AS 2020 1743
Anpassungen zum Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Übersetzung
Anpassungen zum Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Angenommen in Quito am 9. November 2018 an der dreissigsten Tagung der Vertragsparteien In Kraft getreten für die Schweiz am 21. Juni 2019
Anpassungen zum Montrealer Protokoll1 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, in Bezug auf geregelte Stoffe in Gruppe I der Anlage C für die nicht in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien
Artikel 2F Absatz 6 In Artikel 2F Absatz 6 des Protokolls wird nach «Null nicht übersteigt.» und vor «Jedoch kann:» folgender Satz eingefügt: «Dieser Absatz findet Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschliessen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als wesentlich erachtet wer- den.»
Artikel 2F Absatz 6 Buchstabe a In Artikel 2F Absatz 6 Buchstabe a des Protokolls: wird nach «dieser Verbrauch» der Satzteil «auf die Wartung von am 1. Januar 2020 bereits in Betrieb befindlichen Kälte- und Klimaanlagen» gestrichen und nach «zu beschränken ist» das Semikolon durch einen Doppelpunkt ersetzt; wird eine neue Ziffer i angefügt und der Satzteil «auf die Wartung von am 1. Januar 2020 bereits in Betrieb befindlichen Kälte- und Klimaanlagen,» in diese neue Ziffer eingefügt; werden nach der neuen Ziffer i folgende Ziffern angefügt: «ii) auf die Wartung von am 1. Januar 2020 bereits in Betrieb befindlichem Lösch- und Brandschutzeinrichtungen, iii) auf den Einsatz von Lösungsmitteln bei der Herstellung von Raketenmoto- ren,
1 SR 0.814.021
2020-0643 1743
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen. Anpassungen Montrealer Prot. AS 2020
iv) auf die lokale Verwendung als medizinisches Aerosol für die spezialisierte Behandlung von Verbrennungen;»
Artikel 2F Absatz 6 Buchstabe b In Artikel 2F Absatz 6 Buchstabe b des Protokolls: wird nach «diese Produktion» der Satzteil «auf die Wartung von am 1. Januar 2020 bereits in Betrieb befindlichen Kälte- und Klimaanlagen» gestrichen und nach «zu beschränken ist» der Punkt durch einen Doppelpunkt ersetzt; wird eine neue Ziffer i angefügt und der Satzteil «auf die Wartung von am 1. Januar 2020 bereits in Betrieb befindlichen Kälte- und Klimaanlagen» in diese neue Ziffer eingefügt; wird nach «Klimaanlagen» ein Komma eingefügt; werden nach der neuen Ziffer i folgende Ziffern angefügt: «ii) auf die Wartung von am 1. Januar 2020 bereits in Betrieb befindlichem Lösch- und Brandschutzeinrichtungen, iii) auf den Einsatz von Lösungsmitteln bei der Herstellung von Raketenmo- toren, iv) auf die lokale Verwendung als medizinisches Aerosol für die spezialisierte Behandlung von Verbrennungen.»
Artikel 5 Absatz 8ter Buchstabe e In Artikel 5 Absatz 8ter Buchstabe e des Protokolls wird nach «Null nicht übersteigt» und vor «Jedoch kann:» folgender Satz eingefügt: «Dieser Absatz findet Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschliessen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als wesentlich erachtet wer- den.»
Artikel 5 Absatz 8ter Buchstabe e Ziffer i In Artikel 5 Absatz 8ter Buchstabe e Ziffer i des Protokolls: wird nach «dieser Verbrauch» der Satzteil «auf die Wartung von am 1. Januar 2030 bereits in Betrieb befindlichen Kälte- und Klimaanlagen» gestrichen und nach «zu beschränken ist» das Komma durch einen Doppelpunkt ersetzt; wird ein neuer Unterbuchstabe a angefügt und der Satzteil «auf die Wartung von am 1. Januar 2030 bereits in Betrieb befindlichen Kälte- und Klimaanlagen» in diesen neuen Unterbuchstaben eingefügt; werden nach dem neuen Unterbuchstaben a folgende Unterbuchstaben angefügt: «b. auf die Wartung von am 1. Januar 2030 bereits in Betrieb befindlichem Lösch- und Brandschutzeinrichtungen
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen. Anpassungen Montrealer Prot. AS 2020
c. auf den Einsatz von Lösungsmitteln bei der Herstellung von Raketenmo- toren d. auf die lokale Verwendung als medizinisches Aerosol für die spezialisierte Behandlung von Verbrennungen,»
Artikel 5 Absatz 8ter Buchstabe e Ziffer ii In Artikel 5 Absatz 8ter Buchstabe e Ziffer ii des Protokolls: wird nach «diese Produktion» der Satzteil «auf die Wartung von am 1. Januar 2030 bereits in Betrieb befindlichen Kälte- und Klimaanlagen» gestrichen und nach «zu beschränken ist» der Punkt durch einen Doppelpunkt ersetzt; wird ein neuer Unterbuchstabe a angefügt und der Satzteil «auf die Wartung von am 1. Januar 2030 bereits in Betrieb befindlichen Kälte- und Klimaanlagen» in diesen neuen Unterbuchstaben eingefügt; werden nach dem neuen Unterbuchstaben a folgende Unterbuchstaben angefügt: «b. auf die Wartung von am 1. Januar 2030 bereits in Betrieb befindlichem Lösch- und Brandschutzeinrichtungen c. auf den Einsatz von Lösungsmitteln bei der Herstellung von Raketenmo- toren d. auf die lokale Verwendung als medizinisches Aerosol für die spezialisierte Behandlung von Verbrennungen;»
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen. Anpassungen Montrealer Prot. AS 2020