Lexipedia

AS 2020 1521

Verordnung des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte

Verordnung des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP)

Änderung vom 8. April 2020

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) verordnet:

I Die Verordnung des VBS vom 25. Mai 20121 über Sportförderungsprogramme und -projekte wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bst. c Aufgehoben

Art. 3 Sachüberschrift sowie Abs. 1bis und 3 Sportarten 1bis Aufgehoben

3 Aktivitäten in Sportarten nach Artikel 6 Absatz 2 SpoFöV sind in einem

J+S-Angebot verboten. Zulässig sind in J+S-Kursen und -Lagern der Sportart Ka- nusport Wildwasserfahrten, einschliesslich solcher auf Fliessgewässern mit einem Schwierigkeitsgrad, der höher ist als Wildwasser II nach Anhang 3 der Risikoaktivi- tätenverordnung vom 30. Januar 20192, sofern diese Aktivitäten von Personen geleitet werden, die über eine gültige Anerkennung als J+S-Leiterinnen und -Leiter in der Sportart Kanusport verfügen und eine spezifische Weiterbildung absolviert haben.

Art. 12 Leitung Zur Durchführung eines J+S-Lagers braucht es mindestens zwei J+S-Leiterinnen und -Leiter, die in der entsprechenden Sportart und der Zielgruppe Kinder oder Jugendliche anerkannt sind.

2019-4300 1521

Sportförderungsprogramme und -projekte. V des VBS AS 2020

Art. 27 Abs. 1 1 Die Ausbildung zur J+S-Leiterin oder zum J+S-Leiter erfolgt in J+S-Leiterkursen sportartenspezifisch für die Zielgruppen Kinder oder Jugendliche.

Art. 28 Weiterbildung

1 In der Weiterbildung werden die Leiter-Kompetenzen vertieft und erweitert. Die

Weiterbildung ist modular aufgebaut.

2 Mit der Absolvierung von Weiterbildungsmodulen oder mit der Absolvierung

eines J+S-Leiterkurses erfüllen J+S-Leiterinnen und -Leiter die Weiterbildungs- pflicht in allen Sportarten, in denen sie anerkannt sind. 3 Weiterbildungsmodule, deren Ziele über den blossen Erhalt der Leiteranerkennung hinausgehen, müssen zur Erfüllung der Weiterbildungspflicht mindestens so weit absolviert werden, wie Weiterbildungsmodule dauern, die ausschliesslich dem Erhalt der Leiteranerkennung dienen.

Art. 40 Abs. 2

2 Die Ausbildung erfolgt sportartenspezifisch; die Ausbildung von J+S-Coach-

expertinnen und -experten erfolgt in themenspezifischen Kursen.

Art. 43 Abs. 2 2 In Sportarten oder bei Aktivitäten mit besonderen Sicherheitsvorschriften können J+S-Expertinnen und -Experten als Sicherheitsfachleute für die Beurteilung von Kurs- oder Lagerprogrammen eingesetzt werden.

Art. 45 Abs. 4 und 47 Aufgehoben

Art. 48 Sachüberschrift Zusätzliche Beiträge für Bergführerinnen und Bergführer

Art. 49 Zusätzliche Beiträge für J+S-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer mit Behinderungen

1 Nimmt an einem J+S-Kurs oder -Lager mindestens eine Person teil, die als Folge

einer voraussichtlich dauernden körperlichen, geistigen oder psychischen Beein- trächtigung ohne besondere Massnahmen nicht oder nur erschwert an diesem Kurs oder Lager teilnehmen könnte, so kann dem Organisator ein zusätzlicher Beitrag nach Anhang 6 ausgerichtet werden, wenn: a. das Angebot von einem J+S-Leiter oder einer J+S-Leiterin geleitet wird, die oder der über eine spezifische Weiterbildung verfügt und die besonderen Massnahmen trifft;

1522

Sportförderungsprogramme und -projekte. V des VBS AS 2020

b. der Organisator auf Verlangen des BASPO die Relevanz der Beeinträchti- gung und die Eignung der besonderen Massnahmen für die Ausübung der betreffenden Sportart gutachterlich belegt.

2 Bestehen die besonderen Massnahmen darin, zusätzliche Betreuungspersonen

beizuziehen, so werden diese nicht als zusätzliche Leiterinnen und Leiter nach Anhang 2 gerechnet, auch wenn sie über eine Anerkennung als J+S-Leiterin oder -Leiter verfügen.

Art. 50 Abs. 3

3 Es werden keine Beiträge ausgerichtet und keine Gutscheine für die An- und

Rückreise der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Kursort zur Verfügung gestellt, wenn eine Bildungsinstitution die Kaderbildung als integrierten Teil eines Ausbil- dungslehrgangs durchführt und die Teilnahme an dieser Kaderbildung obligatorisch ist.

Art. 51 Beiträge an nationale Verbände für deren Leistungen in der J+S-Kaderbildung 1 Die Beiträge an nationale Sport- und Jugendverbände für deren Leistungen in der J+S-Kaderbildung decken höchstens 50 Prozent der AHV-pflichtigen Entschädigun- gen, die der Verband den für die Ausbildung in der jeweiligen J+S-Sportart verant- wortlichen Personen entrichtet hat; sie betragen jedoch höchstens 200 000 Franken.

2 Werden die Leistungen durch ehrenamtlich arbeitende Personen erbracht oder

liegen die AHV-pflichtigen Entschädigungen unter 100 000 Franken, so erhalten die beitragsberechtigten Verbände maximal 50 000 Franken pro Jahr.

3 Diefür die Ausbildung verantwortlichen Personen müssen mindestens die in

Anhang 8 festgelegten und im Leistungsvertrag konkretisierten Aufgaben erfüllen.

4 Werden die Aufgaben nur unvollständig erfüllt, so werden die Beiträge entspre-

chend gekürzt.

Art. 58 Abs. 2

2 Die Anmeldung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a. die J+S-Sportarten, die Gegenstand des J+S-Angebots sind; b. die Bezeichnung der einzelnen Kurse mit Angabe der Dauer sowie den ge- planten Aktivitätsdaten und -zeiten; c. die voraussichtliche Gruppengrösse; d. die voraussichtlich eingesetzten J+S-Leiterinnen und -Leiter.

Art. 73 Abs. 3bis 3bis Keine Beiträge werden ausgerichtet:

a. für angehende Expertinnen und Experten, die in Weiterbildungskursen bei Expertinnen und Experten hospitieren;

1523

Sportförderungsprogramme und -projekte. V des VBS AS 2020

b. für Aus- und Weiterbildungskurse, die in andere Aus-oder Weiterbildungs- angebote des Organisators integriert stattfinden.

Gliederungstitel nach Art. 78 3a. Kapitel: Schweizerischer Schulsporttag (Art. 40 Abs. 4 SpoFöV)

Art. 78a

1 Folgende Leistungen von Kantonen und Gemeinden sind im Sinne von Artikel 40

Absatz 4 SpoFöV anrechenbar: a. Finanzhilfen in Form von Barbeträgen; b. Beiträge aus den kantonalen Sporttoto- oder Lotteriefonds; c. Sachlieferungen und Dienstleistungen zu marktüblichen Preisen, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

2 Nicht anrechenbar sind staatliche Leistungen, zu deren Erbringung Kantone und

Gemeinden gesetzlich verpflichtet sind, wie polizeiliche Dienstleistungen, Versor- gungs- und Entsorgungsdienstleistungen, Bewilligungsverfahren, allgemeine admi- nistrative Tätigkeiten, auch wenn im Einzelfall auf die damit verbundene Gebühren- erhebung verzichtet wird.

II

1 Die Anhänge 1, 2, 3 und 5–8 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

2 Anhang 1a wird aufgehoben.

III 1 Die Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Juli 2020 in Kraft.

2 Artikel 28 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

3 Artikel 58 Absatz 2 sowie die Anhänge 1, 1a, 2 und 5 treten am 1. Oktober 2021 in Kraft.

8. April 2020 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Viola Amherd

1524

Sportförderungsprogramme und -projekte. V des VBS AS 2020

Anhang 1 (Art. 3 Abs. 1)

J+S-Sportarten

A. Allgemeine Sportarten (A-Sportarten) Allround, Akrobatik, American Football, Badminton, Bahnradsport, Base- ball/Softball, Basketball, BMX, Curling, Einrad, Eishockey, Eiskunstlauf, Eis- schnelllauf, Faustball, Fechten, Fussball, Geräteturnen, Golf, Gymnastik und Tanz, Handball, Hornussen, Inlinehockey, Judo, Ju-Jitsu, Karate, Korbball, Kunstradfah- ren, Kunstturnen, Landhockey, Leichtathletik, Light Contact Boxing, Mountainbike, Nationalturnen, Orientierungslauf, Parkour, Radball, Radquer, Rhönrad, Rhythmi- sche Gymnastik, Ringen, Rock’n’Roll, Rollhockey, Rollkunstlauf, Rugby, Schwin- gen, Skilanglauf, Speedskating, Squash, Standardtanz/Latein, Strassenradsport, Streethockey, Synchronized Skating, Tchoukball, Tennis, Tischtennis, Trampolin, Trialradsport, Turnen, Unihockey, Volleyball.

B. Sportarten mit besonderen Sicherheitsbestimmungen (B-Sportarten) Armbrust, Artistic Swimming, Bergsteigen, Biathlon, Bogenschiessen, Gewehr, Kanusport, Lagersport/Trekking, Pistole, Reiten, Rettungsschwimmen, Rudern, Schwimmen, Segeln, Skifahren, Skispringen, Skitouren, Snowboard, Sportklettern, Triathlon, Voltigieren, Wasserball, Wasserspringen, Windsurfen.

1525

Sportförderungsprogramme und -projekte. V des VBS AS 2020

Anhang 2 (Art. 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 und 13 Abs. 2)

Spezifische Bestimmungen für den Einsatz von J+S-Leiterinnen und -Leitern im Zusammenhang mit der Gruppengrösse

A. Bestimmungen für A-Sportarten:

1. In den Sportarten American Football, Baseball/Softball, Basketball, Eis-

hockey, Fussball, Handball, Hornussen, Inlinehockey, Landhockey, Roll- hockey, Rugby, Streethockey, Tchoukball, Unihockey und Volleyball darf die Gruppengrösse von 24 Teilnehmerinnen und Teilnehmern pro Leiterin oder Leiter nicht überschritten werden. Ab 25 Teilnehmerinnen und Teil- nehmern muss jeweils für höchstens 12 weitere Teilnehmerinnen und Teil- nehmer eine zusätzliche zur Leitung berechtigte Person eingesetzt werden.

2. In den Sportarten Allround, Akrobatik, Badminton, Bahnradsport, BMX,

Curling, Einrad, Eiskunstlauf, Eisschnelllauf, Faustball, Fechten, Gerätetur- nen, Golf, Gymnastik und Tanz, Judo, Ju-Jitsu, Karate, Korbball, Kunstrad- fahren, Kunstturnen, Leichtathletik, Light Contact Boxing, Mountainbike, Nationalturnen, Orientierungslauf, Parkour, Radball, Radquer, Rhönrad, Rhythmische Gymnastik, Ringen, Rock’n’Roll, Rollkunstlauf, Schwingen, Skilanglauf, Speedskating, Squash, Standardtanz/Latein, Strassenradsport, Synchronized Skating, Tennis, Tischtennis, Trampolin, Trialradsport und Turnen darf die Gruppengrösse von 16 Teilnehmerinnen und Teilnehmern pro Leiterin oder Leiter nicht überschritten werden. Ab 17 Teilnehmerinnen und Teilnehmern muss jeweils für höchstens 12 weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine zusätzliche zur Leitung berechtigte Person eingesetzt werden.

3. Wird im Rahmen eines Kurses oder Lagers oder bei der Ausübung einer

Sportart eine Aktivität aus einer Sportart nach Buchstabe B ausgeübt, so gel- ten die dort festgeschriebenen Sicherheitsbestimmungen.

B. Spezielle Sicherheitsbestimmungen für B-Sportarten:

1. In den Sportarten Bergsteigen und Skitouren sowie bei Aktivitäten am Fels

in der Sportart Sportklettern darf die Gruppengrösse von 6 Teilnehmerinnen und Teilnehmern pro Leiterin oder Leiter nicht überschritten werden. Ab

7 Teilnehmerinnen und Teilnehmern muss jeweils für 6 weitere Teilnehme-

rinnen und Teilnehmer eine zusätzliche zur Leitung berechtigte Person ein- gesetzt werden.

2. In den Sportarten Kanusport, Reiten, Rudern, Segeln, Skifahren, Skisprin-

gen, Snowboard, Voltigieren und Windsurfen sowie bei Aktivitäten an der Kletterwand in der Sportart Sportklettern darf die Gruppengrösse von

12 Teilnehmerinnen und Teilnehmern pro Leiterin oder Leiter nicht über-

schritten werden. Ab 13 Teilnehmerinnen und Teilnehmern muss jeweils für

12 weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine zusätzliche zur Leitung

berechtigte Person eingesetzt werden.

1526

Sportförderungsprogramme und -projekte. V des VBS AS 2020

3. In den Sportarten Armbrust, Artistic Swimming, Biathlon, Bogenschiessen,

Gewehr, Pistole, Rettungsschwimmen, Schwimmen, Triathlon, Wasserball und Wasserspringen darf die Gruppengrösse von 16 Teilnehmerinnen und Teilnehmern pro Leiterin oder Leiter nicht überschritten werden. Ab

17 Teilnehmerinnen und Teilnehmer muss jeweils für 12 weitere Teilnehme-

rinnen und Teilnehmer eine zusätzliche zur Leitung berechtigte Person ein- gesetzt werden.

4. In J+S-Angeboten Lagersport/Trekking darf die Gruppengrösse von 24 Teil-

nehmerinnen und Teilnehmern je 2 Leiterinnen oder Leiter nicht überschrit- ten werden. Ab 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern muss jeweils für höchstens 12 weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine zusätzliche zur Leitung berechtigte Person eingesetzt werden. In den J+S-Lagern können anstelle von zusätzlichen J+S-Leiterinnen und -Leitern mündige und urteils- fähige Personen ohne J+S-Anerkennung eingesetzt werden. Sie werden für die Beitragsberechnung nicht berücksichtigt.

C. Spezielle Bestimmungen für die Nutzergruppe 5

1. In allen Aktivitäten von Sportarten nach Buchstabe A darf die Gruppen-

grösse von 24 Teilnehmerinnen und Teilnehmern pro Leiterin oder Leiter nicht überschritten werden. Ab 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern muss jeweils für höchstens 12 weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine zu- sätzliche zur Leitung berechtigte Person eingesetzt werden.

2. In allen Aktivitäten von Sportarten nach Buchstabe B gelten die jeweiligen

Bestimmungen der einzelnen Sportarten. 3. Sind für die Durchführung einer Aktivität mehr als 2 Leiterinnen oder Leiter erforderlich, darf als zusätzliche Leiterin oder zusätzlicher Leiter eine mün- dige und urteilsfähige Person eingesetzt werden, auch wenn diese nicht über eine Anerkennung als J+S-Leiterin oder -Leiter verfügt. Sie wird für die Bei- tragsberechnung nicht berücksichtigt.

D. Spezielle Bestimmungen für Konditions- und Mentaltrainings In Konditions- und Mentaltrainings aller Sportarten darf die Gruppengrösse von

24 Teilnehmerinnen und Teilnehmern pro Leiterin oder Leiter nicht überschritten

werden. Ab 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern muss jeweils für höchstens 12 weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine zusätzliche zur Leitung berechtig- te Person eingesetzt werden.

E. Ungenügende Anzahl J+S-Leiterinnen und J+S-Leiter in Aktivitäten nach Buchstabe A Werden in Aktivitäten von Sportarten nach Buchstabe A sowie in konditionellen und mentalen Trainings nach Buchstabe D nicht genügend berechtigte J+S-Leiterinnen oder J+S-Leiter eingesetzt, so berechnet sich die Beitragshöhe nach der maximalen Gruppengrösse, zu deren Leitung die eingesetzten Leiterinnen und Leiter berechtigt sind.

1527

Sportförderungsprogramme und -projekte. V des VBS AS 2020

F. Ungenügende Anzahl J+S-Leiterinnen und J+S Leiter in Aktivitäten nach Buchstabe B Werden in Aktivitäten von Sportarten nach Buchstabe B nicht genügend berechtige J+S-Leiterinnen oder J+S-Leiter eingesetzt, so wird diese Aktivität für die Beitrags- berechnung nicht berücksichtigt.

1528

Sportförderungsprogramme und -projekte. V des VBS AS 2020

Anhang 3 (Art. 44 Abs. 5 und 45 Abs. 2)

Maximalbeiträge für J+S-Angebote

A. Beiträge für J+S-Kurse der Nutzergruppen 1, 2, 4 und 5 Grundbetrag je J+S-Leiterin o- Betrag pro Teilnehmerstunde2, Zuschlag für J+S-Kurse der Nutzer- der -Leiter1, die nach Anhang 2 Franken gruppe 5 mit Kindern3) erforderlich sind, Franken

150.00 1.80 100 %

B. Beiträge für die Teilnahme an Wettkämpfen von J+S-Kursen der Nutzergruppe 1 Anzahl Wettkämpfe Bei Kursdauer < 30 Kurswochen, Bei Kursdauer ≥ 30 Kurswochen, einmalig pauschal Franken einmalig pauschal Franken

Kategorie 14) 100.00 200.00 Kategorie 24) 200.00 400.00 Kategorie 34) 300.00 600.00

C. Beiträge für J+S-Lager Pro Tag und Teilnehmer/in, Franken

16.00 1) Wird ein Kurs in mehreren Sportarten durchgeführt, so richtet sich der Grundbetrag nach der erforderlichen Anzahl J+S-Leiterinnen und -Leiter derjenigen Sportart inner- halb des Kurses, die die höchste Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer je J+S-Leiterin und -Leiter zulässt. 2) Angebrochene Stunden werden abgerundet. 3) Bei Gruppen, in denen Kinder und Jugendliche gemeinsam trainieren, berechnet sich der Zuschlag ausschliesslich in Bezug auf die auf die Kinder entfallenden Teilnehmerstunden. 4) Kategorien nach Anhang 4.

1529

Sportförderungsprogramme und -projekte. V des VBS AS 2020

Anhang 5 (Art. 48)

Zusätzliche Beiträge für Bergführerinnen und Bergführer mit eidgenössischem Fachausweis und J+S-Anerkennung

1. Den Organisatoren wird eine Pauschale von höchstens 260 Franken ausge-

richtet für den Einsatz von Bergführerinnen und Bergführern mit eidgenös- sischem Fachausweis, sofern diese als: a. J+S-Leiterinnen und -Leiter in den Sportarten Bergsteigen und Skitou- ren sowie bei Aktivitäten am Fels in der Sportart Sportklettern aktiv sind und die Gesamtverantwortung für die Sicherheit der jeweiligen Aktivitäten übernehmen; b. J+S-Expertinnen und -Experten in der Kaderbildung in den Sportarten Bergsteigen, Skitouren und Sportklettern tätig sind.

2. In J+S-Kursen und -Lagern wird jeweils für 45 Teilnehmerstunden eine

Pauschale ausgerichtet. Berücksichtigt werden die Stunden derjenigen J+S- Aktivitäten, die unter der Verantwortung der Bergführerin oder des Bergfüh- rers stattgefunden haben und an denen die Bergführerin oder der Bergführer selber teilgenommen hat. Angebrochene Einheiten von 45 Teilnehmerstun- den werden aufgerundet.

3. In Angeboten der Kaderbildung in der Sportart Sportklettern wird für jeweils

12 Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Pauschale je Tag ausgerichtet, an

dem die Bergführerin oder der Bergführer effektiv unterrichtet. Angebro- chene Einheiten von 12 Teilnehmerinnen und Teilnehmern werden aufge- rundet.

4. In Angeboten der Kaderbildung wird in den Sportarten Bergsteigen und

Skitouren für jeweils 6 Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Pauschale je Tag ausgerichtet, an dem die Bergführerin oder der Bergführer effektiv un- terrichtet. Angebrochene Einheiten von 6 Teilnehmerinnen und Teilnehmern werden aufgerundet.

1530

Sportförderungsprogramme und -projekte. V des VBS AS 2020

Anhang 6 (Art. 49 Abs. 1)

Zusätzliche Beiträge für J+S-Angebote mit Teilnehmerinnen und Teilnehmern mit Behinderungen

1. Den Organisatoren von Lagern wird eine Pauschale von höchstens 60 Fran-

ken je Lagertag und Teilnehmerin und Teilnehmer mit Behinderung ausge- richtet. Der Gesamtbeitrag für das Lager darf jedoch höchstens doppelt so hoch sein, wie sie für ein Lager mit gleicher Dauer und Teilnehmerzahl, je- doch ohne Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Behinderung ausgerichtet würde.

2. Den Organisatoren von Kursen wird eine Pauschale von höchstens 10 Fran-

ken je Stunde und Teilnehmerin und Teilnehmer mit Behinderung ausgerich- tet. Der Gesamtbeitrag für den Kurs darf jedoch höchstens doppelt so hoch sein, wie sie für einen Kurs mit gleicher Dauer und Teilnehmerzahl, jedoch ohne Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Behinderung ausgerichtet würde.

1531

Sportförderungsprogramme und -projekte. V des VBS AS 2020

Anhang 7 (Art. 50 Abs. 2)

Beiträge für die Durchführung der J+S-Kaderbildung

1 Kaderbildung des Bundes

Der Bund stellt den Teilnehmerinnen und Teilnehmern Gutscheine für die unentgeltliche An- und Rückreise vom Wohnort zum Kursort mit öffentli- chen Verkehrsmitteln in der 2. Klasse zur Verfügung. Er richtet Entschädigungen nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. Septem- ber 19523 aus.

2 Kaderbildung der kantonalen Amtsstellen für J+S

2.1 Der Bund leistet folgende Beiträge an die Organisatoren:

2.1.1 höchstens 50 Franken pro Tag für jede Teilnehmerin und jeden

Teilnehmer an Ausbildungskursen und Weiterbildungsmodulen für J+S-Leiterinnen und -Leiter und J+S-Coaches;

2.1.2 höchstens 100 Franken pro Kurstag, wenn in Aus- und Weiterbil-

dungskursen zusätzlich zur vorgeschriebenen Anzahl mindestens eine weitere J+S-Expertin oder ein weiterer J+S-Experte während mindestens eines ganzen Kurstages eingesetzt wird;

2.1.3 zusätzlich eine Tagespauschale nach Anhang 5 für Bergführerin-

nen und Bergführer.

2.2 Der Bund stellt für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die Zulas-

sungsvoraussetzungen zur Kursteilnahme erfüllen, für die Leiterinnen und Leiter sowie für die Hilfspersonen der Kaderbildung Gutscheine für die un- entgeltliche An- und Rückreise vom Wohnort zum Kursort mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der 2. Klasse zur Verfügung.

2.3 Haben sich zu einem Angebot der Kaderbildung eines Kantons, an dessen

Durchführung das BASPO ein besonderes Interesse hat, weniger als 8 Per- sonen angemeldet, so kann es den Beitrag nach Ziffer 2.1.1 auf höchstens

400 Franken je Kurstag erhöhen.

2.4 Nehmen an Weiterbildungsmodulen Personen teil, die in den zwei dem

Modulbeginn vorangehenden Jahren keine Kadertätigkeit ausgeübt haben, so werden für diese keine Beiträge ausgerichtet. Ausgenommen davon sind die besonderen Weiterbildungsmodule für Wiedereinsteigerinnen und Wieder- einsteiger, deren J+S-Leiteranerkennungen seit mehr als vier Jahren wegge- fallen sind.

2.5 Der Bund richtet Entschädigungen nach dem Erwerbsersatzgesetz vom

25. September 1952 aus.

3 SR 834.1

1532

Sportförderungsprogramme und -projekte. V des VBS AS 2020

3 Kaderbildung der Verbände und Institutionen nach

Art. 12 Abs. 2 SpoFöV

3.1 Der Bund leistet folgende Beiträge an die Organisatoren:

3.1.1 höchstens 50 Franken pro Tag für jede Teilnehmerin und je-

den Teilnehmer von Weiterbildungsmodulen für J+S-Leiterinnen und -Leiter und J+S-Coaches;

3.1.2 höchstens 50 Franken pro Tag für jede Teilnehmerin und jeden

Teilnehmer von Ausbildungskursen für J+S-Leiterinnen und -Lei- ter, die von Bildungsinstitutionen durchgeführt werden.

3.2 Der Bund stellt für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die Zulas-

sungsvoraussetzungen zur Kursteilnahme erfüllen, für die Leiterinnen und Leiter sowie für die Hilfspersonen der Kaderbildung Gutscheine für die un- entgeltliche An- und Rückreise vom Wohnort zum Kursort mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der 2. Klasse zur Verfügung.

3.3 Nehmen an Weiterbildungsmodulen Personen teil, die in den zwei dem

Modulbeginn vorangehenden Jahren keine Kadertätigkeit ausgeübt haben, so werden für diese keine Beiträge ausgerichtet. Ausgenommen davon sind die besonderen Weiterbildungsmodule für Wiedereinsteigerinnen und Wieder- einsteiger, deren J+S-Leiteranerkennungen seit mehr als vier Jahren wegge- fallen sind.

1533

Sportförderungsprogramme und -projekte. V des VBS AS 2020

Anhang 8 (Art. 51 Abs. 3)

Beiträge an nationale Verbände für deren Leistungen in der J+S- Kaderbildung: Aufgabenkatalog der für die Ausbildung verantwortlichen Personen

1. Sicherstellen einer genügenden Anzahl von Ausbildungsplätzen in den

Angeboten der J+S-Kaderbildung der jeweiligen J+S-Sportart gestützt auf eine jährliche Bedarfserhebung.

2. Aktive Teilnahme an den vom BASPO geforderten Sitzungen und Fachkon-

ferenzen.

3. Umsetzung und laufende Aktualisierung der J+S-Ausbildungsstrukturen, -

modelle, -konzepte und -themen in der jeweiligen J+S-Sportart.

4. Entwicklung von sportartspezifischen Inhalten für die J+S-Kaderaus- und -

weiterbildung und Erarbeitung von entsprechenden Lernmedien in den vom BASPO geforderten Sprachen.

5. Entwicklung von Konzepten zur Vermittlung von gesellschaftspolitischen

Themen wie Sicherheit, Prävention und Integration in der J+S-Kaderaus- und -weiterbildung der jeweiligen J+S-Sportart und Erarbeitung von ent- sprechenden Lernmedien in den vom BASPO geforderten Sprachen.

6. Qualitätssicherung in der J+S-Kaderaus- und -weiterbildung in der jeweili-

gen J+S-Sportart durch: a. kontinuierliche Evaluation und Berichterstattung sowie Veranlassung der erforderlichen Massnahmen; b. Beratung, Vernetzung und Unterstützung der J+S-Kadermitglieder.

1534

Sportförderungsprogramme und -projekte. V des VBS AS 2020

Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.

1535

Sportförderungsprogramme und -projekte. V des VBS AS 2020

1536