AS 2019 951
Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der Fassung des Änderungsprotokolls
Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999 (COTIF)
SR 0.742.403.12; AS 2006 3101
Änderung der Anhänge F und G Der Revisionsausschuss hat auf seiner 26. Tagung in Bern vom 27. bis 28. Februar
2018 die folgenden Änderungen der Anhänge F (APTU) und G (ATMF) zum Über-
einkommen angenommen.
Die Änderungen treten am 1. März 2019 für die Schweiz in Kraft.
2018-3140 951
COTIF. Prot. 1999. Änderung AS 2019
Originaltext Anhang F zum Übereinkommen
Einheitliche Rechtsvorschriften für die Verbindlicherklärung technischer Normen und für die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist
(APTU – Anhang F zum Übereinkommen)
Art. 2 Begriffsbestimmungen [Die Änderung betrifft nur den französischen und italienischen Text]
Art. 8 ETV [§§ 1–3 nicht geändert] § 4 Soweit dies zur Erreichung des in Artikel 3 genannten Zwecks erforderlich ist, haben die sich auf Teilsysteme beziehenden ETV mindestens: a) den beabsichtigten Anwendungsbereich (Teil des Netzes oder Fahrzeuge; Teilsystem oder Teil davon) anzugeben; b) grundlegende Anforderungen für jedes betroffene Teilsystem und seine Schnittstellen zu anderen Teilsystemen vorzusehen; c) die funktionellen und technischen Spezifikationen festzulegen, denen das Teilsystem und seine Schnittstellen mit anderen Teilsystemen entsprechen müssen; erforderlichenfalls können die Spezifikationen je nach Einsatz des Teilsystems, zum Beispiel in Abhängigkeit von Kategorien von Strecken, Knotenpunkten und/oder Fahrzeugen, voneinander abweichen; d) die Bauelemente oder Interoperabilitätskomponenten und Schnittstellen zu bestimmen, die Gegenstand von technischen Normen sein müssen, die zur Verwirklichung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems erforderlich sind; e) für jeden in Betracht kommenden Fall die Verfahren anzugeben, die zur Bewertung der Konformität mit den Bestimmungen der ETV angewendet werden müssen. Diese Verfahren stützen sich auf die in einer allgemeinen ETV gemäss § 8 festgelegten Bewertungsmodule; f) die Strategie zur Umsetzung der ETV anzugeben. Insbesondere sind die zu erreichenden Etappen festzulegen, damit sich schrittweise ein Übergang vom gegebenen Zustand zum Endzustand, in dem die ETV allgemein eingehalten werden, ergibt; für jede Phase sind geeignete Übergangsbestimmungen auf- zunehmen;
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g) für das betreffende Personal die Bedingungen in Bezug auf die berufliche Qualifikation sowie die Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen am Arbeitsplatz, die für den Betrieb und die Instandhaltung des betreffenden Teilsystems sowie für die Umsetzung der ETV erforderlich sind, anzugeben; h) die für bestehende Teilsysteme und Fahrzeuge geltenden Bestimmungen an- zugeben, insbesondere in Bezug auf Aufrüstungen und Erneuerungen, und in diesen Fällen unter Angabe der Änderungsarbeiten, die einen Antrag für eine neue Zulassung erforderlich machen; i) die vom Eisenbahnunternehmen zu kontrollierenden Parameter der Fahrzeu- ge und ortsfesten Teilsysteme sowie die für diese Kontrolle anzuwendenden Verfahren anzugeben, um die Kompatibilität zwischen Fahrzeugen und den Strecken, auf denen sie betrieben werden sollen, sicherzustellen. [§§ 5–9 nicht geändert]
Art. 8a Mängel in ETV § 1 [Die Änderung betrifft nur den französischen Text]
Art. 12 Nationale technische Anforderungen § 2 [Die Änderung betrifft nur den französischen Text]
Anlage
1.5 [Die Änderung betrifft nur den französischen und italienischen Text]
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Anhang G zum Übereinkommen
Einheitliche Rechtsvorschriften für die technische Zulassung von Eisenbahnmaterial, das im internationalen Verkehr verwendet wird
(ATMF – Anhang G zum Übereinkommen)
Art. 2 Begriffsbestimmungen Für Zwecke dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften und ihrer Anlage(n), der Ein- heitlichen Rechtsvorschriften APTU und ihrer Anlage(n) und der Einheitlichen Technischen Vorschriften (ETV) der APTU bezeichnet der Ausdruck: a) «Unfall» ein unerwünschtes oder unbeabsichtigtes plötzliches Ereignis oder eine besondere Verkettung derartiger Ereignisse, die schädliche Folgen haben; Unfälle werden in folgende Kategorien eingeteilt: Kollisionen, Ent- gleisungen, Unfälle auf Bahnübergängen, Unfälle von Personen, in die in Bewegung befindliche Fahrzeuge involviert sind, Brände und sonstige Unfälle; [ab), ac) nicht geändert] b) «Bauartzulassung» die Erteilung einer Berechtigung, mit der die zuständige Behörde das Baumuster eines Fahrzeugs als Grundlage der Betriebszulas- sung für Fahrzeuge genehmigt, die diesem Baumuster entsprechen, was durch das Bauartzertifikat belegt wird; c) «Betriebszulassung» die Erteilung einer Berechtigung, mit der die zuständi- ge Behörde für jedes einzelne Fahrzeug den Einsatz im internationalen Eisenbahnverkehr genehmigt; [ca), cb), d) nicht geändert] da) «Auftraggeber» eine öffentliche oder private Stelle, die den Entwurf und/oder den Bau oder die Erneuerung oder Aufrüstung eines Teilsystems in Auftrag gibt. Bei dieser Stelle kann es sich um ein Eisenbahnunternehmen, einen Infrastrukturbetreiber oder einen Halter oder um den für die Durchfüh- rung eines Vorhabens verantwortlichen Konzessionsinhaber handeln; [e), f) nicht geändert] g) «Bauelement» oder «Interoperabilitätskomponente» eine Grundkomponente, eine Gruppe von Komponenten, eine komplette Ausrüstung oder eine Bau- gruppe davon, die in ein Eisenbahnfahrzeug oder in Infrastruktur eingebaut werden oder werden sollen und von denen die Interoperabilität des Eisen- bahnsystems direkt oder indirekt abhängt, einschliesslich sowohl materieller als auch immaterieller Produkte; [h), i), j), k) nicht geändert]
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l) «internationaler Verkehr» das Verkehren von Fahrzeugen auf Eisenbahn- strecken im Gebiet mindestens zweier Vertragsstaaten; [m), n) nicht geändert] o) «Instandhaltungsunterlagen» das Dokument (die Dokumente), welche(s) die an einem Fahrzeug durchzuführenden Prüfungen und Instandhaltungsarbei- ten, angibt (angeben), das gemäss den Vorschriften und Bestimmungen in den ETV, gegebenenfalls unter Einschluss von Sonderfällen und gemäss Artikel 12 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU mitgeteilten gelten- den nationalen Anforderungen, erstellt wird. Die Instandhaltungsunterlagen beinhalten den Instandhaltungsnachweis gemäss Buchstabe p); p) «Instandhaltungsnachweis» die ein zugelassenes Fahrzeug betreffende Dokumentation, worin die Nachweise über die Geschichte seines Einsatzes sowie die daran durchgeführten Prüf- und Instandhaltungsarbeiten eingetra- gen sind; [q), r), s), t) nicht geändert] u) «Eisenbahninfrastruktur» (oder lediglich «Infrastruktur») alle Eisenbahn- strecken und festen Einrichtungen, soweit diese für die Kompatibilität mit und den sicheren Verkehr von gemäss diesen Einheitlichen Rechtsvorschrif- ten zugelassenen Fahrzeugen erforderlich sind; v) «Eisenbahnmaterial» Fahrzeuge und Eisenbahninfrastruktur; w) «Fahrzeug» ein Eisenbahnfahrzeug mit oder ohne Antrieb, das auf den eige- nen Rädern auf Eisenbahn-Schienenwegen verkehren kann; ein Fahrzeug besteht aus einem oder mehreren strukturellen und funktionellen Teilsyste- men; [wa), x), y) ,z), aa), bb) nicht geändert] cc) «technische Zulassung» das von der zuständigen Behörde durchgeführte Verfahren für die Genehmigung des Einsatzes eines Fahrzeugs im interna- tionalen Verkehr oder für die Genehmigung der Bauart; [dd), ee) nicht geändert] ee1) «Zug» eine mit einer Traktion versehene Einheit aus einem oder mehreren Fahrzeugen, die für den Betrieb ausgelegt ist; [eea) nicht geändert] ff) «Bauart» die grundlegenden Entwurfsmerkmale des Fahrzeugs, die durch ein Baumuster- oder Konstruktionsprüfzertifikat abgedeckt werden, die in den Bewertungsmodulen SB und SH1 der ETV GEN-D beschrieben werden; gg) «Aufrüstung» umfangreiche Änderungsarbeiten an einem Teilsystem oder Teil davon, die eine Änderung des der EG-Prüferklärung beigefügten techni- schen Dossiers, soweit dieses vorhanden ist, , zur Folge haben und mit denen die Gesamtleistung des Teilsystems verbessert wird;
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hh) «Verwendungsgebiet eines Fahrzeugs» ein Netz oder Netze in einem oder einer Gruppe von Vertragsstaaten, in dem bzw. denen ein Fahrzeug verwen- det werden soll.
Art. 3a Wechselwirkung mit anderen internationalen Verträgen § 1 Gemäss geltender Gesetzgebung der Europäischen Union (EU) und entspre- chender nationaler Gesetzgebung in den Dienst gestellte oder in Verkehr gebrachte Fahrzeuge gelten als von allen Vertragsstaaten gemäss diesen Einheitlichen Rechts- vorschriften zum Betrieb zugelassen: a) bei voller Äquivalenz zwischen den Bestimmungen der geltenden TSI und den entsprechenden ETV; und b) sofern die geltenden TSI, aufgrund derer das Fahrzeug zugelassen worden ist, alle Aspekte der entsprechenden Teilsysteme abdecken, die Bestandteil des Fahrzeugs sind; und c) sofern diese TSI keine offenen Punkte hinsichtlich der technischen Kompa- tibilität mit der Infrastruktur enthalten; und d) sofern das Fahrzeug keiner Abweichung unterliegt; und e) sofern das Fahrzeug keinem Sonderfall unterliegt, der die Bedingungen für die Zulassung oder Inbetriebnahmegenehmigung bzw. Genehmigung für das Inverkehrbringen beschränkt. Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen der Buchstaben a) bis e) gilt für das Fahr- zeug Artikel 6 § 4. § 2 Für den alleinigen Zweck der Erbringung von Eisenbahndienstleistungen gelten Fahrzeuge, die gemäss diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften zum Betrieb zuge- lassen sind, in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in den Staaten, die aufgrund internationaler Verträge mit der Europäischen Union Unionsrecht anwen- den, als für das Inverkehrbringen genehmigt: a) bei voller Äquivalenz zwischen den Bestimmungen der geltenden ETV und den entsprechenden TSI; und b) sofern die geltenden ETV, aufgrund derer das Fahrzeug zugelassen worden ist, alle Aspekte der entsprechenden Teilsysteme abdecken, die Bestandteil des Fahrzeugs sind; und c) sofern diese ETV keine offenen Punkte hinsichtlich der technischen Kompa- tibilität mit der Infrastruktur enthalten; und d) sofern das Fahrzeug keiner Abweichung unterliegt; und e) sofern das Fahrzeug keinem Sonderfall unterliegt, der die Bedingungen für die Zulassung oder Inbetriebnahme- bzw. Genehmigung für das Inverkehr- bringen beschränkt.
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Fahrzeuge, die in Übereinstimmung mit diesem Paragraphen zum Betrieb zugelas- sen wurden, unterliegen Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2016/7971, bevor sie in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verwendet werden. Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen der Buchstaben a) bis e) unterliegt das Fahrzeug der Genehmigung gemäss in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Staaten, die aufgrund internationaler Verträge mit der Europäischen Union Unionsrecht anwenden, geltendem Recht. § 3 Die Genehmigung für das Inverkehrbringen, der Betrieb und die Instandhaltung von nur in Mitgliedstaaten der Europäischen Union verwendeten Fahrzeugen werden durch die geltende Gesetzgebung der Europäischen Union und nationale Gesetzge- bung geregelt. Diese Bestimmung gilt auch für Vertragsstaaten, die aufgrund inter- nationaler Verträge mit der Europäischen Union entsprechendes Unionsrecht an- wenden. Beim Betrieb von Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern innerhalb der EU hat das EU-Recht Vorrang vor den Bestimmungen dieser Einheit- lichen Rechtsvorschriften. [§§ 4 und 5 nicht geändert]
Art. 4 Verfahren § 1 [Die Änderung betrifft nur den französischen Text]
Art. 5 Zuständige Behörde [§§ 1–4 nicht geändert] § 5 Jeder Vertragsstaat hat durch Notifizierung sicherzustellen, dass der General- sekretär über die zuständigen Behörden, Prüforgane und ggf. Akkreditierungsstellen oder zuständigen nationalen Stellen gemäss Artikel 2 Buchstabe wa) (1) unter An- gabe des Zuständigkeitsbereichs jeder Einrichtung Kenntnis erlangt. Der General- sekretär hat eine Liste der zuständigen Behörden, Prüforgane, Akkreditierungsstel- len oder zuständigen nationalen Stellen, ggf. ihrer Identifikationsnummern und ihrer Zuständigkeitsbereiche zu veröffentlichen und diese Liste auf dem letzten Stand zu halten. Die Notifizierungen können durch regionale Organisationen, die dem COTIF beige- treten sind, im Namen von Vertragsstaaten, die Mitglied der betreffenden Organisa- tion sind, vorgenommen werden. [§§ 6 und 7 nicht geändert]
Art. 6 Gültigkeit technischer Zertifikate [§ 1 nicht geändert] § 2 Eine Betriebszulassung gestattet den Eisenbahnverkehrsunternehmen den Be- trieb eines Fahrzeugs innerhalb seines Verwendungsgebietes, d. h. nur auf einer
1 Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 25.5.2016, S. 44)
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Infrastruktur, die gemäss den Spezifikationen und den sonstigen Zulassungsbedin- gungen mit dem Fahrzeug kompatibel ist; dies ist vom Eisenbahnverkehrsunterneh- men sicher zu stellen. § 3 Unbeschadet von Artikel 3a gilt eine für ein Fahrzeug, das alle gültigen ETV erfüllt, ausgestellte Betriebszulassung auf dem Gebiet anderer Vertragsstaaten, vorausgesetzt: a) alle wesentlichen Anforderungen in diesen ETV sind abgedeckt: und b) das Fahrzeug ist nicht Gegenstand – eines Sonderfalls, der Auswirkungen auf die technische Kompatibilität des Netzes des betroffenen Vertragsstaates hat, oder – offener Punkte in der ETV, die sich auf die technische Kompatibilität mit der Infrastruktur beziehen, oder – einer Abweichung. Die Voraussetzungen für den freien Verkehr können auch in den entsprechenden ETV aufgeführt sein. § 4 a) Ist in einem Vertragsstaat eine Betriebszulassung für ein Fahrzeug erteilt worden, das Gegenstand eines: – Sonderfalls, der Auswirkungen auf die technische Kompatibilität des Netzes des betroffenen Vertragsstaates hat, eines offenen Punktes, der sich auf die technische Kompatibilität mit der Infrastruktur bezieht oder einer Abweichung ist, oder – das alle ETV zu Fahrzeugen und alle sonstigen einschlägigen Bestim- mungen nicht erfüllt; oder b) werden nicht alle grundlegenden Anforderungen in den ETV abgedeckt, ist das Verwendungsgebiet der ursprünglichen Zulassung auf den ausstellenden Staat/die ausstellenden Staaten zu beschränken. Die zuständige(n) Behörde(n) der anderen Staaten kann/können vom Antragsteller vor der Erteilung einer ergänzenden Betriebszulassung und der Ausweitung des Verwendungsgebietes des Fahrzeugs zusätzliche technische Informationen wie etwa Risikoanalysen und/oder Fahrzeug- prüfungen verlangen. Die zuständigen Behörden haben für den Teil des Fahrzeugs, der einer ETV oder einem Teil davon entspricht, die von anderen zuständigen Behörden oder Prüforga- nen gemäss den ETV durchgeführten Überprüfungen anzuerkennen. Für den ande- ren Teil des Fahrzeugs haben die zuständigen Behörden zur Gänze der Äquivalenz- tabelle gemäss Artikel 13 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU Rechnung zu tragen. Die Einhaltung von: – gleichen und als gleichwertig erklärten Bestimmungen; – sich nicht auf einen Sonderfall, der Auswirkungen auf die technische Kom- patibilität des Netzes des betroffenen Vertragsstaates hat, beziehenden Be-
stimmungen; und
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– sich nicht auf die technische Kompatibilität mit der Infrastruktur beziehen- den Bestimmungen, ist nicht erneut zu bewerten. [§ 5 nicht geändert]
Art. 6b Anerkennung von technischen und betrieblichen Prüfungen [Die Änderung betrifft nur den französischen Text]
Art. 7 Vorschriften für Fahrzeug § 1 Um zum internationalen Verkehr zugelassen zu werden, müssen Fahrzeuge: a) den anwendbaren ETV; und b) gegebenenfalls den im RID enthaltenen Vorschriften; und c) allen sonstigen Spezifikationen für die Einhaltung der anwendbaren grund- legenden Anforderungen entsprechen. § 1a In Übereinstimmung mit diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften haben Fahr- zeuge den zum Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung, Aufrüstung oder Erneuerung anwendbaren ETV zu entsprechen; hierbei sind die Migrationsstrategie für die Anwendung der ETV gemäss Artikel 8 § 2a und Artikel 8 § 4 Buchstabe f der Ein- heitlichen Rechtsvorschriften APTU sowie die in Artikel 7a genannten Möglichkei- ten für Abweichungen zu berücksichtigen; diese Entsprechung ist über die gesamte Verwendungsdauer des Fahrzeugs aufrecht zu erhalten. Der Fachausschuss für technische Fragen prüft die Notwendigkeit der Ausarbeitung eines Anhangs zu diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften, etwa mit Bestimmungen, die den Antragstellern bereits vor der Einreichung ihres Antrags auf Zulassung, Aufrüstung oder Erneuerung von Fahrzeugen grössere Rechtssicherheit bezüglich der anzuwendenden Vorschriften geben. [§ 2 nicht geändert] § 3 [Die Änderung betrifft nur den französischen Text]
Art. 10 Beantragung und Ausstellung von technischen Zertifikaten und Erklärungen und diesbezügliche Bedingungen § 1 Die Ausstellung eines technischen Zertifikats betrifft die Bauart eines Fahrzeugs oder das Fahrzeug selbst. [§§ 2–3a nicht geändert] § 4 Findet auf das Fahrzeug Artikel 6 § 4 Anwendung, so hat der Antragsteller das Verwendungsgebiet anzugeben, das die Vertragsstaaten (gegebenenfalls die Stre- cken) bestimmt, für welche die technischen Zertifikate den freien Verkehr zulassen sollen; in diesem Fall haben die beteiligten zuständigen Behörden und Prüforgane zusammenzuarbeiten, um den Vorgang für den Antragsteller zu vereinfachen.
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Findet Artikel 6 § 3 auf das Fahrzeug Anwendung, so umfasst das Verwendungs- gebiet alle Vertragsstaaten. Möchte der Antragsteller das Verwendungsgebiet eines Fahrzeugs, das bereits über eine Betriebszulassung verfügt, erweitern, so ergänzt er die Fahrzeugunterlagen in Bezug auf das zusätzliche Verwendungsgebiet und stellt einen Antrag auf das in Artikel 6 § 4 beschriebene Verfahren. [§§ 5–9 nicht geändert] § 10 Wurden in den Vorschriften gemäss Artikel 7 einschlägige Bestimmungen, auf deren Grundlage eine Bauart zugelassen wurde, geändert und sind in den ETV und den in Übereinstimmung mit Artikel 12 APTU geltenden nationalen technischen Anforderungen keine entsprechenden Übergangsbestimmungen festgelegt, so hat der Vertragsstaat, in dem das entsprechende Bauartzertifikat ausgestellt wurde, nach Befassung der anderen Staaten, in denen das Zertifikat gemäss Artikel 6 gültig ist, zu entscheiden, ob das Zertifikat gültig bleibt oder für die Zulassung neuer Fahrzeu- ge dieser Bauart zu erneuern ist. Die bei einer erneuerten Bauartzulassung zu prü- fenden Kriterien dürfen nur die geänderten Bestimmungen betreffen. Die Erneue- rung der Bauartzulassung beeinträchtigt nicht die auf der Grundlage von zuvor zugelassenen Bauarten erteilten Betriebszulassungen für Fahrzeuge. § 11 Bei einer Erneuerung oder Aufrüstung bestehender Fahrzeuge ist eine neue Betriebszulassung erforderlich, wenn: a) die Änderungen zur Über- oder Unterschreitung der Grenzwerte der in den ETV oder gegebenenfalls in den gemäss Artikel 12 APTU anwendbaren nationalen technischen Anforderungen genannten Parameter zur Prüfung der technischen Kompatibilität zwischen Fahrzeug und Verwendungsgebiet füh- ren; b) durch die Änderungen das Gesamtsicherheitsniveau des betreffenden Teil- systems beeinträchtigt werden könnte; oder c) es in den einschlägigen ETV vorgeschrieben ist. Wenn eine neue Betriebszulassung erforderlich ist, hat der Antragsteller dem betref- fenden Vertragsstaat ein das Vorhaben beschreibende Dossier zu übersenden. Der Vertragsstaat hat zu entscheiden, inwieweit die Bestimmungen in den entspre- chenden ETV auf das Vorhaben anzuwenden sind. Der Vertragsstaat hat seine Entscheidung spätestens vier Monate nach der Vorlage des vollständigen Dossiers durch den Antragsteller zu treffen. Ist eine Neuzulassung erforderlich und werden die ETV nicht vollständig ange-
wandt, so ist das Fahrzeug einer Neuzulassung gemäss den Bedingungen in Artikel 6 § 4 zu unterziehen und haben die Vertragsstaaten dem Generalsekretär: a) die Begründung, warum eine ETV nicht vollständig angewandt wird; b) die anstatt der ETV anwendbaren technischen Merkmale; und c) die für die Bewertung der unter Buchst. b) genannten technischen Merkmale verantwortlichen Einrichtungen
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mitzuteilen. Der Generalsekretär hat die mitgeteilten Informationen auf der Website der Organi- sation zu veröffentlichen. [§ 12 nicht geändert]
Art. 10a Regeln für den Entzug oder das Ruhen von technischen Zertifikaten § 1 [Die Änderung betrifft nur den französischen Text] § 2 Ein Betriebszertifikat kann entzogen werden: a) wenn das Fahrzeug – den in den ETV und in den gemäss Artikel 12 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU geltenden nationalen Vorschriften enthalte- nen Bestimmungen, oder – den besonderen Bedingungen seiner Zulassung gemäss Artikel 7a, oder – den im RID enthaltenen Bau- und Ausrüstungsvorschriften nicht mehr entspricht; oder b) wenn der Halter der Aufforderung der zuständigen Behörde, die Mängel zu beseitigen, nicht innerhalb der gesetzten Frist Folge leistet; oder c) wenn die sich aus einer eingeschränkten Zulassung gemäss Artikel 10 § 10 ergebenden Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt oder nicht eingehalten werden. [§ 3 nicht geändert] § 4 Das Betriebszertifikat ruht: a) wenn die in den Instandhaltungsunterlagen des Fahrzeugs, in den ETV, in den besonderen Bedingungen einer Zulassung gemäss Artikel 7a oder in den im RID enthaltenen Bau- und Ausrüstungsvorschriften vorgeschriebenen technischen Prüfungen, Kontrollen Instandsetzungs- und Instandhaltungs- arbeiten für das Fahrzeug nicht durchgeführt (oder Fristen nicht beachtet) werden; b) wenn bei schwerer Beschädigung eines Fahrzeugs der Aufforderung der zuständigen Behörde, das Fahrzeug vorzuführen, nicht Folge geleistet wird; c) bei fehlender Übereinstimmung mit diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften und den in den ETV enthaltenen Bestimmungen; d) wenn gemäss Artikel 12 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU gelten- de entsprechende nationale Bestimmungen oder gemäss Artikel 13 der Ein- heitlichen Rechtsvorschriften APTU für gleichwertig erklärte Bestimmun- gen nicht eingehalten sind. Das Ruhen des Zertifikats gilt für den/die betroffenen Vertragsstaat(en). § 5 Das Betriebszertifikat erlischt mit der Ausmusterung des Fahrzeugs. Die Aus- musterung ist gemäss Artikel 13 § 4 mitzuteilen. [§ 6 nicht geändert]
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Art. 10b Regeln für Bewertungen und Verfahren Der Fachausschuss für technische Fragen ist zuständig für die Annahme verbindli- cher Bestimmungen für die Bewertungen und Verfahrensregeln für die technische Zulassung. Die Bestimmungen für die Bewertungen sind in der entsprechenden ETV enthalten.
Art. 11 Technische Zertifikate [§ 1 nicht geändert] § 2 Das Bauartzertifikat muss: a) den Konstrukteur und vorgesehenen Hersteller der Bauart des Fahrzeugs an- geben; b) das technische Dossier als Beilage enthalten; c) gegebenenfalls die besonderen Betriebsbeschränkungen und -bedingungen angeben, denen die Bauart eines Fahrzeugs und dieser Bauart entsprechende Fahrzeuge unterliegen; d) den (die) Bewertungsbericht(e) als Beilage(n) enthalten; e) gegebenenfalls alle ausgestellten relevanten (Übereinstimmungs- und Über- prüfungs-) Erklärungen angeben; f) die ausstellende zuständige Behörde und das Ausstellungsdatum angeben und die Unterschrift der Behörde enthalten; g) gegebenenfalls die Dauer seiner Gültigkeit angeben; h) für Fahrzeuge, die Artikel 6 § 4 unterliegen, Kopien der bestehenden zusätz- lichen nationalen Zulassungen enthalten. § 3 Das Betriebszertifikat muss enthalten: a) sämtliche in § 2 angegebenen Informationen; und b) das Verwendungsgebiet des Fahrzeugs; c) die Werte der in den ETV und gegebenenfalls in den nationalen Vorschriften gemäss Artikel 12 APTU genannten Parameter, für die Prüfung der techni- schen Kompatibilität des Fahrzeugs mit dem Verwendungsgebiet; d) die Einhaltung der einschlägigen ETV und nationalen Vorschriftswerke gemäss Artikel 12 APTU in Bezug auf die in Buchstabe c) genannten Para- meter; e) die Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs und sonstige Beschränkungen; f) den/die Identifizierungscode(s) des/der vom Zertifikat abgedeckten Fahr- zeugs/Fahrzeuge; g) Angaben über den Halter des/der vom Zertifikat abgedeckten Fahr- zeugs/Fahrzeuge am Tag der Ausstellung; h) gegebenenfalls die Dauer seiner Gültigkeit. [§§ 4–9 nicht geändert]
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Art. 13 Register § 1 Fahrzeugregister sind in Form einer oder mehrerer nationaler oder regionaler elektronischer Datenbank(en), die Informationen über die Fahrzeuge, für die ein Betriebszertifikat ausgestellt wurde, enthält/enthalten, zu erstellen. Das Register hat auch gemäss Artikel 19 zugelassene Fahrzeuge einzubeziehen; es kann Fahrzeuge enthalten, die nur für den nationalen Verkehr zugelassen sind. Das oder die Register muss/müssen: a) mit den vom Fachausschuss für technische Fragen angenommenen Spezifi- kationen übereinstimmen; b) auf dem neuesten Stand gehalten werden; c) für die zuständigen Behörden aller Vertragsstaaten, Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber sowie für die Personen und Organisationen, die Fahrzeuge eintragen oder im Register genannt sind, zugänglich sein. [§ 1a nicht geändert] § 1 b [Die Änderung betrifft nur den französischen Text] [§§ 2–5 nicht geändert] § 6 Die in der Datenbank gemäss § 1 registrierten Daten gelten bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis der technischen Zulassung eines Fahrzeugs. [§ 7 nicht geändert]
Art. 14 Anschriften und Zeichen § 1 Zum Betrieb zugelassene Fahrzeuge müssen mit den in der ETV vorgeschriebe- nen Anschriften und Zeichen versehen sein, darunter auch mit einer eindeutigen Fahrzeugnummer. Die zuständige Behörde, welche die (erste) Betriebszulassung erteilt, ist dafür ver- antwortlich, dass jedem Fahrzeug ein alphanumerischer Identifikationscode zuge- wiesen wird. Dieser Code, der den Ländercode des (ersten) Zulassungsstaates ent- halten muss, ist an jedem Fahrzeug anzuschreiben und in das Nationale Fahrzeugregister (NVR) dieses Staates einzutragen [§ 2 nicht geändert] § 3 Der Fachausschuss für technische Fragen kann die Übergangsfristen festlegen, innerhalb derer zum internationalen Verkehr zugelassene Fahrzeuge noch mit von §§ 1 und 2 abweichenden Anschriften und Zeichen verkehren dürfen.
Art. 15 Instandhaltung der Fahrzeuge § 1 Fahrzeuge sind so instand zu halten, dass sie die in Artikel 7 festgelegten Be- stimmungen einhalten. Der Zustand der Fahrzeuge darf in keiner Weise die Be- triebssicherheit gefährden und ihr Einsatz im internationalen Verkehr der Infrastruk- tur, Umwelt und öffentlichen Gesundheit nicht schaden. Zu diesem Zweck sind Fahrzeuge für Instandhaltung, Untersuchungen und Instandsetzung abzustellen und diese Arbeiten an ihnen vorzunehmen, wie dies in den Instandhaltungsunterlagen
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vorgeschrieben ist. Der Halter ist verpflichtet, zu diesem Zweck eine ECM zu be- nennen. § 2 Jedem Fahrzeug ist, bevor es zum Betrieb zugelassen oder auf dem Netz einge- setzt wird, eine ECM zuzuweisen, die in der Datenbank gemäss Artikel 13 registriert sein muss. Die ECM gewährleistet mittels eines Instandhaltungssystems, dass die Fahrzeuge, für deren Instandhaltung sie zuständig ist, in einem sicheren Betriebszu- stand sind. Die ECM kann sich Vertragspartnern, einschliesslich Ausbesserungs- werken bedienen. Der Fachausschuss für technische Fragen ist zuständig für die Annahme und Ände- rung der Zertifizierungs- und Prüfvorschriften für ECM und Ausbesserungswerke. Die Vorschriften sind in Anlage A dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften enthalten. Die für die Instandhaltung eines Güterwagens zuständige Stelle ist von einer ECM- Zertifizierungsstelle zu zertifizieren, die in Übereinstimmung mit Anlage A dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften in einem der Vertragsstaaten akkreditierte/aner- kannt wurde. [§§ 3 und 4 nicht geändert]
Art. 16 Unfälle, Zwischenfälle und schwere Beschädigungen § 1 Im Falle eines Unfalls, eines Zwischenfalls oder einer schweren Beschädigung von Fahrzeugen sind alle beteiligten Parteien (Infrastrukturbetreiber, Halter, ECM, betroffene Eisenbahnunternehmen und mögliche weitere Parteien) verpflichtet: a) unverzüglich alle zur Gewährleistung der Sicherheit des Eisenbahnver- kehrs, der Bedachtnahme auf die Umwelt und der öffentlichen Gesundheit notwendigen Massnahmen zu ergreifen; und b) die Ursachen des Unfalls, des Zwischenfalls oder der schweren Beschä- digung festzustellen. [§§ 1a–3 nicht geändert] § 4 Die Vertragsstaaten haben Aufzeichnungen zu führen, Untersuchungsberichte mit ihren Feststellungen und Empfehlungen zu veröffentlichen, sowie die betroffe- nen Behörden und die Organisation über die Ursachen von Unfällen, Zwischenfällen und schweren Beschädigungen im internationalen Verkehr zu informieren, die sich auf ihrem Gebiet ereignet haben. Der Fachausschuss für technische Fragen kann die Ursachen schwerer Unfälle, Zwischenfälle oder schwerer Beschädigungen im inter- nationalen Verkehr im Hinblick auf die mögliche Weiterentwicklung der in den ETV enthaltenen Bau- und Betriebsvorschriften für Fahrzeuge prüfen und gegebe- nenfalls beschliessen, die Vertragsstaaten kurzfristig anzuweisen, dass die betreffen- den Betriebszertifikate, Bauartzertifikate oder Erklärungen ruhen. § 5 [Die Änderung betrifft nur den französischen und italienischen Text]
Art. 17 Stilllegung und Zurückweisung von Fahrzeugen § 1 Wurden diese Einheitlichen Rechtsvorschriften, die in den ETV enthaltenen Bestimmungen und gegebenenfalls die von der Zulassungsbehörde für die Zulassung
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festgelegten besonderen Bedingungen sowie die im RID enthaltenen Bau- und Ausrüstungsvorschriften eingehalten, so darf eine zuständige Behörde, ein Eisen- bahnverkehrsunternehmen oder ein Infrastrukturbetreiber Fahrzeuge nicht zurück- weisen oder stilllegen, um sie daran zu hindern, auf kompatiblen Eisenbahninfra- strukturen zu verkehren. Dieser Artikel hat keine Auswirkungen auf die Pflichten des Eisenbahnverkehrsun- ternehmens aus Artikel 15a. [§ 2 nicht geändert] § 3 [Die Änderung betrifft nur den französischen Text]
Art. 20 Meinungsverschiedenheiten Meinungsverschiedenheiten betreffend die technische Zulassung von zur Verwen- dung im internationalen Verkehr bestimmten Fahrzeugen, können dem Fachaus- schuss für technische Fragen vorgelegt werden, falls sie von den beteiligten Parteien nicht im Wege unmittelbarer Verhandlungen ausgeräumt werden konnten. Solche Meinungsverschiedenheiten können nach dem in Titel V des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren auch dem Schiedsgericht unterbreitet werden.
Art. 21 Anhänge und Empfehlungen § 1 Der Fachausschuss für technische Fragen entscheidet über die Annahme eines Anhangs oder einer Bestimmung zu dessen Änderung nach dem Verfahren, das in den Artikeln 16 und 20 sowie in Artikel 33 § 6 des Übereinkommens festgelegt ist. Die Entscheidungen treten nach Artikel 35 §§ 3 und 4 des Übereinkommens in Kraft. § 2 Ein Antrag auf Annahme eines Anhangs oder einer Bestimmung zu dessen Änderung kann gestellt werden von: a) einem Vertragsstaat; b) einer regionalen Organisation nach Artikel 2 x) ATMF; c) einem repräsentativen internationalen Verband, für dessen Mitglieder das Vorhandensein des Anhangs aus Gründen der Sicherheit und Wirtschaftlich- keit bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unerlässlich ist. § 3 Die Ausarbeitung der Anhänge unterliegt dem Fachausschuss für technische Fragen, der sich, abhängig von den nach § 2 eingereichten Anträgen, von geeigneten Arbeitsgruppen und dem Generalsekretär unterstützen lässt. § 4 Der Fachausschuss für technische Fragen kann Verfahren und Vorgehensweisen im Zusammenhang mit der technischen Zulassung von im internationalen Verkehr eingesetztem Eisenbahnmaterial empfehlen.
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