AS 2020 3073
Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV-WBF-UVEK)
Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV-WBF-UVEK)
Änderung vom 19. Juni 2020
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnen:
I Die Verordnung des WBF und des UVEK vom 14. November 20191 zur Pflanzen- gesundheitsverordnung wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 4 Absatz 3, 24 Absatz 2, 29 Absätze 2, 3 und 5, 29b, 30, 33 Absätze 1, 2 und 5, 38a, 39 Absatz 2, 40 Absatz 1, 49 Absatz 6, 53 Absatz 1, 59a,
60 Absatz 2, 75 Absätze 5 und 7, 96 Absatz 1 sowie 97 Absatz 4 der
Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 20182 (PGesV),
Art. 7 Abs. 2 und 3
2 Waren, deren Einfuhr aus bestimmten Drittländern nur unter der Voraussetzung
erlaubt ist, dass ihnen ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Einfuhr beiliegt, sind in Anhang 6 aufgeführt.
3 Die spezifischen Voraussetzungen, die bestimmte Waren nach Absatz 2 für die
Einfuhr aus bestimmten Drittländern zusätzlich erfüllen müssen, sind in Anhang 7 aufgeführt.
Art. 8a Warenspezifische Voraussetzungen für die Einfuhr aus der EU Die Waren, die nur aus der EU eingeführt werden dürfen, wenn sie die Vorausset- zungen nach Anhang 8a erfüllen, sind in Anhang 8a aufgeführt.
2020-0236 3073
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS
Art. 9 Abs. 3
3 Die Waren, die nur in ein Schutzgebiet überführt oder in einem Schutzgebiet in
Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie die Voraussetzungen nach Anhang 9 Ziffer 3 erfüllen, sind in Anhang 9 Ziffer 3 aufgeführt.
Art. 15 Sachüberschrift Samen und weitere Waren, deren Inverkehrbringen nur mit einem Pflanzenpass erlaubt ist
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 8. Abschnitts
Art. 15a Warenspezifische Voraussetzungen für das Inverkehrbringen Die Waren, die nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie die Voraussetzun- gen nach Anhang 8a erfüllen, sind in Anhang 8a aufgeführt.
Art. 19 Aufgehoben
II
1 Die Anhänge 1, 8 und 9 werden gemäss Beilage geändert.
2 Die Anhänge 3–7 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.
3 Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 8a gemäss Beilage.
4 Anhang 12 wird aufgehoben.
III Die Verordnung vom 29. November 19943 über forstliches Vermehrungsgut wird wie folgt geändert:
Ingress
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf die Artikel 22 Absatz 3 und 24 der Waldverordnung vom 30. November
19924 (WaV),
verordnet:
3 SR 921.552.1 4 SR 921.01
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEKAS 2020
Art. 1 Abs. 2
2 Die Bestimmungen der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 2018 5
bleiben vorbehalten.
IV Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.
19. Juni 2020 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Guy Parmelin
19. Juni 2020 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Simonetta Sommaruga
5 SR 916.20
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS
Anhang 1 (Art. 2)
Quarantäneorganismen
Ziff. 1 Überschrift
1. Quarantäneorganismen, die in der Schweiz nicht auftreten
Ziff. 1.1 erhält die folgende neue Fassung:
1.1 Bakterien
Schadorganismus [EPPO6 Code] Prioritär zu Zuständige behandeln Behörde
1.1.1 Candidatus Liberibacter africanus [LIBEAF] ja BLW
1.1.2 Candidatus Liberibacter americanus [LIBEAM] ja BLW
1.1.3 Candidatus Liberibacter asiaticus [LIBEAS] ja BLW
1.1.4 Curtobacterium flaccumfaciens pv. flaccumfaciens (Hedges) – BLW
Collins & Jones [CORBFL]
1.1.5 Clavibacter sepedonicus (Spieckermann & Kottho) Nouioui ja BLW
et al. [CORBSE]
1.1.6 Pantoea stewartii subsp. stewartii (Smith) Mergaert, – BLW
Verdonck & Kersters [ERWIST]
1.1.7 Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al. [RALSPS] – BLW
1.1.8 Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. ja BLW
Safni et al. [RALSSL]
1.1.9 Ralstonia syzygii subsp. celebesensis Safni et al. – BLW
[RALSSY]
1.1.10 Ralstonia syzygii subsp. indonesiensis Safni et al. – BLW
[RALSSY]
1.1.11 Xanthomonas citri pv. aurantifolii (Schaad et al.) – BLW
Constantin et al. [XANTAU]
1.1.12 Xanthomonas citri pv. citri (Hasse) Constantin et al. – BLW
[XANTCI]
1.1.13 Xanthomonas oryzae pv. oryzae (Ishiyama) Swings et al. – BLW
[XANTOR]
1.1.14 Xanthomonas oryzae pv. oryzicola (Fang et al.) Swings – BLW
et al. [XANTTO]
1.1.15 Xylella fastidiosa (Wells et al.) [XYLEFA] ja BLW
6 European and Mediterranean Plant Protection Organization (Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum).
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEKAS 2020
1.2 Pilze und Oomyceten
Die folgenden Ziffern erhalten die folgende neue Fassung:
1.2.5 Bretziella fagacearum (Bretz) Z.W de Beer, T.A. Duong & – BAFU
M.J. Wingfield, comb. nov. [CERAFA]
1.2.12 Elsinoë citricola X.L. Fan, R.W. Barreto & Crous [ELSICI] – BLW
1.2.20 Melampsora medusae f.sp. tremuloidis Shain [MELMMT] – BAFU
1.2.23 Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa [GUIGCI] ja BLW
1.2.33 Thecaphora solani (Thirumulachar & O’Brien) Mordue – BLW
[THPHSO]
1.3 Insekten und Milben
Die folgenden Ziffern erhalten die folgende neue Fassung:
1.3.12 Anthonomus eugenii Cano [ANTHEU] ja BLW
1.3.19 Bactericera cockerelli (Sulc.) [PARZCO] ja BLW
1.3.20 Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) – BLW
[BEMITA], bekanntermassen Vektor für Viren
1.3.24 Conotrachelus nenuphar (Herbst) [CONHNE] ja BLW
1.3.46 Acrobasis pyrivorella (Matsumura) [NUMOPI] – BLW
1.3.49 Pissodes cibriani O’Brien – BAFU
1.3.71 Spodoptera frugiperda (Smith) [LAPHFR] ja BLW
1.3.74 Tephritidae (aussereuropäische Arten) [1TEPHF] wie: ja (nur BLW
a. Anastrepha fraterculus (Wiedemann) [ANSTFR] ANSTLU, DACUDO, b. Anastrepha ludens (Loew) [ANSTLU] DACUZO, c. Anastrepha obliqua (Macquart) [ANSTOB] RHAGPO) d. Anastrepha suspensa (Loew) [ANSTSU] e. Dacus ciliatus Loew [DACUCI] f. Zeugodacus cucurbitae (Coquillett) [DACUCU] g. Bactrocera dorsalis (Hendel) [DACUDO] h. Bactrocera tryoni (Froggatt) [DACUTR] i. Bactrocera tsuneonis (Miyake) [DACUTS] j. Bactrocera zonata (Saunders) [DACUZO] k. Epochra canadensis (Loew) [EPOCCA] l. Pardalaspis cyanescens Bezzi [CERTCY] m. Pardalaspis quinaria Bezzi [CERTQU] n. Pterandrus rosa (Karsch) [CERTRO]
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS
o. Rhacochlaena japonica Ito [RHACJA] p. Rhagoletis fausta (Osten-Sacken) [RHAGFA] q. Rhagoletis indifferens Curran [RHAGIN] r. Rhagoletis mendax Curran [RHAGME] s. Rhagoletis pomonella (Walsh) [RHAGPO] t. Rhagoletis ribicola Doane [RHAGRI] u. Rhagoletis suavis (Loew) [RHAGSU]
1.3.75 Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) [ARGPLE] ja BLW
1.3.76 Thrips palmi Karny [THRIPL] – BLW
Ziff. 1.5 erhält die folgende neue Fassung:
1.5 Parasitische Pflanzen
Schadorganismus [EPPO Code] Prioritär zu Zuständige behandeln Behörde
1.5.1 Arceuthobium spp. [1AREG], ausser Arceuthobium azoricum – BAFU
Wiens & Hawksworth [AREAZ], Arceuthobium gambyi Fridl. und Arceuthobium oxycedri DC. M. Bieb. [AREOX]
1.6 Viren, Viroide und Phytoplasmen
Die folgenden Ziffern erhalten die folgende neue Fassung:
1.6.13 Viren, Viroide und Phytoplasmen von Cydonia Mill., Fraga- – BLW
ria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L. und Vitis L., wie: a. Blueberry leaf mottle virus [BLMOV0] b. Cherry rasp leaf virus [CRLV00] c. Peach mosaic virus [PCMV00] d. Peach rosette mosaic virus [PRMV00] e. American plum line pattern virus [APLPV0] f. Raspberry leaf curl virus [RLCV00] g. Strawberry witches’ broom phytoplasma [SYWB00] h. aussereuropäische Viren, Viroide und Phytoplasmen von Cydonia Mill., Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L. und Vitis L
1.6.14 Begomoviren, ausser: – BLW
Abutilon mosaic virus [ABMV00], Sweet potato leaf curl virus [SPLCV0], Tomato leaf curl New Delhi Virus [TOLCND], Tomato yellow leaf curl virus [TYLCV0], Tomato yellow leaf curl Sardinia virus [TYLCSV], Tomato yellow leaf curl Malaga virus [TYLCMA], Tomato yellow leaf curl Axarqia virus [TYLCAX]
1.6.14.1 Cowpea mild mottle virus [CPMMV0] – BLW
1.6.14.2 Lettuce infectious yellows virus [LIYV00] – BLW
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEKAS 2020
1.6.14.3 Melon yellowing-associated virus [MYAV00] – BLW
1.6.14.4 Squash vein yellowing virus [SQVYVX] – BLW
1.6.14.5 Sweet potato chlorotic stunt virus [SPCSV0] – BLW
1.6.14.6 Sweet potato mild mottle virus [SPMMV0] – BLW
1.6.14.7 Tomato chocolate virus [TOCHV0] – BLW
1.6.14.8 Tomato marchitez virus [TOANV0] – BLW
1.6.14.9 Tomato mild mottle virus [TOMMOV] – BLW
Ziff. 2 Überschrift
2. Quarantäneorganismen, deren Auftreten in der Schweiz nicht
weit verbreitet ist
Ziff. 2.2 erhält die folgende neue Fassung:
2.2 Pilze und Oomyceten
Schadorganismus [EPPO Code] Prioritär zu Zuständige behandeln Behörde
2.2.1 Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr – BLW
[CERAFP]
2.2.2 Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival [SYNCEN] – BLW
Ziff. 2.6 erhält die folgende neue Fassung:
2.6 Viren, Viroide und Phytoplasmen
Schadorganismus [EPPO Code] Prioritär zu Zuständige behandeln Behörde
2.6.1 Grapevine flavescence dorée phytoplasma [PHYP64] – BLW
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS AS 2020
Anhang 3 (Art. 4)
Spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die bei Befall mit den aufgeführten geregelten Nicht-Quarantäneorganismen (GNQO) nicht zu gewerblichen Zwecken eingeführt und in Verkehr gebracht werden dürfen
Die aufgeführten Kategorien von Vermehrungsmaterial entsprechen jenen der Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 19987.
1. Saatgut von Futterpflanzen
Schadorganismen oder Symptome Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Saatgut eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Vorstufensaatgut Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
1.1 Clavibacter michiganensis Medicago sativa L. 0% 0% 0%
ssp. insidiosus (McCulloch 1925) Davis et al. [CORBIN]
1.2 Ditylenchus dipsaci Medicago sativa L. 0% 0% 0%
(Kuehn) Filipjev [DITYDI]
7 SR 916.151
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEKAS 2020 AS 2020
2. Getreidesaatgut
In dieser Ziffer bezeichnet der Ausdruck «praktisch frei», dass das Ausmass des Auftretens von Schadorganismen auf dem Getreidesaatgut so gering ist, dass die Qualität und der Nutzen des Getreidesaatguts annehmbar sind.
2.1 Befall mit Nematoden
Schadorganismus oder Symptome Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Saatgut eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf Vorstufensaatgut Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
2.1.1 Aphelenchoides besseyi Oryza sativa L. 0% 0% 0%
Christie [APLOBE]
2.2 Befall mit Pilzen und Oomyceten
Schadorganismus oder Symptome Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Saatgut eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Vorstufensaatgut Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
2.2.1 Gibberella fujikuroi Sa- Oryza sativa L. praktisch frei praktisch frei praktisch frei wada [GIBBFU]
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS AS 2020
3. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen, für die vegetative Vermehrung von zur Traubenproduktion bestimmten Reben
3.1 Befall mit Bakterien
Schadorganismus oder Symptome Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem die Pflanze eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Vorstufen-Vermehrungsmaterial, Basis-Vermehrungsmaterial und Standardmaterial zertifiziertes Vermehrungsmaterial
3.1.1 Xylophilus ampelinus Vitis L. 0% 0%
Willems et al. [XANTAM]
3.2 Befall mit Insekten und Milben
Schadorganismus oder Symptome Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem die Pflanze eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Vorstufen-Vermehrungsmaterial, Basis-Vermehrungsmaterial und Standardmaterial zertifiziertes Vermehrungsmaterial
3.2.1 Viteus vitifoliae Fitch Nicht-veredelte Vitis vinifera L. 0% 0%
[VITEVI]
3.2.2 Viteus vitifoliae Fitch Vitis L., ausser nicht-veredelte Vitis – –
[VITEVI] vinifera L.
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEKAS 2020 AS 2020
3.3 Befall mit Viren, Viroiden, virusähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen
Schadorganismus oder Symptome Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem die Pflanze eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Vorstufen-Vermehrungsmaterial, Basis-Vermehrungsmaterial und Standardmaterial zertifiziertes Vermehrungsmaterial
3.3.1 Arabis mosaic virus Vitis L. 0% 0%
3.3.2 Candidatus Phytoplasma Vitis L. 0% 0%
solani Quaglino et al. [PHYPSO]
3.3.3 Grapevine fanleaf virus Vitis L. 0% 0%
3.3.4 Grapevine fleck virus Unterlagen von Vitis spp. und ihren 0 % für Vorstufenvermehrungsmaterial. Gilt nicht – [GFKV00] Hybriden, ausser Vitis vinifera L. für Basis- vermehrungsmaterial und zertifiziertes Material.
3.3.5 Grapevine leafroll associa- Vitis L. 0% 0%
ted virus 1 [GLRAV1]
3.3.6 Grapevine leafroll associa- Vitis L. 0% 0%
ted virus 3 [GLRAV3]
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS AS 2020
4. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen und andere zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen zu Zierzwecken
4.1 Befall mit Bakterien
Schadorganismus oder Symptome Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermehrungsmaterial eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Alle Kategorien
4.1.1 Erwinia amylovora (Bur- Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen 0%
rill) Winslow et al. Amelanchier Medik., Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Medik., Crataegus [ERWIAM] Tourn. ex L., Cydonia Mill., Eriobtrya Lindl., Malus Mill., Mespilus Bosc ex Spach, Photinia davidiana Decne., Pyracantha M. Roem., Pyrus L., Sorbus L.
4.1.2 Pseudomonas syringae Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen 0%
pv. persicae (Prunier, Lui- Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindl. setti &. Gardan) Young, Dye & Wilkie [PSDMPE] 4.1.3 Spiroplasma citri Saglio Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen 0% et al. [SPIRCI] Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden
4.1.4 Xanthomonas arboricola Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen 0%
pv. pruni (Smith) Vau- Prunus L. terin et al. [XANTPR]
4.1.5 Xanthomonas euvesicatoria Capsicum annuum L. 0%
Jones et al. [XANTEU]
4.1.6 Xanthomonas gardneri Capsicum annuum L. 0%
(ex Šutič) Jones et al. [XANTGA]
4.1.7 Xanthomonas perforans Capsicum annuum L. 0%
Jones et al. [XANTPF]
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEKAS 2020 AS 2020
Schadorganismus oder Symptome Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermehrungsmaterial eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Alle Kategorien
4.1.8 Xanthomonas vesicatoria Capsicum annuum L. 0%
(ex Doidge) Vauterin et al. [XANTVE]
4.2 Befall mit Pilzen und Oomyceten
Schadorganismus oder Symptome Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermehrungsmaterial eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Alle Kategorien
4.2.1 Cryphonectria parasitica Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen 0% (Murrill) Barr [ENDOPA] Castanea L. 4.2.2 Dothistroma pini Hulbary Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen 0% [DOTSPI] Pinus L.
4.2.3 Dothistroma septosporum Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen 0%
(Dorogin) Morelet Pinus L. [SCIRPI]
4.2.4 Lecanosticta acicola Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen 0%
(von Thümen) Sydow Pinus L. [SCIRAC]
4.2.5 Plasmopara halstedii Samen 0%
(Farlow) Berlese & de Toni Helianthus annuus L. [PLASHA] 4.2.6 Plenodomus tracheiphilus Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen 0% (Petri) Gruyter, Aveskamp Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden & Verkley [DEUTTR]
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS AS 2020
Schadorganismus oder Symptome Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermehrungsmaterial eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Alle Kategorien
4.2.7 Puccinia horiana Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen 0%
P. Hennings [PUCCHN] Chrysanthemum L.
4.3 Befall mit Insekten und Milben
Schadorganismus oder Symptome Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermehrungsmaterial eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Alle Kategorien
4.3.1 Aculops fuchsiae Keifer Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen 0% [ACUPFU] Fuchsia L.
4.3.2 Opogona sacchari Bo Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen 0%
[OPOGSC] Beaucarnea Lem., Bougainvillea Comm. ex Juss., Crassula L., Crinum L., Dracaena Vand. ex L., Ficus L., Musa L., Pachira Aubl., Palmae, Sansevieria Thunb., Yucca L.
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEKAS 2020 AS 2020
Schadorganismus oder Symptome Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermehrungsmaterial eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Alle Kategorien
4.3.3 Rhynchophorus ferrugineus Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen 0% (Olivier) [RHYCFE] Palmae, folgende Gattungen und Arten: Areca catechu L., Arenga pinnata (Wurmb) Merr., Bismarckia Hildebr. & H. Wendl., Borassus flabellifer L., Brahea armata S. Watson, Brahea edulis H.Wendl., Butia capitata (Mart.) Becc., Calamus merrillii Becc., Caryota maxima Blume, Caryota cumingii Lodd. ex Mart., Chamaerops humilis L., Cocos nucifera L., Corypha utan Lam., Copernicia Mart., Elaeis guineensis Jacq., Howea forsteriana Becc., Jubaea chilensis (Molina) Baill., Livistona australis C. Martius, Livistona decora (W. Bull) Dowe, Livistona rotundifolia (Lam.) Mart., Metroxylon sagu Rottb., Phoenix canariensis Chabaud, Phoenix dactylifera L., Phoenix reclinata Jacq., Phoenix roebelenii O’Brien, Phoenix sylvestris (L.) Roxb., Phoenix theophrasti Greuter, Pritchardia Seem. & H. Wendl., Ravenea rivularis Jum. & H. Perrier, Roystonea regia (Kunth) O.F. Cook, Sabal palmetto (Walter) Lodd. ex Schult. & Schult.f., Syagrus romanzoffiana (Cham.) Glassman, Trachycarpus fortunei (Hook.) H. Wendl., Washingto- nia H. Wendl.
4.4 Befall mit Nematoden
Schadorganismus oder Symptome Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermehrungsmaterial eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Alle Kategorien
4.4.1 Ditylenchus dipsaci Allium L. 0%
(Kuehn) Filipjev [DITYDI]
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS AS 2020
Schadorganismus oder Symptome Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermehrungsmaterial eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Alle Kategorien
4.4.2 Ditylenchus dipsaci Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen 0%
(Kuehn) Filipjev Camassia Lindl., Chionodoxa Boiss., Crocus flavus Weston, Galanthus L., [DITYDI] Hyacinthus Tourn. ex L, Hymenocallis Salisb., Muscari Mill., Narcissus L., Ornithogalum L., Puschkinia Adams, Scilla L., Sternbergia Waldst. & Kit., Tulipa L.
4.5 Befall mit Viren, Viroiden, virusähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen
Schadorganismus oder Symptome Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermehrungsmaterial eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Alle Kategorien
4.5.1 Candidatus Phytoplasma Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen 0%
mali Seemüller & Schnei- Malus Mill. der [PHYPMA]
4.5.2 Candidatus Phytoplasma Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen 0%
prunorum Seemüller & Prunus L. Schneider [PHYPPR]
4.5.3 Candidatus Phytoplasma Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen 0%
pyri Seemüller & Schnei- Pyrus L. der [PHYPPY]
4.5.4 Candidatus Phytoplasma Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen 0%
solani Quaglino et al. Lavandula L. [PHYPSO]
4.5.5 Chrysanthemum stunt Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen 0%
viroid [CSVD00] Argyranthemum Webb ex Sch.Bip., Chrysanthemum L.
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEKAS 2020 AS 2020
Schadorganismus oder Symptome Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermehrungsmaterial eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Alle Kategorien
4.5.6 Citrus exocortis viroid Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen 0%
[CEVD00] Citrus L.
4.5.7 Citrus tristeza virus Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen 0%
[CTV000] (EU-Isolate) Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden
4.5.8 Impatiens necrotic spot Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen 0%
tospovirus [INSV00] Begonia x hiemalis Fotsch, Impatiens L. Neu-Guinea-Hybriden
4.5.9 Potato spindle tuber viroid Capsicum annuum L. 0%
[PSTVD0] 4.5.10 Plum pox virus (Sharka) Pflanzen der folgenden Arten von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt, 0% [PPV000] ausser Samen: Prunus armeniaca L., Prunus blireiana Andre, Prunus brigantina Vill., Prunus cerasifera Ehrh., Prunus cistena Hansen, Prunus curdica Fenzl & Fritsch., Prunus domestica ssp. domestica L., Prunus domestica ssp. insititia (L.) C.K. Schneid, Prunus domestica ssp. italica (Borkh.) Hegi., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus glandulosa Thunb., Prunus holosericea Batal., Prunus hortulana Bailey, Prunus japonica Thunb., Prunus mandshurica (Maxim.) Koehne, Prunus maritima Marsh., Prunus mume Sieb. & Zucc., Prunus nigra Ait., Prunus per- sica (L.) Batsch, Prunus salicina L., Prunus sibirica L., Prunus simonii Carr., Prunus spi- nosa L., Prunus tomentosa Thunb., Prunus triloba Lindl., andere für Plum pox virus anfällige Arten von Prunus L.
4.5.11 Tomato spotted wilt Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen 0%
tospovirus [TSWV00] Begonia x hiemalis Fotsch, Capsicum annuum L., Chrysanthemum L., Gerbera L., Impatiens L. Neu-Guinea-Hybriden, Pelargonium L.
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS AS 2020
5. Zum Anpflanzen bestimmtes forstliches Vermehrungsmaterial, ausser Samen, für die Verwendung im Wald
5.1 Befall mit Pilzen und Oomyceten
Schadorganismus oder Symptome Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermeh- rungsmaterial eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
5.1.1 Cryphonectria parasitica Castanea sativa Mill. 0%
(Murrill) Barr [ENDOPA]
5.1.2 Dothistroma pini Hulbary Pinus L. 0%
[DOTSPI]
5.1.3 Dothistroma septosporum Pinus L. 0%
(Dorogin) Morelet [SCIRPI]
5.1.4 Lecanosticta acicola Pinus L. 0%
(von Thümen) Sydow [SCIRAC]
6. Gemüsesaatgut
6.1 Befall mit Bakterien
Schadorganismus oder Symptome Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Saatgut eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Alle Kategorien
6.1.1 Clavibacter michiganensis Solanum lycopersicum L. 0%
ssp. michiganensis (Smith) Davis et al. [CORBMI]
6.1.2 Xanthomonas axonopodis Phaseolus vulgaris L. 0%
pv. phaseoli (Smith) Vauterin et al. [XANTPH]
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEKAS 2020 AS 2020
Schadorganismus oder Symptome Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Saatgut eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Alle Kategorien
6.1.3 Xanthomonas fuscans Phaseolus vulgaris L. 0%
subsp. fuscans Schaad et al. [XANTFF]
6.1.4 Xanthomonas euvesicatoria Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L. 0%
Jones et al. [XANTEU]
6.1.5 Xanthomonas gardneri Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L. 0%
(ex Šutič 1957) Jones et al. [XANTGA]
6.1.6 Xanthomonas perforans Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L. 0%
Jones et al. [XANTPF]
6.1.7 Xanthomonas vesicatoria Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L. 0%
(ex Doidge) Vauterin et al. [XANTVE]
6.2 Befall mit Insekten und Milben
Schadorganismus oder Symptome Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Saatgut eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Alle Kategorien
6.2.1 Acanthoscelides obtectus Phaseolus coccineus L., Phaseolus vulgaris L. 0% (Say) [ACANOB]
6.2.2 Bruchus pisorum Pisum sativum L. 0%
(Linnaeus) [BRCHPI]
6.2.3 Bruchus rufimanus Bohe- Vicia faba L. 0%
man [BRCHRU]
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS AS 2020
6.3 Befall mit Nematoden
Schadorganismus oder Symptome Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Saatgut eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Alle Kategorien
6.3.1 Ditylenchus dipsaci Allium cepa L., Allium porrum L. 0%
(Kuehn) Filipjev [DITYDI]
6.4 Befall mit Viren, Viroiden, virusähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen
Schadorganismus oder Symptome Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Saatgut eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Alle Kategorien
6.4.1 Pepino mosaic virus Solanum lycopersicum L. 0%
[PEPMV0] 6.4.2 Potato spindle tuber viroid Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L. 0% [PSTVD0]
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEKAS 2020 AS 2020
7. Pflanzkartoffeln
In dieser Ziffer bezeichnet der Ausdruck «praktisch frei», dass das Ausmass des Auftretens von Schadorganismen auf den Pflanzkartoffeln so gering ist, dass die Qualität und der Nutzen der Pflanzkartoffeln annehmbar sind.
Schadorganismen oder Symptome Pflanzenart Schwellenwert für den Befall der Kulturen, unterhalb dem die Pflanzkartoffeln eingeführt und in Verkehr gebracht werden dürfen
Vorstufenmaterial Basismaterial Zertifiziertes Material
7.1 Anzeichen von Virosen Solanum tuberosum L. 0,5 % 4,0 % 10,0 %
7.2 Schwarzbeinigkeit Solanum tuberosum L. praktisch frei praktisch frei praktisch frei (Dickeya Samson et al. spp. [1DICKG]; Pectobac- terium Waldee emend. Hauben et al. spp. [1PECBG])
7.3 Candidatus Liberibacter Solanum tuberosum L. 0% 0% 0%
solanacearum Liefting et al. [LIBEPS]
7.4 Candidatus Phytoplasma Solanum tuberosum L. 0% 0% 0%
solani Quaglino et al. [PHYPSO]
7.5 Ditylenchus destructor Solanum tuberosum L. 0% 0% 0%
Thorne [DITYDE]
7.7 Wurzeltöterkrankheit, Solanum tuberosum L. 1,0 % 5,0 % 5,0 %
verursacht durch Thanate- Knollen auf mehr als Knollen auf mehr als Knollen auf mehr als phorus cucumeris (A.B. 10 % ihrer Oberfläche 10 % ihrer Oberfläche 10 % ihrer Oberfläche Frank) Donk [RHIZSO] befallen befallen befallen
7.8 Pulverschorf, verursacht Solanum tuberosum L. 1,0 % 3,0 % 3,0 %
durch Spongospora subter- Knollen auf mehr als Knollen auf mehr als Knollen auf mehr als ranea (Wallr.) Lagerh. 10 % ihrer Oberfläche 10 % ihrer Oberfläche 10 % ihrer Oberfläche [SPONSU] befallen befallen befallen
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS AS 2020
Schadorganismen oder Symptome Pflanzenart Schwellenwert für den Befall der Kulturen, unterhalb dem die Pflanzkartoffeln eingeführt und in Verkehr gebracht werden dürfen
Vorstufenmaterial Basismaterial Zertifiziertes Material
7.9 Mosaiksymptome, verur- Solanum tuberosum L. 0,1 % 0,8 % 6,0 %
sacht durch Viren und Symptome, verursacht durch Blattrollvirus der Kartoffel [PLRV00]
7.10 Potato spindle tuber viroid Solanum tuberosum L. 0% 0% 0%
[PSTVD0]
8. Saatgut von Öl- und Faserpflanzen zur Verwendung in der landwirtschaftlichen Produktion
8.1 Befall mit Pilzen und Oomyceten
Schadorganismen oder Symptome Pflanzenarten Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Saatgut eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Vorstufensaatgut Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
8.1.1 Alternaria linicola Groves Linum usitatissimum L. 5% 5% 5%
& Skolko [ALTELI] 5 % befallen von Alterna- 5 % befallen von Alterna- 5 % befallen von Alterna- ria linicola, Boeremia ria linicola, Boeremia ria linicola, Boeremia exigua var. linicola, exigua var. linicola, exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Colletotrichium lini und Colletotrichium lini und Fusarium spp. Fusarium spp. Fusarium spp.
8.1.2 Boeremia exigua var. Linum usitatissimum 1% 1% 1%
linicola (Naumov & L. — Faserlein (Flachs) 5 % befallen von Alterna- 5 % befallen von Alterna- 5 % befallen von Alterna- Vassiljevsky) Aveskamp, ria linicola, Boeremia ria linicola, Boeremia ria linicola, Boeremia Gruyter & Verkley exigua var. linicola, exigua var. linicola, exigua var. linicola, [PHOMEL] Colletotrichium lini und Colletotrichium lini und Colletotrichium lini und Fusarium spp. Fusarium spp. Fusarium spp.
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEKAS 2020 AS 2020
Schadorganismen oder Symptome Pflanzenarten Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Saatgut eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Vorstufensaatgut Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
8.1.3 Boeremia exigua var. Linum usitatissimum 5% 5% 5%
linicola (Naumov & L. — Öllein 5 % befallen von Alterna- 5 % befallen von Alterna- 5 % befallen von Alterna- Vassiljevsky) Aveskamp, ria linicola, Boeremia ria linicola, Boeremia ria linicola, Boeremia Gruyter & Verkley exigua var. linicola, exigua var. linicola, exigua var. linicola, [PHOMEL] Colletotrichium lini und Colletotrichium lini und Colletotrichium lini und Fusarium spp. Fusarium spp. Fusarium spp. 8.1.4 Botrytis cinerea de Bary Helianthus annuus L., Linum usitatis- 5% 5% 5% [BOTRCI] simum L.
8.1.5 Colletotrichum lini Wes- Linum usitatissimum L. 5% 5% 5%
terdijk [COLLLI] befallen von Alternaria befallen von Alternaria befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua linicola, Boeremia exigua linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colle- var. linicola, Colle- var. linicola, Colle- totrichium lini und totrichium lini und totrichium lini und Fusarium spp. Fusarium spp. Fusarium spp. 8.1.6 Diaporthe caulivora Glycine max (L.) Merr 15 % für Infektion mit 15 % für Infektion mit 15 % für Infektion mit (Athow & Caldwell) J.M. dem Phomopsis-Komplex dem Phomopsis-Komplex dem Phomopsis-Komplex Santos, Vrandecic & A.J.L. Phillips [DIAPPC] Diaporthe phaseolorum var. sojae Lehman [DIAPPS]
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS AS 2020
Schadorganismen oder Symptome Pflanzenarten Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Saatgut eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Vorstufensaatgut Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
8.1.7 Fusarium (anamorphe Linum usitatissimum L. 5% 5% 5%
Gattung) Link [1FUSAG], befallen von Alternaria befallen von Alternaria befallen von Alternaria ausser Fusarium oxyspo- linicola, Boeremia exigua linicola, Boeremia exigua linicola, Boeremia exigua rum f. sp. albedinis (Kill. var. linicola, Colletotri- var. linicola, Colletotri- var. linicola, Colletotri- & Maire) W.L. Gordon chium lini und Fusarium chium lini und Fusarium chium lini und Fusarium [FUSAAL] und Fusarium (anamorphe Gattung) (anamorphe Gattung) (anamorphe Gattung) circinatum Nirenberg & Link, ausser Fusarium Link, ausser Fusarium Link, ausser Fusarium O’Donnell [GIBBCI] oxysporum f. sp. albedi- oxysporum f. sp. albedi- oxysporum f. sp. albedinis nis (Kill. & Maire) W.L. nis (Kill. & Maire) W.L. (Kill. & Maire) W.L. Gordon und Fusarium Gordon und Fusarium Gordon und Fusarium circinatum Nirenberg & circinatum Nirenberg & circinatum Nirenberg & O’Donnell O’Donnell O’Donnell
8.1.8 Plasmopara halstedii Helianthus annuus L. 0% 0% 0%
(Farlow) Berlese & de Toni [PLASHA] 8.1.9 Sclerotinia sclerotiorum Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Nicht mehr als 5 Sklero- Nicht mehr als 5 Sklero- Nicht mehr als 5 Sklero- (Libert) de Bary Briggs tien oder Bruchstücke von tien oder Bruchstücke von tien oder Bruchstücke von [SCLESC] Sklerotien werden bei Sklerotien werden bei Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer Laboruntersuchung einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgut- einer aus jeder Saatgut- einer aus jeder Saatgut- partie gezogenen reprä- partie gezogenen reprä- partie gezogenen reprä- sentativen Probe mit dem sentativen Probe mit dem sentativen Probe mit dem in Kapitel D Punkt 1 des in Kapitel D Punkt 1 des in Kapitel D Punkt 1 des Anhangs 4 der Saat- und Anhangs 4 der Saat- und Anhangs 4 der Saat- und Pflanzgut-Verordnung Pflanzgut-Verordnung Pflanzgut-Verordnung des WBF vom des WBF angegebenen des WBF angegebenen 7. Dezember 1998 8 Gewicht gefunden. Gewicht gefunden. angegebenen Gewicht gefunden.
8 SR 916.151.1
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEKAS 2020 AS 2020
Schadorganismen oder Symptome Pflanzenarten Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Saatgut eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Vorstufensaatgut Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
8.1.10 Sclerotinia sclerotiorum Brassica napus L. (partim), Helianthus Nicht mehr als 10 Sklero- Nicht mehr als 10 Sklero- Nicht mehr als 10 Sklero- (Libert) de Bary annuus L. tien oder Bruchstücke von tien oder Bruchstücke von tien oder Bruchstücke von [SCLESC] Sklerotien werden bei Sklerotien werden bei Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer Laboruntersuchung einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgut- einer aus jeder Saatgut- einer aus jeder Saatgut- partie gezogenen reprä- partie gezogenen reprä- partie gezogenen reprä- sentativen Probe mit dem senta-tiven Probe mit dem sentativen Probe mit dem in Kapitel D Punkt 1 des in Kapitel D Punkt 1 des in Kapitel D Punkt 1 des Anhangs 4 der Saat- und Anhangs 4 der Saat- und Anhangs 4 der Saat- und Pflanzgut-Verordnung Pflanzgut-Verordnung Pflanzgut-Verordnung des WBF angegebenen des WBF angegebenen des WBF angegebenen Gewicht gefunden. Gewicht gefunden. Gewicht gefunden. 8.1.11 Sclerotinia sclerotiorum Sinapis alba L. Nicht mehr als 5 Sklero- Nicht mehr als 5 Sklero- Nicht mehr als 5 Sklero- (Libert) de Bary tien oder Bruchstücke von tien oder Bruchstücke von tien oder Bruchstücke von [SCLESC] Sklerotien werden bei Sklerotien werden bei Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer Laboruntersuchung einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgut- einer aus jeder Saatgut- einer aus jeder Saatgut- partie gezogenen reprä- partie gezogenen reprä- partie gezogenen reprä- sentativen Probe mit dem sentativen Probe mit dem sentativen Probe mit dem in Kapitel D Punkt 1 des in Kapitel D Punkt 1 des in Kapitel D Punkt 1 des Anhangs 4 der Saat- und Anhangs 4 der Saat- und Anhangs 4 der Saat- und Pflanzgut-Verordnung Pflanzgut-Verordnung Pflanzgut-Verordnung des WBF angegebenen des WBF angegebenen des WBF angegebenen Gewicht gefunden. Gewicht gefunden. Gewicht gefunden.
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS AS 2020
9. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Gemüse, ausser Samen
9.1 Befall mit Bakterien
Schadorganismus oder Symptome Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermehrungsmaterial eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Alle Kategorien
9.1.1 Clavibacter michiganensis Solanum lycopersicum L. 0%
ssp. michiganensis (Smith) Davis et al. [CORBMI]
9.1.2 Xanthomonas euvesicatoria Capsicum annuum L., 0%
Jones et al. [XANTEU] Solanum lycopersicum L.
9.1.3 Xanthomonas gardneri Capsicum annuum L., 0%
(ex Šutič 1957) Jones et al Solanum lycopersicum L. [XANTGA]
9.1.4 Xanthomonas perforans Capsicum annuum L., 0%
Jones et al. [XANTPF] Solanum lycopersicum L.
9.1.5 Xanthomonas vesicatoria Capsicum annuum L., 0%
(ex Doidge) Vauterin et al. Solanum lycopersicum L. [XANTVE]
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEKAS 2020 AS 2020
9.2 Befall mit Pilzen und Oomyceten
Schadorganismus oder Symptome Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermehrungsmaterial eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Alle Kategorien
9.2.1 Fusarium Link (anamorphe Asparagus officinalis L. 0%
Gattung) [1FUSAG], ausser Fusarium oxyspo- rum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon [FUSAAL] und Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell [GIBBCI]
9.2.2 Helicobasidium brebissonii Asparagus officinalis L. 0%
(Desm.) Donk [HLCBBR]
9.2.3 Stromatinia cepivora Berk. Allium cepa L., Allium fistulosum L., 0%
[SCLOCE] Allium porrum L., Allium sativum L.
9.2.4 Verticillium dahliae Kleb. Cynara cardunculus L. 0%
[VERTDA]
9.3 Befall mit Insekten, Milben und Nematoden
Schadorganismus oder Symptome Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermehrungsmaterial eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Alle Kategorien
9.3.1 Ditylenchus dipsaci Allium cepa L., Allium sativum L. 0%
(Kuehn) Filipjev [DITYDI]
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS AS 2020
9.4 Befall mit Viren, Viroiden, virusähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen
Schadorganismus oder Symptome Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermehrungsmaterial eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Alle Kategorien
9.4.1 Leek yellow stripe virus Allium sativum L. 1%
9.4.2 Onion yellow dwarf virus Allium cepa L., Allium sativum L. 1%
9.4.3 Potato spindle tuber viroid Capsicum annuum L., 0%
[PSTVD0] Solanum lycopersicum L.
9.4.4 Tomato spotted wilt Capsicum annuum L., Lactuca sativa L., 0 %
tospovirus [TSWV00] Solanum lycopersicum L., Solanum melongena L.
9.4.5 Tomato yellow leaf curl Solanum lycopersicum L. 0%
virus [TYLCV0]
10. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung
10.1 Befall mit Bakterien
Schadorganismus oder Symptome Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermeh- rungsmaterial eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Alle Kategorien
10.1.1 Agrobacterium tumefaciens Cydonia obloga Mill., Juglans regia L., Malus Mill., Prunus armeniaca 0% (Smith & Townsend) L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus Conn [AGRBTU] dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Pyrus L., Vaccinium L.
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEKAS 2020 AS 2020
Schadorganismus oder Symptome Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermeh- rungsmaterial eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Alle Kategorien
10.1.2 Agrobacterium spp. Conn Rubus L. 0%
[1AGRBG]
10.1.3 Candidatus Phlomobacter Fragaria L. 0%
fragariae Zreik, Bové & Garnier [PHMBFR]
10.1.4 Erwinia amylovora Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen 0%
(Burrill) Winslow et al. Cydonia Mill., Malus Mill., Pyrus L. [ERWIAM]
10.1.5 Pseudomonas avellanae Corylus avellana L. 0%
Janse et al. [PSDMAL]
10.1.6 Pseudomonas savastanoi Olea europaea L. 0%
pv. savastanoi (Smith) Gardan et al. [PSDMSA] 10.1.7 Pseudomonas syringae pv. Prunus armeniaca L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Prunus 0% morsprunorum (Wormald) domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Young, Dye & Wilkie Batsch, Prunus salicina Lindley [PSDMMP]
10.1.8 Pseudomonas syringae Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen 0%
pv. persicae (Prunier, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley Luisetti &. Gardan) Young, Dye & Wilkie [PSDMPE] 10.1.9 Pseudomonas syringae Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L., Prunus armeniaca L. 0% pv. syringae van Hall [PSDMSY]
10.1.10 Pseudomonas viridiflava Prunus armeniaca L. 0%
(Burkholder) Dowson [PSDMVF]
10.1.11 Rhodococcus fascians Rubus L. 0%
Tilford [CORBFA]
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS AS 2020
Schadorganismus oder Symptome Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermeh- rungsmaterial eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Alle Kategorien
10.1.12 Spiroplasma citri Saglio Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen 0% et al. [SPIRCI] Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden
10.1.13 Xanthomonas arboricola Corylus avellana L. 0%
pv. corylina (Miller, Bollen, Simmons, Gross & Barss) Vauterin, Hoste, Kersters & Swings [XANTCY]
10.1.14 Xanthomonas arboricola Juglans regia L. 0%
pv. juglandi (Pierce) Vauterin et al. [XANTJU] 10.1.15 Xanthomonas arboricola Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen 0% pv. pruni (Smith) Vauterin Prunus armeniaca L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Prunus et al. [XANTPR] domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley
10.1.16 Xanthomonas campestris Ficus carica L. 0%
pv. fici (Cavara) Dye [XANTFI]
10.1.17 Xanthomonas fragariae Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen 0%
Kennedy & King Fragaria L. [XANTFR]
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEKAS 2020 AS 2020
10.2 Befall mit Pilzen und Oomyceten
Schadorganismus oder Symptome Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermeh- rungsmaterial eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Alle Kategorien
10.2.1 Armillariella mellea (Vahl) Corylus avellana L., Cydonia oblonga Mill., Ficus carica L., Juglans 0% Kummer [ARMIME] regia L., Malus Mill., Pyrus L. 10.2.2 Chondrostereum purpure- Cydonia oblonga Mill., Juglans regia L., Malus Mill., Pyrus L. 0% um Pouzar [STERPU]
10.2.3 Colletotrichum acutatum Fragaria L. 0%
Simmonds [COLLAC] 10.2.4 Cryphonectria parasitica Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen 0% (Murrill) Barr [ENDOPA] Castanea sativa Mill.
10.2.5 Diaporthe strumella (Fries) Ribes L. 0%
Fuckel [DIAPST]
10.2.6 Diaporthe vaccinii Shear Vaccinium L. 0%
[DIAPVA]
10.2.7 Exobasidium vaccinii Vaccinium L. 0%
(Fuckel) Woronin [EXOBVA]
10.2.8 Glomerella cingulata Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L. 0%
(Stoneman) Spaulding & von Schrenk [GLOMCI]
10.2.9 Godronia cassandrae Vaccinium L. 0%
(anamorphe Topospora myrtilli) Peck [GODRCA]
10.2.10 Microsphaera grossulariae Ribes L. 0%
(Wallroth) Léveillé [MCRSGR]
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS AS 2020
Schadorganismus oder Symptome Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermeh- rungsmaterial eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Alle Kategorien
10.2.11 Mycosphaerella puncti- Castanea sativa Mill. 0%
formis Verkley & U. Braun [RAMUEN]
10.2.12 Neofabraea alba Desmazi- Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L. 0%
ères [PEZIAL]
10.2.13 Neofabraea malicorticis Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L. 0%
Jackson [PEZIMA] 10.2.14 Neonectria ditissima Cydonia oblonga Mill., Juglans regia L., Malus Mill., Pyrus L. 0% (Tulasne & C. Tulasne) Samuels & Rossman [NECTGA]
10.2.15 Peronospora rubi Raben- Rubus L. 0%
horst [PERORU] 10.2.16 Phytophthora cactorum Cydonia oblonga Mill., Fragaria L., Juglans regia L., Malus Mill., 0% (Lebert & Cohn) J.Schröter Prunus armeniaca L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Prunus [PHYTCC] domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Pyrus L.
10.2.17 Phytophthora cambivora Castanea sativa Mill., Pistacia vera L. 0%
(Petri) Buisman [PHYTCM]
10.2.18 Phytophthora cinnamomi Castanea sativa Mill. 0%
Rands [PHYTCN] 10.2.19 Phytophthora citrophthora Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. 0% (R.E.Smith & E.H.Smith) Leonian [PHYTCO]
10.2.20 Phytophthora cryptogea Pistacia vera L. 0%
Pethybridge & Lafferty [PHYTCR]
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEKAS 2020 AS 2020
Schadorganismus oder Symptome Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermeh- rungsmaterial eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Alle Kategorien
10.2.21 Phytophthora fragariae Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen 0% C.J. Hickman [PHYTFR] Fragaria L.
10.2.22 Phytophthora nicotianae Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. 0%
var. parasitica (Dastur) Waterhouse [PHYTNP]
10.2.23 Phytophthora spp. de Bary Rubus L. 0%
[1PHYTG] 10.2.24 Plenodomus tracheiphilus Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen 0% (Petri) Gruyter, Aves- Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden kamp & Verkley [DEUTTR]
10.2.25 Podosphaera aphanis Fragaria L. 0%
(Wallroth) Braun & Ta- kamatsu [PODOAP]
10.2.26 Podosphaera mors-uvae Ribes L. 0%
(Schweinitz) Braun & Takamatsu [SPHRMU]
10.2.27 Rhizoctonia fragariae Fragaria L. 0%
Hussain & W.E.McKeen [RHIZFR]
10.2.28 Rosellinia necatrix Pril- Pistacia vera L. 0%
lieux [ROSLNE] 10.2.29 Sclerophora pallida Yao & Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L. 0% Spooner [SKLPPA] 10.2.30 Verticillium albo-atrum Corylus avellana L., Cydonia oblonga Mill., Fragaria L., Malus Mill., 0% Reinke & Berthold Pyrus L. [VERTAA]
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS AS 2020
Schadorganismus oder Symptome Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermeh- rungsmaterial eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Alle Kategorien
10.2.31 Verticillium dahliae Kleb Corylus avellana L., Cydonia oblonga Mill., Fragaria L. Malus Mill., 0% [VERTDA] Olea europaea L., Pistacia vera L., Prunus armeniaca L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Pyrus L.
10.3 Befall mit Insekten und Milben
Schadorganismus oder Symptome Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermeh- rungsmaterial eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Alle Kategorien
10.3.1 Aleurothrixus floccosus Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. 0%
Maskell [ALTHFL]
10.3.2 Cecidophyopsis ribis Ribes L. 0%
Westwood [ERPHRI]
10.3.3 Ceroplastes rusci Linnaeus Ficus carica L. 0%
[CERPRU]
10.3.4 Chaetosiphon fragaefolii Fragaria L. 0%
Cockerell [CHTSFR]
10.3.5 Dasineura tetensi Ribes L. 0%
Rübsaamen [DASYTE]
10.3.6 Epidiaspis leperii Signoret Juglans regia L. 0%
[EPIDBE]
10.3.7 Eriosoma lanigerum Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L. 0%
Hausmann [ERISLA]
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEKAS 2020 AS 2020
Schadorganismus oder Symptome Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermeh- rungsmaterial eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Alle Kategorien
10.3.8 Parabemisia myricae Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf. 0%
Kuwana [PRABMY]
10.3.9 Phytoptus avellanae Corylus avellana L. 0%
Nalepa [ERPHAV]
10.3.10 Phytonemus pallidus Banks Fragaria L. 0%
[TARSPA] 10.3.11 Pseudaulacaspis pentago- Juglans regia L., Prunus armeniaca L., Prunus domestica L., Prunus 0% na Targioni-Tozzetti dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina [PSEAPE] Lindley, Ribes L.
10.3.12 Psylla spp. Geoffroy Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L. 0%
[1PSYLG] 10.3.13 Quadraspidiotus pernicio- Juglans regia L., Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus 0 % sus Comstock [QUADPE] L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Ribes L.
10.3.14 Resseliella theobaldi Rubus L. 0%
Barnes [THOMTE]
10.3.15 Tetranychus urticae Koch Ribes L. 0%
[TETRUR]
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10.4 Befall mit Nematoden
Schadorganismus oder Symptome Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermeh- rungsmaterial eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Alle Kategorien
10.4.1 Aphelenchoides besseyi Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen 0% Christie [APLOBE] Fragaria L.
10.4.2 Aphelenchoides blastoph- Fragaria L. 0%
thorus Franklin [APLOBL]
10.4.3 Aphelenchoides fragariae Fragaria L. 0%
(Ritzema Bos) Christie [APLOFR]
10.4.4 Aphelenchoides ritzemabo- Fragaria L., Ribes L. 0%
si (Schwartz) Steiner & Buhrer [APLORI]
10.4.5 Ditylenchus dipsaci Fragaria L., Ribes L. 0%
(Kuehn) Filipjev [DITYDI]
10.4.6 Heterodera fici Kirjanova Ficus carica L. 0%
[HETDFI] 10.4.7 Longidorus attenuatus Fragaria L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., 0% Hooper [LONGAT] Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Rubus L. 10.4.8 Longidorus elongatus (de Fragaria L. Prunus avium L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., 0% Man) Thorne & Swanger Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Ribes L., Rubus L. [LONGEL] 10.4.9 Longidorus macrosoma Fragaria L. Prunus avium L., Prunus cerasus L., Ribes L., Rubus L. 0% Hooper [LONGMA] 10.4.10 Meloidogyne arenaria Ficus carica L. Olea europaea L., Prunus avium L., Prunus armeniaca 0% Chitwood [MELGAR] L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley 10.4.11 Meloidogyne hapla Chit- Cydonia oblonga Mill., Fragaria L., Malus Mill., Pyrus L. 0% wood [MELGHA]
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEKAS 2020 AS 2020
Schadorganismus oder Symptome Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermeh- rungsmaterial eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Alle Kategorien
10.4.12 Meloidogyne incognita Ficus carica L. Olea europaea L., Prunus avium L., Prunus armeniaca 0% (Kofold & White) Chit- L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. wood [MELGIN] Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley 10.4.13 Meloidogyne javanica Cydonia oblonga Mill., Ficus carica L., Malus Mill. Olea europaea L., 0% Chitwood [MELGJA] Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Pyrus L. 10.4.14 Pratylenchus penetrans Cydonia oblonga Mill., Ficus carica L.Malus Mill., Pistacia vera L., 0% (Cobb) Filipjev & Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus Schuurmans-Stekhoven domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) [PRATPE] Batsch, Prunus salicina Lindley, Pyrus L. 10.4.15 Pratylenchus vulnus Allen Citrus L., Cydonia oblonga Mill., Ficus carica L., Fortunella Swingle, 0% & Jensen [PRATVU] Fragaria L., Malus Mill., Olea europaea L., Pistacia vera L., Poncirus Raf., Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Pyrus L 10.4.16 Tylenchulus semipenetrans Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. 0% Cobb [TYLESE] 10.4.17 Xiphinema diversicauda- Fragaria L., Juglans regia L., Olea europaea L., Prunus avium L., 0% tum (Mikoletzky) Thorne Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus persica (L.) Batsch, [XIPHDI] Prunus salicina Lindley, Ribes L., Rubus L.
10.4.18 Xiphinema index Thorne & Pistacia vera L. 0%
Allen [XIPHIN]
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS AS 2020
10.5 Befall mit Viren, Viroiden, virenähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen
Schadorganismus oder Symptome Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermeh- rungsmaterial eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Alle Kategorien
10.5.1 Apple chlorotic leaf spot Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Prunus avium L., Prunus armeniaca 0 % virus [ACLSV0] L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Pyrus L.
10.5.2 Apple dimple fruit viroid Malus Mill. 0%
[ADFVD0]
10.5.3 Apple flat limb agent Malus Mill. 0%
10.5.4 Apple mosaic virus Corylus avellana L., Malus Mill. Prunus avium L., Prunus armeniaca L., 0 % [APMV00] Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Rubus L.
10.5.5 Apple star crack agent Malus Mill. 0%
10.5.6 Apple rubbery wood agent Cydonia oblonga Mill., Malus Mill. und Pyrus L. 0%
10.5.7 Apple scar skin viroid Malus Mill. 0%
[ASSVD0]
10.5.8 Apple stem-grooving virus Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L. 0%
10.5.9 Apple stem-pitting virus Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L. 0%
10.5.10 Apricot latent virus Prunus armeniaca L., Prunus persica (L.) Batsch 0%
10.5.11 Arabis mosaic virus Fragaria L., Olea europaea L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., 0% [ARMV00] Ribes L., Rubus L.
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEKAS 2020 AS 2020
Schadorganismus oder Symptome Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermeh- rungsmaterial eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Alle Kategorien
10.5.12 Aucuba mosaic agent und Ribes L. 0%
blackcurrant yellows agent in Kombination
10.5.13 Black raspberry necrosis Rubus L. 0%
virus [BRNV00]
10.5.14 Blackcurrant reversion Ribes L. 0%
virus [BRAV00]
10.5.15 Blueberry mosaic associa- Vaccinium L. 0%
ted virus [BLMAV0]
10.5.16 Blueberry red ringspot Vaccinium L. 0%
virus [BRRV00]
10.5.17 Blueberry scorch virus Vaccinium L. 0%
[BLSCV0]
10.5.18 Blueberry shock virus Vaccinium L. 0%
[BLSHV0]
10.5.19 Blueberry shoestring virus Vaccinium L. 0%
10.5.20 Candidatus Phytoplasma Fragaria L., Vaccinium L. 0%
asteris Lee et al. [PHYPAS]
10.5.21 Candidatus Phytoplasma Fragaria L. 0%
australiense Davis et al. [PHYPAU]
10.5.22 Candidatus Phytoplasma Fragaria L. 0%
fragariae Valiunas, Staniu- lis & Davis [PHYPFG]
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS AS 2020
Schadorganismus oder Symptome Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermeh- rungsmaterial eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Alle Kategorien
10.5.23 Candidatus Phytoplasma Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen 0% mali Seemüller & Schnei- Malus Mill. der [PHYPMA]
10.5.24 Candidatus Phytoplasma Fragaria L., Vaccinium L. 0%
pruni [PHYPPN] 10.5.25 Candidatus Phytoplasma Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen 0% prunorum Seemüller & Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus Schneider [PHYPPR] domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley 10.5.26 Candidatus Phytoplasma Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen 0% pyri Seemüller & Schnei- Pyrus L. der [PHYPPY]
10.5.27 Candidatus Phytoplasma Rubus L. 0%
rubi Malembic-Maher et al. [PHYPRU]
10.5.28 Candidatus Phytoplasma Fragaria L., Vaccinium L. 0%
solani Quaglino et al. [PHYPSO]
10.5.29 Cherry green ring mottle Prunus avium L., Prunus cerasus L. 0%
virus [CGRMV0] 10.5.30 Cherry leaf roll virus Juglans regia L., Olea europaea L., Prunus avium L., Prunus cerasus L. 0%
10.5.31 Cherry mottle leaf virus Prunus avium L., Prunus cerasus L. 0%
10.5.32 Cherry necrotic rusty Prunus avium L., Prunus cerasus L. 0%
mottlevirus [CRNRM0]
10.5.33 Chestnut mosaic agent Castanea sativa Mill. 0%
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Schadorganismus oder Symptome Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermeh- rungsmaterial eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Alle Kategorien
10.5.34 Citrus cristacortis agent Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. 0%
10.5.35 Citrus exocortis viroid Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. 0%
10.5.36 Citrus impietratura agent Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. 0%
10.5.37 Citrus leaf Blotch virus Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. 0%
10.5.38 Citrus psorosis virus Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. 0%
10.5.39 Citrus tristeza virus Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen 0%
[CTV000] (EU-Isolate) Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden
10.5.40 Citrus variegation virus Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. 0%
10.5.41 Clover phyllody phyto- Fragaria L. 0%
plasma [PHYP03]
10.5.42 Cranberry false blossom Vaccinium L. 0%
phytoplasma [PHYPFB]
10.5.43 Cucumber mosaic virus Ribes L., Rubus L. 0%
10.5.44 Fig mosaic agent Ficus carica L. 0%
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Schadorganismus oder Symptome Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermeh- rungsmaterial eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Alle Kategorien
10.5.45 Fruit disorders: chat fruit Malus Mill. 0%
[APCF00], green crinkle [APGC00], bumpy fruit of Ben Davis, rough skin [APRSK0], star crack, russet ring [APLP00], russet wart
10.5.46 Gooseberry vein banding Ribes L. 0%
associated virus [GOVB00]
10.5.47 Hop stunt viroid Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. 0%
10.5.48 Little cherry virus 1 und 2 Prunus avium L., Prunus cerasus L. 0%
10.5.49 Myrobalan latent ringspot Prunus domestica L., Prunus salicina Lindley 0% virus [MLRSV0]
10.5.50 Olive leaf yellowing Olea europaea L. 0%
associated virus [OLYAV0]
10.5.51 Olive vein yellowing- Olea europaea L. 0%
associated virus [OVYAV0]
10.5.52 Olive yellow mottling and Olea europaea L. 0%
decline associated virus [OYMDAV]
10.5.53 Peach latent mosaic viroid Prunus persica (L.) Batsch 0%
[PLMVD0]
10.5.54 Pear bark necrosis agent Cydonia oblonga Mill., Pyrus L. 0%
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEKAS 2020 AS 2020
Schadorganismus oder Symptome Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermeh- rungsmaterial eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Alle Kategorien
10.5.55 Pear bark split agent Cydonia oblonga Mill., Pyrus L. 0%
10.5.56 Pear blister canker viroid Cydonia oblonga Mill., Pyrus L. 0%
[PBCVD0]
10.5.57 Pear rough bark agent Cydonia oblonga Mill., Pyrus L. 0%
10.5.58 Plum pox virus (Sharka) Prunus armeniaca L., Prunus avium L., Prunus cerasifera, Prunus 0% [PPV000] cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley. Im Fall von Prunus-Hybriden, bei denen Material auf Unterlagen gepfropft wird, andere Arten von Prunus L.-Unterlagen, die anfällig für Plum pox virus sind. 10.5.59 Prune dwarf virus Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus 0% [PDV000] domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley 10.5.60 Prunus necrotic ringspot Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus 0% virus [PNRSV0] domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley
10.5.61 Quince yellow blotch agent Cydonia oblonga Mill., Pyrus L. 0%
10.5.62 Raspberry bushy dwarf Rubus L. 0%
virus [RBDV00]
10.5.63 Raspberry leaf mottle virus Rubus L. 0%
10.5.64 Raspberry ringspot virus Fragaria L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Ribes L., Rubus L. 0% [RPRSV0]
10.5.65 Raspberry vein chlorosis Rubus L. 0%
virus [RVCV00]
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Schadorganismus oder Symptome Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Vermeh- rungsmaterial eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Alle Kategorien
10.5.66 Raspberry yellow spot Rubus L. 0%
10.5.67 Rubus yellow net virus Rubus L. 0%
10.5.68 Strawberry crinkle virus Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen 0% [SCRV00] Fragaria L. 10.5.69 Strawberry latent ringspot Fragaria L., Olea europaea L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., 0% virus [SLRSV0] Prunus persica (L.) Batsch, Ribes L., Rubus L. 10.5.70 Strawberry mild yellow Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen 0% edge virus [SMYEV0] Fragaria L.
10.5.71 Strawberry mottle virus Fragaria L. 0%
10.5.72 Strawberry multiplier Fragaria L. 0%
disease phytoplasma 10.5.73 Strawberry vein banding Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen 0% virus [SVBV00] Fragaria L. 10.5.74 Tomato black ring virus Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen 0% [TBRV00] Fragaria L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Rubus L.
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11. Saatgut von Solanum tuberosum (Kartoffelsamen)
11.1 Befall mit Viren, Viroiden, virenähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen
Schadorganismus oder Symptome Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Saatgut eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Alle Kategorien
11.1.1 Potato spindle tuber viroid Solanum tuberosum L. 0%
[PSTVD0]
12. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Humulus lupulus, ausser Samen
12.1 Befall mit Pilzen und Oomyceten
Schadorganismus oder Symptome Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Saatgut eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf
Alle Kategorien
12.1.1 Verticillium dahliae Kleb. Humulus lupulus L. 0%
[VERTDA]
12.1.2 Verticillium nonalfalfae Humulus lupulus L. 0%
Inderbitzin, H.W. Platt, Bostock, R.M. Davis & K.V. Subbarao [VERTNO]
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2020
Anhang 4 (Art. 5 Abs. 1)
Massnahmen gegen das Auftreten von geregelten Nicht-Quarantäneorganismen (GNQO) auf spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen
Die aufgeführten Kategorien von Vermehrungsmaterial entsprechen jenen der Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 19989.
Begriffe In diesem Anhang bedeuten: a. zuständige amtliche Stelle: für die Schweiz der EPSD oder eine unabhängige Kontrollorganisation nach Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe c PGesV; b. Produktionsfläche: ein bestimmter Teil eines Erzeugungsortes, der als eigene Einheit für pflanzengesundheitliche Zwecke geführt wird; c. Erzeugungsort: jeder Betrieb oder eine Gruppe von Anbauflächen, die als eine Produktionseinheit oder landwirtschaftliche Einheit betrie- ben werden; d. Gebiet: ein amtlich festgelegtes Land, ein Teil eines Landes, mehrere Länder oder deren Teile.
1. Saatgut von Futterpflanzen
1.1 Feldbesichtigung
1.1.1 Die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb unter amtlicher Überwachung der zuständigen amtlichen Stelle besichtigt den Feldbestand, von dem das Futterpflanzensaatgut erzeugt wird, um festzustellen, ob geregelte Nicht-Quarantäneorganismen (GNQO) auftreten, und um sicherzustellen, dass die für GNQO geltenden Schwellenwerte gemäss Anhang 3 Ziffer 1 nicht überschritten werden. Die zuständige amt-
9 SR 916.151
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2020
liche Stelle kann Inspektoren, die keine Unternehmer sind, ermächtigen, die Feldbesichtigungen in ihrem Auftrag und unter ihrer amtli- chen Überwachung durchzuführen. 1.1.2 Die Feldbesichtigungen werden durchgeführt, wenn Zustand und Entwicklungsstand des Feldbestands eine angemessene Besichtigung erlauben. Pro Jahr wird mindestens eine Feldbesichtigung zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis der betreffenden GNQO durchgeführt. 1.1.3 Die zuständige amtliche Stelle legt die Grösse, die Anzahl und die Verteilung der zu besichtigenden Feldabschnitte nach geeigneten Me- thoden fest. Der von der zuständigen amtlichen Stelle zu besichtigende Anteil der Feldbestände zur Saatguterzeugung beträgt mindestens 5 Prozent.
1.2 Beprobung und Untersuchung von Futterpflanzensaatgut
1.2.1 Die zuständige amtliche Stelle:
a. nimmt amtliche Proben von Partien von Futterpflanzensaatgut; b. ermächtigt Saatgutprobenehmer zur Probenahme in ihrem Auftrag und unter ihrer amtlichen Überwachung; c. vergleicht die von ihr selbst gezogenen Saatgutproben mit den Proben derselben Saatgutpartie, die von den unter Buchstabe b nannten Saatgutprobenehmern unter amtlicher Überwachung gezogen wurden; d. überwacht die unter Ziffer 1.2.2 beschriebene Tätigkeit der Saatgutprobenehmer. 1.2.2 Die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb unter amtlicher Überwachung nimmt eine Beprobung und Untersuchung des Futterpflan- zensaatguts nach neuesten internationalen Methoden vor. Ausser bei automatischer Probenahme unterzieht die zuständige amtliche Stelle mindestens 5 Prozent der zur amtlichen Zertifizierung angemeldeten Saatgutpartien einer amtlichen Kontrolle. Dieser Prozentsatz wird so gleichmässig wie möglich auf alle natürlichen und juristischen Personen, die Saatgut zur Zertifizierung anmelden, sowie auf die einge- reichten Arten verteilt, kann jedoch zur Beseitigung bestimmter Zweifel auch gezielt ausgewählt werden. 1.2.3 Bei automatischer Probenahme werden geeignete Verfahren angewandt und amtlich überwacht. Bei der Prüfung des zur Zertifizierung angemeldeten Saatguts werden die Proben aus homogenen Partien gezogen. Auf die Gewichte der Partien und Proben findet die Tabelle in Anhang 4 Kapitel C Ziffer 1 der Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF vom 7. Dezember 199810 Anwendung.
10 SR 916.151.1
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2020
1.3 Zusätzliche Massnahmen bei bestimmten Pflanzenarten
Die zuständigen amtlichen Stellen oder die Betriebe unter amtlicher Überwachung der zuständigen amtlichen Stellen führen bei bestimm- ten Pflanzenarten die folgenden zusätzlichen Inspektionen oder andere Massnahmen durch, und zwar betreffend: 1.3.1 Vorstufensaatgut, Basissaatgut und zertifiziertes Saatgut von Medicago sativa L., um das Auftreten von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus zu verhindern und sicherzustellen, dass: a. das Saatgut aus Gebieten stammt, die bekanntermassen frei von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus sind; b. der Feldbestand auf Flächen gewachsen ist, auf denen in den letzten drei Jahren vor der Aussaat kein Medicago sativa L. gestanden hat, und keine Symptome von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus bei Feldbesichtigungen auf der Vermehrungsfläche festgestellt werden oder keine Symptome von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus bei der Vorkultur auf benachbarten Beständen von Medicago sativa L. festgestellt wurden; oder c. der Feldbestand zu einer Sorte gehört, die als besonders resistent gegenüber Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus gilt, und der ge- wichtsmässige Anteil an unschädlichen Verunreinigungen 0,1 Prozent nicht überschreitet; 1.3.2 Vorstufensaatgut, Basissaatgut und zertifiziertes Saatgut von Medicago sativa L., um das Auftreten von Ditylenchus dipsaci zu verhindern und um sicherzustellen, dass: a. auf der Vermehrungsfläche während der Vorkultur keine Symptome von Ditylenchus dipsaci festgestellt wurden, in den beiden Vorjahren keine der wichtigsten Wirtspflanzen angebaut wurden und angemessene Hygienemassnahmen getroffen wurden, um einen Befall im Ver- mehrungsbetrieb zu verhindern; b. auf der Vermehrungsfläche während der Vorkultur keine Symptome von Ditylenchus dipsaci festgestellt wurden und bei Labortests einer repräsentativen Probe kein Ditylenchus dipsaci gefunden wurde; oder c. das Saatgut einer geeigneten physikalischen oder chemischen Behandlung gegen Ditylenchus dipsaci unterzogen und bei anschliessenden Labortests anhand einer repräsentativen Probe als frei von diesem Schadorganismus befunden wurde.
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2. Getreidesaatgut
2.1 Feldbesichtigung
2.1.1 Die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb unter amtlicher Überwachung der zuständigen amtlichen Stelle besichtigt den Feldbestand, von dem das Getreidesaatgut erzeugt wird, um zu bestätigen, dass die für GNQO geltenden Schwellenwerte gemäss dieser Tabelle nicht überschritten werden:
Schadorganismus oder Symptome Pflanzenart Schwellenwert für den Befall, unterhalb dem das Saatgut eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf Vorstufensaatgut Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
2.1.1.1 Gibberella fujikuroi Sa- Oryza sativa L. Nicht mehr als 2 Pflanzen mit Nicht mehr als 2 Pflanzen mit Zertifiziertes Saatgut der ersten wada [GIBBFU] Symptomen je 200 m2 wer- Symptomen je 200 m2 wer- Generation (C1: den bei Feldbesichtigungen zu den bei Feldbesichtigungen zu Nicht mehr als 4 Pflanzen mit geeigneten Zeitpunkten in geeigneten Zeitpunkten in Symptomen je 200 m2 werden einer repräsentativen Probe einer repräsentativen Probe bei Feldbesichtigungen zu der Pflanzen aus jedem der Pflanzen aus jedem geeig- neten Zeitpunkten in Feldbestand gefunden. Feldbestand gefunden. einer repräsentativen Probe der Pflanzen aus jedem Feld- bestand gefunden. Zertifiziertes Saatgut der zweiten Generation (C2: Nicht mehr als 8 Pflanzen mit Symptomen je 200 m2 werden bei Feldbesichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten in einer repräsentativen Probe der Pflanzen aus jedem Feldbe- stand gefunden.
2.1.1.2 Aphelenchoides besseyi Oryza sativa L. 0% 0% 0%
Christie [APLOBE]
Die zuständige amtliche Stelle kann Inspektoren, die keine Unternehmer sind, ermächtigen, die Feldbesichtigungen in ihrem Auftrag und unter ihrer amtlichen Überwachung durchzuführen.
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2020
2.1.2 Die Feldbesichtigungen werden durchgeführt, wenn Zustand und Entwicklungsstand des Feldbestands eine angemessene Besichtigung erlauben. Pro Jahr wird mindestens eine Feldbesichtigung zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis der betreffenden GNQO durchgeführt. 2.1.3 Die zuständige amtliche Stelle legt die Grösse, die Anzahl und die Verteilung der zu besichtigenden Feldabschnitte nach geeigneten Me- thoden fest. Mindestens 5 Prozent der für die Saatguterzeugung bestimmten Feldbestände werden von der zuständigen amtlichen Stelle geprüft.
2.2 Beprobung und Untersuchung von Getreidesaatgut
2.2.1 Die zuständige amtliche Stelle:
a. nimmt amtliche Proben von Partien von Getreidesaatgut; b. ermächtigt Saatgutprobenehmer zur Probenahme in ihrem Auftrag und unter amtlicher Überwachung; c. vergleicht die von ihr selbst gezogenen Saatgutproben mit den Proben derselben Saatgutpartie, die von den unter Buchstabe b genannten Saatgutprobenehmern unter amtlicher Überwachung gezogen wurden; d. überwacht die unter Ziffer 2.2.2 beschriebene Tätigkeit der Saatgutprobenehmer. 2.2.2 Die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb unter amtlicher Überwachung nimmt eine Beprobung und Untersuchung des Getreidesaat- guts nach neuesten internationalen Methoden vor. Ausser bei automatischer Probenahme unterzieht die zuständige amtliche Stelle mindes- tens 5 Prozent der zur amtlichen Zertifizierung angemeldeten Saatgutpartien einer amtlichen Kontrolle. Dieser Prozentsatz wird so gleich- mässig wie möglich auf alle natürlichen und juristischen Personen, die Saatgut zur Zertifizierung anmelden, sowie auf die eingereichten Arten verteilt, kann jedoch zur Beseitigung bestimmter Zweifel auch gezielt ausgewählt werden. 2.2.3 Bei automatischer Probenahme werden geeignete Verfahren angewandt und amtlich überwacht. Bei der Prüfung des zur Zertifizierung angemeldeten Saatguts werden die Proben aus homogenen Partien gezogen. Auf die Gewichte der Partien und Proben finden die Bestim- mungen der Tabelle in Anhang 4 Kapitel C Ziffer 1 der Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF vom 7. Dezember 199811 Anwendung.
11 SR 916.151.1
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2020
2.3 Zusätzliche Massnahmen bei Saatgut von Oryza sativa L.
2.3.1 Die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb unter amtlicher Überwachung der zuständigen amtlichen Stelle führt die folgenden zusätz- lichen Inspektionen oder andere Massnahmen durch, um sicherzustellen, dass das Saatgut von Oryza sativa L. eine der folgenden Anforde- rungen erfüllt: a. Es stammt aus einem Gebiet, das bekanntermassen frei von Aphelenchoides besseyi ist; b. es wurde von den zuständigen amtlichen Stellen durch geeignete Nematodentests an einer repräsentativen Probe jeder Partie amtlich getes- tet und als frei von Aphelenchoides besseyi befunden; c. es wurde einer geeigneten Heisswasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gegen Aphelenchoides besseyi unterzogen.
3. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen, für die vegetative Vermehrung von zur Traubenproduktion bestimmten Reben Die zu ergreifenden Massnahmen sind in Anhang 1 der Rebenpflanzgutverordnung des WBF vom 2. November 2006 12 aufgeführt.
4. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen und andere zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen zu Zierzwecken Die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb unter amtlicher Überwachung der zuständigen amtlichen Stelle führt Kontrollen und andere Mass- nahmen durch, um sicherzustellen, dass die in der folgenden Tabelle genannten Voraussetzungen hinsichtlich der jeweiligen GNQO und zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen erfüllt sind:
12 SR 916.151.3
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4.1 Befall mit Bakterien
Schadorganismus oder Symptome Pflanzenart Voraussetzungen
4.1.1 Erwinia amylovora Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, a. Die Pflanzen wurden in Gebieten angezogen, die bekanntermassen frei (Burrill) Winslow et al. ausser Samen von Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. sind; oder [ERWIAM] Amelanchier Medik., Chaenomeles b. die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, die zu einem Lindl., Cotoneaster Medik., Crataegus geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schadorganismus während der Tourn. ex L., Cydonia Mill., Eriobtrya letzten Vegetationsperiode visuell kontrolliert wurde, und Pflanzen mit Lindl., Malus Mill., Mespilus Bosc ex Symptomen eines Befalls mit diesem Schadorganismus sowie alle be- Spach, Photinia davidiana Decne., nachbarten Wirtspflanzen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet. Pyracantha M. Roem., Pyrus L., Sorbus L. 4.1.2 Pseudomonas syringae Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, a. Die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die bekanntermassen frei von pv. persicae (Prunier, ausser Samen Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier, Luisetti &. Gardan) Young, Lui- setti &. Gardan) Prunus persica (L.) Batsch, Prunus Dye & Wilkie sind; oder Young, Dye & Wilkie salicina Lindl. b. die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, die während [PSDMPE] der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode durch visuelle Kontrollen als frei von Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier, Luisetti &. Gar- dan) Young, Dye & Wilkie befunden wurde, und alle in unmittelbarer Nä- he gefundenen Pflanzen mit Symptomen wurden entfernt und unverzüg- lich vernichtet; oder c. nicht mehr als 2 % der Pflanzen in der Partie wiesen bei visuellen Kontrol- len zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schadorganismus während der letzten Vegetationsperiode Symptome auf, und diese Pflan- zen sowie alle in unmittelbarer Nähe befindlichen Pflanzen mit Sympto- men wurden entfernt und unverzüglich vernichtet. 4.1.3 Spiroplasma citri Saglio et Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, Die Pflanzen stammen von Mutterpflanzen, die zu dem am besten geeigneten al. [SPIRCI] ausser Samen Zeitpunkt für den Nachweis des Schädling visuell kontrolliert und als frei von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- Spiroplasma citri Saglio befunden wurden, und rus Raf. und ihre Hybriden a. die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die bekanntermassen frei von Spiroplasma citri Saglio sind; oder
b. die Produktionsfläche wurde während der letzten abgeschlossenen Vegeta- tionsperiode durch visuelle Kontrollen der Pflanzen zu dem am besten ge- eigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schadorganismus in der letzten
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Vegetationsperiode als frei von Spiroplasma citri Saglio befunden; oder c. nicht mehr als 2 % der Pflanzen wiesen bei einer visuellen Kontrolle zum geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schadorganismus während der letzten Vegetationsperiode Symptome auf, und alle befallenen Pflanzen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet. 4.1.4 Xanthomonas arboricola Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, a. Die Pflanzen wurden in einem Gebiet erzeugt, dass bekanntermassen frei pv. pruni (Smith) Vau- ausser Samen von Xanthomonas arboricola pv. pruni Vauterin et al. ist; oder terin et al. [XANTPR] Prunus L. b. die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, die während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode durch visuelle Kontrollen als frei von Xanthomonas arboricola pv. pruni Vauterin et al. befunden wurde, und alle in unmittelbarer Nähe gefundenen Pflanzen mit Sympto- men sowie die benachbarten Pflanzen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet, ausser wenn durch Untersuchung einer repräsentativen Probe der Pflanzen mit Symptomen nachgewiesen wurde, dass die Symptome nicht durch Xanthomonas arboricola pv. pruni Vauterin et al. verursacht werden; oder c. an nicht mehr als 2 % der Pflanzen der Partie wurden bei visuellen Kon- trollen zu geeigneten Zeitpunkten während der letzten Vegetationsperiode Symptome festgestellt, und diese Pflanzen und alle Pflanzen mit Sympto- men auf der Produktionsfläche und in unmittelbarer Nähe sowie die be- nachbarten Pflanzen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet, ausser wenn durch Untersuchung einer repräsentativen Probe der Pflanzen mit Symptomen nachgewiesen wurde, dass die Symptome nicht durch Xan- thomonas arboricola pv. pruni Vauterin et al. verursacht werden; oder d. bei immergrünen Arten wurden die Pflanzen vor dem Verbringen visuell kontrolliert und als frei von Symptomen von Xanthomonas arboricola pv. pruni Vauterin et al. befunden.
4.1.5 Xanthomonas euvesicato- Capsicum annuum L. 1. Samen:
ria Jones et al. a. Die Samen stammen aus Gebieten, die bekanntermassen frei von Xan- [XANTEU] thomonas euvesicatoria Jones et al. sind; oder
b. bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis
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des Schadorganismus während der abgeschlossenen Vegetationsper- iode der Pflanzen auf der Produktionsfläche wurden keine Symptome einer durch Xanthomonas euvesicatoria Jones et al. verursachten Krankheit festgestellt; oder c. die Samen wurden anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden und gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung amt- lich auf Xanthomonas euvesicatoria Jones et al. getestet und als frei von Xanthomonas euvesicatoria Jones et al. befunden.
2. Pflanzen ausser Samen:
a. Die Jungpflanzen wurden aus Samen gezogen, die die unter Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllen; und b. die Jungpflanzen wurden unter angemessenen Hygienebedingungen gehalten, um einen Befall zu verhüten.
4.1.6 Xanthomonas gardneri Capsicum annuum L. 1. Samen:
(ex Šutič) Jones et al. a. Die Samen stammen aus Gebieten, die bekanntermassen frei von Xan- [XANTGA] thomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al. sind; oder b. bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten während der abge- schlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsflä- che wurden keine Symptome einer durch Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al. verursachten Krankheit festgestellt; oder c. die Samen wurden anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden (gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung) amtlich auf Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al. getestet und dabei als frei von Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al. befunden.
2. Pflanzen ausser Samen:
a. Die Jungpflanzen wurden aus Samen gezogen, die die unter Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllen; und b. die Jungpflanzen wurden unter angemessenen Hygienebedingungen gehalten, um einen Befall zu verhüten.
4.1.7 Xanthomonas perforans Capsicum annuum L. 1. Samen:
Jones et al. [XANTPF]
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a. Die Samen stammen aus Gebieten, die bekanntermassen frei von Xanthomonas perforans Jones et al. sind; oder b. bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produk- tionsfläche wurden keine Symptome einer durch Xanthomonas per- forans Jones et al. verursachten Krankheit festgestellt; oder c. die Samen wurden anhand einer repräsentativen Probe mit geeigne- ten Methoden (gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung) amtlich auf Xanthomonas perforans Jones et al. getestet und dabei als frei von Xanthomonas perforans Jones et al. befunden.
2. Pflanzen ausser Samen:
a. Die Jungpflanzen wurden aus Samen gezogen, die die unter Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllen; und b. die Jungpflanzen wurden unter angemessenen Hygienebedingungen gehalten, um einen Befall zu verhindern.
4.1.8 Xanthomonas vesicatoria Capsicum annuum L. 1. Samen:
(ex Doidge) Vauterin et al. a. Die Samen stammen aus Gebieten, die bekanntermassen frei von Xan- [XANTVE] thomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. sind; oder b. bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten während der abge- schlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsflä- che wurden keine Symptome einer durch Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. verursachten Krankheit festgestellt; oder c. die Samen wurden anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden (gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung) amtlich auf Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. getestet und dabei als frei von Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. befunden.
2. Pflanzen ausser Samen:
a. Die Jungpflanzen wurden aus Samen gezogen, die die unter Nummer 1
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genannten Voraussetzungen erfüllen; und b. die Jungpflanzen wurden unter angemessenen Hygienebedingungen gehalten, um einen Befall zu verhüten.
4.2 Befall mit Pilzen und Oomyceten
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4.2.1 Cryphonectria parasitica Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, a. Die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die bekanntermassen frei von (Murrill) Barr [ENDOPA] ausser Samen Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr sind; oder Castanea L. b. seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden auf der Produktionsfläche keine Symptome von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr festgestellt; oder c. Pflanzen mit Symptomen von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr wurden entfernt, und die verbleibenden Pflanzen wurden wöchentlich kon- trolliert, und mindestens innerhalb der letzten drei Wochen vor der Ver- bringung wurden auf der Produktionsfläche keine Symptome festgestellt. 4.2.2 Dothistroma pini Hulbary Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, a. Die Pflanzen stammen aus Gebieten, die bekanntermassen frei von [DOTSPI], Dothistroma ausser Samen Dothistroma pini Hulbary, Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet septosporum (Dorogin) Pinus L. und Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow sind; oder Morelet [SCIRPI], Leca- b. auf der Produktionsfläche oder in ihrer unmittelbaren Nähe wurden seit nosticta acicola Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome (von Thümen) Sydow der Nadelbräune, verursacht durch Dothistroma pini Hulbary, [SCIRAC] Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet oder Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow, festgestellt; oder c. es wurden geeignete Behandlungen gegen Nadelbräune, verursacht durch Dothistroma pini Hulbary, Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet oder Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow, durchgeführt, und die Pflanzen wurden vor der Verbringung kontrolliert und als frei von Symp- tomen der Nadelbräune befunden.
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4.2.3 Plasmopara halstedii Samen a. Die Samen stammen aus Gebieten, die bekanntermassen frei von Plasmo- (Farlow) Berlese & de para halstedii (Farlow) Berlese & de Toni sind; oder Helianthus annuus L. Toni [PLASHA] b. bei mindestens zwei Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schädlings während der Vegetationsperiode wurden auf der Produktionsfläche des Saatguts keine Symptome von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni festgestellt; oder c. i. auf der Produktionsfläche des Saatguts wurden zu geeigneten Zeitpunk- ten für den Nachweis des Schadorganismus während der Vegetationsperi- ode mindestens zwei Inspektionen durchgeführt, und ii. bei diesen Inspektionen wiesen nicht mehr als 5 % der Pflanzen Symp- tome von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni auf, und alle Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni wurden nach der Inspektion entfernt und unverzüglich vernichtet, und iii. bei der abschliessenden Inspektion wurden keine Pflanzen mit Symp- tomen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni gefunden; oder d. i. auf der Produktionsfläche des Saatguts wurden zu geeigneten Zeitpunk- ten für den Nachweis des Schadorganismus während der Vegetationsperi- ode mindestens zwei Inspektionen durchgeführt, und ii. alle Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni wurden nach der Inspektion entfernt und unverzüglich vernichtet, und iii. bei der abschliessenden Inspektion wurden keine Pflanzen mit Symp- tomen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni gefunden, und eine repräsentative Probe jeder Partie wurde getestet und als frei von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni befunden; oder e. die Samen wurden einer geeigneten Behandlung unterzogen, die nach- weislich gegen alle bekannten Stämme von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni wirksam ist. 4.2.4 Plenodomus tracheiphilus Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, a. Die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die bekanntermassen frei von (Petri) Gruyter, Aveskamp ausser Samen Plenodomus tracheiphilus (Petri) Gruyter, Aveskamp & Verkleys sind;
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& Verkley [DEUTTR] Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- oder rus Raf. und ihre Hybriden b. die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, die während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei mindestens zwei visu- ellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten während dieser Periode als frei von Plenodomus tracheiphilus (Petri) Gruyter, Aveskamp & Verkley befunden wurde, und alle in unmittelbarer Nähe befindlichen Pflanzen mit Symptomen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet; oder c. nicht mehr als 2 % der Pflanzen in der Partie wiesen bei mindestens zwei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schadorganismus während der letzten Vegetationsperiode Symptome auf, und diese Pflanzen sowie alle in unmittelbarer Nähe befindlichen Pflanzen mit Symptomen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet. 4.2.5 Puccinia horiana P. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, a. Die Pflanzen stammen von Mutterpflanzen, die in den vorangegangenen Hennings [PUCCHN] ausser Samen drei Monaten mindestens einmal monatlich kontrolliert wurden, und auf Chrysanthemum L. der Produktionsfläche wurden keine Symptome festgestellt; oder b. Mutterpflanzen mit Symptomen sowie Pflanzen im Umkreis von 1 Meter wurden entfernt und vernichtet, und die Pflanzen wurden einer geeigneten physikalischen oder chemischen Behandlung unterzogen und vor der Ver- bringung kontrolliert und als frei von Symptomen befunden.
4.3 Befall mit Insekten und Milben
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4.3.1 Aculops fuchsiae Keifer Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, a. Die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die bekanntermassen frei von [ACUPFU] ausser Samen Aculops fuchsiae Keifer sind; oder Fuchsia L. b. an den Pflanzen oder den Mutterpflanzen, von denen sie stammen, wurden bei visuellen Kontrollen auf der Produktionsfläche während der vorangegangenen Vegetationsperiode zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schadorganismus keine Symptome fest-
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gestellt; oder c. vor der Verbringung wurden die Pflanzen einer geeigneten chemischen oder physikalischen Behandlung unterzogen und bei einer anschliessenden Kontrolle als frei von dem Schadorganismus befunden. 4.3.2 Opogona sacchari Bo Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, a. Die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die bekanntermassen frei von [OPOGSC] ausser Samen Opogona sacchari Bojer sind; oder Beaucarnea Lem., Bougainvillea b. die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, in der bei Comm. ex Juss., Crassula L., Crinum visuellen Kontrollen, die über einen Zeitraum von mindestens sechs Mo- L., Dracaena Vand. ex L., Ficus L., naten vor dem Verbringen mindestens alle drei Monate stattfanden, keine Musa L., Pachira Aubl., Palmae, Symptome oder Anzeichen von Opogona sacchari Bojer festgestellt; oder Sansevieria Thunb., Yucca L. c. auf der Produktionsfläche wird ein System zur Überwachung und Tilgung der Population von Opogona sacchari Bojer und zur Entfernung befalle- ner Pflanzen angewandt, und jede Partie wurde vor dem Verbringen zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schadorga- nismus visuell kontrolliert und als frei von Symptomen von Opogona sac- chari Bojer befunden. 4.3.3 Rhynchophorus ferrugi- Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen a. Die Pflanzen haben ununterbrochen in einem Gebiet gestanden, das von neus (Olivier) [RHYCFE] von Palmae, ausser Früchte und Samen, der zuständigen amtlichen Stelle nach einschlägigen Internationalen Stan- mit einem Durchmesser an der Basis dards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Rhynchopho- des Stammes von über 5 cm, die zu rus ferrugineus (Olivier) anerkannt wurde; folgenden Gattungen und Arten gehö- b. die Pflanzen standen während der letzten beiden Jahre vor ihrer Verbrin- ren: gung auf einer Produktionsfläche in der Schweiz oder der Europäischen Areca catechu L., Arenga pinnata Union unter vollständigem physischen Schutz gegen die Einschleppung (Wurmb) Merr., Bismarckia Hildebr. & von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) oder auf einer Produktionsfläche H. Wendl., Borassus flabellifer L., in der Schweiz oder der Europäischen Union, in der geeignete Präventiv- Brahea armata S. Watson, Brahea behandlungen gegen diesen Schadorganismus angewandt wurden; edulis H.Wendl., Butia capitata (Mart.) c. die Pflanzen wurden mindestens einmal alle vier Monate einer visuellen
Becc., Calamus merrillii Becc., Caryo- Kontrolle unterzogen und dabei als frei von Rhynchophorus ferrugineus ta maxima Blume, Caryota cumingii (Olivier) befunden. Lodd. ex Mart., Chamaerops humilis L., Cocos nucifera L., Corypha utan Lam., Copernicia Mart., Elaeis gui- neensis Jacq., Howea forsteriana
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Becc., Jubaea chilensis (Molina) Baill., Livistona australis C. Martius, Livis- tona decora (W. Bull) Dowe, Livistona rotundifolia (Lam.) Mart., Metroxylon sagu Rottb., Phoenix canariensis Chabaud, Phoenix dactylifera L., Phoenix reclinata Jacq., Phoenix roebelenii O’Brien, Phoenix sylvestris (L.) Roxb., Phoenix theophrasti Greu- ter, Pritchardia Seem. & H. Wendl., Ravenea rivularis Jum. & H. Perrier, Roystonea regia (Kunth) O.F. Cook, Sabal palmetto (Walter) Lodd. ex Schult. & Schult.f., Syagrus romanzof- fiana (Cham.) Glassman, Trachycarpus fortunei (Hook.) H. Wendl., Washing- tonia H. Wendl.
4.4 Befall mit Nematoden
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4.4.1 Ditylenchus dipsaci Allium L. a. Die Pflanzen oder Samenträger wurden kontrolliert, und seit Beginn der (Kuehn) Filipjev letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden in der Partie keine [DITYDI] Symptome von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev festgestellt; oder b. die Zwiebeln wurden auf der Grundlage visueller Kontrollen zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schadorganismus als frei von Symptomen von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev befunden und zur Abgabe an den Endverbraucher verpackt.
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4.4.2 Ditylenchus dipsaci Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, a. Die Pflanzen wurden kontrolliert, und seit Beginn der letzten abgeschlos- (Kuehn) Filipjev ausser Samen senen Vegetationsperiode wurden in der Partie keine Symptome von Dity- [DITYDI] Camassia Lindl., Chionodoxa Boiss., lenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev festgestellt; oder Crocus flavus Weston, Galanthus L., b. die Zwiebeln wurden auf der Grundlage visueller Kontrollen zu dem am Hyacinthus Tourn. ex L, Hymenocallis besten geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schadorganismus als Salisb., Muscari Mill., Narcissus L., frei von Symptomen von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev befunden Ornithogalum L., Puschkinia Adams, und zur Abgabe an den Endverbraucher verpackt. Scilla L., Sternbergia Waldst. & Kit., Tulipa L.
4.5 Befall mit Viren, Viroiden, virusähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen
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4.5.1 Candidatus Phytoplasma Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, a. Die Pflanzen stammen von Mutterpflanzen, die visuell kontrolliert und als mali Seemüller & Schnei- ausser Samen frei von Symptomen von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & der [PHYPMA] Malus Mill. Schneider befunden wurden; und b. i. die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die bekanntermassen frei von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider sind, oder ii. die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, die wäh- rend der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode aufgrund visueller Kontrollen als frei von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider befunden wurde, und alle in unmittelbarer Nähe befindlichen Pflanzen mit Symptomen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet, oder iii. nicht mehr als 2 % der Pflanzen auf der Produktionsfläche wiesen bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten während der letzten Vege- tationsperiode Symptome auf, und diese Pflanzen mit Symptomen sowie alle in unmittelbarer Nähe befindlichen Pflanzen mit Symptomen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet, und eine repräsentative Probe der übrigen, symptomfreien Pflanzen aus den Partien, in denen Pflanzen mit
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Symptomen gefunden worden waren, wurde getestet und als frei von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider befunden. 4.5.2 Candidatus Phytoplasma Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, a. Die Pflanzen stammen von Mutterpflanzen, die einer visuellen Kontrolle prunorum Seemüller & ausser Samen unterzogen und als frei von Symptomen von Candidatus Phytoplasma Schneider [PHYPPR] Prunus L. prunorum Seemüller & Schneider befunden wurden; und b. i. die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die bekanntermassen frei von Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider sind, oder ii. die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, die wäh- rend der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode aufgrund visueller Kontrollen als frei von Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider befunden wurde, und alle in unmittelbarer Nähe befindlichen Pflanzen mit Symptomen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet, oder iii. nicht mehr als 1 % der Pflanzen auf der Produktionsfläche wiesen bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten während der letzten Vege- tationsperiode Symptome auf, und diese Pflanzen sowie alle in unmittelba- rer Nähe befindlichen Pflanzen mit Symptomen wurden entfernt und un- verzüglich vernichtet, und eine repräsentative Probe der übrigen, symp- tomfreien Pflanzen aus den Partien, in denen Pflanzen mit Symptomen gefunden worden waren, wurde getestet und als frei von Candidatus Phy- toplasma prunorum Seemüller & Schneider befunden. 4.5.3 Candidatus Phytoplasma Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, a. Die Pflanzen stammen von Mutterpflanzen, die visuell kontrolliert und als pyri Seemüller & Schnei- ausser Samen frei von Symptomen von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & der [PHYPPY] Pyrus L. Schneider befunden wurden; und b. i. die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die bekanntermassen frei von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider sind, oder ii. die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, die wäh- rend der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode aufgrund visueller Kontrollen als frei von dem Schadorganismus befunden wurde, und alle in unmittelbarer Nähe befindlichen Pflanzen mit Symptomen wurden ent- fernt und unverzüglich vernichtet; oder
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c. nicht mehr als 2 % der Pflanzen in der Produktionsfläche wiesen bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten während der letzten Vege- tationsperiode Symptome auf, und diese Pflanzen sowie alle in unmittelba- rer Nähe befindlichen Pflanzen mit Symptomen wurden entfernt und un- verzüglich vernichtet. 4.5.4 Candidatus Phytoplasma Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, a. Die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, die bekann- solani Quaglino et al. ausser Samen termassen frei von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. ist; o- [PHYPSO] Lavandula L. der b. bei visuellen Kontrollen der Partie in der letzten abgeschlossenen Vegeta- tionsperiode wurden keine Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. festgestellt; oder c. Pflanzen mit Symptomen von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. wurden entfernt und vernichtet, und die Partie wurde anhand einer re- präsentativen Probe der übrigen Pflanzen getestet und als frei von dem Schadorganismus befunden. 4.5.5 Chrysanthemum stunt Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, Die Pflanzen stammen über drei Vermehrungsgenerationen aus Beständen, viroid [CSVD00] ausser Samen die untersucht und als frei von Chrysanthemum stunt viroid befunden wurden. Argyranthemum Webb ex Sch.Bip., Chrysanthemum L. 4.5.6 Citrus exocortis viroid Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, a. Die Pflanzen stammen von Mutterpflanzen, die visuell kontrolliert und als [CEVD00] ausser Samen frei von Citrus exocortis viroid befunden wurden; und Citrus L. b. die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, die während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode anhand visueller Kontrollen der Pflanzen zum geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schadorganismus als frei von dem Schadorganismus befun- den wurde. 4.5.7 Citrus tristeza virus Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, a. Die Pflanzen stammen von Mutterpflanzen, die in den letzten drei Jahren [CTV000] (EU-Isolate) ausser Samen getestet und als frei von Citrus tristeza virus befunden wurden; und Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- b. i. die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die bekanntermassen frei von rus Raf. und ihre Hybriden Citrus tristeza virus sind, oder ii. die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, die wäh- rend der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode durch Untersuchung
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einer repräsentativen Probe der Pflanzen zum geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schadorganismus als frei von Citrus tristeza virus be- funden wurde, oder iii. die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche unter physischem Schutz gegen Vektoren angezogen und durch stichprobenartige Tests der Pflanzen zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schadorganismus während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperio- de als frei von Citrus tristeza virus befunden, oder iv. bei einem positiven Testergebnis hinsichtlich des Auftretens von Citrus tristeza virus in einer Partie wurden alle Pflanzen einzeln untersucht und nicht mehr als 2 % dieser Pflanzen positiv getestet, und die als befallen befundenen Pflanzen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet. 4.5.8 Impatiens necrotic spot Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, a. Die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, in der eine tospovirus [INSV00] ausser Samen Überwachung auf relevante Thripse als Vektoren (Frankliniella occiden- Begonia x hiemalis Fotsch, Impatiens talis Pergande) stattfand, bei deren Nachweis geeignete Behandlungen zur L. Neu-Guinea-Hybriden wirksamen Tilgung ihrer Populationen durchgeführt wurden; und b. i. auf der Produktionsflächewurden während der laufenden Vegetations- periode keine Symptome von Impatiens necrotic spot tospovirus festge- stellt, oder ii. alle Pflanzen auf der Produktionsfläche, die in der laufenden Vegeta- tionsperiode Symptome von Impatiens necrotic spot tospovirus aufwiesen, wurden entfernt, und eine repräsentative Probe der zu verbringenden Pflanzen wurde getestet und als frei von Impatiens necrotic spot tospo- virus befunden. 4.5.9 Potato spindle tuber viroid Capsicum annuum L. a. Am Erzeugungsort wurden während der abgeschlossenen Vegetations- [PSTVD0] periode keine Symptome einer durch Potato spindle tuber viroid verur- sachten Krankheit festgestellt; oder b. die Pflanzen wurden anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden amtlich auf Potato spindle tuber viroid getestet und dabei als frei von diesem Schadorganismus befunden. 4.5.10 Plum pox virus (Sharka) Pflanzen der folgenden Arten von a. Vegetativ vermehrte Unterlagen von Prunus, die von Mutterpflanzen [PPV000] Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt, stammen, die in den vorangegangenen fünf Jahren beprobt und getestet
ausser Samen: Prunus armeniaca L., und als frei von Plum pox virus befunden wurden; und
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Prunus blireiana Andre, Prunus b. i. das Vermehrungsmaterial wurde in Gebieten erzeugt, die bekanntermas- brigantina Vill., Prunus cerasifera sen frei von Plum pox virus sind; oder Ehrh., Prunus cistena Hansen, Prunus ii. auf der Produktionsfläche wurden während der letzten abgeschlossenen curdica Fenzl & Fritsch., Prunus Vegetationsperiode in der hinsichtlich der klimatischen Bedingungen domestica ssp. domestica L., Prunus und der Wachstumsbedingungen der Pflanze und der Biologie des Plum domestica ssp. insititia (L.) C.K. pox virus am besten geeigneten Jahreszeit keine Symptome von Plum Schneid, Prunus domestica ssp. italica pox virus festgestellt, und alle in unmittelbarer Nähe befindlichen Pflan- (Borkh.) Hegi., Prunus dulcis (Mill.) zen mit Symptomen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet; oder D. A. Webb, Prunus glandulosa Thunb., Prunus holosericea Batal., iii. auf nicht mehr als 1 % der Pflanzen auf der Produktionsfläche wurden Prunus hortulana Bailey, Prunus während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode in der hinsicht- japonica Thunb., Prunus mandshurica lich der klimatischen Bedingungen und der Wachstumsbedingungen der (Maxim.) Koehne, Prunus maritima Pflanze und der Biologie des Plum pox virus am besten geeigneten Jahres- Marsh., Prunus mume Sieb. & Zucc., zeit Symptome von Plum pox virus festgestellt, und alle in unmittelbarer Prunus nigra Ait., Prunus persica (L.) Nähe befindlichen Pflanzen mit Symptomen wurden entfernt und unver- Batsch, Prunus salicina L., Prunus züglich vernichtet, und eine repräsentative Probe der übrigen, symptom- sibirica L., Prunus simonii Carr., freien Pflanzen der Partie, in der Pflanzen mit Symptomen gefunden wor- Prunus spinosa L., Prunus tomentosa den waren, wurde getestet und als frei von dem Schadorganismus Thunb., Prunus triloba Lindl., andere befunden. Ein repräsentativer Anteil der Pflanzen, die bei visueller Kon- für Plum pox virus anfällige Arten von trolle keine Symptome von Plum pox virus aufweisen, kann auf der Prunus L. Grundlage einer Bewertung des bei einem Auftreten des Schadorganismus bestehenden Befallsrisikos dieser Pflanzen beprobt und getestet werden. 4.5.11 Tomato spotted wilt Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, a. Die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, in der eine
tospovirus [TSWV00] ausser Samen Überwachung auf relevante Thripse als Vektoren (Frankliniella occiden- Begonia x hiemalis Fotsch, Capsicum talis und Thrips tabaci) stattfand, bei deren Nachweis geeignete Behand- annuum L., Chrysanthemum L., Gerbe- lungen zur wirksamen Tilgung ihrer Populationen durchgeführt wurden; ra L., Impatiens L. Neu-Guinea- und Hybriden, Pelargonium L. b. auf der Produktionsfläche wurden während der laufenden Vegetationspe- riode keine Symptome von Tomato spotted wilt tospovirus festgestellt; oder c. alle Pflanzen auf der Produktionsfläche, die während der laufenden Vege- tationsperiode Symptome von Tomato spotted wilt tospovirus aufwiesen, wurden entfernt, und eine repräsentative Probe der zu verbringenden Pflanzen wurde getestet und als frei von Tomato spotted wilt tospovirus
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befunden.
5. Zum Anpflanzen bestimmtes forstliches Vermehrungsmaterial, ausser Samen, für die Verwendung im Wald
5.1 Visuelle Kontrolle
5.1.1 Die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb unter amtlicher Überwachung der zuständigen amtlichen Stelle führt Kontrollen und ande- re Massnahmen durch, um sicherzustellen, dass die Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen GNQO und zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen erfüllt sind: a. Forstliches Vermehrungsgut, ausser Saatgut, von Castanea sativa Mill. wird bei visuellen Kontrollen auf der Produktionsfläche oder am Erzeugungsort als frei von Cryphonectria parasitica befunden; b. forstliches Vermehrungsgut, ausser Saatgut, von Pinus spp. wird bei visuellen Kontrollen auf der Produktionsfläche oder am Erzeu- gungsort als frei von Dothistroma pini, Dothistroma septosporum und Lecanosticta acicola befunden. 5.1.2 Die visuellen Kontrollen finden einmal im Jahr in der hinsichtlich der klimatischen Bedingungen und der Wachstumsbedingungen der Pflanze und der Biologie der betreffenden Schadorganismen am besten geeigneten Zeit für den Nachweis dieser Schadorganismen statt.
5.2 Massnahmen nach Gattung oder Art und Kategorie
5.2.1 Die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb unter amtlicher Überwachung der zuständigen amtlichen Stelle führt Kontrollen und alle anderen Massnahmen in Bezug auf die folgenden Gattungen oder Arten durch, um sicherzustellen, dass für:
5.2.1.1 Castanea sativa Mill.
a. das forstliche Vermehrungsgut aus Gebieten stammt, die bekanntermassen frei von Cryphonectria parasitica sind; b. am Erzeugungsort oder auf der Produktionsfläche während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Cryphonectria parasitica festgestellt wurden; oder
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c. forstliches Vermehrungsgut mit Symptomen von Cryphonectria parasitica am Erzeugungsort oder auf der Produktionsfläche entfernt wurde und das übrige Material wöchentlich kontrolliert wurde und über einen Zeitraum von mindestens drei Wochen vor der Ver- bringung des Materials am Erzeugungsort oder auf der Produktionsfläche keine Symptome eines Befalls mit diesem Schadorganismus festgestellt wurden;
5.2.1.2 Pinus spp.
a. das forstliche Vermehrungsgut aus Gebieten stammt, die bekanntermassen frei von Dothistroma pini, Dothistroma septosporum und Lecanosticta acicola sind; b. keine Symptome eines Befalls mit Nadelbräune, verursacht durch Dothistroma pini, Dothistroma septosporum oder Lecanosticta aci- cola, während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode am Erzeugungsort oder auf der Produktionsfläche oder in deren unmit- telbarer Umbegung festgestellt wurden; oder c. am Erzeugungsort oder auf der Produktionsfläche geeignete Massnahmen gegen Nadelbräune, verursacht durch Dothistroma pini, Dothistroma septosporum oder Lecanosticta acicola, durchgeführt wurden und das forstliche Vermehrungsmaterial vor dem Inver- kehrbringen visuell kontrolliert und als frei von Symptomen von Dothistroma pini, Dothistroma septosporum oder Lecanosticta aci- cola befunden wurde.
6. Gemüsesaatgut
Die folgenden Massnahmen werden in Bezug auf die jeweiligen GNQO und zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen durchgeführt. Die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb unter amtlicher Überwachung der zuständigen amtlichen Stelle führt Kontrollen und andere Massnahmen durch, um sicherzustellen, dass die unter dieser Ziffer genannten Voraussetzungen hinsichtlich der jeweiligen GNQO und zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen erfüllt sind.
6.1. Befall mit Bakterien
Schadorganismus oder Symptome Pflanzenart Massnahmen
6.1.1 Clavibacter michiganensis Solanum lycopersicum L. a. Das Saatgut wurde durch eine geeignete Säureextraktionsmethode oder ssp. michiganensis (Smith) eine gleichwertige Methode gewonnen;
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Schadorganismus oder Symptome Pflanzenart Massnahmen
Davis et al. [CORBMI] und b. i. das Saatgut stammt aus Gebieten, die bekanntermassen frei von Clavi- bacter michiganensis ssp. michiganensis (Smith) Davis et al. sind; oder ii. bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schadorganismus während der abge- schlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Vermehrungsfläche wurden keine Symptome einer durch Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis (Smith) Davis et al. verursachten Krankheit festgestellt; oder iii. das Saatgut wurde anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden amtlich auf Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis (Smith) Davis et al. getestet und dabei als frei von dem Schadorganismus befunden. 6.1.2 Xanthomonas axonopodis Phaseolus vulgaris L. a. Das Saatgut stammt aus Gebieten, die bekanntermassen frei von Xantho- pv. phaseoli (Smith) monas axonopodis pv. phaseoli (Smith) Vauterin et al. sind; Vauterin et al. [XANTPH] oder b. der Feldbestand, von dem die Samen geerntet wurden, wurde zu geeigne- ten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode visuell kontrolliert und als frei von Xanthomonas axonopodis pv. phaseoli (Smith) Vauterin et al. befunden; oder c. eine repräsentative Probe der Samen wurde getestet und dabei als frei von Xanthomonas axonopodis pv. phaseoli (Smith) Vauterin et al. befunden. 6.1.3 Xanthomonas fuscans Phaseolus vulgaris L. a. Das Saatgut stammt aus Gebieten, die bekanntermassen frei von Xantho- subsp. fuscans Schaad et monas fuscans subsp. fuscans Schaad et al. sind; al. [XANTFF] oder b. der Feldbestand, von dem die Samen geerntet wurden, wurde zu geeigne- ten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode visuellen Kontrollen un- terzogen und als frei von Xanthomonas fuscans subsp. fuscans Schaad et al. befunden;
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Schadorganismus oder Symptome Pflanzenart Massnahmen
oder c. eine repräsentative Probe der Samen wurde untersucht und dabei als frei von Xanthomonas fuscans subsp. fuscans Schaad et al. befunden.
6.1.4 Xanthomonas euvesicato- Capsicum annuum L. a. Das Saatgut stammt aus Gebieten, die bekanntermassen frei von Xantho- ria Jones et al. [XANTEU] monas euvesicatoria Jones et al. sind; oder b. bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schadorganismus während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Vermehrungsfläche wurden keine Symptome einer durch Xanthomonas euvesicatoria Jones et al. verursachten Krankheit festge- stellt; oder c. die Samen wurden anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden, gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung, amtlich auf Xanthomonas euvesicatoria Jones et al. getestet und dabei als frei von Xanthomonas euvesicatoria Jones et al. befunden. 6.1.5 Xanthomonas euvesicato- Solanum lycopersicum L. a. Die Samen wurden durch eine geeignete Säureextraktionsmethode ge- ria Jones et al. [XANTEU] wonnen; und b. die Samen stammen aus Gebieten, die bekanntermassen frei von Xantho- monas euvesicatoria Jones et al. sind; oder c. i. bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schädlings während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Vermehrungsfläche wurden keine Symptome einer durch Xanthomonas euvesicatoria Jones et al. verursachten Krankheit festge- stellt; oder ii. die Samen wurden anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden, gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung, amtlich auf Xanthomonas euvesicatoria Jones et al. getestet und dabei a
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Schadorganismus oder Symptome Pflanzenart Massnahmen
ls frei von Xanthomonas euvesicatoria Jones et al. befunden. 6.1.6 Xanthomonas gardneri Capsicum annuum L. a. Das Saatgut stammt aus Gebieten, die bekanntermassen frei von Xantho- (ex Šutič 1957) Jones et al. monas gardneri (ex Šutič) Jones et al. sind; [XANTGA] oder b. bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schadorganismus während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Vermehrungsfläche wurden keine Symptome einer durch Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al. verursachten Krankheit festgestellt; oder c. die Samen wurden anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden, gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung, amtlich auf Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al. getestet und dabei als frei von Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al. befunden. 6.1.7 Xanthomonas gardneri Solanum lycopersicum L. a. Die Samen wurden durch eine geeignete Säureextraktionsmethode ge- (ex Šutič 1957) Jones et al. wonnen; und [XANTGA] b. die Samen stammen aus Gebieten, die bekanntermassen frei von Xantho- monas gardneri (ex Šutič) Jones et al. sind; oder c. i. bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten während der abge- schlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Vermehrungsfläche wurden keine Symptome einer durch Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al. verursachten Krankheit festgestellt; oder ii. die Samen wurden anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden, gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung, amtlich auf Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al. getestet und dabei als frei von Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al. befunden. 6.1.8 Xanthomonas perforans Capsicum annuum L. a. Das Saatgut stammt aus Gebieten, die bekanntermassen frei von Xantho- Jones et al. [XANTPF] monas perforans Jones et al. sind;
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Schadorganismus oder Symptome Pflanzenart Massnahmen
oder b. bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten während der abge- schlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Vermehrungsfläche wurden keine Symptome einer durch Xanthomonas perforans Jones et al. verursach- ten Krankheit festgestellt; oder c. die Samen wurden anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden, gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung, amtlich auf Xanthomonas perforans Jones et al. getestet und dabei als frei von Xan- thomonas perforans Jones et al. befunden. 6.1.9 Xanthomonas perforans Solanum lycopersicum L. a. Die Samen wurden durch eine geeignete Säureextraktionsmethode ge- Jones et al. [XANTPF] wonnen; und b. die Samen stammen aus Gebieten, die bekanntermassen frei von Xantho- monas perforans Jones et al. sind; oder c. i. bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten während der abge- schlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Vermehrungsfläche wurden keine Symptome einer durch Xanthomonas perforans Jones et al. verursachten Krankheit festgestellt; oder ii. die Samen wurden anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden, gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung, amtlich auf Xanthomonas perforans Jones et al. getestet und dabei als frei von Xan- thomonas perforans Jones et al. befunden. 6.1.10 Xanthomonas vesicatoria Capsicum annuum L. a. Die Samen stammen aus Gebieten, die bekanntermassen frei von Xantho- (ex Doidge) Vauterin et al. monas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. sind; [XANTVE] oder b. bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten während der abge- schlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Vermehrungsfläche wurden keine Symptome einer durch Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. verursachten Krankheit festgestellt; oder
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Schadorganismus oder Symptome Pflanzenart Massnahmen
c. die Samen wurden anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden, gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung, amtlich auf Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. getestet und dabei als frei von Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. befun- den. 6.1.11 Xanthomonas vesicatoria Solanum lycopersicum L. a. Die Samen wurden durch eine geeignete Säureextraktionsmethode ge- (ex Doidge) Vauterin et al. wonnen; und [XANTVE] b. die Samen stammen aus Gebieten, die bekanntermassen frei von Xantho- monas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. sind; oder c. i. bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten während der abge- schlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Vermehrungsfläche wurden keine Symptome einer durch Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. verursachten Krankheit festgestellt; oder ii. die Samen wurden anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden, gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung, amtlich auf Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. getestet und dabei als frei von Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. befun- den.
6.2 Befall mit Insekten und Milben
Schadorganismus oder Symptome Pflanzenart Massnahmen
6.2.1 Acanthoscelides obtectus Phaseolus coccineus L., Phaseolus a. Eine repräsentative Probe des Saatguts wurde zu dem am besten geeigne- (Say) [ACANOB] vulgaris L. ten Zeitpunkt für den Nachweis des Schadorganismus, gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung, einer visuellen Kontrolle unterzogen; und b. das Saatgut wurde als frei von Acanthoscelides obtectus (Say) befunden.
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Schadorganismus oder Symptome Pflanzenart Massnahmen
6.2.2 Bruchus pisorum Pisum sativum L. a. Eine repräsentative Probe des Saatguts wurde zu dem am besten geeigne- (Linnaeus) [BRCHPI] ten Zeitpunkt für den Nachweis des Schadorganismus, gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung, einer visuellen Kontrolle unterzogen; und b. das Saatgut wurde als frei von Bruchus pisorum (L.) befunden. 6.2.3 Bruchus rufimanus Bohe- Vicia faba L. a. Eine repräsentative Probe des Saatguts wurde zu dem am besten geeigne- man [BRCHRU] ten Zeitpunkt für den Nachweis des Schadorganismus, gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung, einer visuellen Kontrolle unterzogen; und b. das Saatgut wurde als frei von Bruchus rufimanus Boheman befunden.
6.3 Befall mit Nematoden
Schadorganismus oder Symptome Pflanzenart Massnahmen
6.3.1 Ditylenchus dipsaci Allium cepa L., Allium porrum L. a. Der Feldbestand wurde seit dem Beginn der letzten abgeschlossenen (Kuehn) Filipjev Vegetationsperiode mindestens einmal zu einem geeigneten Zeitpunkt für [DITYDI] den Nachweis des Schadorganismus visuell kontrolliert, und dabei wurden keine Symptome von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev festgestellt; oder b. die geernteten Samen wurden nach Labortests an einer repräsentativen Probe als frei von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev befunden; oder c. das Pflanzgut wurde einer geeigneten chemischen oder physikalischen Behandlung gegen Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev unterzogen, und nach Labortests an einer repräsentativen Probe wurden die Samen als frei von diesem Schadorganismus befunden.
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6.4 Befall mit Viren, Viroiden, virusähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen
Schadorganismus oder Symptome Pflanzenart Massnahmen
6.4.1 Pepino mosaic virus Solanum lycopersicum L. a. Die Samen wurden durch eine geeignete Säureextraktionsmethode oder [PEPMV0] eine gleichwertige Methode gewonnen; und b. i. die Samen stammen aus Gebieten, in denen Pepino mosaic virus be- kanntermassen nicht vorkommt; oder ii. an den Pflanzen im Vermehrungsbetrieb wurden in der abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome einer durch Pepino mosaic virus ver- ursachten Krankheit festgestellt; oder iii. die Samen wurden anhand einer repräsentativen Probe nach geeigneten Methoden amtlich auf Pepino mosaic virus getestet und dabei als frei von dem Schadorganismus befunden. 6.4.2 Potato spindle tuber viroid Capsicum annuum L., a. Die Samen stammen aus Gebieten, in denen Potato spindle tuber viroid [PSTVD0] Solanum lycopersicum L. bekanntermassen nicht vorkommt; oder b. im Vermehrungsbetrieb wurden an den Pflanzen in der abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome einer durch Potato spindle tuber viroid verursachten Krankheit festgestellt; oder c. die Samen wurden anhand einer repräsentativen Probe nach geeigneten Methoden amtlich auf Pepino spindle tuber viroid getestet und dabei als frei von dem Schadorganismus befunden.
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7. Pflanzkartoffeln
7.1 Die zuständige amtliche Stelle oder gegebenenfalls der Betrieb unter amtlicher Überwachung der zuständigen amtlichen Stelle führt Kontrollen und andere Massnahmen durch, um sicherzustellen, dass die unter dieser Ziffer genannten Voraussetzungen hinsichtlich der jeweiligen GNQO und zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen erfüllt sind. Schadorganismen oder Symptome Pflanzenart Voraussetzungen
7.1.1 Anzeichen von Virosen Solanum tuberosum L. Bei amtlichen Kontrollen der direkten Nachkommenschaft darf die Anzahl der Pflanzen, die Symptome aufweisen, den in Anhang 3 genannten Prozent- satz nicht überschreiten. 7.1.2 Schwarzbeinigkeit Solanum tuberosum L. a. Vorstufenpflanzgut von Kartoffeln: Amtliche Inspektionen ergeben, dass (Dickeya Samson et al. es von Mutterpflanzen stammt, die frei von Dickeya Samson et al. spp. spp. [1DICKG]; Pectobac- und Pectobacterium Waldee emend. Hauben et al. spp. sind. terium Waldee emend. b. Alle Kategorien: Der Vermehrungsbestand wurde amtlichen Feldbesichti- Hauben et al. spp. gungen durch zuständige amtliche Stelle unterzogen. [1PECBG]) 7.1.3 Candidatus Liberibacter Solanum tuberosum L. a. Vorstufenpflanzgut von Kartoffeln: Amtliche Inspektionen ergeben, solanacearum Liefting et dass es von Mutterpflanzen stammt, die frei von Candidatus Liberibacter al. [LIBEPS] solanacearum Liefting et al. sind. b. Alle Kategorien: i. Die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die bekanntermassen frei von Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. sind, unter Berück- sichtigung des möglichen Auftretens der Vektoren; oder ii. bei den von zuständigen amtlichen Stelle durchgeführten amtlichen Feldbesichtigungen der Vermehrungsflächen wurden seit Beginn der letz- ten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. festgestellt. 7.1.4 Candidatus Phytoplasma Solanum tuberosum L. a. Vorstufenpflanzgut von Kartoffeln: Amtliche Inspektionen ergeben, dass solani Quaglino et al. es von Mutterpflanzen stammt, die frei von Candidatus Phytoplasma sola- [PHYPSO] ni Quaglino et al. sind.
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Schadorganismen oder Symptome Pflanzenart Voraussetzungen
b. Alle Kategorien: i. auf der Vermehrungsfläche wurden bei amtlichen Feldbesichtigungen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symp- tome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. festgestellt; oder ii. alle Pflanzen auf der Vermehrungsfläche, die Symptome aufwiesen, wurden mit ihren Tochterknollen entfernt und vernichtet, und bei allen Beständen, in deren Aufwuchs Symptome festgestellt worden waren, wur- den Knollen aus jeder Partie amtlichen Nacherntetests unterzogen zur Be- stätigung, dass sie frei von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al sind. 7.1.5 Ditylenchus destructor Solanum tuberosum L. Die zuständige amtliche Stelle hat eine amtliche Inspektion der Partien Thorne [DITYDE] vorgenommen und bestätigt, dass die betreffenden Bestimmungen in Anhang
3 eingehalten werden.
7.1.6 Wurzeltöterkrankheit, Solanum tuberosum L. Die zuständige amtliche Stelle hat eine amtliche Inspektion der Partien verursacht durch Thanate- vorgenommen und bestätigt, dass die betreffenden Bestimmungen in Anhang phorus cucumeris (A.B. 3 eingehalten werden. Frank) Donk [RHIZSO] 7.1.7 Pulverschorf, verursacht Solanum tuberosum L. Die zuständige amtliche Stelle hat eine amtliche Inspektion der Partien durch Spongospora vorgenommen und bestätigt, dass die betreffenden Bestimmungen in Anhang subterranea (Wallr.) 3 eingehalten werden. Lagerh. [SPONSU] 7.1.8 Mosaiksymptome, verur- Solanum tuberosum L. a. Vorstufenpflanzgut von Kartoffeln: Es stammt von Mutterpflanzen, die sacht durch Viren frei von Kartoffelvirus A, Kartoffelvirus M, Kartoffelvirus S, Kartoffel- und virus X, Kartoffelvirus Y und Blattrollvirus sind. Wenn Methoden der Mikrovermehrung angewandt werden, wird durch Symptome, verursacht amtliche Tests oder Tests unter amtlicher Überwachung an der Mutter- durch Blattrollvirus der pflanze festgestellt, ob diese Voraussetzung erfüllt ist. Kartoffel [PLRV00] Wenn Methoden der klonalen Selektion angewandt werden, wird durch amtliche Tests oder Tests unter amtlicher Überwachung am Klonbestand festgestellt, ob diese Voraussetzung erfüllt ist. b. Alle Kategorien: Der Vermehrungsbestand wurde einer amtlichen Feld- besichtigung durch die zuständigen amtliche Stelle unterzogen.
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Schadorganismen oder Symptome Pflanzenart Voraussetzungen
7.1.9 Potato spindle tuber viroid Solanum tuberosum L. a. Klonbestand: Amtliche Tests oder Tests unter amtlicher Überwachung [PSTVD0] haben ergeben, dass er von Mutterpflanzen stammt, die frei von Potato spindle tuber viroid sind. b. Vorstufenpflanzgut und Basispflanzgut von Kartoffeln: Es wurden keine Symptome von Potato spindle tuber viroid festgestellt; oder in jeder Partie wurden Knollen amtlichen Nacherntetests unterzogen und als frei von Potato spindle tuber viroid befunden. c. Zertifizierte Pflanzkartoffeln: Bei amtlichen visuellen Kontrollen wurde festgestellt, dass sie frei von dem Schadorganismus sind, und sobald Symptome auf einen Befall hindeuten, werden Tests durchgeführt.
7.2 Zusätzlich führen die zuständigen amtlichen Stellen Feldbesichtigungen durch, um sicherzustellen, dass die für das Auftreten von GNQO im Vermehrungsbestand geltenden Schwellenwerte gemäss der folgenden Tabelle nicht überschritten werden. Schadorganismen oder Symptome Pflanzenart Schwellenwert für wachsende Schwellenwert für wachsende Schwellenwert für wachsende Pflanzen für Kartoffel-Vorstu- Pflanzen für Kartoffel-Ba- Pflanzen für zertifizierte fenpflanzgut sispflanzgut Pflanzkartoffeln
7.2.1 Schwarzbeinigkeit (Di- Solanum tuberosum L. 0% 1,0 % 4,0 %
ckeya Samson et al. spp. [1DICKG]; Pectobacteri- um Waldee emend. Hauben et al. spp. [1PECBG])
7.2.2 Candidatus Liberibacter Solanum tuberosum L. 0% 0% 0%
solanacearum Liefting et al. [LIBEPS]
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Schadorganismen oder Symptome Pflanzenart Schwellenwert für wachsende Schwellenwert für wachsende Schwellenwert für wachsende Pflanzen für Kartoffel-Vorstu- Pflanzen für Kartoffel-Ba- Pflanzen für zertifizierte fenpflanzgut sispflanzgut Pflanzkartoffeln
7.2.3 Candidatus Phytoplasma Solanum tuberosum L. 0% 0% 0%
solani Quaglino et al. [PHYPSO]
7.2.4 Mosaiksymptome, verur- Solanum tuberosum L. 0,1 % 0,8 % 6,0 %
sacht durch Viren und Symptome, verursacht durch Blattrollvirus der Kartoffel [PLRV00]
7.2.5 Potato spindle tuber viroid Solanum tuberosum L. 0% 0% 0%
[PSTVD0]
8. Saatgut von Öl- und Faserpflanzen zur Verwendung in der landwirtschaftlichen Produktion
8.1 Feldbesichtigung
8.1.1 Die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb unter amtlicher Überwachung der zuständigen amtlichen Stelle besichtigt den Feldbestand, von dem das Saatgut von Öl- und Faserpflanzen erzeugt wird, um sicherzustellen, dass die für das Auftreten von GNQO geltenden Schwellenwerte gemäss der folgenden Tabelle nicht überschritten werden:
Schadorganismen oder Symptome Pflanzenart Schwellenwert für die Erzeugung Schwellenwert für die Erzeugung Schwellenwert für die von Vorstufensaatgut von Basissaatgut Erzeugung von zertifizier- tem Saatgut
8.1.1 Plasmopara halstedii (Farlow) Helianthus annuus L. 0% 0% 0%
Berlese & de Toni [PLASHA]
Die zuständige amtliche Stelle kann Inspektoren, die keine Unternehmer sind, ermächtigen, die Feldbesichtigungen in ihrem Auftrag und unter ihrer amtlichen Überwachung durchzuführen.
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8.1.2 Die Feldbesichtigungen werden durchgeführt, wenn Zustand und Entwicklungsstand des Feldbestands eine angemessene Besichtigung erlauben. Pro Jahr wird mindestens eine Feldbesichtigung zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis der betreffenden GNQO durchgeführt. 8.1.3 Die zuständige amtliche Stelle legt die Grösse, die Anzahl und die Verteilung der zu besichtigenden Feldabschnitte nach geeigneten Me- thoden fest. Der von der zuständigen amtlichen Stelle zu besichtigende Anteil der Feldbestände zur Saatguterzeugung beträgt mindestens 5 Prozent.
8.2 Beprobung und Untersuchung von Saatgut von Öl- und Faserpflanzen
8.2.1 Die zuständige amtliche Stelle:
a. nimmt amtlich Proben von Partien von Saatgut von Öl- und Faserpflanzen; b. ermächtigt Saatgutprobenehmer zur Probenahme in ihrem Auftrag und unter ihrer amtlichen Überwachung; c. vergleicht die von ihr selbst gezogenen Proben mit den aus derselben Saatgutpartie von den Saatgutprobenehmern unter amtlicher Überwachung gezogenen Proben; d. überwacht die Tätigkeit der unter Buchstabe b genannten Saatgutprobenehmer. 8.2.2 Die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb unter amtlicher Überwachung nimmt eine Beprobung und Untersuchung des Saatguts von Öl- und Faserpflanzen nach neuesten internationalen Methoden vor. Ausser bei automatischer Probenahme nimmt die zuständige amtliche Stelle eine Kontrollbeprobung eines Anteils von mindestens 5 Prozent der zur Zertifizierung angemeldeten Saatgutpartien vor. Dieser Pro- zentsatz wird so gleichmässig wie möglich auf alle natürlichen und juristischen Personen, die Saatgut zur Zertifizierung anmelden, sowie auf die eingereichten Arten verteilt, kann jedoch zur Beseitigung konkreter Zweifel auch gezielt ausgewählt werden. 8.2.3 Bei automatischer Probenahme werden geeignete Verfahren angewandt, und sie wird amtlich überwacht. 8.2.4 Bei der Prüfung des Saatguts zur Zertifizierung und der Prüfung von Handelssaatgut werden die Proben aus homogenen Partien gezogen. Für die Gewichte der Partien und Proben gelten die Angaben in der Tabelle in Anhang 4 Kapitel C Ziffer 1 der Saat- und Pflanzgut- Verordnung des WBF vom 7. Dezember 199813.
13 SR 916.151.1
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8.3 Zusätzliche Massnahmen bei Saatgut von Öl- und Faserpflanzen
Die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb unter amtlicher Überwachung der zuständigen amtlichen Stelle führt die folgenden zusätzlichen Inspektionen und andere Massnahmen durch, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der jeweiligen GNQO und zum Anpflan- zen bestimmten Pflanzen erfüllt sind: 8.3.1 Massnahmen in Bezug auf Saatgut von Helianthus annuus L. zur Verhütung des Auftretens von Plasmopora halstedii: a. Die Samen von Helianthus annuus L. stammen aus Gebieten, die bekanntermassen frei von Plasmopara halstedii sind; oder b. auf der Vermehrungsfläche wurden bei mindestens zwei Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode keine Symptome von Plasmopara halstedii festgestellt; oder c. i. auf der Vermehrungsfläche wurden zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schadorganismus während der Vegetationspe- riode mindestens zwei Feldbesichtigungen durchgeführt; und ii. bei den Feldbesichtigungen wiesen nicht mehr als 5 Prozent der Pflanzen Symptome von Plasmopara halstedii auf, und alle Pflan- zen mit Symptomen von Plasmopara halstedii wurden nach der Inspektion entfernt und unverzüglich vernichtet; und iii. bei der abschliessenden Inspektion wurden keine Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii gefunden; oder d. i. auf der Vermehrungsfläche wurden zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode mindestens zwei Feldbesichtigun- gen durchgeführt; und ii. alle Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii wurden nach der Inspektion entfernt und unverzüglich vernichtet; und iii. bei der abschliessenden Inspektion wurden keine Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii gefunden, und eine repräsen- tative Probe aus jeder Partie wurde getestet und als frei von Plasmopara halstedii befunden, oder die Samen wurden einer geeigneten Behandlung unterzogen, die nachweislich gegen alle bekannten Stämme von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni wirk- sam ist. 8.3.2 Massnahmen in Bezug auf Saatgut von Helianthus annuus L. und Linum usitatissimum L. zur Verhütung des Auftretens von Botrytis cinerea: a. Eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Botrytis cinerea wurde durchgeführt; oder b. die Toleranzschwelle für Saatgut wird nicht überschritten, wie Labortests einer repräsentativen Probe bestätigen.
8.3.3 Massnahmen in Bezug auf Saatgut von Glycine max (L.) Merryl zur Verhütung des Auftretens von Diaporthe caulivora (Diaporthe pha- seolorum var. caulivora):
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a. Eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Diaporthe caulivora (Diaporthe phaseolorum var. caulivora) wurde durchgeführt; oder b. die Toleranzschwelle für Saatgut wird nicht überschritten, wie Labortests einer repräsentativen Probe bestätigen. 8.3.4 Massnahmen in Bezug auf Saatgut von Glycine max (L.) Merryl zur Verhütung des Auftretens von Diaporthe var. sojae: a. Eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Diaporthe var. sojae wurde durchgeführt; oder b. die Toleranzschwelle für Saatgut wird nicht überschritten, wie Labortests einer repräsentativen Probe bestätigen. 8.3.5 Massnahmen in Bezug auf Linum usitatissimum L. zur Verhütung des Auftretens von Alternaria linicola: a. Eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Alternaria linicola wurde durchgeführt; oder b. die Toleranzschwelle für Saatgut wird nicht überschritten, wie Labortests einer repräsentativen Probe bestätigen. 8.3.6 Massnahmen in Bezug auf Saatgut von Linum usitatissimum L. zur Verhütung des Auftretens von Boeremia exigua var. linicola: a. Eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Boeremia exigua var. linicola wurde durchgeführt; oder b. die Toleranzschwelle für Saatgut wird nicht überschritten, wie Laboruntersuchungen einer repräsentativen Probe zeigen. 8.3.7 Massnahmen in Bezug auf Saatgut von Linum usitatissimum L. zur Verhütung des Auftretens von Colletotrichum lini: a. Eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Colletotrichum lini wurde durchgeführt; oder b. die Toleranzschwelle für Saatgut wird nicht überschritten, wie Laboruntersuchungen einer repräsentativen Probe zeigen. 8.3.8 Massnahmen in Bezug auf Saatgut von Linum usitatissimum L. zur Verhütung des Auftretens von Fusarium (anamorphe Gattung), ausser Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon und Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell: a. Eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Fusarium (anamorphe Gattung), ausser Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon und Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell, wurde durchgeführt; oder b. die Toleranzschwelle für Saatgut wird nicht überschritten, wie Labortests einer repräsentativen Probe bestätigen.
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9. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Gemüse, ausser Samen 9.1 Die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb unter amtlicher Überwachung der zuständigen amtlichen Stelle führt Kontrollen und ande- re Massnahmen durch, um sicherzustellen, dass: a. die Pflanzen zumindest bei visueller Kontrolle praktisch frei von den in der Tabelle unter diesem Punkt aufgeführten Schadorganis- men, d. h. der betreffenden Gattung oder Art, erscheinen; b. Pflanzen mit sichtbaren Anzeichen oder Symptomen eines Befalls mit den in den Tabellen unter diesem Punkt aufgeführten Schador- ganismen in der Aufwuchsphase nach deren Auftreten unverzüglich angemessen behandelt oder gegebenenfalls entfernt wurden; c. im Fall von Schalotten- und Knoblauchknollen die Pflanzen direkt von Material stammen, das in der Aufwuchsphase kontrolliert und für praktisch frei von allen in den Tabellen unter diesem Punkt aufgeführten Schadorganismen befunden wurde. 9.2 Zusätzlich führt die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb unter amtlicher Überwachung der zuständigen amtlichen Stelle Kontrollen und andere Massnahmen durch, um sicherzustellen, dass die in der folgenden Tabelle genannten Voraussetzungen hinsichtlich der jeweili- gen GNQO und zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen erfüllt sind:
9.2.1 Befall mit Bakterien
Schadorganismus oder Symptome Pflanzenart Voraussetzungen
9.2.1.1 Clavibacter michiganensis ssp. Solanum lycopersicum L. Die Pflanzen wurden aus Samen gezogen, die die Voraussetzungen in Anhang 4 michiganensis (Smith) Davis et Ziffer 6 erfüllen und durch geeignete Hygienemassnahmen befallsfrei gehalten al. [CORBMI] wurden. 9.2.1.2 Xanthomonas euvesicatoria Capsicum annuum L., a. Die Jungpflanzen wurden aus Samen gezogen, die die für Gemüsesaatgut Jones et al. [XANTEU] Solanum lycopersicum L. geltenden Voraussetzungen in Ziffer 6 erfüllen; und b. die Jungpflanzen wurden unter angemessenen Hygienebedingungen gehal- ten, um einen Befall zu verhüten. 9.2.1.3 Xanthomonas gardneri Capsicum annuum L., a. Die Jungpflanzen wurden aus Samen gezogen, die die für Gemüsesaatgut (ex Šutič 1957) Jones Solanum lycopersicum L. geltenden Voraussetzungen in Ziffer 6 erfüllen; und et al [XANTGA] b. die Jungpflanzen wurden unter angemessenen Hygienebedingungen gehal- ten, um einen Befall zu verhüten.
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Schadorganismus oder Symptome Pflanzenart Voraussetzungen
9.2.1.4 Xanthomonas perforans Jones Capsicum annuum L., Sola- a. Die Jungpflanzen wurden aus Samen gezogen, die die für Gemüsesaatgut et al. [XANTPF] num lycopersicum L. geltenden Voraussetzungen in Ziffer 6 erfüllen; und b. die Jungpflanzen wurden unter angemessenen Hygienebedingungen gehal- ten, um einen Befall zu verhüten. 9.2.1.5 Xanthomonas vesicatoria Capsicum annuum L., Sola- a. Die Jungpflanzen wurden aus Samen gezogen, die die für Gemüsesaatgut (ex Doidge) Vauterin et al. num lycopersicum L. geltenden Voraussetzungen in Ziffer 6 erfüllen; und [XANTVE] b. die Jungpflanzen wurden unter geeigneten Hygienebedingungen gehalten, um einen Befall zu verhüten.
9.2.2 Befall mit Pilzen und Oomyceten
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9.2.2.1 Fusarium Link (anamorphe Asparagus officinalis L. a. i. Der Feldbestand wurde zu einem geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis Gattung) [1FUSAG], ausser des Schadorganismus während der Vegetationsperiode visuell kontrolliert; Fusarium oxysporum f. sp. eine repräsentative Probe der Pflanzen wurde gerodet, und es wurden keine albedinis (Kill. & Maire) W.L. Symptome von Fusarium Link festgestellt; oder Gordon [FUSAAL] und Fusari- ii. der Feldbestand wurde mindestens zweimal zu geeigneten Zeitpunkten für um circinatum Nirenberg & den Nachweis des Schadorganismus während der Vegetationsperiode visuell O’Donnell [GIBBCI] kontrolliert, und Pflanzen mit Symptomen von Fusarium Link wurden un- verzüglich entfernt, sodass bei der abschliessenden Feldbesichtigung keine Symptome festgestellt wurden; und b. die Wurzelkronen wurden vor dem Verbringen visuell kontrolliert, und es wurden keine Symptome von Fusarium Link festgestellt. 9.2.2.2 Helicobasidium brebissonii Asparagus officinalis L. a. i. Der Feldbestand wurde zu einem geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis (Desm.) Donk [HLCBBR] des Schadorganismus in der Vegetationsperiode visuell kontrolliert; eine re- präsentative Probe der Pflanzen wurde gerodet, und es wurden keine Symp- tome von Helicobasidium brebissonii (Desm.) Donk festgestellt; oder ii. der Feldbestand wurde mindestens zweimal zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schadorganismus während der Vegetationsperiode visuell kontrolliert, und Pflanzen, die Symptome von Helicobasidium brebissonii
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(Desm.) Donk aufwiesen, wurden unverzüglich entfernt, sodass bei der ab- schliessenden Feldbesichtigung keine Symptome festgestellt wurden; und b. die Wurzelkronen wurden vor dem Verbringen visuell kontrolliert, und es wurden keine Symptome von Helicobasidium brebissonii (Desm.) Donk festgestellt. 9.2.2.3 Stromatinia cepivora Berk. Allium cepa L., a. Die Pflanzen sind in Kulturgefässen gezogene Jungpflanzen, die auf einem [SCLOCE] Allium fistulosum L., von Stromatinia cepivora Berk. freien Substrat gewachsen sind; oder Allium porrum L. b. i. — der Feldbestand wurde zu einem geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schadorganismus während der Vegetationsperiode visuell kon- trolliert, und es wurden keine Symptome von Stromatinia cepivora Berk. festgestellt; oder — der Feldbestand wurde zu einem geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schadorganismus in der Vegetationsperiode visuell kontrolliert, und Pflanzen, die Symptome von Stromatinia cepivora Berk. aufwiesen, wurden unverzüglich entfernt, sodass bei der abschliessenden Feldbesichtigung keine Symptome festgestellt wurden; und ii. die Pflanzen oder Pflanzen-Sets wurden vor dem Verbringen visuell kontrolliert, und es wurden keine Symptome von Stromatinia cepivora Berk. festgestellt. 9.2.2.4 Stromatinia cepivora Berk. Allium sativum L. a. i. Der Feldbestand wurde zu einem geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis [SCLOCE] des Schadorganismus während der Vegetationsperiode visuell kontrolliert, und es wurden keine Symptome von Stromatinia cepivora Berk. festgestellt; oder ii. der Feldbestand wurde während der Vegetationsperiode zu einem geeigne- ten Zeitpunkt für den Nachweis des Schadorganismus visuell kontrolliert, und Pflanzen mit Symptomen von Stromatinia cepivora Berk. wurden un- verzüglich entfernt, sodass bei der abschliessenden Feldbesichtigung keine Symptome festgestellt wurden; und b. die Pflanzen wurden vor dem Verbringen visuell kon- trolliert, und es wur- den keine Symptome von Stromatinia cepivora Berk. festgestellt.
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9.2.2.5 Verticillium dahliae Kleb. Cynara cardunculus L. a. Mutterpflanzen stammen von pathogengetestetem Material; und [VERTDA] b. die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, deren Frucht- folgehistorie bekannt ist und aus der keine Informationen über ein Auftreten von Verticillium dahliae Kleb. vorliegen; und c. die Pflanzen wurden zu geeigneten Zeitpunkten seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode visuell kontrolliert und als frei von Symptomen von Verticillium dahliae Kleb. befunden.
9.2.3 Befall mit Insekten, Milben und Nematoden
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9.2.3.1 Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Allium cepa L., Allium Pflanzen, ausser Pflanzen für den Anbau zu kommerziellen Zwecken: Filipjev [DITYDI] sativum L. a. Der Feldbestand wurde seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetations- periode mindestens einmal zu einem geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schadorganismus visuell kontrolliert, und es wurden keine Symptome von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev festgestellt; oder b. i. der Feldbestand wurde seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetati- onsperiode mindestens einmal zu einem geeigneten Zeitpunkt für den Nach- weis des Schadorganismus visuell kontrolliert, und nicht mehr als 2 % der Pflanzen wiesen Symptome eines Befalls mit Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev auf, und ii. die von diesem Schadorganismus befallenen Pflanzen wurden unverzüg- lich entfernt, und iii. die Pflanzen wurden anschliessend durch Labortests einer repräsentativen Probe als frei von diesem Schadorganismus befunden; oder
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c. die Pflanzen wurden einer geeigneten chemischen oder physikalischen Behandlung gegen Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev unterzogen und durch Labortests einer repräsentativen Probe als frei von diesem Schadorga- nismus befunden. Pflanzen für den Anbau zu kommerziellen Zwecken: a. Der Feldbestand wurde seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetations- periode mindestens einmal zu einem geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schadorganismus visuell kontrolliert, und es wurden keine Symptome von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev festgestellt; oder b. i. der Feldbestand wurde seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetati- onsperiode mindestens einmal zu einem geeigneten Zeitpunkt für den Nach- weis des Schadorganismus kontrolliert; ii. Pflanzen mit Symptomen von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev wurden unverzüglich entfernt, und iii. die Pflanzen wurden durch Labortests einer repräsentativen Probe als frei von diesem Schadorganismus befunden; oder c. die Pflanzen wurden einer geeigneten physikalischen oder chemischen Behandlung unterzogen und durch Labortests einer repräsentativen Probe als frei von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev befunden.
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9.2.4 Befall mit Viren, Viroiden, virusähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen
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9.2.4.1 Leek yellow stripe virus Allium sativum L. a. Der Feldbestand wurde seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetations- [LYSV00] periode mindestens einmal zu einem geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schadorganismus visuell kontrolliert, und es wurden keine Symptome von Leek yellow stripe virus festgestellt; oder b. der Feldbestand wurde seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetations- periode mindestens einmal zu einem geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schadorganismus einer visuellen Kontrolle unterzogen, bei der nicht mehr als 10 % der Pflanzen Symptome von Leek yellow stripe virus aufwie- sen, und nachdem diese Pflanzen unverzüglich entfernt worden waren, wie- sen bei einer abschliessenden Inspektion nicht mehr als 1 % der Pflanzen Symptome auf. 9.2.4.2 Onion yellow dwarf virus Allium cepa L., Allium sati- a. Der Feldbestand wurde seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetations- [OYDV00] vum L. periode mindestens einmal zu einem geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schadorganismus visuell kontrolliert, und es wurden keine Symptome von Onion yellow dwarf virus festgestellt; oder b. i. der Feldbestand wurde seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetati- onsperiode mindestens einmal zu einem geeigneten Zeitpunkt für den Nach- weis des Schadorganismus einer visuellen Kontrolle unterzogen, bei der nicht mehr als 10 % der Pflanzen Symptome von Onion yellow dwarf vi- rus aufwiesen; und ii. die von diesem Schadorganismus befallenen Pflanzen wurden unverzüg- lich entfernt; und iii. bei einer abschliessenden Inspektion wiesen nicht mehr als 1 % der Pflanzen Symptome eines Befalls mit diesem Schadorganismus auf. 9.2.4.3 Potato spindle tuber viroid Capsicum annuum L., Sola- a. An den Pflanzen am Erzeugungsort wurden während ihrer abgeschlossenen [PSTVD0] num lycopersicum L. Vegetationsperiode keine Symptome einer durch Potato spindle tuber viroid verursachten Krankheit festgestellt; oder
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b. die Pflanzen wurden anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden amtlich auf Potato spindle tuber viroid getestet und dabei als frei von diesem Schadorganismus befunden. 9.2.4.4 Tomato spotted wilt tospovirus Capsicum annuum L., Lac- a. Die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, auf der eine [TSWV00] tuca sativa L., Solanum Überwachung auf relevante Thripse als Vektoren (Frankliniella occidentalis lycopersicum L., Solanum Pergande und Thrips tabaci Lindeman) stattfand, bei deren Nachweis geeig- melongena L. nete Behandlungen zur wirksamen Tilgung ihrer Populationen durchgeführt wurden; und b. i. auf Pflanzen auf der Produktionsfläche wurden in der laufenden Vegeta- tionsperiode keine Symptome von Tomato spotted wilt tospovirus fest- gestellt; oder ii. alle Pflanzen auf der Produktionsfläche, die in der laufenden Vegetations- periode Symptome von Tomato spotted wilt tospovirus aufwiesen, wurden entfernt, und eine repräsentative Probe der zu verbringenden Pflanzen wurde getestet und als frei von dem Schadorganismus befunden. 9.2.4.5 Tomato yellow leaf curl virus Solanum lycopersicum L. a. An den Pflanzen wurden keine Symptome von Tomato yellow leaf curl virus [TYLCV0] festgestellt; oder b. am Erzeugungsort wurden keine Symptome von Tomato yellow leaf curl disease festgestellt.
10. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung Für das Inverkehrbringen von nicht anerkanntem Vermehrungsmaterial, einschliesslich Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung, gelten die in dieser Ziffer aufgeführten pflanzengesundheitlichen Bestimmungen der Kategorie CAC14 (Conformitas Agraria Communitatis). Die visuellen Kontrollen werden durch die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls durch den Betrieb unter der Aufsicht der zuständigen amtlichen Stelle durchgeführt.
14 Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 916.151).
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10.1 Castanea sativa Mill.
10.1.1 Alle Kategorien
Visuelle Kontrolle: Visuelle Kontrollen müssen einmal jährlich durchgeführt werden.
10.1.2 Vorstufen- und Basismaterial
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet: Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen- und Basismaterial müssen in Gebieten erzeugt werden, die be- kanntermassen frei von Cryphonectria parasitica sind. b. Während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden an den Pflanzen der Kategorien Vorstufen- und Basismaterial auf der Produktionsfläche im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedin- gungen der Pflanzen und der Biologie von Cryphonectria parasitica keine Symptome von Cryphonectria parasitica festgestellt.
10.1.3 Zertifiziertes Material und CAC
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet: Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien zertifiziertes Material und CAC müssen in Gebieten erzeugt werden, die be- kanntermassen frei von Cryphonectria parasitica sind. b. Während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden an den Pflanzen der Kategorien zertifiziertes Material und CAC auf der Produktionsfläche im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbe- dingungen der Pflanzen und der Biologie von Cryphonectria parasitica keine Symptome von Cryphonectria parasitica festgestellt. c. Pflanzen der Kategorien zertifiziertes Material und CAC mit Symptomen von Cryphonectria parasitica wurden entfernt, die übrigen Pflanzen wurden in wöchentlichen Abständen kontrolliert, und seit mindestens drei Wochen vor dem Inverkehrbringen wurden auf der Produktionsfläche keine Symptome von Cryphonectria parasitica mehr festgestellt.
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10.2 Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf.
10.2.1 Vorstufenmaterial
Visuelle Kontrolle: Visuelle Kontrollen müssen zweimal jährlich durchgeführt werden. Beprobung und Untersuchung: Jede Kandidaten-Vorstufenmutterpflanze muss hinsichtlich Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri und Plenodomus tracheiphilus beprobt und getestet werden. Jede Vorstufenmutterpflanze muss jedes Jahr hinsichtlich des Auftretens von Spiroplasma citri beprobt und getestet werden. Jede Vorstufenmutterpflanze muss drei Jahre nach ihrer Anerkennung als Vorstufenmutterpflanze und da- nach in Abständen von drei Jahren hinsichtlich Citrus tristeza virus (europäische Isolate) beprobt und getestet werden.
10.2.2 Basismaterial
Visuelle Kontrolle: Visuelle Kontrollen müssen zweimal jährlich bezüglich Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri Saglio et al. und Plenodomus tracheiphilus durchgeführt werden. Beprobung und Untersuchung: Bei Basismutterpflanzen, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss jede Basismutterpflanze alle drei Jahre beprobt und auf das Auftreten von Citrus tristeza virus (europäische Isolate) getestet werden. Ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen muss al- le drei Jahre beprobt und auf das Auftreten von Spiroplasma citri getestet werden. Bei Basismutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss jedes Jahr ein repräsentativer Teil der Basis- mutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Citrus tristeza virus (europäische Isolate) und Spiroplasma citri getestet werden. Bei ei- nem für Citrus tristeza virus (europäische Isolate) positiven Testresultat müssen alle Basismutterpflanzen auf der Produktionsfläche be- probt und auf den Schadorganismus getestet werden.
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10.2.3 Zertifiziertes Material
Visuelle Kontrolle: Visuelle Kontrollen müssen zweimal jährlich bezüglich Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri Saglio et al. und Plenodomus tracheiphilus durchgeführt werden. Beprobung und Untersuchung: Bei zertifizierten Mutterpflanzen, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen jedes Jahr beprobt und auf das Auftreten von Citrus tristeza virus (europäische Isolate) getestet werden. Im Zweifelsfall kann ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen auf andere Schadorganismen als Citrus tristeza virus (europäische Isolate) getestet werden. Bei einem für Citrus tristeza virus (europäische Isolate) positiven Testresultat müssen alle zertifizierten Mutterpflanzen auf der Produkti- onsfläche beprobt und getestet werden.
10.2.4 Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet: Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri und Plenodomus tracheiphilus sind. b. Falls die Pflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material in einer insektensicheren Einrichtung gehalten wur- den, wurden an diesen Pflanzen während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Be- rücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri und Plenodomus tracheiphilus keine Symptome von Citrus tristeza virus (europäische Isola- te), Spiroplasma citri und Plenodomus tracheiphilus festgestellt. c. Falls die Pflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material nicht in einer insektensicheren Einrichtung gehalten wurden, wurden an diesen Pflanzen auf der Produktionsfläche während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri und Plenodomus tracheiphilus keine Symptome von Citrus tristeza
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virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri und Plenodomus tracheiphilus festgestellt, und ein repräsentativer Teil des Materials wurde vor dem Inverkehrbringen beprobt und hinsichtlich Citrus tristeza virus getestet. 10.2.5 CAC Visuelle Kontrolle: Visuelle Kontrollen müssen einmal jährlich durchgeführt werden. Beprobung und Untersuchung: Die identifizierte Quelle des Materials muss basierend auf einer Beprobung und Untersuchung als frei von Citrus tristeza virus (europäi- sche Isolate), Spiroplasma citri und Plenodomus tracheiphilus befunden worden sein. Falls die identifizierte Quelle des Materials in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurde, muss ein repräsentativer Teil dieses Materi- als alle acht Jahre beprobt und auf das Auftreten von Citrus tristeza virus (europäische Isolate) getestet werden. Falls die identifizierte Quelle des Materials nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurde, muss ein repräsentativer Teil dieses Materials alle drei Jahre beprobt und auf das Auftreten von Citrus tristeza virus (europäische Isolate) getestet werden. Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet: Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen hinsichtlich der identifizierten Quelle des Materials müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC müssen aus herkunftsgesichertem Material erzeugt werden, das seit Be- ginn der letzten Vegetationsperiode als frei von Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri und Plenodomus trach- eiphilus befunden wurde. b.i. CAC-Pflanzen müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiro- plasma citri und Plenodomus tracheiphilus sind; oder b.ii. Während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden an den CAC-Pflanzen auf der Produktionsfläche keine Symptome von Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri und Plenodomus tracheiphilus im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri und Plenodomus tracheiphilus festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen in der unmit- telbaren Umgebung wurden entfernt und umgehend vernichtet;
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oder b.iii. Symptome von Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri und Plenodomus tracheiphilus wurden an höchstens 2 Prozent der CAC-Pflanzen auf der Produktionsfläche während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeit- raum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri und Plenodomus tracheiphilus festgestellt, und diese Pflanzen sowie alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung wurden entfernt und umgehend vernichtet; die übrigen Pflanzen müssen vor dem Inverkehrbringen stichprobenartig getestet werden.
10.3 Cydonia oblonga Mill.
10.3.1 Alle Kategorien
Visuelle Kontrolle: Visuelle Kontrollen müssen einmal jährlich durchgeführt werden.
10.3.2 Vorstufenmaterial
Beprobung und Untersuchung: Jede Vorstufenmutterpflanze muss fünfzehn Jahre nach ihrer Anerkennung als Vorstufenmutterpflanze und danach in Abständen von fünfzehn Jahren hinsichtlich Erwinia amylovora beprobt und getestet werden.
10.3.3 Basismaterial
Beprobung und Untersuchung: Ein repräsentativer Anteil der Basismutterpflanzen muss alle fünfzehn Jahren risikobasiert hinsichtlich Erwinia amylovora beprobt und getestet werden.
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10.3.4 Zertifiziertes Material
Beprobung und Untersuchung: Ein repräsentativer Anteil der zertifizierten Mutterpflanzen muss alle fünfzehn Jahre aufgrund einer Bewertung des Infektionsrisikos dieser Pflanzen hinsichtlich Erwinia amylovora beprobt und getestet werden. Zertifizierte Obstpflanzen müssen im Zweifelsfall hinsichtlich Er- winia amylovora beprobt und getestet werden.
10.3.5 Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet: Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Erwinia amylovora sind. b. Pflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material wurden während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Erwinia amylovora kontrolliert, und alle Pflanzen mit Symptomen von Erwinia amylovora sowie alle umlie- genden Wirtspflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet. 10.3.6 CAC Beprobung und Untersuchung: Im Zweifelsfall müssen die Pflanzen hinsichtlich Erwinia amylovora beprobt und getestet werden. Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet: Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Erwi- nia amylovora sind. b. Die CAC-Pflanzen auf der Produktionsfläche wurden während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Erwi- nia amylovora kontrolliert, und alle Pflanzen mit Symptomen von Erwinia amylovora sowie alle umliegenden Wirtspflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet.
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10.4 Fragaria L.
10.4.1 Alle Kategorien
Visuelle Kontrolle: Visuelle Kontrollen müssen zweimal jährlich durchgeführt werden. Die Blätter von Fragaria L. müssen visuell hinsichtlich Phytophthora fragariae kontrolliert werden. Bei Pflanzen und Material, die durch Mikrovermehrung erzeugt wurden und für eine Dauer von weniger als drei Monaten gehalten wer- den, ist nur eine visuelle Kontrolle während diesem Zeitraum notwendig.
10.4.2 Vorstufenmaterial
Beprobung und Untersuchung: Jede Vorstufenmutterpflanze muss ein Jahr nach ihrer Anerkennung als Vorstufenmutterpflanze und danach jede Vegetationsperiode beprobt und hinsichtlich folgender Schadorganismen getestet werden: – Aphelenchoides besseyi – Arabis mosaic virus (ArMV) – Phytophthora fragariae – Raspberry ringspot virus (RpRSV) – Strawberry crinkle virus – Strawberry latent ringspot virus (SLRSV) – Strawberry mild yellow edge virus – Strawberry vein banding virus – Tomato black ring virus – Xanthomonas fragariae
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10.4.3 Basismaterial
Beprobung und Untersuchung: Bei Feststellung von Symptomen von Phytophthora fragariae auf den Blättern muss eine repräsentative Wurzelprobe gezogen und in Bezug auf den Schadorganismus getestet werden. Bei uneindeutigen Symptomen von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry crinkle virus, Strawberry latent ringspot virus, Strawberry mild yellow edge virus, Strawberry vein banding virus oder Tomato black ring virus muss eine Probe gezogen und getestet werden. Im Zweifelsfall müssen die Pflanzen hinsichtlich Aphelenchoides besseyi oder Xanthomonas fragariae beprobt und getestet werden.
10.4.4 Vorstufen- und Basismaterial
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet: Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Vermehrungsmaterial und Beerenobstpflanzen der Kategorien Vorstufen- und Basismaterial müssen aus Mutterpflanzen erzeugt wer- den, die kontrolliert und als frei von Symptomen von Xanthomonas fragariae und Phytophthora fragariae befunden wurden. b. i. Vermehrungsmaterial und Beerenobstpflanzen der Kategorien Vorstufen- und Basismaterial müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Xanthomonas fragariae und Phytophthora fragariae sind; oder b. ii. – während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden an den Pflanzen der Kategorien Vorstufen- und Basismaterial auf der Produktionsfläche keine Symptome von Xanthomonas fragariae im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Xanthomonas fragariae festge- stellt, und alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung sowie deren Nachbarpflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet, und – während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden an den Blättern der Pflanzen der Kategorien Vorstufen- und Ba- sismaterial auf der Produktionsfläche keine Symptome von Phytophthora fragariae im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Be- rücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Phytophthora fragariae festgestellt, und alle infizierten Pflanzen sowie Pflanzen in einem Radius von 5 m wurden entfernt und umgehend ver- nichtet;
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und – Pflanzen der Kategorien Vorstufen- und Basismaterial mit Symptomen von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry crinkle virus, Strawberry latent ringspot virus, Strawberry mild yellow edge virus, Strawberry vein banding virus und Tomato black ring virus wurden entfernt und umgehend vernichtet; ausser ein Test hat bestätigt, dass die Pflanzen nicht durch diese Schadorganismen befallen sind. c.i. Zwischen dem Auftreten von Xanthomonas fragariae und der nächsten Anpflanzung muss eine Ruhezeit von mindestens einem Jahr liegen; Zwischen dem Auftreten von Phytophthora fragariae und der nächsten Anpflanzung muss eine Ruhezeit von mindestens zehn Jahren liegen; oder c.ii. im Falle von Phytophthora fragariae müssen die verwendeten Anbauflächen und die festgestellten bodenbürtigen Krankheiten für die Produktionsfläche aufgezeichnet werden; oder c.iii. Pflanzen der Kategorien Vorstufen- und Basismaterial auf der Produktionsfläche müssen von anderen Wirtspflanzen isoliert werden. Die Distanz der Isolation der Produktionsfläche muss abhängig von den örtlichen Begebenheiten, des Typs des Vermehrungsmateri- als, des Auftretens von Xanthomonas fragariae, Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry crinkle virus, Strawberry latent ringspot virus, Strawberry mild yellow edge virus, Strawberry vein banding virus und Tomato black ring virus im betreffenden Gebiet und von den relevanten Risiken gemacht werden, die aufgrund einer amtlichen Kontrolle durch die zuständige amtliche Stelle ermessen werden.
10.4.5 Zertifiziertes Material
Beprobung und Untersuchung: Bei Feststellung von Symptomen von Phytophthora fragariae auf den Blättern muss eine repräsentative Wurzelprobe gezogen und in Bezug auf den Schadorganismus getestet werden. Bei uneindeutigen Symptomen von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry crinkle virus, Strawberry latent ringspot virus, Strawberry mild yellow edge virus, Strawberry vein banding virus oder Tomato black ring virus muss eine Probe gezogen und getestet werden. Im Zweifelsfall müssen die Pflanzen hinsichtlich Aphelenchoides besseyi oder Xanthomonas fragariae beprobt und getestet werden. Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet: Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
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a. Vermehrungsmaterial und Beerenobstpflanzen der Kategorie zertifiziertes Material müssen aus Mutterpflanzen erzeugt werden, die kontrolliert und als frei von Symptomen von Xanthomonas fragariae und Phytophthora fragariae befunden wurden. b. i. Vermehrungsmaterial und Beerenobstpflanzen der Kategorie zertifiziertes Material müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekann- termassen frei von Xanthomonas fragariae und Phytophthora fragariae sind; oder b. ii. – während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden an den Pflanzen der Kategorie zertifiziertes Material auf der Pro- duktionsfläche keine Symptome von Xanthomonas fragariae im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der kli- matischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Xanthomonas fragariae festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung sowie deren Nachbarpflanzen wurden entfernt und umge- hend vernichtet, und – während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden an den Blättern der Pflanzen der Kategorie zertifiziertes Material auf der Produktionsfläche keine Symptome von Phytophthora fragariae im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichti- gung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Phytophthora fragariae festgestellt, und alle infizierten Pflanzen sowie Pflanzen in einem Radius von 5 m wurden entfernt und umgehend vernichtet, und – Pflanzen der Kategorie zertifiziertes Material mit Symptomen von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry crinkle virus, Strawberry latent ringspot virus, Strawberry mild yellow edge virus, Strawberry vein banding virus oder Tomato black ring virus wurden entfernt und umgehend vernichtet; ausser ein Test hat bestätigt, dass die Pflanzen nicht durch diese Schadorganismen befallen sind; oder b.iii. Während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden an höchstens 2 Prozent der Pflanzen der Kategorie zertifiziertes Mate- rial auf der Produktionsfläche Symptome von Xanthomonas fragariae im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Xanthomonas fragariae festgestellt, und diese Pflanzen, alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung sowie deren Nachbarpflanzen wurden entfernt und
umgehend vernichtet.
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c.i. Zwischen dem Auftreten von Xanthomonas fragariae und der nächsten Anpflanzung muss eine Ruhezeit von mindestens einem Jahr liegen; Zwischen dem Auftreten von Phytophthora fragariae und der nächsten Anpflanzung muss eine Ruhezeit von mindestens zehn Jahren liegen; oder c.ii. Im Falle von Phytophthora fragariae müssen die verwendeten Anbauflächen und die festgestellten bodenbürtigen Krankheiten für die Produktionsfläche aufgezeichnet werden; oder c.iii. Pflanzen der Kategorien Vorstufen- und Basismaterial auf der Produktionsfläche müssen von anderen Wirtspflanzen isoliert werden. Die Distanz der Isolation der Produktionsfläche muss abhängig von den örtlichen Begebenheiten, des Typs des Vermehrungsmateri- als, des Auftretens von Xanthomonas fragariae, Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry crinkle virus, Strawberry latent ringspot virus, Strawberry mild yellow edge virus, Strawberry vein banding virus und Tomato black ring im betreffenden Ge- biet und von den relevanten Risiken gemacht werden, die aufgrund einer amtlichen Kontrolle durch die zuständige amtliche Stelle ermessen werden.
10.4.6 CAC Material
Beprobung und Untersuchung: Bei Feststellung von Symptomen von Phytophthora fragariae auf den Blättern muss eine repräsentative Wurzelprobe gezogen und in Bezug auf den Schadorganismus getestet werden. Bei uneindeutigen Symptomen von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry crinkle virus, Strawberry latent ringspot virus, Strawberry mild yellow edge virus, Strawberry vein banding virus oder Tomato black ring virus muss eine Probe gezogen und getestet werden. Im Zweifelsfall müssen die Pflanzen hinsichtlich Aphelenchoides besseyi oder Xanthomonas fragariae beprobt und getestet werden. Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet: Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Vermehrungsmaterial und Beerenobstpflanzen der Kategorie CAC müssen aus herkunftsgesichertem Material erzeugt werden, das kontrolliert und als frei von Symptomen von Xanthomonas fragariae und Phytophthora fragariae befunden wurde. b. i. Vermehrungsmaterial und Beerenobstpflanzen der Kategorie CAC müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Xanthomonas fragariae und Phytophthora fragariae sind; oder
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b. ii. – während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden an den CAC-Pflanzen auf der Produktionsfläche keine Symptome von Xanthomonas fragariae im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Xanthomonas fragariae festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung sowie deren Nachbarpflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet, und – während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden an den Blättern der CAC-Pflanzen auf der Produktionsfläche kei- ne Symptome von Phytophthora fragariae im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedin- gungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Phytophthora fragariae festgestellt, und alle infizierten Pflanzen sowie Pflanzen in einem Radius von 5 m wurden entfernt und umgehend vernichtet, und – CAC-Pflanzen mit Symptomen von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry crinkle virus, Strawberry latent ringspot virus, Strawberry mild yellow edge virus, Strawberry vein banding virus und Tomato black ring virus wurden entfernt und umgehend vernichtet; ausser ein Test hat bestätigt, dass die Pflanzen nicht durch diese Schadorganismen befallen sind; oder c. Während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden an höchstens 5 Prozent der CAC-Pflanzen auf der Produktionsfläche Symptome von Xanthomonas fragariae im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Xanthomonas fragariae festgestellt, und diese Pflanzen, alle symptomati- schen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung sowie deren Nachbarpflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet.
10.5 Malus Mill.
10.5.1 Alle Kategorien
Visuelle Kontrolle: Visuelle Kontrollen müssen einmal jährlich durchgeführt werden.
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10.5.2 Vorstufenmaterial
Beprobung und Untersuchung: Jede Vorstufenmutterpflanze muss fünfzehn Jahre nach ihrer Anerkennung als Vorstufenmutterpflanze und danach in Abständen von fünfzehn Jahren hinsichtlich Erwinia amylovora und Candidatus Phytoplasma mali beprobt und getestet werden.
10.5.3 Basismaterial
Beprobung und Untersuchung: Bei Basismutterpflanzen, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle fünfzehn Jahre ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma mali getestet werden. Bei Basismutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle drei Jahre ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma mali getestet werden; ein repräsentativer Teil der Basis- mutterpflanzen muss alle fünfzehn Jahre aufgrund einer Bewertung des Infektionsrisikos dieser Pflanzen hinsichtlich des Auftretens von Erwinia amylovora beprobt und getestet werden. Bei einem positiven Testergebnis für Candidatus Phytoplasma mali müssen alle Basismutterpflanzen auf der Produktionsfläche beprobt und getestet werden.
10.5.4 Zertifiziertes Material
Beprobung und Untersuchung: Bei zertifizierten Mutterpflanzen, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle fünfzehn Jahre ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma mali getestet werden. Bei zertifizierten Mutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle fünf Jahre ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma mali getestet werden; ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen muss alle fünfzehn Jahre aufgrund einer Bewertung des Infektionsrisikos dieser Pflanzen hinsichtlich des Auftretens von Erwinia amylovora beprobt und getestet werden. Bei einem positiven Testergebnis für Candidatus Phytoplasma mali müssen alle zertifizierten Mutterpflanzen auf der Produktionsfläche beprobt und getestet werden.
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Zertifizierte Obstpflanzen müssen im Zweifelsfall hinsichtlich Candidatus Phytoplasma mali und Erwinia amylovora beprobt und getestet werden.
10.5.5 Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet: Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material müssen von Mutterpflanzen stammen, die kontrolliert und als frei von Symptomen von Candidatus Phytoplasma mali befunden wurden. b. i. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Candidatus Phytoplasma mali und Erwinia amylovora sind; oder b. ii. – es wurden keine Symptome von Candidatus Phytoplasma mali an Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vor- stufen-, Basis- und zertifiziertes Material auf der Produktionsfläche während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im ge- eignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Candidatus Phytoplasma mali festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umge- bung wurden entfernt und umgehend vernichtet, und – Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material auf der Produktionsfläche wurden während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der kli- matischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Erwinia amylovora kontrolliert, und al- le Pflanzen mit Symptomen von Erwinia amylovora sowie alle umliegenden Wirtspflanzen wurden entfernt und umgehend ver- nichtet.
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10.5.6 CAC Beprobung und Untersuchung: Im Zweifelsfall müssen die Pflanzen hinsichtlich Erwinia amylovora und Candidatus Phytoplasma mali beprobt und getestet werden. Bei Feststellung von CAC-Pflanzen mit Symptomen von Candidatus Phytoplasma mali bei visuellen Kontrollen muss ein repräsentativer Teil der übrigen asymptomatischen CAC-Pflanzen auf dieser Produktionsfläche hinsichtlich Candidatus Phytoplasma mali beprobt und getestet werden. Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet: Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Candidatus Phytoplasma mali: i. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC müssen aus herkunftsgesichertem Material erzeugt werden, das kon- trolliert wurde und als frei von Symptomen von Candidatus Phytoplasma mali befunden wurde, oder ii. es wurden keine Symptome von Candidatus Phytoplasma mali an Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC auf der Produktionsfläche während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichti- gung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Candidatus Phytoplasma mali festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen sowie die benachbarten Pflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet, oder iii. Symptome von Candidatus Phytoplasma mali wurden an höchstens 2 Prozent der CAC-Pflanzen auf der Produktionsfläche wäh- rend der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedin- gungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Candidatus Phytoplasma mali festgestellt, und alle sympto- matischen Pflanzen sowie die benachbarten Pflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet; und b. Erwinia amylovora: i. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Er- winia amylovora sind, oder ii. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC auf der Produktionsfläche wurden während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedin-
gungen der Pflanzen und der Biologie von Erwinia amylovora untersucht, und alle Pflanzen mit Symptomen von Erwinia amylovora sowie alle umliegenden Wirtspflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet.
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10.6 Prunus armeniaca, P. avium, P. cerasus, P. domestica und P. dulcis
10.6.1 Vorstufenmaterial
Visuelle Kontrolle: Visuelle Kontrollen müssen zweimal jährlich hinsichtlich Candidatus Phytoplasma prunorum, Plum pox virus (Sharka) und Xanthomonas arboricola pv. pruni durchgeführt werden. Beprobung und Untersuchung: Jede Vorstufenmutterpflanze muss fünf Jahre nach ihrer Anerkennung als Vorstufenmutterpflanze und danach in Abständen von fünf Jahren hinsichtlich Plum pox virus und Candidatus Phytoplasma prunorum beprobt und getestet werden. Im Zweifelsfall muss ein reprä- sentativer Teil der Vorstufenmutterpflanzen in Bezug auf Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet werden. Vorstufenmutterpflanzen, die für die Erzeugung von Unterlagen von Prunus bestimmt sind, wurden in den letzten fünf Vegetationsperio- den hinsichtlich des Auftretens von Plum pox virus beprobt und getestet und als frei von diesem Schadorganismus befunden. Vorstufen- mutterpflanzen von Prunus domestica, die für die Erzeugung von Unterlagen bestimmt sind, wurden in den letzten fünf Vegetationsperio- den hinsichtlich des Auftretens von Candidatus Phytoplasma prunorum beprobt und getestet und als frei von diesem Schadorganismus befunden.
10.6.2 Basismaterial, zertifiziertes Material und CAC
Visuelle Kontrolle: Visuelle Kontrollen müssen einmal jährlich durchgeführt werden.
10.6.3 Basismaterial
Beprobung und Untersuchung: Bei Basismutterpflanzen, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle drei Jahre ein repräsentativer Teil der Basis- mutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Plum pox virus getestet werden. Ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen muss alle zehn Jahre beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma prunorum getestet werden.
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Bei Basismutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss jedes Jahr ein repräsentativer Teil der Basis- mutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Plum pox virus getestet werden; jede Basismutterpflanze soll dadurch im Zeitraum von zehn Jahren einmal auf Plum pox virus getestet werden. Bei Basismutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle drei Jahre ein repräsentativer Teil der nichtblühenden Basismutterpflanzen aufgrund einer Bewertung des Infektionsrisikos dieser Pflanzen beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma prunorum getestet werden. Im Zweifelsfall muss ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen in Bezug auf Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet werden. Ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen, die für die Erzeugung von Unterlagen bestimmt sind, muss jedes Jahr beprobt, auf das Auftreten von Plum pox virus getestet und als frei von diesem Schadorganismus befunden werden. Basismutterpflanzen von Prunus dome- stica, die für die Erzeugung von Unterlagen bestimmt sind, wurden in den letzten fünf Vegetationsperioden hinsichtlich des Auftretens von Candidatus Phytoplasma prunorum beprobt und getestet und als frei von diesem Schadorganismus befunden. Bei einem Nachweis von Candidatus Phytoplasma prunorum oder Plum pox virus müssen alle Basismutterpflanzen auf der Produktions- fläche beprobt und getestet werden.
10.6.4 Zertifiziertes Material
Beprobung und Untersuchung: Bei zertifizierten Mutterpflanzen, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle fünf Jahre ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Plum pox virus getestet werden. Ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen muss alle fünfzehn Jahre beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma prunorum getestet werden. Bei zertifizierten Mutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle drei Jahre ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Plum pox virus getestet werden; jede zertifizierte Mutterpflanze soll dadurch im Zeitraum von fünfzehn Jahren einmal auf Plum pox virus getestet werden. Bei zertifizierten Mutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle drei Jahre ein repräsentativer Teil der nichtblühenden zertifizierten Mutterpflanzen aufgrund einer Bewertung des Infektionsrisikos dieser Pflanzen beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma prunorum getestet werden. Im Zweifelsfall muss ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutter- pflanzen in Bezug auf Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet werden.
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Ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen, die für die Erzeugung von Unterlagen bestimmt sind, muss jedes Jahr beprobt, auf das Auftreten von Plum pox virus getestet und als frei von diesem Schadorganismus befunden werden. Zertifizierte Mutterpflanzen von Prunus domestica, die für die Erzeugung von Unterlagen bestimmt sind, wurden in den letzten fünf Vegetationsperioden hinsichtlich des Auftretens von Candidatus Phytoplasma prunorum beprobt und getestet und als frei von diesem Schadorganismus befunden. Bei einem Nachweis von Candidatus Phytoplasma prunorum oder Plum pox virus, müssen alle zertifizierten Mutterpflanzen auf der Pro- duktionsfläche beprobt und getestet werden. Ein repräsentativer Teil der zertifizierten Obstpflanzen, die keine Symptome von Plum pox virus bei der visuellen Kontrolle aufweisen, kann beprobt und getestet werden.
10.6.5 Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet: Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. i. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material müssen aus Mutterpflanzen erzeugt worden sein, die während der letzten drei Vegetationsperioden hinsichtlich Plum pox virus beprobt, getestet und als frei von diesem Schadorganismus befunden wurden; und a. ii. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material wurden aus Mutterpflanzen erzeugt, die kontrolliert und als frei von Symptomen von Candidatus Phytoplasma prunorum und Xanthomonas arboricola pv. pruni befunden wurden; und a. iii. Vorstufen-, Basis- und zertifizierte Unterlagen von Prunus domestica müssen aus Mutterpflanzen erzeugt werden, die während der letzten fünf Vegetationsperioden hinsichtlich Candidatus Phytoplasma prunorum und Plum pox virus beprobt, getestet und als frei von diesen Schadorganismen befunden wurden. b. i. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Candidatus Phytoplasma prunorum, Plum pox virus und Xanthomonas arboricola pv. pruni sind; oder
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b. ii. – während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden auf der Produktionsfläche am Vermehrungsmaterial und an den Obst- pflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Candidatus Phytoplasma prunorum und Plum pox virus keine Symptome von Candidatus Phytoplasma prunorum und Plum pox virus festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung wurden entfernt und umgehend vernichtet, und – während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden auf der Produktionsfläche am Vermehrungsmaterial und an den Obst- pflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Xanthomonas arboricola pv. pruni keine Symptome von Xanthomonas arboricola pv. pruni festgestellt; 1. Wenn Pflanzen mit Symptomen von Xanthomonas arboricola pv. pruni nur aufgrund visueller Kontrollen festgestellt wurden, sind alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung zu entfernen und umgehend zu vernichten; 2. Wenn ein repräsentativer Teil der Pflanzen mit Symptomen von Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet wird und diese Tests negativ sind, müssen die Pflanzen nicht entfernt und vernichtet werden. c. Pflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material auf der Produktionsfläche müssen von anderen Wirtspflanzen isoliert werden. Die Distanz der Isolation der Produktionsfläche muss abhängig von den örtlichen Begebenheiten, des Typs des Ver- mehrungsmaterials, des Auftretens von Candidatus Phytoplasma prunorum und Plum pox virus im betreffenden Gebiet und von den relevanten Risiken gemacht werden, die aufgrund einer amtlichen Kontrolle durch die zuständige amtliche Stelle ermessen werden. 10.6.6 CAC Beprobung und Untersuchung: Bei Feststellung von Symptomen von Plum pox virus ist ein repräsentativer Teil der übrigbleibenden, asymptomatischen CAC-Pflanzen der Partie zu beproben und zu testen und muss sich als frei von diesem Schadorganismus erweisen. Bei Feststellung von Symptomen von
Candidatus Phytoplasma prunorum ist ein repräsentativer Teil der übrigbleibenden, asymptomatischen CAC-Pflanzen auf dieser Produkti- onsfläche zu beproben und hinsichtlich des Auftretens von Candidatus Phytoplasma prunorum zu testen. Im Zweifelsfall muss ein reprä- sentativer Teil der CAC-Pflanzen in Bezug auf Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet werden. Ein repräsentativer Teil der CAC-Obstpflanzen, die keine Symptome von Plum pox virus aufweisen, können aufgrund einer Bewertung des Infektionsrisikos beprobt und hinsichtlich Plum pox virus getestet werden.
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2020
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet: Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. i. Vermehrungsmaterial und Pflanzen der Kategorie CAC müssen aus herkunftsgesichertem Material erzeugt worden sein, das wäh- rend der letzten drei Vegetationsperioden beprobt, getestet und als frei von Plum pox virus befunden wurde; und a. ii. Vermehrungsmaterial und Pflanzen der Kategorie CAC müssen aus herkunftsgesichertem Material erzeugt worden sein, das kontrol- liert wurde und als frei von Symptomen von Candidatus Phytoplasma prunorum und Xanthomonas arboricola pv. pruni befunden wurde; und a. iii. CAC-Unterlagen von Prunus domestica müssen aus herkunftsgesichertem Material erzeugt worden sein, das während den letzten fünf Jahren beprobt, getestet und als frei von Candidatus Phytoplasma prunorum und Plum pox virus befunden wurde; b. i. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC müssen in Gebieten erzeugt worden sein, die bekanntermassen frei von Candidatus Phytoplasma prunorum, Plum pox virus und Xanthomonas arboricola pv. pruni sind; oder b. ii. – während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden auf der Produktionsfläche am Vermehrungsmaterial und an den Obst- pflanzen der Kategorie CAC im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachs- tumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Candidatus Phytoplasma prunorum und Plum pox virus keine Symptome von Candidatus Phytoplasma prunorum und Plum pox virus festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umge- bung wurden entfernt und umgehend vernichtet, und – während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden auf der Produktionsfläche am Vermehrungsmaterial und an den Obst- pflanzen der Kategorie CAC im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachs- tumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Xanthomonas arboricola pv. pruni keine Symptome von Xanthomonas arbori- cola pv. pruni festgestellt; 1. Wenn Pflanzen mit Symptomen von Xanthomonas arboricola pv. pruni nur aufgrund visueller Kontrollen festgestellt wurden, dann sind alle symptomatischen Pflanzen und die symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung zu entfernen und umgehend zu vernichten
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2020
2. wenn ein repräsentativer Teil der Pflanzen mit Symptomen von Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet wird und diese Tests zeigen, dass die Symptome nicht von diesem Schadorganismus verursacht wurden, müssen die Pflanzen nicht ent- fernt und vernichtet werden; oder b. iii. – Symptome von Plum pox virus wurden an höchstens 1 Prozent der CAC-Pflanzen auf der Produktionsfläche während der letzten voll- ständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachs- tumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Plum pox virus festgestellt, und diese Pflanzen, alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung sowie die benachbarten Pflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet, und ein repräsentativer Anteil der übrigbleibenden asymptomatischen Pflanzen in den Partien, in welchen symptomatische Pflanzen festgestellt wurden, wur- de getestet und als frei von Plum pox virus befunden, und – Symptome von Candidatus Phytoplasma prunorum wurden an höchstens 2 Prozent der CAC-Pflanzen auf der Produktionsfläche wäh- rend der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedin- gungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Candidatus Phytoplasma prunorum festgestellt, und diese Pflanzen, alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung sowie die benachbarten Pflanzen wurden entfernt und um- gehend vernichtet, und – Symptome von Xanthomonas arboricola pv. pruni wurden an höchstens 2 Prozent der CAC-Pflanzen auf der Produktionsfläche wäh- rend der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedin- gungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Xanthomonas arboricola pv. pruni festgestellt; 1. wenn Pflanzen mit Symptomen von Xanthomonas arboricola pv. pruni nur aufgrund visueller Kontrollen festgestellt wurden, sind alle symptomatischen Pflanzen und die symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung zu entfernen und umge- hend zu vernichten 2. wenn ein repräsentativer Teil der Pflanzen mit Symptomen von Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet wird und diese Tests zeigen, dass die Symptome nicht von diesem Schadorganismus verursacht wurden, müssen die Pflanzen nicht ent-
fernt und vernichtet werden.
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10.7 Prunus persica und P. salicina
10.7.1 Vorstufenmaterial
Visuelle Kontrolle: Visuelle Kontrollen müssen zweimal jährlich hinsichtlich Candidatus Phytoplasma prunorum, Plum pox virus (Sharka), Pseudomonas syringae pv. persicae und Xanthomonas arboricola pv. pruni durchgeführt werden. Beprobung und Untersuchung: Jede Vorstufenmutterpflanze muss fünf Jahre nach ihrer Anerkennung als Vorstufenmutterpflanze und danach in Abständen von 5 Jahren hinsichtlich Plum pox virus und Candidatus Phytoplasma prunorum beprobt und getestet werden. Im Zweifelsfall muss ein repräsentativer Teil der Vorstufenmutterpflanzen in Bezug auf Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet werden. Vorstufenmutterpflanzen, die für die Erzeugung von Unterlagen von Prunus bestimmt sind, wurden in den letzten fünf Vegetationsperio- den hinsichtlich des Auftretens von Plum pox virus beprobt, getestet und als frei von diesem Schadorganismus befunden.
10.7.2 Basismaterial, zertifiziertes Material und CAC
Visuelle Kontrolle: Visuelle Kontrollen müssen einmal jährlich durchgeführt werden.
10.7.3 Basismaterial
Beprobung und Untersuchung: Bei Basismutterpflanzen, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle drei Jahre ein repräsentativer Teil der Basis- mutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Plum pox virus getestet werden. Ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen muss alle zehn Jahre beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma prunorum getestet werden. Bei Basismutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss jedes Jahr ein repräsentativer Teil der Basis- mutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Plum pox virus getestet werden; jede Basismutterpflanze soll dadurch im Zeitraum von zehn Jahren einmal auf Plum pox virus getestet werden. Bei Basismutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle drei Jahre ein repräsentativer Teil der nichtblühenden Basismutterpflanzen aufgrund einer Bewertung des Infektionsrisikos dieser Pflanzen beprobt und auf das Auftreten von
Pflanzengesundheitsverordnung. V des WBF und des UVEK AS 2020
Candidatus Phytoplasma prunorum getestet werden. Im Zweifelsfall muss ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen in Bezug auf Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet werden. Ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen, die für die Erzeugung von Unterlagen bestimmt sind, muss jedes Jahr beprobt, auf das Auftreten von Plum pox virus getestet und als frei von diesem Schadorganismus befunden werden. Bei einem Nachweis von Candidatus Phytoplasma prunorum oder Plum pox virus müssen alle Basismutterpflanzen auf der Produktions- fläche beprobt und getestet werden.
10.7.4 Zertifiziertes Material
Beprobung und Untersuchung: Bei zertifizierten Mutterpflanzen, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle fünf Jahre ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Plum pox virus getestet werden. Ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen muss alle fünfzehn Jahre beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma prunorum getestet werden. Bei zertifizierten Mutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle drei Jahre ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Plum pox virus getestet werden; jede zertifizierte Mutterpflanze soll dadurch im Zeitraum von fünfzehn Jahren einmal auf Plum pox virus getestet werden. Bei zertifizierten Mutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle drei Jahre ein repräsentativer Teil der nichtblühenden zertifizierten Mutterpflanzen aufgrund einer Bewertung des Infektionsrisikos dieser Pflanzen beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma prunorum getestet werden. Im Zweifelsfall muss ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutter- pflanzen in Bezug auf Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet werden. Ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen, die für die Erzeugung von Unterlagen bestimmt sind, muss jedes Jahr beprobt, auf das Auftreten von Plum pox virus getestet und als frei von diesem Schadorganismus befunden werden. Bei einem Nachweis von Candidatus Phytoplasma prunorum oder Plum pox virus müssen alle zertifizierten Mutterpflanzen auf der Pro- duktionsfläche beprobt und getestet werden. Ein repräsentativer Teil der zertifizierten Obstpflanzen, die keine Symptome von Plum pox virus bei der visuellen Kontrolle aufweisen, können beprobt und getestet werden.
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10.7.5 Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet: Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. i. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material müssen aus Mutterpflanzen er- zeugt worden sein, die während der letzten drei Vegetationsperioden hinsichtlich Plum pox virus beprobt, getestet und als frei von diesem Schadorganismus befunden wurden; und a. ii. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material wurden aus Mutterpflanzen er- zeugt, die kontrolliert und als frei von Symptomen von Candidatus Phytoplasma prunorum, Pseudomonas syringae pv. persicae und Xanthomonas arboricola pv. pruni befunden wurden; und a. iii. Vorstufen-, Basis- und zertifizierte Unterlagen von Prunus domestica müssen aus Mutterpflanzen erzeugt werden, die während der letzten fünf Vegetationsperioden hinsichtlich Candidatus Phytoplasma prunorum und Plum pox virus beprobt, getestet und als frei von diesen Schadorganismen befunden wurden. b. i. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Candidatus Phytoplasma prunorum, Plum pox virus, Pseudomonas syringae pv. persicae und Xanthomonas arboricola pv. pruni sind; oder b. ii. – Während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden auf der Produktionsfläche am Vermehrungsmaterial und an den Obst- pflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Candidatus Phytoplasma prunorum, Plum pox virus und Pseudomonas syringae pv. persicae keine Symptome von Candidatus Phytoplasma prunorum, Plum pox virus und Pseudomonas syringae pv. persicae festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung wurden entfernt und umgehend vernichtet; und – Während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden auf der Produktionsfläche am Vermehrungsmaterial und an den Obst- pflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der
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klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Xanthomonas arboricola pv. pruni keine Symptome von Xanthomonas arboricola pv. pruni festgestellt: 1. wenn Pflanzen mit Symptomen von Xanthomonas arboricola pv. pruni nur aufgrund visueller Kontrollen festgestellt wurden, dann sind alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung zu entfernen und umgehend zu vernichten, 2. wenn ein repräsentativer Teil der Pflanzen mit Symptomen von Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet wird und diese Tests negativ sind, müssen die Pflanzen nicht entfernt und vernichtet werden. c. Pflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material auf der Produktionsfläche müssen von anderen Wirtspflanzen isoliert werden. Die Distanz der Isolation der Produktionsfläche muss abhängig von den örtlichen Begebenheiten, des Typs des Ver- mehrungsmaterials, des Auftretens von Candidatus Phytoplasma prunorum, Plum pox virus und Pseudomonas syringae pv. persicae im betreffenden Gebiet und von den relevanten Risiken gemacht werden, die aufgrund einer amtlichen Kontrolle durch die zuständige amtliche Stelle ermessen werden. 10.7.6 CAC Beprobung und Untersuchung: Bei Feststellung von Symptomen von Plum pox virus muss ein repräsentativer Teil der übrigbleibenden, asymptomatischen CAC-Pflanzen der Partie beprobt und getestet werden und sich als frei von Plum pox virus erweisen. Bei Feststellung von Symptomen von Candidatus Phytoplasma prunorum muss ein repräsentativer Teil der übrigbleibenden, asymptomatischen CAC-Pflanzen auf dieser Produktionsfläche beprobt und hinsichtlich des Auftretens von Candidatus Phytoplasma prunorum getestet werden. Im Zweifelsfall muss ein repräsentativer Teil der CAC-Pflanzen in Bezug auf Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet werden. Ein repräsentativer Teil der CAC-Obstpflanzen, die keine Symptome von Plum pox virus aufweisen, können aufgrund einer Bewertung des Infektionsrisikos beprobt und hinsichtlich Plum pox virus getestet werden. Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet: Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. i. Vermehrungsmaterial und Pflanzen der Kategorie CAC müssen aus herkunftsgesichertem Material erzeugt worden sein, das wäh-
rend der letzten drei Vegetationsperioden beprobt, getestet und als frei von Plum pox virus befunden wurde; und
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a. ii. Vermehrungsmaterial und Pflanzen der Kategorie CAC müssen aus herkunftsgesichertem Material erzeugt worden sein, das kontrol- liert wurde und als frei von Symptomen von Candidatus Phytoplasma prunorum, Pseudomonas syringae pv. persicae und Xantho- monas arboricola pv. pruni befunden wurde; und a. iii. CAC-Unterlagen von Prunus domestica müssen aus herkunftsgesichertem Materiel erzeugt worden sein, das während den letzten fünf Jahren beprobt, getestet und als frei von Candidatus Phytoplasma prunorum und Plum pox virus befunden wurde. b. i. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC müssen in Gebieten erzeugt worden sein, die bekanntermassen frei von Candidatus Phytoplasma prunorum, Plum pox virus, Pseudomonas syringae pv. persicae und Xanthomonas arboricola pv. pruni sind; oder b. ii. – Während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden auf der Produktionsfläche am Vermehrungsmaterial und an den Obst- pflanzen der Kategorie CAC im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachs- tumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Candidatus Phytoplasma prunorum, Plum pox virus und Pseudomonas syringae pv. persicae keine Symptome von Candidatus Phytoplasma prunorum, Plum pox virus und Pseudomonas syringae pv. persicae fest- gestellt, und alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung wurden entfernt und umgehend vernichtet; und – Während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden auf der Produktionsfläche am Vermehrungsmaterial und an den Obst- pflanzen der Kategorie CAC im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachs- tumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Xanthomonas arboricola pv. pruni keine Symptome von Xanthomonas arbori- cola pv. pruni festgestellt: 1. wenn Pflanzen mit Symptomen von Xanthomonas arboricola pv. pruni nur aufgrund visueller Kontrollen festgestellt wurden, dann sind alle symptomatischen Pflanzen und die symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung zu entfernen und umgehend zu vernichten, 2. wenn ein repräsentativer Teil der Pflanzen mit Symptomen von Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet wird und diese Tests zeigen, dass die Symptome nicht von diesem Schadorganismus verursacht wurden, müssen die Pflanzen nicht ent- fernt und vernichtet werden; oder
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b. iii. – Symptome von Plum pox virus wurden an höchstens 1 Prozent der CAC-Pflanzen auf der Produktionsfläche während der letzten voll- ständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachs- tumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Plum pox virus festgestellt, und diese Pflanzen, alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung sowie die benachbarten Pflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet, und ein repräsentativer Anteil der übrigbleibenden asymptomatischen Pflanzen in den Partien, in welchen symptomatische Pflanzen festgestellt wurden, wur- de getestet und als frei von Plum pox virus befunden; und – Symptome von Candidatus Phytoplasma prunorum und Pseudomonas syringae pv. persicae wurden an höchstens 2 Prozent der CAC-Pflanzen auf der Produktionsfläche während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr un- ter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Candidatus Phy- toplasma prunorum und Pseudomonas syringae pv. persicae festgestellt, und diese Pflanzen, alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung sowie die benachbarten Pflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet; und – Symptome von Xanthomonas arboricola pv. pruni wurden an höchstens 2 Prozent der CAC-Pflanzen auf der Produktionsfläche wäh- rend der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedin- gungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Xanthomonas arboricola pv. pruni festgestellt: 1. wenn Pflanzen mit Symptomen von Xanthomonas arboricola pv. pruni nur aufgrund visueller Kontrollen festgestellt wurden, sind alle symptomatischen Pflanzen und die symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung zu entfernen und umge- hend zu vernichten, 2. wenn ein repräsentativer Teil der Pflanzen mit Symptomen von Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet wird und diese Tests zeigen, dass die Symptome nicht von diesem Schadorganismus verursacht wurden, müssen die Pflanzen nicht ent- fernt und vernichtet werden.
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10.8 Pyrus L.
10.8.1 Alle Kategorien
Visuelle Kontrolle: Visuelle Kontrollen müssen einmal jährlich durchgeführt werden.
10.8.2 Vorstufenmaterial
Beprobung und Untersuchung: Jede Vorstufenmutterpflanze muss fünfzehn Jahre nach ihrer Anerkennung als Vorstufenmutterpflanze und danach in Abständen von fünf- zehn Jahren hinsichtlich Candidatus Phytoplasma pyri und Erwinia amylovora beprobt und getestet werden.
10.8.3 Basismaterial
Beprobung und Untersuchung: Bei Basismutterpflanzen, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle fünfzehn Jahre ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma pyri getestet werden. Bei Basismutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle drei Jahre ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma pyri getestet werden; ein repräsentativer Teil der Basis- mutterpflanzen muss alle fünfzehn Jahre aufgrund einer Bewertung des Infektionsrisikos dieser Pflanzen hinsichtlich des Auftretens von Erwinia amylovora beprobt und getestet werden. Bei einem positiven Testergebnis für Candidatus Phytoplasma pyri müssen alle Basismutterpflanzen auf der Produktionsfläche beprobt und getestet werden.
10.8.4 Zertifiziertes Material
Beprobung und Untersuchung: Bei zertifizierten Mutterpflanzen, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle fünfzehn Jahre ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma pyri getestet werden. Bei zertifizierten Mutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle fünf Jahre ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma pyri getestet werden; ein repräsentativer
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Teil der zertifizierten Mutterpflanzen muss alle fünfzehn Jahre aufgrund einer Bewertung des Infektionsrisikos dieser Pflanzen hinsichtlich des Auftretens von Erwinia amylovora beprobt und getestet werden. Bei einem positiven Testergebnis für Candidatus Phytoplasma pyri müssen alle zertifizierten Mutterpflanzen auf der Produktionsfläche beprobt und getestet werden. Zertifizierte Obstpflanzen müssen im Zweifelsfall hinsichtlich Candidatus Phytoplasma pyri und Erwinia amylovora beprobt und getestet werden.
10.8.5 Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet: Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material müssen von Mutterpflanzen stammen, die kontrolliert und als frei von Symptomen von Candidatus Phytoplasma pyri befunden wurden. b. i. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Candidatus Phytoplasma pyri und Erwinia amylovora sind; oder b. ii. – Es wurden keine Symptome von Candidatus Phytoplasma pyri an Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material auf der Produktionsfläche während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Candidatus Phytoplasma pyri festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung wurden entfernt und umgehend vernichtet, und – Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material auf der Produktionsfläche wur- den während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Erwinia amylovora kontrolliert, und alle Pflanzen mit Symptomen von Erwinia amylovora sowie alle umliegenden Wirtspflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet.
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10.8.6 CAC Beprobung und Untersuchung: Im Zweifelsfall müssen die Pflanzen hinsichtlich Candidatus Phytoplasma pyri und Erwinia amylovora beprobt und getestet werden. Bei einem für Candidatus Phytoplasma pyri positiven Testergebnis muss ein repräsentativer Anteil der asymptomatischen CAC-Pflanzen auf dieser Produktionsfläche beprobt und hinsichtlich Candidatus Phytoplasma pyri getestet werden. Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet: Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC müssen aus herkunftsgesichertem Material erzeugt werden, das kontrol- liert wurde und als frei von Symptomen von Candidatus Phytoplasma pyri befunden wurde. b. i. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Candidatus Phytoplasma pyri und Erwinia amylovora sind; oder b. ii. – Es wurden keine Symptome von Candidatus Phytoplasma pyri und Erwinia amylovora an Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC auf der Produktionsfläche während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Candi- datus Phytoplasma pyri und Erwinia amylovora festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen sowie die benachbarten Pflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet; und – Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC auf der Produktionsfläche wurden während der letzten vollständigen Ve- getationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingun- gen der Pflanzen und der Biologie von Erwinia amylovora untersucht, und alle Pflanzen mit Symptomen von Erwinia amylovora so- wie alle umliegenden Wirtspflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet; oder b. iii. Symptome von Candidatus Phytoplasma pyri wurden an höchstens 2 Prozent der CAC-Pflanzen auf der Produktionsfläche während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingun-
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gen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Candidatus Phytoplasma pyri festgestellt, und alle symptoma- tischen Pflanzen sowie die benachbarten Pflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet.
10.9 Rubus L.
10.9.1 Vorstufenmaterial
Visuelle Kontrollen: Visuelle Kontrollen müssen zweimal jährlich durchgeführt werden. Beprobung und Untersuchung: Jede Vorstufenmutterpflanze muss zwei Jahre nach ihrer Anerkennung als Vorstufenmutterpflanze und danach alle zwei Jahre beprobt und hinsichtlich folgender Schadorganismen getestet werden: – Arabis mosaic virus (ArMV) – Raspberry ringspot virus (RpRSV) – Strawberry latent ringspot virus (SLRSV) – Tomato black ring virus (Tomato black ring nepovirus) Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet: Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Pflanzen der Kategorie Vorstufenmaterial, die Symptome von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus und Tomato black ring virus aufweisen, wurden entfernt und umgehend vernichtet, ausser ein Test hat das Freisein die- ser Pflanzen in Bezug auf diese Schadorganismen bestätigt. b. Pflanzen der Kategorie Vorstufenmaterial auf der Produktionsfläche müssen von anderen Wirtspflanzen isoliert werden; die Distanz der Isolation der Produktionsfläche muss abhängig von den örtlichen Begebenheiten, des Typs des Vermehrungsmaterials, des Auf- tretens von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus und Tomato black ring virus im betreffen- den Gebiet und von den relevanten Risiken gemacht werden, die aufgrund einer amtlichen Kontrolle durch die zuständige amtliche Stelle ermessen werden.
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10.9.2 Basismaterial
Visuelle Kontrolle: Wenn die Pflanzen im Feld oder in Töpfen aufgezogen werden, müssen die visuelle Kontrollen zweimal jährlich durchgeführt werden. Für Pflanzen, die durch Mikrovermehrung erzeugt und für einen Zeitraum von weniger als drei Monaten gehalten werden, ist nur eine visuelle Kontrolle in diesem Zeitpunkt notwendig. Beprobung und Untersuchung: Eine Beprobung und Untersuchung muss durchgeführt werden, falls während den visuellen Kontrollen uneindeutige Symptome von Ara- bis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus oder Tomato black ring virus festgestellt werden. Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet: Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Pflanzen der Kategorie Basismaterial, die Symptome von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus und Tomato black ring virus aufweisen, wurden entfernt und umgehend vernichtet, ausser ein Test hat das Freisein dieser Pflan- zen in Bezug auf diese Schadorganismen bestätigt. b. Pflanzen der Kategorie Basismaterial auf der Produktionsfläche müssen von anderen Wirtspflanzen isoliert werden; die Distanz der Isolation der Produktionsfläche muss abhängig von den örtlichen Begebenheiten, des Typs des Vermehrungsmaterials, des Auftretens von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus und Tomato black ring virus im betreffenden Ge- biet und von den relevanten Risiken gemacht werden, die aufgrund einer amtlichen Kontrolle durch die zuständige amtliche Stelle ermessen werden; und c. Symptome von Viren nach Anhang 3 Ziffer 10.5, die in Bezug auf Rubus L. geregelt sind, wurden an höchstens 0,25 Prozent der Pflanzen der Kategorie Basismaterial auf der Produktionsfläche während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignets- ten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Bio- logie der Viren festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen sowie die benachbarten Pflanzen wurden entfernt und umgehend ver- nichtet.
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10.9.3 Zertifiziertes Material
Visuelle Kontrolle: Visuelle Kontrollen müssen einmal jährlich durchgeführt werden. Beprobung und Untersuchung: Eine Beprobung und Untersuchung muss durchgeführt werden, falls während den visuellen Kontrollen uneindeutige Symptome von Ara- bis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus oder Tomato black ring virus festgestellt werden. Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet: Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Pflanzen der Kategorie zertifiziertes Material, die Symptome von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus und Tomato black ring virus aufweisen, wurden entfernt und umgehend vernichtet, ausser ein Test hat das Freisein die- ser Pflanzen in Bezug auf diese Schadorganismen bestätigt. b. Pflanzen der Kategorie zertifiziertes Material auf der Produktionsfläche müssen von anderen Wirtspflanzen isoliert werden; die Dis- tanz der Isolation der Produktionsfläche muss abhängig von den örtlichen Begebenheiten, des Typs des Vermehrungsmaterials, des Auftretens von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus und Tomato black ring virus im betref- fenden Gebiet und von den relevanten Risiken gemacht werden, die aufgrund einer amtlichen Kontrolle durch die zuständige amtliche Stelle ermessen werden. c. Symptome von Viren nach Anhang 3 Ziffer 10.5, die in Bezug auf Rubus L. geregelt sind, wurden an höchstens 0,5 Prozent der Pflanzen der Kategorie zertifiziertes Material auf der Produktionsfläche während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im ge- eignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie der Viren festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen sowie die benachbarten Pflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet.
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10.9.4 CAC Visuelle Kontrolle: Visuelle Kontrollen müssen einmal jährlich durchgeführt werden. Beprobung und Untersuchung: Eine Beprobung und Untersuchung muss durchgeführt werden, falls während den visuellen Kontrollen uneindeutige Symptome von Ara- bis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus oder Tomato black ring virus festgestellt werden. Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet: Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen Pflanzen der Kategorie CAC, die Symptome von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus und Tomato black ring virus aufweisen, gerodet und umge- hend vernichtet werden, ausser ein Test hat das Freisein dieser Pflanzen in Bezug auf diese Schadorganismen bestätigt.
11. Saatgut von Solanum tuberosum (Kartoffelsamen)
Die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb unter amtlicher Überwachung der zuständigen amtlichen Stelle führt Kontrollen und andere Mass- nahmen durch, um sicherzustellen, dass die folgenden Anforderungen in Bezug auf das Auftreten von GNQO auf Saatgut von Solanum tuberosum erfüllt sind: a. Das Saatgut stammt aus Gebieten, in denen ein Auftreten von Potato spindle tuber viroid nicht festgestellt wurde; oder b. im Vermehrungsbetrieb wurden an den Pflanzen während ihrer abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome einer durch Potato spindle tuber viroid verursachten Krankheit festgestellt; oder c. die Pflanzen wurden anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden amtlich auf Potato spindle tuber viroid getestet und da- bei als frei von diesem Schadorganismus befunden.
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12. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Humulus lupulus, ausser Samen Die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb unter amtlicher Überwachung der zuständigen amtlichen Stelle führt Kontrollen und andere Mass- nahmen durch, um sicherzustellen, dass die in der folgenden Tabelle genannten Voraussetzungen hinsichtlich der jeweiligen GNQO und zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen erfüllt sind:
Schadorganismus oder Symptome Pflanzenart Massnahmen
12.1 Verticillium dahliae Humulus lupulus L. a. Die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen stammen von Kleb. [VERTDA] Mutterpflanzen, die zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schadorganismus visuell kontrolliert und als frei von Symptomen von Verticillium dahliae befunden wur- den; und b. i. die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen wurden an einem Erzeugungsort erzeugt, der bekanntermassen frei von Verticili- um dahliae ist; oder ii. – die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen wurden von Beständen von Humulus lupulus zur Hopfenerzeugung isoliert; und – die Produktionsfläche wurde während der letzten abge- schlossenen Vegetationsperiode zu geeigneten Zeitpunkten durch visuelle Kontrolle des Blattwerks als frei von Verti- cillium dahliae befunden; und – die Historie von Fruchtfolge und Entwicklung bodenbürti- ger Krankheiten auf den Feldern wurde dokumentiert, und zwischen dem Nachweis von Verticillium dahliae und der nächsten Anpflanzung lag eine Anbaupause für die Wirts- pflanzen von mindestens vier Jahren.
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Schadorganismus oder Symptome Pflanzenart Massnahmen
12.2 Verticillium nonalfal- Humulus lupulus L. a. Die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen stammen von fae Inderbitzin, H.W. Mutterpflanzen, die zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für Platt, Bostock, R.M. den Nachweis des Schadorganismus visuell kontrolliert und als Davis & K.V. Subba- frei von Symptomen von Verticillium nonalfalfae befunden rao [VERTNO] wurden; und b. i. die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen wurden an einem Erzeugungsort erzeugt, der bekanntermassen frei von Verticili- um nonalfalfae ist; oder ii) – die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen wurden von Beständen von Humulus lupulus zur Hopfenerzeugung isoliert; und – die Produktionsfläche wurde während der letzten abge- schlossenen Vegetationsperiode zu geeigneten Zeitpunkten durch visuelle Kontrolle des Blattwerks als frei von Verti- cillium nonalfalfae befunden; und – die Historie von Fruchtfolge und Entwicklung bodenbürti- ger Krankheiten auf den Feldern wurde dokumentiert, und zwischen dem Nachweis von Verticillium nonalfalfae und der nächsten Anpflanzung lag eine Anbaupause für die Wirtspflanzen von mindestens vier Jahren.
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Anhang 5 (Art. 7 Abs. 1)
Waren, deren Einfuhr aus bestimmten Drittländern verboten ist
Ware Zolltarifnummer15 Drittländer, aus denen die Einfuhr verboten ist
1. Pflanzen von Abies Mill., ex 0602.10 Alle Drittländer ausser Albanien, Andorra, Cedrus Trew, Chamaecy- ex 0602.20 Armenien, Aserbaidschan, Weissrussland, paris Spach, Juniperus L., Bosnien und Herzegowina, Kanarische Larix Mill., Picea A. Dietr., ex 0602.9019 Inseln, Färöer-Inseln, Georgien, Island, Pinus L., Pseudotsuga Carr. ex 0602.9091 Moldawien, Monaco, Montenegro, Nord- und Tsuga Carr., ausser Sa- mazedonien, Norwegen, Russland (nur die men und Früchte ex 0602.9099 folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentral- ex 0604.2021 russland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Seve- ro-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Türkei und Ukraine
2. Pflanzen von Castanea ex 0602.10 Alle Drittländer ausser Albanien, Andorra,
Mill. und Quercus L., mit ex 0602.2051 Armenien, Aserbaidschan, Weissrussland, Blättern, ausser Samen und Bosnien und Herzegowina, Kanarische Früchte ex 0602.2059 Inseln, Färöer-Inseln, Georgien, Island, ex 0602.2079 Moldawien, Monaco, Montenegro, Nord- ex 0602.2089 mazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentral- ex 0602.9019 russland (Tsentralny federalny okrug), ex 0602.9091 Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Seve- ro-Zapadny federalny okrug), Föderaler ex 0602.9099 Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny ex 0604.2029 okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus ex 1404.90 (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Türkei und Ukraine
3. Pflanzen von Populus L., ex 0602.10 Kanada, Mexiko und Vereinigte Staaten
mit Blättern, ausser Sa- ex 0602.9019 von Amerika men und Früchte ex 0602.9091 ex 0602.9099 ex 0604.2029 ex 1404.9000
4. Lose Rinde von Castanea ex 1404.9000 Alle Drittländer
Mill. ex 4401.4000
15 SR 632.10 Anhang
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Ware Zolltarifnummer Drittländer, aus denen die Einfuhr verboten ist
5. Lose Rinde von Quercus L., ex 1404.9000 Kanada, Mexiko und Vereinigte Staaten
ausser Quercus suber L. ex 4401.4000 von Amerika
6. Lose Rinde von Acer sac- ex 1404.9000 Kanada, Mexiko und Vereinigte Staaten
charum Marsh. ex 4401.4000 von Amerika 7. Lose Rinde von Populus L. ex 1404.9000 Alle Länder des amerikanischen Kontinents ex 4401.4000 8. Zum Anpflanzen bestimmte ex 0602.1000 Alle Drittländer ausser Albanien, Andorra, Pflanzen von Chaenomeles ex 0602.2000 Armenien, Aserbaidschan, Weissrussland, Ldl., Crateagus L., Cydonia Bosnien und Herzegowina, Kanarische Mill., Malus Mill., Prunus ex 0602.9019 Inseln, Färöer-Inseln, Georgien, Island, L., Pyrus L. und Rosa L., ex 0602.9091 Moldawien, Monaco, Montenegro, Nord- ausser Pflanzen in Vegeta- ex 0602.9099 mazedonien, Norwegen, Russland (nur die tionsruhe, ohne Blätter, folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentral- Blüten und Früchte russland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Seve- ro-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Türkei und Ukraine 9. Pflanzen von Cydonia Mill., ex 0602.1000 Alle Drittländer ausser Andorra, Armenien, Malus Mill., Prunus L., ex 0602.2000 Australien, Aserbaidschan, Weissrussland, Pyrus L. und ihre Hybriden Bosnien und Herzegowina, Kanada, Kana- und Fragaria L., zum An- ex 0602.9019 rische Inseln, Ägypten, Färöer-Inseln, pflanzen bestimmt, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Liba- ausser Samen non, Libyen, Moldawien, Monaco, Mon- tenegro, Marokko, Neuseeland, Nordmaze- donien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentral- russland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Seve- ro-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Syrien, Tunesien, Türkei, Ukraine und die festländischen Bundesstaaten der Vereinig- ten Staaten von Amerika, ausser Hawaii
10. Pflanzen von Vitis L., ex 0602.10 Alle Drittländer
ausser Früchte ex 0602.2051 ex 0602.2059 ex 0602.2079 ex 0602.2089 ex 0604.2029 ex 0604.2090 ex 1404.9000
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Ware Zolltarifnummer Drittländer, aus denen die Einfuhr verboten ist
11. Pflanzen von Citrus L., ex 0602.10 Alle Drittländer
Fortunella Swingle, Ponci- ex 0602.2051 rus Raf., und ihren Hybriden, ausser Samen ex 0602.2059 und Früchte ex 0602.2079 ex 0602.2089 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 ex 0602.2029 ex 0604.2090 ex 1404.9000
12. Zum Anpflanzen bestimmte ex 0602.10 Vereinigte Staaten von Amerika, China,
Pflanzen von Photinia Ldl., ex 0602.9091 Japan, Republik Korea und Demokratische ausser Pflanzen in Vegetati- Volksrepublik Korea onsruhe, ohne Blätter, Blüten ex 0602.9099 und Früchte
13. Pflanzen von Phoenix spp. ex 0602.9091 Algerien, Marokko
ausser Samen und Früchte ex 0602.9099 ex 0604.2090 ex 1404.9000 14. Zum Anpflanzen bestimmte ex 0602.9019 Alle Drittländer ausser Albanien, Algerien, Pflanzen der Familie ex 0602.9091 Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Weiss- Poaceae, ausser Pflanzen russland, Bosnien und Herzegowina, mehrjähriger Ziergräser der ex 0602.9099 Kanarische Inseln, Ägypten, Färöer-Inseln, Unterfamilien Bambusoide- Georgien, Island, Israel, Jordanien, Liba- ae, Panicoideae und der Gat- non, Libyen, Moldawien, Monaco, Mon- tungen Buchloe, Bouteloua tenegro, Marokko, Nordmazedonien, Lag., Calamagrostis, Cort- Norwegen, Russland (nur die folgenden aderia Stapf., Glyceria R. Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland Br., Hakonechloa Mak. ex (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Honda, Hystrix, Molinia, Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny Phalaris L., Shibataea, Spar- federalny okrug), Föderaler Bezirk Südruss- tina Schreb., Stipa L. und land (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Uniola L., ausser Samen Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Syrien, Tunesien, Türkei und Ukraine
15. Knollen von Solanum tu- 0701.1000 Alle Drittländer
berosum L., Pflanz- kartoffeln
16. Zum Anpflanzen bestimmte ex 0601.1090 Alle Drittländer
ausläufer- oder knollen- ex 0601.2091 bildenden Arten von Sola- num L. oder ihren Hybriden, ex 0601.2099 ausser den in Ziffer 15 ge- ex 0602.9011 nannten Knollen von Sola- ex 0602.9019 num tuberosum L. ex 0602.9091
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Ware Zolltarifnummer Drittländer, aus denen die Einfuhr verboten ist
ex 0602.9099
17. Knollen von Arten ex 0601.1090 Alle Drittländer ausser:
von Solanum L. und ex 0601.2091 a. Ägypten, Algerien, Israel, Libyen, ihren Hybriden, ausser Marokko, Syrien, Türkei und Tunesien; den in Ziffern 15 und 16 ex 0601.2099 genannten Knollen 0701.9010 b. Albanien, Andorra, Armenien, Aser- baidschan, Weissrussland, Bosnien und
0701.9091 Herzegowina, Färöer, Georgien, Island,
0701.9099 Kanarische Inseln, Moldawien, Monaco,
Montenegro, Nordmazedonien, Norwe- gen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsen- tralny federalny okrug), Föderaler Be- zirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Süd- russland (Yuzhny federalny okrug), Fö- deraler Bezirk Nordkaukasus (Severo- Kavkazsky federalny okrug) und Föde- raler Bezirk Wolga (Privolzhsky feder- alny okrug)), San Marino, Serbien und Ukraine. Die Einfuhr aus den Ländern nach Bst. b ist nur dann nicht verboten, wenn das BLW:
1. die Länder als frei von Clavibacter
sepedonicus (Spieckermann and Kottho) Nouioui et al. anerkannt, oder
2. die Rechtsvorschriften des Landes,
aus dem die Ware eingeführt wird, zur Bekämpfung von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann and Kottho) Nouioui et al. als gleichwer- tig anerkannt hat. 18. Zum Anpflanzen bestimmte ex 0602.9011 Alle Drittländer ausser Albanien, Algerien, Pflanzen von Solanaceae, ex 0602.9019 Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Weiss- ausser Samen und den unter russland, Bosnien und Herzegowina, Ziffern 15, 16 und 17 fallen- ex 0602.9091 Kanarische Inseln, Ägypten, Färöer-Inseln, den Pflanzen ex 0602.9099 Georgien, Island, Israel, Jordanien, Liba- non, Libyen, Moldawien, Monaco, Mon- tenegro, Marokko, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südruss- land (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Syrien, Tunesien, Türkei und Ukraine
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Ware Zolltarifnummer Drittländer, aus denen die Einfuhr verboten ist
19. Erde als solche, die teilweise ex 2530.9000 Alle Drittländer
aus festen organi- ex 3824.9993 schen Stoffen besteht
20. Kultursubstrat als solches, ex 2530.1000 Alle Drittländer
ausser Erde, das ganz oder ex 2530.9000 teilweise aus festen organi- schen Stoffen besteht, ausge- ex 2703.0000 nommen solches, das sich ex 3101.0000 vollständig aus zuvor nicht ex 3824.9999 zum Pflanzenanbau oder für landwirtschaftliche Zwecke verwendetem Torf oder ver- wendeten Fasern von Cocos nucifera L. zusammensetzt
21. Pflanzen von Cotoneaster ex 0602.9091 Alle Drittländer
Ehrh. und Photinia davidia- ex 0602.9099 na (Dcne.) Cardot
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Anhang 6 (Art. 7 Abs. 2)
Waren, deren Einfuhr aus bestimmten Drittländern unter der Voraussetzung erlaubt ist, dass ihnen ein Pflanzengesund- heitszeugnis beiliegt Ware Zolltarifnummer16 mit Warenbezeich- Ursprungs- oder Versandland, nung aus dem die Einfuhr nur mit einem Pflanzengesundheitszeugnis erlaubt ist
1. Alle Pflanzen – Alle Drittländer
Früchte folgender Arten dürfen ohne Pflanzenge- sundheitszeugnis eingeführt werden: – Ananas comosus (L.) Merrill (Zolltarifnr. ex 0804.3000) – Cocos nucifera L. (Zoll- tarifnr. ex 0801.1200 und ex 0801.1900) – Durio zibethinus Murray (Zolltarifnr. ex 0810.6000) – Musa L. (Zolltarifnr. ex 0803.1010 und ex 0803.9010) – Phoenix dactylifera L. (Zolltarifnr. ex 0804.1000)
2. Maschinen, Geräte und Maschinen, Apparate und Alle Drittländer
Fahrzeuge, die für land- Geräte für die Land- und oder forstwirtschaftliche Forstwirtschaft oder den Gar- Zwecke genutzt wurden tenbau, zum Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen, bereits genutzt; Walzen für Rasenflä- chen oder Sportplätze – bereits genutzt: Pflüge: ex 8432.1000 Eggen, Vertikutierer, Grubber (Kultivatoren), Jätmaschinen und Hackmaschinen: ex 8432.2100 ex 8432.2900 Sämaschinen, Pflanzmaschinen und Pikiermaschinen:
16 SR 632.10 Anhang
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Ware Zolltarifnummer mit Warenbezeich- Ursprungs- oder Versandland, nung aus dem die Einfuhr nur mit einem Pflanzengesundheitszeugnis erlaubt ist
ex 8432.3100 ex 8432.3900 Miststreuer und Dünger- verteiler: ex 8432.4100 ex 8432.4200 Andere Maschinen, Apparate und Geräte: ex 8432.8000 Teile: ex 8432.9000 Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dre- schen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschliesslich Stroh- oder Futterpressen; Rasenmäher und andere Mäh- maschinen; Maschinen zum Reinigen oder Sortieren von Eiern, Obst oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnis- sen, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8437 – bereits genutzt: Stroh- und Futtermittelpressen, einschliesslich Aufnahme- pressen: ex 8433.4000 – Mähdrescher: ex 8433.5100 – Maschinen zum Ernten von Wurzeln oder Knollen: ex 8433.5300 Andere Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft, den Gartenbau, die Geflügel- oder Bienenhal- tung, einschliesslich Keimappa- rate mit mechanischen oder wärmetechnischen Vorrichtun- gen und Brut- und Aufzucht- apparate für die Geflügelzucht – bereits genutzt: – Maschinen, Apparate und Geräte für die Forstwirtschaft: ex 8436.8000
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Ware Zolltarifnummer mit Warenbezeich- Ursprungs- oder Versandland, nung aus dem die Einfuhr nur mit einem Pflanzengesundheitszeugnis erlaubt ist Traktoren (ausgenommen Zugkarren der Position 8709) – bereits genutzt: Sattelschlepper für den Stras- senverkehr: ex 8701.2000 Andere als Einachstraktoren, Sattelschlepper für den Strasse- verkehr oder Raupentraktoren: – Traktoren für die Landwirt- schaft und Forsttraktoren, auf Rädern: ex 8701.9110 ex 8701.9190 ex 8701.9210 ex 8701.9290 ex 8701.9310 ex 8701.9390 ex 8701.9410 ex 8701.9490 ex 8701.9510 ex 8701.9590
3. Kultursubstrat, das Pflanzen – Alle Drittländer
anhaftet oder beigefügt ist und der Erhaltung der Le- bensfähigkeit der Pflanzen dient
4. Körner der Gattungen Weizen und Mengkorn, ausser Afghanistan, Indien, Irak,
Triticum L., Secale L. zur Aussaat: Iran, Mexiko, Nepal, Pakis- und xTriticosecale Wittm. 1001.1900 tan, Südafrika und Vereinig- ex A. Camus te Staaten von Amerika 1001.9900 Roggen, ausser zur Aussaat: 1002.9000 Triticale, ausser zur Aussaat: 1008.6020 1008.6031 1008.6039 1008.6041 1008.6049 1008.6050 1008.6090
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Ware Zolltarifnummer mit Warenbezeich- Ursprungs- oder Versandland, nung aus dem die Einfuhr nur mit einem Pflanzengesundheitszeugnis erlaubt ist
5. Lose Rinde von Nadel- Pflanzliche Erzeugnisse von Alle Drittländer ausser
bäumen (Pinales) Rinde, anderweit weder genannt Albanien, Andorra, Armeni- noch inbegriffen: en, Aserbaidschan, Belarus, ex 1404.9000 Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Brennholz in Form von Rund- Kanarische Inseln, Moldau, lingen, Scheiten, Zweigen, Monaco, Montenegro, Reisigbündeln oder ähnlichen Nordmazedonien, Norwe- Formen; Holz in Form von gen, Russland (nur die Plättchen oder Schnitzeln; folgenden Teile: Föderaler Sägespäne, Holzabfälle und Bezirk Zentralrussland Holzausschuss, auch zu Pellets, (Tsentralny federalny Briketts, Scheiten oder ähnli- okrug), Föderaler Bezirk chen Formen zusammenge- Nordwestrussland (Severo- presst: Zapadny federalny okrug), Holzabfälle und Holzausschuss, Föderaler Bezirk Südruss- nicht zusammengepresst: land (Yuzhny federalny ex 4401.4000 okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo- Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Türkei und Ukraine
6. Lose Rinde von Acer Pflanzliche Erzeugnisse von Alle Drittländer
saccharum Marsh, Populus Rinde, anderweit weder ge- L. und Quercus L., ausser nannt noch inbegriffen: Quercus suber L. ex 1404.9000 Brennholz in Form von Rund- lingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnli- chen Formen zusammenge- presst: Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst: ex 4401.4000
7. Lose Rinde von Fraxinus Pflanzliche Erzeugnisse von China, Demokratische
L., Juglans L., Pterocarya Rinde, anderweit weder ge- Volksrepublik Korea, Japan, Kunth und Ulmus davidiana nannt noch inbegriffen: Kanada, Mongolei, Repub- Planch. ex 1404.9000 lik Korea, Russland, Taiwan und Vereinigte Staaten von Brennholz in Form von Rund- Amerika lingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets,
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Ware Zolltarifnummer mit Warenbezeich- Ursprungs- oder Versandland, nung aus dem die Einfuhr nur mit einem Pflanzengesundheitszeugnis erlaubt ist Briketts, Scheiten oder ähnli- chen Formen zusammenge- presst: Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst: ex 4401.4000
8. Lose Rinde von Betula L. Pflanzliche Erzeugnisse von Kanada und Vereinigte
Birkenrinde (Betula spp.), Staaten von Amerika anderweit weder genannt noch inbegriffen: ex 1404.9000 Brennholz in Form von Rund- lingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnli- chen Formen zusammenge- presst: Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst: ex 4401.4000
9. Lose Rinde von Acer Pflanzliche Erzeugnisse von Vereinigte Staaten von
macrophyllum Pursh, Aes- Rinde, anderweit weder ge- Amerika culus californica (Spach) nannt noch inbegriffen: Nutt., Lithocarpus ex 1404.9000 densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd. und Taxus brevifolia Brennholz in Form von Rund- Nutt. lingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnli- chen Formen zusammenge- presst: Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst: ex 4401.4000
10. Holz, soweit es:
a. als Pflanzenerzeugnis im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e PGesV be- trachtet wird; b. ganz oder teilweise von einer der nachfolgenden Ordnungen, Gattungen oder Arten gewonnen
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Ware Zolltarifnummer mit Warenbezeich- Ursprungs- oder Versandland, nung aus dem die Einfuhr nur mit einem Pflanzengesundheitszeugnis erlaubt ist wurde, ausgenommen Verpackungsmaterial aus Holz; und c. unter die betreffende Zolltarifnummer fällt und einer der Warenbezeich- nungen in der mittleren Spalte entspricht: – Quercus L., auch Holz Brennholz in Form von Rund- Vereinigte Staaten von ohne seine natürliche lingen, Scheiten, Zweigen, Amerika Oberflächenrundung, Reisigbündeln oder ähnlichen ausgenommen Holz, das Formen; Holz in Form von der Warenbezeichnung Plättchen oder Schnitzeln; unter der Zolltarifnum- Sägespäne, Holzabfälle und mer 4416.0000 entspricht Holzausschuss, auch zu Pellets, und das nachweislich Briketts, Scheiten oder ähnli- wärmebehandelt wurde chen Formen zusammenge- bis zu einer Mindest- presst: temperatur von 176 °C Brennholz in Form von Rund- über 20 Minuten lingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.1200 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: – Kein Nadelholz: ex 4401.2200 Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglome- riert: ex 4401.4000 Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Anderes als Nadelholz: ex 4403.1290 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungs- mitteln behandelt: – Eichenholz (Quercus spp.):
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Ware Zolltarifnummer mit Warenbezeich- Ursprungs- oder Versandland, nung aus dem die Einfuhr nur mit einem Pflanzengesundheitszeugnis erlaubt ist
4403.9100 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: Anderes als Nadelholz: ex 4404.2000 Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz, und dergleichen: Nicht imprägniert ex 4406.1200 Anderes ex 4406.9200 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: – Eichenholz (Quercus spp.): 4407.9110 4407.9190 Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagen- holz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrich- tung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, ge- schliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von nicht mehr als
6 mm:
ex 4408.9000 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, ein- schliesslich Fassholz: ex 4416.0000 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406.1000 – Platanus L., auch Holz Brennholz in Form von Rund- Albanien, Armenien, Türkei ohne seine natürliche Ober- lingen, Scheiten, Zweigen, und Vereinigte Staaten von flächenrundung Reisigbündeln oder ähnlichen Amerika Formen; Holz in Form von
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Ware Zolltarifnummer mit Warenbezeich- Ursprungs- oder Versandland, nung aus dem die Einfuhr nur mit einem Pflanzengesundheitszeugnis erlaubt ist Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: Brennholz in Form von Rund- lingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.1200 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.2200 Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglome- riert: ex 4401.4000 Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Anderes als Nadelholz: ex 4403.1290 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungs- mitteln behandelt: ex 4403.9900 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung ge- sägt: Anderes als Nadelholz: ex 4404.2000 Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz, und dergleichen: Nicht imprägniert: ex 4406.1200 Anderes: ex 4406.9200
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Ware Zolltarifnummer mit Warenbezeich- Ursprungs- oder Versandland, nung aus dem die Einfuhr nur mit einem Pflanzengesundheitszeugnis erlaubt ist
Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: ex 4407.9910 ex 4407.9980 Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagen- holz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrich- tung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, ge- schliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von nicht mehr als
6 mm:
ex 4408.9000 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, ein- schliesslich Fassholz: ex 4416.0000 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406.1000 – Populus L., auch Holz Brennholz in Form von Rund- Alle Länder des amerikani- ohne seine natürliche Ober- lingen, Scheiten, Zweigen, schen Kontinents flächenrundung Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: Brennholz in Form von Rund- lingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.1200 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.2200
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Ware Zolltarifnummer mit Warenbezeich- Ursprungs- oder Versandland, nung aus dem die Einfuhr nur mit einem Pflanzengesundheitszeugnis erlaubt ist
Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglome- riert: ex 4401.4000 Rohholz, nicht entrindet, vom Split befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Anderes als Nadelholz: ex 4403.1290 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungs- mitteln behandelt: – Pappelholz (Populus spp.): 4403.9700 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: Anderes als Nadelholz: ex 4404.2000 Bahnschwellen aus Holz, ande- res als Nadelholz, und derglei- chen: Nicht imprägniert: ex 4406.1200 Anderes: ex 4406.9200 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: – Pappelholz (Populus spp.): 4407.9710 4407.9790 Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagen- holz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und
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Ware Zolltarifnummer mit Warenbezeich- Ursprungs- oder Versandland, nung aus dem die Einfuhr nur mit einem Pflanzengesundheitszeugnis erlaubt ist anderes Holz, in der Längsrich- tung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, ge- schliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von nicht mehr als
6 mm:
ex 4408.9000 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, ein- schliesslich Fassholz: ex 4416.0000 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406.1000 – Acer saccharum Marsh., Brennholz in Form von Rund- Kanada und Vereinigte auch Holz ohne seine natür- lingen, Scheiten, Zweigen, Staaten von Amerika liche Oberflächenrundung Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnli- chen Formen zusammenge- presst: Brennholz in Form von Rund- lingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.1200 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.2200 Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglome- riert: ex 4401.4000 Rohholz, nicht entrindet, vom Split befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Anderes als Nadelholz: ex 4403.1290
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Ware Zolltarifnummer mit Warenbezeich- Ursprungs- oder Versandland, nung aus dem die Einfuhr nur mit einem Pflanzengesundheitszeugnis erlaubt ist
Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungs- mitteln behandelt: ex 4403.9900 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: Anderes als Nadelholz: ex 4404.2000 Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz, und dergleichen: Nicht imprägniert: ex 4406.1200 Anderes: ex 4406.9200 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: – Ahornholz (Acer spp.): 4407.9310 4407.9390 Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagen- holz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrich- tung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, ge- schliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: ex 4408.9000 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, ein- schliesslich Fassholz: ex 4416.0000
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Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406.1000 – Nadelbäume (Pinales), Brennholz in Form von Rund- Kasachstan, Russland und auch Holz ohne seine na- lingen, Scheiten, Zweigen, Türkei und alle anderen türliche Oberflächenrun- Reisigbündeln oder ähnlichen Drittländer ausser Albanien, dung Formen; Holz in Form von Andorra, Armenien, Aser- Plättchen oder Schnitzeln; baidschan, Belarus, Bosnien Sägespäne, Holzabfälle und und Herzegowina, Färöer, Holzausschuss, auch zu Pellets, Georgien, Island, Kanari- Briketts, Scheiten oder ähnli- sche Inseln, Moldau, Mona- chen Formen zusammenge- co, Montenegro, Nordmaze- presst: donien, Norwegen, San Brennholz in Form von Rund- Marino, Serbien und Ukrai- lingen, Scheiten, Zweigen, ne Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: – Nadelholz 4401.1100 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: – Nadelholz 4401.2100 Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglome- riert: ex 4401.4000 Rohholz, nicht entrindet, vom Split befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Nadelholz: 4403.1100 Rohholz, nicht entrindet, vom Split befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Nadelholz, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behan- delt: – Kiefernholz (Pinus spp.): ex 4403.2100 ex 4403.2200 – Tannenholz der Art (Abies spp.) und Fichtenholz der Art (Picea spp.):
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Ware Zolltarifnummer mit Warenbezeich- Ursprungs- oder Versandland, nung aus dem die Einfuhr nur mit einem Pflanzengesundheitszeugnis erlaubt ist
ex 4403.2300 ex 4403.2400 – Anderes, Nadelholz: ex 4403.2500 ex 4403.2600 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: Nadelholz: ex 4404.1000 Bahnschwellen aus Nadelholz und dergleichen: Nicht imprägniert: 4406.1100 Anderes: 4406.9100 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: Nadelholz: – Kiefernholz (Pinus spp.): 4407.1110 4407.1190 – Tannenholz der Art (Abies spp.) und Fichtenholz der Art (Picea spp.): 4407.1210 4407.1290 – Anderes, Nadelholz: 4407.1910 4407.1990 Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagen- holz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrich- tung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, ge- schliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit
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Ware Zolltarifnummer mit Warenbezeich- Ursprungs- oder Versandland, nung aus dem die Einfuhr nur mit einem Pflanzengesundheitszeugnis erlaubt ist einer Dicke von 6 mm oder weniger: Nadelholz: 4408.1000 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, ein- schliesslich Fassstäbe: ex 4416.0000 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406.1000 – Fraxinus L., Juglans L., Brennholz in Form von Rund- China, Demokratische Pterocarya Kunth und lingen, Scheiten, Zweigen, Volksrepublik Korea, Japan, Ulmus davidiana Reisigbündeln oder ähnlichen Kanada, Mongolei, Repub- Planch., auch Holz Formen; Holz in Form von lik Korea, Russland, Taiwan ohne seine natürliche Plättchen oder Schnitzeln; und Vereinigte Staaten von Oberflächenrundung Sägespäne, Holzabfälle und Amerika Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnli- chen Formen zusammenge- presst: Brennholz in Form von Rund- lingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.1200 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.2200 Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglome- riert: ex 4401.4000 Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Anderes als Nadelholz: ex 4403.1290 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:
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Ware Zolltarifnummer mit Warenbezeich- Ursprungs- oder Versandland, nung aus dem die Einfuhr nur mit einem Pflanzengesundheitszeugnis erlaubt ist
Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungs- mitteln behandelt: ex 4403.9900 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: Anderes als Nadelholz: ex 4404.2000 Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz, und dergleichen: Nicht imprägniert: ex 4406.1200 Anderes: ex 4406.9200 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: – Eschenholz (Fraxinus spp.): 4407.9510 4407.9590 – Anderes: ex 4407.9910 ex 4407.9980 Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagen- holz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrich- tung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, ge- schliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: ex 4408.9000 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz: ex 4416.0000
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Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406.1000 – Betula L., auch Holz oh- Brennholz in Form von Rund- Kanada und Vereinigte ne seine natürliche Ober- lingen, Scheiten, Zweigen, Staaten von Amerika flächenrundung Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnli- chen Formen zusammenge- presst: Brennholz in Form von Rund- lingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.1200 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.2200 Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglome- riert: ex 4401.4000 Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Anderes als Nadelholz: ex 4403.1200 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungs- mitteln behandelt: – Birkenholz (Betula spp.): 4403.9500 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:
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Ware Zolltarifnummer mit Warenbezeich- Ursprungs- oder Versandland, nung aus dem die Einfuhr nur mit einem Pflanzengesundheitszeugnis erlaubt ist
Anderes als Nadelholz: ex 4404.2000 Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz, und dergleichen: Nicht imprägniert: ex 4406.1200 Anderes: ex 4406.9200 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: – Birkenholz (Betula spp.): 4407.9610 4407.9690 Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagen- holz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrich- tung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, ge- schliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: ex 4408.9000 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, ein- schliesslich Fassholz: ex 4416.0000 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406.1000 – Amelanchier Medik., A- Brennholz in Form von Rund- Kanada und Vereinigte ronia Medik., Cotoneas- lingen, Scheiten, Zweigen, Staaten von Amerika ter Medik., Crataegus L., Reisigbündeln oder ähnlichen Cydonia Mill., Malus Formen; Holz in Form von Mill., Pyracantha M. Plättchen oder Schnitzeln; Roem., Pyrus L. und Sägespäne, Holzabfälle und Sorbus L., auch Holz oh- Holzausschuss, auch zu Pellets, ne seine natürliche Ober- Briketts, Scheiten oder ähnli- flächenrundung ausser chen Formen agglomeriert:
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Ware Zolltarifnummer mit Warenbezeich- Ursprungs- oder Versandland, nung aus dem die Einfuhr nur mit einem Pflanzengesundheitszeugnis erlaubt ist Sägespäne Brennholz in Form von Rund- lingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.1200 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.2200 – Holzabfälle und Holzaus- schuss (ausser Sägespäne): ex 4401.4000 Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Anderes als Nadelholz: ex 4403.1200 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungs- mitteln behandelt: ex 4403.9900 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: Anderes als Nadelholz: ex 4404.2000 Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz, und dergleichen: Nicht imprägniert: ex 4406.1200 Anderes: ex 4406.9200
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Ware Zolltarifnummer mit Warenbezeich- Ursprungs- oder Versandland, nung aus dem die Einfuhr nur mit einem Pflanzengesundheitszeugnis erlaubt ist Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: ex 4407.9910 ex 4407.9980 Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagen- holz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrich- tung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, ge- schliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: ex 4408.9000 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, ein- schliesslich Fassholz: ex 4416.0000 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406.1000 – Prunus L., auch Holz Brennholz in Form von Rund- China, Demokratische ohne seine natürliche lingen, Scheiten, Zweigen, Volksrepublik Korea, Japan, Oberflächenrundung Reisigbündeln oder ähnlichen Kanada, Mongolei, Repub- Formen; Holz in Form von lik Korea, Vereinigte Plättchen oder Schnitzeln; Staaten von Amerika, Sägespäne, Holzabfälle und Vietnam und jedes andere Holzausschuss, auch zu Pellets, Drittland, in dem Aromia Briketts, Scheiten oder ähnli- bungii bekanntermassen chen Formen agglomeriert: auftritt Brennholz in Form von Rund- lingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.1200 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.2200
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Ware Zolltarifnummer mit Warenbezeich- Ursprungs- oder Versandland, nung aus dem die Einfuhr nur mit einem Pflanzengesundheitszeugnis erlaubt ist Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglome- riert: ex 4401.4000 Rohholz, nicht entrindet, vom Split befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Anderes als Nadelholz: ex 4403.1200 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungs- mitteln behandelt: ex 4403.9900 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: – Anderes als Nadelholz: ex 4404.2000 Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz, und dergleichen: Nicht imprägniert: ex 4406.1290 Anderes: ex 4406.9200 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: – Kirschbaumholz (Prunus spp.): 4407.9410 4407.9490 – Anderes: ex 4407.9910 ex 4407.9980
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Ware Zolltarifnummer mit Warenbezeich- Ursprungs- oder Versandland, nung aus dem die Einfuhr nur mit einem Pflanzengesundheitszeugnis erlaubt ist Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagen- holz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und ande- res Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von
6 mm oder weniger:
ex 4408.9000 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, ein- schliesslich Fassholz: ex 4416.0000 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406.1000 – Acer L., Aesculus L., Al- Brennholz in Form von Rund- Alle Drittländer, in denen nus L., Betula L., Carpi- lingen, Scheiten, Zweigen, Anoplophora glabripennis nus L., Cercidiphyllum Reisigbündeln oder ähnlichen bekanntermassen auftritt Siebold & Zucc., Corylus Formen; Holz in Form von L., Fagus L., Fraxinus Plättchen oder Schnitzeln; L., Koelreuteria Laxm., Sägespäne, Holzabfälle und Platanus L., Populus L., Holzausschuss, auch zu Pellets, Salix L., Tilia L. und Briketts, Scheiten oder ähnli- Ulmus L., auch Holz oh- chen Formen agglomeriert: ne seine natürliche Ober- Brennholz in Form von Rund- flächenrundung lingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.1200 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: – Anderes als Nadelholz: ex 4401.2200 Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusam- mengepresst: ex 4401.4000 Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:
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Ware Zolltarifnummer mit Warenbezeich- Ursprungs- oder Versandland, nung aus dem die Einfuhr nur mit einem Pflanzengesundheitszeugnis erlaubt ist – Anderes als Nadelholz: ex 4403.1200 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungs- mitteln behandelt: – Buchenholz (Fagus spp.): 4403.9300 4403.9400 – Birkenholz (Betula spp.): 4403.9500 4403.9600 – Pappelholz (Populus spp.): 4403.9700 – Anderes: ex 4403.9900 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: – Anderes als Nadelholz: ex 4404.2000 Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz, und dergleichen: Nicht imprägniert: ex 4406.1200 Anderes: ex 4406.9200 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: – Buchenholz (Fagus spp.): 4407.9210 4407.9290 – Ahornholz (Acer spp.): 4407.9310 4407.9390
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Ware Zolltarifnummer mit Warenbezeich- Ursprungs- oder Versandland, nung aus dem die Einfuhr nur mit einem Pflanzengesundheitszeugnis erlaubt ist – Eschenholz (Fraxinus spp.): 4407.9510 4407.9590 – Birkenholz (Betula spp.): 4407.9610 4407.9690 – Pappelholz (Populus spp.): 4407.9710 4407.9790 – Anderes: 4407.9910 4407.9980 Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagen- holz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrich- tung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, ge- schliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: ex 4408.9000 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, ein- schliesslich Fassholz: ex 4416.0000 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406.1000 – Acer macrophyllum Pursh, Brennholz in Form von Rund- Vereinigte Staaten von Aesculus californica lingen, Scheiten, Zweigen, Amerika (Spach) Nutt., Lithocarpus Reisigbündeln oder ähnlichen densiflorus (Hook. & Arn.) Formen; Holz in Form von Rehd. und Taxus brevifolia Plättchen oder Schnitzeln; Nutt. Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnli- chen Formen agglomeriert: Brennholz in Form von Rund- lingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: – Nadelholz ex 4401.1100
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Ware Zolltarifnummer mit Warenbezeich- Ursprungs- oder Versandland, nung aus dem die Einfuhr nur mit einem Pflanzengesundheitszeugnis erlaubt ist – Anderes als Nadelholz ex 4401.1200 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: – Nadelholz ex 4401.2100 – Anderes als Nadelholz ex 4401.2200 Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglome- riertz: ex 4401.4000 Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: – Nadelholz ex 4403.1100 – Anderes als Nadelholz ex 4403.1290 Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungs- mitteln behandelt: –Anderes, Nadelholz ex 4403.2500 ex 4403.2600 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungs- mitteln behandelt: – Anderes als Nadelholz: ex 4403.9900 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: Nadelholz: ex 4404.1000
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Ware Zolltarifnummer mit Warenbezeich- Ursprungs- oder Versandland, nung aus dem die Einfuhr nur mit einem Pflanzengesundheitszeugnis erlaubt ist Anderes als Nadelholz: ex 4404.2000 Bahnschwellen aus Holz und dergleichen: Nicht imprägniert: – Nadelholz ex 4406.1100 – Anderes als Nadelholz ex 4406.1200 Anderes: – Nadelholz ex 4406.9100 – Anderes als Nadelholz: ex 4406.9200 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: Nadelholz: ex 4407.1910 ex 4407.1990 – Ahornholz (Acer spp.): 4407.9310 4407.9390 – Anderes: ex 4407.9910 ex 4407.9980 Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagen- holz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und ande- res Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von nicht mehr als 6 mm: Nadelholz: ex 4408.1000 Anderes: ex 4408.9000
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Ware Zolltarifnummer mit Warenbezeich- Ursprungs- oder Versandland, nung aus dem die Einfuhr nur mit einem Pflanzengesundheitszeugnis erlaubt ist Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, ein- schliesslich Fassholz: ex 4416.0000 Vorgefertigte Gebäude aus Holz: ex 9406.1000
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Anhang 7 (Art. 7 Abs. 3)
Spezifische Voraussetzungen, die bestimmte Waren für die Einfuhr aus bestimmten Drittländern zusätzlich erfüllen müssen
Waren Zolltarifnummer17 Ursprung Spezifische Voraussetzungen
1. Kultursubstrat, das – Alle Drittländer Amtliche Feststellung, dass:
Pflanzen anhaftet oder a. das Kultursubstrat bei der Einpflanzung der dazugehörigen Pflanzen: beigefügt ist und der Erhaltung der Lebens- i. frei von Erde und organischen Stoffen war und nicht zuvor zum Anbau von fähigkeit der Pflanzen Pflanzen oder für andere landwirtschaftliche Zwecke verwendet worden war, dient, mit Ausnahme des oder sterilen Substrats von In- ii. vollständig aus Torf oder Fasern von Cocos nucifera L. bestand und nicht zu- vitro-Pflanzen vor zum Anbau von Pflanzen oder für andere landwirtschaftliche Zwecke verwendet worden war, oder iii. einer wirksamen Begasung oder Hitzebehandlung unterzogen wurde, welche die Befallsfreiheit gewährleistet und im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist, oder iv. in einen wirksamen Systemansatz einbezogen war, der Befallsfreiheit ge- währleistet und im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist;
17 SR 632.10 Anhang
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Waren Zolltarifnummer Ursprung Spezifische Voraussetzungen
und in allen unter den Ziffern i. bis iv. genannten Fällen unter geeigneten Bedin- gungen gelagert und gehalten wurde, um es frei von Quarantäneorganisamen zu halten; und b. seit der Einpflanzung: i. geeignete Massnahmen getroffen wurden, um das Kultursubstrat frei von Quarantäneorganismen zu halten, mindestens durch: – physische Isolierung des Kultursubstrats von Erde und anderen möglichen Befallsquellen, – Hygienemassnahmen, – Verwendung von Wasser, das frei von Quarantäneorganismen ist; oder ii. in den zwei Wochen vor der Ausfuhr das Kultursubstrat und gegebenenfalls die Erde mit Wasser, das frei von Quarantäneorganismen ist, vollständig ab- gespült wurde. Eine Umpflanzung kann in dem Kultursubstrat vorgenommen werden, das die Anforderungen unter Buchstabe a erfüllt. Es werden geeigne- te Bedingungen beibehalten, um die Freiheit von Quarantäneorganismen ge- mäss Buchstabe b zu sichern. 2. Maschinen, Geräte und ex 8432.1000 Alle Drittländer Amtliche Feststellung, dass Maschinen, Geräte und Fahrzeuge gereinigt und frei von Fahrzeuge, die für land- ex 8432.2100 Erde und Pflanzenresten sind. oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden ex 8432.2900 ex 8432.3100 ex 8432.3900 ex 8432.4100 ex 8432.4200 ex 8432.8000
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Waren Zolltarifnummer Ursprung Spezifische Voraussetzungen
ex 8432.9000 ex 8433.4000 ex 8433.5100 ex 8433.5300 ex 8436.8000 ex 8701.2000 ex 8701.9110 ex 8701.9190 ex 8701.9210 ex 8701.9290 ex 8701.9310 ex 8701.9390 ex 8701.9410 ex 8701.9490 ex 8701.9510 ex 8701.9590
3. Zum Anpflanzen be- ex 0601 Alle Drittländer Amtliche Feststellung, dass:
stimmte bewurzelte ex 0602 a. der Erzeugungsort bekanntermassen frei von Clavibacter sepedonicus Pflanzen, im Freiland (Spieckermann and Kottho) Nouioui et al. und Synchytrium endobioticum gezogen (Schilb.) Percival ist; und b. die Pflanzen von einer Anbaufläche stammen, die bekanntermassen frei von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens ist. 4. Zum Anpflanzen be- 0602 Alle Drittländer Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen in Baumschulen angezogen wurden und: stimmte Pflanzen, ausser a. aus einem Gebiet stammen, das im Ursprungsland von der nationalen Pflanzen- Zwiebeln, Kormi, Rhi-
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Waren Zolltarifnummer Ursprung Spezifische Voraussetzungen
zome, Samen, Knollen schutzorganisation dieses Landes nach einschlägigen Internationalen Standards und Pflanzen in Gewebe- für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Thrips palmi Karny aner- kultur kannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Er- klärung» angegeben ist; oder b. von einem Erzeugungsort stammen, der im Ursprungsland von der nationalen Pflanzenschutzorganisation dieses Landes nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Thrips palmi Karny anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zu- sätzliche Erklärung» angegeben ist, und der bei amtlichen Inspektionen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, für frei von Thrips palmi Karny erklärt wurde; oder c. unmittelbar vor der Ausfuhr einer geeigneten Behandlung gegen Thrips palmi Karny unterzogen wurden, die in den Pflanzengesundheitszeugnissen detailliert angegeben ist, und amtlich kontrolliert und als frei von Thrips palmi Karny be- funden wurden. 5. Ein- und zweijährige ex 0602.9011 Alle Drittländer ausser Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: Pflanzen, zum Anpflan- ex 0602.9019 Ägypten, Albanien, a. in Baumschulen angezogen wurden; zen bestimmt, ausser Algerien, Andorra, Poaceae und Samen ex 0602.9091 b. frei von Pflanzenresten, Blüten und Früchten sind; Armenien, Aserbaid- ex 0602.9099 schan, Belarus, Bosnien c. zu geeigneten Zeitpunkten und vor der Ausfuhr kontrolliert wurden; und Herzegowina, Färöer, d. als frei von Symptomen eines Befalls mit schädlichen Bakterien, Viren und Georgien, Island, Israel, virusähnlichen Organismen befunden wurden; und Jordanien, Kanarische Inseln, Libanon, Libyen, e. entweder als frei von Anzeichen oder Symptomen eines Befalls mit schädlichen Nematoden, Insekten, Milben und Pilzen befunden oder einer geeigneten Be- Marokko, Moldau, handlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden. Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Nor- wegen, Russland (nur die folgenden Teile: Födera- ler Bezirk Zentralrussland
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(Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Seve- ro-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Födera- ler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien und Ukraine 6. Zum Anpflanzen be- ex 0602.9091 Alle Drittländer ausser Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: stimmte Pflanzen der ex 0602.9099 Ägypten, Albanien, a. in Baumschulen angezogen wurden; Familie Poaceae, mehr- Algerien, Andorra, jähriger Ziergräser der b. frei von Pflanzenresten, Blüten und Früchten sind; Armenien, Aserbaid- Unterfamilien Bam- schan, Belarus, Bosnien c. zu geeigneten Zeitpunkten und vor der Ausfuhr kontrolliert wurden; busoideae, Panicoideae und Herzegowina, Färöer, d. als frei von Symptomen eines Befalls mit schädlichen Bakterien, Viren und und der Gattungen Georgien, Island, Israel, Buchloe Lag., Bouteloua virusähnlichen Organismen befunden wurden; und Jordanien, Kanarische e. als frei von Anzeichen oder Symptomen eines Befalls mit schädlichen Nemato- Lag., Calamagrostis Inseln, Libanon, Libyen, Adan., Cortaderia Stapf, Marokko, Moldau, den, Insekten, Milben und Pilzen befunden oder einer geeigneten Behandlung zur Glyceria R. Br., Monaco, Montenegro, Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden. Hakonechloa Mak. ex Nordmazedonien, Nor- Honda, Hystrix L., wegen, Russland (nur die Molinia Schnrak, Phala- folgenden Teile: Födera- ris L., Shibataea Mak. Ex ler Bezirk Zentralrussland Nakai, Spartina Schreb., (Tsentralny federalny Stipa L. und Uniola L., okrug), Föderaler Bezirk ausser Samen Nordwestrussland (Seve- ro-Zapadny federalny
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Waren Zolltarifnummer Ursprung Spezifische Voraussetzungen
okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Födera- ler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien und Ukraine
7. – Zum Anpflanzen ex 0602 Alle Drittländer, in denen
bestimmte Pflanzen, die relevanten Quarantä- ausser Pflanzen in beorganismen bekann- Vegetationsruhe, termassen auftreten Pflanzen in Gewebe- kultur, Samen, Zwie- beln, Knollen, Kormi und Rhizome. – Die relevanten Qua- rantäneorganismen sind: – Begomoviren, ausser: Abutilon mosaic vi- rus, Sweet potato leaf curl virus, Tomato yellow leaf curl virus, Tomato yellow leaf curl Sardinia virus, Tomato yellow leaf curl Malaga virus, Tomato yellow leaf curl Axarquia virus,
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Waren Zolltarifnummer Ursprung Spezifische Voraussetzungen
– Cowpea mild mottle virus, – Lettuce infectious yellows virus, – Melon yellowing- associated virus, – Squash vein yellowing virus, – Sweet potato chlorotic stunt virus, – Sweet potato mild mottle virus, – Tomato mild mottle virus a. Wo ein Auftreten von Amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen während ihrer abgeschlossenen Vegeta- Bemisia tabaci Genn. tionsperiode keine Symptome der relevanten Quarantäneorganismen beobachtet (aussereuropäische wurden. Populationen) oder anderen Vektoren der Quarantäneorganismen nicht bekannt ist b. Wo Bemisia tabaci Amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen während ihrer abgeschlossenen Vegeta- Genn. (aussereuropäische tionsperiode keine Symptome der relevanten Quarantäneorganismen beobachtet Populationen) oder wurden, und: andere Vektoren der a. die Pflanzen aus Gebieten stammen, die bekanntermassen frei von Bemisia Quarantäneorganismen tabaci Genn. und anderen Vektoren der Quarantäneorganismen sind; bekanntermassen auftre- oder ten b. die Produktionsfläche bei amtlichen Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten für einen Nachweis des Schädlings als frei von Bemisia tabaci Genn. und anderen Vektoren der relevanten Quarantäneorganismen befunden wurde,
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Waren Zolltarifnummer Ursprung Spezifische Voraussetzungen
oder c. die Pflanzen einer wirksamen Behandlung zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. und den anderen Vektoren der Quarantäneorganismen unterzogen und vor der Ausfuhr als frei von ihnen befunden wurden. 8. Zum Anpflanzen be- ex 0602.10 Alle Drittländer, in denen Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen in Baumschulen angezogen wurden und: stimmte Pflanzen, ausser ex 0602.9011 Liriomyza sativae a. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation Zwiebeln, Kormi, Pflan- (Blanchard) und Amau- des Ursprungslandes nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzen- zen der Familie Poaceae, ex 0602.9019 romyza maculosa (Mal- gesundheitliche Massnahmen als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Rhizome, Samen, Knol- ex 0602.9091 loch) bekanntermassen Anauromyza maculosa (Malloch) anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheits- len und Pflanzen in auftreten zeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist; Gewebekultur ex 0602.9099 oder b. von einem Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorga- nisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist, und der bei amtlichen Inspektionen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, für frei von Liriomyza sa- tivae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) erklärt wurde; oder c. unmittelbar vor der Ausfuhr einer geeigneten Behandlung gegen Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) unterzogen und amt- lich kontrolliert und als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) befunden wurden. Einzelheiten der unter Buchstabe c genannten Behandlung werden im Pflanzenge- sundheitszeugnis angegeben. 9. Krautige mehrjährige ex 0602.1000 Alle Drittländer ausser Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: Pflanzen, zum Anpflan- ex 0602.9011 Ägypten, Albanien, a. in Baumschulen angezogen wurden; zen bestimmt, ausser Algerien, Andorra, b. frei von Pflanzenresten, Blüten und Früchten sind; Samen, der Familien ex 0602.9019 Armenien, Aserbaid- c. zu geeigneten Zeitpunkten und vor der Ausfuhr kontrolliert wurden;
Caryophyllaceae ex 0602.9091 schan, Belarus, Bosnien
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(ausser Dianthus L.), ex 0602.9099 und Herzegowina, Färöer, d. als frei von Symptomen eines Befalls mit schädlichen Bakterien, Viren und Compositae (ausser Georgien, Island, Israel, virusähnlichen Organismen befunden wurden; und Chrysanthemum L.), Jordanien, Kanarische e. entweder als frei von Anzeichen oder Symptomen eines Befalls mit schädlichen Cruciferae, Leguminosae Inseln, Libanon, Libyen, Nematoden, Insekten, Milben und Pilzen befunden oder einer geeigneten Be- und Rosaceae (ausser Marokko, Moldau, handlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden. Fragaria L.) Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Nor- wegen, Russland (nur die folgenden Teile: Födera- ler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Seve- ro-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Födera- ler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien und Ukraine
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Waren Zolltarifnummer Ursprung Spezifische Voraussetzungen
10. Bäume und Sträucher, ex 0602.1000 Alle Drittländer ausser Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: zum Anpflanzen be- ex 0602.2011 Ägypten, Albanien, a. sauber (d. h. frei von Pflanzenresten) und frei von Blüten und Früchten sind; stimmt, ausser Samen und Algerien, Andorra, Pflanzen in Gewebekultur ex 0602.2019 Armenien, Aserbaid- b. in Baumschulen angezogen wurden; ex 0602.2021 schan, Belarus, Bosnien c. zu geeigneten Zeitpunkten und vor der Ausfuhr kontrolliert und als frei von ex 0602.2029 und Herzegowina, Färöer, Symptomen eines Befalls mit schädlichen Bakterien, Viren und virusähnlichen Georgien, Island, Israel, Organismen befunden wurden und entweder als frei von Anzeichen oder Symp- ex 0602.2031 Jordanien, Kanarische tomen eines Befalls mit schädlichen Nematoden, Insekten, Milben und Pilzen ex 0602.2039 Inseln, Libanon, Libyen, befunden oder einer geeigneten Behandlung zur Tilgung solcher Organismen un- ex 0602.2041 Marokko, Moldau, terzogen wurden. Monaco, Montenegro, ex 0602.2049 Nordmazedonien, Nor- ex 0602.2051 wegen, Russland (nur die ex 0602.2059 folgenden Teile: Födera- ler Bezirk Zentralrussland ex 0602.2071 (Tsentralny federalny ex 0602.2072 okrug), Föderaler Bezirk ex 0602.2079 Nordwestrussland (Seve- ro-Zapadny federalny ex 0602.3000 okrug), Föderaler Bezirk ex 0602.4000 Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Födera- ex 0602.9091 ler Bezirk Nordkaukasus ex 0602.9099 (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien und Ukraine
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11. Laubbäume und – ex 0602.1000 Alle Drittländer ausser Amtliche Feststellung, dass sich die Pflanzen in Vegetationsruhe befinden und frei sträucher, zum Anpflan- ex 0602.2011 Ägypten, Albanien, von Blättern sind. zen bestimmt, ausser Algerien, Andorra, Samen und Pflanzen in ex 0602.2019 Armenien, Aserbaid- Gewebekultur ex 0602.2021 schan, Belarus, Bosnien ex 0602.2029 und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, ex 0602.2031 Jordanien, Kanarische ex 0602.2039 Inseln, Libanon, Libyen, ex 0602.2041 Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, ex 0602.2049 Nordmazedonien, Nor- ex 0602.2051 wegen, Russland (nur die ex 0602.2059 folgenden Teile: Födera- ler Bezirk Zentralrussland ex 0602.2071 (Tsentralny federalny ex 0602.2072 okrug), Föderaler Bezirk ex 0602.2079 Nordwestrussland (Seve- ro-Zapadny federalny ex 0602.3000 okrug), Föderaler Bezirk ex 0602.4000 Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Födera- ex 0602.9091 ler Bezirk Nordkaukasus ex 0602.9099 (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien und Ukraine 12. Wurzel- und Knollenge- 0706.1000 Alle Drittländer Amtliche Feststellung, dass die Sendung oder Partie netto nicht mehr müse, ausser Knollen von 0706.9011 als 1 Gewichtsprozent Erde und Kultursubstrat enthält. Solanum tuberosum L. 0706.9018
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0706.9019 0706.9021 0706.9028 0706.9029 0706.9030 0706.9031 0706.9039 0706.9050 0706.9051 0706.9059 0706.9060 0706.9061 0706.9069 0706.9090 ex 0709.9990 ex 0714.1000 ex 0714.2010 ex 0714.2090 ex 0714.3010 ex 0714.3090 ex 0714.4010 ex 0714.4090 ex 0714.5010 ex 0714.5090 ex 0714.9020
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ex 0714.9090 ex 0910.1100 ex 0910.3000 ex 0910.9900 ex 1212.9110 ex 1212.9190 ex 1212.9410 ex 1212.9490 ex 1212.9920 ex 1212.9990 ex 1214.9011 ex 1214.9019 ex 1214.9090 13. Zwiebeln, Kormi, Rhi- 0601.1010 Alle Drittländer Amtliche Feststellung, dass die Sendung oder Partie netto nicht mehr als zome und Knollen, zum 0601.1090 1 Gewichtsprozent Erde und Kultursubstrat enthält. Anpflanzen bestimmt, ausser Knollen von 0601.2010 Solanum tuberosum L. 0601.2020 0601.2091 0601.2099 ex 0910.1100 ex 0910.2010 ex 0910.3000 14. Knollen von Solanum 0701.1010 Alle Drittländer Amtliche Feststellung, dass die Sendung oder Partie netto nicht mehr als tuberosum L. 0701.1090 1 Gewichtsprozent Erde und Kultursubstrat enthält. 0701.9010
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0701.9091 0701.9099 15. Knollen von Solanum 0701.1010 Alle Drittländer Amtliche Feststellung, dass die Knollen: tuberosum L. 0701.1090 a. aus einem Land stammen, in dem ein Auftreten von Tecia solanivora (Povolný)
0701.9010 nicht festgestellt wurde;
0701.9091 oder
0701.9099 b. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Mass- nahmen als frei von Tecia solanivora (Povolný) anerkannt wurde. 16. Knollen von Solanum 0701.1010 Alle Drittländer Amtliche Feststellung, dass: tuberosum L. 0701.1090 a. die Knollen aus Ländern stammen, die bekanntermassen frei von Clavibacter
0701.9010 sepedonicus (Spieckermann and Kottho) Nouioui et al. sind;
0701.9091 oder
0701.9099 b. Bestimmungen, deren Gleichwertigkeit mit den Bestimmungen zur Bekämpfung von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann and Kottho) Nouioui et al. vom BLW anerkannt ist, im Ursprungsland eingehalten werden. 17. Knollen von Solanum 0701.1010 Alle Drittländer, in denen Amtliche Feststellung, dass: tuberosum L. 0701.1090 Synchytrium endobioti- a. die Knollen aus Gebieten stammen, die bekanntermassen frei von Synchytrium cum (Schilb.) Percival endobioticum (Schilb.) Percival (alle Rassen ausser Rasse 1, der gewöhnlichen 0701.9010 bekanntermassen auftritt europäischen Rasse) sind, und dass während eines angemessenen Zeitraums we- 0701.9091 der am Erzeugungsort noch in seiner unmittelbaren Nähe Symptome von Synchy-
0701.9099 trium endobioticum (Schilb.) Percival festgestellt wurden;
oder b. Bestimmungen, deren Gleichwertigkeit mit den Bestimmungen zur Bekämpfung von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival vom BLW anerkannt ist, im Ursprungsland eingehalten wurden. 18. Knollen von Solanum 0701.1010 Alle Drittländer Amtliche Feststellung, dass die Knollen von einer Vermehrungsfläche stammen, die tuberosum L., zum 0701.1090 bekanntermassen frei von Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens und Anpflanzen bestimmt Globodera pallida (Stone) Behrens ist.
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19. Knollen von Solanum 0701.1010 Alle Drittländer Amtliche Feststellung, dass: tuberosum L., zum 0701.1090 a. die Knollen aus Gebieten stammen, in denen Ralstonia solanacearum (Smith) Anpflanzen bestimmt Yabuuchi et al. emend. Safni et al., Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., Ralstonia syzigii subsp. celebensis Safni et al. und Ralstonia syzigii subsp. indo- nesiensis Safni et al. bekanntermassen nicht auftreten; oder b. in Gebieten, in denen Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al., Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., Ralstonia syzigii subsp. celebensis Safni et al. oder Ralstonia syzigii subsp. indonesiensis Safni et al. be- kanntermassen auftreten, die Knollen aus einem Vermehrungsbetrieb stammen, der als frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al., Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., Ralstonia syzigii subsp. celebensis Safni et al. und Ralstonia syzigii subsp. indonesiensis Safni et al. befunden wurde oder nach durchgeführten Massnahmen zur Tilgung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al., Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., Ralstonia syzigii subsp. celebensis Safni et al. und Ralstonia syzigii subsp. indonesiensis Safni et al. vom BLW als frei von diesen Schadorganismen be- trachtet wird. 20. Knollen von Solanum 0701.1010 Alle Drittländer Amtliche Feststellung, dass: tuberosum L., zum 0701.1090 a. die Knollen aus Gebieten stammen, in denen Meloidogyne chitwoodi Golden et Anpflanzen bestimmt al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen bekanntermassen nicht auftreten; oder b. in Gebieten, in denen Meloidogyne chitwoodi Golden et al. und Meloidogyne fallax Karssen bekanntermassen auftreten: i. die Knollen aus einem Vermehrungsbetrieb stammen, der auf der Grundlage einer jährlichen Erhebung über Wirtspflanzen durch visuelle Kontrollen von Wirtspflanzen zu geeigneten Zeitpunkten und durch visuelle Kontrollen so- wohl äusserlich als auch durch Zerteilen von Knollen nach der Ernte von im Vermehrungsbetrieb gewachsenen Kartoffeln als frei von Meloidogyne chit-
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woodi Golden et al. und Meloidogyne fallax Karssen befunden wurde, oder ii. nach der Ernte Stichproben der Knollen gezogen und entweder nach einer ge- eigneten Methode zur Induzierung von Symptomen auf Symptome kontrol- liert oder im Labor getestet sowie zu geeigneten Zeitpunkten und in jedem Fall beim Verschliessen der Verpackungen oder Behälter vor dem Inverkehr- bringen gemäss den Bestimmungen über das Verschliessen in der Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF vom 7. Dezember 199818 sowohl äusserlich als auch an zerteilten Knollen visuell kontrolliert wurden und keine Sympto- me von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. und Meloidogyne fallax Karssen festgestellt wurden. 21. Knollen von Solanum 0701.9010 Alle Drittländer Amtliche Feststellung, dass die Knollen aus Gebieten stammen, in denen Ralstonia tuberosum L., ausser zum 0701.9091 solanacearum (Smith) Yabuuchi et al emend. Safni et al., Ralstonia pseudoso- Anpflanzen bestimmte lanacearum Safni et al., Ralstonia syzigii subsp. celebensis Safni et al. und Ralstonia Knollen 0701.9099 syzigii subsp. indonesiensis Safni et al. bekanntermassen nicht auftreten. 22. Zum Anpflanzen be- ex 0602.1090 Alle Drittländer, in denen Amtliche Feststellung, dass: stimmte Pflanzen von ex 0602.9030 Ralstonia solanacearum a. die Pflanzen aus Gebieten stammen, die als frei von Ralstonia solanacearum Capsicum annuum L., (Smith) Yabuuchi et al. (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al., Ralstonia pseudosolanacearum Safni Solanum lycopersicum L., ex 0602.9050 emend. Safni et al., et al., Ralstonia syzigii subsp. celebensis Safni et al. und Ralstonia syzigii subsp. Musa L., Nicotiana L. ex 0602.9070 Ralstonia pseudoso- indonesiensis Safni et al. befunden wurden; und Solanum melongena ex 0602.9091 lanacearum Safni et al., L., ausser Samen Ralstonia syzigii subsp. oder ex 0602.9099 celebensis Safni et al. b. an den Pflanzen am Erzeugungsort seit Beginn der letzten abgeschlossenen oder Ralstonia syzigii Vegetationsperiode keine Symptome von Ralstonia solanacearum (Smith) subsp. indonesiensis Safni Yabuuchi et al. emend. Safni et al., Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., et al. bekanntermassen Ralstonia syzigii subsp. celebensis Safni et al. und Ralstonia syzigii subsp. indo- auftreten nesiensis Safni et al. festgestellt wurden. 23. Pflanzen von Solanum ex 0602.1000 Alle Drittländer Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:
lycopersicum L. und ex 0602.9011 a. aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für Solanum melongena L., pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Keiferia lycopersicella (Wal- ausser Früchte und Samen ex 0602.9019 singham) anerkannt ist;
18 SR 916.151.1
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ex 0602.9091 oder ex 0602.9099 b. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflan- ex 0604.2090 zengesundheitliche Massnahmen als frei von Keiferia lycopersicella (Walsin- ex 1404.9080 gham) anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zu- sätzliche Erklärung» angegeben ist. 24. Pflanzen von Beta vulga- ex 0602.9011 Alle Drittländer Amtliche Feststellung, dass am Erzeugungsort seit Beginn der letzten abgeschlosse- ris L., zum Anpflanzen ex 0602.9019 nen Vegetationsperiode keine Symptome von Beet curly top virus festgestellt wur- bestimmt, ausser Samen den. 25. Pflanzen von Chrysan- ex 0602.1000 Alle Drittländer Amtliche Feststellung, dass: themum L., Dianthus L. ex 0602.9019 a. die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutz- und Pelargonium l’Hérit. organisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzenge- ex Ait., ausser Samen ex 0602.9091 sundheitliche Massnahmen als frei von Spodoptera eridania (Cramer), Spodopte- ex 0602.9099 ra frugiperda Smith und Spodoptera litura (Fabricius) anerkannt wurde;
0603.1200 oder
0603.1400 b. am Erzeugungsort seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode ex 0603.1931 keine Anzeichen von Spodoptera eridania (Cramer), Spodoptera frugiperda ex 0603.9038 Smith und Spodoptera litura (Fabricius) festgestellt wurden; oder c. die Pflanzen einer geeigneten Behandlung zum Schutz gegen die relevanten Schadorganismen unterzogen wurden. 26. Pflanzen von Chrysan- ex 0602.1000 Alle Drittländer Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ununterbrochen: themum L. und Solanum ex 0602.9011 a. in einem Land gestanden haben, das frei von Chrysanthemum stem necrosis virus lycopersicum L., zum ist; Anpflanzen bestimmt, ex 0602.9019 ausser Samen ex 0602.9091 oder ex 0602.9099 b. in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorgani- sation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Chrysanthemum stem necrosis virus anerkannt wurde; oder
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c. an einem Erzeugungsort gestanden haben, der als frei von Chrysanthemum stem necrosis virus anerkannt ist, was durch amtliche Kontrollen und gegebenenfalls durch Tests bestätigt wurde.
27. Pflanzen von Pelargoni- ex 0602.1000 Alle Drittländer, in denen
um L’Herit. ex Ait., zum ex 0602.9019 Tomato ringspot virus Anpflanzen bestimmt, bekanntermassen auftritt: ausser Samen ex 0602.9091 ex 0602.9099 a. Wo ein Auftreten von Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: Xiphinema america- a. direkt von Orten der Erzeugung stammen, die bekanntermassen frei von Tomato num Cobb sensu stric- ringspot virus sind; to, Xiphinema brico- lense Ebsary, Vrain & oder Graham, Xiphinema b. höchstens die F4-Generation von Mutterpflanzen sind, die bei amtlich anerkann- californicum Lamberti ten Virustests als frei von Tomato ringspot virus befunden wurden. & Bleve-Zacheo, Xiphinema inaequale khan et Ahmad, Xiphinema intermedi- um Lamberti & Bleve- Zacheo, Xiphinema rivesi (Nicht-EU- Populationen) Dal- masso und Xiphinema tarjanense Lamberti & Bleve-Zacheo oder anderen Vektoren des Tomato ringspot virus nicht festgestellt wurde
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b. Wo Xiphinema Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: americanum Cobb a. direkt von Orten der Erzeugung stammen, deren Böden oder Pflanzen bekann- sensu stricto, Xiphi- termassen frei von Tomato ringspot virus sind; nema bricolense Ebsa- ry, Vrain & Graham, oder Xiphinema californi- b. höchstens die F2-Generation von Mutterpflanzen sind, die bei amtlich anerkann- cum Lamberti & Ble- ten Virustests als frei von Tomato ringspot virus befunden wurden. ve-Zacheo, Xiphi- nema inaequale khan et Ahmad, Xiphinema intermedium Lamberti & Bleve-Zacheo, Xiphinema rivesi (Nicht-EU Populatio- nen) Dalmasso und Xiphinema tarjanense Lamberti & Bleve- Zacheo oder andere Vektoren des Tomato ringspot virus bekann- termassen auftreten 28. Schnittblumen, von 0603.1200 Alle Drittländer Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen und das Blattgemüse: Chrysanthemum L., 0603.1400 a. aus einem Land stammen, das frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amau- Dianthus L., Gypsophila romyza maculosa (Malloch) ist; L. und Solidago L., und ex 0603.1970 Blattgemüse von Apium 0709.4000 oder graveolens L. und ex 0709.9990 b. unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich kontrolliert und als frei von Liriomyza Ocimum L. sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) befunden wurden. 29. Schnittblumen, 0603.13 Alle Drittländer Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen: von Orchidaceae a. aus einem Land stammen, das frei von Thrips palmi Karny ist; oder b. unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich kontrolliert und als frei von Thrips palmi
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Karny befunden wurden. 30. Auf natürliche oder ex 0602.2051 Alle Drittländer ausser: Amtliche Feststellung, dass: künstliche Weise klein- ex 0602.2059 Albanien, Andorra, a. die Pflanzen, einschliesslich derjenigen, die direkt natürlichen Lebensräumen wüchsig gehaltene Armenien, Aserbaid- entnommen wurden, vor dem Versand mindestens zwei aufeinanderfolgende Jah- Pflanzen, zum Anpflan- ex 0602.3000 schan, Belarus, Bosnien re lang in amtlich eingetragenen Baumschulen angepflanzt waren, gehalten und zen bestimmt, ausser ex 0602.4000 und Herzegowina, Färöer, beschnitten wurden, die einem amtlich überwachten Kontrollsystem unterliegen; Samen Georgien, Island, Kanari- b. die Pflanzen in den unter Buchstabe a genannten Baumschulen: ex 0602.9091 ex 0602.9099 sche Inseln, Moldau, Monaco, Montenegro, i. mindestens in dem unter Buchstabe a genannten Zeitraum: Nordmazedonien, Nor- – in Töpfe eingepflanzt waren, die auf mindestens 50 cm über dem Boden wegen, Russland (nur die angebrachten Regalen stehen; folgenden Teile: Födera- – geeigneten Behandlungen unterzogen wurden, welche die Befallsfreiheit ler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny von aussereuropäischen Rostarten gewährleisten; Wirkstoff, Konzentra- tion und Datum der Anwendung dieser Behandlungen sind im Pflanzen- okrug), Föderaler Bezirk gesundheitszeugnis in der Rubrik »Entseuchung und/oder Desinfizierung» Nordwestrussland (Seve- ro-Zapadny federalny angegeben; okrug), Föderaler Bezirk – mindestens sechsmal jährlich in geeigneten Zeitabständen amtlich auf die Südrussland (Yuzhny im Pflanzengesundheitsrecht genannten Quarantäneorganismen kontrol- federalny okrug), Födera- liert wurden und diese Untersuchungen auch an Pflanzen in unmittelbarer ler Bezirk Nordkaukasus Nähe der unter Buchstabe a genannten Baumschulen vorgenommen wur- (Severo-Kavkazsky den, mindestens durch visuelle Kontrolle jeder Reihe des Feldes oder der federalny okrug) und Baumschule und durch visuelle Kontrolle aller oberhalb des Kultursub- Föderaler Bezirk Wolga strats wachsenden Pflanzenteile bei einer Stichprobe von mindestens (Privolzhsky federalny 300 Pflanzen einer bestimmten Gattung, sofern die Anzahl der Pflanzen okrug)), San Marino, dieser Gattung 3 000 Pflanzen nicht übersteigt, oder 10 % der Pflanzen, Serbien, Türkei und wenn mehr als 3 000 Pflanzen dieser Gattung vorhanden sind;
Ukraine – bei diesen Kontrollen als frei von den unter dem vorstehenden Gedanken- strich genannten relevanten Quarantäneorganismen befunden wurden, be- fallene Pflanzen entfernt wurden und die übrigen Pflanzen gegebenenfalls wirksam behandelt und über einen angemessenen Zeitraum gehalten und kontrolliert wurden, um Freiheit von diesen Schadorganismen zu gewähr- leisten;
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– entweder in unbenutztem künstlichen Kultursubstrat oder in einem natür- lichen Kultursubstrat angepflanzt wurden, das begast oder einer geeigne- ten Hitzebehandlung unterzogen und als frei von Quarantäneorganismen befunden wurde; – unter Bedingungen gehalten wurden, die gewährleisten, dass das Kultur- substrat frei von Quarantäneorganismen gehalten wurde, und in den zwei Wochen vor dem Versand: – geschüttelt und mit sauberem Wasser abgespült wurden, um das ursprüng- liche Kultursubstrat zu entfernen, und dann wurzelnackt gehalten wurden oder – geschüttelt und mit sauberem Wasser abgespült wurden, um das ursprüng- liche Kultursubstrat zu entfernen, und dann erneut in Kultursubstrat ge- pflanzt wurden, das den unter Ziffer i fünfter Gedankenstrich genannten Bedingungen entspricht, oder – geeigneten Behandlungen unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass das Kultursubstrat frei von Quarantäneorganismen ist; Wirkstoff, Kon- zentration und Datum der Anwendung dieser Behandlungen sind im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Entseuchung und/oder Desin- fizierung» angegeben; ii. in verschlossenen Behältern verpackt wurden, die amtlich verplombt und mit der Registrierungsnummer der eingetragenen Baumschule versehen sind; die- se Nummer ist im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Er- klärung» angegeben, damit die Sendungen identifiziert werden können. 31. Pflanzen von Nadelbäu- ex 0602.1000 Alle Drittländer Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen von einem Erzeugungsort stammen, der frei men (Pinales), ausser ex 0602.9091 von Pissodes cibriani O’Brien, Pissodes fasciatus Leconte, Pissodes nemorensis Früchte und Samen Germar, Pissodes nitidus Roelofs, Pissodes punctatus Langor & Zhang, Pissodes ex 0602.9099 strobi (Peck), Pissodes terminalis Hopping, Pissodes yunnanensis Langor & Zhang ex 0604.2020 und Pissodes zitacuarense Sleeper ist. 0604.2021 0604.2029 ex 1404.9080
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32. Pflanzen von Nadelbäu- ex 0602.9091 Alle Drittländer ausser Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen an einem Erzeugungsort erzeugt wurden, men (Pinales), ausser ex 0602.9099 Albanien, Andorra, der frei von Scolytidae spp. (aussereuropäisch) ist. Früchte und Samen, von Armenien, Aserbaid- mehr als 3 m Höhe ex 0604.2021 schan, Belarus, Bosnien ex 0604.2029 und Herzegowina, Färöer, ex 1404.9080 Georgien, Island, Kanarische Inseln, Moldau, Monaco, Mon- tenegro, Nordmaze- donien, Norwegen, Russland (nur die folgen- den Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Seve- ro-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Födera- ler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Türkei und Ukraine
33. Pflanzen von Castanea ex 0602.1000 Alle Drittländer Amtliche Feststellung, dass seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationspe- Mill. und Quercus L., ex 0602.2051 riode weder am Erzeugungsort noch in seiner unmittelbaren Nähe Symptome von ausser Früchte und Samen Cronartium spp., ausgenommen Cronartium gentianeum, Cronartium pini und ex 0602.2059
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ex 0602.2079 Cronartium ribicola, festgestellt wurden. ex 0602.2089 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 ex 0604.2029 ex 1404.9080 34. Pflanzen von Quercus L., ex 0602.1000 Vereinigte Staaten von Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus Gebieten stammen, die bekanntermas- ausser Früchte und Samen ex 0602.9019 Amerika sen frei von Bretziella fagacearum (Bretz) Z.W. deBeer, Marinc., T.A. Duong & M.J. Wingf., comb. nov. sind. ex 0602.9091 ex 0602.9099 ex 0604.2029 ex 1404.9080 35. Pflanzen von Corylus L., ex 0602.1000 Kanada und Vereinigte Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: zum Anpflanzen be- ex 0602.9019 Staaten von Amerika a. aus einem Gebiet stammen, das im Ursprungsland von der nationalen Pflanzen- stimmt, ausser Samen schutzorganisation dieses Landes nach den einschlägigen Internationalen Stan- ex 0602.9091 dards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Anisogramma ano- ex 0602.9099 mala (Peck) E. Müller anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist; oder b. von einem Erzeugungsort stammen, der im Ursprungsland von der nationalen Pflanzenschutzorganisation dieses Landes bei amtlichen Kontrollen am Erzeu- gungsort oder in seiner unmittelbaren Nähe seit Beginn der letzten drei abge- schlossenen Vegetationszyklen nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Anisogramma anomala (Peck) E. Müller anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist. 36. Pflanzen von Fraxinus L., ex 0602.1000 China, Demokratische Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das von der
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Juglans ailantifolia Carr., ex 0602.2051 Volksrepublik Korea, nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach einschlägigen Juglans mandshurica Japan, Kanada, Mongolei, Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Maxim., Ulmus davidiana ex 0602.2059 Republik Korea, Russ- Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis Planch. und Pterocarya ex 0602.2079 land, Taiwan und Verei- angegeben ist, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Dritt- rhoifolia Siebold & ex 0602.2089 nigte Staaten von Ameri- landes dem BAFU oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfrei- Zucc., ausser Früchte und ka heit zuvor schriftlich mitgeteilt hat. Samen ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 ex 0604.2090 ex 1404.9000 37. Pflanzen von Juglans L. ex 0602.1000 Vereinigte Staaten von Amtliche Feststellung, dass die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen: und Pterocarya Kunth, ex 0602.2051 Amerika a. ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflan- zum Anpflanzen be- zenschutzorganisation nach einschlägigen Internationalen Standards für pflan- stimmt, ausser Samen ex 0602.2059 zengesundheitliche Massnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Free- ex 0602.2079 land, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman ex 0602.2089 anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist; ex 0602.9019 ex 0602.9091 oder ex 0602.9099 b. von einem Erzeugungsort einschliesslich seiner unmittelbaren Nähe im Umkreis von mindestens 5 km stammen, wo bei amtlichen Kontrollen in den zwei Jahren vor der Ausfuhr weder Symptome von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman noch das Auftreten des Vektors festgestellt wurden, wobei die zum Anpflanzen bestimm- ten Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr kontrolliert wurden, und durch die Art der Handhabung und Verpackung ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsortes verhütet wurde; oder c. von einem Erzeugungsort stammen, wo sie in vollständiger physischer Isolation gehalten und unmittelbar vor der Ausfuhr kontrolliert wurden, und durch die Art der Handhabung und Verpackung ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsortes
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verhütet wurde. 38. Pflanzen von Betula L., ex 0602.1000 Alle Drittländer Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus einem Land stammen, das bekannter- ausser Früchte und Samen ex 0602.9019 massen frei von Agrilus anxius Gory ist. ex 0602.9091 ex 0602.9099 ex 0604.2029 ex 1404.9080 39. Pflanzen von Platanus L., ex 0602.1000 Albanien, Armenien, Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: zum Anpflanzen be- ex 0602.9019 Türkei und Vereinigte a. aus einem Gebiet stammen, dass von der nationalen Pflanzenschutzorganisation stimmt, ausser Samen Staaten von Amerika des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflan- ex 0602.9091 zengesundheitliche Massnahmen als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) ex 0602.9099 Engelbr. & T. C. Harr. anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist; oder b. an einem Erzeugungsort gestanden haben, der nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Ceratocystis pla- tani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. anerkannt ist: i. der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes regis- triert ist und von dieser überwacht wird, und ii. der einschliesslich seiner unmittelbaren Umgebung jährlich zu den am besten geeigneten Zeitpunkten des Jahres für den Nachweis des betreffenden Schad- organismus amtlichen Kontrollen im Hinblick auf mögliche Symptome von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr., unterzogen wurde, und iii. in dem eine repräsentative Probe der Pflanzen zu geeigneten Zeitpunkten des Jahres für den Nachweis des Schadorganismus getestet wurde, um ein mögli- ches Auftreten von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. festzustellen.
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40. Pflanzen von Populus L., ex 0602.1000 Alle Drittländer Amtliche Feststellung, dass seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationspe- zum Anpflanzen be- ex 0602.9019 riode am Erzeugungsort oder in seiner unmittelbaren Nähe keine Symptome von stimmt, ausser Samen Melampsora medusae f.sp. tremuloidis Shain festgestellt wurden. ex 0602.9091 ex 0602.9099 41. Pflanzen von Populus L., ex 0602.1000 Alle Länder des amerika- Amtliche Feststellung, dass weder am Erzeugungsort noch in seiner unmittelbaren ausser Früchte und ex 0602.9019 nischen Kontinents Nähe seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Symptome von Samen Sphaerulina musiva (Peck) Quaedvl., Verkley & Crous festgestellt wurden. ex 0602.9091 ex 0602.9099 ex 0604.2090 ex 1404.9080 42. Zum Anpflanzen be- ex 0602.2071 Kanada und Vereinigte Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: stimmte Pflanzen, ausge- ex 0602.2072 Staaten von Amerika a. ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflan- nommen Propfreiser, zenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationa- Stecklinge, Pflanzen in ex 0602.2079 len Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Saperda Gewebekultur, Pollen und ex 0602.2081 candida Fabricius anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Samen, von Amelanchier Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist; Medik., Aronia Medik., ex 0602.2082 Crataegus L., Cydonia ex 0602.2089 oder Mill., Malus Mill., ex 0602.9019 b. vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang oder, sofern die Pflanzen jünger als Prunus L., Pyracantha zwei Jahre sind, ununterbrochen an einem Erzeugungsort gestanden haben, der M. Roem., Pyrus L. und ex 0602.9091 nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Mass- Sorbus L. ex 0602.9099 nahmen als frei von Saperda candida Fabricius anerkannt ist: i. der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes regis- triert ist und von dieser überwacht wird, und ii. der zweimal jährlich zu den am besten geeigneten Zeitpunkten des Jahres für den Nachweis des betreffenden Schadorganismus amtlich auf Anzeichen von Saperda candida Fabricius untersucht wurde, und
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iii. wo die Pflanzen: – auf einer insektensicheren Produktionsfläche zum Schutz gegen die Ein- tragung von Saperda candida Fabricius gestanden haben, oder – auf einer von einer mindestens 500 m breiten Pufferzone umgebenen Pro- duktionsfläche unter Anwendung geeigneter Präventivbehandlungen an- gezogen wurden, deren Befallsfreiheit von Saperda candida Fabricius durch jährlich zu geeigneten Zeitpunkten durchgeführte amtliche Erhe- bungen bestätigt wurde, und iv. wo die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr gründlich auf Saperda candida Fabricius, vor allem im Stamm der Pflanzen, kontrolliert wurden, gegebenen- falls durch destruktive Probenahme. 43. Zum Anpflanzen be- ex 0602.1000 Kanada, Mexiko und Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: stimmte Pflanzen, ausser ex 0602.2011 Vereinigte Staaten von a. ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflan- Pflanzen in Gewebekultur Amerika zenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationa- und Samen, von Cratae- ex 0602.2019 len Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Grapholita gus L., Cydonia Mill., ex 0602.2021 packardi Zeller anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Malus Mill., Prunus L., Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist, sofern die nationale Pflanzen- Pyrus L. und Vaccinium ex 0602.2029 schutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäi- L. ex 0602.2031 schen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt ex 0602.2029 hat; ex 0602.2041 oder ex 0602.2049 b. ununterbrochen an einem Erzeugungsort gestanden haben, der nach den ein- ex 0602.2051 schlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen ex 0602.2059 als frei von Grapholita packardi Zeller anerkannt ist: ex 0602.2071 i. der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes regis- triert ist und von dieser überwacht wird, ex 0602.2072 und ex 0602.2079
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ex 0602.2081 ii. der jährlich zu den am besten geeigneten Zeitpunkten des Jahres für den Nachweis des betreffenden Schadorganismus amtlich auf Anzeichen von ex 0602.2082 Grapholita packardi Zeller kontrolliert wurde, ex 0602.2089 und ex 0602.9019 iii. wo die Pflanzen auf einer Produktionsfläche unter Anwendung geeigneter ex 0602.9091 Präventivbehandlungen angezogen wurden und durch jährlich zu geeigneten Zeitpunkten des Jahres für den Nachweis des betreffenden Schadorganismus ex 0602.9099 durchgeführte amtliche Erhebungen bestätigt wurde, dass sie frei von Gra- pholita packardi Zeller ist, und iv. die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr gründlich auf Grapholita packardi Zeller kontrolliert wurden; oder c. auf einer insektensicheren Produktionsfläche zum Schutz gegen die Einschlep- pung von Grapholita packardi Zeller gestanden haben. 44. Pflanzen von Crataegus ex 0602.1000 Alle Drittländer, in denen Amtliche Feststellung, dass auf Pflanzen am Erzeugungsort seit Beginn der letzten L., zum Anpflanzen ex 0602.2051 Phyllosticta solitaria Ell. abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Phyllosticta solitaria Ell. bestimmt, ausser Samen & Ev. bekanntermassen & Ev. festgestellt wurden. ex 0602.2059 auftritt ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 45. Zum Anpflanzen be- ex 0602.1000 Alle Drittländer, in denen Amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen am Erzeugungsort seit Beginn der stimmte Pflanzen von ex 0602.2011 aussereuropäische Viren, letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome einer durch aussereu- Cydonia Mill., Fragaria Viroide und Phytoplas- ropäische Viren, Viroide und Phytoplasmen sowie Phyllosticta solitaria Ell. & Ev. L., Malus Mill., Prunus ex 0602.2019 men oder Phyllosticta verursachten Krankheit festgestellt wurden. L., Pyrus L., Ribes L., ex 0602.2021 solitaria Ell. & Ev. Rubus L., ausser Samen ex 0602.2029 bekanntermassen an den betreffenden Gattungen ex 0602.2031 auftreten
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ex 0602.2029 ex 0602.2041 ex 0602.2049 ex 0602.2051 ex 0602.2059 ex 0602.2071 ex 0602.2072 ex 0602.2079 ex 0602.2081 ex 0602.2082 ex 0602.2089 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 46. Pflanzen von Malus Mill., ex 0602.1000 Alle Drittländer, in denen Amtliche Feststellung, dass: zum Anpflanzen be- ex 0602.2011 Cherry rasp leaf virus a. die Pflanzen: stimmt, ausser Samen oder Tomato ringspot ex 0602.2019 virus bekanntermassen i. im Rahmen eines Zertifizierungssystems unter der Voraussetzung amtlich an- ex 0602.2021 auftritt erkannt wurden, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter ex 0602.2029 geeigneten Bedingungen erhalten wurde und mit geeigneten Indikatoren oder gleichwertigen Verfahren zumindest auf Cherry rasp leaf virus und Tomato ex 0602.2071 ringspot virus amtlich getestet und dabei als frei von diesen Schadorganismen ex 0602.2081 befunden wurde, ex 0602.9091 oder ex 0602.9099 ii. in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationspe- rioden mit geeigneten Indikatoren oder gleichwertigen Verfahren zumindest auf Cherry rasp leaf virus und Tomato ringspot virus amtlich getestet und da-
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bei als frei von diesen Schadorganismen befunden wurde; b. weder an Pflanzen am Erzeugungsort noch an anfälligen Pflanzen in seiner unmittelbaren Nähe seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Symptome einer durch Cherry rasp leaf virus oder Tomato ringspot virus verur- sachten Krankheit festgestellt wurden. 47. Pflanzen von Prunus L., ex 0602.1000 a. Alle Drittländer, Amtliche Feststellung, dass: zum Anpflanzen be- ex 0602.2031 in denen Tomato a. die Pflanzen: stimmt, ausser Samen im ringspot virus bekann- Fall von Buchstabe b ex 0602.2039 termassen auftritt i. im Rahmen eines Zertifizierungssystems unter der Voraussetzung amtlich an- ex 0602.2041 erkannt wurden, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter b. Alle Drittländer, geeigneten Bedingungen erhalten wurde und zumindest auf die relevanten ex 0602.2049 in denen American Quarantäneorganismen mit geeigneten Indikatoren für das Auftreten dieser ex 0602.2072 plum line pattern vi- Schadorganismen oder gleichwertigen Verfahren amtlich getestet und dabei rus, Cherry rasp leaf als frei von diesen Schadorganismen befunden wurde, ex 0602.2082 virus, Peach mosaic ex 0602.9091 virus, Peach rosette oder mosaic virus bekann- ii. in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen ex 0602.9099 termassen auftreten erhalten wurde und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetations- ex 1209.9999 zyklen zumindest auf die relevanten Quarantäneorganismen mit geeigneten Indikatoren für das Auftreten dieser Schadorganismen oder gleichwertigen Verfahren mindestens einmal amtlich getestet und dabei als frei von diesen Quarantäneorganismen befunden wurde; b. weder an Pflanzen am Erzeugungsort noch an anfälligen Pflanzen in seiner unmittelbaren Nähe seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationspe- rioden Symptome einer durch die relevanten Quarantäneorganismen verursachten Krankheit festgestellt wurden.
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48. Pflanzen von Rubus L., ex 0602.1000 a. Alle Drittländer, in a. Die Pflanzen sind frei von Blattläusen einschliesslich ihrer Eier; zum Anpflanzen be- ex 0602.2051 denen Tomato b. amtliche Feststellung, dass stimmt, ausser Samen im ringspot virus, Black Fall von Buchstabe b ex 0602.2059 raspberry latent virus i. die Pflanzen: ex 0602.2079 bekanntermassen auf- – im Rahmen eines Zertifizierungssystems unter der Voraussetzung amtlich an- ex 0602.2089 treten erkannt wurden, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter b. Alle Drittländer, geeigneten Bedingungen erhalten wurde und zumindest auf die relevanten ex 0602.9091 in denen Raspberry Quarantäneorganismen mit geeigneten Indikatoren für das Auftreten dieser ex 0602.9099 leaf curl virus, Cherry Schadorganismen oder gleichwertigen Verfahren amtlich getestet und dabei ex 1202.9999 rasp leaf virus be- als frei von diesen Quarantäneorganismen befunden wurde, kanntermassen auftre- oder ten – in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationspe- rioden zumindest auf die relevanten Quarantäneorganismen mit geeigneten Indikatoren für das Auftreten dieser Schadorganismen oder gleichwertigen Verfahren mindestens einmal amtlich getestet und dabei als frei von diesen Quarantäneorganismen befunden wurde; ii. weder an Pflanzen am Erzeugungsort noch an anfälligen Pflanzen in sei- ner unmittelbaren Nähe seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Ve- getationsperioden Symptome einer durch die relevanten Quarantäne- organismen verursachten Krankheit festgestellt wurden. 49. Pflanzen von Fragaria L., ex 0602.1000 Alle Drittländer, in denen Amtliche Feststellung, dass: zum Anpflanzen be- ex 0602.2051 Strawberry witches‘ a. die Pflanzen, ausser aus Samen gezogenes Pflanzgut: stimmt, ausser Samen broom phytoplasma i. entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems unter der Voraussetzung ex 0602.2059 bekanntermassen auftritt amtlich anerkannt wurden, dass sie in direkter Linie von Material stammen, ex 0602.9019 das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und zumindest auf Strawberry witches‘ broom phytoplasma mit geeigneten Indikatoren für das Auftreten dieser Schadorganismen oder gleichwertigen Verfahren amtlich ge- testet und dabei als frei von Strawberry witches‘ broom phytoplasma befun- den wurde, oder
ii. in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen
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erhalten wurde und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationspe- rioden zumindest auf Strawberry witches‘ broom phytoplasma mit geeigneten Indikatoren für das Auftreten dieser Schadorganismen oder gleichwertigen Verfahren mindestens einmal amtlich getestet und dabei als frei von Strawberry witches‘ broom phytoplasma befunden wurde; b. weder an Pflanzen am Erzeugungsort noch an anfälligen Pflanzen in seiner unmittelbaren Nähe seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Symptome einer durch Strawberry witches‘ broom phytoplasma verursachten Krankheit festgestellt wurden. 50. Pflanzen von Fragaria L., ex 0602.1000 Alle Drittländer Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das bekannter- zum Anpflanzen be- ex 0602.2051 massen frei von Anthonomus signatus Say und Anthonomus bisignifer Schenkling stimmt, ausser Samen ist. ex 0602.2059 ex 0602.9019 51. Pflanzen von Aegle ex 0602.1000 Alle Drittländer Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus einem Land stammen, das nach ein- Corrêa, Aeglopsis Swing- ex 0602.2051 schlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als le, Afraegle Engl, Atalan- frei von Candidatus Liberibacter africanus, Candidatus Liberibacter americanus und tia Corrêa, Balsamocitrus ex 0602.2059 Candidatus Liberibacter asiaticus, Auslöser der Huanglongbing-Krankheit von Stapf, Burkillanthus ex 0602.2079 Citrus (Citrus-Greening-Krankheit), anerkannt ist, sofern die nationale Pflanzen- Swingle, Calodendrum schutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Thunb., Choisya Kunth, ex 0602.2089 Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat. Clausena Burm. f., ex 0602.9019 Limonia L., Microcitrus ex 0602.9091 Swingle., Murraya J. Koenig ex L., Pamburus ex 0602.9099 Swingle, Severinia Ten., ex 0603.1931 Swinglea Merr., Tripha- ex 0603.1938 sia Lour. und Vepris Comm., ausser Früchten ex 0604.2029 (aber einschliesslich ex 0604.2090 Samen); sowie Samen ex 1209.3000 von Citrus L., Fortunella ex 1209.9991 Swingle und Poncirus
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Raf. und ihren Hybriden ex 1209.9999 ex 1404.9080 52. Pflanzen von Casimiroa ex 0602.1000 Alle Drittländer Amtliche Feststellung, dass: La Llave, Choisya Kunth ex 0602.2051 a. die Pflanzen aus einem Land stammen, in dem Trioza erytreae Del Guercio Clausena Burm. f., bekanntermassen nicht auftritt; Murraya J.Koenig ex L., ex 0602.2059 oder Vepris Comm, ex 0602.2079 Zanthoxylum L., ausser b. die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutz- ex 0602.2089 organisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzenge- Früchte und Samen ex 0602.9019 sundheitliche Massnahmen als frei von Trioza erytreae Del Guercio anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklä- ex 0602.9091 rung» angegeben ist; ex 0602.9099 oder ex 0603.1931 c. die Pflanzen an einem Erzeugungsort gestanden haben, der bei der nationalen ex 0603.1338 Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird, ex 0604.2029 und ex 0604.2090 wo die Pflanzen ein Jahr lang auf einer insektensicheren Produktionsfläche zum ex 1404.9080 Schutz gegen die Einschleppung von Trioza erytreae Del Guercio gestanden ha- ben, und wo vor der Verbringung in einem Zeitraum von mindestens einem Jahr zwei amtliche Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten durchgeführt und keine Anzei- chen von Trioza erytreae Del Guercio festgestellt wurden, und durch die Art der Handhabung und Verpackung der Pflanzen vor der Verbrin- gung ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsortes verhütet wurde.
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53. Pflanzen von Aegle ex 0602.1000 Alle Drittländer Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: Corrêa, Aeglopsis Swing- ex 0602.2051 a. aus einem Land stammen, in dem Diaphorina citri Kuway bekanntermassen le, Afraegle Engl., Amyris nicht auftritt; P. Browne, Atalantia ex 0602.2059 Corrêa, Balsamocitrus ex 0602.2079 oder Stapf, Choisya Kunth, ex 0602.2089 b. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation Citropsis Swingle & nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Kellerman, Clausena ex 0602.9019 Massnahmen als frei von Diaphorina citri Kuway anerkannt wurde, was im Burm. f., Eremocitrus ex 0602.9091 Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben Swingle, Esenbeckia ist. Kunth., Glycosmis ex 0602.9099 Corrêa, Limonia L., ex 0603.1931 Merrillia Swingle, ex 0603.1938 Microcitrus Swingle, ex 0604.2029 Murraya J. Koenig ex L., Naringi Adans., Pam- ex 0604.2090 burus Swingle, Severinia ex 1404.9080 Ten., Swinglea Merr., Tetradium Lour., Todda- lia Juss., Triphasia Lour., Vepris Comm., Zanthoxylum L., ausser Früchte und Samen 54. Pflanzen von Microcitrus ex 0602.1000 Alle Drittländer Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: Swingle, Naringi Adans. ex 0602.2051 a. aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen und Swinglea Merr., Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Xanthomonas ausser Früchte und Samen ex 0602.2059 citri pv. aurantifolii (Schaad et al.) Constantin et al. und Xanthomonas citri pv. citri ex 0602.2079 ((Hasse) Constantin et al. anerkannt ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisa- ex 0602.2089 tion des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission ex 0602.9019 diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat; ex 0602.9091 oder ex 0602.9099 b. aus einem Gebiet stammen, dass von der nationalen Pflanzenschutzorganisation
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ex 0603.1931 des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflan- ex 0603.1938 zengesundheitliche Massnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. aurantifolii (Schaad et al.) Constantin et al. and Xanthomonas citri pv. citri (Hasse) Constan- ex 0602.2029 tin et al. anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik ex 0604.2090 «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorga- ex 1404.9080 nisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommis- sion diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat. 55. Pflanzen von Palmae, ex 0602.1000 Alle Drittländer ausser Amtliche Feststellung, dass: zum Anpflanzen be- ex 0602.9019 Albanien, Andorra, a. die Pflanzen entweder aus einem Gebiet stammen, das bekanntermassen frei von stimmt, ausser Samen Armenien, Aserbaid- Palm lethal yellowing phytoplasmas und Coconut cadang-cadang viroid ist, und ex 0602.9091 schan, Belarus, Bosnien weder am Erzeugungsort noch in seiner unmittelbaren Nähe seit Beginn der letz- ex 0602.9099 und Herzegowina, Färöer, ten abgeschlossenen Vegetationsperiode Symptome eines Befalls festgestellt Georgien, Island, Kanari- wurden; sche Inseln, Moldau, oder Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Nor- b. an den Pflanzen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wegen, Russland (nur die keine Symptome von Palm lethal yellowing phytoplasmas und Coconut cadang- folgenden Teile: Födera- cadang viroid festgestellt wurden und am Erzeugungsort vorhandene Pflanzen ler Bezirk Zentralrussland mit Symptomen, die auf einen Befall mit diesen Schadorganismen hinweisen (Tsentralny federalny könnten, an diesem Ort entfernt wurden und die Pflanzen einer geeigneten Be- okrug), Föderaler Bezirk handlung zur Tilgung von Myndus crudus Van Duzee unterzogen wurden; Nordwestrussland (Seve- c. im Fall von Pflanzen in Gewebekulturen die Pflanzen von Material stammen, das ro-Zapadny federalny die unter den Buchstaben a oder b genannten Voraussetzungen erfüllt. okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Födera- ler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Türkei und Ukraine
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56. Pflanzen von Cryptoco- ex 0602.1000 Alle Drittländer Amtliche Feststellung, dass die Wurzeln anhand einer repräsentativen Probe mit ryne sp., Hygrophila sp. ex 0602.9091 geeigneten Methoden zum Nachweis der Schadorganismen zumindest auf schädliche und Vallisneria sp. Nematoden getestet und dabei als frei von den schädlichen Nematoden befunden ex 0602.9099 wurden. ex 0604.2090 57. Früchte von Citrus L., ex 0805.1000 Alle Drittländer Die Früchte sind frei von Stielen und Laub, und die Verpackung ist mit einer geeig- Fortunella Swingle, ex 0805.2100 neten Ursprungskennzeichnung versehen. Poncirus Raf., und ihren Hybriden ex 0805.2200 ex 0805.2900 ex 0805.4000 ex 0805.5000 ex 0805.9000 58. Früchte von Citrus L., ex 0805.1000 Alle Drittländer Amtliche Feststellung, dass: Fortunella Swingle, ex 0805.2100 a. die Früchte aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Standards für Poncirus Raf., Microci- pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. auranti- trus Swingle, Naringi ex 0805.2200 folii (Schaad et al.) Constantin et al. und Xanthomonas citri pv. citri (Hasse) Adans., Swinglea Merr. ex 0805.2900 Constantin et al. anerkannt wurde, und die nationale Pflanzenschutzorganisation und ihren Hybriden ex 0805.4000 des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission die- ex 0805.5000 sen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat; oder ex 0805.9000 b. die Früchte aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutz- organisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Stan- dards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. aurantifolii (Schaad et al.) Constantin et al. und Xanthomonas citri pv. citri (Hasse) Constantin et al. anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist, und die nationale Pflanzen- schutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäi- schen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
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oder c. die Früchte von einem Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzen- schutzorganisation im Ursprungsland nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. aurantifolii (Schaad et al.) Constantin et al. und Xanthomonas citri pv. citri (Hasse) Constantin et al. anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheits- zeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist; oder d. auf der Produktionsfläche und in ihrer unmittelbaren Nähe geeignete Behandlun- gen und Anbaumethoden gegen Xanthomonas citri pv. aurantifolii (Schaad et al.) Constantin et al. und Xanthomonas citri pv. citri (Hasse) Constantin et al. ange- wandt werden, und die Früchte einer Behandlung mit Natriumorthophenylphenat oder einer anderen wirksamen Behandlung unterzogen wurden, die im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oderder Europäischen Kommission die Behandlungsme- thode zuvor schriftlich mitgeteilt hat, und amtliche Kontrollen, die zu geeigneten Zeitpunkten vor der Ausfuhr durchgeführt wurden, ergeben haben, dass die Früchte keine Symptome von Xanthomonas citri pv. aurantifolii (Schaad et al.) Constantin et al. und Xanthomonas citri pv. citri (Hasse) Constantin et al. aufweisen, und Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind; oder e. bei zur industriellen Verarbeitung bestimmten Früchten amtliche Kontrollen vor der Ausfuhr ergeben haben, dass die Früchte keine Symptome von Xanthomonas citri pv. aurantifolii (Schaad et al.) Constantin et al. und Xanthomonas citri pv. citri (Hasse) Constantin et al. aufweisen,
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und auf der Produktionsfläche und in ihrer unmittelbaren Nähe geeignete Behandlun- gen und Anbaumethoden gegen Xanthomonas citri pv. aurantifolii (Schaad et al.) Constantin et al. und Xanthomonas citri pv. citri (Hasse) Constantin et al. ange- wandt werden, und die Früchte unter Bedingungen verbracht, gelagert und verarbeitet werden, die vom BLW oder der Europäischen Kommission genehmigt wurden, und die Früchte in Einzelverpackungen befördert wurden, die mit einer Etikette mit einem Rückverfolgungscode und dem Hinweis versehen sind, dass die Früchte zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind, und Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind. 59. Früchte von Citrus L., ex 0805.1000 Alle Drittländer Amtliche Feststellung, dass: Fortunella Swingle, ex 0805.2100 a. die Früchte aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Poncirus Raf., und ihren Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Hybriden ex 0805.2200 Pseudocercospora angolensis (T. Carvalho & O. Mendes) Crous & U. Braun an- ex 0805.2900 erkannt ist, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Dritt- ex 0805.4000 landes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen ex 0805.5000 Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat; oder ex 0805.9000 b. die Früchte aus einem Gebiet stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Pseudocercospora angolensis (T. Carvalho & O. Mendes) Crous & U. Braun anerkannt ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist, und die nationale Pflanzenschutzorgani- sation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
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oder c. weder auf der Produktionsfläche noch in deren unmittelbarer Nähe seit Beginn der letzten Vegetationsperiode Symptome von Pseudocercospora angolensis (T. Carvalho & O. Mendes) Crous & U. Braun festgestellt wurden und keine auf der Produktionsfläche geernteten Früchte bei einer geeigneten amt- lichen Untersuchung Symptome eines Befalls mit diesem Schadorganismus auf- wiesen. 60. Früchte von Citrus L., ex 0805.1000 Alle Drittländer Amtliche Feststellung, dass: Fortunella Swingle, ex 0805.2100 a. die Früchte aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Poncirus Raf. und ihren Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Phyllosticta ci- Hybriden, ausgenommen ex 0805.2200 tricarpa (McAlpine) Van der Aa befunden wurde, und die nationale Pflanzen- Früchte von Citrus ex 0805.2900 schutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Europäischen Kommission aurantium L. und Citrus oder dem BLW diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat; latifolia Tanaka ex 0805.4000 ex 0805.5000 oder ex 0805.9000 b. die Früchte aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutz- organisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Stan- dards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Phyllosticta citricar- pa (McAlpine) Van der Aa befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat; oder c. die Früchte von einem Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzen- schutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Phyllosticta ci- tricarpa (McAlpine) Van der Aa befunden wurde und der im Pflanzengesund- heitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist, und die Früchte bei der amtlichen Inspektion einer nach internationalen Standards
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bestimmten repräsentativen Probe keine Symptome von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa aufwiesen; oder d. die Früchte von einer Produktionsfläche stammen, auf der geeignete Behandlun- gen und Anbaumethoden gegen Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa angewandt werden, und während der Vegetationsperiode seit Beginn der letzten Vegetationsperiode amtliche Inspektionen auf der Produktionsfläche durchgeführt und dabei an den Früchten keine Symptome von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa festgestellt wurden, und die von dieser Produktionsfläche geernteten Früchte bei einer amtlichen Inspek- tion einer nach internationalen Standards bestimmten repräsentativen Probe vor der Ausfuhr als frei von Symptomen von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa befunden werden, und Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind; oder e. bei zur industriellen Verarbeitung bestimmten Früchten die Früchte bei einer amtlichen Inspektion einer nach internationalen Standards bestimmten repräsen- tativen Probe vor der Ausfuhr als frei von Symptomen von Phyllosticta citricar- pa (McAlpine) van der Aa befunden wurden und das Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eine Feststellung enthält, wonach die Früchte von einer Produktionsfläche stammen, die zum geeigneten Zeitpunkt des Jahres zum Nachweis des Auftretens des be- treffenden Schadorganismus geeigneten Behandlungen gegen Phyllosticta citri- carpa (McAlpine) Van der Aa unterzogen wird,
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und die Früchte unter Bedingungen verbracht, gelagert und verarbeitet werden, die vom BLW oder der Europäischen Kommission genehmigt wurden, und die Früchte in Einzelverpackungen befördert wurden, die mit einem Etikett mit einem Rückverfolgungscode und dem Hinweis versehen sind, dass die Früchte zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind, und Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind. 61. Früchte von Citrus L., ex 0804.5000 Alle Drittländer Amtliche Feststellung, dass: Fortunella Swingle, ex 0805.1000 a. die Früchte aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Poncirus Raf. und ihren Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Tephritidae Hybriden, Mangifera L. ex 0805.2100 (aussereuropäische Arten), wofür diese Früchte bekanntermassen anfällig sind, und Prunus L. ex 0805.2200 befunden wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffen- ex 0805.2900 den Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat; ex 0805.4000 oder ex 0805.5000 b. die Früchte aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutz- ex 0805.9000 organisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Stan- 0809.10 dards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Tephritidae (aus- sereuropäische Arten), wofür die genannten Früchte bekanntermassen anfällig 0809.21 sind, befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zu- 0809.29 sätzliche Erklärung» angegeben ist, und die nationale Pflanzenschutzorganisation 0809.3010 des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission die- sen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat; 0809.3020 oder 0809.40 c. weder am Erzeugungsort noch in seiner unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei amtlichen Inspektionen, die in den drei Monaten vor der Ernte mindestens monatlich durchgeführt wurden, An- zeichen von Tephritidae (aussereuropäische Arten), für die diese Früchte bekann-
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termassen anfällig sind, beobachtet wurden und keine am Erzeugungsort geernte- ten Früchte bei einer geeigneten amtlichen Untersuchung Anzeichen eines Be- falls mit dem relevanten Schadorganismus aufwiesen und Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind; oder d. die Früchte in einen wirksamen Systemansatz einbezogen waren oder einer wirksamen Nacherntebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Tephritidae (aussereuropäische Arten) sind, wofür diese Früchte be- kanntermassen anfällig sind, und die Anwendung des Systemansatzes oder Ein- zelheiten der Behandlungsmethode im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlan- des dem BLW oder der Europäischen Kommission den Systemansatz oder die Behandlungsmethode zuvor schriftlich mitgeteilt hat. 62. Früchte von Capsicum 0709.6011 Alle Länder des afrikani- Amtliche Feststellung, dass die Früchte: (L.), Citrus L., ausser 0709.6012 schen Kontinents, Kap a. aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards Citrus limon (L.) Osbeck. Verde, Sankt Helena, für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Thaumatotibia leucotreta und Citrus aurantiifolia 0709.6090 Madagaskar, La Réunion, (Meyrick) anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des (Christm.) Swingle, ex 0805.1000 Mauritius und Israel betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Prunus persica (L.) ex 0805.2100 Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat; Batsch und Punica granatum L. ex 0805.2200 oder ex 0805.2900 b. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation ex 0805.4000 des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflan- zengesundheitliche Massnahmen als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) ex 0805.5000 befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzli- ex 0805.9000 che Erklärung» angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation 0809.3010 des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission den Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
0809.3020 oder
ex 0810.9098 c. von einem Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorga-
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nisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) befunden wurde, und dass Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind und dass am Erzeugungsort zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetations- periode amtliche Inspektionen, einschliesslich einer visuellen Untersuchung re- präsentativer Proben der Früchte durchgeführt wurden und dabei Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) nicht nachgewiesen wurde; oder d. einer wirksamen Kältebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei sind von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick), oder einem wirksa- men Systemansatz oder einer anderen wirksamen Nacherntebehandlung, um si- cherzustellen, dass sie frei sind von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick), und die Anwendung des Systemansatzes oder Einzelheiten der Behandlungsmethode im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben sind, sofern die nationale Pflanzen- schutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäi- schen Kommission den Systemansatz oder die Nacherntebehandlung zusammen mit einem Nachweis über ihre Wirksamkeit zuvor schriftlich mitgeteilt hat. 63. Früchte von Malus Mill., 0808.10 Kanada, Mexiko und Amtliche Feststellung, dass die Früchte: Prunus L., Pyrus L. und 0808.30 Vereinigte Staaten von a. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation Vaccinium L. Amerika des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflan- 0809.10 zengesundheitliche Massnahmen als frei von Grapholita packardi Zeller befun- 0809.21 den wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche 0809.29 Erklärung» angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des
0809.30 betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen
0809.40 Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
oder 0810.40 b. von einem Erzeugungsort stammen, an dem zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode amtliche Inspektionen und Erhebungen zum Nachweis von Grapholita packardi Zeller durchgeführt werden, einschliesslich der Inspek- tion einer repräsentativen Probe der Früchte, bei der der Schadorganismus nicht
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nachgewiesen wurde, und Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind; oder c. in einen wirksamen Systemansatz einbezogen waren oder einer wirksamen Nacherntebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Grapholita packardi Zeller sind, und die Anwendung des Systeman- satzes oder Einzelheiten der Behandlungsmethode im Pflanzengesundheitszeug- nis angegeben sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betref- fenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission den Systeman- satz oder die Methode der Nacherntebehandlung zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
64. Früchte von Malus Mill. 0808.10 Alle Drittländer Amtliche Feststellung, dass die Früchte: und Pyrus L. 0808.30 a. aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Botryosphaeria kuwatsukai (Hara) G.Y. Sun & E. Tanaka befunden wurde, sofern die nationale Pflanzen- schutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäi- schen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat; oder b. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes gemäss den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Botryosphaeria kuwatsukai (Hara) G.Y. Sun & E. Tanaka befunden wurde und das im Pflanzengesund- heitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat; oder c. von einem Erzeugungsort stammen, an dem zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode zum Nachweis des Schadorganismus amtliche Inspektio-
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nen und Erhebungen zum Nachweis von Botryosphaeria kuwatsukai (Hara) G.Y. Sun & E. Tanaka durchgeführt werden, einschliesslich der visuellen Inspektion einer repräsentativen Probe der Früchte, bei der der Schadorganismus nicht nachgewiesen wurde, und Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind; oder d. in einen wirksamen Systemansatz einbezogen oder einer wirksamen Nachernte- behandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Botryosphaeria kuwatsukai (Hara) G.Y. Sun & E. Tanaka sind, und die Anwendung des Systemansatzes oder Einzelheiten der Behandlungsme- thode im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission den Systemansatz oder die Methode der Nacherntebehandlung zuvor schriftlich mitgeteilt hat. 65. Früchte von Malus Mill. 0808.10 Alle Drittländer Amtliche Feststellung, dass die Früchte und Pyrus L. 0808.30 a. aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Anthonomus quadrigibbus Say befunden wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betref- fenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat; oder b. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflan- zengesundheitliche Massnahmen als frei von Anthonomus quadrigibbus Say be- funden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat; oder
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c. von einem Erzeugungsort stammen, an dem zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode amtliche Inspektionen und Erhebungen zum Nachweis von Anthonomus quadrigibbus Say durchgeführt werden, einschliesslich der vi- suellen Inspektion einer repräsentativen Probe der Früchte, bei der der Schador- ganismus nicht nachgewiesen wurde, und Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind; oder d. in einen wirksamen Systemansatz einbezogen oder einer wirksamen Nachernte- behandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Anthono- mus quadrigibbus Say sind, und die Anwendung des Systemansatzes oder Ein- zelheiten der Behandlungsmethode im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlan- des dem BLW oder der Europäischen Kommission den Systemansatz oder die Methode der Nacherntebehandlung zuvor schriftlich mitgeteilt hat. 66. Früchte von Malus Mill. 0808.10 Alle Drittländer Amtliche Feststellung, dass die Früchte: a. aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Grapholita prunivora (Walsh), Grapholita inopinata (Heinrich) und Rhagoletis pomonella (Walsh) be- funden wurde, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Be- fallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat; oder b. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflan- zengesundheitliche Massnahmen als frei von Grapholita prunivora (Walsh), Grapholita inopinata (Heinrich) und Rhagoletis pomonella (Walsh) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklä- rung» angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betref- fenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
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oder c. von einem Erzeugungsort stammen, an dem zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode zum Nachweis des Schadorganismus bzw. der Schador- ganismen amtliche Inspektionen und Erhebungen zum Nachweis von Grapholita prunivora (Walsh), Grapholita inopinata (Heinrich) und Rhagoletis pomonella (Walsh) durchgeführt werden, einschliesslich der visuellen Inspektion einer re- präsentativen Probe von Früchten, bei der der Schadorganismus bzw. die Schad- organismen nicht nachgewiesen wurden, und Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind; oder d. in einen wirksamen Systemansatz einbezogen oder einer wirksamen Nachernte- behandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Grapholita prunivora (Walsh), Grapholita inopinata (Heinrich) und Rhagoletis pomonella (Walsh) sind, und die Anwendung des Systemansatzes oder Einzelheiten der Be- handlungsmethode im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW o- der der Europäischen Kommission den Systemansatz oder die Methode der Nacherntebehandlung zuvor schriftlich mitgeteilt hat. 67. Früchte von Solanaceae 0702.00 Australien, Neuseeland Amtliche Feststellung, dass die Früchte: 0709.30 und alle Länder a. aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für des amerikanischen pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Bactericera cockerelli (Sulc.) 0709.60 Kontinents befunden wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffen- ex 0709.9999 den Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat; oder b. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflan- zengesundheitliche Massnahmen als frei von Bactericera cockerelli (Sulc.) be- funden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des
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betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat; oder c. von einem Erzeugungsort stammen, an dem einschliesslich seiner unmittelbaren Umgebung in den letzten drei Monaten vor der Ausfuhr amtliche Inspektionen und Erhebungen zum Nachweis von Bactericera cockerelli (Sulc.) durchgeführt und wirksame Behandlungen angewandt werden, um die Befallsfreiheit zu ge- währleisten, und repräsentative Proben der Früchte vor der Ausfuhr kontrolliert wurden, und Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind; oder d. von einem insektensicheren Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes auf der Grundlage amtlicher Inspektionen und Erhebungen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr durchge- führt wurden, als frei von Bactericera cockerelli (Sulc.) befunden wurde, und Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind. 68. Früchte von Capsicum 0702.00 Alle Drittländer Amtliche Feststellung, dass die Früchte: annuum L., Solanum 0709.30 a. aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen aethiopicum L., Solanum Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Neoleucinodes lycopersicum L. und ex 0709.6011 elegantalis (Guenée) befunden wurde, sofern die nationale Pflanzenschutz- Solanum melongena L. ex 0709.6012 organisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen ex 0709.6090 Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat; ex 0709.9999 oder b. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflan- zengesundheitliche Massnahmen als frei von Neoleucinodes elegantalis (Guenée) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzli- che Erklärung» angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation
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des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission die- sen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat; oder c. von einem Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorga- nisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Neoleucinodes elegantalis (Guenée) befunden wurde, und am Erzeugungsort zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode zum Nachweis des Schadorganismus amtliche Inspektionen durchgeführt wurden, einschliesslich der Untersuchung repräsenta- tiver Proben der Früchte, bei der Neoleucinodes elegantalis (Guenée) nicht nach- gewiesen wurde, und Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind; oder d. von einer insektensicheren Produktionsfläche stammen, die von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes auf der Grundlage amtlicher Inspektionen und Erhebungen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr durchge- führt wurden, als frei von Neoleucinodes elegantalis (Guenée) befunden wurde, und Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind. 69. Früchte von Solanum 0702.00 Alle Drittländer Amtliche Feststellung, dass die Früchte: lycopersicum L. und 0709.30 a. aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards Solanum melongena L. für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) befunden wurde; oder b. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflan- zengesundheitliche Massnahmen als frei von Keiferia lycopersicella (Walsin- gham) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist;
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oder c. von einem Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorga- nisation des Ursprungslandes auf der Grundlage amtlicher Inspektionen und Er- hebungen, die während der letzten drei Monate vor der Ausfuhr durchgeführt wurden, als frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) befunden wurde und der im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» ange- geben ist. 70. Früchte von Solanum 0709.30 Alle Drittländer Amtliche Feststellung, dass die Früchte: melongena L. a. aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen frei von Thrips palmi Karny ist; oder b. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für Pflan- zenschutzmassnahmen als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angege- ben ist; oder c. unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich kontrolliert und als frei von Thrips palmi Karny befunden wurden. 71. Früchte von Momordica ex 0709.9999 Alle Drittländer Amtliche Feststellung, dass die Früchte: L. a. aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen frei von Thrips palmi Karny ist; oder b. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für Pflan- zenschutzmassnahmen als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angege- ben ist. 72. Früchte von Capsicum L. 0709.60 Belize, Costa Rica, Amtliche Feststellung, dass die Früchte: Dominikanische Repub- a. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation
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lik, El Salvador, Guate- nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche mala, Honduras, Jamaika, Massnahmen als frei von Anthonomus eugenii Cano befunden wurde und das im Mexiko, Nicaragua, Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben Panama, Puerto Rico, ist; Vereinigte Staaten von Amerika und Franzö- oder sisch-Polynesien, wo b. von einem Erzeugungsort stammen, der im Ursprungsland von der nationalen Anthonomus eugenii Pflanzenschutzorganisation dieses Landes nach den einschlägigen Internationalen Cano bekanntermassen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Anthonomus eu- auftritt genii Cano befunden wurde und der im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist bei amtlichen Inspektionen, die in den zwei Monaten vor der Ausfuhr am Produktionsort und in seiner unmittelba- ren Umgebung mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, für frei von Anthonomus eugenii Cano erklärt wurde. 73. Samen von Zea mays L. 1005.1000 Alle Drittländer Amtliche Feststellung, dass: a. die Samen aus Gebieten stammen, die bekanntermassen frei von Pantoea stewar- tii subsp. stewartii (Smith) Mergaert, Verdonck & Kersters sind; oder b. eine repräsentative Probe der Samen getestet und dabei als frei von Pantoea ste- wartii subsp. stewartii (Smith) Mergaert, Verdonck & Kersters befunden wurde. 74. Samen der Gattungen 1001.1100 Afghanistan, Indien, Irak, Amtliche Feststellung, dass die Samen aus einem Gebiet stammen, in dem Tilletia Triticum L., Secale L. 1001.9100 Iran, Mexiko, Nepal, indica Mitra bekanntermassen nicht auftritt. Der Name des Gebiets ist im Pflanzen- und xTriticosecale Wittm. Pakistan, Südafrika und gesundheitszeugnis in der Rubrik «Ursprungsort» angegeben. ex A. Camus 1002.1000 Vereinigte Staaten von
1008.6010 Amerika, wo Tilletia
indica Mitra bekannter- massen auftritt 75. Korn der Gattungen 1001.19 Afghanistan, Indien, Irak, Amtliche Feststellung, dass: Triticum L., Secale L. 1001.99 Iran, Mexiko, Nepal, a. das Korn aus einem Gebiet stammt, in dem Tilletia indica Mitra bekanntermas- und xTriticosecale Wittm. Pakistan, Südafrika und sen nicht auftritt. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis in der ex A. Camus 1002.9000 Vereinigte Staaten von Rubrik «Ursprungsort» angegeben; ex 1008.6000 Amerika, wo Tilletia
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indica Mitra bekannter- oder massen auftritt b. an den Pflanzen am Produktionsort während ihrer letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Tilletia indica Mitra beobachtet wurden und repräsentative Kornproben, die sowohl bei der Ernte als auch vor dem Ver- sand gezogen wurden, getestet und als frei von Tilletia indica Mitra befunden wurden; Letzteres ist im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Name des Erzeugnisses» als «getestet und als frei von Tilletia indica Mitra befunden» an- gegeben. 76. Holz von Nadelbäumen ex 4401.1100 China, Japan, Kanada, Amtliche Feststellung, dass das Holz folgenden sachgerechten Verfahren unterzogen (Pinales), ausser Thuja L. ex 4403.1100 Republik Korea, Mexiko, wurde: und Taxus L., ausser Holz Taiwan und Vereinigte a. Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten in Form von: 4403.2100 Staaten von Amerika, wo ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt, was durch die Markierung – Plättchen, Schnitzeln, 4403.2200 Bursaphelenchus xylophi- «HT» nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und Sägespänen, Holzab- 4403.2300 lus (Steiner et Buhrer) im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben wird, fällen oder Holzaus- 4403.2400 Nickle et al. bekannter- massen auftritt und schuss, ganz oder teil- weise von diesen Na- ex 4403.2500 amtliche Feststellung, dass das Holz nach seiner Behandlung bis zum Verlassen delbäumen gewonnen, ex 4403.2600 des Landes, das diese Feststellung vornimmt, ausserhalb der Flugzeit des Vektors Monochamus befördert wurde, unter Berücksichtigung einer Sicherheitsspanne – Verpackungsmaterial ex 4404.1000 von weiteren vier Wochen zu Beginn und am Ende der voraussichtlichen Flug- aus Holz in Form von ex 4406.1100 zeit, oder mit einer Schutzabdeckung (ausser im Fall von rindenfreiem Holz), die Kisten, Kistchen, Ver- gewährleistet, dass ein Befall mit Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) schlägen, Trommeln ex 4406.9100 Nickle et al. oder seinem Vektor ausgeschlossen ist; und ähnlichen Verpa- 4407.1110 ckungsmitteln, Flach- 4407.1190 oder paletten, Boxpaletten b. Begasung gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation; der Wirkstoff, und anderen Ladungs- 4407.1210 die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositions- trägern, Palettenauf- 4407.1290 dauer werden im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
satzwänden sowie Stauholz, ob tatsäch- ex 4407.1910 oder lich beim Transport ex 4407.1990 von Gegenständen ex 4408.1000 c. Kesseldruckimprägnierung mit einem vom BAFU zugelassenen Produkt; der aller Art eingesetzt Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) werden im Pflan- ex 4416.0000
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oder nicht, ausge- ex 9406.1000 zengesundheitszeugnis angegeben; nommen Stauholz zur Stützung von Holz- oder sendungen, das aus Holz besteht, das dem d. Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt und Kammertrocknung (Kiln- Holz in der Sendung drying) bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsge- in Art und Qualität sowie den pflanzenge- halt von weniger als 20 % TS, was durch die Markierung «Kiln-dried» oder «KD» oder eine andere international anerkannte Markierung zusammen mit der sundheitlichen Anfor- Markierung «HT» nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher derungen der Schweiz oder der EU ent- Umhüllung und im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben wird. spricht, – Holz von Libocedrus decurrens Torr., wenn nachgewiesen werden kann, dass das Holz unter Anwendung ei- ner Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 82 °C über einen Zeitraum von 7 bis 8 Tagen bearbeitet oder zu Bleistiften verar- beitet worden ist, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächen- rundung 77. Holz von Nadelbäumen 4401.2100 China, Japan, Kanada, Amtliche Feststellung, dass das Holz folgenden sachgerechten Verfahren unterzogen (Pinales) in Form von ex 4401.4000 Republik Korea, Mexiko, wurde: Plättchen, Schnitzeln, Taiwan und Vereinigte a. Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten Sägespänen, Holzabfällen Staaten von Amerika, wo ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt; dies ist im Pflanzengesund- oder Holzausschuss, ganz Bursaphelenchus xylophi- heitszeugnis anzugeben, oder teilweise von diesen lus (Steiner et Buhrer)
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Nadelbäumen gewonnen Nickle et al. bekannter- und massen auftritt amtliche Feststellung, dass das Holz nach seiner Behandlung bis zum Verlassen des Landes, das diese Feststellung vornimmt, ausserhalb der Flugzeit des Vektors Monochamus befördert wurde, unter Berücksichtigung einer Sicherheitsspanne von weiteren vier Wochen zu Beginn und am Ende der voraussichtlichen Flug- zeit, oder mit einer Schutzabdeckung (ausser im Fall von rindenfreiem Holz), die gewährleistet, dass ein Befall mit Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. oder seinem Vektor ausgeschlossen ist; oder b. Begasung gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositions- dauer (h) werden im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben; oder c. Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt und Kammertrocknung (Kiln-drying) bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtig- keitsgehalt von weniger als 20 % TS, was durch die Markierung «Kiln-dried» oder «KD» oder eine andere international anerkannte Markierung zusammen mit der Markierung «HT» nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben wird. 78. Holz von Thuja L. und ex 4401.1100 China, Japan, Kanada, Amtliche Feststellung, dass das Holz: Taxus L., ausser in Form ex 4403.1100 Republik Korea, Mexiko, Taiwan und Vereinigte a. frei von Rinde ist; von: ex 4403.2500 Staaten von Amerika, wo oder – Plättchen, Schnitzeln, Bursaphelenchus xylophi- b. bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von Sägespänen, Holzab- ex 4403.2600 lus (Steiner et Buhrer) weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying), was durch die fällen oder Holzaus- ex 4404.1000 Nickle et al. bekannter- Markierung «Kiln-dried» oder «KD» oder eine andere international anerkannte schuss, ganz oder massen auftritt Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhül- teilweise von diesen ex 4406.1100 lung angegeben wird; Nadelbäumen gewon- ex 4406.9100 nen, ex 4407.1910 oder c. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten
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– Verpackungsmaterial ex 4407.1990 ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was durch aus Holz in Form von ex 4408.1000 die Markierung «HT» nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Kisten, Kistchen, Ver- Umhüllung und im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben wird; schlägen, Trommeln ex 4416.0000 oder und ähnlichen Verpa- ex 9406.1000 d. sachgerecht gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation begast worden ckungsmitteln, Flach- ist; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und paletten, Boxpaletten die Expositionsdauer (h) werden im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben; und anderen Ladungs- trägern, Palettenauf- oder satzwänden sowie Stauholz, ob tatsäch- e. sachgerecht mit einem vom BAFU zugelassenen Produkt kesseldruckimprägniert worden ist; der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) lich beim Transport werden im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben. von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausge- nommen Stauholz zur Stützung von Holz- sendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzenge- sundheitlichen Anfor- derungen der Schweiz oder der EU ent- spricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächen- rundung 79. Holz von Nadelbäumen 4401.1100 Kasachstan, Russland und Amtliche Feststellung, dass das Holz: (Pinales), ausser in Form 4403.1100 Türkei a. aus Gebieten stammt, die bekanntermassen frei sind von: von:
4403.2100 i. Monochamus spp. (aussereuropäische Populationen),
– Plättchen, Schnitzeln,
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Sägespänen, Holzab- 4403.2200 ii. Pissodes cibriani O’Brien, Pissodes fasciatus Leconte, Pissodes nemorensis fällen oder Holzaus- Germar, Pissodes nitidus Roelofs, Pissodes punctatus Langor & Zhang, Pis- schuss, ganz oder 4403.2300 sodes strobi (Peck), Pissodes terminalis Hopping, Pissodes yunnanensis teilweise von diesen 4403.2400 Langor & Zhang und Pissodes zitacuarense Sleeper, Nadelbäumen gewon- 4403.2500 iii. Scolytidae spp. (aussereuropäisch), nen, – Verpackungsmaterial 4403.2600 und im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Ursprungsort» angegeben aus Holz in Form von 4404.1000 sind; Kisten, Kistchen, Ver- oder schlägen, Trommeln 4406.1100 und ähnlichen Verpa- 4406.9100 b. rindenfrei und frei von Wurmlöchern ist, die von der Gattung Monochamus spp. (aussereuropäische Populationen) verursacht werden und zu diesem Zweck als ckungsmitteln, Flach- 4407.1110 Wurmlöcher mit einem Durchmesser von mehr als 3 mm definiert werden; paletten, Boxpaletten und anderen Ladungs- 4407.1190 oder trägern, Palettenauf- 4407.1210 c. bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt satzwänden sowie von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying), was Stauholz, ob tatsäch- 4407.1290 durch die Markierung «Kiln-dried» oder «KD» oder eine andere international lich beim Transport 4407.1910 anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder von Gegenständen 4407.1990 jeglicher Umhüllung angegeben wird; aller Art eingesetzt 4408.1000 oder oder nicht, ausge- nommen Stauholz zur ex 4416.0000 d. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten Stützung von Holz- ex 9406.1000 ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was durch sendungen, das aus die Markierung «HT» nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Holz besteht, das dem Umhüllung und im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben wird; Holz in der Sendung oder in Art und Qualität e. sachgerecht gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation begast worden sowie den pflanzenge- ist; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und sundheitlichen Anfor- die Expositionsdauer (h) werden im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben; derungen der Schweiz oder oder der EU ent- f. sachgerecht mit einem vom BAFU zugelassenen Produkt kesseldruckimprägniert
spricht, worden ist; der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) auch Holz ohne seine werden im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben.
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natürliche Oberflächen- rundung 80. Holz von Nadelbäumen 4401.1100 Alle Drittländer ausser Amtliche Feststellung, dass das Holz: (Pinales), ausser in Form 4403.1100 – Albanien, Andorra, a. frei von Rinde und von Wurmlöchern ist, die von der Gattung Monochamus spp. von: Armenien, Aserbaid- (aussereuropäische Populationen) verursacht werden und zu diesem Zweck als 4403.2100 – Plättchen, Schnitzeln, schan, Belarus, Bosni- Wurmlöcher mit einem Durchmesser von mehr als 3 mm definiert werden; Sägespänen, Holzab- 4403.2200 en und Herzegowina, oder fällen oder Holzaus- 4403.2300 Färöer, Georgien, Is- schuss, ganz oder land, Kanarische In- b. bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von teilweise von diesen 4403.2400 seln, Kasachstan, weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying), was durch die Nadelbäumen gewon- 4403.2500 Moldau, Monaco, Markierung «Kiln-dried» oder «KD» oder eine andere international anerkannte nen, 4403.2600 Montenegro, Nordma- Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhül- – Verpackungsmaterial zedonien, Norwegen, lung angegeben wird; aus Holz in Form von 4404.1000 Russland, San Marino, oder Kisten, Kistchen, Ver- 4406.1100 Serbien, Türkei und c. sachgerecht gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation begast worden schlägen, Trommeln 4406.9100 Ukraine, und ähnlichen Verpa- ist; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und – China, Japan, Kanada, die Expositionsdauer (h) werden im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben; ckungsmitteln, Flach- 4407.1110 Republik Korea, Me- paletten, Boxpaletten 4407.1190 xiko, Taiwan und oder und anderen Ladungs- 4407.1210 Vereinigte Staaten d. sachgerecht mit einem vom BAFU zugelassenen Produkt kesseldruckimprägniert trägern, Palettenauf- 4407.1290 von Amerika, wo worden ist; der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) satzwänden sowie Bursaphelenchus xy- werden im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben; Stauholz, ob tatsäch- 4407.1910 lophilus (Steiner et lich beim Transport oder 4407.1990 Buhrer) Nickle et al. e. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten von Gegenständen bekanntermassen auf- aller Art eingesetzt 4408.1000 ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was durch
tritt die Markierung «HT» nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher oder nicht, ausge- ex 4416.0000 nommen Stauholz zur ex 9406.1000 Umhüllung und im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben wird. Stützung von Holz- sendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzenge-
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sundheitlichen Anfor- derungen der Schweiz oder der EU ent- spricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächen- rundung 81. Holz in Form von Plätt- 4401.2100 Alle Drittländer ausser Amtliche Feststellung, dass das Holz: chen, Schnitzeln, Säge- ex 4401.4000 – Albanien, Andorra, a. aus Gebieten stammt, die bekanntermassen frei von Monochamus spp. (aussereu- spänen, Holzabfällen oder Armenien, Aserbaid- ropäische Populationen), Pissodes cibriani O’Brien, Pissodes fasciatus Leconte, Holzausschuss, ganz oder schan, Belarus, Bosni- Pissodes nemorensis Germar, Pissodes nitidus Roelofs, Pissodes punctatus teilweise gewonnen von en und Herzegowina, Langor & Zhang, Pissodes strobi (Peck), Pissodes terminalis Hopping, Pissodes Nadelbäumen (Pinales) Färöer, Georgien, Is- yunnanensis Langor & Zhang und Pissodes zitacuarense Sleeper, Scolytidae spp. land, Kanarische In- (aussereuropäisch) sind. seln, Moldau, Mona- Das Gebiet wird im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Ursprungsort» co, Montenegro, angegeben; Nordmazedonien, oder Norwegen, San Mari- no, Serbien und Ukra- b. aus entrindetem Rundholz hergestellt worden ist; ine, oder – China, Japan, Kanada, c. bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von Republik Korea, Me- weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying); xiko, Taiwan und oder Vereinigte Staaten d. sachgerecht gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation begast worden von Amerika, wo Bursaphelenchus xy- ist; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) sind im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben; lophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. oder bekanntermassen auf- e. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten tritt ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben wird. 82. Lose Rinde ex 1404.9000 Alle Drittländer ausser Amtliche Feststellung, dass die lose Rinde:
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von Nadelbäumen ex 4401.4000 Albanien, Andorra, a. sachgerecht mit einem vom BAFU zugelassenen Mittel begast worden ist; der (Pinales) Armenien, Aserbaid- Wirkstoff, die Mindesttemperatur der Rinde, die Dosierung (g/m3) und die Expo- schan, Belarus, Bosnien sitionsdauer (h) sind im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben; und Herzegowina, Färöer, oder Georgien, Island, Kanari- sche Inseln, Moldau, b. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten Monaco, Montenegro, ohne Unterbrechung im gesamten Rindenquerschnitt erhitzt worden ist, was im Nordmazedonien, Nor- Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist; wegen, Russland (nur die und folgenden Teile: Födera- ler Bezirk Zentralrussland c. nach ihrer Behandlung bis zum Verlassen des Landes, das diese Feststellung vornimmt, ausserhalb der Flugzeit des Vektors Monochamus befördert wurde, (Tsentralny federalny unter Berücksichtigung einer Sicherheitsspanne von weiteren vier Wochen zu okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Seve- Beginn und am Ende der voraussichtlichen Flugzeit, oder mit einer Schutzabde- ckung, die gewährleistet, dass ein Befall mit Bursaphelenchus xylophilus (Steiner ro-Zapadny federalny et Buhrer) Nickle et al. oder seinem Vektor ausgeschlossen ist. okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Födera- ler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Türkei und Ukraine 83. Holz von Juglans L. und ex 4401.1200 Vereinigte Staaten von Amtliche Feststellung, dass das Holz: Pterocarya Kunth, ausser ex 4403.1290 Amerika a. aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation in Form von: nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche ex 4403.9900 – Plättchen, Schnitzeln, Massnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisse- Sägespänen, Holzab- ex 4404.2000 rat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde, was fällen oder Holzaus- ex 4406.1200 im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angege- schuss ganz oder teil- ex 4407.9910 ben ist;
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weise von diesen ex 4407.9980 oder Pflanzen gewonnen, b. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 40 Minuten ex 4408.9000 – Verpackungsmaterial ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was durch aus Holz in Form von ex 4416.0000 die Markierung «HT» nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Kisten, Kistchen, Ver- ex 9406.1000 Umhüllung und im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist; schlägen, Trommeln oder und ähnlichen Verpa- ckungsmitteln, Flach- c. bis zur vollständigen Beseitigung der natürlichen Oberflächenrundung abgeviert paletten, Boxpaletten wurde. und anderen Ladungs- trägern, Palettenauf- satzwänden sowie Stauholz, ob tatsäch- lich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausge- nommen Stauholz zur Stützung von Holz- sendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzenge- sundheitlichen Anfor- derungen der Schweiz oder der EU ent- spricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächen- rundung
84. Lose Rinde und Holz von ex 1404.9000 Vereinigte Staaten von Amtliche Feststellung, dass das Holz bzw. die lose Rinde:
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Juglans L. und Pterocarya ex 4401.2200 Amerika a. aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation Kunth in Form von: nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche ex 4401.4000 – Plättchen, Schnitzeln, Massnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisse- Sägespänen, Holzab- rat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde und fällen oder Holzaus- das im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» ange- schuss, ganz oder geben ist; teilweise von diesen oder Pflanzen gewonnen b. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 40 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Rinden- oder Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben ist. 85. Holz von Acer saccharum ex 4401.1200 Kanada und Vereinigte Amtliche Feststellung, dass das Holz bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis Marsh., auch Holz ohne ex 4403.1290 Staaten von Amerika auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden seine natürliche Oberflä- ist (Kiln-drying), was durch die Markierung «Kiln-dried» oder «KD» oder eine chenrundung, ausser in ex 4403.9900 andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Form von: ex 4404.2000 Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird. – Holz zur Furnierher- stellung, ex 4406.1200 ex 4406.9200 – Plättchen, Schnitzeln, 4407.9310 Sägespänen, Holzab- fällen oder Holzaus- 4407.9390 schuss, ex 4416.0000 – Verpackungsmaterial ex 9406.1000 aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Ver- schlägen, Trommeln und ähnlichen Verpa- ckungsmitteln, Flach- paletten, Boxpaletten und anderen Ladungs- trägern, Palettenauf- satzwänden sowie Stauholz, ob tatsäch-
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lich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausge- nommen Stauholz zur Stützung von Holz- sendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzenge- sundheitlichen Anfor- derungen der Schweiz oder der EU entspricht 86. Holz von Acer ex 4403.1200 Kanada und Vereinigte Amtliche Feststellung, dass das Holz aus Gebieten stammt, die bekanntermassen frei saccharum Marsh. 4407.9310 Staaten von Amerika von Davidsoniella virescens (R.W. Davidson) Z.W. de Beer, T.A. Duong & M.J. zur Furnierherstellung Wingf Moreau sind, und zur Furnierherstellung bestimmt ist. 4407.9390 ex 4408.90 87. Holz von Fraxinus L., ex 4401.1200 China, Demokratische Amtliche Feststellung, dass: Juglans ailantifolia Carr., ex 4403.1290 Volksrepublik Korea, a. das Holz aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorgani- Juglans mandshurica ex 4403.9900 Japan, Kanada, Mongolei, sation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für Maxim., Ulmus davidiana Republik Korea, Russ- pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Agrilus planipennis befunden Planch. und Pterocarya ex 4404.2000 land, Taiwan und Verei- wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist, und die nationale rhoifolia Siebold & ex 4406.1200 nigte Staaten von Ameri- Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BAFU oder der Zucc., ausser in Form ka Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mit- von: ex 4406.9200
4407.9510 geteilt hat;
– Plättchen, Schnitzeln, oder Sägespänen, Holzab- 4407.9590 fällen oder Holzaus- ex 4407.9910 b. die Rinde und mindestens 2,5 cm des äusseren Splintholzes in einer von der schuss, ganz oder nationalen Pflanzenschutzorganisation zugelassenen und überwachten Einrich- teilweise von diesen ex 4407.9980 tung entfernt wurden; Bäumen gewonnen, ex 4408.9000 oder
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– Verpackungsmaterial ex 4416.0000 c. das Holz mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine aus Holz in Form von ex 9406.1000 Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war. Kisten, Kistchen, Ver- schlägen, Trommeln und ähnlichen Verpa- ckungsmitteln, Flach- paletten, Boxpaletten und anderen Ladungs- trägern, Palettenauf- satzwänden sowie Stauholz, ob tatsäch- lich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausge- nommen Stauholz zur Stützung von Holz- sendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzenge- sundheitlichen Anfor- derungen der Schweiz oder der EU ent- spricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächen- rundung, sowie aus unbehandeltem Holz gefertigte Möbel und sonstige Gegenstände 88. Holz in Form von Plätt- ex 4401.2200 China, Demokratische Amtliche Feststellung, dass das Holz aus einem Gebiet stammt, das von der nationa-
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Waren Zolltarifnummer Ursprung Spezifische Voraussetzungen
chen, Schnitzeln, Säge- ex 4401.4000 Volksrepublik Korea, len Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Interna- spänen, Holzabfällen oder Japan, Kanada, Mongolei, tionalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Agrilus Holzausschuss, das ganz Republik Korea, Russ- planipennis Fairmaire befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis oder teilweise von Fraxi- land, Taiwan und Verei- angegeben ist, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Dritt- nus L., Juglans ailantifo- nigte Staaten von Ameri- landes dem BAFU oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfrei- lia Carr., Juglans mands- ka heit zuvor schriftlich mitgeteilt hat. hurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc. gewon- nen wurde 89. Lose Rinde und Gegen- ex 1404.9000 China, Demokratische Amtliche Feststellung, dass die Rinde aus einem Gebiet stammt, das von der natio- stände aus Rinde von ex 4401.4000 Volksrepublik Korea, nalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Fraxinus L., Juglans Japan, Kanada, Mongolei, Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von ailantifolia Carr., Juglans Republik Korea, Russ- Agrilus planipennis Fairmaire befunden wurde und das im Pflanzengesundheits- mandshurica Maxim., land, Taiwan und Verei- zeugnis angegeben ist, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffen- Ulmus davidiana Planch. nigte Staaten von Ameri- den Drittlandes dem BAFU oder der Europäischen Kommission diesen Status der und Pterocarya rhoifolia ka Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat. Siebold & Zucc. 90. Holz von Quercus L., ex 4401.1200 Vereinigte Staaten von Amtliche Feststellung, dass das Holz: ausser in Form von: ex 4403.1290 Amerika a. bis zur vollständigen Beseitigung der Rundungen abgeviert wurde; – Plättchen, Schnitzeln, 4403.9100 oder Sägespänen, Holz- abfällen oder Holz- ex 4404.2000 b. rindenfrei ist und der Feuchtigkeitsgehalt des Holzes 20 % TS nicht übersteigt; ausschuss, ex 4406.1200 oder – Fässern, Trögen, ex 4406.9200 c. rindenfrei ist und durch eine geeignete Heissluft- oder Heisswasserbehandlung Bottichen, Kübeln und 4407.9110 desinfiziert wurde; anderen Böttcherwa- oder
ren und Teilen davon, 4407.9190 d. im Fall von Schnittholz mit oder ohne Rindenreste bei geeigneter Temperatur- einschliesslich Fass- ex 4408.9000 /Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kam- stäben, wenn nachge- wiesen werden kann, ex 4416.0000 mergetrocknet worden ist (Kiln-drying), was durch die Markierung «Kiln-dried» oder«KD» oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem dass das Holz unter ex 9406.1000 Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird.
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Waren Zolltarifnummer Ursprung Spezifische Voraussetzungen
Anwendung einer Er- hitzung auf eine Min- desttemperatur von
176 °C für 20 Minu-
ten verarbeitet oder hergestellt worden ist, – Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Ver- schlägen, Trommeln und ähnlichen Verpa- ckungsmitteln, Flach- paletten, Boxpaletten und anderen Ladungs- trägern, Palettenauf- satzwänden sowie Stauholz, ob tatsäch- lich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausge- nommen Stauholz zur Stützung von Holz- sendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzenge- sundheitlichen Anfor- derungen der Schweiz und der EU entspricht,
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächen-
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Waren Zolltarifnummer Ursprung Spezifische Voraussetzungen
rundung 91. Holz in Form von Plätt- ex 4401.2200 Vereinigte Staaten von Amtliche Feststellung, dass das Holz: chen, Schnitzeln, Säge- ex 4401.4000 Amerika a. bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von spänen, Holzabfällen oder weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying); Holzausschuss, ganz oder teilweise von Quercus L. oder gewonnen b. sachgerecht gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation begast worden ist; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) sind im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben; oder c. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben wird. 92. Holz von Betula L., ex 4401.1200 Kanada und Vereinigte Amtliche Feststellung, dass: ausser in Form von: ex 4403.1200 Staaten von Amerika, wo a. die Rinde und mindestens 2,5 cm des äusseren Splintholzes in einer von der – Plättchen, Schnitzeln, 4403.9500 Agrilus anxius Gory nationalen Pflanzenschutzorganisation zugelassenen und überwachten Einrich- Sägespänen, Holzab- bekanntermassen auftritt tung entfernt wurden; fällen oder Holzaus- ex 4404.2000 oder schuss, ganz oder ex 4406.1200 teilweise von diesen b. das Holz mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Bäumen gewonnen, ex 4406.9200 Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war. 4407.9610 – Verpackungsmaterial aus Holz in Form von 4407.9690 Kisten, Kistchen, Ver- ex 4408.9000 schlägen, Trommeln und ähnlichen Verpa- ex 4416.0000 ckungsmitteln, Flach- ex 9406.1000 paletten, Boxpaletten und anderen Ladungs- trägern, Palettenauf- satzwänden sowie Stauholz, ob tatsäch- lich beim Transport
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Waren Zolltarifnummer Ursprung Spezifische Voraussetzungen
von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausge- nommen Stauholz zur Stützung von Holz- sendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzenge- sundheitlichen Anfor- derungen der Schweiz oder der EU ent- spricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächen- rundung, sowie aus unbehandeltem Holz gefertigte Möbel und sonstige Gegenstände 93. Holzplättchen, Holz- ex 4401.2200 Alle Drittländer Amtliche Feststellung, dass das Holz aus einem Land stammt, das bekanntermassen schnitzel, Sägespäne, ex 4401.4000 frei von Agrilus anxius Gory ist. Holzabfälle oder Holz- ausschuss, ganz oder teilweise von Betula L. gewonnen 94. Rinde und Gegenstände ex 1404.9000 Kanada und Vereinigte Amtliche Feststellung, dass die Rinde frei von Holz ist. aus Rinde von Betula L. ex 4401.4000 Staaten von Amerika, wo Agrilus anxius Gory bekanntermassen auftritt 95. Holz von Platanus L., ex 4401.1200 Albanien, Armenien, Amtliche Feststellung, dass das Holz: ausser: ex 4403.1200 Türkei und Vereinigte a. aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Staaten von Amerika
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Waren Zolltarifnummer Ursprung Spezifische Voraussetzungen
– Verpackungsmaterial ex 4403.9900 Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzen- aus Holz in Form von ex 4404.2000 gesundheitliche Massnahmen als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) En- Kisten, Kistchen, Ver- gelbr. & T. C. Harr. befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis in schlägen, Trommeln ex 4406.1200 der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist; und ähnlichen Verpa- ex 4406.9200 oder ckungsmitteln, Flach- ex 4407.9910 paletten, Boxpaletten b. bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von und anderen Ladungs- ex 4407.9980 weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying), was durch die trägern, Palettenauf- ex 4408.9000 Markierung «Kiln-dried» oder «KD» oder eine andere international anerkannte satzwänden sowie Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhül- Stauholz, ob tatsäch- ex 4416.0000 lung angegeben wird. lich beim Transport ex 9406.1000 von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausge- nommen Stauholz zur Stützung von Holz- sendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzenge- sundheitlichen Anfor- derungen der Schweiz oder der EU ent- spricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächen- rundung, sowie Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holz- ausschuss, das ganz oder teilweise von Platanus L.
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Waren Zolltarifnummer Ursprung Spezifische Voraussetzungen
gewonnen wurde 96. Holz von Populus L., ex 4401.1200 Alle Länder des amerika- Amtliche Feststellung, dass das Holz: ausser in Form von: ex 4403.1200 nischen Kontinents a. frei von Rinde ist; – Plättchen, Schnitzeln, ex 4403.9700 oder Sägespänen, Holzab- b. bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von fällen oder Holzaus- ex 4404.2000 weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying), was durch die schuss, ex 4406.1200 Markierung «Kiln-dried» oder «KD» oder eine andere international anerkannte – Verpackungsmaterial ex 4406.9200 Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhül- aus Holz in Form von 4407.9710 lung angegeben wird. Kisten, Kistchen, Ver- schlägen, Trommeln 4407.9790 und ähnlichen Verpa- ex 4408.9000 ckungsmitteln, Flach- paletten, Boxpaletten ex 4416.0000 und anderen Ladungs- ex 9406.1000 trägern, Palettenauf- satzwänden sowie Stauholz, ob tatsäch- lich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausge- nommen Stauholz zur Stützung von Holz- sendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzenge- sundheitlichen Anfor- derungen der Schweiz und der EU entspricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächen-
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Waren Zolltarifnummer Ursprung Spezifische Voraussetzungen
rundung 97. Holz in Form von Plätt- ex 4401.2200 a. Kanada und Vereinig- Amtliche Feststellung, dass das Holz: chen, Schnitzeln, Säge- ex 4401.4000 te Staaten von Ameri- a. aus entrindetem Rundholz hergestellt worden ist; spänen, Holzabfällen oder ka oder Holzausschuss, ganz oder b. Alle Länder teilweise gewonnen von: b. bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt des amerikanischen von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying); a. Acer saccharum Kontinents Marsh., oder b. Populus L. c. sachgerecht gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation begast worden ist; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) sind im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben; oder d. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben ist. 98. Holz von Amelanchier ex 4401.1200 Kanada und Vereinigte Amtliche Feststellung, dass das Holz: Medik., Aronia Medik., ex 4403.1200 Staaten von Amerika a. aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Cotoneaster Medik., Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für Pflanzen- Crataegus L., Cydonia ex 4403.9900 schutzmassnahmen als frei von Saperda candida Fabricius befunden wurde und Mill., Malus Mill., ex 4404.2000 das im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» ange- Prunus L., Pyracantha geben ist; M. Roem., Pyrus L. und ex 4406.1200 Sorbus L., ausser in Form ex 4406.9200 oder von: ex 4407.9910 b. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten – Plättchen, ex 4407.9980 ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was im Sägespänen und Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben ist; Holzabfällen, ex 4408.9000 oder ganz oder teilweise ex 4416.0000 von diesen Pflanzen ex 9406.1000 c. sachgerecht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz gewonnen, eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war, was im Pflanzengesundheitszeugnis – Verpackungsmaterial anzugeben ist.
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Waren Zolltarifnummer Ursprung Spezifische Voraussetzungen
aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Ver- schlägen, Trommeln und ähnlichen Verpa- ckungsmitteln, Flach- paletten, Boxpaletten und anderen Ladungs- trägern, Palettenauf- satzwänden sowie Stauholz, ob tatsäch- lich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausge- nommen Stauholz zur Stützung von Holz- sendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzenge- sundheitlichen Anfor- derungen der Schweiz oder der EU ent- spricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächen- rundung
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Waren Zolltarifnummer Ursprung Spezifische Voraussetzungen
99. Holz in Form von Plätt- ex 4401.2200 Kanada und Vereinigte Amtliche Feststellung, dass das Holz: chen, ganz oder teilweise ex 4401.4000 Staaten von Amerika a. aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des gewonnen von Amelan- Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzen- chier Medik., Aronia gesundheitliche Massnahmen als frei von Saperda candida Fabricius befunden Medik., Cotoneaster wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklä- Medik., Crataegus L., rung» angegeben ist; Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Py- oder racantha M. Roem., b. in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist; Pyrus L. und Sorbus L. oder c. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Plättchenquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben ist. 100. Holz von Prunus L., ex 4401.1200 China, Demokratische Amtliche Feststellung, dass das Holz: ausser in Form von: ex 4403.1200 Volksrepublik Korea, a. aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des – Plättchen, Schnitzeln, ex 4403.9900 Japan, Mongolei, Repub- Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzen- Sägespänen, Holzab- lik Korea und Vietnam gesundheitliche Massnahmen als frei von Aromia bungii (Falderman) anerkannt fällen oder Holzaus- ex 4404.2000 wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklä- schuss, ganz oder ex 4406.1200 rung» angegeben ist; teilweise von diesen oder Pflanzen gewonnen, ex 4406.9200 b. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten 4407.9410 ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was im – Verpackungsmaterial aus Holz in Form von 4407.9490 Pflanzengesundheitszeugnis angegeben wird; Kisten, Kistchen, Ver- ex 4407.9910 oder schlägen, Trommeln c. sachgerecht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz und ähnlichen Verpa- ex 4407.9980 eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war, was im Pflanzengesundheitszeugnis ckungsmitteln, Flach- ex 4408.9000 angegeben wird. paletten, Boxpaletten ex 4416.0000 und anderen Ladungs- trägern, Palettenauf- ex 9406.1000 satzwänden sowie Stauholz, ob tatsäch-
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Waren Zolltarifnummer Ursprung Spezifische Voraussetzungen
lich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausge- nommen Stauholz zur Stützung von Holz- sendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzenge- sundheitlichen Anfor- derungen der Schweiz und der EU entspricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächen- rundung 101. Holz in Form von Plätt- ex 4401.2200 China, Demokratische Amtliche Feststellung, dass das Holz: chen, Schnitzeln, Säge- ex 4401.4000 Volksrepublik Korea, a. aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des spänen, Holzabfällen oder Japan, Mongolei, Repub- Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für Pflanzen- Holzausschuss, ganz oder lik Korea und Vietnam schutzmassnahmen als frei von Aromia bungii (Faldermann) befunden wurde und teilweise von Prunus L. das im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» ange- gewonnen geben ist; oder b. in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist; oder c. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben ist.
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Anhang 8 (Art. 8 und 15)
Titel Betrifft nur den französischen Text
Samen und weitere Waren, die aus der EU eingeführt und in Verkehr gebracht werden dürfen unter der Voraussetzung, dass ihnen ein Pflanzenpass beiliegt
Ziff. 3
3. Holz, das die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a. Es gilt als Pflanzenerzeugnis nach Artikel 2 Buchstabe e PGesV. b. Es wurde ganz oder teilweise aus Juglans L., Platanus L. und Pteroca- rya Kunth gewonnen, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung. c. Es entspricht einer der folgenden Warenbezeichnungen:
Zolltarifnummer19 Warenbezeichnung
4401.12 Brennholz, anderes als Nadelholz, in Form von Rundlingen,
Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen
4401.22 Holz, anderes als Nadelholz, in Form von Plättchen oder
Schnitzeln ex 4401.40 Holzabfälle und Holzausschuss (ausser Sägespäne), nicht zusammengepresst
4403.1290 Rohholz, anderes als Nadelholz, nicht entrindet, vom Splint
befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behan- delt ex 4403.99 Rohholz, anderes als Nadelholz, (ausgenommen tropische Hölzer sowie Holz von Eiche (Quercus spp.), Buche (Fagus spp.), Birke (Betula spp.), Pappel und Aspe (Populus spp.) oder Eukalyptus (Eucalyptus spp.)), auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservie- rungsmitteln behandelt ex 4404.20 Von anderen als Nadelbäumen stammende Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus anderem als Nadelholz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt ex 4407.99 Holz, anderes als Nadelholz, (ausgenommen tropische Hölzer sowie Holz von Eiche (Quercus spp.), Buche (Fagus spp.), Ahorn (Acer spp.), Kirsche (Prunus spp.), Esche (Fraxinus spp.), Birke (Betula spp.) oder Pappel und Aspe (Populus spp.)), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm
19 SR 632.10 Anhang
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Ziff. 9 und 10
9. Samen von Zierpflanzen, die zu gewerblichen Zwecken eingeführt oder in
Verkehr gebracht werden, von: – Allium L. – Capsicum annuum L. – Helianthus annuus L. – Prunus avium L. – Prunus armeniaca L. – Prunus cerasus L. – Prunus domestica L. – Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb – Prunus persica (L.) Batsch – Prunus salicina Lindley
10. Samen von Obstarten im Sinne der Vermehrungsmaterial-Verordnung von:
– Prunus avium L. – Prunus armeniaca L. – Prunus cerasus L. – Prunus domestica L. – Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb – Prunus persica (L.) Batsch – Prunus salicina Lindley
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Anhang 8a
Waren, die nur unter bestimmten Voraussetzungen aus der EU eingeführt und in der Schweiz in Verkehr gebracht werden dürfen Ware Warenspezifische Voraussetzungen
1. Maschinen, Geräte und Fahr- Die Maschinen oder Fahrzeuge wurden:
zeuge, die für land- oder a. aus einem Gebiet verbracht, das von den zuständi- forstwirtschaftliche Zwecke gen Behörden nach den einschlägigen Internatio- genutzt wurden nalen Standards für pflanzengesundheitliche Mas- snahmen als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. befunden wurde; oder b. vor der Verbringung aus einem Gebiet mit Schäd- lingsbefall gereinigt und von Erde und Pflanzen- resten befreit.
2. Zum Anpflanzen bestimmte Amtliche Feststellung, dass der Erzeugungsort be-
bewurzelte Pflanzen, im Frei- kanntermassen frei von Clavibacter sepedonicus land gezogen (Spieckermann & Kottho) Nouioui et al. und Synchy- trium endobioticum (Schilb.) Percival ist.
3. Zum Anpflanzen bestimmte Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen unter Qua-
Pflanzen von stolon- oder rantänebedingungen gehalten wurden und im Wege knollenbildenden Arten der von Labortests als frei von Quarantäneorganismen Gattung Solanum L. oder ihren befunden wurden. Hybriden, die in Genbanken Jede Organisation oder Forschungsstelle, die solches oder Genmaterialsammlungen Material besitzt, teilt dies den zuständigen Behörden erhalten werden mit.
4. Zum Anpflanzen bestimmte Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen unter Qua-
Pflanzen von stolon- oder rantänebedingungen gehalten wurden und im Wege knollenbildenden Arten von von Labortests als frei von Quarantäneorganismen Solanum L. oder ihren Hybri- befunden wurden. den ausser den unter den Die Labortests werden: Ziffern 5, 6, 7, 8 oder 9 genann- ten Knollen von Solanum a. von der zuständigen Behörde überwacht und von tuberosum L. und ausser wissenschaftlich geschultem Personal dieser Be- Erhaltungszüchtungsmaterial in hörde oder einer anderen amtlich anerkannten Genbanken oder Genmaterial- Stelle durchgeführt; sammlungen und den unter b. an einem Ort durchgeführt, der mit geeigneten Ziffer 21 genannten Samen von Einrichtungen ausgestattet ist, die eine Isolierung Solanum tuberosum L. der Quarantäneorganismen und eine Behandlung des Materials einschliesslich Indikatorpflanzen in der Weise gewährleisten, dass das Risiko einer Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausge- schlossen ist; c. an jeder Einheit des Materials durchgeführt: i. durch visuelle Untersuchung auf von Quaran- täneorganismen verursachte Symptome, die in regelmässigen Abständen über die Gesamtdau- er mindestens einer Vegetationsperiode unter Berücksichtigung der Art des Materials und seiner Entwicklung im Verlauf des Testpro-
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Ware Warenspezifische Voraussetzungen
gramms vorgenommen wird, ii. durch Labortests, bei sämtlichem Kartoffel- zuchtmaterial zumindest auf: – Andean potato latent virus, – Andean potato mottle virus, – Arracacha virus B. oca strain, – Potato black ringspot virus, – Kartoffelvirus T, – aussereuropäische Isolate der Kartoffelvi- ren A, M, S, V, X und Y (einschliesslich Yo, Yn und Yc) sowie des Blattrollvirus (einschliesslich Yo), – Clavibacter sepedonicus (Spieckermann und Kottho) Nouioui et al., – Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al., Ralstonia pseu- dosolanacearum Safni et al., Ralstonia syzigii subsp. celebensis Safni et al. und Ralstonia syzigii subsp. indonesiensis Safni et al. iii. bei Samen von Solanum tuberosum L., ausser den unter Ziffer 21 genannten, zumindest auf die oben angeführten Viren und Viroide, aus- genommen Andean potato mottle virus und aussereuropäische Isolate der Kartoffelviren A, M, S, V, X und Y (einschliesslich Yo, Yn und Yc) und des Blattrollvirus; d. durch geeignete Tests auf alle anderen bei der visuellen Untersuchung festgestellten Symptome durchgeführt, um die diese Symptome verursa- chenden Quarantäneorganismen zu identifizieren.
5. Zum Anpflanzen bestimmte Amtliche Feststellung, dass die Bestimmungen des
Knollen von Solanum tubero- BLW oder der EU zur Bekämpfung von Synchytrium sum L. endobioticum (Schilb.) Percival eingehalten wurden.
6. Zum Anpflanzen bestimmte Amtliche Feststellung, dass:
Knollen von Solanum tubero- a. die Knollen aus einem Gebiet stammen, das sum L. bekanntermassen frei von Clavibacter sepedoni- cus (Spieckermann und Kottho) Nouioui et al. ist; oder b. die Bestimmungen des BLW oder der EU zur Bekämpfung von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann und Kottho) Nouioui et al. einge- halten wurden.
7. Zum Anpflanzen bestimmte Amtliche Feststellung, dass die Knollen:
Knollen von Solanum tubero- a. aus Gebieten stammen, in denen Ralstonia so- sum L. lanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al. bekanntermassen nicht auftritt; oder b. von einem Erzeugungsort stammen, der als frei
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Ware Warenspezifische Voraussetzungen
von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al. befunden wurde oder erach- tet wird infolge der Anwendung eines geeigneten Verfahrens zur Tilgung von Ralstonia solanacea- rum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al.
8. Zum Anpflanzen bestimmte Amtliche Feststellung, dass die Knollen:
Knollen von Solanum tubero- a. aus Gebieten stammen, in denen Meloidogyne sum L. chitwoodi Golden et al. und Meloidogyne fallax Karssen bekanntermassen nicht auftreten; oder b. aus Gebieten stammen, in denen Meloidogyne chitwoodi Golden et al. und Meloidogyne fallax Karssen bekanntermassen auftreten und: i. die Knollen von einem Erzeugungsort stam- men, der auf der Grundlage einer jährlichen Erhebung durch visuelle Inspektion von Wirtspflanzen zu geeigneten Zeitpunkten und durch visuelle Inspektion sowohl äusserlich als auch durch Zerteilen von Knollen nach der Ernte von am Erzeugungsort angebauten Kar- toffeln als frei von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. und Meloidogyne fallax Karssen befunden wurde, oder ii. die Knollen nach der Ernte beprobt und nach Anwendung einer geeigneten Methode zur In- duzierung von Symptomen auf Symptome un- tersucht oder einer Laboruntersuchung unter- zogen wurden und sowohl äusserlich als auch durch Zerteilen der Knollen zu geeigneten Zeitpunkten zum Nachweis dieser Schadorga- nismen und auf jeden Fall beim Verschliessen der Verpackungen oder Behälter vor der Ver- bringung visuell kontrolliert und als frei von Symptomen von Meloidogyne chitwoodi Gol- den et al. und Meloidogyne fallax Karssen be- funden wurden.
9. Zum Anpflanzen bestimmte Amtliche Feststellung, dass die Bestimmungen des
Knollen von Solanum tube- BLW oder der EU zur Bekämpfung von Globodera rosum L. ausser solchen, die an pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis einem einzigen Erzeugungsort (Wollenweber) Behrens eingehalten werden. in einem amtlich abgegrenzten Gebiet angepflanzt werden sollen
10. Zum Anpflanzen bestimmte Amtliche Feststellung, dass die Knollen:
Knollen von Solanum tube- a. aus fortgeschrittenen Züchtungen stammen; rosum L. ausser Knollen der in der Schweiz oder in einem oder b. in der Schweiz oder der EU erzeugt wurden; und mehreren EU-Mitgliedstaaten c. in direkter Linie von Material stammen, das unter amtlich zugelassenen Sorten geeigneten Bedingungen erhalten wurde und in der Schweiz oder der EU amtlichen Quarantäne- tests unterzogen und dabei als frei von Quaran- täneorganismen befunden wurde.
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Ware Warenspezifische Voraussetzungen
11. Knollen von Solanum tubero- Anhand einer Zulassungsnummer auf der Verpackung
sum L. ausser den unter den oder, bei in loser Schüttung beförderten Knollen, auf Ziffern 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 oder 10 den Begleitpapieren ist festzustellen, dass die Kartof- genannten Knollen feln von einem amtlich registrierten Erzeuger ange- baut wurden oder aus amtlich registrierten gemeinsa- men Lager- oder Versandzentren im Anbaugebiet stammen und dass a. die Knollen frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al. sind; und b. die Bestimmungen des BLW oder der EU zur Bekämpfung von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival und gegebenenfalls von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann und Kottho) Nouioui et al. und von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens eingehalten werden.
12. Zum Anpflanzen bestimmte Amtliche Feststellung, dass die Bestimmungen des
bewurzelte Pflanzen von Unionsrechts zur Bekämpfung von Globodera pallida Capsicum spp., Solanum (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wol- lycopersicum L. und Solanum lenweber) Behrens eingehalten werden. melongena L. ausser solchen, die an demselben Erzeugungs- ort in einem amtlich abgegrenz- ten Gebiet gepflanzt werden sollen
13. Zum Anpflanzen bestimmte Amtliche Feststellung, dass:
Pflanzen von Capsicum annu- a. die Pflanzen aus Gebieten stammen, die als frei um L., Solanum lycopersicum von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et L., Musa L., Nicotiana L. und al. emend. Safni et al. befunden wurden; Solanum melongena L. ausser Samen oder b. an den Pflanzen am Erzeugungsort seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al. beobachtet wurden.
14. Zum Anpflanzen bestimmte, im Es ist nachzuweisen, dass die Bestimmungen des
Freiland gezogene, bewurzelte BLW oder der EU zur Bekämpfung von Globodera Pflanzen von Allium porrum L., pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis Asparagus officinalis L., Beta (Wollenweber) Behrens eingehalten werden. vulgaris L., Brassica spp. und Fragaria L. und im Freiland gezogene Zwie- beln, Knollen und Rhizome von Allium ascalonicum L., Allium cepa L., Dahlia spp., Gladiolus Tourn. ex L., Hyacinthus spp.,
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Iris spp., Lilium spp., Narcissus L. und Tulipa L. ausser solchen Pflanzen, Zwiebeln, Knollen und Rhizomen, die an demsel- ben Erzeugungsort in einem amtlich abgegrenzten Gebiet gepflanzt werden sollen
15. Zum Anpflanzen bestimmte Amtliche Feststellung, dass:
Pflanzen von Cucurbitaceae a. die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das und Solanaceae ausser Samen, bekanntermassen frei von Tomato Leaf Curl New die aus Gebieten stammen: Delhi Virus ist; a. in denen ein Auftreten von oder Bemisia tabaci Genn. oder anderen Vektoren von To- b. an den Pflanzen während ihrer abgeschlossenen mato Leaf Curl New Delhi Vegetationsperiode keine Symptome von Tomato Virus nicht festgestellt wur- leaf Curl New Delhi Virus beobachtet wurden. de, b. in denen Bemisia tabaci Amtliche Feststellung, dass: Genn. oder andere Vektoren a. die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das von Tomato leaf curl New bekanntermassen frei von Tomato Leaf Curl New Delhi Virus bekanntermas- Delhi Virus ist; sen auftreten oder b. an den Pflanzen während ihrer abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Tomato Leaf Curl New Delhi Virus beobachtet wurden und i. ihre Produktionsfläche bei amtlichen Inspek- tionen, die zu geeigneten Zeitpunkten zum Nachweis des Schadorganismus durchgeführt wurden, als frei von Bemisia tabaci Genn. und anderen Vektoren von Tomato Leaf Curl New Delhi Virus befunden wurde, oder ii. die Pflanzen einer wirksamen Behandlung zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. und an- deren Vektoren von Tomato Leaf Curl New Delhi Virus unterzogen wurden.
16. Zum Anpflanzen bestimmte Amtliche Feststellung, dass die zum Anpflanzen
Pflanzen von Juglans L. und bestimmten Pflanzen: Pterocarya Kunth ausser a. ununterbrochen oder seit ihrer Verbringung in die Samen Schweiz oder die Europäische Union in einem Gebiet gestanden haben, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnah- men als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pi- tyophthorus juglandis Blackman befunden wurde; oder b. von einem Erzeugungsort einschliesslich seiner Umgebung in einem Umkreis von mindestens
5 km stammen, wo bei amtlichen Inspektionen in
den zwei Jahren vor der Verbringung weder
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Symptome von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pi- tyophthorus juglandis Blackman noch das Auftre- ten des Vektors beobachtet wurden, und die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen vor der Verbrin- gung visuell kontrolliert wurden und durch die Art der Handhabung und Verpackung der Pflanzen ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsortes ver- hindert wurde; oder c. von einer Produktionsfläche stammen, wo sie unter vollständiger physischer Isolation gehalten und vor der Verbringung visuell kontrolliert wur- den und durch die Art der Handhabung und Ver- packung der Pflanzen ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsortes verhindert wurde.
17. Zum Anpflanzen bestimmte Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:
Pflanzen von Platanus L. a. aus einem Gebiet stammen, das von den zuständi- ausser Samen gen Behörden nach den einschlägigen Interna- tionalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. befunden wurde; oder b. an einem Erzeugungsort gestanden haben, der nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. befunden wurde und: i. der registriert ist und von den zuständigen Be- hörden überwacht wird und ii. der einschliesslich seiner unmittelbaren Um- gebung jährlich zu den am besten geeigneten Zeitpunkten des Jahres zum Nachweis des be- treffenden Schadorganismus amtlichen Inspek- tionen im Hinblick auf mögliche Symptome von Ceratocystis platani (J. M. Walter) En- gelbr. & T. C. Harr. unterzogen wurde und iii. an dem eine repräsentative Probe der Pflanzen zu geeigneten Zeitpunkten des Jahres zum Nachweis des Schadorganismus getestet wur- de, um ein mögliches Auftreten von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. nachzuweisen.
18. Pflanzen von Citrus L., Choi- Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:
sya Kunth, Fortunella Swingle, a. aus einem Gebiet stammen, das von den zuständi- Poncirus Raf. und ihren Hybri- gen Behörden nach den einschlägigen Internatio- den sowie Casimiroa La Llave, nalen Standards für pflanzengesundheitliche Mas- Clausena Burm f., Murraya J. snahmen als frei von Trioza erytreae Del Guercio Koenig ex L., Vepris Comm. befunden wurde; und Zanthoxylum L. ausser
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Früchte und Samen oder b. an einem Erzeugungsort gestanden haben, der beim EPSD oder bei den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats der EU registriert ist und von diesen überwacht wird und wo die Pflanzen ein Jahr lang auf einer insektensi- cheren Produktionsfläche zum Schutz gegen die Einschleppung von Trioza erytreae Del Guercio gestanden haben und wo vor der Verbringung während eines Zeitraums von mindestens einem Jahr zwei amtliche Inspek- tionen zu geeigneten Zeitpunkten durchgeführt und keine Anzeichen von Trioza erytreae Del Guercio auf dieser Fläche beobachtet wurden und durch die Art der Handhabung und Verpackung der Pflanzen vor der Verbringung ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsortes verhindert wurde.
19. Zum Anpflanzen bestimmte Amtliche Feststellung, dass die zum Anpflanzen
Pflanzen von Vitis L. ausser bestimmten Pflanzen: Samen a. aus einem Gebiet stammen, das bekanntermassen frei von Grapevine flavescence dorée phytoplasma ist; oder b. von einer Produktionsfläche stammen, wo: i. auf der Produktionsfläche und in ihrer unmit- telbaren Umgebung seit Beginn der letzten ab- geschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Grapevine flavescence dorée phytoplasma auf Vitis spp. und im Fall von Pflanzen zur Vermehrung von Vitis spp. auf der Produktionsfläche und in ihrer unmittelba- ren Umgebung seit Beginn der beiden letzten abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Symptome von Grapevine flavescence dorée phytoplasma auf Vitis spp. beobachtet wurden, ii. eine Überwachung der Vektoren stattfindet und geeignete Behandlungen zur Bekämpfung der Vektoren von Grapevine flavescence dorée phytoplasma durchgeführt werden, iii. aufgegebene Vitis L. aus der unmittelbaren Umgebung der Produktionsfläche während der Vegetationsperiode auf Symptome von Grape- vine flavescence dorée phytoplasma überwacht und bei Feststellung von Symptomen entfernt oder getestet und als frei von Grapevine fla- vescence dorée phytoplasma befunden wurden; oder c. einer Heisswasserbehandlung nach internationalen
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Standards unterzogen wurden.
20. Früchte von Citrus L., For- Die Verpackung wird mit einer geeigneten Ur-
tunella Swingle, Poncirus Raf. sprungskennzeichnung versehen. und ihren Hybriden
21. Samen von Solanum tuberosum Amtliche Feststellung:
L. ausser den unter Ziffer 3 a. dass die Samen von Pflanzen stammen, die, soweit genannten Samen anwendbar, die unter den Ziffern 4, 5, 6, 7, 8 und
9 genannten Voraussetzungen erfüllen;
und dass die Samen: b. aus Gebieten stammen, die bekanntermassen frei von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival, Clavibacter sepedonicus (Spieckermann & Kott- ho) Nouioui et al. und Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al. sind, oder alle folgenden Anforderungen erfüllen: i. Sie wurden auf einer Fläche erzeugt, auf der seit Beginn der letzten Vegetationsperiode keine Symptome einer durch die unter Buch- stabe a genannten Quarantäneorganismen ver- ursachten Krankheit beobachtet wurden; ii. sie wurden auf einer Fläche erzeugt, auf der die folgenden Massnahmen durchgeführt wur- den: – Kontaktvermeidung mit und Hygienemass- nahmen für Personal und Gegenstände wie Werkzeuge, Maschinen und Geräte, Fahr- zeuge, Behältnisse und Verpackungsmate- rial von anderen Flächen, auf denen Nacht- schattengewächse angebaut werden, um eine Infektion zu verhindern; – Verwendung ausschliesslich von Wasser, das frei von allen unter dieser Ziffer ge- nannten Quarantäneorganismen ist.
22. Holz von Juglans L. und Amtliche Feststellung, dass das Holz
Pterocarya Kunth ausser in a. aus einem Gebiet stammt, das bekanntermassen Form von: frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, – Plättchen, Schnitzeln, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophtho- Sägespänen, Holzabfällen rus juglandis Blackman ist, wie von den zuständi- oder Holzausschuss, ganz gen Behörden nach den einschlägigen Internatio- oder teilweise von diesen nalen Standards für pflanzengesundheitliche Pflanzen gewonnen, Massnahmen befunden wurde; – Verpackungsmaterial aus oder Holz in Form von Kisten, b. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C Kistchen, Verschlägen, für mindestens 40 Minuten ohne Unterbrechung Trommeln und ähnlichen im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist. Verpackungsmitteln, Flach- Dies ist durch die Markierung «HT» nach- paletten, Boxpaletten und zuweisen, die nach üblichem Handelsbrauch auf anderen Ladungsträgern, dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben Palettenaufsatzwänden so- wird; wie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegen- oder
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ständen aller Art eingesetzt c. bis zur vollständigen Beseitigung der natürlichen oder nicht, ausgenommen Oberflächenrundung abgeviert wurde. Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflan- zengesundheitlichen Anfor- derungen der Schweiz und der EU entspricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrun- dung
23. Lose Rinde und Holz von Amtliche Feststellung, dass das Holz bzw. die lose
Juglans L. und Pterocarya Rinde: Kunth in Form von Plättchen, a. aus einem Gebiet stammt, das von den zuständi- Schnitzeln, Sägespänen, Holz- gen Behörden nach den einschlägigen Internatio- abfällen oder Holzausschuss, nalen Standards für pflanzengesundheitliche Mas- ganz oder teilweise von diesen snahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Pflanzen gewonnen Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pi- tyophthorus juglandis Blackman befunden wurde; oder b. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 40 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Rinden- oder Holzquerschnitt erhitzt worden ist. Dies ist durch die Markierung «HT» nachzuweisen, die nach üblichem Handelsbrauch auf jeglicher Umhüllung angegeben wird.
24. Holz von Platanus L., auch Amtliche Feststellung, dass:
ohne seine natürliche Oberflä- a. das Holz aus Gebieten stammt, die bekanntermas- chenrundung sen frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. sind; oder b. das Holz bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als
20 % TS zum Zeitpunkt der Behandlung kammer-
getrocknet worden ist (Kiln-drying), was durch die Markierung «Kiln-dried» oder «KD» oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jegli- cher Umhüllung angegeben ist. 25. Verpackungsmaterial aus Holz Amtliche Feststellung, dass das Verpackungsmaterial in Form von Kisten, Kistchen, aus Holz: Verschlägen, Trommeln und a. aus einem Gebiet stammt, das von den zustän- ähnlichen Verpackungsmitteln, digen Behörden nach den einschlägigen Interna- Flachpaletten, Boxpaletten und tionalen Standards für pflanzengesundheitliche anderen Ladungsträgern, Massnahmen als frei von Geosmithia morbida Ko- Palettenaufsatzwänden sowie larík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vek- Stauholz, ob tatsächlich beim tor Pityophthorus juglandis Blackman befunden Transport von Gegenständen wurde; aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Rohholz von 6 oder mm Stärke oder weniger, b. aus entrindetem Holz gemäss Anhang I des
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verarbeitetes Holz, das unter Internationalen Standards für pflanzengesundheit- Verwendung von Leim, Hitze liche Massnahmen Nr. 15 der FAO «Regelungen und Druck oder einer Kombina- für Holzverpackungsmaterial im internationalen tion davon hergestellt wurde, Handel» hergestellt wurde und sowie Stauholz zur Stützung i. einer der zugelassenen Behandlungen gemäss von Holzsendungen, das aus Anhang I dieses Internationalen Standards un- Holz besteht, das dem Holz in terzogen wurde und der Sendung in Art und Qualität ii. eine Markierung gemäss Anhang II dieses In- sowie den pflanzengesundheit- ternationalen Standards aufweist, aus der her- lichen Anforderungen der vorgeht, dass das Verpackungsmaterial aus Schweiz oder der EU entspricht Holz einer zugelassenen phytosanitären Be- handlung im Einklang mit diesem Standard un- terzogen wurde.
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Anhang 9 (Art. 9)
Überführen von Waren in Schutzgebiete und Inverkehrbringen von Waren in Schutzgebieten
Ziff. 3 Überschrift
3. Voraussetzungen, die Waren erfüllen müssen, damit sie in ein Schutzgebiet über- führt und innerhalb des Schutzgebietes in Verkehr gebracht werden dürfen