AS 2020 3921
Verordnung über die Liquidität der Banken und Wertpapierhäuser
Verordnung über die Liquidität der Banken und Wertpapierhäuser (Liquiditätsverordnung, LiqV)
Änderung vom 11. September 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Liquiditätsverordnung vom 30. November 20121 wird wie folgt geändert:
2. Kapitel (Art. 3 und 4) und Art. 11
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 12
2. Abschnitt:
Quantitative Anforderungen: Quote für kurzfristige Liquidität
Art. 13 Sachüberschrift Berechnung der LCR
Art. 15e Abs. 2 Betrifft nur den französischen Text.
Gliederungstitel nach Art. 17e 2a. Abschnitt: Quantitative Anforderungen: Finanzierungsquote
Art. 17f Finanzierungsquote 1 Mit der Finanzierungsquote (Net Stable Funding Ratio, NSFR) soll sichergestellt werden, dass die stabile Finanzierung einer Bank über einen einjährigen Zeithorizont dauernd gewährleistet ist.
1 SR 952.06
2020-1365 3921
Liquiditätsverordnung AS 2020
2 Die Finanzierung ist stabil, wenn die Aktiva sowie die Ausserbilanzpositionen
nach Anhang 5 Ziffern 8, 9.1 und 9.2 dauerhaft und tragfähig finanziert sind.
Art. 17g Berechnung der NSFR Die NSFR entspricht dem Quotienten aus: a. der verfügbaren stabilen Finanzierung (Available Stable Funding, ASF) im Zähler; b. der erforderlichen stabilen Finanzierung (Required Stable Funding, RSF) im Nenner.
Art. 17h Erfüllung der Anforderungen an die NSFR
1 Die Bank erfüllt die Anforderungen an die NSFR, wenn der Quotient nach Arti-
kel 17g mindestens 1 ist. 2 Die NSFR ist auf Stufe Finanzgruppe und auf Stufe Einzelinstitut für die Gesamt- heit der Positionen nach den Artikeln 17k und 17m über sämtliche Währungen umgerechnet in Schweizerfranken zu erfüllen. 3 Für Einzelinstitute, die zu einer Finanzgruppe gehören, kann die FINMA zulassen, dass: a. die Anforderungen an die NSFR aggregiert über mehrere in der Schweiz domizilierte Einzelinstitute erfüllt werden; oder b. überschüssige Finanzierung eines in der Schweiz domizilierten Einzelinsti- tuts für ein anderes in der Schweiz domiziliertes Einzelinstitut angerechnet wird.
4 Die Einzelinstitute nach Absatz 3, die in der Schweiz domiziliert sind, müssen
jedoch eigenständig mindestens eine NSFR von 0,8 aufweisen. 5 Einzelinstitute mit wesentlichen inländischen systemrelevanten Funktionen müssen in jedem Fall auch eigenständig die NSFR erfüllen.
6 Artikel 14 Absätze 3–6 gilt sinngemäss.
Art. 17i Berechnung besicherter Finanzierungsgeschäfte
1 Wertpapiere, die die Bank aus Reverse-Repo-Geschäften und Sicherheitenswaps
erhält, sind nur dann als Aktiva zu erfassen, wenn die Bank Inhaberin der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte wird und das Marktrisiko der Wertpapiere trägt.
2 Wertpapiere, die die Bank im Rahmen von Repo-Geschäften und Sicherheitens-
waps verleiht und die dadurch belastet werden, sind nur dann als Aktiva zu erfassen, wenn die Bank Inhaberin der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte bleibt und das Marktrisiko der Wertpapiere trägt.
3922
Liquiditätsverordnung AS 2020
3 Forderungen und Verbindlichkeiten dürfen nur miteinander verrechnet werden,
wenn: a. es sich um ein besichertes Finanzierungsgeschäft mit ein und derselben Ge- genpartei handelt; und b. die Bedingungen nach Absatz 33(i) des Basler Regelwerks zur Höchstver- schuldungsquote (Leverage Ratio)2 erfüllt sind.
4 Die FINMA erlässt Ausführungsbestimmungen für die Berechnung:
a. in den Fällen, in denen die Restlaufzeit der belasteten Wertpapiere kürzer ist als die Laufzeit des besicherten Finanzierungsgeschäfts; b. von teilweise besicherten Finanzierungsgeschäften; c. von besicherten Finanzierungsgeschäften ohne Laufzeitbeschränkung.
Art. 17j Berechnung von Verbindlichkeiten und Forderungen aus Derivatgeschäften
1 Verbindlichkeiten
aus Derivatgeschäften berechnen sich anhand der negativen Wiederbeschaffungswerte der ausstehenden Kontrakte zum Marktpreis.
2 Forderungen aus Derivatgeschäften berechnen sich anhand der positiven Wieder-
beschaffungswerte der ausstehenden Kontrakte zum Marktpreis.
3 Bestehen Verrechnungsvereinbarungen zwischen der Bank und ihrer Gegenpartei,
die die Bedingungen der Absätze 8 und 9 im Anhang des Basler Regelwerks zur Leverage Ratio3 erfüllen, so sind für die durch diese Vereinbarungen gedeckten Derivategeschäfte die Netto-Wiederbeschaffungswerte massgeblich. 4 Bei der Berechnung der Verbindlichkeiten aus Derivatgeschäften sind die in Form von Nachschusszahlungen hinterlegten Sicherheiten unabhängig von der Art der Sicherheit vom Betrag des negativen Wiederbeschaffungswerts abzuziehen.
5 Bei der Berechnung der Forderungen aus Derivatgeschäften dürfen keine erhalte-
nen Sicherheiten vom Betrag des positiven Wiederbeschaffungswerts abgezogen werden, es sei denn, die Bank hat Sicherheiten aus Nachschusszahlungen in Form von Aktiva der Kategorie 1 nach Artikel 15a erhalten und die weiteren Bedingungen nach Absatz 25 des Basler Regelwerks zur Leverage Ratio sind erfüllt.
2 Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2014): Basel III Leverage Ratio Framework and Disclosure Requirements; abrufbar unter www.bis.org > Committees & associations > Basel Committee on Banking Supervision > Publications 3 Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2014): Basel III Leverage Ratio Framework and Disclosure Requirements; abrufbar unter www.bis.org > Committees & associations > Basel Committee on Banking Supervision > Publications
3923
Liquiditätsverordnung AS 2020
Art. 17k Berechnung der ASF
1 Der Betrag der ASF berechnet sich, indem:
a. die Buchwerte der Verbindlichkeiten und des Eigenkapitals den ASF-Kate- gorien nach Anhang 4 zugewiesen und durch Multiplikation mit dem jewei- ligen ASF-Faktor gewichtet werden; und b. die nach Buchstabe a gewichteten Buchwerte über alle ASF-Kategorien ad- diert werden.
2 Der Buchwert von Eigenkapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten, die anrechen-
bare Eigenmittel nach den Artikeln 21–30 ERV4 sind, bestimmt sich nach dem Wert vor Anwendung der Korrekturen nach den Artikeln 31–40 ERV.
Art. 17l Bestimmung der Restlaufzeit von Eigenkapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten
1 Bestehen bei Eigenkapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten für die Anlegerin-
nen und Anleger oder die Gläubigerinnen und Gläubiger Optionen auf Kündigung, vorzeitigen Rückkauf oder Auflösung, so ist für die Bestimmung der Restlaufzeit davon auszugehen, dass die Optionen zum frühestmöglichen Zeitpunkt ausgeübt werden.
2 Besteht die Markterwartung von Anlegerinnen und Anlegern oder Gläubigerinnen
und Gläubigern, dass die Bank namentlich aus Reputationsgründen Optionen zum Rückkauf von Eigenkapitalinstrumenten und von Verbindlichkeiten vor der vertrag- lich vereinbarten Fälligkeit ausübt, so sind die Eigenkapitalinstrumente und Ver- bindlichkeiten der ASF-Kategorie nach Anhang 4 zuzuweisen, die der erwarteten verkürzten Restlaufzeit entspricht.
3 Bestehen Verlängerungsoptionen, so ist davon auszugehen, dass weder die Bank
noch die Anlegerinnen und Anleger oder die Gläubigerinnen und Gläubiger sie ausüben. Verlängerungsoptionen der Bank können dann berücksichtigt werden, wenn die Verlängerung keine negativen Reputationswirkungen nach sich zieht. 4 Für langfristige Verbindlichkeiten mit gestaffelten Fälligkeiten muss nur der Teil, der innerhalb eines Jahres fällig wird, der ASF-Kategorie mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr zugewiesen werden.
5 Kann ein Eigenkapitalinstrument oder eine Verbindlichkeit mehreren ASF-Kate-
gorien zugeordnet werden, so ist die Kategorie mit dem niedrigsten ASF-Faktor massgebend.
Art. 17m Berechnung der RSF
1 Der Betrag der RSF berechnet sich, indem:
a. die Buchwerte der Aktiva und Ausserbilanzpositionen den RSF-Kategorien nach Anhang 5 zugewiesen und durch Multiplikation mit dem jeweiligen RSF-Faktor gewichtet werden; und
4 SR 952.03
3924
Liquiditätsverordnung AS 2020
b. die nach Buchstabe a gewichteten Buchwerte über alle RSF-Kategorien ad- diert werden.
2 Der Buchwert der Aktiva und Ausserbilanzpositionen berechnet sich nach ihrem
im Abschluss ausgewiesenen Wert. Wertberichtigungen sind nach Absatz 52 des Standardansatzes unter Basel II und Absatz 12 des Basler Regelwerks zur Leverage Ratio5 zu berücksichtigen.
3 Bei der Berechnung des Buchwerts von lastenfreien Hypothekarforderungen für
Wohnliegenschaften nach Anhang 5 Ziffer 5.1 sind die als Sicherheiten für Pfand- briefdarlehen nach PfG6 verpfändeten Aktiven gesamthaft in Abzug zu bringen.
4 Bei der Berechnung des Buchwerts von belasteten Hypothekarforderungen und der
Dauer ihrer Belastung ist vom Buchwert und der Restlaufzeit der zu sichernden Pfandbriefdarlehen auszugehen.
5 Die FINMA erlässt Ausführungsbestimmungen zu den Berechnungen nach den
Absätzen 3 und 4.
6 Sie kann auf Antrag der SNB die RSF-Faktoren von bestimmten Geschäften tem-
porär reduzieren, soweit damit einer massgeblichen Erschwerung der Umsetzung der Geldpolitik entgegengewirkt werden kann.
Art. 17n Bestimmung der Restlaufzeit von Aktiva und Ausserbilanzpositionen
1 Für die Bestimmung der Restlaufzeit von Aktiva und Ausserbilanzpositionen ist
die vertraglich vereinbarte Laufzeit massgeblich.
2 Bestehen für die Gegenparteien oder die Schuldnerinnen und Schuldner Optionen
auf Laufzeitverlängerung, so ist davon auszugehen, dass die Optionen ausgeübt werden. Beginnt die Laufzeitverlängerung ab dem Zeitpunkt der Ausübung einer Option, so ist davon auszugehen, dass die Gegenparteien oder die Schuldnerinnen und Schuldner die Option zum spätestmöglichen Zeitpunkt ausüben.
3 Besteht die Markterwartung von Gegenparteien oder Schuldnerinnen und Schuld-
nern, dass die Bank namentlich aus Reputationsgründen Optionen auf Laufzeitver- längerung ausübt, so sind die Aktiva und Ausserbilanzpositionen der RSF-Kategorie zuzuweisen, die der erwarteten verlängerten Restlaufzeit entspricht.
4 Bestehen Optionen auf vorzeitige Kündigung oder Rückzahlung, so ist davon
auszugehen, dass die Bank, die Gegenparteien oder die Schuldnerinnen und Schuld- ner sie nicht ausüben. 5 Bei Tilgungsdarlehen, Ratenkrediten und Annuitätendarlehen darf nur der Teil, der innerhalb eines Jahres fällig wird, der RSF-Kategorie mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr zugewiesen werden.
5 Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2014): Basel III Leverage Ratio Framework and Disclosure Requirements; abrufbar unter www.bis.org > Committees & associations > Basel Committee on Banking Supervision > Publications 6 SR 211.423.4
3925
Liquiditätsverordnung AS 2020
6 Kann ein Aktivum oder eine Ausserbilanzposition mehreren RSF-Kategorien
zugeordnet werden, so ist die Kategorie mit dem höchsten RSF-Faktor massgebend.
Art. 17o Berechnung des Stichtags
1 Der für die Berechnung der NSFR massgebliche Stichtag ergibt sich aus den für
die Bank massgeblichen Rechnungslegungsvorschriften.
2 Erlauben die Rechnungslegungsvorschriften der Bank sowohl das Erfüllungstags-
als auch das Abschlusstagsprinzip, so kann die Bank das Erfüllungstagsprinzip auch dann anwenden, wenn die Rechnungslegung nach dem Abschlusstagsprinzip erfolgt.
3 Der ASF-Faktor für die aus dem Abschlusstagsprinzip entstehenden Verbindlich-
keiten ergibt sich aus Anhang 4 Ziffer 6.4, der RSF-Faktor für die daraus entstehen- den Forderungen aus Anhang 5 Ziffer 1.4.
Art. 17p Bestimmung voneinander abhängiger Verbindlichkeiten und Forderungen
1 Die FINMA bestimmt die voneinander abhängigen Verbindlichkeiten und Forde-
rungen, auf die ein ASF- und ein RSF-Faktor von 0 Prozent angewendet werden darf. Sie berücksichtigt dabei die internationalen Entwicklungen.
2 Die Anwendung eines ASF- und eines RSF-Faktors von 0 Prozent ist nur zulässig,
wenn: a. die einzelnen voneinander abhängigen Forderungen und Verbindlichkeiten klar identifizierbar sind; b. die Laufzeit und der Grundbetrag der voneinander abhängigen Verbindlich- keiten und Forderungen identisch sind; c. die aus der erhaltenen Finanzierung entstandene Verbindlichkeit mit der ent- sprechenden abhängigen Forderung übereinstimmt; und d. die Gegenpartei einer Forderung nicht mit der Gegenpartei einer Verbind- lichkeit identisch ist.
Art. 17q Finanzierungsnachweis
1 Die FINMA bestimmt Form und Inhalt der Formulare für den Nachweis der Erfül-
lung der NSFR (Finanzierungsnachweis). Sie kann für Banken der Kategorien 4 und
5 nach Anhang 3 BankV7 Erleichterungen vorsehen.
2 Die Banken stützen sich für die Bewertung der im Finanzierungsnachweis aufge-
führten Positionen auf den gemäss den Rechnungslegungsvorschriften erstellten Abschluss.
3 Nicht systemrelevante Banken reichen den Finanzierungsnachweis quartalsweise
innert 60 Kalendertagen ab dem letzten Kalendertag des Quartals bei der SNB ein. Banken der Kategorien 4 und 5 reichen ihn halbjährlich ein. Die FINMA kann einer
7 SR 952.02
3926
Liquiditätsverordnung AS 2020
Bank auf Antrag in begründeten Fällen erlauben, diesen Nachweis in grösseren Zeitabständen einzureichen.
4 Systemrelevante Banken reichen den Finanzierungsnachweis monatlich innert
30 Kalendertagen ab dem letzten Kalendertag des Monats bei der SNB ein.
5 Die FINMA kann gesonderte Meldepflichten für Banken festsetzen, die sich nach
Artikel 14 Absatz 5 zu einem bedeutenden Teil über Niederlassungen im Ausland finanzieren.
Art. 17r Gruppeninterne Finanzierungen Die FINMA kann für Finanzierungen innerhalb derselben Finanzgruppe von den Anhängen 4 und 5 abweichende ASF-Faktoren und RSF-Faktoren festlegen, na- mentlich wenn: a. die gruppeninterne Gegenpartei selbst keine ausreichende stabile Finanzie- rung aufweist; b. hierdurch nachteilige Effekte von Finanzierungen innerhalb derselben Fi- nanzgruppe durch die asymmetrische Behandlung von Transaktionen mit Laufzeiten von bis zu sechs Monaten ausgeglichen werden; oder c. es sich um gruppeninterne Eventualverpflichtungen aus Garantien entspre- chend Anhang 5 Ziffer 9.2 handelt.
Art. 17s Offenlegung
1 Die Banken informieren die Öffentlichkeit regelmässig in angemessener Weise
über ihre Finanzierungssituation und ihre NSFR.
2 Die FINMA regelt die Einzelheiten der Offenlegung. Sie bestimmt insbesondere,
welche NSFR-relevanten Informationen zusätzlich zur NSFR offenzulegen sind.
Gliederungstitel nach Art. 17s 2b. Abschnitt: Vereinfachung für besonders liquide und gut kapitalisierte Banken der Kategorien 4 und 5
Art. 17t Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV 8, die nach Artikel 47a ERV9 von der Einhaltung der Bestimmungen über die erforderlichen Eigenmittel dispen- siert sind, sind auch von der Einhaltung der Bestimmungen über die Finanzierungs- quote nach den Artikeln 17f–17s befreit.
8 SR 952.02 9 SR 952.03
3927
Liquiditätsverordnung AS 2020
Gliederungstitel nach Art. 18
4. Abschnitt: Beobachtungskennzahlen
Art. 18a Die FINMA kann neben den Angaben zur LCR und zur NSFR Angaben zu weiteren Beobachtungskennzahlen auf den Stufen Finanzgruppe und Einzelinstitut unter Berücksichtigung von Grösse sowie Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten einer Bank erheben, sofern sie für die Umsetzung dieser Ver- ordnung erforderlich sind.
Gliederungstitel nach Art. 18a
5. Abschnitt: Aufgaben der Prüfgesellschaft
Art. 18b
1 Die Prüfgesellschaft prüft gemäss den Vorgaben zum Prüfwesen, ob:
a. die qualitativen und quantitativen Anforderungen nach dieser Verordnung und den Ausführungsbestimmungen der FINMA erfüllt sind; und b. die Angaben des Liquiditätsnachweises, des Finanzierungsnachweises und, sofern durch die FINMA gefordert, auch zu den Beobachtungskennzahlen richtig sind.
2 Sie bestätigt das Prüfergebnis.
Art. 31b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. September 2020 Das Eidgenössische Finanzdepartement überprüft die Artikel 17h Absatz 3, 17p Absatz 2 Buchstabe b und die RSF-Faktoren nach Anhang 5 Ziffer 2 und 3.4 im Hinblick auf die Vergleichbarkeit und den Grad der Umsetzung in Rechtsordnungen von mass-geblichen ausländischen Finanzplätzen. Es erstattet dem Bundesrat, sobald es über gefestigte Kenntnisse verfügt, spätestens aber im Juni 2022, darüber Bericht und zeigt den allfälligen regulatorischen Anpassungsbedarf auf.
II
1 Die Anhänge 2 und 3 werden gemäss Beilage geändert.
2 Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 4 und 5 gemäss Beilage.
3928
Liquiditätsverordnung AS 2020
III Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
11. September 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
3929
Liquiditätsverordnung AS 2020
Anhang 2 (Art. 16 Abs. 3)
Mittelabflüsse und Abflussraten
Ziff. 3.1, 5.6 und 9 Titel
Abflusskategorien Abflussrate (in Prozent)
3.1 Besicherte Finanzierungsgeschäfte mit der SNB, die 0
durch Aktiva der Kategorie 2b oder Aktiva, die nicht HQLA sind («Nicht-HQLA»), besichert sind, und Sicher- heitenswaps, die den Austausch von Aktiva der gleichen Kategorie beinhalten und nicht glattgestellt werden
5.6 Erhöhter Liquiditätsbedarf aufgrund von Marktwert- 100 % des gröss-
veränderungen bei Derivatgeschäften und anderen Transak- ten absoluten tionen Nettomittelflusses von Sicherheiten innert 30 Kalen- dertagen der letzten 24 Monate oder 100 % nach internem Model- lansatz
9 Sonstige Eventualverpflichtungen zur Mittelbereit-
stellung wie Garantien und Akkreditive
3930
Liquiditätsverordnung AS 2020
Anhang 3 (Art. 16 Abs. 5)
Mittelzuflüsse und Zuflussraten
Ziff. 6, 6.1–6.3
Zuflusskategorien Zuflussrate (in Prozent)
6 Sonstige vertragliche Mittelzuflüsse
6.1 Nettomittelzufluss aus Derivatgeschäften 100
6.2 Vertragliche Zuflüsse aus innert 30 Kalendertagen fällig werden- 100
den Wertpapieren, die nicht HQLA sind und die an keiner anderen Stelle bereits berücksichtigt wurden
6.3 Vertraglich vereinbarte, unwiderrufliche und nicht bereits 100
an anderer Stelle berücksichtigte Mittelzuflüsse innert der nächs- ten 30 Tage
3931
Liquiditätsverordnung AS 2020
Anhang 4 (Art. 17k)
Gewichtungsfaktoren der verfügbaren stabilen Finanzierung (ASF) ASF-Kategorien Gewichtungs- faktor (in Prozent)
1.1 Gesamtsumme aus hartem und zusätzlichem Kernkapital sowie 100
aus Ergänzungskapital entsprechend den anrechenbaren Eigen- mitteln nach den Artikeln 21–30 ERV10, vor Anwendung der Kor- rekturen nach den Artikeln 31–40 ERV und ohne den Anteil derje- nigen Kapitalinstrumente des Ergänzungskapitals, deren Restlaufzeit kürzer als ein Jahr ist
1.2 Eigenkapitalinstrumente, die nicht unter die ASF-Kategorie 1.1 100
fallen, mit einer effektiven Restlaufzeit entsprechend den Bestim- mungen von Artikel 17l von einem Jahr oder mehr
1.3 Verbindlichkeiten inklusive Termineinlagen sowie Aufnahmen 100
besicherter und unbesicherter Mittel mit einer effektiven Restlauf- zeit von einem Jahr oder mehr
1.4 Latente Steuerverbindlichkeiten (deferred tax liabilities), 100
wenn das nächstmögliche Datum, an dem eine solche Verbindlich- keit fällig werden könnte, ein Jahr oder mehr in der Zukunft liegt.
1.5 Instrumente aus Minderheitsanteilen (minority interests) mit einer 100
effektiven Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr
2 Stabile Sichteinlagen und Termineinlagen von Privatkundinnen 95
und -kunden sowie Kleinunternehmen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr
3 Weniger stabile Sichteinlagen und Termineinlagen 90
von Privatkundinnen und -kunden sowie Kleinunternehmen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr
4 Einlagen von Banken aus einem genossenschaftlichen Finanz- 85
verbund bei ihrem Zentralinstitut, die sich aufgrund gemeinsamer Aufgabenerfüllung und gesetzlicher, statutarischer oder vertrag- licher Bedingungen ergeben
5.1 Einlagen von Zentralregierungen, untergeordneten Gebiets- 50
körperschaften und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körper- schaften, multilateralen Entwicklungsbanken, nationalen Entwick- lungsbanken sowie Nicht-Finanzinstituten sowie Aufnahmen
10 SR 952.03
3932
Liquiditätsverordnung AS 2020
ASF-Kategorien Gewichtungs- faktor (in Prozent)
unbesicherter und besicherter Mittel bei diesen Institutionen, mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr
5.2 Operative Einlagen 50
5.3 Alle übrigen Einlagen sowie Aufnahmen unbesicherter und besi- 50
cherter Mittel, die nicht in den vorstehenden ASF-Kategorien ent- halten sind, mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Mona- ten und weniger als einem Jahr, einschliesslich Einlagen von Zentralbanken und Finanzinstituten und Mittelaufnahmen bei diesen
5.4 Latente Steuerverbindlichkeiten (deferred tax liabilities), wenn 50
das nächstmögliche Datum, an dem eine solche Verbindlichkeit fäl- lig werden könnte, mindestens sechs Monate und weniger als ein Jahr in der Zukunft liegt
5.5 Instrumente aus Minderheitsanteilen (minority interests) mit einer 50
effektiven Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten und weniger als einem Jahr
6.1 Alle Verbindlichkeiten und Eigenkapitalinstrumente mit einer 0
Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten, die nicht in den vorste- henden ASF-Kategorien enthalten sind, einschliesslich Einlagen von Zentralbanken und Finanzinstituten sowie Aufnahmen unbesicherter und besicherter Mittel bei diesen
6.2 Verbindlichkeiten ohne feste Laufzeit einschliesslich latenter Steu- 0
erverbindlichkeiten (deferred tax liabilities), wenn das nächstmögli- che Datum, an dem eine solche Verbindlichkeit fällig werden könn- te, weniger als sechs Monate in der Zukunft liegt, und Instrumente aus Minderheitsanteilen (minority interests) mit einer effektiven Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten
6.3 Verbindlichkeiten aus Derivatgeschäften nach Artikel 17j Absät- 0
ze 1 und 4 abzüglich Forderungen aus Derivatgeschäften nach Arti- kel 17j Absätze 2 und 5, wenn die Verbindlichkeiten aus Derivatge- schäften grösser sind als die Forderungen aus Derivatgeschäften
6.4 Verbindlichkeiten aus einem nach dem Abschlusstagsprinzip ver- 0
buchten Kauf (trade date payables) von Finanzinstrumenten, Devi- sen und Rohstoffen: a. die innerhalb der standardmässigen Erfüllungsfrist oder des für die jeweilige Transaktion handelsüblichen Zeitraums er- füllt werden; oder b. bei deren Nichterfüllung zu erwarten ist, dass die Erfüllung noch erfolgt.
3933
Liquiditätsverordnung AS 2020
ASF-Kategorien Gewichtungs- faktor (in Prozent)
6.5 Bei Verbindlichkeiten aus Derivatgeschäften die erhaltenen Sicher- 0
heiten aus Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen, die nicht mit Forderungen aus Derivatgeschäften verrechnet werden dürfen
6.6 Verbindlichkeiten, die nach Artikel 17p von Forderungen abhängig 0
sind
3934
Liquiditätsverordnung AS 2020
Anhang 5 (Art. 17m)
Gewichtungsfaktoren der erforderlichen stabilen Finanzierung (RSF) RSF-Kategorien Gewichtungs- faktor (in %)
1.1 Unmittelbar verfügbare Münzen und Banknoten 0
1.2 Zentralbankguthaben einschliesslich: 0
a. der Mindestreserve, wenn die Regelung der betreffenden Zent- ralbank keine Haltung über einen längerfristigen Zeitraum ver- langt; b. der Überschussreserve; und c. der Guthaben auf Girokonten bei der Zentralbank, die aus Repo- Geschäften resultieren.
1.3 Alle übrigen Forderungen gegenüber Zentralbanken mit einer Rest- 0
laufzeit von weniger als sechs Monaten, insbesondere Forderungen aus Schuldverschreibungen, die von Zentralbanken emittiert wurden
1.4 Forderungen aufgrund eines nach dem Abschlusstagsprinzip ver- 0
buchten Verkaufs (trade date receivables) von Finanzinstrumenten, Devisen und Rohstoffen: a. die innerhalb des standardmässigen Erfüllungszeitraums oder des für die jeweilige Transaktion handelsüblichen Zeitraums er- füllt werden; oder b. bei deren Nichterfüllung zu erwarten ist, dass die Erfüllung noch erfolgt.
1.5 Forderungen, die nach Artikel 17p von Verbindlichkeiten abhängig 0
sind
1.6 Lastenfreie Aktiva der Kategorie 1 nach Artikel 15a, sofern 0
sie nicht unter die RSF-Kategorien 1.1–1.3 fallen
1.7 Weniger als sechs Monate belastete Aktiva der Kategorie 1 nach 0
Artikel 15a
1.8 Belastete Aktiva der Kategorie 1 nach Artikel 15a im Zusammen- 0
hang mit liquiditätszuführenden Operationen von Zentralbanken (aus Sicht der Zentralbank)
1.9 Unbedingt widerrufliche Kredit- und Liquiditätsfazilitäten für alle 0
Kundinnen und Kunden
2 Unter Vorbehalt der RSF-Kategorie 3.4 lastenfreie und für weni- 10
ger als sechs Monate belastete Einlagen bei Finanzinstituten sowie Ausleihungen an diese mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten, wenn:
3935
Liquiditätsverordnung AS 2020
RSF-Kategorien Gewichtungs- faktor (in %)
a. die Einlagen sowie die Ausleihungen mit Aktiva der Kate- gorie 1 nach Artikel 15a oder Kategorie 2a nach Artikel 15b besichert sind; und b. die Bank die erhaltenen Sicherheiten während der gesamten Laufzeit der Einlage oder der Ausleihung frei weiter verpfän- den kann (rehypothecation).
3.1 Lastenfreie Aktiva der Kategorie 2a nach Artikel 15b Absätze 1–4 15
3.2 Für weniger als sechs Monate belastete Aktiva der Kategorie 2a 15
nach Artikel 15b Absätze 1–4
3.3 Belastete Aktiva der Kategorie 2a nach Artikel 15b im Zusammen- 15
hang mit liquiditätszuführenden Operationen von Zentralbanken (aus Sicht der Zentralbank)
3.4 Unter Vorbehalt der RSF-Kategorien 4.4 und 6.6 alle übrigen lasten- 15
freien und für weniger als sechs Monate belasteten Einlagen bei Fi- nanzinstituten sowie Ausleihungen an diese mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten, die nicht unter die RSF-Kategorie 2 fallen
4.1 Lastenfreie und für weniger als sechs Monate belastete Aktiva 50
der Kategorie 2b nach Artikel 15b Absätze 5 und 6
4.2 Aktiva, die für mindestens sechs Monate und weniger als ein Jahr 50
belastet sind und einen RSF-Faktor von 50 % oder weniger zuge- wiesen bekämen, wenn sie lastenfrei wären
4.3 Sämtliche Einlagen bei Finanzinstituten, Ausleihungen an diese 50
sowie Forderungen gegenüber Zentralbanken mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten und weniger als einem Jahr
4.4 Operative Einlagen bei anderen Finanzinstituten auf die ein ASF- 50
Faktor von 50 % nach ASF-Kategorie 5.2 angewendet wird
4.5 Alle übrigen Aktiva mit einer Restlaufzeit von weniger als einem 50
Jahr, welche lastenfrei oder für weniger als ein Jahr belastet sind.
5.1 Lastenfreie Hypothekarforderungen für Wohnliegenschaften mit 65
einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr und einem Risikoge- wicht von 35 % oder weniger nach dem Standardansatz unter Basel II für Kreditrisiken
5.2 Alle übrigen lastenfreien Einlagen sowie Ausleihungen: 65
a. mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr; b. mit einem Risikogewicht von 35 % oder weniger nach dem Standardansatz unter Basel II für Kreditrisiken;
3936
Liquiditätsverordnung AS 2020
RSF-Kategorien Gewichtungs- faktor (in %)
c. die nicht unter die RSF-Kategorien 2, 3.4, 4.3 oder 4.4 fallen; und d. die weder Einlagen bei Finanzinstituten noch Ausleihungen an diese darstellen.
5.3 Aktiva, die für weniger als ein Jahr belastet sind und unter die RSF- 65
Kategorien 5.1 und 5.2 fielen, wenn sie lastenfrei wären
6.1 In bar, in Wertpapieren oder anderen Aktiva einbezahlte Erst- 85
einschussmargen für Derivatgeschäfte und in bar oder in anderen Aktiva einbezahlte Beträge an den Ausfallfonds einer zentralen Ge- genpartei, es sei denn, die in Wertpapieren oder anderen Aktiva ein- bezahlten Ersteinschussmargen für Derivatgeschäfte erhalten einen höheren RSF-Faktor. In diesem Fall gilt der höhere RSF-Faktor
6.2 Sonstige lastenfreie, nicht notleidende Einlagen sowie Ausleihun- 85
gen mit einem Risikogewicht von mehr als 35 % nach dem Stand- ardansatz unter Basel II für Kreditrisiken und mit einer Rest- laufzeit von einem Jahr oder mehr, ohne Einlagen bei Finanz- instituten sowie Ausleihungen an diese
6.3 Lastenfreie, nicht ausgefallene Wertpapiere mit einer Restlaufzeit 85
von mindestens einem Jahr, die nicht als HQLA zulässig sind, ein- schliesslich börsengehandelter Aktien, sofern sie nicht unter die RSF-Kategorie 5.1 fallen
6.4 Physisch gehandelte Rohstoffe einschliesslich Edelmetallen 85
6.5 Aktiva, die für weniger als ein Jahr belastet sind und unter 85
die RSF-Kategorien 6.1–6.4 fielen, wenn sie lastenfrei wären
6.6 Ausleihungen von Banken aus einem genossenschaftlichen Finanz- 85
verbund an ihr Zentralinstitut, die sich aus gemeinsamer Aufgaben- erfüllung und gesetzlichen, statutarischen oder vertraglichen Bedin- gungen ergeben
7.1 Alle Aktiva, die für ein Jahr oder länger belastet sind 100
7.2 Forderungen aus Derivatgeschäften nach Artikel 17j Absätze 2 100
und 5, abzüglich Verbindlichkeiten aus Derivatgeschäften nach Artikel 17j Absätze 1 und 4, wenn die Forderungen aus Derivat- geschäften grösser sind als die Verbindlichkeiten aus Derivat- geschäften
7.3 20 % des Bruttobetrages der Verbindlichkeiten aus Derivat- 100
geschäften nach Artikel 17j Absatz 1 vor Abzug der geleisteten Nachschusszahlungen
7.4 Alle übrigen Aktiva, die nicht in den vorstehenden Kategorien 100
enthalten sind, namentlich:
3937
Liquiditätsverordnung AS 2020
RSF-Kategorien Gewichtungs- faktor (in %)
a. notleidende Einlagen; b. Einlagen bei Finanzinstituten sowie Ausleihungen an diese mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr; c. nicht börsengehandelte Aktien; d. Sachanlagen; e. Positionen, die von den anrechenbaren Eigenmitteln abzu- ziehen sind; f. zurückbehaltene Forderungen; g. Versicherungsvermögenswerte (insurance assets); h. Beteiligungen an Tochtergesellschaften; i. ausgefallene Wertpapiere.
7.5 Aktiva, die für weniger als ein Jahr belastet sind und unter 100
die RSF-Kategorien 7.1–7.4 fielen, wenn sie lastenfrei wären
8 Bedingt widerrufliche sowie unwiderrufliche Kredit- und Liquidi- 5 % des
tätsfazilitäten für alle Kundinnen und Kunden jeweils nicht in An- spruch genom- menen Teils
9.1 Eventualverpflichtungen im Zusammenhang mit Handels- 5 % des
finanzierungen ausste-
9.2 Eventualverpflichtungen aus Garantien und Akkreditiven, – henden
die nicht mit Handelsfinanzierungen zusammenhängen Nominal- betrags
3938