AS 2020 1243
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)
Änderung vom 16. April 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20161 wird wie folgt geändert:
Art. 12 Abs. 1bis und 1ter 1bis In Abweichung von Absatz 1 dürfen Angaben auf Lebensmitteln von den Tat- sachen abweichen, wenn: a. die abweichende Angabe belegbar auf Versorgungsengpässe infolge der COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist; b. die abweichende Angabe für den Schutz der Gesundheit der Konsumentin- nen und Konsumenten, insbesondere in Bezug auf Zutaten, die Allergien o- der andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, nicht relevant ist; und c. das Lebensmittel mit einem für die Konsumentinnen und Konsumenten leicht erkennbaren roten, runden Kleber versehen ist, worauf der Hinweis steht «Korrekte Deklaration unter: ...», gefolgt von einer Internetadresse, un- ter welcher leicht auffindbar darüber informiert wird, welche Angabe auf dem Lebensmittel von den Tatsachen abweicht und warum. 1ter Lebensmittel mit von den Tatsachen abweichenden Angaben, auf denen ein Kleber aus technischen Gründen nicht haften bleibt, müssen so angeboten werden, dass die korrekten Angaben und der Grund für die von den Tatsachen abweichenden Angaben auf einem Plakat am Verkaufsregal gut sichtbar sind.
1 SR 817.02
2020-1080 1243
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung AS 2020
Art. 95a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. April 2020 Nach Artikel 12 Absätze 1bis und 1ter gekennzeichnete Lebensmittel dürfen nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Bestimmungen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
II
1 Diese Verordnung tritt am 17. April 2020 um 00.00 Uhr in Kraft. 2
2 Artikel 12 Absätze 1bis und 1ter gilt für die Dauer von sechs Monaten ab Inkrafttre- ten; danach sind diese Änderungen hinfällig.
16. April 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
2 Dringliche Veröffentlichung vom 16. April 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des
Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
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