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AS 2020 3569

Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung)

Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung)

Änderung vom 12. August 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung vom 20. März 20201 wird wie folgt geändert:

Art. 3, 4, 6 und 8 Aufgehoben

1 Aufgehoben

2 Für Versicherte, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 An-

spruch auf maximal 120 zusätzliche Taggelder gehabt haben, wird die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um die Dauer verlängert, für die die versicherte Person Anspruch auf zusätzliche Taggelder hatte, höchstens jedoch um 6 Monate.

3 Die versicherte Person, deren Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Absatz 2

verlängert wird, hat bei Bedarf Anspruch auf eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit, wenn eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet wird. Die Dauer der Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit entspricht der Dauer der Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Absatz 2.

Aufgehoben

1 SR 837.033

2020-2002 3569

COVID-19- Verordnung Arbeitslosenversicherung AS 2020

1 Aufgehoben

2 Die Abrechnungsperioden für Kurzarbeitsentschädigung, für die zwischen dem

1. März 2020 und dem 31. August 2020 der Arbeitsausfall von 85 Prozent der be- trieblichen Arbeitszeit überschritten wurde, werden für die Berechnung des An- spruchs von vier Abrechnungsperioden nach Artikel 35 Absatz 1bis des Arbeitslo- senversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19822 (AVIG) nicht berücksichtigt.

Aufgehoben

1 In Abweichung von Artikel 34 Absatz 2 und 38 Absatz 3 Buchstabe b AVIG wird

der anrechenbare Verdienstausfall im summarischen Verfahren berechnet, und die Kurzarbeitsentschädigung von 80 Prozent wird als Pauschale ausgerichtet.

1 Ein Betrieb der Kurzarbeit angemeldet hat, kann für Berufsbildnerinnen und Be-

rufsbildner, die für die Ausbildung von Lernenden zuständig sind, Kurzarbeitsent- schädigung beantragen.

2 Der Betrieb muss nachweisen, dass die Ausbildung der Lernenden bei unzu-

reichender Betreuung nicht sichergestellt werden kann.

3 Die Kurzarbeitsentschädigung der Berufsbildnerin oder des Berufsbildners deckt

nur die Stunden ab, für die diese oder dieser in Kurzarbeit gewesen wäre, die er jedoch für die Ausbildung des Lernenden aufgewendet hat. Diese für die Ausbildung der Lernenden aufgewendeten Stunden sind bei der Geltendmachung der Kurzar- beitsentschädigung wie ein anrechenbarer Arbeitsausfall zu behandeln. 4 Soweit der Betrieb Kurzarbeitsentschädigung für die nicht für die Ausbildung von Lernenden aufgewendete Arbeitszeit beantragt, ist der Nachweis eines anrechenba- ren Arbeitsausfalls zu erbringen.

Art. 9 Abs. 3 und 4

3 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird unter Vorbehalt von Absatz 4 bis zum

31. Dezember 2022 verlängert.

4 Die Geltungsdauer der Artikel 7 und 8i wird bis zum 31. Dezember 2020 verlän-

gert.

2 SR 837.0

COVID-19- Verordnung Arbeitslosenversicherung AS 2020

II Diese Verordnung tritt am 1. September 2020 in Kraft.

12. August 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates DDie Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga DDer Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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