AS 2020 2071
Verordnung über Massnahmen gegenüber Jemen
Verordnung über Massnahmen gegenüber Jemen
Änderung vom 27. Mai 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 5. Dezember 20141 über Massnahmen gegenüber Jemen wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20022 (EmbG), in Ausführung der Resolutionen 2140 (2014), 2216 (2015) und 2511 (2020)3 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen,
Art. 1a Abs. 4
4 Das SECO erteilt Bewilligungen nach Absatz 3 nach Rücksprache mit den zustän-
digen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) sowie, soweit anwend- bar, nach Meldung an das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Komitees.
Art. 1b Ausnahmen zu humanitären Zwecken Das SECO kann, nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD sowie in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 1 und 1a bewilligen: a. zur Erleichterung der Arbeit der Vereinten Nationen und anderer humani- tärer Organisationen im Jemen; oder
3 Die Texte der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen können im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden: www.un.org > Peace and Security > Security Council > Documents > Resolutions.
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Massnahmen gegenüber Jemen. V AS 2020
b. zu jedem anderen Zweck, der mit den Zielen der Resolutionen 2140 (2014) und 2216 (2015) vereinbar ist.
Art. 3 Abs. 2 Bst. b
2 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann Ausnahmen gewähren:
b. in Übereinstimmung mit den Paragraphen 16 der Resolution 2140 (2014) und 3 der Resolution 2511 (2020) sowie den entsprechenden Beschlüssen des zuständigen Komitees des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.
Art. 4 Abs. 1
1 Das SECO überwacht den Vollzug der Massnahmen nach den Artikeln 1–1b.
II Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 in Kraft.
27. Mai 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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