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AS 2020 5445

Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung)

Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse

Änderung vom 11. November 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 19971 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Berechtigung zur Einreichung eines Eintragungsgesuchs 1 Jede Gruppierung von Produzenten, die für ein Erzeugnis repräsentativ ist, kann beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) ein Gesuch um Eintragung einreichen. 2 Bei den landwirtschaftlichen Erzeugnissen und den verarbeiteten landwirtschaftli- chen Erzeugnissen gilt eine Gruppierung als repräsentativ, wenn: a. ihre Mitglieder mindestens die Hälfte des Volumens des Erzeugnisses her- stellen, verarbeiten oder veredeln; b. mindestens 60 Prozent der Produzenten, 60 Prozent der Verarbeiter und

60 Prozent der Veredler des Erzeugnisses Mitglied sind; und

c. der Nachweis erbracht wird, dass die Gruppierung nach demokratischen Grundsätzen organisiert ist. 3 Bei pflanzlichen Erzeugnissen und verarbeiteten pflanzlichen Erzeugnissen werden bei der Berechnung der 60 Prozent nach Absatz 2 Buchstabe b nur Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen berücksichtigt, die eine erhebliche Menge des Rohstoffs erzeugen.

1 SR 910.12

2020-1468 5445

4 Bei den waldwirtschaftlichen Erzeugnissen und den verarbeiteten waldwirtschaftli- chen Erzeugnissen gilt eine Gruppierung als repräsentativ, wenn: a. ihre Mitglieder mindestens die Hälfte des Volumens des Erzeugnisses her- stellen, verarbeiten oder veredeln; b. ihre Mitglieder mindestens 60 Prozent der Waldfläche und 60 Prozent der Verarbeiter ausmachen; und c. der Nachweis erbracht wird, dass die Gruppierung nach demokratischen Grundsätzen organisiert ist.

5 Bei Ursprungsbezeichnungen muss eine Gruppierung die Produzenten aller Pro-

duktionsschritte umfassen, und zwar je nach Erzeugnis: a. diejenigen, die den Rohstoff erzeugen; b. diejenigen, die das Erzeugnis verarbeiten; c. diejenigen, die das Erzeugnis veredeln.

Art. 17 Abs. 2 Bst. e sowie 4 und 5

2 Absatz 1 gilt insbesondere:

e. Aufgehoben 4 In der Sachbezeichnung eines verarbeiteten Erzeugnisses oder in deren Nähe darf nicht auf die Verwendung eines Erzeugnisses mit geschützter Bezeichnung als Zutat oder Bestandteil hingewiesen werden, wenn: a. das verarbeitete Erzeugnis andere Zutaten oder Bestandteile enthält, die mit denjenigen mit geschützter Bezeichnung vergleichbar sind; oder b. die Zutat oder der Bestandteil dem verarbeiteten Erzeugnis keine wesentli- che Eigenschaft verleiht. 5 Wird in Fällen, die nach Absatz 4 nicht unzulässig sind, auf die Verwendung eines Erzeugnisses mit geschützter Bezeichnung hingewiesen, so darf die graphische Darstellung eines Vermerks nach Artikel 16a nicht fälschlicherweise den Eindruck erwecken, dass das verarbeitete Erzeugnis selbst und nicht bloss eine Zutat oder ein Bestandteil davon die geschützte Bezeichnung trägt.

1bis Auf der Etikette oder der Verpackung des Erzeugnisses mit GUB oder GGA muss der Name oder die Codenummer der Zertifizierungsstelle angegeben werden.

Art. 19 Anforderungen an die Zertifizierungsstellen und Auflagen 1 Zertifizierungsstellen, die eine Tätigkeit nach dieser Verordnung ausüben wollen, benötigen eine Zulassung des BLW.

2 Das BLW erteilt die Zulassung auf Gesuch hin, wenn die Zertifizierungsstelle:

a. für ihre Tätigkeit nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19962 akkreditiert ist; ihr Akkreditierungsbereich muss für jede Bezeichnung, für welche sie die Kontrolle durchführt, auf das betreffende Erzeugnis ausgedehnt sein; b. über eine Organisationsstruktur und ein Zertifizierungs- und Überwachungs- verfahren (Standardkontrollverfahren) verfügt, in denen insbesondere die Kriterien, die den von ihnen kontrollierten Unternehmen zur Auflage ge- macht werden, sowie ein geeignetes Massnahmenkonzept bei festgestellten Unregelmässigkeiten festgelegt sind; c. angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bietet und über qualifiziertes Personal und die erforderlichen Ressourcen für die Wahrneh- mung ihrer Aufgaben verfügt; und d. für die folgenden Aufgaben über schriftliche Verfahren und Vorlagen ver- fügt und diese anwendet:

1. Aufstellung einer risikobasierten Strategie für die Kontrolle der Unter-

nehmen;

2. Informationsaustausch mit anderen Zertifizierungsstellen oder von die-

sen beauftragten Dritten und mit den Vollzugsbehörden;

3. Befolgung der vom BLW gestützt auf Artikel 21a Absatz 5 erlassenen

Weisungen im Falle von Unregelmässigkeiten;

4. Einhaltung der Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19923

über den Datenschutz.

3 Die Zertifizierungsstellen müssen zudem die vom Eidgenössischen Departement

für Wirtschaft, Bildung und Forschung gestützt auf Artikel 18 Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllen.

4 Das BLW kann die Zulassung sistieren oder entziehen, wenn die Zertifizierungs-

stelle die Anforderungen und die Auflagen nicht erfüllt. Es informiert die Schweize- rische Akkreditierungsstelle umgehend über den Entscheid.

1 Das BLW anerkennt nach Rücksprache mit der Schweizerischen Akkreditierungs-

stelle ausländische Zertifizierungsstellen zur Tätigkeit auf schweizerischem Territo- rium, wenn diese eine gleichwertige Qualifikation wie die in der Schweiz geforderte nachweisen können.

Aufgehoben

2 SR 946.512 3 SR 235.1

Art. 23a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. November 2020 1 Artikel 5 Absatz 3 gilt nicht für Bezeichnungen, die bereits vor Inkrafttreten der Änderung vom 11. November 2020 eingetragen worden sind.

2 Erzeugnisse mit einer eingetragenen Bezeichnung können in Abweichung von

Artikel 18 Absatz 1bis noch bis zum 31. Dezember 2021 nach bisherigem Recht etikettiert werden. 3 Schweizerische Zertifizierungsstellen, die nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a akkreditiert sind und bereits vor Inkrafttreten der Änderung vom 11. November

2020 Tätigkeiten nach dieser Verordnung ausgeübt haben, gelten als zugelassene

Zertifizierungsstellen nach Artikel 19 Absatz 1.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

11. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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