Lexipedia

AS 2020 1249

Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2) (Transitionsschritt 1; besonders gefährdete Arbeitnehmer/innen; Pflichten der Arbeitgeber)

Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2) (Transitionsschritt 1; besonders gefährdete Arbeitnehmer/innen; Pflichten der Arbeitgeber)

Änderung vom 16. April 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 20201 wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 2 Bst. c und e, 3 Einleitungssatz und Bst. l, o, p und q 2 Öffentlich zugängliche Einrichtungen sind für das Publikum geschlossen, nament- lich: c. Barbetriebe sowie Diskotheken, Nachtklubs, Erotikbetriebe und Angebote der Prostitution, einschliesslich solcher in privaten Räumlichkeiten; e. Aufgehoben 3 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für folgende Einrichtungen und Veranstaltungen, sofern sie über ein Schutzkonzept nach Artikel 6a verfügen: l. Beerdigungen im Familienkreis; o. Bau- und Gartenfachmärkte, einschliesslich Gärtnereien und Blumenläden; p. Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik; q. Einrichtungen zur Selbstbedienung wie Solarien, Autowaschanlagen oder Blumenfelder.

1 SR 818.101.24

2020-1087 1249

COVID-19-Verordnung 2 (Transitionsschritt 1; besonders gefährdete AS 2020

Art. 6a Schutzkonzept

1 Betreiber von Einrichtungen und Organisatoren von Veranstaltungen nach Arti-

kel 6 Absatz 3 müssen durch die Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts gewährleisten, dass das Übertragungsrisiko minimiert wird für: a. Kundinnen und Kunden, Besucherinnen und Besucher sowie Teilnehmerin- nen und Teilnehmer; und b. die im Betrieb oder an der Veranstaltung tätigen Personen.

2 Das BAG legt in Zusammenarbeit mit dem SECO die gesundheits- und arbeits-

rechtlichen Vorgaben bezüglich der Schutzkonzepte fest.

3 Die Branchen- oder Berufsverbände erarbeiten nach Möglichkeit branchenbezoge-

ne Grobkonzepte, welche die Vorgaben nach Absatz 2 beachten. Sie hören hierzu die Sozialpartner an. 4 Die Betreiber und Organisatoren stützen ihre Schutzkonzepte vorzugsweise auf die Grobkonzepte ihrer Branche nach Absatz 3 ab oder direkt auf die Vorgaben nach Absatz 2.

5 Die zuständigen kantonalen Behörden schliessen einzelne Einrichtungen oder

verbieten einzelne Veranstaltungen, falls kein ausreichendes Schutzkonzept vorliegt oder dieses nicht eingehalten wird.

Bisheriger Artikel 6a

Art. 6b Abs. 2 erster Satz

2 Der Veranstalter entscheidet während der Frist gemäss Artikel 12 Absatz 8. ...

1 Besonders gefährdete Personen sollen zu Hause bleiben und Menschenansamm-

lungen meiden. Verlassen sie das Haus, so treffen sie besondere Vorkehrungen, um die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und soziale Distanz einhalten zu können.

3 Die Kategorien nach Absatz 2 werden in Anhang 6 anhand medizinischer Kriterien

präzisiert. Diese Liste ist nicht abschliessend. Eine klinische Beurteilung der Ge- fährdung im Einzelfall bleibt vorbehalten.

4 Das BAG führt Anhang 6 laufend nach.

Art. 10c Pflichten des Arbeitgebers betreffend Schutz der Gesundheit von besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

1 Der Arbeitgeber ermöglicht seinen besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmern, ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus zu erfüllen. Er trifft zu diesem Zweck die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen.

COVID-19-Verordnung 2 (Transitionsschritt 1; besonders gefährdete AS 2020

2 Ist es nicht möglich, die angestammte Arbeitsverpflichtung von zu Hause aus zu

erfüllen, so weist der Arbeitgeber der betroffenen Arbeitnehmerin oder dem be- troffenen Arbeitnehmer in Abweichung vom Arbeitsvertrag bei gleicher Entlöhnung eine gleichwertige Ersatzarbeit zu, die von zu Hause aus erledigt werden kann. Er trifft zu diesem Zweck die geeigneten organisatorischen und technischen Massnah- men. 3 Ist aus betrieblichen Gründen die Präsenz besonders gefährdeter Arbeitnehmerin- nen und Arbeitnehmer vor Ort ganz oder teilweise unabdingbar, so dürfen diese in ihrer angestammten Tätigkeit vor Ort beschäftigt werden, wenn die folgenden Vo- raussetzungen erfüllt sind: a. Der Arbeitsplatz ist so ausgestaltet, dass jeder enge Kontakt mit anderen Personen ausgeschlossen ist, namentlich indem ein Einzelraum oder ein klar abgegrenzter Arbeitsbereich unter Berücksichtigung des Mindestabstandes von 2 Metern zur Verfügung gestellt wird. b. In Fällen, in denen ein enger Kontakt nicht jederzeit vermieden werden kann, werden angemessene Schutzmassnahmen nach dem STOP-Prinzip er- griffen (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnah- men, persönliche Schutzausrüstung).

4 Ist es nicht möglich, die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach

den Absätzen 1–3 zu beschäftigen, so weist ihnen der Arbeitgeber in Abweichung vom Arbeitsvertrag bei gleicher Entlöhnung eine gleichwertige Ersatzarbeit vor Ort zu, bei der die Vorgaben nach Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt sind. 5 Bevor der Arbeitgeber die vorgesehenen Massnahmen trifft, hört er die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an.

6 Die betroffene Arbeitnehmerin oder der betroffene Arbeitnehmer kann die Über-

nahme einer ihr oder ihm zugewiesenen Arbeit ablehnen, wenn der Arbeitgeber die Voraussetzungen nach den Absätzen 1–4 nicht erfüllt oder wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Gefahr einer Ansteckung mit dem Coronavirus trotz der vom Arbeitgeber getroffenen Massnahmen nach den Absätzen 3 und 4 aus besonde- ren Gründen als zu hoch für sich erachtet. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest verlangen.

7 Ist es nicht möglich, die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach

den Absätzen 1–4 zu beschäftigen, oder lehnen diese die zugewiesene Arbeit im Sinne von Absatz 6 ab, so stellt der Arbeitgeber sie unter Lohnfortzahlung frei.

8 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer machen ihre besondere Gefährdung durch

eine persönliche Erklärung geltend. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest verlangen.

Art. 12 Abs. 7 und 8

7 Aufgehoben

8 Die Massnahmen nach dem 3. Kapitel (Art. 5–8) sowie Artikel 10f Absätze 1, 2

Buchstabe a und 3 Buchstabe a gelten bis zum 10. Mai 2020.

COVID-19-Verordnung 2 (Transitionsschritt 1; besonders gefährdete AS 2020

II Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 6 gemäss Beilage.

III

1 DieseVerordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 27. April 2020 um

00.00 Uhr in Kraft.

2 Die Änderungen der Artikel 10b und 10c treten am 17. April 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.2

16. April 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2 Dringliche Veröffentlichung vom 16. April 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des

Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

COVID-19-Verordnung 2 (Transitionsschritt 1; besonders gefährdete AS 2020

Anhang 6

Kategorien besonders gefährdeter Personen

1. Bluthochdruck

– Arterielle Hypertonie mit Endorganschaden – Therapie-resistente arterielle Hypertonie

2. Herz-Kreislauf-Erkrankungen

2.1 Generelle Kriterien

– Funktionelle Klasse NYHA  II und NT-Pro BNP > 125 pg/ml – Patient/innen mit  2 kardiovaskulären Risikofaktoren (einer davon Diabetes oder arterielle Hypertonie) – Vorgängiger Schlaganfall und/oder symptomatische Vaskulopathie – Chronische Niereninsuffizienz (Stadiume 3, GFR <60ml/min)

2.2 Andere Kriterien

2.2.1 Koronare Herzkrankheit

– ACS (STEMI und NSTEMI) in den letzten 12 Monaten – Symptomatisches chronisches Koronarsyndrom trotz medizinischer Therapie (unabhängig von allfälliger vorheriger Revaskularisierung)

2.2.2 Erkrankung der Herzklappen

– Native Klappenstenose und/oder Regurgitation zusätzlich zu mindestens ei- nem generellen Kriterium – Mittelschwere oder Schwere Stenose und/oder Regurgitation – Jeglicher chirurgischer oder perkutanter Klappenersatz

2.2.3 Herzinsuffizienz

– Patient/in mit funktioneller Klasse NYHA  II oder NT-Pro BNP > 125pg/ml trotz medizinischer Therapie jeglicher LVEF (HFpEF, HFmrEF, HFrEF) – Kardiomyopathy jeglicher Ursache – Pulmonalarterielle Hypertonie

COVID-19-Verordnung 2 (Transitionsschritt 1; besonders gefährdete AS 2020

2.2.4 Arrhythmie

– Jegliche Arrhythmie (Bradycardie / Tachycardie) zusätzlich zu einem gene- rellen Kriterium – Vorhofflimmern – Vorgängige Schrittmachereinlage (inkl. ICD und/oder CRT Implantation) zusätzlich zu einem generellen Kriterium – Vorgängige Ablation zusätzlich zu einem generellen Kriterium

2.2.5 Erwachsene mit kongenitaler Herzerkrankung

– Jegliche kongenitale Herzerkrankung

3. Chronische Atemwegserkrankungen

– Chronisch Obstruktive Lungenerkrankungen GOLD Stadium II-IV – Lungenemphysem – Unkontrolliertes, insbesondere schweres Asthma bronchiale – Interstitielle Lungenerkrankungen – Aktiver Lungenkrebs – Pulmonalarterielle Hypertonie – Pulmonalvaskuläre Erkrankung – Aktive Sarkoidose – Zystische Fibrose – Chronische Lungeninfektionen (atypische Mykobakteriosen, Bronchiektasen etc.) – Beatmete Patient/innen – Schlafapnoe bei Vorhandensein weiterer Risikofaktoren (z.B. Adipositas)

4. Diabetes

– Diabetes mellitus, mit Spätkomplikationen oder einem HbA1c von > 8%

5. Erkrankungen/Therapien, die das Immunsystem schwächen

– Neutropenie ≥ 1 Woche – Lymphozytopenie <0.2x109/L – Hereditäre Immundefekte

COVID-19-Verordnung 2 (Transitionsschritt 1; besonders gefährdete AS 2020

– Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr unterdrücken (wie z. B. Langzeit-Einnahme von Glukokortikoide, monoklonale Antikörper, Zytostatika, etc.) – Aggressive Lymphome (alle Entitäten) – Akute Lymphatische Leukämie – Akute Myeloische Leukämie – Akute Promyelozytenleukämie – T-Prolymphozytenleukämie – Primäre Lymphome des zentralen Nervensystems – Stammzelltransplantation – Amyloidose (Leichtketten (AL)- Amyloidose) – Aplastische Anämie unter immunsuppressiver Therapie – Chronische Lymphatische Leukämie – Asplenie / Splenektomie – Multiples Myelom – Sichelzellkrankheit

6. Krebs

– Krebs unter medizinischer Behandlung

COVID-19-Verordnung 2 (Transitionsschritt 1; besonders gefährdete AS 2020

Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2) (Transitionsschritt 1; besonders gefährdete Arbeitnehmer/innen; Pflichten der Arbeitgeber) | Lexipedia | Lexipedia