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Tierseuchengesetz

Tierseuchengesetz (TSG)

Änderung vom 19. Juni 2020

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 20191, beschliesst:

I Das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 19662 wird wie folgt geändert:

Art. 7a Identitas AG

1 Die Identitas AG betreibt das Informationssystem zu Tierdaten (Tierverkehrs-

datenbank) nach Artikel 45b.

2 Zur Sicherstellung der Überwachung des Tierverkehrs und der Tiergesundheit

beteiligt sich der Bund an der Identitas AG. Er hält die Mehrheit am Aktienkapital der Identitas AG. 3 Der Bundesrat legt jeweils für vier Jahre die strategischen Ziele der Identitas AG fest. Er kann der Generalversammlung Vertreter des Bundes für die Wahl in den Verwaltungsrat vorschlagen.

4 Der Verwaltungsrat der Identitas AG sorgt für die Umsetzung der strategischen

Ziele. Er erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über die Zielerreichung und stellt die Informationen zur Verfügung, die für die Überprüfung der Zielerreichung not- wendig sind. 5 Der Betrieb der Tierverkehrsdatenbank ist die zentrale Aufgabe der Identitas AG.

6 Der Bundesrat kann der Identitas AG weitere Aufgaben übertragen, die zur Umset- zung von Massnahmen und zur Verwaltung von Daten in den Bereichen Tier- gesundheit, Tierschutz und Lebensmittelsicherheit erforderlich sind, soweit diese Aufgaben in einem engen Zusammenhang mit der zentralen Aufgabe der Identitas AG stehen. Er regelt die Kostentragung.

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7 Die Identitas AG kann für Dritte gewerbliche Leistungen erbringen, soweit diese die Erfüllung der Bundesaufgaben nicht beeinträchtigen. Sie muss für ihre gewerb- lichen Leistungen marktkonforme Preise festsetzen und das betriebliche Rech- nungswesen so ausgestalten, dass Kosten und Erträge der einzelnen Leistungen aus- gewiesen werden können. Eine Quersubventionierung gewerblicher Leistungen ist nicht zulässig.

Art. 10 Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den italienischen Text) und Ziff. 11 (betrifft nur den französischen und den italienischen Text)

Gliederungstitel nach Art. 11 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 11a 1 Tiergesundheitsdienste fördern die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die tiergerechte Haltung und die Produktion von einwandfreien Lebensmitteln.

2 Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an Tiergesund-

heitsdienste ausrichten.

3 Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die Tiergesundheitsdienste angemes-

sene Eigenleistungen erbringen. Sie werden aufgrund von Leistungsvereinbarungen ausgerichtet.

4 Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über:

a. die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Finanzhilfen; b. die Höhe der Finanzhilfen; c. das Verfahren für die Ausrichtung der Finanzhilfen.

5 Er kann vorsehen, dass Personen, die die Dienstleistungen der Tiergesundheits-

dienste in Anspruch nehmen, zur Leistung angemessener Beiträge verpflichtet werden.

Art. 14 Abs. 1 1 Jedes Tier der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung muss gekennzeichnet und in der Tierverkehrsdatenbank registriert sein. Die Kosten der Kennzeichnung und Registrierung gehen zulasten der Tierhalter.

Art. 15a Erfassung des Tierverkehrs 1 Der Verkehr von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung muss in der Tierverkehrsdatenbank erfasst werden. 2 Die Tierhalter sind verpflichtet, alle Zu- und Abgänge in der Tierverkehrsdaten- bank zu erfassen.

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Art. 15b Aufgehoben

Art. 16 Erweiterter Geltungsbereich der Kontrollvorschriften Der Bundesrat kann den Geltungsbereich der Vorschriften der Artikel 14–15a auf Tiere anderer Gattungen ausdehnen, wenn diese eine Gefahr der Übertragung von Seuchen darstellen oder die Herkunft von Lebensmitteln tierischen Ursprungs nach- gewiesen werden soll.

Art. 24 Abs. 3 Bst. a

3 Das BLV kann zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung:

a. die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten sowie von Stof- fen, die Träger eines Seuchenerregers sein können, einschränken oder ver- bieten; für die Festlegung von Gebieten und Zonen, die von Verkehrsein- schränkungen oder -verboten betroffen sind, darf es dafür auf Durch- führungsbeschlüsse der Europäischen Union verweisen, auch wenn darin die Gebiete und Zonen nur in der Landessprache des betroffenen Staates festge- legt sind;

Gliederungstitel nach Art. 45a Vb. Informationssysteme

Art. 45b Tierverkehrsdatenbank

1 Für die Überwachung des Tierverkehrs und der Tiergesundheit wird eine Tierver-

kehrsdatenbank betrieben.

2 Die Tierverkehrsdatenbank enthält die Daten zu den Tieren und zum Tierverkehr

nach den Artikeln 14, 15a und 16.

3 Der Betrieb der Tierverkehrsdatenbank wird über Gebühren der Tierhalter und

weiterer Gebührenpflichtiger finanziert. Der Bundesrat bestimmt, wer gebühren- pflichtig ist, und legt die Höhe der Gebühren fest.

4 Die Gebühren werden durch die Identitas AG in Rechnung gestellt und verein-

nahmt. Bei Streitigkeiten über die Rechnung erlässt das Bundesamt für Landwirt- schaft (BLW) eine Verfügung.

Art. 45c Weitere Informationssysteme: Betrieb und Finanzierung

1 Das BLV betreibt zur Unterstützung des Vollzugs der Gesetzgebung in den Berei-

chen Tiergesundheit, Tierschutz und Lebensmittelsicherheit sowie zur Auswertung der Vollzugsdaten weitere Informationssysteme, namentlich: a. das Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdiens- tes;

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b. die Informationssysteme zur Bearbeitung der Daten für die Einfuhr von Tie- ren und Tierprodukten.

2 Die Informationssysteme nach Absatz 1 sind Teil des gemeinsamen zentralen

Informationssystems entlang der Lebensmittelkette des BLW und des BLV zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit, des Tierschutzes und einer einwandfreien Primärproduktion.

3 Die Kosten für den Betrieb des Informationssystems nach Absatz 1 Buchstabe a

gehen zu einem Drittel zulasten des Bundes und zu zwei Dritteln zulasten der Kan- tone. Die Beiträge der einzelnen Kantone berechnen sich im Verhältnis zur Anzahl Lizenzen, die den Zugriff auf das Informationssystem ermöglichen.

4 Der Bundesrat regelt die Kostentragung für die übrigen Informationssysteme;

insbesondere kann er eine finanzielle Beteiligung der Kantone vorsehen für Informa- tionssysteme, die sie für ihre Vollzugsaufgaben nutzen.

Art. 45d Weitere Informationssysteme: Inhalt und Datenbearbeitung

1 Die Informationssysteme nach Artikel 45c Absatz 1 Buchstaben a und b enthalten

Personendaten, einschliesslich Daten über Verwaltungsmassnahmen und strafrecht- liche Sanktionen.

2 Die folgenden Stellen und Personen können im Rahmen ihrer gesetzlichen Auf-

gaben Daten in den Informationssystemen nach Artikel 45c Absatz 1 Buchstaben a und b online bearbeiten: a. das BLV und das BLW: zur Gewährleistung der Sicherheit und der Hygiene von Lebensmitteln, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie einer einwandfreien Primärproduktion; b. die Eidgenössische Zollverwaltung: zur Gewährleistung der Sicherheit und der Hygiene von Lebensmitteln, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesund- heit und des Tierschutzes sowie einer einwandfreien Primärproduktion im Zusammenhang mit dem Verbringen von Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet; c. die kantonalen Vollzugsbehörden sowie Dritte, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind: zur Erfüllung der Aufgaben in ihrem jeweiligen Zuständig- keitsbereich. 3 Der Bundesrat kann vorsehen, dass weitere Bundesstellen im Rahmen ihrer gesetz- lichen Aufgaben Daten in den Informationssystemen nach Artikel 45c Absatz 1 Buchstaben a und b online abrufen können.

4 Die Kantone sind berechtigt, das Informationssystem nach Artikel 45c Absatz 1

Buchstabe a für ihre eigenen Vollzugsaufgaben in den Bereichen Tiergesundheit, Tierschutz und Lebensmittelsicherheit zu nutzen. Online-Zugriffe auf kantonale Daten richten sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht.

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Art. 45e Kontrolldaten

1 Jede Person kann die Daten über Kontrollen und Kontrollergebnisse zu ihrem

Betrieb und zu ihren Tieren einsehen.

2 Nutztierhalter können das BLV ermächtigen, die Daten betreffend den Tierschutz

bei ihren Nutztieren und betreffend ihre Primärproduktion an Dritte weiterzugeben.

Art. 45f Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat regelt für die Tierverkehrsdatenbank sowie die Informationssysteme nach Artikel 45c Absatz 1 Buchstaben a und b: a. die Strukturen und die Datenkataloge; b. die Verantwortlichkeiten für die Datenbearbeitung; c. die Zugriffsrechte, namentlich den Umfang der Online-Zugriffe; d. die Verknüpfung der Informationssysteme untereinander sowie mit anderen Informationssystemen, die gestützt auf öffentliches Recht betrieben werden; e. die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforder- lichen organisatorischen und technischen Massnahmen; f. die Zusammenarbeit mit den Kantonen, namentlich die Einzelheiten der Fi- nanzierung des Informationssystems nach Artikel 45c Absatz 1 Buchstabe a; g. die Pflicht zur Aufbewahrung und Vernichtung der Daten; h. die Archivierung der Daten.

Art. 47 Übertretungen und Vergehen

1 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch3 vorliegt,

wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 10, 11, 12, 20, 24, 25 und 27 zuwiderhandelt. 2 In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.

Art. 48 Übertretungen

1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 13 Ab-

satz 2, 14 Absätze 1 und 3, 15 Absatz 1, 15a Absatz 2, 16, 18 Absätze 1 und 2, 21,

2 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich gegen eine Ausführungsvorschrift ver-

stösst, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels für strafbar erklärt worden ist.

3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken.

3 SR 311.0

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Art. 48a Zuwiderhandlung gegen eine Verfügung Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Verfügung zuwiderhandelt.

Art. 48b Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben Die Bestimmungen über Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben nach den Arti- keln 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 19744 über das Verwaltungsstraf- recht gelten auch bei der Strafverfolgung durch kantonale Behörden.

Art. 50, 51 und 54a Aufgehoben

Art. 56a Abs. 3

3 Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben für die Abgeltung an die Kan-

tone für das nationale Überwachungsprogramm nach Artikel 57a.

Art. 57 Abs. 3 Bst. b und c sowie 4

3 Das BLV:

b. fördert die Tierseuchenprävention; es führt insbesondere Projekte und ande- re Aktivitäten zur Stärkung der Tiergesundheit sowie zur Früherkennung und Überwachung von Tierseuchen durch; c. legt zur Überwachung des schweizerischen Tierbestandes gemeinsam mit den Kantonen jährlich ein nationales Überwachungsprogramm fest.

4 Für das nationale Überwachungsprogramm bestimmt es im Einvernehmen mit den

Kantonen die Betriebe, die von ihnen kontrolliert werden müssen, und die Tier- seuchen, auf welche hin die Tiere untersucht werden müssen. Es legt die Kriterien für die Kontrollen fest und schreibt vor, was ihm zu melden ist.

Art. 57a Abgeltung für das nationale Überwachungsprogramm

1 Die Leistungen der Kantone nach Artikel 57 Absätze 3 Buchstabe c und 4 werden

durch einen Pauschalbeitrag zur teilweisen Deckung der Kosten des nationalen Überwachungsprogramms abgegolten.

2 Die Abgeltung wird im Rahmen der bewilligten Kredite ausgerichtet. Der Bundes-

rat legt die Kriterien fest, nach denen die Abgeltung auf die einzelnen Kantone verteilt wird, und bestimmt das Verfahren für die Auszahlung.

4 SR 313.0

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II Das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 19985 wird wie folgt geändert:

Art. 165gbis Informationssystem zu Tierdaten

1 Die Daten der Tierverkehrsdatenbank nach Artikel 45b des Tierseuchengesetzes

vom 1. Juli 19666 (TSG) können für den Vollzug agrarpolitischer Massnahmen bearbeitet werden. Der Bundesrat regelt, welche Daten bearbeitet werden können.

2 Der Bundesrat kann der Identitas AG (Art. 7a TSG) Aufgaben übertragen, die den

Vollzug agrarpolitischer Massnahmen betreffen. Er regelt die Aufgabenübertragung, die Kostentragung und die Bearbeitung der Daten.

III

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 19. Juni 2020 Ständerat, 19. Juni 2020 Die Präsidentin: Isabelle Moret Der Präsident: Hans Stöckli Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 8. Oktober 2020 unbenützt abgelau- fen.7

2 Es wird wie folgt in Kraft gesetzt:8

a. Artikel 7a Artikelüberschrift und Absätze 24, 10, Gliederungstitel nach Ar- tikel 11, Artikel 11a, 14, 15a Artikelüberschrift und Absätze 1, 2 sowie Aufhebung Absatz 4 (Fassung AS 1999 1347), 15b, 16, 24, Gliederungstitel nach Artikel 45a, Artikel 45b Artikelüberschrift und Absätze 13, 45c45f, 4748b, 50, 51, 54a, 56a, 57 sowie 57a Artikelüberschrift und Absatz 1 (Ziff. I) auf den 1. Januar 2021; b. Artikel 165gbis Artikelüberschrift und Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes (Ziff. II) auf den 1. Januar 2021;

5 SR 910.1 6 SR 916.40

7 BBl 2020 5565

8 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 24. November 2020 im vereinfachten Verfahren gefällt.

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c. folgende Bestimmungen werden einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt: – Artikel 7a Absätze 1 und 57, 15a Aufhebung Absatz 3 (Fassung AS 1999 1347), 45b Absatz 4 und 57a Absatz 2 (Ziff. I); – Artikel 165gbis Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes (Ziff. II).

25. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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