AS 2020 5369
Verordnung über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern
Berichtigung (Art. 10 Abs. 1 PublG)
Verordnung über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (VASm)
Änderung vom 19. Februar 2020 (AS 2020 715; SR 747.201.3)
Art. 3 Absatz 2 Einleitungssatz
statt: 2 Wer Motoren in der Schweiz in Verkehr bringt, auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt, die für den Antrieb von Schiffen bestimmt sind, die für den ge- werbsmässigen Transport eingesetzt werden, muss einen der folgenden Nachweise vorlegen:
muss es heissen: 2 Wer Motoren in der Schweiz in Verkehr bringt, auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt, die für Schiffe bestimmt sind, die für den gewerbsmässigen Trans- port eingesetzt werden, muss einen der folgenden Nachweise vorlegen:
8. Dezember 2020 Bundeskanzlei
2020-3643 5369
V über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern. AS 2020 Berichtigung
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