., Crassula L.,
Crinum L., Dracaena Vand. ex L., Ficus L., Musa L., Pachira Aubl., Sansevieria Thunb. und Yucca L.
4.4.1 Massnahmen bezüglich Opogona sacchari Bojer
a. Die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die bekanntermassen frei von Opogona sacchari Bojer sind; oder b. die Pflanzen wurden in einem Betriebsteil erzeugt, in dem Kontrollen mindestens alle drei Monate im Zeitraum von mindestens 6 Monaten vor dem Inverkehrbringen durchgeführt wurden und keine Symptome oder Anzeichen von Opgona sacchari Bojer festgestellt wurden; oder c. i. im Betriebsteil wird eine Regelung zur Überwachung und Unter- drückung der Population von Opogona sacchari Bojer und zur Be- seitigung befallener Pflanzen angewandt, und ii. jede Partie wird vor dem Verkauf kontrolliert und als frei von Symptomen von Opogona sacchari Bojer befunden.
4.5 Begonia x hiemalis Fotsch, Capsicum annuum L.,
Chrysanthemum L., Gerbera L., Impatiens Neuguinea-Hybriden und Pelargonium L.
4.5.1 Massnahmen bezüglich Impatiens necrotic spot tospovirus auf Begonia x
hiemalis Fotsch und Impatiens Neuguinea-Hybriden a. Die Pflanzen wurden in einem Betriebsteil erzeugt, der einem Überwa- chungsregime und geeigneten Behandlungen unterzogen wurde, um ei- ne wirksame Unterdrückung der Populationen von relevanten Vektoren (Frankliniella occidentalis Pergande) sicherzustellen; und b. i. keine Symptome von Impatiens necrotic spot tospovirus wurden an den Pflanzen im Betriebsteil während der aktuellen Vegetati- onsperiode festgestellt, oder ii. alle Pflanzen im Betriebsteil mit Symptomen von Impatiens necro- tic spot tospovirus wurden während der aktuellen Vegetationsperi- ode gerodet und eine repräsentative Probe der Pflanzen wurde vor dem Inverkehrbringen getestet und als frei von Impatiens necrotic spot tospovirus befunden.
4.5.2 Massnahmen bezüglich Tomato spotted wilt tospovirus virus
a. Die Pflanzen wurden in einem Betriebsteil erzeugt, der einem Überwa- chungsregime und geeigneten Behandlungen unterzogen wurde, um ei- ne wirksame Unterdrückung der Populationen von relevanten Vektoren (Frankliniella occidentalis Pergande und Thrips tabaci Lindeman) si- cherzustellen;
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und b. i. keine Symptome von Tomato spotted wilt tospovirus wurden an den Pflanzen im Betriebsteil während der aktuellen Vegetationspe- riode festgestellt, oder ii. alle Pflanzen im Betriebsteil mit Symptomen von Tomato spotted wilt tospovirus wurden während der aktuellen Vegetationsperiode gerodet und eine repräsentative Probe der Pflanzen wurde vor dem Inverkehrbringen getestet und als frei von Tomato spotted wilt to- spovirus befunden.
4.6 Capsicum L.
4.6.1 Massnahmen bezüglich Xanthomonas euvesicatoria Jones et al.
Samen: a. Die Samen stammen aus Gebieten, die bekanntermassen frei von Xan- thomonas euvesicatoria Jones et al. sind; oder b. keine Symptome von Xanthomonas euvesicatoria Jones et al. wurden an den Pflanzen im Betriebsteil bei Kontrollen festgestellt, die zu ge- eigneten Zeitpunkten während der letzten vollständigen Vegetationspe- riode durchgeführt wurden; oder c. die Samen wurden in Bezug auf Xanthomonas euvesicatoria Jones et al. einer amtlichen Untersuchung einer repräsentativen Probe mit ge- eigneten Methoden (mit oder ohne geeigneter vorgängiger Behandlung) unterzogen und als frei von Xanthomonas euvesicatoria Jones et al. be- funden. Pflanzen, ausser Samen: a. Setzlinge wurden aus Samen erzeugt, welche die Bestimmungen in Be- zug auf Xanthomonas euvesicatoria Jones et al. erfüllen; und b. Jungpflanzen wurden unter geeigneten Hygienebedingungen gehalten, um eine Infektion zu vermeiden.
4.6.2 Massnahmen bezüglich Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al.
Samen: a. Die Samen stammen aus Gebieten, die bekanntermassen frei von Xan- thomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al. sind; oder b. keine Symptome von Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al. wurden an den Pflanzen im Betriebsteil bei Kontrollen festgestellt, die zu geeigneten Zeitpunkten während der letzten vollständigen Vegetati- onsperiode durchgeführt wurden; oder
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c. die Samen wurden in Bezug auf Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jo- nes et al. einer amtlichen Untersuchung einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden (mit oder ohne geeigneter vorgängiger Behand- lung) unterzogen und als frei von Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jo- nes et al. befunden.
4.6.3 Massnahmen bezüglich Xanthomonas perforans Jones et al.
Samen: a. Die Samen stammen aus Gebieten, die bekanntermassen frei von Xan- thomonas perforans Jones et al. sind; oder b. keine Symptome von Xanthomonas perforans Jones et al. wurden an den Pflanzen im Betriebsteil bei Kontrollen festgestellt, die zu geeigne- ten Zeitpunkten während der letzten vollständigen Vegetationsperiode durchgeführt wurden; oder c. die Samen wurden in Bezug auf Xanthomonas perforans Jones et al. ei- ner amtlichen Untersuchung einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden (mit oder ohne geeigneter vorgängiger Behandlung) unterzo- gen und als frei von Xanthomonas perforans Jones et al. befunden. Pflanzen, ausser Samen: a. Setzlinge wurden aus Samen erzeugt, welche die Bestimmungen in Be- zug auf Xanthomonas perforans Jones et al. erfüllen; und b. Jungpflanzen wurden unter geeigneten Hygienebedingungen gehalten, um eine Infektion zu vermeiden.
4.6.4 Massnahmen bezüglich Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et
al. Samen: a. Die Samen stammen aus Gebieten, die bekanntermassen frei von Xan- thomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. sind; oder b. keine Symptome von Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. wurden an den Pflanzen im Betriebsteil bei Kontrollen festgestellt, die zu geeigneten Zeitpunkten während der letzten vollständigen Vege- tationsperiode durchgeführt wurden; oder c. die Samen wurden in Bezug auf Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. einer amtlichen Untersuchung einer repräsentativen Pro- be mit geeigneten Methoden (mit oder ohne geeigneter vorgängiger Behandlung) unterzogen und als frei von Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. befunden. Pflanzen, ausser Samen: a. Setzlinge wurden aus Samen erzeugt, welche die Bestimmungen in Be- zug auf Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. erfüllen;
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und b. Jungpflanzen wurden unter geeigneten Hygienebedingungen gehalten, um eine Infektion zu vermeiden.
4.7 Castanea L.
4.7.1 Massnahmen bezüglich Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr
a. Die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die bekanntermassen frei von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr sind; oder b. seit Beginn der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden im Be- triebsteil keine Symptome von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr festgestellt; oder c. Pflanzen mit Symptomen von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr wurden entfernt, verbleibende Pflanzen in wöchentlichen Abständen wurden untersucht und seit mindestens drei Wochen vor dem Inver- kehrbringen wurden im Betriebsteil keine Symptome von Crypho- nectria parasitica (Murrill) Barr mehr festgestellt.
4.8 Chrysanthemum L.
4.8.1 Massnahmen bezüglich Chrysanthemum stunt viroid
Die Pflanzen werden innerhalb von drei Vermehrungsgenerationen aus einem Bestand gewonnen, der mit geeigneten Tests als frei von Chrysan- themum stunt viroid befunden wurde.
4.8.2 Massnahmen bezüglich Puccinia horiana P. Hennings
a. Die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen wurden aus Mutterpflanzen erzeugt, die während den vergangenen drei Monaten mindestens monat- lich kontrolliert wurden und keine Symptome von Puccinia horiana P. Hennings im Betriebsteil aufwiesen; oder b. Mutterpflanzen mit Symptomen sowie Pflanzen im Radius von 1 m wurden entfernt und vernichtet und die Pflanzen wurden vor dem Ver- kauf einer geeigneten physikalischen oder chemischen Behandlung un- terzogen, kontrolliert und als frei von Symptomen von Puccinia horia- na P. Hennings befunden.
4.9 Citrus L.
4.9.1 Massnahmen bezüglich Citrus exocortis viroid
a. Die Pflanzen wurden aus Mutterpflanzen erzeugt, die kontrolliert und als frei von Citrus exocortis viroid befunden wurden;
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und b. die Pflanzen wurden in einem Betriebsteil erzeugt, der während der letzten vollständigen Vegetationsperiode aufgrund einer Kontrolle der Pflanzen zu einem geeigneten Zeitpunkt als frei vom Schadorganismus befunden wurde.
4.10 Citrus L., Fortunella Swingle., Poncirus Raf. und ihre Hybride
4.10.1 Massnahmen bezüglich Citrus tristeza virus
a. Die Pflanzen wurden aus Mutterpflanzen erzeugt, die innerhalb der letzten drei Jahre getestet und als frei von Citrus tristeza virus befunden wurden; und b. i. die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die bekanntermassen frei von Citrus tristeza virus sind, oder ii. die Pflanzen wurden in einem Betriebsteil erzeugt, der während der letzten vollständigen Vegetationsperiode aufgrund einer Unter- suchung einer repräsentativen Probe der Pflanzen zu einem geeig- neten Zeitpunkt als frei von Citrus tristeza virus befunden wurde, oder iii. die Pflanzen wurden in einem Betriebsteil erzeugt, der physisch gegen Vektoren geschützt ist, und wurden aufgrund einer Untersu- chung einer repräsentativen Probe der Pflanzen zu einem geeigne- ten Zeitpunkt als frei von Citrus tristeza virus befunden, oder iv. falls bei einer Partie der Test positiv ausfällt, wurden alle Pflanzen individuell getestet, höchstens 2 % dieser Pflanzen wurden positiv getestet, und die positiv getesteten Pflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet.
4.10.2 Massnahmen bezüglich Spiroplasma citri Saglio
a. Die Pflanzen wurden aus Mutterpflanzen erzeugt, die kontrolliert und als frei von Spiroplasma citri Saglio befunden wurden; und b. i. die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die bekanntermassen frei von Spiroplasma citri Saglio sind, oder ii. die Pflanzen wurden in einem Betriebsteil erzeugt, der während der letzten vollständigen Vegetationsperiode aufgrund einer visu- ellen Kontrolle der Pflanzen zu einem geeigneten Zeitpunkt als frei von Spiroplasma citri Saglio befunden wurde, oder iii. Symptome wurden an höchstens 2 % der Pflanzen während einer Kontrolle zu einem geeigneten Zeitpunkt festgestellt, und diese Pflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet.
4.10.3 Massnahmen bezüglich Plenodomus tracheiphilus (Petri) Gruyter, Aves-
kamp & Verkley a. Die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die bekanntermassen frei von Plenodomus tracheiphilus (Petri) Gruyter, Aveskamp & Verkley sind;
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oder b. die Pflanzen wurden in einem Betriebsteil erzeugt, der aufgrund einer mindestens zweimaligen visuellen Kontrolle zu geeigneten Zeitpunkten während der letzten Vegetationsperiode als frei von Plenodomus trach- eiphilus (Petri) Gruyter, Aveskamp & Verkley befunden wurde, und al- le symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung wurden entfernt und umgehend vernichtet; oder c. Symptome von Plenodomus tracheiphilus (Petri) Gruyter, Aveskamp & Verkley wurden an höchstens 2 % der Pflanzen der Partie während Kontrollen festgestellt, die mindestens zweimal zu geeigneten Zeit- punkten während der letzten Vegetationsperiode durchgeführt wurden, und alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung wurden entfernt und umgehend vernichtet.
4.11 Euphorbia pulcherrima (Wild ex Kletzch) und Hibiscus rosa
sinensis L.
4.11.1 Massnahmen bezüglich Bemisia tabaci (Gennadius)
a. Eine repräsentative Probe der Wirtspflanzen (einschliesslich Unkräuter) wurden im Betriebsteil während der letzten Vegetationsperiode vor dem Inverkehrbringen kontrolliert und als frei von Bemisia tabaci (Gennadi- us) befunden; oder b. es wurden Massnahmen im Betriebsteil ergriffen, um Bemisia tabaci (Gennadius) zu eliminieren, und die Pflanzen wurden kontrolliert und als frei von Bemisia tabaci (Gennadius) befunden.
4.12 Fuchsia L.
4.12.1 Massnahmen bezüglich Aculops fuchsiae Keifer
a. Die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die bekanntermassen frei von Aculops fuchsiae Keifer sind; oder b. es wurden während der letzten Vegetationsperiode keine Symptome an den Pflanzen und an den Mutterpflanzen, aus denen sie gewonnen wur- den, während Kontrollen im Betriebsteil festgestellt; oder c. es wurden geeignete physikalische oder chemische Behandlungen vor dem Inverkehrbringen durchgeführt, worauf die Pflanzen kontrolliert und keine Symptome von Aculops fuchsiae Keifer festgestellt wurden.
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4.13 Helianthus annuus L.
4.13.1 Massnahmen bezüglich Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni
a. Die Samen stammen aus Gebieten, die bekanntermassen frei von Plas- mopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni sind; oder b. im Betriebsteil der Saatguterzeugung wurden bei mindestens zwei Kon- trollen während der Vegetationsperiode keine Symptome von Plasmo- para halstedii (Farlow) Berlese & de Toni festgestellt; oder c. i. der Betriebsteil der Saatguterzeugung wurde mindestens zweimal zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode kon- trolliert, und ii. Symptome von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni wurden während diesen Kontrollen an höchstens 5 % der Pflanzen festgestellt und alle symptomatischen Pflanzen wurden nach der Kontrolle entfernt und umgehend vernichtet, und iii. bei der letzten Kontrolle wurden keine Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni festgestellt; oder d. i. der Betriebsteil der Saatguterzeugung wurde mindestens zweimal zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode kon- trolliert, und ii. alle Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni wurden nach der Kontrolle entfernt und umge- hend vernichtet, und iii. bei der letzten Kontrolle wurden keine Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni festgestellt sowie eine repräsentative Probe jeder Partie wurde beprobt, getes- tet und als frei von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni befunden; oder e. die Samen wurden einer geeigneten Behandlung unterzogen, die erwie- senermassen wirkungsvoll gegen alle bekannten Stämme von Plasmo- para halstedii (Farlow) Berlese & de Toni ist.
4.14 Lavandula L.
4.14.1 Massnahmen bezüglich Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.
a. Die Pflanzen wurden in Betriebsteilen erzeugt, die frei von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. sind; oder b. während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden bei visu- ellen Kontrollen keine Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. festgestellt; oder
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c. Pflanzen mit Symptomen von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. wurden entfernt und umgehend vernichtet, und die Partie wurde auf Basis einer repräsentativer Probe der übrigen Pflanzen getestet und als frei vom Schadorganismus befunden.
4.15 Malus Mill.
4.15.1 Massnahmen bezüglich Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schnei-
der a. Die Pflanzen stammen von Mutterpflanzen, die kontrolliert und als frei von Symptomen von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider befunden wurden; und b. i. die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die bekanntermassen frei von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider sind, oder ii. die Pflanzen wurden in einem Betriebsteil erzeugt, der während der letzten vollständigen Vegetationsperiode aufgrund von visuel- len Kontrollen als frei von Candidatus Phytoplasma mali Seemül- ler & Schneider befunden wurde, und alle symptomatischen Pflan- zen in der unmittelbaren Umgebung wurden entfernt und umgehend vernichtet, oder iii. Symptome von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider wurden an höchstens 2 % der Pflanzen im Betriebsteil bei Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten während der letzten Ve- getationsperiode festgestellt, und diese Pflanzen sowie alle symp- tomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung wurden ent- fernt und umgehend vernichtet; eine repräsentative Probe der übrigen, asymptomatischen Pflanzen der Partie, in der die symp- tomatischen Pflanzen festgestellt wurden, wurde getestet und als frei von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider be- funden.
4.15.2 Massnahmen bezüglich Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al.
a. Die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die bekanntermassen frei von Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. sind; oder b. die Pflanzen wurden in einem Betriebsteil erzeugt, der zu einem geeig- neten Zeitpunkt während der letzten Vegetationsperiode kontrolliert wurde, und alle Pflanzen mit Symptomen von Erwinia amylovora (Bur- rill) Winslow et al. sowie alle benachbarten Wirtspflanzen wurden ent- fernt und vernichtet.
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4.16 Palmae folgender Gattungen und Arten: Areca catechu L.,
Arenga pinnata (Wurmb) Merr., Bismarckia Hildebr. & H.Wendl., Borassus flabellifer L., Brahea armata S. Watson, Brahea edulis H.Wendl., Butia capitata (Mart.) Becc., Calamus merrillii Becc., Caryota maxima Blume, Caryota cumingii Lodd. ex Mart., Chamaerops humilis L., Cocos nucifera L., Corypha utan Lam., Copernicia Mart., Elaeis guineensis Jacq., Howea forsteriana Becc., Jubaea chilensis (Molina) Baill., Livistona australis C. Martius, Livistona decora (W. Bull) Dowe, Livistona rotundifolia (Lam.) Mart., Metroxylon sagu Rottb., Phoenix canariensis Chabaud, Phoenix dactylifera L., Phoenix reclinata Jacq., Phoenix roebelenii O’Brien, Phoenix sylvestris (L.) Roxb., Phoenix theophrasti Greuter, Pritchardia Seem. & H.Wendl., Ravenea rivularis Jum. & H.Perrier, Roystonea regia (Kunth) O.F. Cook, Sabal palmetto (Walter) Lodd. ex Schult. & Schult.f., Syagrus romanzoffiana (Cham.) Glassman, Trachycarpus fortunei (Hook.) H. Wendl., Washingtonia H. Wendl.
4.16.1 Massnahmen bezüglich Rhynchophorus ferrugineus (Olivier)
Vermehrungsmaterial von Palmae, das zu den aufgeführten Gattungen und Arten gehört und einen Stammdurchmesser an der Basis von mehr als 5 cm hat, muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Es muss sein ganzes Leben lang in einem Gebiet gewachsen sein, das von der zuständigen amtlichen Stelle gemäss den relevanten Internatio- nalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) etabliert wurde; oder b. es muss in den zwei Jahren vor dem Inverkehrbringen innerhalb der Schweiz oder der EU in einem Betriebsteil mit vollständigem physi- schen Schutz vor der Einschleppung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) oder innerhalb der Schweiz oder der EU in einem Betriebsteil, in dem geeigneten Vorbeugemassnahmen in Bezug auf diesen Schador- ganismus getroffen wurden, erzeugt worden sein; das Vermehrungsma- terial muss mindestens einmal alle vier Monate einer visuellen Kontrol- le unterzogen werden, um die Freiheit dieses Materials von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) zu bestätigen.
4.17 Pinus L.
4.17.1 Massnahmen bezüglich Betriebsteil, Erzeugungsort und Gebiet
a. Die Pflanzen stammen aus Gebieten, die bekanntermassen frei von Dothistroma pini Hulbary, Dothistroma septosporum (Dorogin) Morel- et und Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow sind; oder b. während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden keine Symptome von Dothistroma pini Hulbary, Dothistroma septosporum
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(Dorogin) Morelet und Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow im Betriebsteil oder in der unmittelbaren Umgebung festgestellt; oder c. gegen den Befall durch Dothistroma pini Hulbary, Dothistroma septo- sporum (Dorogin) Morelet und Lecanosticta acicola (von Thümen) Sy- dow wurden geeignete Behandlungen durchgeführt und das forstliche Vermehrungsmaterial, ausser Samen, wurde vor dem Inverkehrbringen kontrolliert und als frei von Symptomen von Dothistroma pini Hulbary, Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet und Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow befunden.
4.18 Prunus L.
4.18.1 Massnahmen bezüglich Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller &
Schneider a. Die Pflanzen stammen von Mutterpflanzen, die kontrolliert und als frei von Symptomen von Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider befunden wurden; und b. i. die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die bekanntermassen frei von Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider sind, oder ii. die Pflanzen wurden in einem Betriebsteil erzeugt, der während der letzten vollständigen Vegetationsperiode aufgrund von visuel- len Kontrollen als frei von Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider befunden wurde, und alle symptomati- schen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung wurden entfernt und umgehend vernichtet, oder iii. Symptome von Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider wurden an höchstens 2 % der Pflanzen im Betriebsteil bei Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten während der letzten Ve- getationsperiode festgestellt, und diese Pflanzen sowie alle symp- tomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung wurden ent- fernt und umgehend vernichtet; eine repräsentative Probe der übrigen, asymptomatischen Pflanzen der Partie, in der die symp- tomatischen Pflanzen festgestellt wurden, wurde getestet und als frei von Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schnei- der befunden.
4.18.2 Massnahmen bezüglich Plum pox virus (Sharka)
a.i. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen müssen aus einer identifizier- ten Quelle von Material erzeugt worden sein, die während der letzten drei Vegetationsperioden getestet und als frei von Plum pox virus be- funden wurde; und
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a.ii. Unterlagen von Prunus domestica müssen aus einer identifizierten Quelle von Material erzeugt worden sein, die während der letzten fünf Vegetationsperioden getestet und als frei von Plum pox virus befunden wurde; und b.i. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen müssen in Gebieten erzeugt worden sein, die bekanntermassen frei von Plum pox virus sind; oder b.ii. während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden im Be- triebsteil am Vermehrungsmaterial und an den Obstpflanzen im geeig- netsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Be- dingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Plum pox virus keine Symptome von Plum pox virus festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung wurden entfernt und umgehend vernichtet; oder b.iii. Symptome von Plum pox virus wurden an höchstens 2 % der Pflanzen im Betriebsteil während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimati- schen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Plum pox virus festgestellt, und diese Pflanzen, alle symp- tomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung sowie die be- nachbarten Pflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet, und ein repräsentativer Anteil der übrigbleibenden asymptomatischen Pflanzen in den Partien, in welchen symptomatische Pflanzen festgestellt wur- den, wurde getestet und als frei von Plum pox virus befunden; ein re- präsentativer Teil von bei den visuellen Kontrollen als frei von Symp- tomen von Plum pox virus befundenen Pflanzen kann beprobt und auf den Schadorganismus getestet werden.
4.18.3 Massnahmen bezüglich Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin
et al. a. Die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die bekanntermassen frei von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. sind; oder b. die Pflanzen wurden in einem Betriebsteil erzeugt, der während der letzten vollständigen Vegetationsperiode aufgrund von visuellen Kon- trollen als frei von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. befunden wurde, und alle symptomatischen Pflanzen in der unmit- telbaren Umgebung sowie deren Nachbarpflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet; ausser sie wurden auf Basis einer repräsentativen Probe getestet und diese Tests ergaben, dass die Symptome nicht von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. verursacht wurden; oder c. Symptome von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. wurden an höchstens 2 % der Pflanzen der Partie bei Kontrollen zu
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geeigneten Zeitpunkten während der letzten Vegetationsperiode festge- stellt, und diese Pflanzen sowie alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung und deren Nachbarpflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet; ausser sie wurden auf Basis einer repräsenta- tiven Probe getestet und diese Tests ergaben, dass die Symptome nicht von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. verur- sacht wurden; oder d. falls es sich um immergrüne Pflanzen handelt, wurden sie vor dem Verkauf kontrolliert und als frei von Symptomen von Xanthomonas ar- boricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. befunden.
4.19 Prunus persicae (L.) Batsch und P. salicina Lindl.
4.19.1 Massnahmen bezüglich Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier, Lui-
setti & Gardan) Young, Dye & Wilkie a. Die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die bekanntermassen frei von Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier, Luisetti & Gardan) Y- oung, Dye & Wilkie sind; oder b. die Pflanzen wurden in einem Betriebsteil erzeugt, der während der letzten vollständigen Vegetationsperiode aufgrund von visuellen Kon- trollen als frei von Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier, Luiset- ti & Gardan) Young, Dye & Wilkie befunden wurde, und alle sympto- matischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung wurden entfernt und umgehend vernichtet; oder c. Symptome von Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier, Luisetti & Gardan) Young, Dye & Wilkie wurden an höchstens 2 % der Pflanzen der Partie bei Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten während der letz- ten Vegetationsperiode festgestellt, und diese Pflanzen sowie alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung wurden ent- fernt und umgehend vernichtet.
4.20 Pyrus L.
4.20.1 Massnahmen bezüglich Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schnei-
der a. Die Pflanzen stammen von Mutterpflanzen, die kontrolliert und als frei von Symptomen von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider befunden wurden; und b. i. die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die bekanntermassen frei von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider sind, oder
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ii. die Pflanzen wurden in einem Betriebsteil erzeugt, der während der letzten vollständigen Vegetationsperiode aufgrund von visuel- len Kontrollen als frei von Candidatus Phytoplasma pyri Seemül- ler & Schneider befunden wurde, und alle symptomatischen Pflan- zen in der unmittelbaren Umgebung wurden entfernt und umgehend vernichtet, oder iii. Symptome von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider wurden an höchstens 2 % der Pflanzen im Betriebsteil bei Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten während der letzten Ve- getationsperiode festgestellt, und diese Pflanzen sowie alle symp- tomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung wurden ent- fernt und umgehend vernichtet; eine repräsentative Probe der übrigen, asymptomatischen Pflanzen der Partie, in der die symp- tomatischen Pflanzen festgestellt wurden, wurde getestet und als frei von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider be- funden.
4.20.2 Massnahmen bezüglich Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al.
a. Die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die bekanntermassen frei von Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. sind; oder b. die Pflanzen wurden in einem Betriebsteil erzeugt, der zu einem geeig- neten Zeitpunkt während der letzten Vegetationsperiode kontrolliert wurde, und alle Pflanzen mit Symptomen von Erwinia amylovora (Bur- rill) Winslow et al. sowie alle benachbarten Wirtspflanzen wurden ent- fernt und vernichtet.
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5. Saatgut von Öl- und Faserpflanzen zur Verwendung in
der landwirtschaftlichen Produktion
5.1 Glycine max
5.1.1 Massnahmen, die getroffen werden müssen, um das Auftreten von Diaport-
he phaseolorum var. sojae auf Samen von Glycine max zu verhindern: a. Eine Behandlung, die gegen Diaporthe phaseolorum var. sojae bewil- ligt ist, wurde durchgeführt; oder b. der festgelegte Schwellenwert wird auf den Samen basierend auf einem Labortest anhand einer repräsentativen Probe nicht überschritten.
5.2 Helianthus annuus
5.2.1 Massnahmen, die getroffen werden müssen, um das Auftreten von Plasmo-
para halstedii auf Samen von Helianthus annuus zu verhindern: a. Samen von Helianthus annuus müssen aus Gebieten stammen, die be- kanntermassen frei von Plasmopara halstedii sind; oder b. während der Vegetationsperiode wurden bei mindestens zwei Kontrol- len zu geeigneten Zeitpunkten keine Symptome von Plasmopara halstedii im Betriebsteil festgestellt; oder c. i. der Betriebsteil wurde mindestens zwei Feldkontrollen zu geeigne- ten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode unterzogen, und ii. der festgelegte Schwellenwert für die Feldbestände wird bei den Feldkontrollen nicht überschritten und alle Pflanzen mit Sympto- men von Plasmopara halstedii wurden nach der Kontrolle entfernt und umgehend vernichtet, und iii. bei der letzten Kontrolle wurden keine Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii festgestellt; oder d. i. der Betriebsteil wurde mindestens zwei Feldkontrollen zu geeigne- ten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode unterzogen, und ii. alle Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii wurden nach der Kontrolle entfernt und umgehend vernichtet, und iii. bei der letzten Kontrolle wurden keine Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii festgestellt und eine repräsentative Pro- be von jeder Partie wurde getestet und als frei von Plasmopara halstedii befunden; oder e. die Samen wurden einer geeigneten Behandlung unterzogen, die erwie- senermassen wirkungsvoll gegen alle Stämme von Plasmopara halstedii ist.
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5.3 Helianthus annuus und Linum usitatissimum
5.3.1 Massnahmen, die getroffen werden müssen, um das Auftreten von Botrytis
cinerea auf Samen von Helianthus annuus und Linum usitatissimum zu ver- hindern: a. Eine Behandlung, die gegen Botrytis cinerea bewilligt ist, wurde durchgeführt; oder b. der festgelegte Schwellenwert wird auf den Samen basierend auf einem Labortest anhand einer repräsentativen Probe nicht überschritten.
5.4 Linum usitatissimum
5.4.1 Massnahmen, die getroffen werden müssen, um das Auftreten von Alterna-
ria linicola auf Samen von Linum usitatissimum zu verhindern: a. Eine Behandlung, die gegen Alternaria linicola bewilligt ist, wurde durchgeführt; oder b. der festgelegte Schwellenwert wird auf den Samen basierend auf einem Labortest anhand einer repräsentativen Probe nicht überschritten.
5.4.2 Massnahmen, die getroffen werden müssen, um das Auftreten von Boeremia
exigua var. linicola (Phoma exigua var. linicola) auf Samen von Linum usi- tatissimum zu verhindern: a. Eine Behandlung, die gegen Boeremia exigua var. linicola bewilligt ist, wurde durchgeführt; oder b. der festgelegte Schwellenwert wird auf den Samen basierend auf einem Labortest anhand einer repräsentativen Probe nicht überschritten.
5.4.3 Massnahmen, die getroffen werden müssen, um das Auftreten von Colle-
totrichum lini (Colletrichul linicola) auf Samen von Linum usitatissimum zu verhindern: a. Eine Behandlung, die gegen Colletotrichum lini (Colletrichul linicola) bewilligt ist, wurde durchgeführt; oder b. der festgelegte Schwellenwert wird auf den Samen basierend auf einem Labortest anhand einer repräsentativen Probe nicht überschritten.
5.4.4 Massnahmen, die getroffen werden müssen, um das Auftreten von Fusarium
(anamorphe Gattung) auf Samen von Linum usitatissimum zu verhindern: a. Eine Behandlung, die gegen Fusarium (anamorphe Gattung) bewilligt ist, wurde durchgeführt; oder b. der festgelegte Schwellenwert wird auf den Samen basierend auf einem Labortest anhand einer repräsentativen Probe nicht überschritten.
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6. Saatgut von Futterpflanzen
Die Kontrollen werden durch die zuständige amtliche Stelle und durch den Betrieb unter der Aufsicht der zuständigen amtlichen Stelle durchgeführt.
6.1 Medicago sativa
6.1.1 Massnahmen, die getroffen werden müssen, um das Auftreten von Clavibac-
ter michiganensis subsp. insidiosus auf Samen von Medicago sativa zu ver- hindern: a. Die Samen müssen aus Gebieten stammen, die bekanntermassen frei von Clavibacter michiganensis subsp. insidiosus sind; oder b. i. die Pflanzen für die Erzeugung der Samen wurden auf einem Feld angebaut, auf dem während mindestens drei Jahren vor der Aus- saat keine Medicago sativa Pflanzen vorhanden waren, und ii. am Erzeugungsort wurden bei Feldkontrollen während der letzten vollständigen Vegetationsperiode keine Symptome von Clavibac- ter michiganensis subsp. insidiosus festgestellt; oder c. die Pflanzen für die Erzeugung der Samen gehören zu einer Sorte, wel- che als hochresistent gegenüber Clavibacter michiganensis subsp. in- sidiosus anerkannt wurde.
6.1.2 Massnahmen, die getroffen werden müssen, um das Auftreten von Dity-
lenchus dipsaci auf Samen von Medicago sativa zu verhindern: a. i. Im Betriebsteil wurden seit Beginn der letzten vollständigen Vege- tationsperiode keine Symptome von Ditylenchus dipsaci festge- stellt; und ii. in den beiden Vorjahren wurden keine Haupt-Wirtspflanzen (ein- schliesslich Vicia, Allium, Avena und Beta) im Betriebsteil ange- baut; und iii. geeignete Hygienemassnahmen wurden ergriffen, um einen Befall des Betriebsteils zu verhindern; oder b. i. im Betriebsteil wurden seit Beginn der letzten vollständigen Vege- tationsperiode keine Symptome von Ditylenchus dipsaci festge- stellt; und ii. in einer repräsentativen Probe wurden bei einem Labortest keine Ditylenchus dipsaci festgestellt; oder c. die Samen wurden einer geeigneten physikalischen oder chemischen Behandlung gegen Ditylenchus dipsaci unterzogen und wurde mit La- bortests anhand einer repräsentativen Probe als frei vom Schadorganis- mus befunden.
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6.2 Vicia faba
6.2.1 Massnahmen, die getroffen werden müssen, um das Auftreten von Dity-
lenchus gigas auf Samen von Vicia faba zu verhindern: a. i. Die Pflanzen für die Erzeugung der Samen wurden mindestens einmal zu einem geeigneten Zeitpunkt seit dem Beginn der letzten vollständigen Vegetationsperiode kontrolliert, und es wurden kei- ne Symptome von Ditylenchus gigas festgestellt, und ii. bei Labortests anhand einer repräsentativen Probe wurden keine Ditylenchus gigas festgestellt; oder b. die Samen wurden einer geeigneten physikalischen oder chemischen Behandlung gegen Ditylenchus gigas unterzogen und wurden mit La- bortests anhand einer repräsentativen Probe als frei vom Schadorganis- mus befunden.
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7. Getreidesaatgut
7.1 Oryza sativa
7.1.1 Massnahmen, die getroffen werden müssen, um das Auftreten von Aphelen-
choides besseyi auf Samen von Oryza sativa zu verhindern: a. Die Samen stammen auf Gebieten, die bekanntermassen frei von A- phelenchoides besseyi sind; oder b. die Samen wurden von der zuständigen Stelle mit geeigneten nemato- logischen Tests auf einer repräsentativen Probe von jeder Partie amtlich kontrolliert und als frei von Aphelenchoides besseyi befunden; oder c. die Samen wurden einer geeigneten Warmwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gegen Aphelenchoides besseyi unter- zogen.
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8. Pflanzkartoffeln
8.1 Solanum tuberosum L.
8.1.1 Massnahmen, die getroffen werden müssen, um das Auftreten von Schwarz-
beinigkeit (Blackleg), verursacht durch Dickeya Samson et al. spp. oder Pec- tobacterium Waldee emend. Hauben et al. spp., zu verhindern: Vorstufen-Pflanzkartoffeln: Die Pflanzkartoffeln stammen von Mutterpflanzen, die frei von Dickeya Samson et al. spp. und Pectobacterium Waldee emend. Hauben et al. spp. sind. Basis- und zertifizierte Pflanzkartoffeln: Die Pflanzen wurden von der zuständigen Stelle einer amtlichen Feldkon- trolle unterzogen.
8.1.2 Massnahmen, die getroffen werden müssen, um das Auftreten von Candi-
datus Liberibacter solanacearum Liefting et al. zu verhindern: Alle Kategorien: a. Die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die bekanntermassen frei von Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. sind; der Status des befallsfreien Gebietes sollte auch die Anwesenheit von Vektoren und den Verbreitungsweg über Karotten berücksichtigen; oder b. seit dem Beginn der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden während amtlichen Kontrollen der Pflanzen am Erzeugungsort durch die zuständige Stelle keine Symptome von Candidatus Liberibacter so- lanacearum Liefting et al. festgestellt.
8.1.3 Massnahmen, die getroffen werden müssen, um das Auftreten von Candi-
datus Phytoplasma solani Quaglino et al. zu verhindern: Alle Kategorien: a. Seit dem Beginn der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden am Erzeugungsort keine Symptome von Candidatus Phytoplasma sola- ni Quaglino et al. festgestellt; oder b. i. alle Pflanzen im Betriebsteil mit Symptomen wurden mit ihren Tochterknollen entfernt und vernichtet, und ii. in allen Beständen, in denen Symptome festgestellt wurden, wurde für alle Partien ein Labortest der Knollen nach der Ernte durchge- führt, um die Befallsfreiheit von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. zu bestätigen; Partien, die positiv getestet werden, dürfen nicht als Pflanzkartoffeln in Verkehr gebracht werden.
8.1.4 Massnahmen, die getroffen werden müssen, um das Auftreten aller geregel-
ten viralen Infektionen zu verhindern: Amtliche Untersuchung der direkten Nachkommenschaft durch die zustän- dige Stelle.
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8.1.5 Massnahmen, die getroffen werden müssen, um das Auftreten von Mosaik-
Symptomen, verursacht durch Potato virus A, Potato virus M, Potato virus S, Potato virus X und Potato virus Y, zu verhindern: Vorstufen-Pflanzkartoffeln: Die Pflanzkartoffeln stammen von Mutterpflanzen, die frei von Potato virus A, Potato virus M, Potato virus S, Potato virus X und Potato virus Y sind. Basis- und zertifizierte Pflanzkartoffeln: Die Pflanzen wurden von der zuständigen Stelle einer amtlichen Feldkon- trolle unterzogen.
8.1.6 Massnahmen, die getroffen werden müssen, um das Auftreten von Potato
spindle tuber viroid zu verhindern: Nuklear- oder Klonstock: Die Pflanzen stammen von Mutterpflanzen, welche frei von Potato spindle tuber viroid sind. Vorstufen- und Basis-Pflanzkartoffeln: a. Seit dem Beginn der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden am Erzeugungsort keine Symptome festgestellt; oder b. für alle Partien wurde ein Labortest der Knollen nach der Ernte durch- geführt. Zertifizierte Pflanzkartoffeln: Seit dem Beginn der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden am Erzeugungsort keine Symptome festgestellt; bei Feststellung von Sympto- men muss ein Labortest durchgeführt werden.
8.1.7 Massnahmen, die getroffen werden müssen, um das Auftreten von Leaf roll
virus zu verhindern: Vorstufen-Pflanzkartoffeln: Die Pflanzkartoffeln stammen von Mutterpflanzen, die frei von Leaf roll virus sind. Basis- und zertifizierte Pflanzkartoffeln: Die Pflanzen wurden von der zuständigen Stelle einer amtlichen Feldkon- trolle unterzogen.
8.1.8 Massnahmen, die getroffen werden müssen, um das Auftreten von Dity-
lenchus destructor Thorne zu verhindern: Alle Kategorien: Die Partien wurden von der zuständigen Stelle einer amtlichen Kontrolle unterzogen, und es wurde bestätigt, dass sie die entsprechenden Vorausset- zungen nach Anhang 3 erfüllen.
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8.1.9 Massnahmen, die getroffen werden müssen, um das Auftreten von Trocken-
und Nassfäule (dry rot und wet rot), kombiniert verursacht durch Alternaria Nees (anamorphe Gattung), Athelia rolfsii (Curzi) C.C. Tu & Kimbr., Bo- eremia Aveskamp, Gruyter & Verkley (anamorphe Gattung), Dickeya Sam- son et al. spp., Fusarium Link (anamorphe Gattung), Geotrichum candidum Link, Helicobasidium brebissonii (Desm.) Donk, Pectobacterium Waldee emend. Hauben et al. spp., Phytophthora erythroseptica Pethybr., Phytoph- thora infestans (Mont.) de Bary, Sclerotinia minor Jagger und Sclerotinia sclerotiorum (Lib.) de Bary, zu verhindern: Alle Kategorien: Die Partien wurden von der zuständigen Stelle einer amtlichen Kontrolle unterzogen, und es wurde bestätigt, dass sie die entsprechenden Vorausset- zungen nach Anhang 3 erfüllen.
8.1.10 Massnahmen, die getroffen werden müssen, um das Auftreten von Kartoffel-
schorf (Common scab), der die Knollen auf mehr als einem Drittel ihrer Oberfläche befällt, verursacht durch Streptomyces Waksman & Henrici spp., zu verhindern: Alle Kategorien: Die Partien wurden von der zuständigen Stelle einer amtlichen Kontrolle unterzogen, und es wurde bestätigt, dass sie die entsprechenden Vorausset- zungen nach Anhang 3 erfüllen.
8.1.11 Massnahmen, die getroffen werden müssen, um das Auftreten der Wurzeltö-
terkrankheit (Black scurf), welche die Knollen über mehr als 10,0 % ihrer Oberfläche befällt, verursacht durch Thanatephorus cucumeris (A.B. Frank) Donk, zu verhindern: Alle Kategorien: Die Partien wurden von der zuständigen Stelle einer amtlichen Kontrolle unterzogen, und es wurde bestätigt, dass sie die entsprechenden Vorausset- zungen nach Anhang 3 erfüllen.
8.1.12 Massnahmen, die getroffen werden müssen, um das Auftreten von Pulver-
schorf (Powdery scab), der die Knollen über mehr als 10,0 % ihrer Oberflä- che befällt, verursacht durch Spongospora subterranea (Wallr.) Lagerh., zu verhindern: Alle Kategorien: Die Partien wurden von der zuständigen Stelle einer amtlichen Kontrolle unterzogen, und es wurde bestätigt, dass sie die entsprechenden Vorausset- zungen nach Anhang 3 erfüllen.
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9. Gemüsesaatgut
9.1 Allium cepa L. und Allium porrum L.
9.1.1 Massnahmen bezüglich Ditylenchus dipsaci Kuhn:
a. Die Pflanzen wurden mindestens einmal zu einem geeigneten Zeitpunkt seit dem Beginn der letzten vollständigen Vegetationsperiode kontrol- liert und es wurden keine Symptome von Ditylenchus dipsaci Kuhn festgestellt; oder b. die geernteten Samen wurden nach Labortests anhand einer repräsenta- tiven Probe als frei von Ditylenchus dipsaci Kuhn befunden; oder c. die Samen wurden einer geeigneten chemischen oder physikalischen Behandlung gegen Ditylenchus dipsaci Kuhn unterzogen und nach La- bortests anhand einer repräsentativen Probe als frei vom Schadorganis- mus befunden.
9.2 Capsicum annuum L.
9.2.1 Massnahmen bezüglich Xanthomonas euvesicatoria Jones et al.:
a. Die Samen stammen aus Gebieten, die bekanntermassen frei von Xan- thomonas euvesicatoria Jones et al. sind; oder b. im Betriebsteil wurden bei Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten wäh- rend der letzten vollständigen Vegetationsperiode der Pflanzen keine Symptome von Xanthomonas euvesicatoria Jones et al. festgestellt; oder c. die Samen wurden einer amtlichen Untersuchung bezüglich Xanthomo- nas euvesicatoria Jones et al. anhand einer repräsentativen Probe und einer geeigneten Methode (ob nach einer geeigneten Behandlung oder nicht) unterzogen und auf Basis dieser Tests als frei vom Schadorga- nismus befunden.
9.2.2 Massnahmen bezüglich Xanthomonas gardneri (ex Šutič 1957) Jones et al.:
a. Die Samen stammen aus Gebieten, die bekanntermassen frei von Xan- thomonas gardneri (ex Šutič 1957) Jones et al. sind; oder b. im Betriebsteil wurden bei Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten wäh- rend der letzten vollständigen Vegetationsperiode der Pflanzen keine Symptome von Xanthomonas gardneri (ex Šutič 1957) Jones et al. festgestellt; oder c. die Samen wurden einer amtlichen Untersuchung bezüglich Xanthomo- nas gardneri (ex Šutič 1957) Jones et al. anhand einer repräsentativen Probe und einer geeigneten Methode (ob nach einer geeigneten Be-
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handlung oder nicht) unterzogen und auf Basis dieser Tests als frei vom Schadorganismus befunden.
9.2.3 Massnahmen bezüglich Xanthomonas perforans Jones et al.:
a. Die Samen stammen aus Gebieten, die bekanntermassen frei von Xan- thomonas perforans Jones et al. sind; oder b. im Betriebsteil wurden bei Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten wäh- rend der letzten vollständigen Vegetationsperiode der Pflanzen keine Symptome von Xanthomonas perforans Jones et al. festgestellt; oder c. die Samen wurden einer amtlichen Untersuchung bezüglich Xanthomo- nas perforans Jones et al. anhand einer repräsentativen Probe und einer geeigneten Methode (ob nach einer geeigneten Behandlung oder nicht) unterzogen und auf Basis dieser Tests als frei vom Schadorganismus befunden.
9.2.4 Massnahmen bezüglich Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et
al.: a. Die Samen stammen aus Gebieten, die bekanntermassen frei von Xan- thomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. sind; oder b. im Betriebsteil wurden bei Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten wäh- rend der letzten vollständigen Vegetationsperiode der Pflanzen keine Symptome von Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. festgestellt; oder c. die Samen wurden einer amtlichen Untersuchung bezüglich Xanthomo- nas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. anhand einer repräsentativen Probe und einer geeigneten Methode (ob nach einer geeigneten Be- handlung oder nicht) unterzogen und auf Basis dieser Tests als frei vom Schadorganismus befunden.
9.2.5 Massnahmen bezüglich Potato spindle tuber viroid:
a. Die Samen wurden aus Mutterpflanzen erzeugt, die von potenziellen In- fektionsquellen isoliert gehalten wurden, einschliesslich von Wirts- pflanzen, die latent infiziert sein könnten; und b. im Betriebsteil wurden seit Beginn der letzten vollständigen Vegetati- onsperiode keine Symptome von Potato spindle tuber viroid an den Mutterpflanzen festgestellt oder, falls Symptome festgestellt wurden, die symptomatischen Pflanzen wurden getestet und als frei vom Schad- organismus befunden.
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9.3 Phaseolus vulgaris L.
9.3.1 Massnahmen bezüglich Xanthomonas axonopodis pv. phaseoli (Smith)
Vauterin et al.: a. Die Samen stammen aus Gebieten, die bekanntermassen frei von Xan- thomonas axonopodis pv. phaseoli (Smith) Vauterin et al. sind; oder b. die Pflanzen, von denen die Samen geerntet wurden, wurden zu geeig- neten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode kontrolliert und als frei von Xanthomonas axonopodis pv. phaseoli (Smith) Vauterin et al. befunden; oder c. eine repräsentative Probe der Samen wurde getestet und basierend auf diesen Tests als frei von Xanthomonas axonopodis pv. phaseoli (Smith) Vauterin et al. befunden.
9.4 Phaseolus coccineus L. und Phaseolus vulgaris L.
9.4.1 Massnahmen bezüglich Acanthoscelides obtectus (Say):
Eine repräsentative Probe wurde einer Kontrolle (die auf eine geeignete Behandlung folgen kann) unterzogen und als frei von Acanthoscelides obtec- tus (Say) befunden.
9.5 Pisum sativum L.
9.5.1 Massnahmen bezüglich Bruchus pisorum (L.):
Eine repräsentative Probe wurde einer Kontrolle (die auf eine geeignete Behandlung folgen kann) unterzogen und als frei von Bruchus pisorum (L.) befunden.
9.6 Solanum lycopersicum L.
9.6.1 Massnahmen bezüglich Clavibacter michiganensis subsp. michiganensis
(Smith) Davis et al.: a. Die Samen wurden anhand einer geeigneten Säureextraktionsmethode oder einer äquivalenten Methode gewonnen; und b. i. die Samen stammen aus Gebieten, die bekanntermassen frei von Clavibacter michiganensis subsp. michiganensis (Smith) Davis et al. sind, oder ii. im Betriebsteil wurden bei Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten während der letzten vollständigen Vegetationsperiode der Pflanzen keine Symptome von Clavibacter michiganensis subsp. michi- ganensis (Smith) Davis et al. festgestellt, oder
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2019
iii. die Samen wurden einer amtlichen Untersuchung bezüglich Clavi- bacter michiganensis subsp. michiganensis (Smith) Davis et al. anhand einer repräsentativen Probe und geeigneter Methoden un- terzogen und auf Basis dieser Tests als frei vom Schadorganismus befunden.
9.6.2 Massnahmen bezüglich Xanthomonas euvesicatoria Jones et al.:
a. Die Samen stammen aus Gebieten, die bekanntermassen frei von Xan- thomonas euvesicatoria Jones et al. sind; oder b. im Betriebsteil wurden bei Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten wäh- rend der letzten vollständigen Vegetationsperiode der Pflanzen keine Symptome von Xanthomonas euvesicatoria Jones et al. festgestellt; oder c. die Samen wurden einer amtlichen Untersuchung bezüglich Xanthomo- nas euvesicatoria Jones et al. anhand einer repräsentativen Probe und einer geeigneten Methode (ob nach einer geeigneten Behandlung oder nicht) unterzogen und auf Basis dieser Tests als frei vom Schadorga- nismus befunden.
9.6.3 Massnahmen bezüglich Xanthomonas gardneri (ex Šutič 1957) Jones et al.:
a. Die Samen stammen aus Gebieten, die bekanntermassen frei von Xan- thomonas gardneri (ex Šutič 1957) Jones et al. sind; oder b. im Betriebsteil wurden bei Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten wäh- rend der letzten vollständigen Vegetationsperiode der Pflanzen keine Symptome von Xanthomonas gardneri (ex Šutič 1957) Jones et al. festgestellt; oder c. die Samen wurden einer amtlichen Untersuchung bezüglich Xanthomo- nas gardneri (ex Šutič 1957) Jones et al. anhand einer repräsentativen Probe und einer geeigneten Methode (ob nach einer geeigneten Be- handlung oder nicht) unterzogen und auf Basis dieser Tests als frei vom Schadorganismus befunden.
9.6.4 Massnahmen bezüglich Xanthomonas perforans Jones et al.:
a. Die Samen stammen aus Gebieten, die bekanntermassen frei von Xan- thomonas perforans Jones et al. sind; oder b. im Betriebsteil wurden bei Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten wäh- rend der letzten vollständigen Vegetationsperiode der Pflanzen keine Symptome von Xanthomonas perforans Jones et al. festgestellt; oder c. die Samen wurden einer amtlichen Untersuchung bezüglich Xanthomo- nas perforans Jones et al. anhand einer repräsentativen Probe und einer geeigneten Methode (ob nach einer geeigneten Behandlung oder nicht)
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unterzogen und auf Basis dieser Tests als frei vom Schadorganismus befunden.
9.6.5 Massnahmen bezüglich Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et
al.: a. Die Samen stammen aus Gebieten, die bekanntermassen frei von Xan- thomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. sind; oder b. im Betriebsteil wurden bei Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten wäh- rend der letzten vollständigen Vegetationsperiode der Pflanzen keine Symptome von Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. festgestellt; oder c. die Samen wurden einer amtlichen Untersuchung bezüglich Xanthomo- nas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. anhand einer repräsentativen Probe und einer geeigneten Methode (ob nach einer geeigneten Be- handlung oder nicht) unterzogen und auf Basis dieser Tests als frei vom Schadorganismus befunden.
9.6.6 Massnahmen bezüglich Pepino mosaic virus:
a. Die Samen wurden aus Mutterpflanzen erzeugt, die von potenziellen In- fektionsquellen isoliert gehalten wurden, einschliesslich von Wirts- pflanzen, die latent infiziert sein könnten; und b. im Betriebsteil wurden seit Beginn der letzten vollständigen Vegetati- onsperiode keine Symptome von Pepino mosaic virus an den Mutter- pflanzen festgestellt oder, falls Symptome festgestellt wurden, die symptomatischen Pflanzen wurden getestet und als frei vom Schador- ganismus befunden.
9.6.7 Massnahmen bezüglich Potato spindle tuber viroid:
a. Die Samen wurden aus Mutterpflanzen erzeugt, die von potenziellen In- fektionsquellen isoliert gehalten wurden, einschliesslich von Wirts- pflanzen, die latent infiziert sein könnten; und b. im Betriebsteil wurden seit Beginn der letzten vollständigen Vegetati- onsperiode keine Symptome von Potato spindle tuber viroid an den Mutterpflanzen festgestellt oder, falls Symptome festgestellt wurden, die symptomatischen Pflanzen wurden getestet und als frei vom Schad- organismus befunden.
9.7 Vicia faba L.
9.7.1 Massnahmen bezüglich Bruchus rufimanus L.:
Eine repräsentative Probe wurden einer Kontrolle (die auf eine geeignete Behandlung folgen kann) unterzogen und als frei von Bruchus rufimanus L. befunden.
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9.7.2 Massnahmen bezüglich Ditylenchus gigas Vovlas et al.:
a. Die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die bekanntermassen frei von Ditylenchus gigas Vovlas et al. sind; oder b. die Pflanzen wurden mindestens einmal zu einem geeigneten Zeitpunkt seit dem Beginn der letzten vollständigen Vegetationsperiode kontrol- liert, und es wurden keine Symptome von Ditylenchus gigas Vovlas et al. festgestellt; oder c. die geernteten Samen wurden nach Labortests anhand einer repräsenta- tiven Probe als frei von Ditylenchus gigas Vovlas et al. befunden; oder d. die Samen wurden einer geeigneten chemischen oder physikalischen Behandlung gegen Ditylenchus gigas Vovlas et al. unterzogen und nach Labortests anhand einer repräsentativen Probe als frei vom Schadorga- nismus befunden.
10. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial und
Pflanzgut von Gemüse, ausser Samen
10.1 Allium cepa L., Allium fistulosum L., Allium porrum L. und
Allium sativum L.
10.1.1 Massnahmen bezüglich Stromatinia cepivora Berk.:
a. Die Pflanzen stammen aus in vitro hergestelltem Material, das in einem Medium angezüchtet wurde, das frei ist von Stromatinia cepivora Berk.; oder b. i. – die Pflanzen wurden zu einem geeigneten Zeitpunkt während der Vegetationsperiode kontrolliert, und es wurden keine Symptome von Stromatinia cepivora Berk. festgestellt oder – die Pflanzen wurden zu einem geeigneten Zeitpunkt während der Vegetationsperiode kontrolliert, Pflanzen mit Symptomen von Stromatinia cepivora Berk. wurden entfernt und umgehend ver- nichtet, und bei einer zusätzlichen, abschliessenden Kontrolle wurden keine Symptome des Schadorganismus mehr festgestellt, und ii. die Pflanzen oder Partien wurden vor dem Inverkehrbringen kon- trolliert, und keine Symptome von Stromatinia cepivora Berk. wurden festgestellt.
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10.2 Allium cepa L. und Allium sativum L.
10.2.1 Massnahmen bezüglich Ditylenchus dipsaci Kuhn:
Pflanzen für die weitere Vermehrung: a. Die Pflanzen wurden mindestens einmal zu einem geeigneten Zeitpunkt während der letzten vollständigen Vegetationsperiode kontrolliert, und es wurden keine Symptome von Ditylenchus dipsaci Kuhn festgestellt; oder b. die Pflanzen wurden mindestens einmal zu einem geeigneten Zeitpunkt seit dem Beginn der letzten vollständigen Vegetationsperiode kontrol- liert, und es wurden an höchstens 2 % der Pflanzen Symptome von Di- tylenchus dipsaci Kuhn festgestellt; diese symptomatischen Pflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet und das Pflanzgut nach La- bortests anhand einer repräsentativen Probe als frei vom Schadorganis- mus befunden; oder c. das Pflanzgut wurde einer geeigneten physikalischen oder chemischen Behandlung gegen Ditylenchus dipsaci Kuhn unterzogen und mit La- bortests anhand einer repräsentativen Probe als frei vom Schadorganis- mus befunden. Pflanzen für die gewerbliche Gemüseerzeugung: a. Die Pflanzen wurden mindestens einmal zu einem geeigneten Zeitpunkt während der letzten vollständigen Vegetationsperiode kontrolliert, und es wurden keine Symptome von Ditylenchus dipsaci Kuhn festgestellt; oder b. die Pflanzen wurden mindestens einmal zu einem geeigneten Zeitpunkt seit dem Beginn der letzten vollständigen Vegetationsperiode kontrol- liert, Pflanzen mit Symptomen von Ditylenchus dipsaci Kuhn wurden entfernt und umgehend vernichtet und das Pflanzgut nach Labortests anhand einer repräsentativen Probe als frei vom Schadorganismus be- funden; oder c. das Pflanzgut wurde einer geeigneten physikalischen oder chemischen Behandlung gegen Ditylenchus dipsaci Kuhn unterzogen und mit La- bortests anhand einer repräsentativen Probe als frei vom Schadorganis- mus befunden.
10.2.2 Massnahmen bezüglich Onion yellow dwarf virus:
a. Die Pflanzen wurden mindestens einmal zu einem geeigneten Zeitpunkt seit dem Beginn der letzten vollständigen Vegetationsperiode kontrol- liert und es wurden keine Symptome von Onion yellow dwarf virus festgestellt; oder b. die Pflanzen wurden mindestens einmal zu einem geeigneten Zeitpunkt seit dem Beginn der letzten vollständigen Vegetationsperiode kontrol- liert, und es wurden an höchstens 10 % der Pflanzen Symptome von
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Onion yellow dwarf virus festgestellt; diese symptomatischen Pflanzen wurden umgehend entfernt, und bei einer zusätzlichen, abschliessenden Kontrolle wurden Symptome des Schadorganismus an höchstens 1 % der Pflanzen festgestellt.
10.3 Allium sativum L.
10.3.1 Massnahmen bezüglich Leek yellow stripe virus:
a. Die Pflanzen wurden mindestens einmal zu einem geeigneten Zeitpunkt seit dem Beginn der letzten vollständigen Vegetationsperiode kontrol- liert, und es wurden keine Symptome von Leek yellow stripe virus fest- gestellt; oder b. die Pflanzen wurden mindestens einmal zu einem geeigneten Zeitpunkt seit dem Beginn der letzten vollständigen Vegetationsperiode kontrol- liert, und es wurden an höchstens 10 % der Pflanzen Symptome von Leek yellow stripe virus festgestellt; diese symptomatischen Pflanzen wurden umgehend entfernt, und bei einer zusätzlichen, abschliessenden Kontrolle wurden Symptome des Schadorganismus an höchstens 1 % der Pflanzen festgestellt.
10.4 Asparagus officinalis L.
10.4.1 Massnahmen bezüglich Fusarium Link (anamorphe Gattung):
a. i. Die Pflanzen wurden mindestens einmal zu einem geeigneten Zeitpunkt während der Vegetationsperiode kontrolliert, eine reprä- sentative Probe der Pflanzen wurde entwurzelt, und es wurden keine Symptome von Fusarium Link (anamorphe Gattung) festge- stellt, oder ii. die Pflanzen wurden mindestens zweimal zu geeigneten Zeitpunk- ten während der Vegetationsperiode kontrolliert, Pflanzen mit Symptomen von Fusarium Link (anamorphe Gattung) wurden umgehend entfernt, und bei der abschliessenden Kontrolle wurden keine Symptome des Schadorganismus mehr festgestellt; und b. die Jungpflanzen wurden vor dem Inverkehrbringen kontrolliert, und es wurden keine Symptome von Fusarium Link (anamorphe Gattung) festgestellt.
10.4.2 Massnahmen bezüglich Helicobasidium brebissonii (Desm.) Donk:
a. i. Die Pflanzen wurden mindestens einmal zu einem geeigneten Zeitpunkt während der Vegetationsperiode kontrolliert, eine reprä- sentative Probe der Pflanzen wurde entwurzelt, und es wurden keine Symptome von Helicobasidium brebissonii (Desm.) Donk festgestellt, oder
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ii. die Pflanzen wurden mindestens zweimal zu geeigneten Zeitpunk- ten während der Vegetationsperiode kontrolliert, Pflanzen mit Symptomen von Helicobasidium brebissonii (Desm.) Donk wur- den umgehend entfernt, und bei der abschliessenden Kontrolle wurden keine Symptome des Schadorganismus mehr festgestellt; und b. die Jungpflanzen wurden vor dem Inverkehrbringen kontrolliert und es wurden keine Symptome von Helicobasidium brebissonii (Desm.) Donk festgestellt.
10.5 Capsicum annuum L. und Solanum lycopersicum L.
10.5.1 Massnahmen bezüglich Xanthomonas euvesicatoria Jones et al., Xanthomo-
nas gardneri (ex Šutič 1957) Jones et al., Xanthomonas perforans Jones et al. und Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al.: a. Setzlinge wurden aus Samen erzeugt, welche die Voraussetzungen be- züglich des Saatguts nach Ziffer 9 erfüllen; und b. Jungpflanzen wurden unter geeigneten Hygienebedingungen gehalten, um Infektionen zu verhindern.
10.6 Capsicum annuum L., Lactuca sativa L., Solanum lycopersicum L.
und Solanum melongena L.
10.6.1 Massnahmen bezüglich Tomato spotted wilt tospovirus:
a. Die Pflanzen wurden in einem Betriebsteil erzeugt, der einem Überwa- chungsregime und geeigneten Behandlungen unterzogen wurde, um ei- ne wirksame Unterdrückung der Populationen von relevanten Vektoren (Frankliniella occidentalis Pergande und Thrips tabaci Lindeman) si- cherzustellen; und b. i. Keine Symptome von Tomato spotted wilt tospovirus wurden an den Pflanzen im Betriebsteil während der aktuellen Vegetationspe- riode festgestellt, oder ii. alle Pflanzen im Betriebsteil mit Symptomen von Tomato spotted wilt tospovirus wurden während der aktuellen Vegetationsperiode gerodet, und eine repräsentative Probe der Pflanzen wurde vor dem Inverkehrbringen getestet und als frei von Tomato spotted wilt tospovirus befunden.
10.7 Cynara scolymus L.
10.7.1 Massnahmen bezüglich Verticillium dahliae Kleb:
a. Mutterpflanzen wurden aus getestetem Material erzeugt;
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und b. die Pflanzen wurden in einem Betriebsteil erzeugt, von dem die Anbau- geschichte bekannt ist, und kein Auftreten von Verticillium dahliae Kleb wurde aufgezeichnet; und c. die Pflanzen wurden zu geeigneten Zeitpunkten seit dem Beginn der letzten vollständigen Vegetationsperiode kontrolliert und als frei von Symptomen von Verticillium dahliae Kleb befunden.
10.8 Solanum lycopersicum L.
10.8.1 Massnahmen bezüglich Citrus exocortis viroid, Columnea latent viroid,
Tomato apical stunt viroid und Tomato chlorotic dwarf viroid: a. Die Pflanzen wurden aus Samen erzeugt, welche die Voraussetzungen bezüglich des Saatguts nach Ziffer 9 erfüllen, und wurden von anderen potenziellen Infektionsquellen isoliert, einschliesslich von Wirtspflan- zen, die latent infiziert sein könnten; und b. im Betriebsteil wurden seit dem Beginn der vollständigen Vegetations- periode keine Symptome der Schadorganismen an den Pflanzen festge- stellt.
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Anhang 5 (Art. 7 Abs. 1)
Waren, deren Einfuhr aus bestimmten Drittländern verboten ist
Ware Drittländer, aus denen die Einfuhr verboten ist
1. Pflanzen von Abies Mill., Cedrus Trew, Chamae- Alle ausser Albanien, Andorra,
cyparis Spach, Juniperus L., Larix Mill., Picea A. Armenien, Aserbaidschan, Weiss- Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr., russland, Bosnien und Herzegowina, ausser Samen und Früchte Kanarische Inseln, Färöer-Inseln, Georgien, Island, Moldawien, Monaco, Montenegro, Nordmazedo- nien, Norwegen, Russland (Zentraler Föderalbezirk (Tsentralny Federalny okrug), Nordwestlicher Föderalbe- zirk (Severo-Zapadny federalny okrug), Südlicher Föderalbezirk (Yuzhny federalny okrug), Nordkau- kasischer Föderalbezirk (Severo- Kavkazsky federalny okrug) und Wolga Föderalbezirk (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Türkei und Ukraine 2. Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L., mit Alle ausser Albanien, Andorra, Blättern, ausser Samen und Früchte Armenien, Aserbaidschan, Weiss- russland, Bosnien und Herzegowina, Kanarische Inseln, Färöer-Inseln, Georgien, Island, Moldawien, Monaco, Montenegro, Nordmazedo- nien, Norwegen, Russland (Zentraler Föderalbezirk (Tsentralny federalny okrug), Nordwestlicher Föderalbe- zirk (Severo-Zapadny federalny okrug), Südlicher Föderalbezirk (Yuzhny federalny okrug), Nordkau- kasischer Föderalbezirk (Severo- Kavkazsky federalny okrug) und Wolga Föderalbezirk (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Türkei und Ukraine 3. Pflanzen von Populus L., mit Blättern, ausser Sa- Kanada, Mexiko und Vereinigte men und Früchte Staaten von Amerika
4. Lose Rinde von Castanea Mill. Alle
5. Lose Rinde von Quercus L., Kanada, Mexiko und Vereinigte
ausser Quercus suber L. Staaten von Amerika
6. Lose Rinde von Acer saccharum Marsh. Kanada, Mexiko und Vereinigte
Staaten von Amerika
7. Lose Rinde von Populus L. Länder des amerikanischen Konti-
nents 8. Pflanzen von Chaenomeles Lindl., Cydonia Mill., Alle ausser Albanien, Andorra, Crataegus L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L. und Armenien, Aserbaidschan, Weiss- Rosa L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen russland, Bosnien und Herzegowina,
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Ware Drittländer, aus denen die Einfuhr verboten ist in Keimruhe ohne Blätter, Blüten und Früchte Kanarische Inseln, Färöer-Inseln, Georgien, Island, Moldawien, Monaco, Montenegro, Nordmazedo- nien, Norwegen, Russland (Zentraler Föderalbezirk (Tsentralny federalny okrug), Nordwestlicher Föderalbe- zirk (Severo-Zapadny federalny okrug), Südlicher Föderalbezirk (Yuzhny federalny okrug), Nordkau- kasischer Föderalbezirk (Severo- Kavkazsky federalny okrug) und Wolga Föderalbezirk (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Türkei und Ukraine 9. Pflanzen von Photinia Lindl., ausgenommen Photinia Vereinigte Staaten von Amerika, davidiana (Dcne.) Cardot, zum Anpflanzen be- China, Japan, Republik Korea und stimmt, ausser Pflanzen in Keimruhe, ohne Blätter, Demokratische Volksrepublik Korea Blüten und Früchte
10. Pflanzen von Cotoneaster Ehrh. und Photinia davidi- Alle
ana (Dcne.) Cardot
11. Knollen von Solanum tuberosum L., Pflanz- Alle
kartoffeln
12. Pflanzen von ausläufer- oder knollenbildenden Alle
Arten der Gattung Solanum L. oder ihren Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt, ausser den in Ziffer 11 genannten Knollen von Solanum tuberosum L. 13. Knollen von Arten von Solanum L. und ihren Hybri- Alle ausser Albanien, Algerien, den, ausser den in Ziffern 11 und 12 genannten Knol- Andorra, Armenien, Aserbaidschan, len Weissrussland, Bosnien und Herze- gowina, Kanarische Inseln, Ägypten, Färöer-Inseln, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Moldawien, Monaco, Montenegro, Marokko, Nordmazedonien, Norwe- gen, Russland (Zentraler Föderalbe- zirk (Tsentralny federalny okrug), Nordwestlicher Föderalbezirk (Severo-Zapadny federalny okrug), Südlicher Föderalbezirk (Yuzhny federalny okrug), Nordkaukasischer Föderalbezirk (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Wolga Föde- ralbezirk (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Syrien, Tunesien, Türkei und Ukrai- ne, die entweder vom BLW als frei von Clavibacter sepedonicus Li et al. anerkannt worden sind, oder in denen Bestimmungen zur Bekämpfung von Clavibacter sepedonicus Li et al. eingehalten worden sind, die vom BLW anerkannt sind.
14. Pflanzen von Solanaceae, zum Anpflanzen be- Alle ausser Albanien, Algerien,
stimmt, ausser Samen und den unter Ziffern 11, Andorra, Armenien, Aserbaidschan,
12 oder 13 fallenden Waren Weissrussland, Bosnien und Herze-
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Ware Drittländer, aus denen die Einfuhr verboten ist gowina, Kanarische Inseln, Ägypten, Färöer-Inseln, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Moldawien, Monaco, Montenegro, Marokko, Nordmazedonien, Norwe- gen, Russland (Zentraler Föderalbe- zirk (Tsentralny federalny okrug), Nordwestlicher Föderalbezirk (Severo-Zapadny federalny okrug), Südlicher Föderalbezirk (Yuzhny federalny okrug), Nordkaukasischer Föderalbezirk (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Wolga Föde- ralbezirk (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Syrien, Tunesien, Türkei und Ukrai- ne
15. Erde als solche, die teilweise aus festen organi- Alle
schen Stoffen besteht, und Kultursubstrat als solches, das ganz oder teilweise aus festen organi- schen Stoffen besteht, ausser solchem, das ausschliesslich besteht aus zuvor nicht für den Pflanzenanbau oder für landwirtschaftliche Zwe- cke verwendetem Torf oder verwendeten Fasern von Cocos nucifera L.
16. Pflanzen von Vitis L., ausser Früchten Alle
17. Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Alle
Raf. und ihren Hybriden, ausser Samen und Früchte
18. Pflanzen von Phoenix spp. ausser Samen und Früchte Algerien, Marokko
19. Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Alle ausser Andorra, Armenien, Pyrus L. und ihre Hybriden und Fragaria L., zum Australien, Aserbaidschan, Weiss- Anpflanzen bestimmt, ausser Samen russland, Bosnien und Herzegowina, Kanada, Kanarische Inseln, Ägypten, Färöer-Inseln, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Moldawien, Monaco, Montenegro, Marokko, Neuseeland, Nordmazedo- nien, Norwegen, Russland (Zentraler Föderalbezirk (Tsentralny federalny okrug), Nordwestlicher Föderalbe- zirk (Severo-Zapadny federalny okrug), Südlicher Föderalbezirk (Yuzhny federalny okrug), Nordkau- kasischer Föderalbezirk (Severo- Kavkazsky federalny okrug) und Wolga Föderalbezirk (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Syrien, Tunesien, Türkei, Ukraine und die festländischen Bundesstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika 20. Pflanzen der Familie Poaceae, ausser Pflanzen Alle ausser Albanien, Algerien, mehrjähriger Ziergräser der Unterfamilien Bam- Andorra, Armenien, Aserbaidschan, busoideae, Panicoideae und der Gattungen Buchloe, Weissrussland, Bosnien und Herze- Bouteloua Lag., Calamagrostis, Cortaderia Stapf., gowina, Kanarische Inseln, Ägypten,
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Ware Drittländer, aus denen die Einfuhr verboten ist Glyceria R. Br., Hakonechloa Mak. ex Honda, Färöer-Inseln, Georgien, Island, Hystrix, Molinia, Phalaris L., Shibataea, Spartina Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Schreb., Stipa L. und Uniola L., zum Anpflanzen be- Moldawien, Monaco, Montenegro, stimmt, ausser Samen Marokko, Nordmazedonien, Norwe- gen, Russland (Zentraler Föderalbe- zirk (Tsentralny federalny okrug), Nordwestlicher Föderalbezirk (Severo-Zapadny federalny okrug), Südlicher Föderalbezirk (Yuzhny federalny okrug), Nordkaukasischer Föderalbezirk (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Wolga Föde- ralbezirk (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Syrien, Tunesien, Türkei und Ukrai- ne
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2019
Anhang 6 (Art. 7 Abs. 2)
Waren, deren Einfuhr aus Drittländern unter der Voraussetzung erlaubt ist, dass ihnen ein Pflanzengesundheitszeugnis beiliegt
1. Alle Pflanzen.
Früchte folgender Arten dürfen ohne Pflanzengesundheitszeugnis eingeführt werden: – Ananas comosus (L.) Merrill (HS-Code ex 0804.30.00) – Cocos nucifera L. (HS-Codes ex 0801.12.00, ex 0801.19.00) – Durio zibethinus Murray (HS-Code ex 0810.60.00) – Musa L. (HS-Codes ex 0803 10 10, ex 0803.90.10) – Phoenix dactylifera L. (HS-Code ex 0804.10.00)
2. Lose Rinde von:
– Nadelbäumen (Pinales) mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern (HS-Codes 4401.11.00, 4401.21.00, ex 4401.40.10, ex 4401.40.90, ex 4403.11.00, 4403.21, 4403.22.00, 4403.23, 4403.24.00, 4403.25, 4403.26.00, ex 4404.10.00, 4406.11.00, 4407.11, 4407.12, 4407.19, 4408.10, 4409.10, ex 9406.10.00) – Acer saccharum Marsh, Populus L. und Quercus L., ausgenommen Quercus suber L. (HS-Codes 4407.93, 4401.22.00, 4403.91.00, 4407.91, 4407.97, 4403.97.00, 4408.90, 4416.00.00, ex 9406.10.00, 4409.29) – Fraxinus L., Juglans L., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya Kunth, mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksre- publik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA (HS-Codes 4407.95, 4406.12.00, 4401.12.00, 4401.22.00, ex 4401.40, ex 4404.20.00, 4406.12.00, 4408.90, ex 9406.10.00, 4416.00.00, ex 9406.10.00, 4409.29) – Betula L. mit Ursprung in Kanada und den USA (HS-Codes 4403.95, 4403.96.00, 4407.96, ex 4401.40) – Acer macrophyllum Pursh, Aesculus californica (Spach) Nutt., Litho- carpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd. und Taxus brevifolia Nutt. mit Ursprung in den USA (HS-Codes 4407.93, 4401.12.00, 4401.22.00, ex 4401.40, ex 4404.20.00, 4406.12.00, 4408.90, ex 9406.10.00, 4416.00.00, ex 9406.10.00, 4409.29)
3. Holz, das die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a. Es wurde ganz oder teilweise aus einer der folgenden Gattungen und Arten gewonnen, ausgenommen Verpackungsmaterial aus Holz gemäss der Begriffsbestimmung von Anhang 7 Ziffer 9: – Quercus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA, ausgenommen Holz, das der unter
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Buchstabe b aufgeführten Warenbezeichnung im HS-Code
4416.00 00 entspricht und wenn nachgewiesen werden kann, dass
das Holz unter Anwendung einer Erhitzung auf eine Mindesttem- peratur von 176 °C für 20 Minuten verarbeitet oder hergestellt worden ist, – Platanus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Albanien, Armenien, der Türkei und den USA, – Populus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Ländern des amerikanischen Kontinents, – Acer saccharum Marsh., auch Holz ohne seine natürliche Oberflä- chenrundung, mit Ursprung in den USA und Kanada, – Nadelbäume (Pinales), auch Holz ohne seine natürliche Oberflä- chenrundung, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern, Ka- sachstan, Russland und der Türkei, – Fraxinus L., Juglans L, Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya Kunth, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Tai- wan und den USA, – Betula L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung mit Ursprung in Kanada und den USA, – Amelanchier Medik., Aronia Medik., Cotoneaster Medik., Cratae- gus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächen- rundung, ausgenommen Sägespäne, mit Ursprung in Kanada und den USA, – Prunus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepub- lik Korea, der Mongolei, Japan, der Republik Korea, den USA, Vietnam und andere Drittländer, in denen Aromia bungii bekannt- lich auftritt, – Acer L., Aesculus L., Alnus L., Betula L., Carpinus L., Cer- cidiphyllum Siebold & Zucc., Corylus L., Fagus L., Fraxinus L., Koelreuteria Medikus, Platanus L., Populus L., Salix L., Tilia L. und Ulmus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrun- dung mit Ursprung in Drittländern, wo Anaplophora glabripennis bekanntlich auftritt, – Acer macrophyllum Pursh, Aesculus californica (Spach) Nutt., Lit- hocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd. und Taxus brevifolia Nutt. mit Ursprung in den USA; b. es entspricht einer der folgenden Warenbezeichnungen:
HS-Code / Zolltarif- Warenbezeichnung nummer
4401.11 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen,
4401.12 Reisigbündeln oder ähnlichen Formen
4401.21 Nadelholz in Form von Plättchen oder Schnitzeln
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HS-Code / Zolltarif- Warenbezeichnung nummer
4401.22 Anderes Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln
ex 4401.40 Sägespäne, Holzabfälle und anderer Holzausschuss, nicht zu Briketts, Pellets, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammen- gepresst ex 4403.11 Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder
4403.1290 vierseitig grob zugerichtet, mit Farbe, Beize, Kreosot oder
anderen Konservierungsmitteln behandelt ex 4403.21 Nadelholz, roh, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- ex 4403.22 oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, ex 4403.23 Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt ex 4403.24 ex 4403.25 ex 4403.26
4403.91 Eichenholz (Quercus spp.), roh, auch entrindet, vom Splint
befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt
4403.95 Birkenrohholz (Betula spp.), auch entrindet, vom Splint
4403.96 befreit oder zwei- oder vierseitig zugerichtet, nicht mit Farbe,
Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt mit einem Durchmesser von 15 cm oder mehr
4403.97 Pappelrohholz (Populus spp.), auch entrindet, vom Splint
befreit oder zwei- oder vierseitig zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt ex 4403.99 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt ex 4404 Holzpfähle, gespalten; Pfähle, Pflöcke und Pfosten aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt
4406 Bahnschwellen aus Holz
4407.11 Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemes-
4407.12 sert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den
4407.19 Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm
4407.91 Eichenholz (Quercus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder
gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als
6 mm
ex 4407.93 Holz von Acer saccharum Marsh, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, ge- schliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm
4407.94 Kirschbaumholz (Prunus spp.), in der Längsrichtung gesägt
oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, ge- schliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm
4407.95 Eschenholz (Fraxinus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder
gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als
6 mm
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2019
HS-Code / Zolltarif- Warenbezeichnung nummer
4407.96 Birkenrohholz (Betula spp.), in der Längsrichtung gesägt oder
gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als
6 mm
4407.97 Pappelrohholz (Populus spp.), in der Längsrichtung gesägt
oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, ge- schliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm ex 4407.99 Platanenholz (Platanus spp.), sowie Hölzer von Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm
4408.10 Furnierblätter aus Nadelholz (einschliesslich der durch
Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger
4416.00 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und
Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassstäbe
9406.10 Vorgefertigte Gebäude aus Holz
4. Kultursubstrat, das Pflanzen anhaftet oder beigefügt ist und der Erhaltung
der Lebensfähigkeit der Pflanzen dient, mit Ursprung in Drittländern.
5. Gebrauchte Maschinen und Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftli-
che Zwecke genutzt wurden und einer der folgenden Warenbezeichnungen entsprechen:
HS-Code / Zolltarif- Warenbezeichnung nummer
ex 8432 Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft oder den Gartenbau, zum Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen; Walzen für Rasenflächen oder Sport- plätze, gebraucht ex 8433.53 Maschinen zum Ernten von Wurzeln oder Knollenfrüchten, ge- braucht ex 8436.80 Maschinen, Apparate und Geräte für die Forstwirtschaft, gebraucht ex 8701.20 Sattelschlepper für den Strassenverkehr, die für land- oder forst- wirtschaftliche Zwecke genutzt werden, gebraucht ex 8701.9110 Ackerschlepper und Forstschlepper, auf Rädern, mit einer Motor- ex 8701.9190 leistung von 18 kW oder weniger, gebraucht
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2019
Anhang 7 (Art. 7 Abs. 3)
Spezifische Voraussetzungen, die bestimmte Waren für die Einfuhr aus Drittländern erfüllen müssen
Begriffe In diesem Anhang bedeuten: a. europäische Länder: Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Weiss- russland, Bosnien und Herzegowina, Kanarische Inseln, Färöer-Inseln, Ge- orgien, Island, Moldawien, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwe- gen, Russland (nur die folgenden Teile: Zentraler Föderalbezirk [Tsentralny federalny okrug], Nordwestlicher Föderalbezirk [Severo-Zapadny federalny okrug], Südlicher Föderalbezirk [Yuzhny federalny okrug], Nordkaukasi- scher Föderalbezirk [Severo-Kavkazsky federalny okrug] und Wolga- Föderalbezirk [Privolzhsky federalny okrug]), San Marino, Serbien, Türkei und Ukraine. b. Länder des Mittelmeerraums: Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, Syrien, Tunesien und Türkei.
Waren und spezifische Voraussetzungen
Waren Spezifische Voraussetzungen
1. Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz folgenden Anhang 6 aufgeführtes Holz von Nadel- sachgerechten Verfahren unterzogen wurde: bäumen (Pinales), ausser Thuja L. und a. Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von Taxus L., ausser Holz in Form von: 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Un- – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, terbrechung im gesamten Holzquerschnitt Holzabfällen oder Holzausschuss (einschliesslich des Holzkerns); dies muss (ganz oder teilweise von diesen Na- dadurch nachgewiesen werden, dass die delbäumen gewonnen), Markierung «HT» nach üblichem Handels- – Verpackungsmaterial aus Holz in brauch auf dem Holz oder jeglicher Umhül- Form von Kisten, Kistchen, Ver- lung und in dem Pflanzengesundheitszeug- schlägen, Trommeln und ähnlichen niszeugnis angegeben wird, Verpackungsmitteln, Flachpaletten, oder Boxpaletten und anderen Ladungs- b. Begasung gemäss einer vom BAFU zuge- trägern, Palettenaufsatzwänden so- lassenen Spezifikation; dies muss dadurch wie Staumaterial, ob tatsächlich nachgewiesen werden, dass in dem Pflan- beim Transport von Gegenständen zengesundheitszeugnis der Wirkstoff, die aller Art eingesetzt oder nicht, aus- Mindesttemperatur des Holzes, die Dosie- genommen Staumaterial zur Stüt- rung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) zung von Holzsendungen, das aus angegeben werden, Holz besteht, das in Art und Qualität oder sowie in seinem phytosanitären Zu- c. Kesseldruckimprägnierung mit einem vom stand dem Holz in der Sendung ent- BAFU zugelassenen Produkt; dies muss spricht, dadurch nachgewiesen werden, dass in dem – Holz von Libocedrus decurrens Pflanzengesundheitszeugnis der Wirkstoff, Torr., wenn nachgewiesen werden der Druck (psi oder kPa) und die Konzent- kann, dass das Holz unter Anwen- ration (%) angegeben werden, dung einer Erhitzung auf eine Min- und
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Waren Spezifische Voraussetzungen
desttemperatur von 82 °C für einen amtliche Feststellung, dass das Holz nach sei- Zeitraum von 7 bis 8 Tagen bearbei- ner Behandlung bis zum Verlassen des Landes, tet oder zu Bleistiften verarbeitet das diese Feststellung vornimmt, ausserhalb worden ist, der Flugzeit des Vektors Monochamus beför- auch Holz ohne seine natürliche Ober- dert wurde, unter Berücksichtigung einer Si- flächenrundung mit Ursprung in Kana- cherheitsspanne von weiteren vier Wochen zu da, China, Japan, der Republik Korea, Beginn und am Ende der voraussichtlichen Mexiko, Taiwan und den USA, wo das Flugzeit, oder aber mit einer Schutzabdeckung Auftreten von Bursaphelenchus xylophi- (ausser im Fall von rindenfreiem Holz), die ge- lus (Steiner & Bührer) Nickle et al. be- währleistet, dass ein Befall mit Bursaphelen- kannt ist chus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. oder seinem Vektor ausgeschlossen ist. 2. Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz folgenden Anhang 6 aufgeführtes Holz von Nadel- sachgerechten Verfahren unterzogen wurde: bäumen (Pinales), in Form von Plätt- a. Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von chen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzab- 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Un- fällen oder Holzausschuss (ganz oder terbrechung im gesamten Holzquerschnitt teilweise von diesen Nadelbäumen ge- (einschliesslich des Holzkerns); Letzteres wonnen), mit Ursprung in Kanada, Chi- ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis an- na, Japan, der Republik Korea, Mexiko, zugeben, Taiwan und den USA, wo das Auftreten oder von Bursaphelenchus xylophilus (Stei- b. Begasung gemäss einer vom BAFU zuge- ner & Bührer) Nickle et al. bekannt ist lassenen Spezifikation; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflan- zengesundheitszeugnis der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosie- rung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) angegeben werden, und amtliche Feststellung, dass das Holz nach seiner Behandlung bis zum Verlassen des Landes, das diese Feststellung vornimmt, ausserhalb der Flugzeit des Vektors Mono- chamus befördert wurde, unter Berücksichti- gung einer Sicherheitsspanne von weiteren vier Wochen zu Beginn und am Ende der voraus- sichtlichen Flugzeit, oder aber mit einer Schutzabdeckung (ausser im Fall von rinden- freiem Holz), die gewährleistet, dass ein Befall mit Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et
Bührer) Nickle et al. oder seinem Vektor ausgeschlossen ist.
3. Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz
Anhang 6 aufgeführtes Holz von Thuja a. frei von Rinde ist, L. und Taxus L., ausser Holz in Form oder von: b. bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger Holzabfällen oder Holzausschuss als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (ganz oder teilweise von diesen Na- (Kiln-drying); dies muss dadurch nachge- delbäumen gewonnen), wiesen werden, dass die Markierung «Kiln- – Verpackungsmaterial aus Holz in dried», «KD» oder eine andere international Form von Kisten, Kistchen, Ver- anerkannte Markierung nach üblichem schlägen, Trommeln und ähnlichen Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Umhüllung angebracht wird, Boxpaletten und anderen Ladungs- oder trägern, Palettenaufsatzwänden so- c. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur
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Waren Spezifische Voraussetzungen
wie Staumaterial, ob tatsächlich von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne beim Transport von Gegenständen Unterbrechung im gesamten Holz- aller Art eingesetzt oder nicht, aus- querschnitt (einschliesslich des Holzkerns) genommen Staumaterial zur Stüt- erhitzt worden ist; dies muss dadurch nach- zung von Holzsendungen, das aus gewiesen werden, dass die Markierung Holz besteht, das in Art und Qualität «HT» nach üblichem Handelsbrauch auf sowie in seinem phytosanitären Zu- dem Holz oder jeglicher Umhüllung und in stand dem Holz in der Sendung ent- dem Pflanzengesundheitszeugnis angege- spricht, ben wird, auch Holz ohne seine natürliche Ober- oder flächenrundung, mit Ursprung in Kana- d. sachgerecht gemäss einer vom BAFU da, China, Japan, der Republik Korea, zugelassenen Spezifikation begast worden Mexiko, Taiwan und den USA, wo das ist; dies muss dadurch nachgewiesen wer- Auftreten von Bursaphelenchus xylophi- den, dass in dem Pflanzengesundheitszeug- lus (Steiner & Bührer) Nickle et al. be- nis der Wirkstoff, die Mindesttemperatur kannt ist des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) angegeben werden, oder e. sachgerecht mit einem vom BAFU zugelas- senen Produkt kesseldruckimprägniert wor- den ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheits- zeugnis der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) angegeben werden.
4. Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Erklärung, dass das Holz
Anhang 6 aufgeführtes Holz von Nadel- a. aus Gebieten stammt, die bekanntermassen bäumen (Pinales), ausser Holz in Form frei sind von von: – Monochamus spp. (aussereuropäische – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Populationen), Holzabfällen oder Holzausschuss – Pissodes nemorensis Germar, (ganz oder teilweise von diesen Na- – Pissodes nitidus Roelofs, delbäumen gewonnen), – Pissodes strobi (Peck), – Verpackungsmaterial aus Holz in – Pissodes terminalis Hopping, Form von Kisten, Kistchen, Ver- – Pissodes yunnanensis Langor & Zhang, schlägen, Trommeln und ähnlichen – Scolytidae (aussereuropäische Populati- Verpackungsmitteln, Flachpaletten, onen); Boxpaletten und anderen Ladungs- der Name des Gebiets wird unter der trägern, Palettenaufsatzwänden Rubrik «Ursprungsort» in dem Pflanzenge- so_wie Staumaterial, ob tatsächlich sundheitszeugnis vermerkt, beim Transport von Gegenständen oder aller Art eingesetzt oder nicht, aus- b. rindenfrei und frei von Wurmlöchern ist, genommen Staumaterial zur Stüt- die von der Gattung Monochamus spp. zung von Holzsendungen, das aus (aussereuropäische Populationen) verur- Holz besteht, das in Art und Qualität sacht werden und zu diesem Zweck als so_wie in seinem phytosanitären Zu- Wurmlöcher mit einem Durchmesser von stand dem Holz in der Sendung ent- mehr als 3 mm definiert werden, spricht, oder auch Holz ohne seine natürliche Ober- c. bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis flächenrundung mit Ursprung in Russ- auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger land, Kasachstan und der Türkei als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying); dies muss dadurch nachge- wiesen werden, dass die Markierung «Kiln- dried», «K.D.» oder eine andere internatio- nal anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird,
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oder d. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquer- schnitt (einschliesslich des Holzkerns) er- hitzt worden ist; dies muss dadurch nach- gewiesen werden, dass die Markierung «HT» nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und in dem Pflanzengesundheitszeugnis angege- ben wird, oder e. sachgerecht gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation begast worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen wer- den, dass in dem Pflanzengesundheitszeug- nis der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) angegeben werden, oder f. sachgerecht mit einem vom BAFU zugelas- senen Produkt kesseldruckimprägniert wor- den ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheits- zeugnis der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) angegeben werden.
5. Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Erklärung, dass das Holz
Anhang 6 aufgeführtes Holz von Nadel- a. rindenfrei und frei von Wurmlöchern ist, bäumen (Pinales), ausser Holz in Form die von der Gattung Monochamus spp. von: (aussereuropäische Populationen) verur- – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, sacht werden und zu diesem Zweck als Holzabfällen oder Holzausschuss Wurmlöcher mit einem Durchmesser von (ganz oder teilweise von diesen Na- mehr als 3 mm definiert werden, delbäumen gewonnen), oder – Verpackungsmaterial aus Holz in b. bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis Form von Kisten, Kistchen, Ver- auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger schlägen, Trommeln und ähnlichen als 20 % TS kammergetrocknet worden ist Verpackungsmitteln, Flachpaletten, (Kiln-drying); dies muss dadurch nachge- Boxpaletten und anderen Ladungs- wiesen werden, dass die Markierung «Kiln- trägern, Palettenaufsatzwänden so- dried», «K.D.» oder eine andere internatio- wie Staumaterial, ob tatsächlich nal anerkannte Markierung nach üblichem beim Transport von Gegenständen Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher aller Art eingesetzt oder nicht, aus- Umhüllung angebracht wird, genommen Staumaterial zur Stüt- oder zung von Holzsendungen, das aus c. sachgerecht gemäss einer vom BAFU Holz besteht, das in Art und Qualität zugelassenen Spezifikation begast worden sowie in seinem phytosanitären Zu- ist; dies muss dadurch nachgewiesen wer- stand dem Holz in der Sendung ent- den, dass in dem Pflanzengesundheitszeug- spricht, nis der Wirkstoff, die Mindesttemperatur auch Holz ohne seine natürliche des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Oberflächenrundung, mit Ursprung Expositionsdauer (h) angegeben werden, in anderen Drittländern als oder – Russland, Kasachstan und der Tür- d. sachgerecht mit einem vom BAFU zugelas- kei, senen Produkt kesseldruckimprägniert wor- – europäischen Drittländern, den ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheits-
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– Kanada, China, Japan, der Republik zeugnis der Wirkstoff, der Druck (psi oder Korea, Mexiko, Taiwan und den kPa) und die Konzentration (%) angegeben USA, wo das Auftreten von Bursa- werden, phelenchus xylophilus (Steiner & oder Bührer) Nickle et al. bekannt ist e. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquer- schnitt (einschliesslich des Holzkerns) er- hitzt worden ist; dies muss dadurch nach- gewiesen werden, dass die Markierung «HT» nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und in dem Pflanzengesundheitszeugnis angege- ben wird.
6. Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz
Anhang 6 aufgeführtes Holz in Form a. aus Gebieten stammt, die als frei von von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, – Monochamus spp. (aussereuropäische Holzabfällen oder Holzausschuss, das Populationen), ganz oder teilweise von Nadelbäumen – Pissodes nemorensis Germar, (Pinales) gewonnen wurde, mit Ur- – Pissodes nitidus Roelofs, sprung in: – Pissodes strobi (Peck), – Russland, Kasachstan und der Tür- – Pissodes terminalis Hopping, kei, – Pissodes yunnanensis Langor & Zhang, – anderen aussereuropäischen Ländern – Scolytidae (aussereuropäische Populati- als Kanada, China, Japan, der Re- onen); publik Korea, Mexiko, Taiwan und bekannt sind. Der Name des Gebiets wird den USA, Ländern, in denen das unter der Rubrik «Ursprungsort» in dem Auftreten von Bursaphelenchus xy- Pflanzengesundheitszeugnis vermerkt, lophilus (Steiner & Bührer) Nickle et oder al. bekannt ist b. aus entrindetem Rundholz hergestellt worden ist, oder c. einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist, oder d. einer sachgerechten Begasung gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation un- terzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflan- zengesundheitszeugnis der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosie- rung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden, oder e. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquer- schnitt (einschliesslich des Holzkerns) er- hitzt worden ist; Letzteres ist in dem Pflan- zengesundheitszeugnis anzugeben.
7. Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz
Anhang 6 aufgeführtes Holz a. seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das von Juglans L. und Pterocarya Kunth, von der nationalen Pflanzenschutzorganisa- ausser Holz in Form von: tion nach den einschlägigen Internationalen
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– Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Standards für pflanzengesundheitliche Mas- Holzabfällen oder Holzausschuss, snahmen als frei von Geosmithia morbida ganz oder teilweise von diesen Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und Pflanzen gewonnen, seinem Vektor Pityophthorus juglandis – Verpackungsmaterial aus Holz in Blackman befunden wurde, was in den Form von Kisten, Kistchen, Ver- Pflanzengesundheitszeugnissen unter der schlägen, Trommeln und ähnlichen Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetra- Verpackungsmitteln, Flachpaletten, gen ist, Boxpaletten und anderen Ladungs- oder trägern, Palettenaufsatzwänden so- b. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur wie Stauholz, ob tatsächlich beim von 56 °C für mindestens 40 Minuten ohne Transport von Gegenständen aller Unterbrechung im gesamten Holzquer- Art eingesetzt oder nicht, ausge- schnitt erhitzt worden ist; dies muss nommen Stauholz zur Stützung dadurch nachgewiesen werden, dass die von Holzsendungen, das aus Holz Markierung «HT» nach üblichem Handels- besteht, das dem Holz in der Sen- brauch auf dem Holz oder jeglicher Umhül- dung in Art und Qualität sowie den lung und in den Pflanzengesundheitszeug- pflanzengesundheitlichen Anforde- nissen angegeben wird, rungen der Schweiz entspricht, oder auch Holz ohne seine natürliche Ober- c. bis zur völligen Beseitigung der natürlichen flächenrundung, mit Ursprung in den Oberflächenrundung abgeviert wurde. USA
8. Gegebenenfalls in den HS-Codes Amtliche Feststellung, dass das Holz bzw. die
von Anhang 6 aufgeführte lose Rinde lose Rinde und aufgeführtes Holz von Juglans L. a. seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das und Pterocarya Kunth in Form von: von der nationalen Pflanzenschutzorganisa- – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, tion nach den einschlägigen Internationalen Holzabfällen oder Holzausschuss, Standards für pflanzengesundheitliche Mas- ganz oder teilweise von diesen snahmen als frei von Geosmithia morbida Pflanzen gewonnen, mit Ursprung in Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und den USA seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde, was in den Pflanzengesundheitszeugnissen unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetra- gen ist, oder b. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 40 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Rinden- oder Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist in den Pflanzengesundheitszeugnissen an- zugeben.
9. Verpackungsmaterial aus Holz in Das Verpackungsmaterial aus Holz muss
Form von Kisten, Kistchen, Verschlä- – aus entrindetem Holz gemäss Anhang I des gen, Trommeln und ähnlichen Ver- Internationalen Standards für phytosanitäre packungsmitteln, Flachpaletten, Box- Massnahmen Nr. 15 der FAO13 «Regelun- paletten und anderen Ladungsträgern, gen für Holzverpackungsmaterial im inter- Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, nationalen Handel» hergestellt sein, ob tatsächlich beim Transport von Ge- – einer der zugelassenen Behandlungen genständen aller Art eingesetzt o- gemäss Anhang I dieses Internationalen der nicht, ausgenommen Rohholz Standards unterzogen worden sein
13 Guidelines for regulating wood packaging material in international trade.
Dieses Dokument kann unter folgender Adresse eingesehen werden: www.ippc.int/en/publications/640/
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von 6 mm Stärke oder weniger, ver- und arbeitetes Holz, das unter Verwendung – eine Markierung gemäss Anhang II dieses von Leim, Hitze und Druck oder einer Internationalen Standards aufweisen, aus Kombination davon hergestellt wurde, der hervorgeht, dass das Verpackungs- sowie Staumaterial zur Stützung von material aus Holz einer zugelassenen phy- Holzsendungen, das aus Holz besteht, tosanitären Behandlung im Einklang mit das in Art und Qualität sowie in sei- diesem Standard unterzogen wurde. nem phytosanitären Zustand dem Holz in der Sendung entspricht 10. Holz von Acer saccharum Marsh., auch Amtliche Feststellung, dass das Holz einer ohne seine natürliche Oberflächenrun- künstlichen Trocknung bei geeigneter Tempe- dung, ausser Holz in Form von ratur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeits- – Holz zur Furnierherstellung, gehalt von weniger als 20 % TS unterzogen – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen Holzabfällen oder Holzausschuss, werden, dass die Markierung «Kiln-dried», – Verpackungsmaterial aus Holz in «KD» oder eine andere international anerkann- Form von Kisten, Kistchen, Ver- te Markierung nach üblichem Handelsbrauch schlägen, Trommeln und ähnlichen auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung Verpackungsmitteln, Flachpaletten, angebracht wird. Boxpaletten und anderen Ladungs- trägern, Palettenaufsatzwänden so- wie Staumaterial, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, aus- genommen Staumaterial zur Stüt- zung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das in Art und Qualität sowie in seinem phytosanitären Zu- stand dem Holz in der Sendung ent- spricht mit Ursprung in den USA und Kanada
11. Holz von Acer saccharum Marsh., zur Amtliche Feststellung, dass das Holz aus
Furnierherstellung, mit Ursprung in den Gebieten stammt, die als frei von Ceratocystis USA und Kanada virescens (Davidson) Moreau bekannt sind, und es dazu bestimmt ist, zur Furnierherstel- lung verwendet zu werden. Amtliche Feststellung, dass das Holz a. seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisa- tion des Ausfuhrlandes nach den einschlägi- gen Internationalen Standards für phytosa- nitäre Massnahmen als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt wurde; oder b. bis zur völligen Beseitigung der Rundungen abgeviert wurde.
12. Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass
Anhang 6 aufgeführtes Holz von Fraxi- a. das Holz seinen Ursprung in einem Gebiet nus L., Juglans ailantifolia Carr., Jug- hat, das vom BAFU als frei von Agrilus lans mandshurica Maxim., Ulmus davi- planipennis Fairmaire anerkannt ist; der diana Planch. und Pterocarya rhoifolia Name des Gebiets ist in dem Pflanzenge- Siebold & Zucc., ausser Holz in Form sundheitszeugnis aufzuführen von oder – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, b. die Rinde und mindestens 2,5 cm des Holzabfällen oder Holzausschuss äusseren Splintholzes in einer von der nati-
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(ganz oder teilweise von diesen onalen Pflanzenschutzorganisation zugelas- Bäumen gewonnen), senen und überwachten Einrichtung entfernt – Verpackungsmaterial aus Holz in wurden, Form von Kisten, Kistchen, Ver- oder schlägen, Trommeln und ähnlichen c. das Holz mit ionisierenden Strahlen behan- Verpackungsmitteln, Flachpaletten, delt wurde, bis im gesamten Holz eine Boxpaletten und anderen Ladungs- Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war. trägern, Palettenaufsatzwänden so- wie Staumaterial, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, aus- genommen Staumaterial zur Stüt- zung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das in Art und Qualität sowie in seinem phytosanitären Zu- stand dem Holz in der Sendung ent- spricht, auch Holz ohne seine natürliche Ober- flächenrundung sowie aus unbehandel- tem Holz gefertigte Möbel und sonstige Gegenstände mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepub- lik Korea, Japan, der Mongolei, der Re- publik Korea, Russland, Taiwan und den USA 13. Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz seinen Anhang 6 aufgeführtes Holz in Form Ursprung in einem Gebiet hat, das vom BAFU von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, als frei von Agrilus planipennis Fairmaire Holzabfällen oder Holzausschuss, das anerkannt ist. Der Name des Gebiets ist in dem ganz oder teilweise aus Fraxinus L., Ju- Pflanzengesundheitszeugnis aufzuführen. glans ailantifolia Carr., Juglans mands- hurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc. mit Ursprung in Kana- da, China, der Demokratischen Volksre- publik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA gewonnen wurde 14. Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass die Rinde ihren Anhang 6 aufgeführte lose Rinde und Ursprung in einem Gebiet hat, das vom BAFU Gegenstände aus Rinde von Fraxinus als frei von Agrilus planipennis Fairmaire L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans anerkannt ist. Der Name des Gebiets ist in dem mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Pflanzengesundheitszeugnis aufzuführen. Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc. mit Ursprung in Kana- da, China, der Demokratischen Volksre- publik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA
15. Holz von Quercus L., ausser Holz in Amtliche Feststellung, dass das Holz
Form von: a. bis zur völligen Beseitigung der Rundungen – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, abgeviert wurde Holzabfällen oder Holzausschuss, oder – Fässern, Trögen, Bottichen, Kübeln b. rindenfrei ist und der Feuchtigkeitsgehalt und anderen Böttcherwaren und Tei- des Holzes 20 %, ausgedrückt in Prozent len davon, einschliesslich Fassstä- der Trockenmasse, nicht übersteigt,
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ben, wenn nachgewiesen werden oder kann, dass das Holz unter Anwen- c. rindenfrei ist und mit Hilfe einer geeigneten dung einer Erhitzung auf eine Min- Heissluft- oder Heisswasserbehandlung de- desttemperatur von 176 °C für 20 sinfiziertworden ist, Minuten verarbeitet oder hergestellt oder worden ist, d. bei Schnittholz mit oder ohne Rindenreste – Verpackungsmaterial aus Holz in einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Form von Kisten, Kistchen, Ver- Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen schlägen, Trommeln und ähnlichen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % Verpackungsmitteln, Flachpaletten, TS unterzogen worden ist; dies muss Boxpaletten und anderen Ladungs- dadurch nachgewiesen werden, dass die trägern, Palettenaufsatzwänden so- Markierung «Kiln-dried», «KD» oder eine wie Staumaterial, ob tatsächlich andere international anerkannte Markierung beim Transport von Gegenständen nach üblichem Handelsbrauch auf dem aller Art eingesetzt oder nicht, aus- Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht genommen Staumaterial zur Stüt- wird. zung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das in Art und Qualität sowie in seinem phytosanitären Zu- stand dem Holz in der Sendung ent- spricht, auch Holz ohne seine natürliche Ober- flächenrundung, mit Ursprung in den USA
16. Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass
Anhang 6 aufgeführtes Holz von Betula a. die Rinde und mindestens 2,5 cm des L., ausser Holz in Form von: äusseren Splintholzes in einer von der nati- – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, onalen Pflanzenschutzorganisation zugelas- Holzabfällen oder Holzausschuss senen und überwachten Einrichtung entfernt (ganz oder teilweise von diesen wurden, Bäumen gewonnen), oder – Verpackungsmaterial aus Holz in b. das Holz mit ionisierenden Strahlen behan- Form von Kisten, Kistchen, Ver- delt wurde, bis im gesamten Holz eine schlägen, Trommeln und ähnlichen Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war. Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungs- trägern, Palettenaufsatzwänden so- wie Staumaterial, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, aus- genommen Staumaterial zur Stüt- zung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das in Art und Qualität sowie in seinem phytosanitären Zu- stand dem Holz in der Sendung ent- spricht, auch Holz ohne seine natürliche Ober- flächenrundung sowie aus unbehandel- tem Holz gefertigte Möbel und sonstige Gegenstände, mit Ursprung in Kanada und den USA, wo das Auftreten von Ag- rilus anxius Gory bekannt ist 17. Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz seinen Anhang 6 aufgeführtes Holz in Form Ursprung in einem Land hat, das bekannter- von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, massen frei von Agrilus anxius Gory ist. Holzabfällen oder Holzausschuss, das
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ganz oder teilweise von Betula L. ge- wonnen wurde 18. Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass die Rinde frei von Anhang 6 aufgeführte Rinde und Ge- Holz ist. genstände aus Rinde von Betula L., mit Ursprung in Kanada und den USA, wo das Auftreten von Agrilus anxius Gory bekannt ist
19. Gegebenenfalls in den HS-Codes Amtliche Feststellung, dass das Holz
von Anhang 6 aufgeführtes Holz von a. seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das Platanus L., ausgenommen: von der nationalen Pflanzenschutzorganisa- – Verpackungsmaterial aus Holz in tion im Ursprungsland nach den einschlägi- Form von Kisten, Kistchen, Ver- gen Internationalen Standards für pflanzen- schlägen, Trommeln und ähnlichen gesundheitliche Massnahmen als frei von Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. Boxpaletten und anderen Ladungs- & T. C. Harr. befunden wurde, was in den trägern, Palettenaufsatzwänden so- Pflanzengesundheitszeugnissen unter der wie Stauholz, ob tatsächlich beim Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetra- Transport von Gegenständen aller gen ist, Art eingesetzt oder nicht, ausge- oder nommen Stauholz zur Stützung b. bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis von Holzsendungen, das aus Holz auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger besteht, das dem Holz in der Sen- als 20 % TS kammergetrocknet worden ist dung in Art und Qualität sowie den (Kiln-drying); dies muss dadurch nachge- pflanzengesundheitlichen Vorausset- wiesen werden, dass die Markierung «Kiln- zungen der Schweiz entspricht, dried», «K.D.» oder eine andere internatio- auch Holz ohne seine natürliche Ober- nal anerkannte Markierung nach üblichem flächenrundung sowie Holz in Form Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Umhüllung angebracht wird. Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von Platanus L. ge- wonnen wurde, mit Ursprung in Alba- nien, Armenien, der Türkei und den USA
20. Holz von Populus L., ausgenommen in Amtliche Feststellung, dass das Holz
Form von: – rindenfrei ist – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, oder Holzabfällen oder Holzausschuss, – einer künstlichen Trocknung bei geeigneter – Verpackungsmaterial aus Holz in Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Form von Kisten, Kistchen, Ver- Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % schlägen, Trommeln und ähnlichen TS unterzogen worden ist; dies muss Verpackungsmitteln, Flachpaletten, dadurch nachgewiesen werden, dass die Boxpaletten und anderen Ladungs- Markierung «Kiln-dried», «KD» oder eine trägern, Palettenaufsatzwänden so- andere international anerkannte Markierung wie Staumaterial, ob tatsächlich nach üblichem Handelsbrauch auf dem beim Transport von Gegenständen Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht aller Art eingesetzt oder nicht, aus- wird. genommen Staumaterial zur Stüt- zung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das in Art und Qualität sowie in seinem phytosanitären Zu- stand dem Holz in der Sendung ent- spricht, auch Holz ohne seine natürliche Ober- flächenrundung, mit Ursprung in Län-
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dern des amerikanischen Kontinents
21. Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz
Anhang 6 aufgeführtes Holz in Form a. aus entrindetem Rundholz hergestellt von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, worden ist, Holzabfällen oder Holzausschuss, das oder ganz oder teilweise von b. einer künstlichen Trocknung bei geeigneter – Acer saccharum Marsh., mit Ur- Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen sprung in den USA und Kanada, Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % – Platanus L., mit Ursprung in den TS unterzogen worden ist USA oder Armenien, oder – Populus L., mit Ursprung auf dem c. einer sachgerechten Begasung gemäss einer amerikanischen Kontinent gewonnen vom BAFU zugelassenen Spezifikation un- wurde terzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflan- zengesundheitszeugnis der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosie- rung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden, oder d. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holz- querschnitt (einschliesslich des Holzkerns) erhitzt worden ist; Letzteres ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben.
22. Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz
Anhang 6 aufgeführtes Holz in Form a. aus entrindetem Rundholz hergestellt von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, worden ist, Holzabfällen oder Holzausschuss, das oder ganz oder teilweise von b. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur bei – Acer saccharum Marsh. mit Ur- geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf sprung in den USA und Kanada, o- einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als der, 20 % TS kammergetrocknet worden ist; – Populus L. mit Ursprung auf dem dies muss dadurch nachgewiesen werden, amerikanischen Kontinent gewonnen dass die Markierung «Kiln-dried», «KD» wurde oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird, oder c. sachgerecht gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation begast worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen wer- den, dass im Pflanzengesundheitszeugnis der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expo- sitionsdauer (Std.) angegeben werden, oder d. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquer- schnitt (einschliesslich des Holzkerns) er- hitzt worden ist; dies ist im Pflanzenge- sundheitszeugnis anzugeben.
23. Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz
Anhang 6 aufgeführtes Holz in Form a. einer künstlichen Trocknung bei geeigneter
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von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Holzabfällen oder Holzausschuss, das Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % ganz oder teilweise von Quercus L. ge- TS unterzogen worden ist, wonnen wurde, mit Ursprung in den oder USA b. einer sachgerechten Begasung gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation un- terzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflan- zengesundheitszeugnis der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosie- rung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden, oder c. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holz- querschnitt (einschliesslich des Holzkerns) erhitzt worden ist; Letzteres ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben. 24. Lose Rinde von Nadelbäumen (Pinales) Amtliche Feststellung, dass die lose Rinde mit Ursprung in aussereuropäischen a. sachgerecht mit einem vom BAFU zugelas- Ländern senen Produkt begast worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis der Wirkstoff, die Mindesttemperatur der Rinde, die Do- sierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) angegeben werden, oder b. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Rindenquer- schnitt (einschliesslich des Rindenkerns) erhitzt worden ist; Letzteres ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben, und amtliche Feststellung, dass die Rinde nach ihrer Behandlung bis zum Verlassen des Landes, das diese Feststellung vornimmt, ausserhalb der Flugzeit des Vektors Monochamus befördert wurde, unter Berücksichtigung einer Sicher- heitsspanne von weiteren vier Wochen zu Beginn und am Ende der voraussichtlichen Flugzeit, oder aber mit einer Schutzabdeckung, die gewährleistet, dass ein Befall mit Bursa- phelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. oder seinem Vektor ausgeschlos- sen ist.
25. Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz
Anhang 6 aufgeführtes Holz a. seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das von Amelanchier Medik., Aronia Me- von der nationalen Pflanzenschutz- dik., Cotoneaster Medik., Crataegus L., organisation im Ursprungsland nach den Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., einschlägigen Internationalen Standards für Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und phytosanitäree Massnahmen als frei von Sorbus L., ausser Holz in Form von Saperda candida Fabricius befunden wurde, – Plättchen und Sägespänen, ganz oder was in den Pflanzengesundheitszeugnissen teilweise von diesen Pflanzen ge- unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung»
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wonnen, eingetragen ist, – Verpackungsmaterial aus Holz in oder Form von Kisten, Kistchen, Ver- b. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur schlägen, Trommeln und ähnli- von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne chen Verpackungsmitteln, Flach- Unterbrechung im gesamten Holzquer- paletten, Boxpaletten und anderen schnitt erhitzt worden ist; dies ist in den Ladungsträgern, Paletten- Pflanzengesundheitszeugnissen anzugeben, aufsatzwänden sowie Stauholz, oder ob tatsächlich beim Transport von c. sachgerecht mit ionisierenden Strahlen Gegenständen aller Art eingesetzt behandelt wurde, bis im gesamten Holz ei- oder nicht, ausgenommen Stau- ne Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war; holz zur Stützung von Holz- dies ist in den Pflanzengesundheitszeugnis- sendungen, das aus Holz besteht, das sen anzugeben. dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den phytosanitären Anforderungen der Schweiz ent- spricht, jedoch einschliesslich Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ur- sprung in Kanada und den USA.
26. Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz
Anhang 6 aufgeführtes Holz in Form a. seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das von Plättchen, ganz oder teil- von der nationalen Pflanzenschutz- weise gewonnen von Amelanchier Me- organisation im Ursprungsland nach den dik., Aronia Medik., Cotoneaster Me- einschlägigen Internationalen Standards für dik., Crataegus L., Cydonia Mill., Ma- phytosanitäre Massnahme als frei von lus Mill., Prunus L., Pyracantha Saperda candida Fabricius befunden wur- M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L. de, was in den Pflanzengesundheitszeugnis- mit Ursprung in Kanada und den USA. sen unter der Rubrik «Zusätzliche Erklä- rung» eingetragen ist, oder b. in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist, oder c. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Plättchenquer- schnitt erhitzt worden ist; dies ist in den Pflanzengesundheitszeugnissen anzugeben.
27. Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz
Anhang 6 aufgeführtes Holz von Prunus a. seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das L., ausser Holz in Form von: von der nationalen Pflanzenschutzorganisa- – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, tion im Ursprungsland nach den einschlägi- Holzabfällen oder Holzausschuss, gen Internationalen Standards für pflanzen- ganz oder teilweise von diesen gesundheitliche Massnahmen als frei von Pflanzen gewonnen, Aromia bungii (Faldermann) befunden – Verpackungsmaterial aus Holz in wurde, was in den Pflanzengesundheits- Form von Kisten, Kistchen, Ver- zeugnissen unter der Rubrik «Zusätzliche schlägen, Trommeln und ähnlichen Erklärung» eingetragen ist, Verpackungsmitteln, Flachpaletten, oder Boxpaletten und anderen Ladungs- b. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur trägern, Palettenaufsatzwänden so- von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne wie Stauholz, ob tatsächlich beim Unterbrechung im gesamten Holzquer- Transport von Gegenständen aller schnitt erhitzt worden ist; dies ist in den Art eingesetzt oder nicht, ausge- Pflanzengesundheitszeugnissen anzugeben, nommen Stauholz zur Stützung von oder
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Holzsendungen, das aus Holz be- c. sachgerecht mit ionisierenden Strahlen steht, das dem Holz in der Sendung behandelt wurde, bis im gesamten Holz ei- in Art und Qualität sowie den pflan- ne Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war; zengesundheitlichen Voraussetzun- dies ist in den Pflanzengesundheitszeugnis- gen der Schweiz entspricht, sen anzugeben. auch Holz ohne seine natürliche Ober- flächenrundung mit Ursprung in China, der Demokratischen Volksrepublik Ko- rea, der Mongolei, Japan, der Republik Korea und Vietnam
28. Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz
Anhang 6 aufgeführtes Holz in Form a. seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, von der nationalen Pflanzenschutzorganisa- Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz tion im Ursprungsland nach den einschlägi- oder teilweise gewonnen von Prunus L., gen Internationalen Standards für pflanzen- mit Ursprung in China, der Demokrati- gesundheitliche Massnahmen als frei von schen Volksrepublik Korea, der Mongo- Aromia bungii (Faldermann) befunden lei, Japan, der Republik Korea und Vi- wurde, was in den Pflanzengesundheits- etnam zeugnissen unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, oder b. in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist, oder c. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist in den Pflanzengesundheits- zeugnissen anzugeben. 29. Pflanzen von Nadelbäumen (Pinales), Gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass die ausser Samen und Früchten, mit Ur- Pflanzen aus Baumschulen stammen und dass sprung in aussereuropäischen Ländern der Ort der Erzeugung frei von Pissodes nemorensis Germar, P. nitidus Roelofs, P. strobi (Peck), P. terminalis Hopping und P. yunnanensis Langor & Zhang ist. 30. Pflanzen von Nadelbäumen (Pinales), Gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass die ausser Samen und Früchten, von mehr Pflanzen aus Baumschulen stammen und dass als 3 m Höhe, mit Ursprung in ausser- der Ort der Erzeugung frei von Scolytidae spp. europäischen Ländern (aussereuropäische Arten) ist. 31. Pflanzen von Quercus L., ausser Früch- Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren ten und Samen, mit Ursprung in den Ursprung in Gebieten haben, die als frei von USA Bretziella fagacearum (Bretz) Z.W de Beer, T.A. Duong & M.J. Wingf. bekannt sind. 32. Pflanzen von Castanea Mill. und Amtliche Feststellung, dass am Ort der Erzeu- Quercus L., ausser Früchten und Samen, gung oder in dessen unmittelbarer Umgebung mit Ursprung in aussereuropäischen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vege- Ländern tationsperiode keine Anzeichen von Cronarti- um spp., ausgenommen C. gentianeum, C. pini und C. rubicola, festgestellt wurden.
33. Pflanzen von Corylus L., zum An- Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen in
pflanzen bestimmt, ausser Samen, Baumschulen angezogen wurden und mit Ursprung in Kanada und den USA a. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzen- schutzdienst dieses Landes gemäss den ein- schlägigen internationalen Normen für
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Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Anisogramma anomala (Peck) E. Müller befunden wurde und in den Pflanzenge- sundheitszeugnissen in der Rubrik «Zusätz- liche Erklärung» aufgeführt ist, oder b. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes bei amtlichen Kontrollen auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden gemäss den einschlä- gigen internationalen Normen für Pflanzen- schutzmassnahmen als frei von Anisogramma anomala (Peck) E. Müller befunden wurde, in den Pflanzengesund- heitszeugnissen in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist und als frei von Anisogramma anomala (Peck) E. Müller befunden wurde. 34. Pflanzen von Fraxinus L., Juglans Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Ursprung in einem Gebiet haben, das vom Maxim., Ulmus davidiana Planch. und BAFU als frei von Agrilus planipennis Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., Fairmaire anerkannt ist. Der Name des Gebiets ausgenommen Früchte und Samen, aber ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis aufzu- einschliesslich abge-schnittener Äste führen. mit oder ohne Blattwerk, mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mon- golei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA 35. Pflanzen von Juglans L. und Ptero- Amtliche Feststellung, dass die zum Anpflan- carya Kunth, zum Anpflanzen be- zen bestimmten Pflanzen stimmt, ausser Samen, mit Ursprung a. ununterbrochen in einem Gebiet gestanden in den USA haben, das von der nationalen Pflanzen- schutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzenge- sundheitliche Massnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Ut- ley & Tisserat und seinem Vektor Pityoph- thorus juglandis Blackman befunden wur- de, was in den Pflanzengesundheitszeugnissen unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetra- gen ist, oder b. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, einschliesslich dessen unmittelbarer Umgebung mit einem Radius von mindes- tens 5 km, an dem bei den amtlichen Kon- trollen in den zwei Jahren vor der Ausfuhr weder Anzeichen von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman noch das Auftreten des Vektors
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festgestellt wurden; die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen wurden unmittelbar vor der Ausfuhr kontrolliert und so gehand- habt und verpackt, dass ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsortes verhütet wurde, oder c. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, wo sie unter vollständiger physi- scher Isolierung gehalten wurden und un- mittelbar vor der Ausfuhr kontrolliert und so gehandhabt und verpackt wurden, dass ein Befall nach Verlassen des Erzeugung- sortes verhütet wurde. 36. Pflanzen von Betula L., ausgenommen Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Früchte und Samen, aber einschliesslich Ursprung in einem Land haben, das bekannter- abgeschnittener Äste von Betula L. mit massen frei von Agrilus anxius Gory ist. oder ohne Blattwerk
37. Pflanzen von Platanus L., zum An- Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
pflanzen bestimmt, ausser Samen, a. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das mit Ursprung in Albanien, Armenien, von der nationalen Pflanzenschutzorganisa- der Türkei und den USA tion im Ursprungsland nach den einschlägi- gen Internationalen Standards für pflanzen- gesundheitliche Massnahmen als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. befunden wurde, was in den Pflanzengesundheitszeugnissen unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetra- gen ist, oder b. weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Be- ginn der letzten abgeschlossenen Vegetati- onsperiode Anzeichen von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. festgestellt wurden. 38. Pflanzen von Populus L., ausser Samen Amtliche Feststellung, dass auf der Anbauflä- und Früchte, mit Ursprung in Ländern che oder in deren unmittelbarer Umgebung seit des amerikanischen Kontinents Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetati- onsperiode keine Anzeichen von Sphaerulina musiva (Peck) Quaedvl, Verkley & Crous. festgestellt wurden.
39. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
ausgenommen Pfropfreiser, Steck- a. ununterbrochen in einem Gebiet gestanden linge, Pflanzen in Gewebekultur, Pol- haben, das von der nationalen Pflanzen- len und Samen von Amelanchier Me- schutzorganisation im Ursprungsland nach dik., Aronia Medik., Crataegus L., Cy- einschlägigen Internationalen Standards für donia Mill., Malus Mill., Prunus L., phytosanitäre Massnahmen als frei von Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Saperda candida Fabricius befunden wur- Sorbus L. mit Ursprung in Kanada de, was in den Pflanzengesundheitsz- und den USA. eugnissen unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, oder b. vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang – oder im Fall von Pflanzen, die jünger als zwei Jahre sind, ununterbrochen – an einem Erzeugungsort gestanden haben, der
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nach einschlägigen Internationalen Stan- dards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Saperda candida Fabricius befun- den wurde, i) und der bei der nationalen Pflanzen- schutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird, und ii) der jährlich zweimal zu geeigneten Zeit- punkten amtlich auf Anzeichen von Saperda candida Fabricius untersucht wurde, und iii) an dem die Anbaufläche der Pflanzen – physisch vollständig gegen die Ein- schleppung von Saperda candida Fabricius geschützt war, oder – geeigneten Präventivbehandlungen unterzogen wurde und von einer mindestens 500 m breiten Puffer- zone umgeben war, in der Saperda candida Fabricius nicht auftritt, was jedes Jahr zu geeigneter Zeit durch amtliche Erhebungen bestätigt wur- de, und iv) an dem die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr gewissenhaft auf Saperda candida Fabricius untersucht wurden, vor allem im Stamm der Pflanzen, ge- gebenenfalls auch durch destruktive Probenahme.
40. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
ausgenommen Pflanzen in Gewebe- a. ununterbrochen in einem Gebiet gestanden kultur und Samen, von Crataegus L., haben, das von der nationalen Pflanzen- Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., schutzorganisation im Ursprungsland nach Pyrus L. und Vaccinium L. mit Ur- den einschlägigen Internationalen Standards sprung in Kanada, Mexiko und den für pflanzengesundheitliche Massnahmen USA als frei von Grapholita packardi Zeller be- funden wurde, was in den Pflanzengesund- heitszeugnissen unter der Rubrik «Zusätzli- che Erklärung» eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes diesen Status zu- vor schriftlich mitgeteilt hat, oder b. ununterbrochen an einem Erzeugungsort gestanden haben, der nach den einschlägi- gen Internationalen Standards für pflanzen- gesundheitliche Massnahmen als frei von Grapholita packardi Zeller befunden wurde i) und der bei der nationalen Pflanzen- schutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird, und ii) der jährlich zu geeigneten Zeitpunkten auf Anzeichen von Grapholita packardi
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Waren Spezifische Voraussetzungen
Zeller untersucht wurde und iii) an dem die Anbaufläche der Pflanzen geeigneten Präventivbehandlungen un- terzogen wurde und Grapholita packar- di Zeller nicht auftritt, was jedes Jahr zu geeigneter Zeit durch amtliche Erhe- bungen bestätigt wurde, und iv) an dem die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr gewissenhaft auf Grapholita packardi Zeller untersucht wurden, oder c) auf einer Fläche gestanden haben, die physisch vollständig gegen die Einschlep- pung von Grapholita packardi Zeller ge- schützt war. 41. Früchte von Citrus L., Fortunella Die Früchte müssen frei von Stielen und Laub Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hyb- sein und auf ihrer Verpackung eine geeignete riden Ursprungskennzeichnung tragen.
42. Früchte von Citrus L., Fortunella Amtliche Feststellung, dass
Swingle, Poncirus Raf., Microcitrus a. die Früchte ihren Ursprung in einem Land Swingle, Naringi Adans., Swinglea haben, das nach einschlägigen Internatio- Merr. und ihren Hybriden nalen Standards für phytosanitäre Mass- nahmen als frei von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas fuscans pv. auranti- folii anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffen- den Landes diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder b. die Früchte ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzen- schutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas fuscans pv. aurantifolii be- funden wurde, was in den Pflanzengesund- heitszeugnissen unter der Rubrik «Zusätzli- che Erklärung» eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Landes diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder c. die Früchte ihren Ursprung an einem Erzeugungsort, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungs- landes nach den einschlägigen Internationa- len Standards für phytosanitäre Massnah- men als frei von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas fuscans pv. aurantifolii befunden wurde, was in den Pflanzenge- sundheitszeugnissen unter der Rubrik «Zu- sätzliche Erklärung» eingetragen ist, oder
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d. auf der Anbaufläche und in ihrer unmittel- baren Umgebung geeignete Behandlungen und Anbaumethoden gegen Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas fuscans pv. aurantifolii angewandt werden, und die Früchte einer Behandlung mit Natrium- orthophenylphenol oder einer anderen wirk- samen Behandlung unterzogen wurden, die in den Pflanzengesundheitszeugnissen auf- geführt ist, sofern die nationale Pflanzen- schutzorganisation des betreffenden Landes diese Behandlungsmethode zuvor schrift- lich mitgeteilt hat, und bei vor der Ausfuhr zu geeigneten Zeit- punkten durchgeführten amtlichen Kontrol- len festgestellt wurde, dass die Früchte kei- ne Anzeichen von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas fuscans pv. auranti- folii aufweisen, und die Pflanzengesundheitszeugnisse Informa- tionen für die Rückverfolgung enthalten, oder e. bei zur industriellen Verarbeitung bestimm- ten Früchten bei amtlichen Kontrollen vor der Ausfuhr festgestellt wurde, dass die Früchte keine Anzeichen von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas fuscans pv. aurantifolii aufweisen, und auf der Anbaufläche und in ihrer unmittel- baren Umgebung geeignete Behandlungen und Anbaumethoden gegen Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas fuscans pv. aurantifolii angewandt werden, und die Früchte unter Bedingungen verbracht, gelagert und verarbeitet werden, die vom BLW genehmigt wurden, und die Früchte in Einzelverpackungen beför- dert wurden, die ein Etikett mit einem Rückverfolgungscode und der Angabe tra- gen, dass die Früchte zur industriellen Ver- arbeitung bestimmt sind, und die Pflanzengesundheitszeugnisse Informa- tionen für die Rückverfolgung enthalten.
43. Früchte von Citrus L., Fortunella Amtliche Feststellung, dass
Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hyb- a. die Früchte ihren Ursprung in einem Land riden haben, das nach einschlägigen International- en Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Pseudocercospora angolensis (T. Carvalho & O. Mendes) Crous & U. Braun anerkannt wurde, sofern die nationale Pflan-
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zenschutzorganisation des betreffenden Lan- des diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder b. die Früchte ihren Ursprung in einem von Pseudocercospora angolensis (T. Carvalho & O. Mendes) Crous & U. Braun freien Ge- biet haben, das nach den einschlägigen Inter- nationalen Standards für phytosanitäre Mass- nahmen anerkannt wurde, was in den Pflanzengesundheitszeugnissen unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutz- organisation des betreffenden Landes diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder c. weder auf der Anbaufläche noch in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten Vegetationsperiode Anzeichen von Pseudocercospora angolensis (T. Carvalho & O. Mendes) Crous & U. Braun beobachtet wurden und keine der auf der Anbaufläche geernteten Früchte bei einer geeigneten amt- lichen Untersuchung Anzeichen für das Auf- treten dieses Schadorganismus aufgewiesen haben.
44. Früchte von Citrus L., Fortunella Amtliche Feststellung, dass
Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hyb- a. die Früchte ihren Ursprung in einem Land riden, ausser Früchte von Citrus auran- haben, das nach einschlägigen Inter- tium L. and Citrus latifolia Tanaka nationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Phyllosticta citri- carpa (McAlpine) Van der Aa anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutz- organisation des betreffenden Landes die- sen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder b. die Früchte ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzen- schutzorganisation des Ursprungslandes nach einschlägigen Internationalen Stan- dards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa befunden wurde, was in den Pflanzengesundheitszeugnissen aufgeführt ist, oder c. die Früchte ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der von der nationa- len Pflanzenschutzorganisation des Ur- sprungslandes nach einschlägigen Inter- nationalen Standards für phytosanitäre Massnahmenals frei von Phyllosticta citri- carpa (McAlpine) Van der Aa befunden wurde und der in den Pflanzengesundheitszeugnissen unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung»
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eingetragen ist, und die Früchte bei der amt- lichen Kontrolle einer nach internationalen Standards bestimmten repräsentativen Pro- be keine Anzeichen von Phyllosticta citri- carpa (McAlpine) Van der Aa aufwiesen, oder d. die Früchte ihren Ursprung auf einer Anbaufläche haben, auf der geeignete Be- handlungen und Anbaumethoden gegen Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa angewandt werden, und auf der Anbaufläche in der Vegetations- periode seit Beginn der letzten Vegetations- periode amtliche Kontrollen durchgeführt und an den Früchten dabei keine Anzeichen von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa festgestellt wurden, und die von dieser Anbaufläche geernteten Früchte bei der amtlichen Kontrolle einer nach internationalen Standards bestimmten repräsentativen Probe vor der Ausfuhr kei- ne Anzeichen von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa aufwiesen, und die Pflanzengesundheitszeugnisse Informa- tionen für die Rückverfolgung enthalten, oder e. zur industriellen Verarbeitung bestimmte Früchte bei der amtlichen Kontrolle einer nach internationalen Standards bestimmten repräsentativen Probe vor der Ausfuhr kei- ne Anzeichen von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) van der Aa aufwiesen, und das Pflanzengesundheitszeugnis unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eine Fest- stellung enthält, wonach die Früchte ihren Ursprung auf einer Anbaufläche haben, auf der zum geeigneten Zeitpunkt geeignete Behandlungen gegen Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa angewandt wer- den, und die Früchte unter Bedingungen verbracht, gelagert und verarbeitet werden, die vom BLW genehmigt wurden, und die Früchte in Einzelverpackungen beför- dert wurden, die ein Etikett mit einem Rückverfolgungscode und der Angabe tra- gen, dass die Früchte zur industriellen Ver- arbeitung bestimmt sind, und die Pflanzengesundheitszeugnisse Informa- tionen für die Rückverfolgung enthalten.
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45. Früchte von Citrus L., Fortunella Amtliche Bescheinigung darüber, dass
Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hyb- a. die Früchte ihren Ursprung in einem Land riden, Mangifera L. und Prunus L. haben, das nach den einschlägigen Internati- onalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Tephritidae (aus- sereuropäische Arten), für die die genannten Früchte bekanntermassen anfällig sind, aner- kannt wurde, sofern die nationale Pflanzen- schutzorganisation des betreffenden Drittlan- des diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder b. die Früchte ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzen- schutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Tephritidae (aussereuropäische Ar- ten), für die die genannten Früchte bekann- termassen anfällig sind, befunden wurde, was in den Pflanzengesundheitszeugnissen unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» einge- tragen ist, sofern die nationale Pflanzen- schutzorganisation des betreffenden Drittlan- des diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder c. weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei den in den drei Monaten vor der Ernte wenigstens monatlich durchgeführten amtli- chen Untersuchungen Anzeichen für das Auftreten von Tephritidae (aussere- uropäische Arten), für die die genannten Früchte bekanntermassen anfällig sind, fest- gestellt wurden und keine der am Ort der Er- zeugung geernteten Früchte bei einer geeig- neten amtlichen Untersuchung Anzeichen für das Auftreten der betreffenden Schadorga- nismen erbracht haben und die Pflanzengesundheitszeugnisse Informati- onen für die Rückverfolgung enthalten, oder d. die Früchte einer wirksamen Behandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei sind von Tephritidae (aussereuropäi- sche Arten), für die die genannten Früchte bekanntermassen anfällig sind; die Angaben über die Behandlung sollten in den Pflanzen- gesundheitszeugnissen enthalten sein, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes diese Behand- lungsmethode zuvor schriftlich mitgeteilt hat. 46. Früchte von Capsicum (L.), Citrus L., Amtliche Feststellung, dass die Früchte
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ausgenommen Citrus limon (L.) a. ihren Ursprung in einem Land haben, das Osbeck. und Citrus aurantiifolia nach den einschlägigen Internationalen (Christm.) Swingle, Prunus persica Standards für pflanzengesundheitliche Mas- (L.) Batsch und Punica granatum L. snahmen als frei von Thaumatotibia leu- mit Ursprung in Ländern des afrikani- cotreta (Meyrick) anerkannt wurde, sofern schen Kontinents, Cabo Verde, die nationale Pflanzenschutzorganisation St. Helena, Madagaskar, Réunion, Mau- des betreffenden Drittlandes diesen Status ritius und Israel zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder b. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisa- tion des Ursprungslandes nach den ein- schlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Thaumatotibia leucotreta (Mey- rick) befunden wurde, was in den Pflanzen- gesundheitszeugnissen unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorgani- sation des betreffenden Drittlandes diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder c. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der von der nationalen Pflanzen- schutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Mas- snahmen als frei von Thaumatotibia leu- cotreta (Meyrick) befunden wurde, und dass die Pflanzengesundheitszeugnisse In- formationen für die Rückverfolgung enthal- ten und am Erzeugungsort in der Vegetati- onsperiode zu geeigneten Zeitpunkten amtliche Kontrollen durchgeführt wurden, einschliesslich einer visuellen Inspektion repräsentativer Proben der Früchte, und dass dabei Thaumatotibia leucotreta (Mey- rick) nicht nachgewiesen wurde, oder d. einer wirksamen Kältebehandlung oder einer anderen wirksamen Behandlung un- terzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei sind von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick); die Angaben über die Behand- lung sollten in den Pflanzengesundheits- zeugnissen enthalten sein, sofern die natio- nale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes diese Behand- lungsmethode zusammen mit einem Nach- weis über ihre Wirksamkeit zuvor schrift- lich mitgeteilt hat.
47. Früchte von Malus Mill Amtliche Feststellung, dass die Früchte
a. ihren Ursprung in einem Land haben, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Mas- snahmen als frei von Enarmonia prunivora Walsh, Grapholita inopinata Heinrich und
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Rhagoletis pomonella (Walsh) anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutz- organisation des betreffenden Drittlandes diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder b. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisa- tion des Ursprungslandes nach den ein- schlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Enarmonia prunivora Walsh, Gra- pholita inopinata Heinrich und Rhagoletis pomonella (Walsh) befunden wurde, was in den Pflanzengesundheitszeugnissen unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» einge- tragen ist, sofern die nationale Pflanzen- schutzorganisation des betreffenden Dritt- landes diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder c. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, an dem in der Vegetationsperiode zu geeigneten Zeiten amtliche Kontrollen und Erhebungen zum Nachweis von Enarmonia prunivora Walsh, Grapholita inopinata Heinrich und Rhagoletis pomonella (Walsh) durchgeführt werden, einschliesslich einer visuellen Inspektion einer repräsentativen Probe der Früchte, und dass dabei die Scha- dorganismen nicht nachgewiesen wurden, und die Pflanzengesundheitszeugnisse Informa- tionen für die Rückverfolgung enthalten, oder d. einer wirksamen Behandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei sind von Enarmonia prunivora Walsh, Grapholita inopinata Heinrich und Rhago- letis pomonella (Walsh); die Angaben über die Behandlung sollten in den Pflanzenge- sundheitszeugnissen enthalten sein, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes diese Behand- lungsmethode zuvor schriftlich mitgeteilt hat. 48. Früchte von Malus Mill. und Pyrus L. Amtliche Feststellung, dass die Früchte a. ihren Ursprung in einem Land haben, das nach den einschlägigen Internationalen Stan- dards für pflanzengesundheitliche Massnah- men als frei von Guignardia piricola (Nosa) Yamamoto anerkannt wurde, sofern die nati- onale Pflanzenschutzorganisation des betref- fenden Drittlandes diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder b. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das
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von der nationalen Pflanzenschutzorganisati- on des Ursprungslandes nach den einschlägi- gen Internationalen Standards für pflanzen- gesundheitliche Massnahmen als frei von Guignardia piricola (Nosa) Yamamoto be- funden wurde, was in den Pflanzengesund- heitszeugnissen unter der Rubrik «Zusätzli- che Erklärung» eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des be- treffenden Drittlandes diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder c. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, an dem in der Vegetationsperiode zu geeigneten Zeiten amtliche Kontrollen und Erhebungen zum Nachweis von Guignardia piricola (Nosa) Yamamoto durchgeführt werden, einschliesslich einer visuellen In- spektion einer repräsentativen Probe der Früchte, und dass dabei der Schadorganis- mus nicht nachgewiesen wurde, und die Pflanzengesundheitszeugnisse Informa- tionen für die Rückverfolgung enthalten, oder d. einer wirksamen Behandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei sind von Guignardia piricola (Nosa) Yamamoto; die Angaben über die Behandlung sollten in den Pflanzengesundheitszeugnissen enthal- ten sein, sofern die nationale Pflanzenschutz- organisation des betreffenden Drittlandes diese Behandlungsmethode zuvor schriftlich mitgeteilt hat. 49. Früchte von Malus Mill. und Pyrus L. Amtliche Feststellung, dass die Früchte a. ihren Ursprung in einem Land haben, das nach den einschlägigen Internationalen Stan- dards für pflanzengesundheitliche Massnah- men als frei von Tachypterellus quadrigibbus Say anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder b. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisati- on des Ursprungslandes nach den einschlägi- gen Internationalen Standards für pflanzen- gesundheitliche Massnahmen als frei von Tachypterellus quadrigibbus Say befunden wurde, was in den Pflanzengesundheits- zeugnissen unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, sofern die natio- nale Pflanzenschutzorganisation des betref- fenden Drittlandes diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder
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c. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, an dem in der Vegetationsperiode zu geeigneten Zeiten amtliche Kontrollen und Erhebungen zum Nachweis von Tachypterel- lus quadrigibbus Say durchgeführt werden, einschliesslich einer visuellen Inspektion ei- ner repräsentativen Probe der Früchte, und dass dabei der Schadorganismus nicht nach- gewiesen wurde, und die Pflanzengesundheitszeugnisse Informa- tionen für die Rückverfolgung enthalten, oder d. einer wirksamen Behandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei sind von Tachypterellus quadrigibbus Say; die Angaben über die Behandlung sollten in den Pflanzengesundheitszeugnissen enthalten sein, sofern die nationale Pflanzenschutzor- ganisation des betreffenden Drittlandes diese Behandlungsmethode zuvor schriftlich mit- geteilt hat. 50. Früchte von Malus Mill., Prunus L., Amtliche Feststellung, dass die Früchte Pyrus L. und Vaccinium L. a. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das mit Ursprung in Kanada, Mexiko von der nationalen Pflanzenschutzorganisati- und den USA on des Ursprungslandes nach den einschlägi- gen Internationalen Standards für pflanzen- gesundheitliche Massnahmen als frei von Grapholita packardi Zeller befunden wurde, was in den Pflanzengesundheitszeugnissen unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, sofern die nationale Pflan- zenschutzorganisation des betreffenden Dritt- landes diesen Status zuvor schriftlich mitge- teilt hat, oder b. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, an dem in der Vegetationsperiode zu geeigneten Zeiten amtliche Kontrollen und Erhebungen zum Nachweis von Grapholita packardi Zeller durchgeführt werden, ein- schliesslich einer Inspektion einer repräsenta- tiven Probe der Früchte, und dass dabei der Schadorganismus nicht nachgewiesen wurde, und die Pflanzengesundheitszeugnisse Informa- tionen für die Rückverfolgung enthalten, oder c. einer wirksamen Behandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei sind von Grapholita packardi Zeller; die Angaben über die Behandlung sollten in den Pflan- zengesundheitszeugnissen enthalten sein, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisa- tion des betreffenden Drittlandes diese Be- handlungsmethode zuvor schriftlich mitge- teilt hat.
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51. Pflanzen von Aegle Corrêa, Aeglopsis Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Swingle, Afraegle Engl, Atalantia Ursprung in einem Land haben, das vom BLW Corrêa, Balsamocitrus Stapf, Burkillan- als frei von Candidatus Liberibacter africanus, thus Swingle, Calodendrum Thunb., Candidatus Liberibacter americanus und Choisya Kunth, Clausena Burm. f., Li- Candidatus Liberibacter asiaticus anerkannt ist. monia L., Microcitrus Swingle, Mur- raya J. Koenig ex L., Pamburus Swing- le, Severinia Ten., Swinglea Merr., Triphasia Lour. und Vepris Comm., ausgenommen Früchte (aber mit Sa- men); sowie Samen von Citrus L., For- tunella Swingle, Poncirus Raf. und ih- ren Hybriden, mit Ursprung in Drittländern
52. Pflanzen von Casimiroa La Llave, Amtliche Feststellung, dass
Choisya Kunth, Clausena Burm. f., a. die Pflanzen ihren Ursprung in einem Land Murraya J. Koenig ex L., Vepris haben, in Trioza erytreae Del Guercio be- Comm, Zanthoxylum L., ausgenom- kanntermassen nicht vorkommt, men Früchte und Samen oder b. die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflan- zenschutzorganisation nach einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Trioza erytreae Del Guercio befunden wurde, was in den Pflanzengesundheitszeugnissen unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetra- gen ist, oder c. die Pflanzen an einem Erzeugungsort gestanden haben, der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungs- land registriert ist und von dieser überwacht wird, und an dem die Anbaufläche für die Pflanzen physisch vollständig gegen die Ein- schleppung von Trioza erytreae Del Guercio geschützt war, und an dem während der letzten abgeschlosse- nen Vegetationsperiode vor der Verbrin- gung zu geeigneten Zeitpunkten zwei amt- liche Kontrollen durchgeführt wurden, bei denen auf der Fläche und in einem Umkreis von mindestens 200 m keine Anzeichen von Trioza erytreae Del Guercio festgestellt wurden.
53. Pflanzen von Aegle Corrêa, Aeglopsis Amtliche Feststellung, dass:
Swingle, Afraegle Engl., Amyris P. a. die Pflanzen ihren Ursprung in einem Land Browne, Atalantia Corrêa, Balsamo- haben, in dem ein Auftreten von Diaphori- citrus Stapf, Choisya Kunth, Citropsis na citri Kuway nicht bekannt ist, Swingle & Kellerman, Clausena Burm. oder f., Eremocitrus Swingle, Esenbeckia b. die Pflanzen ihren Ursprung in einem von Kunth., Glycosmis Corrêa, Limonia L., Diaphorina citri Kuwayana freien Gebiet Merrillia Swingle, Microcitrus Swingle, haben, das von der nationalen Pflanzen-
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Murraya J. Koenig ex L., Naringi schutzorganisation nach den einschlägigen Adans., Pamburus Swingle, Severinia Internationalen Standards für phytosanitäre Ten., Swinglea Merr., Tetradium Lour., Massnahmen anerkannt wurde das und in Toddalia Juss., Triphasia Lour., Vepris dem Pflanzengesundheitszeugnis unter der Comm., Zanthoxylum L., ausgenommen Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetra- Früchte und Samen, mit Ursprung in gen ist. Drittländern
54. Pflanzen von Microcitrus Swingle, Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
Naringi Adans. und Swinglea Merr., a. ihren Ursprung in einem Land haben, das ausgenommen Früchte und Samen nach einschlägigen Internationalen Stan- dards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas fuscans pv. aurantifolii aner- kannt wurde, sofern die nationale Pflanzen- schutzorganisation des betreffenden Landes diesen Status schriftlich mitgeteilt hat, oder b. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutz- organisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomo- nas fuscans pv. aurantifolii befunden wur- de, was in den Pflanzengesundheitszeugnis- sen unter der Rubrik «Zusätzliche Erklä- rung» eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffen- den Drittlstaates diesen Status schriftlich mitgeteilt hat. 55. Pflanzen von Crataegus L., zum An- Amtliche Feststellung, dass an Pflanzen auf der pflanzen bestimmt, ausser Samen, Anbaufläche seit Beginn der letzten abge- mit Ursprung in Ländern, in denen schlossenen Vegetationsperiode keine Anzei- das Auftreten von Phyllosticta solita- chen von Phyllosticta solitaria Ell. & Ev. ria Ell. & Ev. bekannt ist festgestellt wurden. 56. Pflanzen von Malus Mill. und Pyrus L., Amtliche Feststellung, dass auf der Anbauflä- zum Anpflanzen bestimmt, ausser Sa- che seit Beginn der letzten abgeschlossenen men, mit Ursprung in Ländern, in denen Vegetationsperiode keine Anzeichen von das Auftreten der betreffenden beson- Krankheiten festgestellt wurden, die durch die ders gefährlichen Schadorganismen betreffenden besonders gefährlichen Schador- bei den diesbezüglichen Gattungen be- ganismen verursacht wurden. kannt ist. Die betreffenden besonders gefährli- chen Schadorganismen sind: – bei Malus Mill.: – Phyllosticta solitaria Ell. & Ev.; – bei Pyrus L.: – Phyllosticta solitaria Ell. & Ev.;
57. Pflanzen von Fragaria L., zum An- Amtliche Feststellung, dass
pflanzen bestimmt, ausser Samen, mit a. die Pflanzen, ausser aus Samen erwachse- Ursprung in Ländern, in denen das Auf- nes Pflanzgut, treten der betreffenden besonders ge- – entweder im Rahmen eines Zertifizie- fährlichen Schadorganis-men bekannt rungssystems amtlich anerkannt wur- ist. den, das voraussetzt, dass sie in direkter Die betreffenden besonders gefährlichen Linie von Material stammen, das unter
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Schadorganismen sind: geeigneten Bedingungen gehalten wurde – Strawberry witches’ broom phyto- und einem amtlichen Test auf zumindest plasm die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesen besonders gefährlichen Schadorganis- men erwiesen hat, oder – in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen ge- halten wird und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden mindestens einmal einem amtlichen Test auf zumindest die betreffenden be- sonders gefährlichen Schadorganismen unter Verwendung von geeigneten Indi- katorpflanzen oder gleichwertigen Ver- fahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesen besonders gefährli- chen Schadorganismen erwiesen hat, b. an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten abge- schlossenen Vegetationsperiode keine An- zeichen von Krankheiten festgestellt wur- den, die durch die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen verursacht werden. 58. Pflanzen von Fragaria L., zum An- Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren pflanzen bestimmt, ausser Samen Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Anthonomus signatus Say und Anthonomus bisignifer Schenkling bekannt ist.
59. Pflanzen von Malus Mill., zum An- Amtliche Feststellung, dass
pflanzen bestimmt, ausser Samen, mit a. die Pflanzen Ursprung in Ländern, in denen das Auf- – entweder im Rahmen eines Zertifizie- treten der betreffenden besonders ge- rungssystems amtlich anerkannt wur- fährlichen Schadorganis-men an Malus den, das voraussetzt, dass sie in direkter Mill. bekannt ist. Linie von Material stammen, das unter Die betreffenden besonders gefährlichen geeigneten Bedingungen gehalten wurde Schadorganismen sind: und einem amtlichen Test auf zumindest – Cherry rasp leaf virus die betreffenden besonders gefährlichen – Tomato ringspot virus Schadorganismen unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von sol- chen besonders gefährlichen Schador- ganismen erwiesen hat, oder – in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen ge- halten wird und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden mindestens einmal einem amtlichen Test auf zumindest die betreffenden be-
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sonders gefährlichen Schadorganismen unter Verwendung von geeigneten Indi- katorpflanzen oder gleichwertigen Ver- fahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesen besonders gefährli- chen Schadorganismen erwiesen hat; b. an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten drei ab- geschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch die betreffenden beson- ders gefährlichen Schadorganismen verur- sacht werden.
60. Pflanzen von Prunus L., zum Anpflan- Amtliche Feststellung, dass
zen bestimmt, a. die Pflanzen a. mit Ursprung in Ländern, in denen – entweder im Rahmen eines Zertifizie- das Auftreten der betreffenden be- rungssystems amtlich anerkannt wur- sonders gefährlichen Schadorga- den, das voraussetzt, dass sie in direkter nismen an Prunus L. bekannt ist Linie von Material stammen, das unter b. ausser Samen, mit Ursprung in Län- geeigneten Bedingungen erhalten wurde dern, in denen das Auftreten der be- und mit geeigneten Indikatorpflanzen - treffenden besonders gefährlichen oder gleichwertigen Verfahren amtli- Schadorganismen bekannt ist, chen Tests, zumindest auf die betreffen- c. ausser Samen, mit Ursprung in aus- den besonders gefährlichen Schadorga- sereuropäischen Ländern, in denen nismen, unterzogen wurde und sich das Auftreten der massgeblichen be- dabei als frei von diesen besonders ge- sonders gefährlichen Schadorganis- fährlichen Schadorganismen erwiesen men bekannt ist. hat, Die betreffenden besonders gefährlichen oder Schadorganismen sind: – in direkter Linie von Material stammen, – für den unter Buchstabe a. genann- das unter geeigneten Bedingungen ge- ten Fall: halten wird und während der letzten drei – Tomato ringspot virus; abgeschlossenen Vegetationsperioden – für den unter Buchstabe b. genann- unter Verwendung von geeigneten Indi- ten Fall: katorpflanzen oder gleichwertigen Ver- – Cherry rasp leaf virus, fahren amtlichen Tests, zumindest auf – Peach mosaic virus, den betreffenden besonders gefährlichen – American plum line pattern vi- Schadorganismus, unterzogen wurde rus. und sich dabei als frei von diesem be- sonders gefährlichen Schadorganismus erwiesen hat; b. an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten drei ab- geschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch die betreffenden beson- ders gefährlichen Schadorganismen verur- sacht werden. 61. Pflanzen von Rubus L., zum Anpflanzen a. Pflanzen sind frei von Blattläusen ein- bestimmt, schliesslich ihrer Eier; a. mit Ursprung in Ländern, in denen und das Auftreten der betreffenden be- b. Amtliche Feststellung, dass sonders gefährlichen Schadorga- aa. die Pflanzen nismen an Rubus L. bekannt ist – entweder im Rahmen eines Zertifi- zierungssystems amtlich anerkannt
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b. ausser Samen, mit Ursprung in Län- wurden, das voraussetzt, dass sie in dern, in denen das Auftreten der be- direkter Linie von Material stam- treffenden besonders gefährlichen men, das unter geeigneten Bedin- Schadorganismen bekannt ist gungen erhalten wurde und mit ge- Die betreffenden besonders gefährlichen eigneten Indikatorpflanzen oder Schadorganismen sind: gleichwertigen Verfahren amtlichen – für den unter Buchstabe a) Tests, zumindest auf die betreffen- genannten Fall: den besonders gefährlichen Schad- – Tomato ringspot virus organismen, unterzogen wurde und – Black raspberry latent virus sich dabei als frei von diesen beson- – für den unter Buchstabe b) ders gefährlichen Schadorganismen genannten Fall: erwiesen hat – Raspberry leaf curl virus oder – Cherry rasp leaf virus – in direkter Linie von Material stam- men, das unter geeigneten Bedin- gungen erhalten wurde und während der letzten drei abgeschlossenen Ve- getationsperioden mit geeigneten In- dikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren amtlichen Tests, zumin- dest auf die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen, un- terzogen wurde und sich dabei als frei von diesen besonders gefährli- chen Schadorganismen erwiesen hat; bb. an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten drei ab- geschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch die betreffenden beson- ders gefährlichen Schadorganismen verur- sacht werden.
62. Knollen von Solanum tuberosum L. mit Amtliche Feststellung, dass
Ursprung in Ländern, in denen das Auf- a. die Knollen ihren Ursprung in Gebieten ha- treten von Synchytrium endobioticum ben, die als frei von Synchytrium endobio- (Schilbersky) Percival bekannt ist ticum (Schilbersky) Percival (alle Rassen ausser Rasse 1, der gewöhnlichen europäi- schen Rasse) bekannt sind, und seit Beginn eines angemessenen Zeitraums weder auf der Anbaufläche noch in deren unmittelba- rer Umgebung Anzeichen von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival fest- gestellt wurden oder b. im Ursprungsland Vorschriften eingehalten wurden, die zur Bekämpfung von Syn- chytrium endobioticum (Schilbersky) Perci- val, vom BLW anerkannt worden sind.
63. Knollen von Solanum tuberosum L. Amtliche Feststellung, dass
a. die Knollen ihren Ursprung in Ländern haben, die als frei von Clavibacter sepedo- nicus Li et al. bekannt sind, oder b. im Ursprungsland Vorschriften eingehalten wurden, die zur Bekämpfung von Clavi-
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bacter sepedonicus Li et al. vom BLW an- erkannt worden sind. 64. Knollen von Solanum tuberosum L., Amtliche Feststellung, dass sie als frei von zum Anpflanzen bestimmt Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens und Globodera pallida (Stone) Beh- rens bekannt sind und a. die Knollen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Ralstonia pseudosolanacearum Safni, Cle- enwerck, de Vos, Fegan, Sly & Kappler und Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. nicht bekannt ist, oder die Knollen in Gebieten, in denen das Auftreten von Ralstonia pseudosolanacea- rum Safni, Cleenwerck, de Vos, Fegan, Sly & Kappler oder Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. bekannt ist, von einer Anbaufläche stammen, die infolge der Anwendung eines vom BLW anerkannten Verfahrens zur Tilgung von Ralstonia pseudosolanacearum Safni, Cleenwerck, de Vos, Fegan, Sly & Kappler und Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. sich als frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. erwiesen hat oder als frei davon gilt, und b. die Knollen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen nicht bekannt ist, oder in Gebieten, in denen das Auftreten von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen bekannt ist, – die Knollen entweder von einer Anbau- fläche stammen, die sich bei einer jähr- lichen Untersuchung der Wirtskulturen durch visuelle Inspektion der Wirts- pflanzen zu angemessenen Zeitpunkten sowie durch visuelle Inspektion sowohl äusserlich als auch bei Aufschneiden der Knollen von auf der Anbaufläche wach- senden Kartoffeln nach der Ernte als frei von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen erwiesen hat, oder – nach der Ernte zufällige Proben der Knollen genommen und entweder nach einer geeigneten Methode zur Induzie- rung von Symptomen auf das Auftreten von Symptomen untersucht oder Labor- untersuchungen sowie visuellen Inspek-
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tionen sowohl äusserlich als auch durch Aufschneiden der Knollen zu angemes- senen Zeitpunkten und auf jeden Fall bei der Verschliessung der Verpackun- gen oder Behälter vor dem Inverkehr- bringen unterzogen wurden und keine Anzeichen von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen festgestellt wurden. 65. Knollen von Solanum tuberosum L., Amtliche Feststellung, dass die Knollen ihren nicht zum Anpflanzen bestimmt Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Ralstonia pseudosolanacearum Safni, Cleenwerck, de Vos, Fegan, Sly & Kappler und Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. nicht bekannt ist.
66. Knollen von Solanum tuberosum L. Amtliche Feststellung, dass
a. die Knollen ihren Ursprung in einem Land haben, in dem das Auftreten von Tecia so- lanivora (Povolný) nicht bekannt ist; oder b. die Knollen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzen- schutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Tecia solanivora (Povolný) anerkannt wurde.
67. Pflanzen von Capsicum annuum L., Amtliche Feststellung, dass
Solanum lycopersicum L., Musa L., a. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten Nicotiana L. und Solanum melongena haben, die sich als frei von Ralstonia pseu- L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser dosolanacearum Safni, Cleenwerck, de Samen, mit Ursprung in Ländern, in de- Vos, Fegan, Sly & Kappler und Ralstonia nen das Auftreten von Ralstonia pseu- solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. er- dosolanacearum Safni, Cleenwerck, de wiesen haben, oder Vos, Fegan, Sly & Kappler oder Ralsto- b. an den Pflanzen auf der Anbaufläche seit nia solanacearum (Smith) Yabuuchi et Beginn der letzten abgeschlossenen Vegeta- al. bekannt ist tionsperiode keine Anzeichen von Ralstonia pseudosolanacearum Safni, Cleenwerck, de Vos, Fegan, Sly & Kappler und Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. fest- gestellt wurden. 68. Pflanzen von Solanum lycopersicum L. Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen und Solanum melongena L., ausge- a. ihren Ursprung in einem Land haben, das nommen Früchte und Samen nach einschlägigen Internationalen Stan- dards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Keiferia lycopersicella (Walsin- gham) anerkannt wurde, oder b. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutz- organisation im Ursprungsland nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Kei- feria lycopersicella (Walsingham) befunden wurde, was in den Pflanzengesundheits- zeugnissen unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist.
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69. Früchte von Solanum lycopersicum L. Amtliche Feststellung, dass die Früchte
und Solanum melongena L. a. ihren Ursprung in einem Land haben, das nach einschlägigen Internationalen Stan- dards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Keiferia lycopersicella (Walsin- gham) anerkannt wurde, oder b. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutz- organisation im Ursprungsland nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Kei- feria lycopersicella (Walsingham) befunden wurde, was in den Pflanzengesundheits- zeugnissen unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, oder c. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der von der nationalen Pflanzen- schutzorganisation im Ursprungsland bei amtlichen Kontrollen und Erhebungen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr durchgeführt wurden, als frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) befunden wurde, was in den Pflanzengesundheits- zeugnissen unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist.
70. Früchte von Capsicum annuum L., Aamtliche Feststellung, dass die Früchte
Solanum aethiopicum L., Solanum lyco- a. ihren Ursprung in einem Land haben, das persicum L. und Solanum melongena L. nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Mas- snahmen als frei von Neoleucinodes elegan- talis (Guenée) anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes diesen Status zu- vor schriftlich mitgeteilt hat, oder b. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisa- tion des Ursprungslandes nach den ein- schlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Neoleucinodes elegantalis (Guenée) befunden wurde, was in den Pflanzengesundheitszeugnissen unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetra- gen ist, sofern die nationale Pflanzen- schutzorganisation des betreffenden Dritt- landes diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder c. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der von der nationalen Pflanzen- schutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Mas-
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snahmen als frei von Neoleucinodes elegan- talis (Guenée) befunden wurde, und dass am Erzeugungsort in der Vegetationsperio- de zu geeigneten Zeitpunkten amtliche Kontrollen durchgeführt wurden, ein- schliesslich einer Inspektion repräsentativer Proben der Früchte, und dass dabei Neoleu- cinodes elegantalis (Guenée) nicht nachge- wiesen wurde und die Pflanzengesundheitszeugnisse Informa- tionen für die Rückverfolgung enthalten, oder d. ihren Ursprung auf einer insektensicheren Anbaufläche haben, die von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungs- landes auf der Grundlage von amtlichen Kontrollen und Erhebungen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr durchgeführt wurden, als frei von Neoleucinodes elegan- talis (Guenée) befunden wurde, und die Pflanzengesundheitszeugnisse Informa- tionen für die Rückverfolgung enthalten. 71. Früchte von Solanaceae mit Ursprung Amtliche Feststellung, dass die Früchte in Australien, Amerika und Neusee- a. ihren Ursprung in einem Land haben, das land nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Mas- snahmen als frei von Bactericera cockerelli (Sulc.) anerkannt wurde, sofern die nationa- le Pflanzenschutzorganisation des betref- fenden Drittlandes diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat, oder b. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisa- tion des Ursprungslandes nach den ein- schlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Bactericera cockerelli (Sulc.) be- funden wurde, was in den Pflanzengesund- heitszeugnisse unter der Rubrik «Zusätzli- che Erklärung» eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes diesen Status zu- vor schriftlich mitgeteilt hat, oder c. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, an dem sowie in dessen unmittelba- rer Umgebung in den drei Monaten vor der Ausfuhr amtliche Kontrollen und Erhebun- gen zum Nachweis von Bactericera cockerelli (Sulc.) sowie wirksame Behand- lungen durchgeführt werden, um sicherzu- stellen, dass er frei von dem Schadorganis- mus ist, und an dem vor der Ausfuhr repräsentative Proben der Früchte unter-
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sucht wurden, und dass die Pflanzengesundheitszeugnisse Informationen für die Rückverfolgung ent- halten, oder d. ihren Ursprung auf einer insektensicheren Anbaufläche haben, die von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungs- landes auf der Grundlage von amtlichen Kontrollen und Erhebungen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr durchgeführt wurden, als frei von Bactericera cockerelli (Sulc.) befunden wurde, und dass die Pflanzengesundheitszeugnisse Informationen für die Rückverfolgung ent- halten.
72. Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Amtliche Feststellung, dass
Moul., Dianthus L. und Pelargonium a. die Pflanzen ihren Ursprung in einem von l’Hérit. ex Ait., ausser Samen Spodoptera eridania (Cramer), Spodoptera frugiperda Smith und Spodoptera litura (Fabricius) freien Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen anerkannt wurde, oder b. auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Spodoptera eridania (Cra- mer), Spodoptera frugiperda Smith oder Spodoptera litura (Fabricius) festgestellt wurden, oder c. die Pflanzen einer geeigneten Behandlung zum Schutz vor diesen Organismen unter- zogen wurden.
73. Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Amtliche Feststellung, dass
Moul. und Solanum lycopersicum L., a. die Pflanzen ununterbrochen in einem Land zum Anpflanzen bestimmt, ausser Sa- gestanden haben, das frei von Chrysanthe- men mum stem necrosis virus ist, oder b. die Pflanzen ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der natio- nalen Pflanzenschutzorganisation des Aus- fuhrlandes nach den einschlägigen Interna- tionalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Chrysanthemum stem necrosis virus anerkannt wurde, oder c. die Pflanzen ununterbrochen an einem Ort der Erzeugung gestanden haben, für den die Freiheit von Chrysanthemum stem necrosis virus festgestellt und dies durch amtliche Kontrollen und gegebenenfalls Testungen
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überprüft wurde.
74. Pflanzen von Pelargonium Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
L’Hérit. ex Ait., zum Anpflanzen be- a. unmittelbar von Anbauflächen stammen, stimmt, ausser Samen, mit Ursprung in die als frei von Tomato ringspot virus be- Ländern, in denen das Auftreten von kannt sind, Tomato ringspot virus bekannt ist oder a. in denen das Auftreten von Xiphi- b. höchstens die F4-Generation von Mutter- nema americanum Cobb sensu stric- pflanzen sind, die sich bei amtlich aner- to oder anderer Vektoren von Toma- kannten Virustests als frei von Tomato to ringspot virus nicht bekannt ist; ringspot virus erwiesen haben; b. in denen das Auftreten von Xiphi- amtliche Feststellung, dass die Pflanzen nema americanum Cobb sensu stric- a. unmittelbar von Anbauflächen stammen, to oder anderer Träger von Tomato bei denen Boden und Pflanzen als frei von ringspot virus bekannt ist Tomato ringspot virus bekannt sind, oder b. höchstens die F2-Generation von Mutter- pflanzen sind, die sich bei amtlich aner- kannten Virustests als frei von Tomato ringspot virus erwiesen haben. 75. Pflanzen von krautigen Arten, zum Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen in Anpflanzen bestimmt, ausser Baumschulen angezogen wurden und – Zwiebeln, a. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das – Kormi, im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzen- – Pflanzen der Familie Poaceae, schutzdienst dieses Landes gemäss den ein- – Rhizomen, schlägigen internationalen Normen für – Samen, Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Li- – Knollen, riomyza sativae Blanchard und Amau- mit Ursprung in Ländern, in denen das romyza maculosa (Malloch) befunden wur- Auftreten von Liriomyza sativae de und in den Blanchard und Amauromyza maculosa Pflanzengesundheitszeugnissen unter der (Malloch) bekannt ist Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist, oder b. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäss den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Liriomyza sativae Blanchard und Amau- romyza maculosa (Malloch) befunden wur- de und in den Pflanzengesundheitszeugnis- sen unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist und bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, als frei von Liriomyza sativae Blanchard und Amauromyza macu- losa (Malloch) befunden wurde, oder c. unmittelbar vor der Ausfuhr einer geeigne-
ten Behandlung gegen Liriomyza sativae Blanchard und Amauromyza maculosa (Malloch) unterzogen, amtlich untersucht und als frei von Liriomyza sativae Blanchard und Amauromyza maculosa (Malloch) befunden wurden. Einzelheiten
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der Behandlung sind in den Pflanzenge- sundheitszeugnissen aufzuführen oder d. von Pflanzenmaterial (Explantat) stammen, das frei ist von Liriomyza sativae Blanchard und Amauromyza maculosa (Malloch), in einem sterilen Medium in vitro unter steri- len Bedingungen gezüchtet werden, die ei- nen Befall mit Liriomyza sativae Blanchard und Amauromyza maculosa (Malloch) aus- schliessen und in durchsichtigen Behältern unter sterilen Bedingungen verschickt wer- den.
76. Schnittblumen von Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen
Dendranthema (DC) Des. Moul., Dian- und das Blattgemüse thus L., Gypsophila L. und Solidago L., – ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das und Blattgemüse von Apium graveolens frei von Liriomyza sativae Blanchard und L. und Ocimum L. Amauromyza maculosa (Malloch) ist, oder – unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich unter- sucht und als frei von Liriomyza sativae Blanchard und Amauromyza maculosa (Malloch) befunden worden sind.
77. Im Freiland gezogene, bewurzelte Amtliche Feststellung, dass
Pflanzen, eingepflanzt oder zum An- a. der Erzeugungsort bekanntermassen frei pflanzen bestimmt von Clavibacter sepedonicus Li et al. und Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival ist und b. die Pflanzen ihren Ursprung auf einer Anbaufläche haben, die bekanntermassen frei von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenwe- ber) Behrens ist.
78. Kultursubstrat, das Pflanzen anhaftet Amtliche Feststellung, dass
oder beigefügt ist und der Erhaltung der a. das Kultursubstrat bei der Einpflanzung der Lebensfähigkeit der Pflanzen dient, mit damit verbundenen Pflanzen Ausnahme des sterilen Substrats von In- i) frei von Erde und organischen Stoffen vitro-Pflanzen, mit Ursprung in Dritt- war und nicht zuvor zum Pflanzenanbau ländern oder für landwirtschaftliche Zwecke verwendet wurde oder ii) sich vollständig aus Torf oder Fasern von Cocos nucifera L. zusammensetzte und nicht zuvor zum Pflanzenanbau o- der für landwirtschaftliche Zwecke ver- wendet wurde oder iii) einer wirksamen Behandlung unterzo- gen wurde, um sicherzustellen, dass es frei von Schadorganismen ist; die An- gaben über die Behandlung sollten unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» in die Pflanzengesundheitszeugnisse ein- getragen werden, und
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in allen zuvor genannten Fällen unter geeigneten Bedingungen gelagert und erhalten wurde, um es von Schadorga- nismen freizuhalten, und b. seit der Einpflanzung i) geeignete Massnahmen getroffen wur- den, um das Kultursubstrat von Schad- organismen freizuhalten, mindestens durch – physische Isolierung des Kultursub- strats von Erde und anderen mögli- chen Befallsquellen – Hygienemassnahmen – Verwendung von Wasser, das frei von Schadorganismen ist, oder ii) in den zwei Wochen vor der Ausfuhr das Kultursubstrat gegebenenfalls ein- schliesslich Erde mit schadorganismus- freiem Wasser komplett abgespült wur- de; es kann eine Umpflanzung in Kultursubstrat vorgenommen werden, das den Anforderungen unter Buchstabe a genügen muss. Es sind geeignete Be- dingungen aufrechtzuerhalten, um das Kultursubstrat gemäss Buchstabe b von Schadorganismen freizuhalten. 79. Zwiebeln, Kormi, Rhizome und Knol- Amtliche Feststellung, dass die Sendung bzw. len, zum Anpflanzen bestimmt, ausge- Partie höchstens 1 Gewichtsprozent Erde und nommen Knollen von Solanum tubero- Kultursubstrat enthalten darf. sum, mit Ursprung in Drittländern 80. Knollen von Solanum tuberosum mit Amtliche Feststellung, dass die Sendung bzw. Ursprung in Drittländern Partie höchstens 1 Gewichtsprozent Erde und Kultursubstrat enthalten darf.
81. Wurzel- und Knollengemüse Amtliche Feststellung, dass die Sendung bzw.
mit Ursprung in Drittländern Partie höchstens 1 Gewichtsprozent Erde und Kultursubstrat enthalten darf.
82. Maschinen und Fahrzeuge, die für Amtliche Feststellung, dass die Maschinen
land- oder forstwirtschaftliche Zwecke oder Fahrzeuge gereinigt wurden und frei von genutzt wurden, eingeführt aus Dritt- Erde und Pflanzenresten sind. ländern 83. Pflanzen von Beta vulgaris L., zum Amtliche Feststellung, dass auf der Anbau- Anpflanzen bestimmt, ausser Samen fläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Beet curly top virus (aussereuropäische Isolate) festgestellt worden sind. 84. Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen in ausser Baumschulen angezogen worden sind und – Zwiebeln, a. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das – Kormi, im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzen- – Rhizomen, schutzdienst dieses Landes gemäss den ein- – Samen, schlägigen internationalen Normen für – Knollen Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde und in
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den Pflanzengesundheitszeugnissen unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufge- führt ist, oder b. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäss den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde und in den Pflanzengesundheitszeugnissen unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufge- führt ist und bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr min- destens einmal monatlich durchgeführt wurden, als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde, oder c. unmittelbar vor der Ausfuhr einer geeigne- ten Behandlung gegen Thrips palmi Karny unterzogen, amtlich untersucht und als frei von Thrips palmi Karny befunden wurden. Einzelheiten der Behandlung sind in den Pflanzengesundheitszeugnissen aufzufüh- ren, oder d. von Pflanzenmaterial (Explantat) stammen, das frei ist von Thrips palmi Karny, in ei- nem sterilen Medium in vitro unter sterilen Bedingungen gezüchtet werden, die einen Befall mit Thrips palmi Karny ausschlies- sen und in durchsichtigen Behältern unter sterilen Bedingungen verschickt werden. 85. Schnittblumen von Orchidaceae und Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen Früchte von Momordica L. und Sola- und Früchte num melongena L. – ihren Ursprung in einem Land haben, das frei von Thrips palmi Karny ist, oder – unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich unter- sucht und als frei von Thrips palmi Karny befunden worden sind.
86. Früchte von Capsicum L. mit Ursprung Amtliche Feststellung, dass die Früchte
in Belize, Costa Rica, der Dominikani- a. ihren Ursprung in einem von Anthonomus schen Republik, El Salvador, Guatema- eugenii Cano freien Gebiet haben, das von la, Honduras, Jamaika, Mexiko, Nicara- der nationalen Pflanzenschutzorganisation gua, Panama, Puerto Rico, den nach den einschlägigen Internationalen Vereinigten Staaten und Französisch- Standards für phytosanitäre Massnahmen Polynesien, wo das Auftreten von anerkannt wurde und in dem Pflanzenge- Anthonomus eugenii Cano bekannt ist sundheitszeugnis unter der Rubrik «Zusätz- liche Erklärung» eingetragen ist, oder b. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort ha- ben, der im Ausfuhrland von der nationalen Pflanzenschutzorganisation dieses Landes nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen
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als frei von Anthonomus eugenii Cano be- funden wurde und in dem Pflanzengesund- heitszeugnis unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist und bei amtlichen Kontrollen, die in den zwei Monaten vor der Ausfuhr mindestens einmal monatlich am Erzeugungsort und in dessen unmittel- barer Nachbarschaft durchgeführt wurden, als frei von Anthonomus eugenii Cano be- funden wurde.
87. Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen Amtliche Feststellung, dass
bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung a. die Pflanzen entweder aus einem Gebiet in aussereuropäischen Ländern stammen, das als frei von Palm lethal yello- wing phytoplasma und Coconut cadang- cadang viroid bekannt ist, und weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittel- barer Umgebung seit Beginn der letzten ab- geschlossenen Vegetationsperiode Anzei- chen dafür festgestellt wurden oder b. an den Pflanzen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen für Palm lethal yellowing phy- toplasma und Coconut cadang-cadang viroid festgestellt wurden, und dass Pflan- zen am Ort der Erzeugung, die den Ver- dacht begründen, dass diese Krankheitser- reger eingeschleppt sein könnten, an diesem Ort gerodet wurden und die Pflanzen einer geeigneten Behandlung zur Tilgung von Myndus crudus Van Duzee unterzogen wurden, c. Gewebekulturen von Material stammen, das die Bedingungen gemäss den Buchstaben a und b erfüllt.
88. Bäume und Sträucher, zum Anpflanzen Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
bestimmt, ausser Samen und Pflanzen in – sauber (d.h. frei von Pflanzenabfall) und Gewebekultur, mit Ursprung in Ländern frei von Blüten und Früchten sind ausserhalb Europas und des Mittelmeer- – in Baumschulen angezogen wurden raums – zum geeigneten Zeitpunkt und vor der Ausfuhr untersucht wurden und sich dabei als frei von Anzeichen schädlicher Bakte- rien, Viren und virusähnlicher Organismen erwiesen haben und entweder sich als frei von Anzeichen schädlicher Nematoden, In- sekten, Milben und Pilze erwiesen haben oder einer angemessenen Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden. 89. Laubbäume und -sträucher, zum An- Amtliche Feststellung, dass sich die Pflanzen in pflanzen bestimmt, ausser Samen und Vegetationsruhe befinden und frei von Blättern Pflanzen in Gewebekultur, mit Ur- sind. sprung in Ländern ausserhalb Europas und des Mittelmeerraums 90. Ein- und zweijährige Pflanzen, ausser Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen Poaceae, zum Anpflanzen bestimmt, – in Baumschulen angezogen wurden ausser Samen, mit Ursprung in Ländern – frei von Pflanzenresten, Blüten und Früch-
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ausserhalb Europas und des Mittelmeer- ten sind raums – vor der Ausfuhr zu geeigneten Zeitpunkten untersucht wurden und – sich dabei als frei von Anzeichen schäd- licher Bakterien, Viren und virus- ähnlicher Organismen erwiesen haben – sich entweder als frei von Anzeichen schädlicher Nematoden, Insekten, Mil- ben und Pilze erwiesen haben oder einer geeigneten Behandlung zur Tilgung sol- cher Organismen unterzogen wurden.
91. Pflanzen von Poaceaemehr- Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
jähriger Ziergräser der Unter- – in Baumschulen angezogen wurden familien Bambusoideae, Panicoideae – frei von Pflanzenresten, Blüten und Früch- und der Gattungen Buchloe, Bouteloua ten sind Lag., Calamagrostis, Cortaderia Stapf., – vor der Ausfuhr zu geeigneten Zeitpunkten Glyceria R. Bz., Hakonechloa Mak. ex untersucht wurden Honda, Hystrix, Molinia, Phalaris L., und Shibataea, Spartina Schreb., Stipa L., – sich dabei als frei von Anzeichen schäd- Uniola L., zum Anpflanzen bestimmt, licher Bakterien, Viren und virus- ausser Samen, mit Ursprung in Ländern ähnlicher Organismen erwiesen haben ausserhalb Europas und des Mittelmeer- – entweder sich als frei von Anzeichen raums schädlicher Nematoden, Insekten, Mil- ben und Pilze erwiesen haben oder einer geeigneten Behandlung zur Tilgung sol- cher Organismen unterzogen wurden.
92. Auf natürliche oder künstliche Weise Amtliche Feststellung, dass:
kleinwüchsig gehaltene Pflanzen, zum a. die Pflanzen, einschliesslich derjenigen, die Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, direkt natürlichen Lebensräumen entnom- mit Ursprung in aussereuropäischen men wurden, vor dem Versand mindestens Ländern zwei aufeinander folgende Jahre in amtlich eingetragenen Baumschulen angepflanzt waren, gehalten und beschnitten wurden, die einer amtlich überwachten Kontrollre- gelung unterliegen, b. die Pflanzen bei den unter Buchstabe a. genannten Baumschulen aa. mindestens während des unter Buch- stabe a) genannten Zeitraums – in Töpfen eingepflanzt sind, die auf mindestens 50 cm über dem Boden angebrachten Regalen stehen, – geeigneten Behandlungen unterzo- gen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von aussereuropäischen Rostarten sind; Wirkstoff, Konzent- ration und Datum der Anwendung dieser Behandlungen sind unter der Rubrik «Entseuchung und/oder Des- infizierung» in dem Pflanzenge- sundheitszeugnis anzugeben, – mindestens sechsmal jährlich in ge- eigneten Zeitabständen amtlich auf die in den Anhängen 1 und 3 ge- nannten besonders gefährlichen
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Schadorganismen untersucht wur- den. Diese Untersuchungen, die auch an Pflanzen in unmittelbarer Nach- barschaft der unter Buchstabe a. ge- nannten Baumschulen vorzunehmen sind, umfassen mindestens eine vi- suelle Inspektion jeder Rei-he des Feldes der Baumschule sowie eine visuelle Inspektion aller oberhalb des Kultursubstrates wachsenden Pflanzenteile von Stichprobe von mindestens 300 Pflanzen einer be- stimmten Gattung, sofern die Zahl der Pflanzen dieser Gattung 3000 Pflanzen nicht übersteigt, oder 10 % der Pflanzen, wenn es mehr als 3000 Pflanzen dieser Gattung gibt, – bei diesen Inspektionen als frei von den unter dem vorstehenden Gedan- kenstrich genannten relevanten be- sonders gefährlichen Schadorganis- men befunden wurden. Befallene Pflanzen sind zu beseitigen. Die üb- rigen Pflanzen sind gegebenenfalls wirksam zu behandeln und ausser- dem für einen angemessenen Zeit- raum zu halten und zu untersuchen, um sicherzustellen, dass sie von die- sen besonders gefährlichen Schador- ganismen frei sind, – entweder in unbenutztem künstli- chem Kultursubstrat oder in einem natürlichen Kultursubstrat ange- pflanzt wurden, das begast oder ei- ner geeigneten Hitzebehandlung un- terzogen und bei einer anschliessenden Untersuchung als frei von Schadorganismen befunden wurde; – unter Bedingungen gehalten wurden, die gewährleisten, dass das Kultur- substrat weiterhin von Schad- organismen frei bleibt; ausserdem wurden sie innerhalb von zwei Wo- chen vor dem Versand: – geschüttelt und mit sauberem Wasser gewaschen, um das ur- sprüngliche Kultursubstrat zu entfernen, und dann wurzelnackt gehalten oder – geschüttelt und mit sauberem Wasser gewaschen, um das ur- sprüngliche Kultursubstrat zu entfernen, und dann in Kultur- substrat wieder angepflanzt, das den Bedingungen unter Buchsta-
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be aa. fünfter Gedankenstrich entspricht, oder – geeigneten Behandlungen unter- zogen, um sicherzustellen, dass das Kultursubstrat frei von Scha- dorganismen ist; Wirkstoff, Kon- zentration und Datum der An- wendung dieser Behandlungen sind in dem Pflanzengesund- heitszeugnis unter der Rubrik «Entseuchung und/oder Desinfi- zierung» anzugeben, bb. in verschlossenen Behältern verpackt werden, die amtlich verplombt und mit der Registriernummer der eingetragenen Baumschule versehen werden; diese Nummer ist unter der Rubrik «zusätzli- che Erklärung» auch in dem Pflanzen- gesundheitszeugnis anzugeben, damit die Sendung identifiziert werden kann.
93. Krautige mehrjährige Pflanzen, zum Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, – in Baumschulen angezogen wurden, der Familien Caryophyllaceae (ausser – frei von Pflanzenresten, Blüten und Früch- Dianthus L.), Compositae (ausser ten sind, Dendranthema [DC.] Des Moul.), Cru- – vor der Ausfuhr zu geeigneten Zeitpunkten ciferae, Leguminosae und Rosaceae untersucht wurden (ausser Fragaria L.), mit Ursprung in und Ländern ausserhalb Europas und des – sich dabei als frei von Anzeichen beson- Mittelmeerraums ders gefährlicher Bakterien, Viren und virusähnlicher Organismen erwiesen haben – sich entweder als frei von Anzeichen besonders gefährlichen Nematoden, In- sekten, Milben und Pilze erwiesen ha- ben oder einer angemessenen Behand- lung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden.
94. Pflanzen von krautigen Arten und Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
Pflanzen von Ficus L. und Hibiscus L., a. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das zum Anpflanzen bestimmt, ausser im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzen- Zwiebeln, Kormi, Rhizomen, Samen schutzdienst dieses Landes gemäss den ein- und Knollen, mit Ursprung in aussereu- schlägigen internationalen Normen für ropäischen Ländern Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Bemisia tabaci Genn. (nicht-EU Populatio- nen) befunden wurde und in den Pflanzen- gesundheitszeugnissen unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist, oder b. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäss den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Bemisia tabaci Genn. (nicht-EU Populatio- nen) befunden wurde und in den Pflanzen-
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gesundheitszeugnissen unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist und bei amtlichen Kontrollen, die in den neun Wochen vor der Ausfuhr mindestens einmal alle 3 Wochen monatlich durchgeführt wurden, als frei von Bemisia tabaci Genn. (nicht-EU Populationen) befunden wurde, oder c. in Fällen, in denen Bemisia tabaci Genn. (nicht-EU Populationen) am Erzeugungsort festgestellt wurde, die Pflanzen an diesem Erzeugungsort aufbewahrt oder erzeugt und einer geeigneten Behandlung unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass sie frei von Bemisia tabaci Genn. (nicht-EU Popu- lationen) sind, und dieser Erzeugungsort an- schliessend bei amtlichen Kontrollen, die in den neun Wochen vor der Ausfuhr wö- chentlich durchgeführt wurden, und bei Überwachungsverfahren während desselben Zeitraums als frei von Bemisia tabaci Genn. (nicht-EU Populationen) befunden wurde, weil angemessene Verfahren zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. (nicht-EU Popu- lationen) durchgeführt worden sind. Einzel- heiten der Behandlung sind in den Pflan- zengesundheitszeugnissen aufzuführen, oder d. von Pflanzenmaterial (Explantat) stammen, das frei ist von Bemisia tabaci Genn. (nicht- EU Populationen), in einem sterilen Medi- um in vitro unter sterilen Bedingungen ge- züchtet werden, die einen Befall mit Bemi- sia tabaci Genn. (nicht-EU Populationen) ausschliessen und in durchsichtigen Behäl- tern unter sterilen Bedingungen verschickt werden. 95. Schnittblumen von Aster spp., Eryngium Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen L., Gypsophila L., Hypericum L., Lisia- und das Blattgemüse nthus L., Rosa L., Solidago L., Trache- – ihren Ursprung in einem Land haben, das lium L. und Blattgemüse von Ocimum frei von Bemisia tabaci Genn. (nicht-EU L., mit Ursprung in aussereuropäischen Populationen) ist, Ländern oder – unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich unter- sucht und als frei von Bemisia tabaci Genn. (nicht-EU Populationen) befunden worden sind.
96. Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt,
ausser Samen, Zwiebeln, Knollen, Kormi und Rhizome, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der be- treffenden besonders gefährlichen Schadorganismen bekannt ist; Die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen sind: – Bean golden mosaic virus,
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– Cowpea mild mottle virus, – Lettuce infectious yellows virus, – Pepper mild tigré virus, – Squash leaf curl virus, – Euphorbia mosaic virus, – Florida tomato virus, – andere durch Bemisia tabaci Genn. übertragene Viren; a. Länder, in denen das Aufreten Amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen von Bemisia tabaci Genn. während der gesamten Vegetationsperiode (nicht-EU Populationen) oder keine Anzeichen der betreffenden besonders anderer Vektoren der betref- gefährlichen Schadorganismen festgestellt fenden Erreger nicht bekannt ist wurden; b. Länder, in denen das Auftreten Amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen von Bemisia tabaci Genn. während eines angemessenen Zeitraumes keine (nicht-EU Populationen) oder Anzeichen der betreffenden besonders gefähr- anderer Vektoren der betreffen- lichen Schadorganismen festgestellt wurden den Erreger bekannt ist und a. die Pflanzen von Anbauflächen stammen, die bekanntermassen als frei von Bemisia tabaci Genn. und anderen Vektoren der be- treffenden besonders gefährlichen Schad- organismen sind, oder b. die Anbaufläche bei den zu geeigneter Zeit durchgeführten amtlichen Kontrollen frei von Bemisia tabaci Genn. und anderen Vektoren war, oder c. die Pflanzen einer geeigneten Behandlung zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. un- terzogen wurden.
97. Samen von Zea mays L. Amtliche Feststellung, dass
a. die Samen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Pantoea stewartii subsp. stewartii (Smith) Mergaert, Ver- donck & Kersters bekannt sind, oder b. eine repräsentative Probe der Samen getestet wurde und sich dabei als frei von Pantoea stewartii subsp. stewartii (Smith) Mergaert, Verdonck & Kersters erwiesen hat. 98. Samen der Gattungen Triticum, Secale Amtliche Feststellung, dass die Samen aus und X Triticosecale aus Afghanistan, einem Gebiet stammen, von dem bekannt ist, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakis- dass Tilletia indica Mitra nicht auftritt. tan, Südafrika und den USA, wo das Auftreten von Tilletia indica Mitra be- kannt ist.
99. Körner der Gattungen Triticum, Secale Amtliche Feststellung, dass
und X Triticosecale aus Afghanistan, a. die Körner aus einem Gebiet stammen, von Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakis- dem bekannt ist, dass Tilletia indica Mitra tan, Südafrika und den USA, wo das nicht auftritt Auftreten von Tilletia indica Mitra be- oder kannt ist. b. an den Pflanzen auf ihrer Anbaufläche während ihrer letzten abgeschlossenen Ve-
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Waren Spezifische Voraussetzungen
getationsperiode keine Anzeichen für Tille- tia indica Mitra beobachtet wurden und re- präsentative Körnerproben, die sowohl bei der Ernte als auch vor dem Versand ent- nommen und untersucht wurden, sich bei diesen Untersuchungen als frei von Tilletia indica Mitra erwiesen haben.
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Anhang 8 (Art. 8 und 15)
Samen und weitere Waren, die aus der EU eingeführt und in Verkehr gebracht werden dürfen unter der Voraussetzung, dass ihnen ein Pflanzenpass beiliegt
1. Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen, von Choisya Kunth, Citrus L.,
Fortunella Swingle, Poncirus Raf., und ihren Hybriden, Casimiroa La Lla- ve, Clausena Burm. f., Murraya J. Koenig ex L., Vepris Comm., Zanthoxylum L. und Vitis L.
2. Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybri-
den, mit Stielen und Blättern.
3. Holz, das die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a. Es wurde ganz oder teilweise aus Juglans L., Platanus L. und Pteroca- rya Kunth gewonnen, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung. b. Es entspricht einer der folgenden Warenbezeichnungen:
HS-Code / Zolltarif- Warenbezeichnung nummer
4401.12 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen,
Reisigbündeln oder ähnlichen Formen
4401.22 Holz von anderen als Nadelbäumen, in Form von Plättchen
oder Schnitzeln ex 4401.40 Holzabfälle und Holzausschuss (ausser Sägespänen), nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammen- gepresst
4403.1290 Rohholz, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservie-
rungsmitteln behandelt, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet ex 4403.99 Rohholz von Juglans L., Platanus L. und Pterocarya Kunth, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder ande- ren Konservierungsmitteln behandelt ex 4404.20 Von anderen als Nadelbäumen stammende Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt ex 4407.99 Holz von Juglans L., Platanus L. und Pterocarya Kunth, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm
4. Getreidesamen im Sinne der Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7.
Dezember 199814 von: – Oryza sativa L.
14 SR 916.151
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5. Gemüsesamen im Sinne der Vermehrungsmaterial-Verordnung von:
– Allium cepa L. – Allium porrum L. – Capsicum annuum L. – Phaseolus coccineus L. – Phaseolus vulgaris L. – Pisum sativum L. – Solanum lycopersicum L. – Vicia faba L.
6. Samen von Solanum tuberosum L. (Echte Kartoffelsamen, true potato
seeds).
7. Samen von Futterpflanzen im Sinne der Vermehrungsmaterial-Verordnung:
– Medicago sativa L.
8. Samen von Öl- und Faserpflanzen im Sinne der Vermehrungsmaterial-
Verordnung von: – Brassica napus L. – Brassica rapa L. – Glycine max (L.) Merrill – Helianthus annuus L. – Linum usitatissimum L. – Sinapis alba L.
9. Samen von Zierpflanzen im Sinne der Vermehrungsmaterial-Verordnung
von: – Allium L. – Capsicum L. – Prunus amygdalus Batsch – Prunus avium L. – Prunus armeniaca L. – Prunus cerasus L. – Prunus domestica L. – Prunus persica (L.) Batsch – Prunus salicina Lindley
10. Samen von Obstarten im Sinne der Vermehrungsmaterial-Verordnung von:
– Prunus amygdalus Batsch – Prunus avium L. – Prunus armeniaca L. – Prunus cerasus L. – Prunus domestica L. – Prunus persica (L.) Batsch
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– Prunus salicina Lindley
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Anhang 9 (Art. 9)
Überführen von Waren in Schutzgebiete und Inverkehrbringen von Waren in Schutzgebieten
1. Waren, deren Überführen in ein Schutzgebiet und deren
Inverkehrbringen im Schutzgebiet verboten sind Ware Schutzgebiet
1.1 Pflanzen, ausser Samen und Früchte, und lebender Kanton Wallis
Blütenstaub zur Bestäubung von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eri- obotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L. mit Ursprung – in anderen Ländern als solchen, die als frei von Er- winia amylovora (Burr.) Winsl. et al. vom BLW an- erkannt worden sind, oder – in anderen Gebieten als solchen, die nach dem ein- schlägigen Internationalen Standard für phytosanitä- re Massnahmen als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. ausgewiesen und vom BLW entsprechend anerkannt worden sind, oder – in anderen Gebieten als jene, die in den Mitglied- staaten der Europäischen Union: – als Schutzgebiet in Bezug auf Erwinia amylovo- ra (Burr.) Winsl. et al., oder – als «Pufferzone» erklärt wurde, in der die Wirts- pflanzen seit einem geeigneten Zeitpunkt einem amtlich zugelassenen und überwachten Bekämp- fungssystem unterliegen, das mit dem Ziel einge- richtet wurde, das Risiko der Ausbreitung von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. von den dort angebauten Pflanzen zu minimieren, aus welcher die betreffenden Pflanzen zur Einfuhr in Schutzgebiete in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. der Mitgliedstaaten der Eu- ropäischen Union zugelassen sind.
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2. Waren, deren Überführen in ein Schutzgebiet und deren
Inverkehrbringen im Schutzgebiet nur unter der Voraussetzung erlaubt ist, dass ihnen ein Pflanzenpass für Schutzgebiete beiliegt Ware Schutzgebiet
2.1 Pflanzen, ausser Früchte und Samen, und lebender Kanton Wallis
Blütenstaub zur Bestäubung von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., E- riobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L.
3. Voraussetzungen, die Waren erfüllen müssen, damit für sie ein
Pflanzenpass ausgestellt wird Ware Voraussetzungen Schutzgebiet
3.1 Pflanzen, ausser Früchte und Kanton Wallis
Samen, und lebender Blüten- staub zur Bestäubung von Amelanchier Med., Chaeno- meles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L. a. mit Ursprung in der Amtliche Feststellung, dass Schweiz a. die Pflanzen aus einem in Anhang 2 aufgeführten Schutzgebiet in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. stammen oder b. die Pflanzen auf einer Fläche erzeugt wurden bzw. bei Verbringung in eine Sicherheitszone während eines Zeit- raums von mindestens sieben Mona- ten, einschliesslich des Zeitraums vom 1. April bis 31. Oktober der letz- ten abgeschlossenen Vegetationsperi- ode, auf einer Fläche erhalten wurden, aa. die mindestens 1 km innerhalb der Grenze einer amtlich bezeichneten Sicherheitszone von mindestens
50 km2 liegt, in der die Wirtspflan-
zen einem amtlich zugelassenen und überwachten Bekämpfungs- system unterliegen, das spätestens vor Beginn der vollständigen Ve- getationsperiode, die der letzten abgeschlossenen Vegetationsperi- ode vorausgeht, mit dem Ziel ein- gerichtet wurde, das Risiko der Ausbreitung von Erwinia amylo- vora (Burr.) Winsl. et al. von den dort angebauten Pflanzen zu mi- nimieren. Die Angaben zur Be-
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Ware Voraussetzungen Schutzgebiet schreibung dieser Sicherheitszone sind dem Eidgenössischen Pflan- zenschutzdienst zu übermitteln. Sobald die Sicherheitszone einge- richtet ist, sind in der Zone aus- serhalb der Fläche und deren Um- kreis von 500 m Breite mindestens einmal seit Beginn der letzten voll- ständigen Vegetationsperiode zum geeignetsten Zeitpunkt amtliche Inspektionen durchzuführen. Die Ergebnisse dieser Inspektionen sind dem Eidgenössischen Pflan- zenschutzdienst jährlich zu über- mitteln; und bb. die ebenso wie die Sicherheitszo- ne vor Beginn der vollständigen Vegetationsperiode, die der letzten voll ständigen Vegetationsperiode vorausgeht, für den Anbau von Pflanzen nach Massgabe dieser Nummer amtlich zugelassen wur- de; und cc. die ebenso wie der Umkreis von mindestens 500 m Breite seit Be- ginn der letzten vollständigen Ve- getationsperiode bei amtlichen In- spektionen, die wie folgt durchge- führt wurden, als frei von Erwinia amylovora (Burr) Winsl. et al. be- funden wurde: – zweimal zum geeignetsten Zeitpunkt auf der Fläche selbst, d.h. einmal in der Zeit von Juni bis August und ein- mal in der Zeit von August bis Oktober, und – einmal zum geeignetsten Zeit- punkt im genannten Umkreis, d.h. in der Zeit von August bis Oktober; dd. von der Pflanzen anhand von amtlichen Proben, die zu den ge- eignetsten Zeitpunkten genommen wurden, nach einer geeigneten La- bormethode amtlich auf latente In- fektionen untersucht wurden. b. mit ausländischem Ur- sprung – Mitgliedstaaten der eu- Amtliche Feststellung, dass ropäischen Union – in Gebieten, die in den Mitgliedstaa- ten der Europäischen Union als Schutzgebiet in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al amtlich erklärt sind.,
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Ware Voraussetzungen Schutzgebiet oder – die Pflanzen auf einer Fläche erzeugt wurden bzw. bei Verbringung in eine Sicherheitszone während eines Zeit- raums von mindestens sieben Mona- ten, einschliesslich des Zeitraums vom 1. April bis 31. Oktober der letz- ten abgeschlossenen Vegetationsperi- ode, auf einer Fläche erhalten wurden, die als «Pufferzone» von mindestens
50 km2 erklärt wurde, in der die
Wirtspflanzen seit einem geeigneten Zeitpunkt einem amtlich zugelassenen und überwachten Bekämpfungssys- tem unterliegen, das mit dem Ziel eingerichtet wurde, das Risiko der Ausbreitung von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. von den dort an- gebauten Pflanzen zu minimieren, aus welcher die betreffenden Pflanzen zur Einfuhr in Schutzgebiete in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. der Mitgliedstaaten der Europäi- schen Union zugelassen sind; – andere Länder Amtliche Feststellung, dass a. die Pflanzen ihren Ursprung in Ländern haben, die vom BLW als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt sind, oder b. die Pflanzen aus Gebieten stammen, die nach dem einschlägigen Internati- onalen Standard für phytosanitäre Massnahmen als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. gelten und vom BLW entsprechend aner- kannt worden sind. 3.2 Bienenstöcke, vom 15. März Es muss schriftlich nachgewiesen sein, Kanton Wallis bis 30. Juni dass die Bienenstöcke a. aus Ländern stammen, die vom BLW als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt sind, oder b. aus einem Gebiet stammen, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bezüglich Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. amtlich als Schutzgebiet erklärt ist oder c. aus den einem in Anhang 2 auf- geführten Schutzgebiet stammen oder d. vor der Verbringung einer geeigneten Quarantänemassnahme unterzogen wurden.
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Anhang 10 (Art. 17)
Muster für Pflanzenpässe
1. Einleitung
1.1 In der betreffenden Kategorie muss eines der Muster ausgewählt werden.
1.2 Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck «Rückverfolg-
barkeitscode» einen Buchstabencode oder einen numerischen oder alphanu- merischen Code, mit dem die Sendung, die Partie oder die Handelseinheit zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit gekennzeichnet wird, einschliesslich Codes, die auf eine Partie, ein Los, eine Serie, ein Herstellungsdatum oder Unternehmerdokumente verweisen.
2. Pflanzenpass für die Einfuhr aus der EU und das Inverkehrbringen
2.1
2.2
2.3
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2.4
2.5
2.6
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2.7
2.8
3. Pflanzenpass für Schutzgebiete
3.1
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3.2
3.3
3.4
3.5
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3.6
3.7
3.8
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2019
4. Pflanzenpass für die Einfuhr aus der EU und das Inverkehrbringen
kombiniert mit einer Zertifizierungsetikette 4.1
4.2
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2019
4.3
4.4
5. Pflanzenpass für Schutzgebiete kombiniert mit einer
Zertifizierungsetikette 5.1
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2019
5.2
5.3
5.4
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2019
Anhang 11 (Art. 18)
Typen und Arten von Pflanzen, für welche die Ausnahme betreffend den Rückverfolgbarkeitscode nach Artikel 75 Absatz
6 PGesV nicht gilt
1. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen und auf natürliche oder
künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen, von Acacia Mill., Acer L., Albizia Durazz., Alnus Mill., Annona L., Bauhinia L., Berberis L., Betula L., Caesalpinia L., Cassia L., Castanea Mill., Cornus L., Corylus L., Crataegus L., Diospyros L., Fagus L., Ficus carica L., Fraxinus L., Hama- melis L., Jasminum L., Juglans L., Ligustrum L., Lonicera L., Malus Mill., Nerium L., Persea Mill., Pinus L., Platanus L., Populus L., Prunus L., Quercus L., Robinia L., Salix L., Sorbus L., Taxus L., Tilia L. und Ulmus L.
2. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen, von Amelanchier
Med., Casimiroa La Llave, Chaenomeles Lindl., Clausena Burm. f., Coffea L., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Lavandula dentata L., Mespilus L., Murraya J., Olea europaea L., Polygala myrtifolia L., Py- racantha Roem., Pyrus L. und Vitis L.
3. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Ausläufer oder Knollen bildenden
Arten von Solanum L. oder deren Hybriden
4. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen, von Choisya Kunth,
Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., und deren Hybriden
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Anhang 12 (Art. 19)
Warenspezifische Voraussetzungen für die Ausstellung eines Pflanzenpasses Ware Warenspezifische Voraussetzungen für die Ausstellung eines Pflanzenpasses
1. Holz von Platanus L., auch ohne seine Amtliche Feststellung, dass
natürliche Oberflächenrundung a. das Holz aus Gebieten stammt, die bekann- termassen frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. sind, oder b. durch die Markierung «Kiln-dried», «KD» oder eine andere international anerkannte Markierung, die nach üblichem Handels- brauch auf dem Holz oder jeglicher Umhül- lung angebracht ist, nachgewiesen wird, dass das Holz zur Zeit der Behandlung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als
20 % TS kammergetrocknet worden ist
(Kiln-drying),
2. Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz
Anhang 6 aufgeführtes Holz von Juglans a. seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das L. und Pterocarya Kunth, ausser Holz in von den zuständigen Behörden nach den Form von: einschlägigen Internationalen Standards für – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, pflanzengesundheitliche Massnahmen als Holzabfällen oder Holzausschuss, frei von Geosmithia morbida Kolarík, Free- ganz oder teilweise von diesen Pflan- land, Utley & Tisserat und seinem Vektor zen gewonnen, Pityophthorus juglandis Blackman befun- – Verpackungsmaterial aus Holz in den wurde, Form von Kisten, Kistchen, Ver- oder schlägen, Trommeln und ähnli- b. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur chen Verpackungsmitteln, Flach- von 56 °C für mindestens 40 Minuten ohne paletten, Boxpaletten und anderen Unterbrechung im gesamten Holzquer- Ladungsträgern, Palettenaufsatzwän- schnitt erhitzt worden ist; dies muss den sowie Stauholz, ob tatsächlich dadurch nachgewiesen werden, dass die beim Transport von Gegenständen al- Markierung «HT» nach üblichem Handels- ler Art eingesetzt oder nicht, ausge- brauch auf dem Holz oder jeglicher Umhül- nommen Stauholz zur Stützung von lung angegeben wird, Holzsendungen, das aus Holz besteht, oder das dem Holz in der Sendung c. bis zur völligen Beseitigung der natürlichen in Art und Qualität sowie den phyto- Oberflächenrundung abgeviert wurde. sanitären Anforderungen der Schweiz entspricht, aber einschliesslich Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung
3. Gegebenenfalls in den HS-Codes Amtliche Feststellung, dass das Holz bzw. die
von Anhang 6 aufgeführte lose Rinde lose Rinde und aufgeführtes Holz von Juglans L. a. seinen bzw. ihren Ursprung in einem Gebiet und Pterocarya Kunth in Form von: hat, das von den zuständigen Behörden – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, nach den einschlägigen Internationalen Holzabfällen oder Holzausschuss, Standards für pflanzengesundheitliche Mas- ganz oder teilweise von diesen Pflan- snahmen als frei von Geosmithia morbida
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Ware Warenspezifische Voraussetzungen für die Ausstellung eines Pflanzenpasses
zen gewonnen Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde, oder b. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 40 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Rinden- oder Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass nach üblichem Handelsbrauch die Markie- rung «HT» auf jeglicher Umhüllung ange- geben wird.
4. Verpackungsmaterial aus Holz in Form Das Verpackungsmaterial aus Holz muss
von Kisten, Kistchen, Verschlägen, a. seinen Ursprung in einem Gebiet haben, das Trommeln und ähnlichen Verpackungs- von den zuständigen Behörden nach den mitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und einschlägigen Internationalen Standards für anderen Ladungsträgern, Palettenauf- pflanzengesundheitliche Massnahmen als satzwänden sowie Stauholz, ob tatsäch- frei von Geosmithia morbida Kolarík, Free- lich beim Transport von Gegenständen land, Utley & Tisserat und seinem Vektor aller Art eingesetzt oder nicht, ausge- Pityophthorus juglandis Blackman befun- nommen Rohholz von 6 mm Stärke o- den wurde, der weniger, verarbeitetes Holz, das unter oder Verwendung von Leim, Hitze und Druck b. aus entrindetem Holz gemäss Anhang 1 des oder einer Kombination davon hergestellt Internationalen Standards für pflanzenge- wurde, sowie Stauholz zur Stützung von sundheitliche Massnahmen Nr. 15 der FAO Holzsendungen, das aus Holz besteht, «Regelungen für Holzverpackungsmaterial das dem Holz in der Sendung in Art und im internationalen Handel» hergestellt sein, Qualität sowie den phytosanitären An- – einer der zugelassenen Behandlungen forderungen der Schweiz entspricht gemäss Anhang 1 dieses Internationalen Standards unterzogen worden sein und – eine Markierung gemäss Anhang 2 die- ses Internationalen Standards aufweisen, aus der hervorgeht, dass das Verpa- ckungsmaterial aus Holz einer zugelas- senen phytosanitären Behandlung im Einklang mit diesem Standard unterzo- gen wurde. 5. Pflanzen von Juglans L. und Ptero- Amtliche Feststellung, dass die zum Anpflan- carya Kunth, zum Anpflanzen be- zen bestimmten Pflanzen stimmt, ausser Samen a. ununterbrochen oder seit ihrer Verbringung in die Schweiz oder in die EU an einem Er- zeugungsort in einem Gebiet gestanden ha- ben, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Mas- snahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde, oder b. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, einschliesslich dessen unmittelbarer Umgebung mit einem Radius von mindes- tens 5 km, an dem bei den amtlichen Kon- trollen in den zwei Jahren vor der Verbrin- gung weder Anzeichen von Geosmithia
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Ware Warenspezifische Voraussetzungen für die Ausstellung eines Pflanzenpasses
morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisse- rat und seinem Vektor Pityophthorus jug- landis Blackman noch das Auftreten des Vektors festgestellt wurden, und vor der Verbringung einer visuellen Inspektion un- terzogen und so gehandhabt und verpackt wurden, dass ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsortes verhütet wurde, oder c. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, wo sie unter vollständiger physi- scher Isolierung gehalten wurden und vor der Verbringung einer visuellen Inspektion unterzogen und so gehandhabt und verpackt wurden, dass ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsortes verhütet wurde.
6. Pflanzen von Platanus L., zum An- Amtliche Feststellung, dass
pflanzen bestimmt, ausser Samen a. die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das bekanntermassen frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. ist, oder b. am Ort der Erzeugung oder in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. fest- gestellt wurden.
7. Pflanzen von Citrus L., Choisya Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
Kunth, Fortunella Swingle, Poncirus a. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das Raf. und ihre Hybriden und Casimiroa von der nationalen Pflanzenschutz- La Llave, Clausena Burm f., Murraya organisation nach einschlägigen Internatio- J. Koenig ex L., Vepris Comm., nalen Standards für phytosanitäre Mass- Zanthoxylum L., ausgenommen Früch- nahmen als frei von Trioza erytreae te und Samen Del Guercio befunden wurde, oder b. an einem Erzeugungsort angebaut wurden, der für den Pflanzenpass registiert ist und in diesem Rahmen überwacht wird, und an dem die Anbaufläche für die Pflanzen physisch vollständig gegen die Einschlep- pung von Trioza erytreae Del Guercio ge- schützt war, und an dem während der letzten abgeschlosse- nen Vegetationsperiode vor dem Inverkehr- bringen zu geeigneten Zeitpunkten zwei amtliche Kontrollen durchgeführt wurden, bei denen auf der Fläche und in einem Um- kreis von mindestens 200 m keine Anzei- chen von Trioza erytreae Del Guercio fest- gestellt wurden.
8. Pflanzen von Vitis L., Amtliche Feststellung, dass die zum Anpflan-
ausser Samen und Früchten zen bestimmten Pflanzen:
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Ware Warenspezifische Voraussetzungen für die Ausstellung eines Pflanzenpasses
a. aus einem Gebiet stammen, das bekannter- massen frei von Grapevine flavescence dorée phytoplasma ist, oder b. aus einem Betriebsteil stammen, wo: i. seit dem Beginn der letzten vollständi- gen Vegetationsperiode im Betriebsteil und in der unmittelbaren Umgebung keine Symptome von Grapevine fla- vescence dorée phytoplasma auf Vitis spp. festgestellt wurden und, im Falle von Vemehrungsmaterial von Vitis spp., seit dem Beginn der letzten zwei voll- ständigen Vegetationsperioden im Be- triebsteil und in der unmittelbaren Um- gebung keine Symptome von Grapevine flavescence dorée phytoplasma festge- stellt wurden, ii. eine Überwachung der Vektoren durch- geführt wird und geeignete Behandlun- gen zur Kontrolle von Vektoren von Grapevine flavescence dorée phyto- plasma durchgeführt werden, iii. Pflanzen von Vitis L. in der unmittelba- ren Umgebung des Betriebsteils wäh- rend der Vegetationsperiode in Bezug auf Symptome von Grapevine fla- vescence dorée phytoplasma überwacht und bei Auftreten von Symptomen ent- fernt wurden oder getestet und als frei vom Schadorganismus befunden worden sind, oder c. einer Warmwasserbehandlung gemäss Internationalen Standards unterzogen wur- den.
9. Knollen von Solanum tuberosum L., Amtliche Feststellung, dass
zum Anpflanzen bestimmt a. die Bestimmungen des BLW oder gegebe- nensfalls die Bestimmungen der EU zur Bekämpfung von Synchytrium endobioti- cum (Schilbersky) Percival eingehalten wurden, und b. die Knollen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das bekanntermassen frei von Clavi- bacter sepedonicus Li et al. ist, oder die Bestimmungen der EU zur Bekämpfung von Clavibacter sependonicus Li et al. ein- gehalten wurden und c. die Bestimmungen des BLW oder gegebe- nensfalls die Bestimmungen der EU zur Bekämpfung von Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens et Globodera palli- da (Stone) Behrens, eingehalten wurden, und
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Ware Warenspezifische Voraussetzungen für die Ausstellung eines Pflanzenpasses
d. aa. die Knollen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. nicht bekannt ist, oder bb. die Knollen in Gebieten, in denen das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. bekannt ist, von einem Erzeugungsort stammen, der frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. ist oder infolge der An- wendung eines angemessenen Verfah- rens zur Tilgung von Ralstonia so- lanacearum (Smith) Yabuuchi et al. als frei davon gilt, und e. die Knollen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, von denen bekannt ist, dass Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen dort nicht auftreten, oder in Gebie- ten, in denen das Auftreten von Meloidogy- ne chitwoodi Golden et al. (alle Populatio- nen) und Meloidogyne fallax Karssen bekannt ist, – die Knollen entweder von einem Erzeu- gungsort stammen, der sich bei einer jährlichen Untersuchung der Wirtskultu- ren durch visuelle Inspektion der Wirts- pflanzen zu geeigneten Zeitpunkten und durch visuelle Inspektion sowohl äusserlich als auch bei Aufschneiden der Knollen von den am Erzeugungsort wachsenden Kartoffeln nach der Ernte als frei von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen erwiesen hat, oder – nach der Ernte Stichproben von den Knollen genommen und entweder nach einer geeigneten Methode zur Induzie- rung von Symptomen auf das Auftreten von Symptomen untersucht wurden oder Laboruntersuchungen und visuellen In- spektionen sowohl äusserlich als auch durch Aufschneiden der Knollen zu ge- eigneten Zeitpunkten und auf jeden Fall bei der Verschliessung der Verpackun- gen oder Behälter vor dem Inverkehr- bringen gemäss den Bestimmungen über das Verschliessen in der Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF vom 7. Dezember 199815 unterzogen wurden und keine Anzeichen von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populatio-
15 SR 916.151.1
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Ware Warenspezifische Voraussetzungen für die Ausstellung eines Pflanzenpasses
nen) und Meloidogyne fallax Karssen festgestellt wurden. 10. Knollen von Solanum tuberosum L., zum Amtliche Feststellung, dass die Knollen Anpflanzen bestimmt, ausser Knollen der – aus fortgeschrittenen Züchtungen stammen, Sorten, die amtlich zugelassen wurden wobei diese Feststellung in geeigneter Weise auf dem Begleitdokument der Knollen zu erfolgen hat, – in der Schweiz erzeugt wurden und – in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wurde und nach geeigneten Methoden ei- nem amtlichen Labortest unterzogen wurde und sich dabei als frei von Quarantäneorga- nismen erwiesen hat.
11. Pflanzen von Ausläufer oder Knollen a. Die Pflanzen wurden unter Quarantäne-
bildenden Arten der Gattung Solanum L. bedingungen gehalten und haben sich bei oder ihren Hybriden, zum Anpflanzen Labortests als frei von jeglichen Quarantä- bestimmt, ausser den in den Ziffern 9 o- neorganismen erwiesen. der 10 genannten Knollen von Solanum b. Die Quarantänetests gemäss Buchstabe a. tuberosum L. sowie Erhaltungs- werden züchtungsmaterial in Genbanken oder aa. überwacht vom BLW oder, gebenenen- Genmaterialsammlungen sowie den in falls, vom amtlichen Pflanzenschutz- Ziffer 12 genannten Samen von Solanum dienst des betroffenen EU-Mitglied- tuberosum L. staats und durchgeführt von wissen- schaftlich ausgebildetem Personal dieser Stelle oder einer amtlich anerkannten Stelle; bb. durchgeführt an einem Ort, der mit ge- eigneten Einrichtungen ausgerüstet ist, die eine Isolierung der Quarantäneorga- nismen sowie eine Behandlung des Ma- terials gewährleisten, sodass die Gefahr der Ausbreitung von Quarantäneorga- nismen ausgeschlossen ist; cc. durchgeführt an jeder Materialpartie durch – Beschau auf Anzeichen für den Be- fall mit Quarantäneorganismen in regelmässigen Abständen während mindestens einer abgeschlossenen Vegetationsperiode unter Berück- sichtigung der Art des Materials und seiner Entwicklung im Rahmen des Testprogramms, – Tests nach geeigneten, vom BLW anerkannten Methoden – bei allem Kartoffelzuchtmaterial auf zumindest – Andean potato latent virus – Andean potato mottle virus – Arracacha virus B, oca strain – Potato black ringspot virus – Potato virus T – aussereuropäische Isolate von Kartoffelviren A, M, S, V, X und
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Ware Warenspezifische Voraussetzungen für die Ausstellung eines Pflanzenpasses
Y (einschliesslich Yo, Yn und Yc) sowie Blattrollvirus der Kar- toffel (einschliesslich Yo) – Clavibacter sepedonicus Li et al. – Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., Ralstonia pseu- dosolanacearum Safni, Cleen- werck, de Vos, Fegan, Sly & Kappler, Ralstonia syzigii subsp. celebensis (Roberts et al.) Vane- echoutte et al. und Ralstonia syzigii subsp. indonesiensis (Roberts et al.) Vaneechoutte et al. – bei Samen von Solanum tuberosum L., ausser den in Ziffer 12 genannten Samen, zumindest auf die oben ge- nannten Viren und Viroiden; dd. durchgeführt durch geeignete Tests auf alle anderen bei der Beschau festgestell- te Anzeichen zur Identifizierung der Quarantäneorganismen, die sie verur- sacht haben. c. Material, das sich bei der Untersuchung gemäss Buchstabe b nicht als frei von den Quarantäneorganismen gemäss Buchstabe b erwiesen hat, wird unverzüglich vernichtet oder Verfahren zur Tilgung des Quarantä- neorganismus bzw. der Schadorganismen unterzogen. d. Jede Organisation oder Forschungsstelle in der Schweiz, die solches Material besitzt, unterrichtet das BLW darüber.
12. Samen von Solanum tuberosum L., Amtliche Feststellung, dass die Samen von
ausser die in Ziffer 11 genannten Samen Pflanzen stammen, die jeweils die Anforderun- gen gemäss den Ziffern 9, 10 und 11 erfüllen, und a. die Samen aus Gebieten stammen, die nachweislich frei von Synchytrium endobio- ticum (Schilbersky) Percival, Clavibacter sepedonicus Li et al. und Ralstonia so- lanacearum (Smith) Yabuuchi et al. sind, oder b. die Samen den folgenden Anforderungen genügen: i. Sie wurden auf einer Fläche erzeugt, auf der seit Beginn der letzten Vegetations- periode keine Anzeichen von Krankhei- ten beobachtet wurden, die durch die Schadorganismen gemäss Buchstabe a hervorgerufen wurden; ii. sie wurden auf einer Fläche erzeugt mit ausschliesslicher Verwendung von Was- ser, das frei von jeglichen unter dieser Nummer genannten Schadorganismen ist.
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Ware Warenspezifische Voraussetzungen für die Ausstellung eines Pflanzenpasses
13. Pflanzen von Ausläufer oder Knollen Jede Organisation oder Forschungsstelle, die bildenden Arten von Solanum L. oder solches Material besitzt, unterrichtet das BLW ihren Hybriden, zum Anpflanzen be- darüber. stimmt, die in Genbanken oder Genmate- Die Pflanzen wurden unter Quarantänebedin- rialsammlungen gehalten werden gungen gehalten und haben sich bei Labortests als frei von jeglichen Quarantäneorganismen erwiesen.
14. Knollen von Solanum tuberosum L., Anhand einer Zulassungsnummer auf der
ausser den in Ziffern 9, 10, 11 oder Verpackung oder bei in loser Schüttung beför-
13 genannten Knollen derten Kartoffeln auf dem Beförderungsmittel
ist nachzuweisen, dass die Kartoffeln von einem amtlich registrierten Erzeuger angebaut wurden oder aus amtlich registrierten gemein- samen Lager- oder Versandzentren im Anbau- gebiet stammen. Ferner ist anzugeben, dass die Knollen frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. sind und gegebenefalls die Bestimmungen des BLW oder der EU zur Bekämpfung von a. Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival, b. Clavibacter sepedonicus Li et al. und c. Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens eingehalten wurden. 15. Zum Anpflanzen bestimmte bewurzelte Amtliche Feststellung, dass die Bestimmungen Pflanzen von Capsicum spp., Solanum des BLW oder gegebenenfalls die Bestimmun- lycopersicum L. und Solanum melongena gen der EU zur Bekämpfung von Globodera L. pallida (Stone) Behrens und Globodera rosto- chiensis (Wollenweber) Behrens eingehalten wurden.
16. Pflanzen von Capsicum annuum L., Amtliche Feststellung, dass
Solanum lycopersicum L., Musa L., a. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten Nicotiana L. und Solanum melongena L., haben, die sich als frei von Ralstonia so- zum Anpflanzen bestimmt, lanacearum (Smith) Yabuuchi et al. erwie- ausser Samen sen haben oder b. auf den Pflanzen am Erzeugungsort seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegeta- tionsperiode keine Anzeichen von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. fest- gestellt wurden. 17. Im Freiland gezogene, bewurzelte Der Erzeugungsort muss nachweislich als frei Pflanzen, eingepflanzt oder zum An- von Clavibacter sepedonicus Li et al. und pflanzen bestimmt Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival bekannt sein. 18. Im Freiland gezogene, bewurzelte Nachweis erforderlich, dass die Bestimmungen Pflanzen von Allium porrum L., Aspara- der EU oder des BLW zur Bekämpfung von gus officinalis L., Beta vulgaris L., Bras- Globodera pallida (Stone) Behrens und Globo- sica spp. und Fragaria L., zum Anpflan- dera rostochiensis (Wollenweber) Behrens zen bestimmt, sowie im Freiland eingehalten wurden. gezogene Zwiebeln, Knollen und Rhi- zome von Allium ascalonicum L., Allium
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Ware Warenspezifische Voraussetzungen für die Ausstellung eines Pflanzenpasses
cepa L., Dahlia spp., Gladiolus Tourn. ex L., Hyacinthus spp., Iris spp., Lilium spp., Narcissus L. und Tulipa L. 19. Früchte von Citrus L., Fortunella Swing- Die Verpackung muss eine geeignete Ur- le, Poncirus Raf. und ihren Hybriden sprungskennzeichnung tragen.
20. Pflanzen von Cucurbitaceae und So-
lanaceae, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Gebieten: a. wo das Auftreten von Bemisia tabaci Amtliche Feststellung, dass Genn. oder anderen Vektoren von a. die Pflanzen aus Gebieten stamen, die Tomato leaf curl New Delhi Virus bekanntermassen frei von Tomato leaf curl nicht festgestellt wurde New Delhi Virus sind; oder b. keine Symptome von Tomato leaf curl New Delhi Virus während der letzten vollständi- gen Vegegetationsperiode festgestellt wur- den. b. wo das Auftreten von Bemisia tabaci Amtliche Feststellung, dass Genn. oder anderen Vektoren von a. die Pflanzen aus Gebieten stamen, die Tomato leaf curl New Delhi Virus bekanntermassen frei von Tomato leaf curl festgestellt wurde New Delhi Virus sind; oder b. keine Symptome von Tomato leaf curl New Delhi Virus während der letzten vollständi- gen Vegegetationsperiode festgestellt wur- den, und i. deren Betriebsteil während amtlichen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten als frei von Bemisia tabaci Genn. und anderen Vektoren von Tomato leaf curl New Delhi Virus befunden wurden, oder ii. die Pflanzen einer wirksamen Behand- lung unterzogen wurden, welche die Tilgung von Bemisia tabaci Genn. und anderen Vektoren von Tomato leaf curl New Delhi Virus gewährleistet.
21. Maschinen und Fahrzeuge, die für Die Maschinen oder Fahrzeuge müssen
land- oder forstwirtschaftliche Zwe- a. aus einem Gebiet verbracht werden, das cke genutzt wurden von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. befunden wurde, oder b. vor der Verbringung aus dem mit Ceratocystis platani (J. M. Walter) befalle- nen Gebiet gereinigt werden und frei von Erde und Pflanzenresten sein.
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Anhang 13 (Art. 24)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF vom 7. Dezember 199816
Art. 24 Abs. 1
1 Ein Saatgutposten wird durch das Bundesamt anerkannt, wenn er:
a. von einem Vermehrungsbestand stammt, der in der offiziellen Feldbesichti- gung die Anforderungen nach Anhang 3 erfüllt hat; b. gemäss der Kontrolle eines offiziellen Musters die Anforderungen nach An- hang 4 für die betroffene Kategorie erfüllt; und c. die Anforderungen der Verordnung des WBF und des UVEK vom 14. No- vember 201917 zur Pflanzengesundheitsverordnung in Bezug auf besonders gefährliche Schadorganismen, insbesondere in Bezug auf die Schwellenwer- te und die Massnahmen gegen das Auftreten von geregelten Nicht- Quarantäneorganismen erfüllt.
Änderung von Anhängen
1 Anhang 3 wird gemäss Beilage geändert.
2 Anhang 4 wird gemäss Beilage geändert.
2. Rebenpflanzgutverordnung des WBF vom 2. November 200618
Änderung eines Anhangs Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
16 SR 916.151.1 17 SR 916.201 18 SR 916.151.3
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2019
Beilage zur Änderung der Saat- und Pflanzgutverordnung des WBF (Anhang 13 Ziff. 1)
Anhang 3 (Art. 3–5, 7–10, 23 und 38)
Feldbesichtigung und Anforderungen an die Kulturen
Bst. B Ziff.1.1 Aufgehoben
Bst. B Ziff.4
4 Anforderungen an die Kulturen
4.1 Die Kultur ist frei von den durch folgende Schadorganismen verursachten
Krankheiten: a. Zebra-Komplex, verursacht durch Candidatus Liberibacter solanacea- rum Liefting et al. [LIBEPS]; b. Stolburkrankheit, verursacht durch Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. [PHYPSO]; c. Potato spindle tuber viroid [PSTVD0].
4.2 Anlässlich der offiziellen Feldbesichtigung dürfen die nachstehenden Grenz-
werte für das Auftreten von durch Schadorganismen verursachten Krankhei- ten und für fremde Pflanzen sowie die Note über den allgemeinen Kulturzu- stand nicht überschritten werden:
Kategorie Klasse Befallene Pflanzen (in %) Fremde Fehlstellen Allgemeiner Pflanzen3 wegen Zustand der Virus- Kraut- Schwarz- (in %) Säuberung Kulturen4 befall1 fäule beinigkeit2 (in %) (Note)
Ausgangsmaterial F0 0 0 0 0 Vorstufe F1 0 0 0 0 Vorstufe F2 0 0 0 0 Vorstufe F3 0 0 0 0 Vorstufe F4 0,02 0 0 0 Basis S 0,02 0,4 0 0 1 5 Basis SE1 0,04 1 0,02 0,02 1 5 Basis SE2 0,04 1 0,02 0,02 1 5 Basis SE3 0,04 1 0,02 0,02 1 5
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2019
Kategorie Klasse Befallene Pflanzen (in %) Fremde Fehlstellen Allgemeiner Pflanzen3 wegen Zustand der Virus- Kraut- Schwarz- (in %) Säuberung Kulturen4 befall1 fäule beinigkeit2 (in %) (Note) Basis E 0,06 1 0,1 0,02 2 5 Zertifiziert A 0,2 4 1 0,04 3 5
1 Mosaiksymptome, verursacht durch Potato virus A [PVA000], Potato virus M
[PVM000], Potato virus S [PVS000], Potato virus X [PVX000], Potato virus Y [PVY000] und Symptome, die durch leaf roll virus [PLRV00] verursacht worden sind.
2 Schwarzbeinigkeit, verursacht durch Dickeya Samson et al. spp. [1DICKG] und
Pectobacterium Waldee emend. Hauben et al. spp. [1PECBG]. 3 Kulturpflanzen, die nicht dem Sortentyp entsprechen, sowie Durchwuchs sind als fremde Pflanzen zu betrachten. 4 Für diese Benotung wird das Vorhandensein von Unkraut und die Entwicklung der Kultur (Regelmässigkeit) betrachtet. Die Kulturen werden nach folgender Skala benotet:
5 = genügend
7 = schlecht
9 = sehr schlecht
4.3 Bestände können ausgeschlossen werden, wenn eine zuverlässige Beurtei-
lung der Krankheiten nicht möglich ist, zum Beispiel infolge üppiger Ent- wicklung wegen zu hoher Stickstoffdüngung organischer oder anorganischer Herkunft, Hagel, Frost oder Blattdeformation wegen Anwendung von Her- biziden sowie anderen chemischen Präparaten.
4.4 Vorstufenmaterial muss von Mutterpflanzen stammen, die frei sind von den
folgenden Schadorganismen: a. Pectobacterium spp.; b. Dickeya spp.; c. Kartoffelblattrollvirus; d. Kartoffelvirus A; e. Kartoffelvirus M; f. Kartoffelvirus S; g. Kartoffelvirus X; h. Kartoffelvirus Y.
4.5 Bei Mikrovermehrungsmethoden wird die Befallsfreiheit der Mutterpflanze
von den Schadorganismen nach Ziffer 4.4 unter Aufsicht des Bundesamtes untersucht.
4.6 Bei Methoden der klonalen Selektion wird die Befallsfreiheit der Mutter-
pflanze von den Schadorganismen nach Ziffer 4.4 festgestellt, indem der klonale Bestand unter Aufsicht des Bundesamtes untersucht wird.
Bst. D Ziff. 3.4 und E. Ziff. 5 Aufgehoben
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Beilage zur Änderung der Saat- und Pflanzgutverordnung des WBF (Anhang 13 Ziff. 1)
Anhang 4 (Art. 3–10, 20, 24, 29, 35, 38, 39 und 42)
Bemusterung, Postengrösse und Anforderungen an das Saat- und Pflanzgut
Bst. A Ziff. 2.2 Die Spalte «Mutterkornsklerotien» wird gelöscht.
Bst. B Ziff. 2.1
2.1. Pflanzkartoffeln der Klasse F0 (Ausgangsmaterial) dürfen keine Knollen
aufweisen, an denen Verschmutzungen und Fehler gemäss den Buchstaben b–e oder durch Schadorganismen verursachte Krankheiten gemäss Buchsta- be f–i auftreten. Für Pflanzkartoffeln anderer Klassen gelten folgende Tole- ranzen:
Verschmutzungen, Fehler und durch Schadorga- Toleranz (in Prozent des Gewichtes) nismen verursachte Krankheiten
Vorstufen- Basispflanzgut Zertifiziertes pflanzgut Pflanzgut
a. Anteil an Erde und Fremdbe- 1 1 2 standteilen b. Nass- oder Trockenfäule, so- 0,2 0,5, davon 0,5, davon weit diese nicht höchstens 0,2 höchstens 0,2 durch Synchytrium endobioti- Gewichts- Gewichts- cum, Clavibacter sepedonicus prozent mit prozent mit Li et al. [CORBSE] oder Rals- Nassfäule Nassfäule tonia solanacearum verursacht werden c. Äussere Fehler (z.B. unförmige 3 3 3 oder beschädigte Knollen) d. Kartoffelschorf: Knollen, die 5 5 5 auf einer Oberfläche von mehr als 1/3 be- fallen sind e. gewelkte Knollen aufgrund 0,5 1 1 übermässiger Trocknung oder aufgrund Austrocknung durch Silberschorf
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Verschmutzungen, Fehler und durch Schadorga- Toleranz (in Prozent des Gewichtes) nismen verursachte Krankheiten
Vorstufen- Basispflanzgut Zertifiziertes pflanzgut Pflanzgut
f. Candidatus Liberibacter so- 0 0 lanacearum Liefting et al. g. Älchenkrätze Ditylenchus 0 0 0 destructor Thorne [DITYDE] h. Wurzeltöterkrankheit (Rhizoc- 1 5 5 tonia solani), verursacht durch Thanatephorus cucumeris (A.B. Frank) Donk [RHIZSO]: Knol- len, die auf einer Oberfläche von mehr als 10 Prozent befal- len sind i. Pulverschorf, verursacht durch 1 3 3 Spongospora subterranea (Wallr.) Lagerh. [SPONSU]: Knollen, die auf einer Oberfläche von mehr als 10 Prozent befallen sind j. Pflanzkartoffeln gemäss den 6, davon 6 8 Buchstaben b. bis h. höchstens
1 Gewichtspr
ozent nach den Bst. g–i
Bst. C Ziff. 3.2 und 3.3 Die jeweilige Bemerkung Nr. 3 wird gelöscht.
Bst. D Ziff. 3, E Ziff. 2 zweiter Satz sowie F Ziff. 2.2 und 2.3 Bst. b Aufgehoben
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Beilage zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung (Anhang 13 Ziff. 2)
Anhang 1 (Art. 6 Abs. 2, 7, 14 Abs. 1, 3 und 4, 16 und 18 Abs. 2)
Anforderungen an den Vermehrungsbestand
1 Anforderungen in Bezug auf den Kulturzustand,
die Sortenechtheit und die Sortenreinheit
1.1 Der Kulturzustand der Vermehrungsfläche und der Entwicklungsstand des
Bestandes müssen eine ausreichende Überprüfung der Sortenechtheit und der Sortenreinheit und erforderlichenfalls eine Überprüfung des Klons und des Gesundheitszustands des Bestandes ermöglichen.
1.2 Der Bestand muss sortenecht und sortenrein sein und erforderlichenfalls dem
Klon entsprechen.
2 Anforderungen in Bezug auf die Gesundheit von
Mutterrebenbeständen und Rebschulen
2.1 Die Mutterrebenbestände zur Produktion von Material aller Kategorien und
Rebschulen aller Materialkategorien müssen frei sein von den Schadorga- nismen nach den Ziffern 6 und 7.
2.2 Die Befallsfreiheit von den Schadorganismen nach den Ziffern 6 und 7 wird
durch eine visuelle Kontrolle der Mutterrebenbestände und Rebschulen fest- gestellt. Bestehen Zweifel an der Befallsfreiheit von den Schadorganismen nach den Ziffern 6 und 7, so werden die Mutterrebenbestände und Rebschu- len beprobt und untersucht. Von Mutterrebenbeständen zur Produktion von Vorstufenmaterial darf in diesem Fall kein Vermehrungsmaterial in Verkehr gebracht werden, bevor die Befallsfreiheit nachgewiesen worden ist.
2.3 Die visuelle Kontrolle und gegebenenfalls die Beprobung und Untersuchung
von Mutterrebenbeständen und Rebschulen erfolgt durch das BLW gemäss Ziffer 8.
2.4 Die Beprobung und Untersuchung nach Ziffer 2.2 erfolgt zu dem am besten
geeigneten Zeitpunkt im Jahr unter Berücksichtigung von Klima und Wachs- tumsbedingungen der Reben sowie der Biologie der für die Reben relevan- ten Schadorganismen. Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der betreffenden Schadorganismen, so werden auch zu jedem anderen Zeitpunkt im Jahr Probenahmen und Untersuchungen durchgeführt. Beprobungen und Untersuchungen werden nach den Vorschriften des BLW entsprechend den Protokollen der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittel- meerraum (EPPO) oder anderer international anerkannter Protokolle durch- geführt. Fehlen solche Protokolle, so legt das BLW das Protokoll fest. Als Methode zur Untersuchung von Mutterrebenbeständen für Vorstufenmaterial
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auf Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen wird die Testung mit Indikatorpflanzen (Indexierung) oder andere international aner- kannte Protokolle angewandt.
3 Anforderungen an den Boden und die Produktionsbedingungen
für Mutterrebenbestände und Rebschulen
3.1 Der Boden von Vermehrungsparzellen zur Anlage von Mutterrebenbestän-
den und Rebschulen muss frei sein von Vektoren der Schadorganismen nach Ziffer 7, insbesondere von virenübertragenden Nematoden. Dies wird vor der Bepflanzung durch Beprobung und Untersuchung des Bodens überprüft. Beprobungen und Untersuchungen erfolgen unter Berücksichtigung von Klima und Biologie der betreffenden Vektoren.
3.2 Eine Beprobung und Untersuchung des Bodens ist nicht erforderlich, wenn:
3.2.1 durch die visuelle Kontrolle und Untersuchung der alten Rebenbe-
stände nach den Vorschriften des BLW die Befallsfreiheit von den Schadorganismen nach Ziffer 7 festgestellt worden ist; oder
3.2.2 die Vermehrungsparzellen bei Mutterrebenbeständen zur Produktion
von Standardmaterial sowie bei Rebschulen keine vom BLW festge- legten Vorkulturen enthalten.
3.3 Beprobungen und Untersuchungen werden nach den Vorschriften des BLW
entsprechend den Protokollen der EPPO oder anderer international aner- kannter Protokolle durchgeführt. Fehlen solche Protokolle, so legt das BLW das Protokoll fest.
3.4 Die Anlage der Mutterrebenbestände und Rebschulen in den Vermehrungs-
parzellen muss unter Produktionsbedingungen erfolgen, die geeignet sind, dem Risiko einer Kontamination des Bodens mit Vektoren der Schadorga- nismen nach Ziffer 7 vorzubeugen.
4 Anforderungen an den Betriebsteil, den Produktionsort oder
das Gebiet
4.1 Rebschulen dürfen nicht in Ertragsweinbergen oder Mutterrebenbeständen
angelegt werden. Der Mindestabstand zu einem Ertragsweinberg oder Mut- terrebenbestand muss 3 Meter betragen.
4.2 Zusätzlich zu den Anforderungen an die Gesundheit, den Boden und die
Produktionsbedingungen für Mutterrebenbestände und Rebschulen gemäss den Ziffern 2 und 3 muss das Vermehrungsmaterial entsprechend den Mass- nahmen im Betriebsteil, dem Produktionsort oder dem Gebiet gemäss Ziffer
8.3 produziert werden, um das Risiko des Auftretens der unter Ziffer 8.3
aufgeführten Schadorganismen zu begrenzen.
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5 Feldbesichtigungen
5.1 Vermehrungsmaterial zur Produktion von veredelungsfähigen Unterlagsre-
ben, Edelreisern, Blindholz, Wurzelreben und Pfropfreben muss aus Mut- terrebenbeständen stammen, die den Anforderungen nach den Ziffern 2–4 gemäss einer jährlichen Feldbesichtigung genügen.
5.2 Vermehrungsmaterial aus Rebschulen muss den Anforderungen nach den
Ziffern 2–4 gemäss einer jährlichen Feldbesichtigung genügen.
5.3 Falls erforderlich, werden die Feldbesichtigungen nach den Buchstaben a
und b durch eine zweite Feldbesichtigung ergänzt; im Falle einer Beanstan- dung, deren Ursachen behoben werden können, ohne dass dadurch die Qua- lität des Vermehrungsmaterials beeinträchtigt wird, finden weitere Feldbe- sichtigungen statt.
5.4 Die Feldbesichtigungen werden durch das BLW durchgeführt oder im Auf-
trag des BLW und unter dessen Aufsicht durch den Produzenten.
5.5 In Ergänzung zu den offiziellen Feldbesichtungen führt der Produzent Feld-
besichtigungen durch, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Zif- fern 2–4 sicherzustellen.
6 Schadorganismen, von denen Mutterrebenbestände und
Rebschulen frei sein müssen Gattung oder Art Schadorganismen
6.1 Vitis L. Insekten und Milben:
Viteus vitifoliae
6.2 Vitis L. Bakterien:
Xylophilus ampelinus
6.3 Vitis L. Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten
und Phytoplasmen: Candidatus Phytoplasma solani [PHYPSO]
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7 Schadorganismen, von denen Mutterrebenbestände und
Rebschulen frei sein müssen und keine Vektoren im Boden vorhanden sein dürfen Gattung oder Art Schadorganismen
7.1 Vitis L., ausgenommen Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten
Samen und Phytoplasmen: – Arabis mosaic virus [ARMV00] – Grapevine fanleaf virus [GFLV00] – Grapevine leafroll associated virus 1 [GLRAV1] – Grapevine leafroll associated virus 3 [GLRAV3]
7.2 Vitis spp. und deren Hybri- Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten
den, ausgenommen Vi- und Phytoplasmen: tis vinifera L., nur bei Unter- Grapevine fleck virus [GFKV00] lagsreben
8 Risikomanagement bei Mutterrebenbeständen und
Vermehrungsmaterial von Vitis L.
8.1 Visuelle Kontrollen
Mutterrebenbestände zur Produktion aller Materialkategorien müssen in der folgenden Häufigkeit visuell auf die folgenden Schadorganismen kontrolliert werden: – Arabis mosaic virus [ARMV00], Grapevine fanleaf virus [GFLV00], [GLRAV1] und [GLRAV3]: zweimal jährlich, – Candidatus Phytoplasma solani [PHYPSO], Xylophilus ampelinus und Viteus vitifoliae: einmal jährlich.
8.2 Beprobung und Untersuchung
8.2.1 Vorstufenmaterial
8.2.1.1 Mutterrebenbestände zur Produktion von Vorstufenmaterial müssen im
ersten Jahr nach der Anlage auf die folgenden Schadorganismen beprobt und untersucht werden: – Arabis mosaic virus [ARMV00], Grapevine fanleaf virus [GFLV00], – Grapevine fleck virus [GFKV00] bei Mutterrebenbeständen zur pro- duktion von Unterlagsreben.
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8.2.1.2 Die Beprobung und Untersuchung auf Arabis mosaic virus [ARMV00],
Grapevine fanleaf virus [GFLV00], [GLRAV1] und [GLRAV3] müssen in Intervallen von 5 Jahren wiederholt werden.
8.2.2 Basismaterial
Die Beprobung und die Untersuchung von Mutterrebenbeständen zur Pro- duktion von Basismaterial müssen erstmalig an 6-jährigen Mutterreben durchgeführt und in Intervallen von 6 Jahren wiederholt werden. Die Mut- terreben müssen auf die folgenden Schadorganismen beprobt und untersucht werden: – Arabis mosaic virus [ARMV00], – Grapevine fanleaf virus [GFLV00], – [GLRAV1], – [GLRAV3].
8.2.3 Zertifiziertes Material
Die Beprobung und die Untersuchung von Mutterrebenbeständen zur Pro- duktion von zertifiziertem Material müssen erstmalig an 10-jährigen Mut- terreben durchgeführt und in Intervallen von 10 Jahren wiederholt werden. Repräsentative Anteile der Mutterrebenbestände müssen auf die folgenden Schadorganismen beprobt und untersucht werden: – Arabis mosaic virus [ARMV00], – Grapevine fanleaf virus [GFLV00], – [GLRAV1], – [GLRAV3].
8.3 Massnahmen im Betriebsteil, dem Produktionsort oder
dem Produktionsgebiet bezüglich bestimmter Schadorganismen
8.3.1 Vorstufenmaterial, Basismaterial, zertifiziertes Material
8.3.1.1 Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen
muss eine der folgenden Voraussetzungen in Bezug auf Arabis mosaic virus [ARMV00], Grapevine fanleaf virus [GFLV00], [GLRAV1] oder [GLRAV3] erfüllt sein: a. Es ist eine Anbaupause von mindestens einem Jahr vor der nächsten Bepflanzung einzuhalten. b. Die Reben im Betriebsteil müssen von anderen möglichen Wirtspflan- zen isoliert werden; die Isolationsabstände werden vom BLW entspre- chend den örtlichen Gegebenheiten, dem Vermehrungsmaterial, und dem Vorkommen der betreffenden Viren im Produktionsgebiet risiko- basiert festgelegt. c. An Mutterrebenbeständen für Vorstufen- und Basismaterial dürfen kei- ne Symptome dieser Viren aufgetreten sein.
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d. An Mutterrebenbeständen für zertifiziertes Material dürfen an nicht mehr als 5 Prozent der Reben Symptome von Arabis mosaic virus [ARMV00], Grapevine fanleaf virus [GFLV00], [GLRAV1] oder [GLRAV3] aufgetreten sein; Reben mit Befallssymptomen sind mit Wurzelresten zu entfernen und zu vernichten. e. Mutterrebenbestände für Vorstufenmaterial müssen in insektensicheren Einrichtungen angelegt und Vorstufenmaterial darin produziert werden, um die Befallsfreiheit von [GLRAV1] und [GLRAV3] sicherzustellen. 8.3.1.2 Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen muss eine der folgenden Vorausset- zungen in Bezug auf Candidatus Phytoplasma solani [PHYPSO] erfüllt sein: a. Die Reben müssen in Gebieten produziert werden, die bekanntermas- sen frei sind von Candidatus Phytoplasma solani [PHYPSO]. b. Die Reben werden in einem Betriebsteil angebaut, in welchem in der zurückliegenden Anbauperiode keine Symptome von Candidatus Phy- toplasma solani [PHYPSO] aufgetreten sind. c. Vorstufen- und Basismaterial mit Symptomen von Candidatus Phyto- plasma solani [PHYPSO] sind mit Wurzelresten zu entfernen und zu vernichten. d. Zertifiziertes Material mit Symptomen von Candidatus Phytoplasma solani [PHYPSO] ist mit Wurzelresten zu entfernen. e. Vor dem Inverkehrbringen müssen die Reben einer Heisswasserbe- handlung oder anderen geeigneten Behandlungen in Übereinstimmung mit den Protokollen der EPPO oder anderen zur Sicherstellung der Be- fallsfreiheit von Candidatus Phytoplasma solani [PHYPSO] internatio- nal anerkannten Protokollen unterzogen werden. 8.3.1.3 Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen muss eine der folgenden Vorausset- zungen in Bezug auf Xylophilus ampelinus erfüllt sein: a. Die Reben müssen in Gebieten produziert werden, die bekanntermassen frei sind von Xylophilus ampelinus. b. Die Reben werden in einem Betriebsteil angebaut, in welchem in der zurückliegenden Anbauperiode keine Symptome von Xylophilus am- pelinus aufgetreten sind. c. Reben mit Symptomen von Xylophilus ampelinus müssen mit Wurzel- resten entfernt werden und es müssen entsprechende Hygienemassnah- men getroffen werden. d. Reben im befallenen Betriebsteil müssen nach dem Rebenschnitt zur Sicherstellung der Befallsfreiheit von Xylophilus ampelinus mit einem Bakterizid behandelt werden. e. Vor dem Inverkehrbringen müssen die Reben einer Rauch- oder Heiss-
wasserbehandlung oder anderen geeigneten Behandlungen in Überein- stimmung mit den Protokollen der EPPO oder anderen zur Sicherstel- lung der Befallsfreiheit von Xylophilus ampelinus international aner- kannten Protokollen unterzogen werden.
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8.3.1.4 Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen muss eine der folgenden Vorausset- zungen in Bezig auf Viteus vitifoliae erfüllt sein: a. Die Reben müssen in Gebieten produziert werden, die bekanntermassen frei sind von Viteus vitifoliae. b. Die werden auf Unterlagen veredelt, die resistent gegenüber Viteus vitifoliae sind. c. Vor dem Inverkehrbringen müssen die Reben einer Rauch- oder Heiss- wasserbehandlung oder anderen geeigneten Behandlungen in Überein- stimmung mit den Protokollen der EPPO oder anderen zur Sicherstel- lung der Befallsfreiheit von Viteus vitifoliae international anerkannten Protokollen unterzogen werden. d. Die Mutterrebenbestände zur Produktion von Vorstufenmaterial müssen in insektensicheren Einrichtungen angelegt, Vorstufenmaterial darin produziert werden und in der zurückliegenden Anbauperiode dürfen keine Symptome von Viteus vitifoliae auf den Reben aufgetreten sein.
8.3.2 Standardmaterial
8.3.2.1 Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen
muss eine der folgenden Voraussetzungen in Bezug auf Arabis mosaic virus [ARMV00], Grapevine fanleaf virus [GFLV00], [GLRAV1] oder [GLRAV3] erfüllt sein: a. Es ist eine Anbaupause von mindestens einem Jahr vor der nächsten Bepflanzung einzuhalten. b. An nicht mehr als 10 Prozent der Reben in Mutterrebenbeständen für Standardmaterial dürfen Symptome von Arabis mosaic virus [ARMV00], Grapevine fanleaf virus [GFLV00], [GLRAV1] oder [GLRAV3] aufgetreten sein; Reben mit Befallssymptomen sind von der Vermehrung auszuschliessen. 8.3.2.2 Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen muss eine der folgenden Vorausset- zungen in Bezug auf Candidatus Phytoplasma solani [PHYPSO] erfüllt sein: a. Die Reben müssen in Gebieten produziert werden, die bekanntermassen frei sind von Candidatus Phytoplasma solani [PHYPSO]. b. Die Reben werden in einem Betriebsteil angebaut, in welchem in der zurückliegenden Anbauperiode keine Symptome von Candidatus Phy- toplasma solani [PHYPSO] aufgetreten sind. c. Reben mit Symptomen von Candidatus Phytoplasma solani [PHYPSO] sind mit Wurzelresten zu entfernen. d. Vor dem Inverkehrbringen müssen die Reben einer Heisswasserbe- handlung oder anderen geeigneten Behandlungen in Übereinstimmung mit den Protokollen der EPPO oder anderen international zur Sicher- stellung der Befallsfreiheit von Candidatus Phytoplasma solani [PHYPSO] anerkannten Protokollen unterzogen werden.
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8.3.2.3 Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen muss eine der folgenden Vorausset- zungen in Bezug auf Xylophilus ampelinus erfüllt sein: a. Die Reben müssen in Gebieten produziert werden, die bekanntermassen frei sind von Xylophilus ampelinus. b. Die Reben werden in einem Betriebsteil angebaut, in welchem in der zurückliegenden Anbauperiode keine Symptome von Xylophilus am- pelinus aufgetreten sind. c. Reben mit Symptomen von Xylophilus ampelinus sind mit Wurzelres- ten zu entfernen und es müssen entsprechende Hygienemassnahmen ge- troffen werden. d. Die Reben im befallenen Betriebsteil müssen nach dem Rebenschnitt mit einem Bakterizid zur Sicherstellung der Befallsfreiheit von Xylophi- lus ampelinus behandelt werden. 8.3.2.4 Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen muss eine der folgenden Vorausset- zungen in Bezug auf Viteus vitifoliae erfüllt sein: a. Die Reben müssen in Gebieten produziert werden, die bekanntermassen frei sind von Viteus vitifoliae. b. Die Reben werden auf Unterlagen veredelt, die resistent gegenüber Vi- teus vitifoliae sind. c. Vor dem Inverkehrbringen müssen die Reben einer Rauch- oder Heiss- wasserbehandlung oder anderen geeigneten Behandlungen in Überein- stimmung mit den Protokollen der EPPO oder anderen zur Sicherstel- lung der Befallsfreiheit von Viteus vitifoliae international anerkannten Protokollen unterzogen werden.