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AS 2020 2625

Bundesbeschluss über die Genehmigung des multilateralen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

Bundesbeschluss über die Genehmigung des multilateralen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

vom 22. März 2019

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. August 20182, beschliesst:

Art. 1

1 Das multilaterale Übereinkommen vom 24. November 20163 zur Umsetzung

steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Übereinkommen) wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

3 Er bringt bei der Ratifikation, gestützt auf Artikel 28 Absatz 6 des Überein-

kommens, Vorbehalte an und gibt, gestützt auf Artikel 29 Absatz 3 des Überein- kommens, Notifikationen ab. Die Vorbehalte und Notifikationen sind im Anhang aufgeführt.

Art. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, nach Konsultation der parlamentarischen Kommis- sionen für Wirtschaft und Abgaben von der Schweiz abgeschlossene Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als unter das Übereinkommen fallende Steuer- abkommen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii des Übereinkommens zu notifizieren.

2018-0474 2625

Genehmigung des multilateralen Übereinkommens zur Umsetzung AS 2020

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d

Ziff. 3 BV).

Ständerat, 22. März 2019 Nationalrat, 22. März 2019 Der Präsident: Jean-René Fournier Die Präsidentin: Marina Carobbio Guscetti Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 11. Juli 2019 unbenützt abgelaufen.4

30. Juni 2020 Bundeskanzlei

4 BBl 2019 2651

Genehmigung des multilateralen Übereinkommens zur Umsetzung AS 2020

Anhang (Art. 1 Abs. 3)

Vorbehalte und Notifikationen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zu Art. 2 Auslegung von Ausdrücken Notifikationen – unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen Gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii des Übereinkommens fallen nach dem Wunsch der Schweizerischen Eidgenossenschaft folgende Abkommen unter das Übereinkommen:

Nr. Titel Anderer Original/Folge- Datum der Un- Datum des Vertragsstaat urkunde(n) terzeichnung Inkrafttretens

1 Convention entre la Confédération Südafrika Original 08.05.2007 27.01.2009

suisse et la République d’Afrique du Sud en vue d’éviter les doubles impositions en matière d’impôts sur le revenu (Originaltext) Abkommen zwischen der Schweize- rischen Eidgenossenschaft und der Republik Südafrika zur Vermei- dung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Ein- kommen (Übersetzung)5

2 Convention entre la Confédération Argentinien Original 20.03.2014 27.11.2015

suisse et la République argentine en vue d’éviter les doubles impo- sitions en matière d’impôts sur le revenu et sur la fortune (Original- text) Abkommen zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und der Republik Argentinien zur Vermei- dung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Ein- kommen und vom Vermögen (Übersetzung)6

3 Abkommen zwischen der Schwei- Österreich Original 30.01.1974 04.12.1974

zerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Ver- Folgeurk. (a) 18.01.1994 01.05.1995 meidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Folgeurk. (b) 20.07.2000 13.09.2001

5 SR 0.672.911.82 6 SR 0.672.915.41

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Nr. Titel Anderer Original/Folge- Datum der Un- Datum des Vertragsstaat urkunde(n) terzeichnung Inkrafttretens Einkommen und vom Vermögen Folgeurk. (c) 21.03.2006 02.02.2007 (Originaltext)7 Folgeurk. (d) 03.09.2009 01.03.2011 (inkl. Noten- austausch vom 03.09.2009) Folgeurk. (e) 04.06.2012 14.11.2012

4 Convention entre la Confédération Chile Original 02.04.2008 05.05.2010

suisse et la République du Chili en vue d’éviter les doubles impositions en matière d’impôts sur le revenu et sur la fortune (Originaltext) Abkommen zwischen der Schweize- rischen Eidgenossenschaft und der Republik Chile zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Übersetzung)8

5 Abkommen zwischen der Schwei- Island Original 10.07.2014 06.11.2015

zerischen Eidgenossenschaft und Island zur Vermeidung der Doppel- besteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Originaltext)9

6 Convenzione tra la Confedera- Italien Original 09.03.1976 27.03.1979

zione Svizzera e la Repubblica Italiana per evitare le doppie imposi- Folgeurk. (a) 28.04.1978 27.03.1979 zioni e per regolare talune altre questioni in materia di imposte Folgeurk. (b) 23.02.2015 13.07.2016 sul reddito e sul patrimonio (Origi- naltext) Abkommen zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik zur Vermei- dung der Doppelbesteuerung und zur Regelung einiger anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Übersetzung)10

7 Abkommen zwischen dem Litauen Original 27.05.2002 18.12.2002

Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Litau- en zur Vermeidung der Doppel- besteuerung auf dem Gebiet der

7 SR 0.672.916.31 8 SR 0.672.924.51 9 SR 0.672.944.51 10 SR 0.672.945.41

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Nr. Titel Anderer Original/Folge- Datum der Un- Datum des Vertragsstaat urkunde(n) terzeichnung Inkrafttretens Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Originaltext)11

8 Convention entre la Confédération Luxemburg Original 21.01.1993 19.02.1994

suisse et le Grand-Duché de Luxembourg en vue d’éviter les Folgeurk. (a) 25.08.2009 19.11.2010 doubles impositions en matière d’impôts sur le revenu et sur la Folgeurk. (b) 11.07.2012 11.07.2013 fortune (Originaltext) Abkommen zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum von Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteue- rung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermö- gen (Übersetzung)12

9 Convention entre le Conseil Mexiko Original 03.08.1993 08.09.1994

fédéral suisse et le Gouvernement des Etats-Unis du Mexique en vue Folgeurk. (a) 18.09.2009 23.12.2010 d’éviter les doubles impositions en matière d’impôts sur le revenu (Originaltext) Abkommen zwischen dem Schweize- rischen Bundesrat und der Regie- rung der Vereinigten Staaten von Mexiko zur Vermeidung der Dop- pelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (Überset- zung)13

10 Convention entre la Suisse et Portugal Original 26.09.1974 17.12.1975

le Portugal en vue d’éviter les doubles impositions en matière Folgeurk. (a) 25.06.2012 21.10.2013 d’impôts sur le revenu et sur la fortune (Originaltext) Abkommen zwischen der Schweiz und Portugal zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Übersetzung)14

11 Abkommen zwischen dem Tschechien Original 04.12.1995 23.10.1996

Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Tschechischen Folgeurk. (a) 11.09.2012 11.10.2013 Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet

11 SR 0.672.951.61 12 SR 0.672.951.81 13 SR 0.672.956.31 14 SR 0.672.965.41

Genehmigung des multilateralen Übereinkommens zur Umsetzung AS 2020

Nr. Titel Anderer Original/Folge- Datum der Un- Datum des Vertragsstaat urkunde(n) terzeichnung Inkrafttretens der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Originaltext)15

12 Convention entre la Confédération Türkei Original 18.06.2010 08.02.2012

suisse et la République de Turquie en vue d’éviter les doubles impo- sitions en matière d’impôts sur le revenu (Originaltext) Abkommen zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Ge- biet der Steuern vom Einkommen (Übersetzung)16

Zu Art. 3 Transparente Rechtsträger Vorbehalt Gestützt auf Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich vor, dass der gesamte Artikel 3 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt.

Zu Art. 4 Rechtsträger mit doppelter Ansässigkeit Vorbehalt Gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich vor, dass der gesamte Artikel 4 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt.

Zu Art. 5 Anwendung von Methoden zur Beseitigung der Doppelbesteuerung Vorbehalt Gestützt auf Artikel 5 Absatz 9 des Übereinkommens behält die Schweizerische Eid- genossenschaft sich in Bezug auf alle ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen vor, den anderen Vertragsstaaten die Anwendung der Option C nicht zu gestatten.

Notifikation in Bezug auf die getroffene Entscheidung Gestützt auf Artikel 5 Absatz 10 des Übereinkommens entscheidet die Schweize- rische Eidgenossenschaft sich hiermit für die Anwendung der Option A nach Arti- kel 5 Absatz 1.

15 SR 0.672.974.31 16 SR 0.672.976.31

Genehmigung des multilateralen Übereinkommens zur Umsetzung AS 2020

Notifikation in Bezug auf die einschlägigen Bestimmungen von unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen Gestützt auf Artikel 5 Absatz 10 des Übereinkommens enthalten nach Auffassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft folgende Abkommen eine in Artikel 5 Absatz 3 beschriebene Bestimmung. Die einschlägigen Bestimmungen sind nachfol- gend aufgeführt.

Nr. des unter das Anderer Vertrags- Bestimmung Übereinkommen staat fallenden Abkommens

1 Südafrika Art. 22 Abs. 2 Bst. a

2 Argentinien Art. 22 Abs. 2

3 Österreich Art. 23 Abs. 1

4 Chile Art. 22 Abs. 2 Bst. a

5 Island Art. 23 Abs. 2 Bst. a

6 Italien Art. 24 Abs. 3

7 Litauen Art. 23 Abs. 2 Bst. a

8 Luxemburg Art. 23 Abs. 2 Bst. a

9 Mexiko Art. 21 Abs. 2 Bst. a

10 Portugal Art. 23 Abs. 3 (gemäss Änderung durch Art. XIII von

(a))

11 Tschechien Art. 23 Abs. 2 Bst. a (gemäss Änderung durch Art. VIII

Abs. 2 von (a))

12 Türkei Art. 22 Abs. 1 Bst. a

Zu Art. 6 Zweck eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens Notifikation in Bezug auf die getroffene Entscheidung Gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Übereinkommens entscheidet die Schweizeri- sche Eidgenossenschaft sich hiermit für die Anwendung von Artikel 6 Absatz 3.

Notifikation in Bezug auf die unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen, deren Präambel keine Formulierung enthält Gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Übereinkommens enthalten nach Auffassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft folgende Abkommen keine Formulierung in der Präambel, die Bezug nimmt auf den Wunsch, wirtschaftliche Beziehungen weiterzu- entwickeln oder die Zusammenarbeit in Steuersachen zu vertiefen.

Genehmigung des multilateralen Übereinkommens zur Umsetzung AS 2020

Nr. des unter das Übereinkommen fallenden Abkommens Anderer Vertragsstaat

1 Südafrika

2 Argentinien

3 Österreich

4 Chile

5 Island

7 Litauen

8 Luxemburg

9 Mexiko

10 Portugal

11 Tschechien

12 Türkei

Zu Art. 7 Verhinderung von Abkommensmissbrauch Notifikation in Bezug auf die einschlägigen Bestimmungen von unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen Gestützt auf Artikel 7 Absatz 17 Buchstabe a des Übereinkommens enthalten nach Auffassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft folgende Abkommen, die nicht einem in Artikel 7 Absatz 15 Buchstabe b beschriebenen Vorbehalt unterliegen, eine in Artikel 7 Absatz 2 beschriebene Bestimmung. Die einschlägigen Bestimmungen sind nachfolgend aufgeführt.

Nr. des unter das Anderer Vertrags- Bestimmung Übereinkommen staat fallenden Abkommens

4 Chile Protokoll Ziff. 5

5 Island Protokoll Ziff. 4

6 Italien Art. 23

9 Mexiko Protokoll Ziff. 6 Abs. 1 (gemäss Änderung durch Art. X

von (a))

10 Portugal Art. 27 Abs. 3 (gemäss Änderung durch Art. XVI von

(a))

11 Tschechien Protokoll Ziff. 8 (gemäss Änderung durch Art. XI

von (a))

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Zu Art. 8 Transaktionen zur Übertragung von Dividenden Vorbehalt Gestützt auf Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich vor, dass der gesamte Artikel 8 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt.

Zu Art. 9 Gewinne aus der Veräusserung von Anteilen oder Rechten an Rechtsträgern, deren Wert hauptsächlich auf unbeweglichem Vermögen beruht Vorbehalt Gestützt auf Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe a des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich vor, dass Artikel 9 Absatz 1 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt.

Zu Art. 10 Vorschrift zur Missbrauchsbekämpfung für in Drittstaaten oder -gebieten gelegene Betriebsstätten Vorbehalt Gestützt auf Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe a des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich vor, dass der gesamte Artikel 10 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt.

Zu Art. 11 Anwendung von Steuerabkommen zur Einschränkung des Rechtes einer Vertragspartei dieses Übereinkommens auf Besteuerung der in ihrem Gebiet ansässigen Personen Vorbehalt Gestützt auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich vor, dass der gesamte Artikel 11 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt.

Zu Art. 12 Künstliche Umgehung des Betriebsstättenstatus durch Kommissionärsmodelle und ähnliche Strategien Vorbehalt Gestützt auf Artikel 12 Absatz 4 des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich vor, dass der gesamte Artikel 12 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt.

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Zu Art. 13 Künstliche Umgehung des Betriebsstättenstatus durch die Ausnahme bestimmter Tätigkeiten Vorbehalt Gestützt auf Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe a des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich vor, dass der gesamte Artikel 13 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt.

Zu Art. 14 Aufteilung von Verträgen Vorbehalt Gestützt auf Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich vor, dass der gesamte Artikel 14 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt.

Zu Art. 15 Bestimmung des Begriffs der mit einem Unternehmen eng verbundenen Person Vorbehalt Gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich vor, dass der gesamte Artikel 15 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt, für die sie die in Artikel 12 Ab- satz 4, Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe a oder c und Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a beschriebenen Vorbehalte angebracht hat.

Zu Art. 16 Verständigungsverfahren Vorbehalte Gestützt auf Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe c des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich vor, dass Artikel 16 Absatz 2 zweiter Satz nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt, da die Schweizerische Eidgenossenschaft für die Zwecke aller ihrer unter das Abkommen fallenden Steuerabkommen beabsichtigt, den Mindeststandard für die Verbesserung der Streitbeilegung nach dem BEPS-Paket der OECD/G20 zu erfüllen, indem sie in ihren bilateralen Vertragsverhandlungen eine Vertragsbestimmung annimmt, nach der: A) die Vertragsstaaten keine Berichtigung der Gewinne, die einer Betriebsstätte eines Unternehmens eines der Vertragsstaaten zugerechnet werden können, vornehmen nach dem Ablauf einer zwischen den beiden Vertragsstaaten durch Verständigung vereinbarten Frist ab dem Ende des Steuerjahrs, in dem die Gewinne der Betriebsstätte hätten zugerechnet werden können (diese Be- stimmung ist nicht anzuwenden im Fall von Betrug, grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Unterlassung); und

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B) die Vertragsstaaten den Gewinnen eines Unternehmens nicht die Gewinne zurechnen und entsprechend besteuern, die das Unternehmen erzielt hätte, aufgrund der in einer Bestimmung des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens in Bezug auf verbundene Unternehmen genannten Bedin- gungen jedoch nicht erzielt hat, nach dem Ablauf einer zwischen den beiden Vertragsstaaten durch Verständigung vereinbarten Frist ab dem Ende des Steuerjahrs, in dem das Unternehmen die Gewinne erzielt hätte (diese Be- stimmung ist nicht anzuwenden im Fall von Betrug, grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Unterlassung).

Notifikation in Bezug auf die einschlägigen Bestimmungen von unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen Gestützt auf Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe a des Übereinkommens enthalten nach der Auffassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft folgende Abkommen eine in Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i beschriebene Bestimmung. Die einschlägi- gen Bestimmungen sind nachfolgend aufgeführt.

Nr. des unter das Anderer Vertrags- Bestimmung Übereinkommen staat fallenden Abkommens

1 Südafrika Art. 24 Abs. 1 erster Satz

2 Argentinien Art. 24 Abs. 1 erster Satz

3 Österreich Art. 25 Abs. 1

4 Chile Art. 24 Abs. 1 erster Satz

5 Island Art. 25 Abs. 1 erster Satz

6 Italien Art. 26 Abs. 1 erster Satz

7 Litauen Art. 25 Abs. 1 erster Satz

8 Luxemburg Art. 25 Abs. 1 erster Satz

9 Mexiko Art. 23 Abs. 1 erster Satz

10 Portugal Art. 25 Abs. 1 erster Satz

11 Tschechien Art. 25 Abs. 1 erster Satz

12 Türkei Art. 24 Abs. 1

Gestützt auf Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens enthal- ten nach Auffassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft folgende Abkommen eine Bestimmung, nach der ein in Artikel 16 Absatz 1 erster Satz genannter Fall innerhalb einer bestimmten Frist von weniger als drei Jahren nach der ersten Mittei- lung der Massnahme, die zu einer dem unter das Übereinkommen fallenden Steuer- abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt, vorgelegt werden muss. Die einschlägigen Bestimmungen sind nachfolgend aufgeführt.

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Nr. des unter das Anderer Vertrags- Bestimmung Übereinkommen staat fallenden Abkommens

9 Mexiko Art. 23 Abs. 1 zweiter Satz

10 Portugal Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz

Gestützt auf Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer ii des Übereinkommens enthal- ten nach Auffassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft folgende Abkommen eine Bestimmung, nach der ein in Artikel 16 Absatz 1 erster Satz genannter Fall innerhalb einer bestimmten Frist von mindestens drei Jahren nach der ersten Mittei- lung der Massnahme, die zu einer dem unter das Übereinkommen fallenden Steuer- abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt, vorgelegt werden muss. Die einschlägigen Bestimmungen sind nachfolgend aufgeführt.

Nr. des unter das Anderer Vertrags- Bestimmung Übereinkommen staat fallenden Abkommens

1 Südafrika Art. 24 Abs. 1 zweiter Satz

2 Argentinien Art. 24 Abs. 1 zweiter Satz

4 Chile Art. 24 Abs. 1 zweiter Satz

5 Island Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz

6 Italien Art. 26 Abs. 1 zweiter Satz

7 Litauen Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz

8 Luxemburg Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz

11 Tschechien Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz

Notifikation von unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen, die keine Bestimmung enthalten Gestützt auf Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe d Ziffer ii des Übereinkommens enthal- ten nach Auffassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft folgende Abkommen keine in Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer ii beschriebene Bestimmung.

Nr. des unter das Übereinkommen fallenden Abkommens Anderer Vertragsstaat

4 Chile

9 Mexiko

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Zu Art. 17 Gegenberichtigung Notifikation in Bezug auf einschlägige Bestimmungen von unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen Gestützt auf Artikel 17 Absatz 4 des Übereinkommens enthalten nach Auffassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft folgende Abkommen eine in Artikel 17 Absatz 2 beschriebene Bestimmung. Die einschlägigen Bestimmungen sind nachfol- gend aufgeführt.

Nr. des unter das Anderer Vertrags- Bestimmung Übereinkommen staat fallenden Abkommens

1 Südafrika Art. 9 Abs. 2

2 Argentinien Art. 9 Abs. 2

4 Chile Art. 9 Abs. 2

5 Island Art. 9 Abs. 2

7 Litauen Art. 9 Abs. 2

8 Luxemburg Art. 9 Abs. 2

9 Mexiko Art. 9 Abs. 2

10 Portugal Art. 9 Abs. 2 (gemäss Änderung durch Art. V von (a))

11 Tschechien Art. 9 Abs. 2

12 Türkei Art. 9 Abs. 2

Zu Art. 18 Entscheidung für die Anwendung des 6. Teils Notifikation in Bezug auf die getroffene Entscheidung Gestützt auf Artikel 18 des Übereinkommens entscheidet die Schweizerische Eidge- nossenschaft sich hiermit für die Anwendung des 6. Teils.

Zu Art. 19 Obligatorisches verbindliches Schiedsverfahren Vorbehalt Gestützt auf Artikel 19 Absatz 11 des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich für die Anwendung des Artikels 19 auf ihre unter das Über- einkommen fallenden Steuerabkommen vor, die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Frist von zwei Jahren durch eine Frist von drei Jahren zu ersetzen.

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Zu Art. 24 Verständigung auf eine andere Regelung Notifikation in Bezug auf die getroffene Entscheidung Gestützt auf Artikel 24 Absatz 1 des Übereinkommens entscheidet die Schwei- zerische Eidgenossenschaft sich hiermit für die Anwendung von Artikel 24 Ab- satz 2.

Vorbehalt Gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich vor, dass Artikel 24 Absatz 2 nur für ihre unter das Überein- kommen fallenden Steuerabkommen gilt, für die Artikel 23 Absatz 2 gilt.

Zu Art. 26 Vereinbarkeit Vorbehalt Gestützt auf Artikel 26 Absatz 4 des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich vor, dass der 6. Teil des Übereinkommens nicht gilt in Bezug auf unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen, die für noch offene Fragen, die sich aus einem Fall ergeben, der Gegenstand eines Verständigungsver- fahrens ist, bereits ein obligatorisches verbindliches Schiedsverfahren vorsehen. Die einschlägigen Bestimmungen sind nachfolgend aufgeführt.

Nr. des unter das Anderer Vertrags- Bestimmung Übereinkommen staat fallenden Abkommens

1 Südafrika Art. 24 Abs. 5

3 Österreich Art. 25 Abs. 5 (gemäss Änderung durch Art. I von (d))

5 Island Art. 25 Abs. 5 und 6

8 Luxemburg Art. 25 Abs. 5 (gemäss Änderung durch Art. 2 Abs. 2

von (a))

Zu Art. 28 Vorbehalte Vorbehalte Gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich vor, folgende Fälle vom Geltungsbereich des 6. Teils des Übereinkommens auszunehmen:

1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft behält sich vor, Fälle vom Geltungs-

bereich des 6. Teils auszunehmen, die Steuerjahre oder steuerbegründende Sachverhalte betreffen, die am oder vor dem Zeitpunkt begonnen haben oder eingetreten sind, an welchem das Übereinkommen hinsichtlich des auf den konkreten Fall anwendbaren unter das Übereinkommen fallenden Steuer- abkommens wirksam geworden ist, sofern sich die zuständigen Behörden

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aller von diesem konkreten Fall betroffenen Vertragsstaaten nicht auf eine Anwendung des 6. Teils auf diesen konkreten Fall einigen.

2. Die Schweizerische Eidgenossenschaft behält sich vor, Fälle, die schwer

bewertbare Immaterialgüter betreffen, vom Geltungsbereich des 6. Teils aus- zunehmen, sofern die Erstberichtigung: i) in einem Steuerjahr vorgenommen wird, das nicht verjährt ist, die Erst- berichtigung aber Einkünfte aus Steuerjahren betrifft, die verjährt sind; oder ii) auf der Grundlage von innerstaatlichem Recht erfolgt, das für schwer bewertbare Immaterialgüter längere Verjährungsfristen als die üblicher- weise anwendbaren Verjährungsfristen für die Berichtigung einer Ver- anlagung vorsieht.

Zu Art. 35 Wirksamwerden Vorbehalte Gestützt auf Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe a des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich vor, i) die Bezugnahmen auf «dem letzten der Tage, an denen das Übereinkommen für die Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerab- kommens jeweils in Kraft tritt,» in Artikel 35 Absätze 1 und 4, und ii) die Bezugnahmen auf «dem Tag der Mitteilung des Depositars über die No- tifikation der Erweiterung der Liste der Abkommen» in Artikel 35 Absatz 5, zu ersetzen durch Bezugnahmen auf «dem 30. Tag, nachdem die letzte der Notifi- kationen der einzelnen Vertragsstaaten, die den in Artikel 35 Absatz 7 beschriebe- nen Vorbehalt anbringen, über den Abschluss ihrer innerstaatlichen Verfahren für das Wirksamwerden dieses Übereinkommens in Bezug auf das betreffende unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen beim Depositar eingegangen ist,»; iii) die Bezugnahmen auf «dem Tag der Mitteilung des Depositars über die Notifikation der Rücknahme oder Ersetzung des Vorbehalts» in Artikel 28 Absatz 9 Buchstabe a, und iv) die Bezugnahme auf «dem letzten der Tage, an denen das Übereinkommen für die betreffenden Vertragsstaaten jeweils in Kraft tritt» in Artikel 28 Ab- satz 9 Buchstabe b, zu ersetzen durch Bezugnahmen auf «dem 30. Tag, nachdem die letzte der Notifi- kationen der einzelnen Vertragsstaaten, die den in Artikel 35 Absatz 7 beschriebe- nen Vorbehalt anbringen, über den Abschluss ihrer innerstaatlichen Verfahren für das Wirksamwerden der Rücknahme oder Ersetzung des Vorbehalts in Bezug auf das betreffende unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen beim Deposi- tar eingegangen ist,»; v) die Bezugnahmen auf «dem Tag der Mitteilung des Depositars über die zusätzliche Notifikation» in Artikel 29 Absatz 6 Buchstabe a, und

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vi) die Bezugnahme auf «dem letzten der Tage, an denen das Übereinkommen für die betreffenden Vertragsstaaten jeweils in Kraft tritt» in Artikel 29 Ab- satz 6 Buchstabe b, zu ersetzen durch Bezugnahmen auf dem «30. Tag, nachdem die letzte der Notifi- kationen der einzelnen Vertragsstaaten, die den in Artikel 35 Absatz 7 beschriebe- nen Vorbehalt anbringen, über den Abschluss ihrer innerstaatlichen Verfahren für das Wirksamwerden der zusätzlichen Notifikation in Bezug auf das betreffende unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen beim Depositar eingegangen ist,»; vii) die Bezugnahmen auf «dem letzten der Tage, an denen das Übereinkommen für die einzelnen Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens jeweils in Kraft tritt» in Artikel 36 Absätze 1 und 2 (Wirksamwerden des 6. Teils), zu ersetzen durch Bezugnahmen auf «dem 30. Tag, nachdem die letzte der Notifi- kationen der einzelnen Vertragsstaaten, die den in Artikel 35 Absatz 7 beschriebe- nen Vorbehalt anbringen, über den Abschluss ihrer innerstaatlichen Verfahren für das Wirksamwerden dieses Übereinkommens in Bezug auf das betreffende unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen beim Depositar eingegangen ist,»; viii) die Bezugnahme auf den «Tag der Mitteilung des Depositars über die Noti- fikation der Erweiterung der Liste der Abkommen» in Artikel 36 Absatz 3 (Wirksamwerden des 6. Teils), ix) die Bezugnahmen auf den «Tag der Mitteilung des Depositars über die Noti- fikation der Rücknahme des Vorbehalts», den «Tag der Mitteilung des Depositars über die Notifikation der Ersetzung des Vorbehalts» und den «Tag der Mitteilung des Depositars über die Notifikation der Rücknahme des Einspruchs gegen den Vorbehalt» in Artikel 36 Absatz 4 (Wirksamwer- den des 6. Teils), und x) die Bezugnahme auf den «Tag der Mitteilung des Depositars über die zu- sätzliche Notifikation» in Artikel 36 Absatz 5 (Wirksamwerden des 6. Teils), zu ersetzen durch Bezugnahmen auf den «30. Tag, nachdem die letzte der Notifi- kationen der einzelnen Vertragsstaaten, die den in Artikel 35 Absatz 7 beschrie- benen Vorbehalt anbringen, über den Abschluss ihrer innerstaatlichen Verfahren für das Wirksamwerden des 6. Teils (Schiedsverfahren) in Bezug auf das betreffende unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen beim Depositar eingegangen ist».

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