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AS 2020 23

Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition

Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV)

Änderung vom 13. Dezember 2019

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Waffenverordnung vom 2. Juli 20081 wird wie folgt geändert:

Art. 40a Bewilligung für das vorübergehende Verbringen von Jagd- und Sportwaffen im Reiseverkehr in das schweizerische Staatsgebiet zur Teilnahme an Schiesssportveranstaltungen (Art. 25 Abs. 2bis WG)

1 Sportschützen und -schützinnen, die von einem nationalen oder internationalen

Verband anerkannt sind und gemeinsam an einer nationalen oder internationalen Schiesssportveranstaltung teilnehmen, kann die Zentralstelle Waffen auf Gesuch hin eine gemeinsame Bewilligung für das vorübergehende Verbringen von Jagd- und Sportwaffen sowie der dazugehörigen Munition im Reiseverkehr erteilen, ohne die Beilagen nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben a, b und d einzuverlangen, wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass sie die innere oder die öffentliche Sicherheit der Schweiz gefährden könnten.

2 Das Gesuch ist von der Organisation, welche die Veranstaltung durchführt, im

Namen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Absatz 1 auf dem dafür vorgese- henen Formular bei der Zentralstelle Waffen einzureichen.

3 Das vereinfachte Bewilligungsverfahren nach den Absätzen 1 und 2 kann auch

angewendet werden auf: a. Bewilligungen nach Artikel 7 Absatz 2 WG, wobei die Beilagen nach Arti- kel 12 Absatz 3 Buchstaben a und c dieser Verordnung nicht beizubringen sind; b. unmündige Sportschützen und -schützinnen.

4 Wird das vereinfachte Bewilligungsverfahren auf unmündige Sportschützen und

-schützinnen angewendet, so müssen deren Verbände je eine volljährige Person be-

1 SR 514.541

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Waffenverordnung AS 2020

zeichnen, die für die sichere Aufbewahrung der Waffen verantwortlich ist. Sie müssen diese Person auch der gesetzlichen Vertretung der Schützen und Schützin- nen mitteilen.

5 Die Zentralstelle Waffen darf das vereinfachte Bewilligungsverfahren nur mit

vorgängiger Zustimmung der zuständigen Bewilligungsbehörde des Kantons an- wenden, auf dessen Gebiet die Veranstaltung stattfindet.

6 Für das vorübergehende Verbringen von Feuerwaffen im Reiseverkehr durch

Sportschützen und -schützinnen aus einem Schengen-Staat gilt Artikel 40 Absatz 3.

II Anhang 1 wird wie folgt geändert:

Bst. obis Für die Behandlung von Bewilligungsgesuchen und für das Aufbewahren von be- schlagnahmten Waffen und missbräuchlich getragenen Gegenständen sowie für Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Beschlagnahme, der definitiven Einzie- hung und der Verwertung von Waffen und missbräuchlich getragenen gefährlichen Gegenständen werden folgende Gebühren erhoben: Franken

obis. gemeinsame Bewilligung für das vorübergehende Verbringen von Jagd- und Sportwaffen im Reiseverkehr in das schweizerische Staatsgebiet zur Teilnahme an Schiesssportveranstaltungen (Art. 40a) 300.—

III Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2020 in Kraft.

13. Dezember 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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