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Verordnung über den Schutz von Personen und Gebäuden in Bundesverantwortung
Verordnung über den Schutz von Personen und Gebäuden in Bundesverantwortung (VSB)
vom 24. Juni 2020
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 23 Absatz 1 und 30 des Bundesgesetzes vom 21. März 19971 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS), verordnet:
1. Kapitel: Gegenstand
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt:
a. die Erfüllung der Aufgaben zum Schutz von Personen und Gebäuden nach den Artikeln 22–24 BWIS; b. die Finanzierung der Schutzmassnahmen nach Buchstabe a, einschliesslich der Abgeltung an die Kantone nach Artikel 28 Absatz 2 BWIS.
2 Die Durchführung von weiteren Sicherheitsmassnahmen nach Artikel 20 Buchsta-
be f des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20072 (GSG) richtet sich nach der Gast- staatverordnung vom 7. Dezember 20073.
2. Kapitel: Allgemeine Zuständigkeiten
Art. 2 Aufgaben des Bundesamts für Polizei
1 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) nimmt im Bereich des Schutzes von Personen
und Gebäuden insbesondere folgende Aufgaben wahr: a. Es beurteilt die Gefährdung von Personen und ordnet Massnahmen zu deren Schutz an, soweit es sie nicht selbst durchführt.
SR 120.72
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b. Es beurteilt die Gefährdung von Gebäuden und berät das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts sowie die zu schützenden Personen. c. Es führt in bestimmten Gebäuden den Aufsichts- oder Bewachungsdienst (Sicherheitsdienst). d. Es stellt den Bundesausweis aus. e. Es betreibt die Alarmzentrale der Bundesverwaltung. f. Es betreibt das Einvernahmezentrum des Bundes. g. Es sorgt für die Aus- und Weiterbildung seiner eigenen Mitarbeitenden so- wie der Sicherheitsbeauftragten und die Schulung der Personen nach Arti- kel 45. 2 Fedpol arbeitet bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 mit anderen für die Sicherheit verantwortlichen in- und ausländischen Behörden sowie mit privaten Sicherheitsdiensten zusammen.
Art. 3 Sicherheitsbeauftragte
1 Die Bundeskanzlei und die Departemente sowie deren Organisationseinheiten, mit
Ausnahme des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungs- schutz und Sport (VBS), melden fedpol für den Bereich des Personen- und Gebäu- deschutzes je eine Sicherheitsbeauftragte oder einen Sicherheitsbeauftragten sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
2 Die Sicherheitsbeauftragten nehmen folgende Aufgaben wahr:
a. Sie beraten und unterstützen die Vorgesetzten aller Stufen in Sicherheitsfra- gen. b. Sie fördern das Sicherheitsbewusstsein in ihrer Organisationseinheit. c. Sie erarbeiten in Absprache mit fedpol ein Sicherheitskonzept, insbesondere zu den organisatorischen Sicherheitsmassnahmen und der Notfallorganisati- on. d. Sie beantragen, koordinieren und kontrollieren die Sicherheitsmassnahmen in Absprache mit fedpol. e. Sie führen regelmässig Evakuationsübungen durch. f. Sie melden sicherheitsrelevante Ereignisse umgehend der vorgesetzten Stelle und fedpol.
Art. 4 Koordination mit den kantonalen Polizeibehörden Fedpol und die Sicherheitsbeauftragten koordinieren ihre Tätigkeit vorgängig mit den zuständigen kantonalen Polizeibehörden, sofern die Aufgabenerfüllung dieser Behörden berührt wird.
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Art. 5 Verantwortlichkeit von Vorgesetzten und Mitarbeitenden
1 Die Vorgesetzten aller Stufen innerhalb von Bundesbehörden nehmen ihre Füh-
rungsverantwortung im Bereich der Sicherheitsmassnahmen wahr und setzen diese Massnahmen in ihrer Organisationseinheit durch.
2 Für die Durchführung der Sicherheitsmassnahmen sind auch die Mitarbeitenden
verantwortlich.
3. Kapitel: Schutz von Personen
1. Abschnitt: Personenkreis und Schutzdauer
Art. 6 Zu schützende Personen im Inland Fedpol sorgt im Inland für den Schutz folgender Personen: a. Mitglieder der Bundesversammlung; b. Mitglieder des Bundesrates, Bundeskanzlerin oder Bundeskanzler; c. ordentliche Richterinnen und Richter der eidgenössischen Gerichte und an- dere von der Bundesversammlung gewählte Personen; d. Angestellte des Bundes, die besonders gefährdet sind; e. Personen mit diplomatischem oder konsularischem Status und andere völ- kerrechtlich geschützte Personen.
Art. 7 Zu schützende Personen im Ausland
1 Fedpol sorgt bei Bedarf auch im Ausland für den Schutz der Personen nach Arti-
kel 6 Buchstaben a–d.
2 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das
VBS sorgen selber für den Schutz ihrer im Ausland stationierten Angestellten.
Art. 8 Schutzdauer
1 Fedpol gewährleistet den Schutz der folgenden Personen im nachstehenden Zeit-
raum: a. Personen nach Artikel 6 Buchstaben a und c–d: vom Antritt bis zur Beendi- gung der Funktion, falls eine Gefährdung im Zusammenhang mit der Aus- übung der Funktion besteht; b. Personen nach Artikel 6 Buchstabe b: von der Wahl bis ein Jahr nach Aus- scheiden aus dem Amt; c. Personen nach Artikel 6 Buchstabe e: gemäss den völkerrechtlichen Ver- pflichtungen, den internationalen Gepflogenheiten und dem GSG4.
4 SR 192.12
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2 Es kann ausnahmsweise bereits vor Beginn der Schutzdauer für Schutzmassnah-
men sorgen.
Art. 9 Verlängerung der Schutzdauer
1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann Schutzmassnah-
men für Personen nach Artikel 6 Buchstaben a–d verlängern oder neu anordnen, wenn nach Ablauf der Schutzdauer aufgrund der ehemaligen Funktion der betroffe- nen Person weiterhin eine Gefährdung besteht oder eine solche neu auftritt. 2 Ist absehbar, dass bauliche oder technische Massnahmen an Privatdomizilen erfor- derlich sind, so erfolgt die Verlängerung oder Neuanordnung in Absprache mit der nach Artikel 53 Absatz 1 zuständigen Organisationseinheit und dem BBL.
2. Abschnitt: Massnahmen
Art. 10 Gefährdungsbeurteilung 1 Fedpol beurteilt die Gefährdung der Personen, für deren Schutz es zuständig ist.
2 Es legt für die verschiedenen Risiken Gefährdungsstufen fest und definiert geeig- nete Schutzmassnahmen.
Art. 11 Anordnung von Schutzmassnahmen
1 Fedpol ordnet Personenschutzmassnahmen in Absprache mit der zu schützenden
Person an.
2 Die Massnahmen können für die gesamte Schutzdauer oder für einen bestimmten
Zeitraum angeordnet werden.
3 Verzichtet eine Person auf die Umsetzung der Massnahmen oder eines Teils da-
von, so verlangt fedpol von ihr eine schriftliche Bestätigung. Liegt keine schriftliche Bestätigung vor, so holt fedpol eine mündliche Verzichtserklärung ein und doku- mentiert diese. 4 Der Bund und die Kantone haften nicht für Schäden, die der Person entstehen, weil sie auf die Umsetzung der Massnahmen oder eines Teils davon verzichtet hat oder weil sie unzureichend kooperiert hat.
Art. 12 Personenschutz im Inland
1 Fedpol beauftragt für den Personenschutz im Inland die zuständigen kantonalen
Polizeibehörden oder private Sicherheitsdienste.
2 Zum Schutz von Personen nach Artikel 6 Buchstaben c–d kann es spezialisiertes
Personal der Bundesverwaltung einsetzen. Es informiert die zuständigen kantonalen Polizeibehörden über den Einsatz.
3 Es koordiniert die Massnahmen, wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen.
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Art. 13 Personenschutz im Ausland 1 Fedpol setzt für den Personenschutz im Ausland spezialisiertes Personal der Bun- desverwaltung oder Personal von kantonalen Polizeibehörden ein.
2 Das von den kantonalen Polizeibehörden zur Verfügung gestellte Personal bleibt
während des Einsatzes für den Bund dienstrechtlich dem eigenen Kanton unterstellt; operativ untersteht es der Weisungsbefugnis von fedpol.
Art. 14 Gefährderansprache
1 Fedpol und die von ihm beauftragten kantonalen Polizeibehörden können zum
Zweck der Prävention und Deeskalation und zur Gewinnung von Informationen im Bereich Personenschutz Gefährderansprachen nach Artikel 23 Absatz 3bis BWIS durchführen.
2 Die Gefährderin oder der Gefährder kann an ihrem oder seinem Aufenthaltsort
aufgesucht, vorgeladen oder schriftlich oder telefonisch kontaktiert werden. 3 Führt fedpol die Gefährderansprache selber durch, so setzt es spezialisiertes Perso- nal der Bundesverwaltung ein. Es spricht den Einsatz vorgängig mit der zuständigen kantonalen Polizeibehörde ab.
Art. 15 Abgabe von Hilfsmitteln Fedpol kann zu schützenden Personen Hilfsmittel zur Erhöhung der persönlichen Sicherheit zur Verfügung stellen.
4. Kapitel: Schutz von Gebäuden
1. Abschnitt: Zuständigkeiten
Art. 16 Schutz von Gebäuden des Bundes
1 Fedpol sorgt für den Schutz folgender Gebäude:
a. Bundesratssitze und Sitz der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers so- wie Gebäude, die ausschliesslich von den Mitgliedern des Bundesrats und der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler genutzt werden; b. Gebäude der Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung nach Anhang 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19985 (RVOV), mit Ausnahme der ausschliesslich vom VBS und von dessen Organisationseinheiten genutzten Gebäude; c. Gebäude der organisatorisch verselbstständigten Verwaltungseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit der dezentralen Bundesverwaltung nach Anhang 1 RVOV, mit Ausnahme der Gebäude des ETH-Bereichs.
5 SR 172.010.1
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2 Es wird auf Ersuchen der zuständigen Organisationseinheiten für den Schutz
folgender Gebäude tätig: a. Gebäude, in denen die Bundesversammlung oder deren Gremien unterge- bracht sind; b. Gebäude, in denen die eidgenössischen Gerichte untergebracht sind; c. Gebäude, in denen die Bundesanwaltschaft untergebracht ist.
3 Es kann auf Ersuchen der zuständigen Organisationseinheiten für den Schutz von
Gebäuden tätig werden, in denen rechtlich verselbstständigte Körperschaften, An- stalten und Stiftungen der dezentralen Bundesverwaltung nach Anhang 1 RVOV untergebracht sind.
4 Die Zuständigkeit von fedpol besteht unabhängig davon, ob die Gebäude im Ei-
gentum des Bundes stehen oder von ihm gemietet werden und ob sie sich im In- oder Ausland befinden.
5 Die Bestimmungen für Gebäude des Bundes gelten sinngemäss für Anlagen und
Einrichtungen wie Elektroanlagen, Tankanlagen, Parkplätze und Wetterstationen, sofern entsprechender Schutzbedarf besteht.
Art. 17 Ausübung des Hausrechts
1 Das Hausrecht wird in Gebäuden des Bundes von den Vorsteherinnen und Vorste-
hern der untergebrachten Departemente, der Bundeskanzlei, der untergebrachten Ämter und der anderen untergebrachten Bundesbehörden ausgeübt. 2 In den Gebäuden der eidgenössischen Gerichte wird das Hausrecht von der zustän- digen Person oder dem zuständigen Gremium des Gerichts ausgeübt.
3 Für die Ausübung des Hausrechts in den Räumlichkeiten der Bundesversammlung
und der Parlamentsdienste gilt Artikel 69 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20026.
4 Sind im gleichen Gebäude mehrere Organisationseinheiten untergebracht, so
entscheiden deren Vorsteherinnen und Vorsteher gemeinsam, wie das Hausrecht ausgeübt wird.
5 Die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts bestimmen, wie sich Personen in
ihrem Gebäudebereich über ihre Zutrittsberechtigung ausweisen müssen.
Art. 18 Schutz von Privatdomizilen 1 Fedpol sorgt während der Schutzdauer bei Bedarf für den Schutz der Privatdomizi- le von Personen nach Artikel 6 Buchstaben a–d.
2 Als Privatdomizile der zu schützenden Personen gelten:
a. das Haus oder die Wohnung an ihrem Wohnsitz; b. das Haus oder die Wohnung am Ort ihres Wochenaufenthalts;
6 SR 171.10
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c. von ihnen selbst bewohnte Ferienhäuser oder -wohnungen im In- und Aus- land.
2. Abschnitt: Massnahmen
Art. 19 Risikoanalyse Fedpol beurteilt die Risiken für Gebäude nach Artikel 16 Absatz 1, weist den Ge- bäuden Gefährdungsstufen zu und legt die Schutzziele fest (Risikoanalyse).
Art. 20 Bauliche und technische Schutzmassnahmen bei Gebäuden des Bundes im Inland 1 Das BBL erstellt gestützt auf die Risikoanalyse die bauliche und technische Mass- nahmenplanung für die Gebäude nach Artikel 16 Absatz 1 im Inland. Es einigt sich mit fedpol auf die definitive Massnahmenplanung.
2 Die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts entscheiden, welche Massnahmen
umgesetzt werden sollen.
3 Das BBL trägt im Rahmen der bewilligten Kredite die Kosten für Massnahmen,
die in der Massnahmenplanung vorgesehen sind.
4 Die untergebrachten Organisationseinheiten tragen im Rahmen der bewilligten
Kredite die Kosten für Massnahmen, die über die Massnahmenplanung hinausgehen oder die sie Dritten in Auftrag geben.
Art. 21 Organisatorische Schutzmassnahmen bei Gebäuden des Bundes im Inland
1 Fedpol empfiehlt den Inhaberinnen und Inhabern des Hausrechts bei Gebäuden
nach Artikel 16 Absatz 1 im Inland organisatorische Massnahmen.
2 Die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts entscheiden über die organisatori-
schen Massnahmen und sind für deren Umsetzung zuständig. Die untergebrachten Organisationseinheiten tragen im Rahmen der bewilligten Kredite die Kosten.
3 Die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts können private Sicherheitsdienste
mit der Durchführung der Massnahmen beauftragen.
Art. 22 Verzichtserklärung Verzichtet eine Inhaberin oder ein Inhaber des Hausrechts auf die Umsetzung von Massnahmen aus der definitiven Massnahmenplanung oder von empfohlenen orga- nisatorischen Massnahmen, so kann fedpol eine schriftliche Verzichtserklärung verlangen.
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Art. 23 Besondere Fälle 1 Für die Gebäude nach Artikel 16 Absätze 2 und 3 führen die zuständigen Organisa- tionseinheiten die Risikoanalyse und die daraus folgenden Schutzmassnahmen eigenständig durch, soweit nicht fedpol auf Ersuchen hin für den Schutz dieser Gebäude tätig wird.
2 Die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts können private Sicherheitsdienste
mit der Durchführung der organisatorischen Schutzmassnahmen beauftragen.
Art. 24 Sofortmassnahmen Fedpol kann bei einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr die notwendigen Sofort- massnahmen treffen.
Art. 25 Risikoanalyse und Schutzmassnahmen bei Gebäuden des EDA im Ausland
1 Fedpol nimmt die Risikoanalyse bei Gebäuden des EDA im Ausland in Absprache
mit dem EDA und den anderen betroffenen Stellen vor.
2 Der Sicherheitsausschuss EDA, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern des
EDA, des BBL und von fedpol, legt gestützt auf die Risikoanalyse die Schutzmass- nahmen fest.
Art. 26 Schutzmassnahmen bei Privatdomizilen
1 Fedpol beurteilt die Risiken von Privatdomizilen von zu schützenden Personen.
2 Es berät die betroffenen Personen bezüglich organisatorischer Schutzmassnahmen
sowie in Zusammenarbeit mit dem BBL und der nach Artikel 53 Absatz 1 für die Finanzierung zuständigen Organisationseinheit bezüglich baulicher und technischer Schutzmassnahmen und gibt entsprechende Empfehlungen ab.
3 Die betroffenen Personen entscheiden über die Umsetzung der empfohlenen
Schutzmassnahmen. Die nach Artikel 53 Absatz 1 für die Finanzierung zuständige Organisationseinheit sorgt für deren Umsetzung.
4 Verzichtet eine Person auf die Umsetzung der empfohlenen Schutzmassnahmen
oder eines Teils davon, so verlangt fedpol von ihr eine schriftliche Bestätigung. Liegt keine schriftliche Bestätigung vor, so holt fedpol eine mündliche Verzichtser- klärung ein und dokumentiert diese. 5 Der Bund haftet nicht für Schäden, die der Person entstehen, weil sie auf die Um- setzung der Massnahmen oder eines Teils davon verzichtet hat oder weil sie unzu- reichend kooperiert hat.
Art. 27 Überprüfung
1 Fedpol kann die Umsetzung der Massnahmen und die Sicherheit von Gebäuden
nach Artikel 16 Absatz 1 überprüfen. Dazu ist ihm jederzeit Zugang zu sicherheits- relevanten Informationen und Zutritt zu den Gebäuden zu gewähren.
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2 Stellt es Sicherheitslücken fest, so meldet es diese den Inhaberinnen und Inhabern des Hausrechts sowie dem BBL und empfiehlt deren Behebung.
3 Werden die Sicherheitslücken aufgrund von Meinungsverschiedenheiten nicht
innert nützlicher Frist behoben, so gilt Folgendes: a. Bei baulichen und technischen Massnahmen wird eine Differenzbereinigung zwischen den Inhaberinnen und Inhabern des Hausrechts und dem BBL nach dem 4. Kapitel der Verordnung vom 5. Dezember 20087 über das Immobili- enmanagement und die Logistik des Bundes durchgeführt. b. Bei organisatorischen Massnahmen werden die Meinungsverschiedenheiten zwischen fedpol und der betroffenen Organisationseinheit nach Möglichkeit einvernehmlich beigelegt. Kommt keine Einigung zustande, so kann fedpol von der betroffenen Organisationseinheit eine Verzichtserklärung verlangen.
Art. 28 Diplomatische Vertretungen und internationale Organisationen Fedpol kann diplomatische und konsularische Vertretungen sowie internationale Organisationen im Inland bezüglich der Gefährdung ihrer Gebäude und allfälliger Gebäudeschutzmassnahmen beraten.
Art. 29 Sicherheitsdienst
1 Fedpol führt den Sicherheitsdienst in folgenden Gebäuden:
a. Gebäuden, in denen sich der ständige Arbeitsplatz eines Mitglieds des Bun- desrats oder der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers befindet; b. Gebäuden, in denen fedpol zusammen mit anderen Organisationseinheiten des Bundes untergebracht ist, auf Antrag der anderen Inhaberinnen oder In- haber des Hausrechts; c. Gebäuden nach Artikel 16 Absatz 1, die vom Bundesrat bezeichnet wurden.
2 Es kann auf vertraglicher Basis und gegen Vergütung den Sicherheitsdienst in
anderen Gebäuden nach Artikel 16 Absätze 1–3 übernehmen.
3 Es kann zur Erfüllung dieser Aufgabe private Sicherheitsdienste beiziehen.
Art. 30 Gefährderansprache
1 Fedpol und die zuständigen kantonalen Polizeibehörden können zum Zweck der
Prävention und Deeskalation und zur Gewinnung von Informationen im Bereich Gebäudeschutz Gefährderansprachen nach Artikel 23 Absatz 3bis BWIS durchfüh- ren.
2 Die Durchführung der Gefährderansprache richtet sich nach Artikel 14 Absätze 2
und 3.
7 SR 172.010.21
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3. Abschnitt: Videoüberwachung
Art. 31 Einsatz von Videoüberwachungsgeräten 1 Fedpol kann mit Einwilligung oder auf Ersuchen der Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts innerhalb und ausserhalb von Gebäuden nach Artikel 16 Absätze 1–3, einschliesslich an öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten, Videoüberwa- chungsgeräte einsetzen, um Gefahren zu erkennen für: a. zu schützende Gebäude; b. zu schützende Personen; c. Gegenstände im Besitz von zu schützenden Personen.
2 Es kann an öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten Videoüberwachungsge-
räte einsetzen, um Gefahren für diplomatische oder konsularische Vertretungen und internationale Organisationen zu erkennen; der Einsatz darf nur im Einvernehmen mit der betroffenen Vertretung oder Organisation erfolgen.
Art. 32 Datenschutz
1 Fedpol schützt personenbezogene Bildaufzeichnungen durch angemessene techni-
sche und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten. 2 Die Gewährleistung der Datensicherheit richtet sich nach der Daten- und Informa- tionsschutzgesetzgebung des Bundes.
Art. 33 Sicherstellen und Vernichten der Bildaufzeichnungen 1 Fedpol stellt auf Antrag von Strafverfolgungs- oder Verwaltungsbehörden Bildauf- zeichnungen sicher.
2 Es vernichtet personenbezogene Bildaufzeichnungen spätestens nach 30 Tagen,
auch wenn diese sichergestellt wurden.
Art. 34 Bekanntgeben von Bildaufzeichnungen 1 Weisen die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts ein sachlich gerechtfertigtes Interesse an nicht personenbezogenen Bildaufzeichnungen nach, so gewährt ihnen fedpol Einsicht. Auf Antrag kann fedpol die nicht personenbezogenen Bildaufzeich- nungen herausgeben. 2 Fedpol gibt personenbezogene Bildaufzeichnungen nur gestützt auf eine richterli- che Verfügung im Rahmen von straf- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren heraus.
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5. Kapitel: Sonstige Zuständigkeiten
1. Abschnitt: Alarmzentrale der Bundesverwaltung
Art. 35 Zuständigkeiten
1 Fedpol betreibt die Alarmzentrale der Bundesverwaltung (AZBV) an sieben Tagen
pro Woche während 24 Stunden. 2 Es ist für die Konzeption der Alarmierung sowie den personellen und technischen Betrieb der AZBV verantwortlich.
Art. 36 Aufgaben Die AZBV nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a. Überwachen und Bearbeiten der Bildaufzeichnungen nach den Arti- keln 31–34; b. Entgegennehmen von Alarmen und Meldungen; c. Weiterleiten der Alarme und Meldungen an die zuständigen Stellen, Aufbie- ten der internen Notfallorganisationen und Überwachen der Intervention bis zur Rückstellung des Alarms; d. Koordination der Kommunikation zwischen den zuständigen Personen am Ereignisort und der Polizei, der Feuerwehr oder der Sanität bis zu deren Ein- treffen; e. Verwalten der für die Intervention erforderlichen Zutrittsmittel; f. Sicherstellen des Kontakts zu wichtigen Entscheidungsträgerinnen und - trägern.
2. Abschnitt: Einvernahmezentrum des Bundes
Art. 37
1 Fedpol betreibt das Einvernahmezentrum des Bundes.
2 Es sorgt für die Sicherheit der Räumlichkeiten und der sich darin aufhaltenden
Personen.
3 Fedpol und die Bundesanwaltschaft nutzen das Einvernahmezentrum des Bundes
gemeinsam.
4 Sie erstellen gemeinsam ein Betriebsreglement.
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3. Abschnitt: Bundesausweis
Art. 38
1 Der Bundesausweis dient dem Nachweis der Zugehörigkeit zur Bundesverwaltung.
2 Fedpol stellt auf Antrag einer Organisationseinheit Bundesausweise aus:
a. für deren Angestellte; b. für deren Beauftragte, die länger als ein Jahr regelmässig in Gebäuden nach Artikel 16 Absätze 1–3 tätig sind. 3 Die Personaldienste der betreffenden Organisationseinheiten liefern fedpol die für die Ausstellung der Ausweise erforderlichen Daten. Sie sind für die Abgabe und die Rücknahme der Ausweise zuständig.
6. Kapitel: Informationsbearbeitung
Art. 39 Informations- und Dokumentationssystem
1 Fedpol führt das Informations- und Dokumentationssystem nach den Artikeln 23a–
23c BWIS. 2 Es beschafft die Daten über sicherheitsrelevante Ereignisse und damit in Verbin- dung stehende Personen: a. aus öffentlich zugänglichen Quellen; b. bei den zu schützenden Personen sowie deren Familien und Mitarbeitenden; c. bei diplomatischen und konsularischen Vertretungen und internationalen Organisationen; d. bei in- und ausländischen Sicherheitsbehörden.
Art. 40 Weitergabe der Daten Fedpol kann ausnahmsweise Daten nach Artikel 39 an Behörden und Stellen weiter- geben, die nicht unter Artikel 23c BWIS fallen, sofern die Daten zur Erfüllung einer in einem Gesetz im formellen Sinn festgelegten Aufgabe unentbehrlich sind.
Art. 41 Prüfung des Schutzbedarfs und Vernichtung der Daten
1 Fedpol prüft regelmässig, mindestens aber jährlich, welche Daten aufgrund des
Schutzbedarfs noch notwendig sind. 2 Es vernichtet nicht mehr notwendige Daten innert der Frist nach Artikel 23a Ab- satz 3 BWIS. Diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt der letzten Prüfung, bei welcher die Daten noch als notwendig eingestuft wurden.
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Art. 42 Bearbeitungsreglement 1 Fedpol ist verantwortlich für die Einhaltung der technischen und organisatorischen Sicherheitsmassnahmen des Informations- und Dokumentationssystems.
2 Es erstellt ein Bearbeitungsreglement.
7. Kapitel: Aus- und Weiterbildung
Art. 43 Sicherheitspolizeiliche Aus- und Weiterbildung des Personals von fedpol
1 Fedpol sorgt für die sicherheitspolizeiliche Ausbildung und die regelmässige
Weiterbildung seines im Personen- oder Gebäudeschutz operativ tätigen Personals. 2 Es kann für das Ausarbeiten von Ausbildungskonzepten oder die Instruktion in der Aus- und Weiterbildung andere Bundesstellen, kantonale Stellen oder Private bei- ziehen.
Art. 44 Aus- und Weiterbildung der Sicherheitsbeauftragten Fedpol sorgt für die Ausbildung und die regelmässige Weiterbildung der Sicher- heitsbeauftragten.
Art. 45 Schulung weiterer Personen 1 Fedpol schult die zu schützenden Personen bei Bedarf hinsichtlich des Eigenschut- zes. Es instruiert sie insbesondere über den Gebrauch der Hilfsmittel.
2 Es kann auch Personen aus dem Umfeld der zu schützenden Personen schulen.
8. Kapitel: Abgeltung und Kostenverteilung
1. Abschnitt: Abgeltung an die Kantone
Art. 46 Abgeltung für regelmässig wiederkehrende oder dauernde Schutzaufgaben
1 Erfüllt ein Kanton im Auftrag von fedpol regelmässig wiederkehrende oder dau-
ernde Schutzaufgaben, die mehr als fünf Prozent der jährlichen Lohnkosten des betroffenen Polizeikorps oder mehr als eine Million Franken ausmachen, so leistet der Bund eine Abgeltung nach Artikel 28 Absatz 2 BWIS.
2 Das zuständige Departement vereinbart mit dem betroffenen Kanton die Modalitä-
ten der Abgeltung unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse und allfälli- ger wirtschaftlicher und immaterieller Vorteile. 3 Der Anteil des Bundes an den Kosten der für ihn erbrachten Leistungen beträgt 80 Prozent der Gesamtkosten.
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4 Der Bundesbeitrag wird grundsätzlich für drei Jahre festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt aufgrund der durchschnittlichen Aufwendungen der letzten drei Jahre.
Art. 47 Abgeltung für Schutzaufgaben im Ausland 1 Stellt ein Kanton sein Personal für den Personenschutz im Ausland zur Verfügung, so erfolgt die Abgeltung grundsätzlich im Rahmen von Artikel 46.
2 Erhält der Kanton keine Abgeltung nach Artikel 46, so vergütet der Bund:
a. die Lohnkosten einschliesslich der Arbeitgeberbeiträge und der Prämien der obligatorischen Berufsunfallversicherung für die Dauer des Einsatzes; b. die während des Einsatzes entstandenen ordentlichen Auslagen und Auf- wendungen.
Art. 48 Abgeltung für Schutzaufgaben bei ausserordentlichen Ereignissen 1 Bei vom Bundesrat als ausserordentlich bezeichneten Ereignissen leistet der Bund den betroffenen Kantonen auf Antrag und im Rahmen der bewilligten Kredite eine Abgeltung, insbesondere für umfangreiche Überwachungs-, Bewachungs- und Personenschutzaufträge. 2 Der ersuchende Kanton ist für die Entschädigung der von ihm zur Mithilfe beige- zogenen Kantone zuständig.
Art. 49 Antrag auf Abgeltung bei ausserordentlichen Ereignissen
1 Der ersuchende Kanton hat den Antrag auf Abgeltung im Falle eines ausseror-
dentlichen Ereignisses dem Bundesrat grundsätzlich vor dem Ereignis einzureichen. 2 Wird ein ausserordentliches Ereignis sehr kurzfristig angekündigt oder wird ein Anlass aufgrund seines Umfangs oder des teilnehmenden Personenkreises erst im Nachhinein als ausserordentliches Ereignis erkannt, so kann der Kanton den Antrag ausnahmsweise bis drei Monate nach dem Anlass einreichen.
3 Im Antrag sind die voraussichtlichen Kosten für die Wahrnehmung der Schutzauf-
gaben zu beziffern. Es ist anzugeben, ob die Abgeltung pauschal oder für bestimmte Leistungen erfolgen soll.
Art. 50 Höhe der Abgeltung bei ausserordentlichen Ereignissen 1 Der Bundesrat legt die Höhe der Pauschalabgeltung oder des Abgeltungssatzes für bestimmte Leistungen insbesondere unter Berücksichtigung folgender Kriterien fest: a. Grösse des Polizeikorps; b. Aufwand des Einsatzkantons; c. allfällige wirtschaftliche und immaterielle Vorteile, die dem Kanton durch das Ereignis entstehen; d. Vergütungsansätze nach den Richtlinien für die interkantonale polizeiliche Hilfeleistung unter Teilnahme des Bundes.
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2 Werden bestimmte Leistungen abgegolten, so liefert der Kanton fedpol nach Erfül- lung des Auftrags die notwendigen Angaben. Können sich fedpol und der Kanton über die Höhe der Abgeltung nicht einigen, so entscheidet das EJPD nach Anhörung der kantonalen Polizeidirektion.
Art. 51 Interkantonale Polizeieinsätze zugunsten des Bundes
1 Bei interkantonalen Polizeieinsätzen zugunsten des Bundes werden die Kantone,
die Polizeikräfte zur Verfügung stellen, mit einer Tagespauschale von 600 Franken pro eingesetzte Person entschädigt. Angebrochene Tage werden voll vergütet. Spe- sen werden separat entschädigt.
2 Pikett leistende Einsatzkräfte werden mit einer Tagespauschale von 200 Franken
pro Person und angebrochenen Tag entschädigt.
2. Abschnitt: Kostenverteilung zwischen Bund und Privaten
Art. 52 Kosten für Schutzmassnahmen im Rahmen von Privatanlässen
1 Private tragen die Kosten für Schutzmassnahmen im Rahmen von Anlässen, an die
sie zu schützende Personen einladen, selber.
2 Hat ein Anlass eine herausragende Bedeutung und weitreichende Auswirkungen
auf die internationalen und wirtschaftlichen Interessen der Schweiz, so können die betroffenen Kantone eine Abgeltung nach Artikel 48 beantragen.
Art. 53 Kosten für Schutzmassnahmen bei Privatdomizilen
1 Die Kosten für bauliche und technische Schutzmassnahmen bei Privatdomizilen
nach Artikel 26 werden vom Bund wie folgt übernommen: a. bei Domizilen der Mitglieder der Bundesversammlung: von den Parlaments- diensten; b. bei Domizilen der Mitglieder des Bundesrats sowie der Bundeskanzlerin o- der des Bundeskanzlers: vom BBL; c. bei Domizilen der ordentlichen Richterinnen und Richter der eidgenössi- schen Gerichte: vom jeweiligen Gericht; d. bei Domizilen anderer von der Bundesversammlung gewählter Behörden- mitglieder und Magistratspersonen: vom BBL; e. bei Domizilen von Angestellten des Bundes: vom Departement, dem Amt oder der anderen Bundesbehörde, welcher die Person zugeordnet ist.
2 Die Kosten für Massnahmen, die über das für den Schutz erforderliche Mass
hinausgehen, müssen von der betroffenen Person getragen werden.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch bei einer Verlängerung oder Neuanordnung von
Schutzmassnahmen (Art. 9).
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4 Nach dem Wegfall der Gefährdung trägt diejenige Stelle die Kosten für einen
allfälligen Rückbau, welche die Massnahme finanziert hat. Erfolgt kein Rückbau, so gehen die Schutzvorrichtungen kostenlos ins Eigentum der betroffenen Person beziehungsweise der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers über. Im Fall des Weiterbetriebs von Installationen oder späterer Rückbauten übernimmt der Bund keine Kosten.
9. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 54 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung vom 27. Juni 20018 über das Sicherheitswesen in Bundesverant- wortung wird aufgehoben.
Art. 55 Änderung eines anderen Erlasses Die VOSTRA-Verordnung vom 29. September 20069 wird wie folgt geändert:
Art. 21 Abs. 2 Bst. k
2 Überdies kann das Bundesamt für Polizei durch ein Abrufverfahren Einsicht neh-
men in Daten über Urteile nach Artikel 366 Absätze 1, 2, 3 Buchstaben a, b und d und 3bis StGB sowie über hängige Strafverfahren, sofern dies zur Erfüllung folgen- der Aufgaben nötig ist (Art. 367 Abs. 3 StGB): k. Risikobeurteilung von Personen, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie eine Gefahr für zu schützende Personen nach Artikel 22 Absatz 1 BWIS darstel- len könnten.
Art. 22 Abs. 1 Bst. i Aufgehoben
Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.
Art. 56 Übergangsbestimmung Der Anteil an den Kosten von erbrachten Leistungen der Kantone, den der Bund nach Artikel 46 Absatz 3 übernimmt, kann bis zum 31. Dezember 2022 in besonde- ren Fällen auf bis zu 100 Prozent erhöht werden.
8 AS 2001 1741, 2007 6657, 2008 4295, 2014 2291, 2017 4151 9 SR 331
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Art. 57 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
24. Juni 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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Anhang 2 (Art. 8 Abs. 3 und 10 Abs. 2)
Berechtigung zur Bearbeitung von Strafregisterdaten durch Bundesbehörden
Tabelle, Spaltenüberschrift
Datenfeldname mit direktem Zugriff (online) auf schriftlichem Weg
Bundes- Straf- Bundes- Militär- Personel- Für Nachrich- Staatssek- Staatssek- Staatssek- Vollzugs- Ver- Bundes- Eidgenössi- Begnadi- Amnes- amt für justiz- amt für justiz les der Personen- tendienst retariat für retariat für retariat für stelle waltungs- amt sche Revisi- gungsbe- tiebe- Justiz behörden Polizei Armee sicherheits- des Migration Migration Migration für den behörden für onsaufsichts- hörden hörde (FGG 1) prüfungen Bundes Zivildienst des Justiz behörde Strafre- zuständige Asylbe- Aus- Bürger- Bundes, (RAB) gister Prüfbehör- reich länder- recht die Straf- Rechts- den des bereich entscheide hilfe Bundes fällen
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