AS 2020 2597
Verordnung des EDI über das Förderungskonzept für die Unterstützung von Organisationen kulturell tätiger Laien
Verordnung des EDI über das Förderungskonzept für die Unterstützung von Organisationen kulturell tätiger Laien
Änderung vom 12. Juni 2020
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:
I Die Verordnung des EDI vom 5. Juli 20161 über das Förderungskonzept für die Unterstützung von Organisationen kulturell tätiger Laien wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1
1 Es können Beiträge an die Kosten von Organisationen kulturell tätiger Laien
ausgerichtet werden. Die Beiträge unterstützen die Organisationen in erster Linie bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 2.
Art. 3 Abs. 1 Bst. a, abis und ater
1 Die Organisationen müssen:
a. über eine angemessene Anzahl von Mitgliedern aus verschiedenen Sprach- regionen verfügen; abis. für ihre Mitglieder Veranstaltungen in verschiedenen Sprachregionen durch- führen; ater. im Vorstand über Vertreterinnen und Vertreter aus verschiedenen Sprachre- gionen verfügen;
Art. 4 Abs. 2
2 Die Beiträge betragen höchstens 50 Prozent der Kosten der Organisation für die
Erbringung ihrer Dienstleistungen für die Mitglieder sowie für die Verbandsführung, das Sekretariat und die Kommunikation.
1 SR 442.125
2020-0274 2597
Förderungskonzept für die Unterstützung von Organisationen AS 2020 kulturell tätiger Laien. V des EDI
Art. 5 Abs. 2, 4 und 5
2 Gesuche um Ausrichtung von Beiträgen sind dem BAK jeweils bis zum 31. Okto-
ber des Jahres vor Beginn der vierjährigen Förderperiode einzureichen.
4 Das BAK schliesst mit den Empfängern von Beiträgen eine Leistungsvereinbarung
ab. Darin werden insbesondere die Höhe der Finanzhilfe und die zu erbringenden Leistungen festgelegt.
5 Die Auszahlung der Finanzhilfe kann in mehreren Tranchen erfolgen. Der endgül-
tige Betrag wird jeweils im Subventionsjahr gestützt auf die in der Leistungsverein- barung vorgesehene Berichterstattung zum Vorjahr ausbezahlt.
Art. 7a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Juni 2020 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 12. Juni 2020 nicht abge- schlossen sind, gilt das bisherige Recht.
II Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2020 in Kraft.
12. Juni 2020 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset