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AS 2020 1829

Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe

Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SprstV)

Änderung vom 27. Mai 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Sprengstoffverordnung vom 27. November 20001 wird wie folgt geändert:

Art. 58a Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme an einer ergänzenden Schulung während der Covid-19-Pandemie Die Pflicht nach Artikel 58 Absatz 2 zur Teilnahme an einer ergänzenden Schulung gilt nicht für Ausweisinhaberinnen und -inhaber, die nach dem 31. Dezember 2014 das letzte Mal eine Berechtigung erlangt oder eine ergänzende Schulung absolviert haben.

II

1 Diese Verordnung tritt am 28. Mai 2020 um 00.00 Uhr in Kraft. 2

2 Sie gilt bis zum 27. Januar 2021; danach ist die darin enthaltene Änderung hinfäl- lig.

27. Mai 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

1 SR 941.411 2 Dringliche Veröffentlichung vom 27. Mai 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikati- onsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

2020-1571 1829

Sprengstoffverordnung AS 2020

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