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AS 2020 5791

Verordnung über die Gewährung von A-Fonds-perdu-Beiträgen und Darlehen an Klubs des professionellen und semiprofessionellen Mannschaftssports zur Abfederung der Folgen der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung Mannschaftssport)

Verordnung über die Gewährung von A-Fonds-perdu-Beiträgen und Darlehen an Klubs des professionellen und semiprofessionellen Mannschaftssports zur Abfederung der Folgen der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung Mannschaftssport)

vom 18. Dezember 2020

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 12b Absätze 6 Buchstaben b und c, 7 sowie 19 des Covid- 19-Gesetzes vom 25. September 20201, verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1 Diese Verordnung regelt die Gewährung von A-Fonds-perdu-Beiträgen und Darle- hen nach den Artikeln 12b und 13 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020.

2. Abschnitt: A-Fonds-perdu-Beiträge

Art. 2 Gesuch

1 A-Fonds-perdu-Beiträge werden den Klubs auf Gesuch hin gewährt.

2 Das Gesuch hat alle für die Beitragsgewährung notwendigen Informationen zu

enthalten, insbesondere: a. die Ticketeinnahmen aus den Spielen der nationalen Meisterschaft der Sai- son 2018/2019, mit Angabe der verkauften Einzeltickets und Saisonabon- nemente, der Gesamteintrittspakete und der Gratiseintritte, sowie die offizi- ellen Zuschauerzahlen pro Spiel der nationalen Meisterschaft; b. die Ticketkategorien mit den jeweiligen Preisen im Einzelverkauf in der Sai- son 2020/2021;

SR 415.022 1 SR 818.102

2020-3632 5791

Covid-19-Verordnung Mannschaftssport AS 2020

c. allfällige Geldleistungen, die mit dem Hilfspaket bezogen wurden, das der Bund Swiss Olympic gestützt auf Artikel 4 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 20112 (SpoFöG) zur Stabilisierung des Sportsystems gewährt hat, und gegebenenfalls der Nachweis, dass diese zurückerstattet wurden; d. eine ausdrückliche Erklärung, dass mit dem Gesuch für das Jahr 2021 auf Geldleistungen aus dem Hilfspaket, das der Bund Swiss Olympic gestützt auf Artikel 4 SpoFöG zur Stabilisierung des Sportsystems gewährt hat, ver- zichtet wird; e. die Löhne zuzüglich aller Prämien, Boni und weiteren geldwerten Vergüns- tigungen (Einkommen) der Personen, die beim Klub angestellt sind, pro Jahr per Ende der Saison 2018/2019 sowie per Datum der Gesuchseinreichung; die Einkommen sind durch Kopien der jeweiligen Verträge und der Lohn- ausweise zu belegen; f. revidierte Jahresrechnungen des Klubs seit Beginn der Saison 2018/2019 und ein aktueller Zwischenabschluss; g. Aktivitäten und Zuwendungen des Klubs im Bereich der Nachwuchs- und Frauenförderung der Saison 2018/2019.

3 Ersucht ein Klub darum, dass für die Berechnung des durchschnittlichen Einkom-

mens die Einkommen der Angestellten per 13. März 2020 zu berücksichtigen sind, so hat das Gesuch zusätzlich die Einkommen auf diesen Zeitpunkt hin zu enthalten.

Art. 3 Einnahmen aus Ticketverkäufen in der Saison 2018/2019

1 Die durchschnittlichen Einnahmen aus Ticketverkäufen in der Saison 2018/2019

werden auf Basis der Einnahmen aus verkauften Einzeltickets und Saisonabonne- menten sowie der um den Wert der Restaurations- und anderer besonderen Dienst- leistungen reduzierten Einnahmen aus verkauften Gesamteintrittspaketen berechnet. 2 Hat ein Klub in der Saison 2018/2019 in einer tieferen Liga gespielt als in der Saison 2020/2021, so wird der nach Absatz 1 berechnete Betrag um 100 Prozent erhöht.

3 Hat ein Klub in der Saison 2018/2019 in einer höheren Liga gespielt als in der

Saison 2020/2021, so wird der nach Absatz 1 berechnete Betrag um 40 Prozent reduziert.

Art. 4 Einnahmen aus Ticketverkäufen ab dem 29. Oktober 2020

1 Die tatsächlichen Einnahmen aus Ticketverkäufen ab dem 29. Oktober 2020 für

Spiele der nationalen Meisterschaft sind für jedes Spiel einzeln auszuweisen. 2 Sie errechnen sich aus der Summe der tatsächlichen Eintritte je Eintrittskategorie zu den jeweiligen Preisen.

2 SR 415.0

Covid-19-Verordnung Mannschaftssport AS 2020

Art. 5 Verfahren

1 Die Gesuche betreffend Spiele der Saison 2020/2021 sind einzureichen:

a. für Spiele zwischen dem 29. Oktober 2020 und dem 31. Dezember 2020: bis zum 31. Januar 2021; b. für Spiele zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 28. Februar 2021: bis zum 31. März 2021; c. für Spiele zwischen dem 1. März 2021 und dem 30. April 2021: bis zum 31. Mai 2021; d. für Spiele zwischen dem 1. Mai 2021 und dem 30. Juni 2021: bis zum 31. Juli 2021; e. für Spiele zwischen dem 1. Juli 2021 und dem 31. August 2021: bis zum 30. September 2021; f. für Spiele zwischen dem 1. September 2021 und dem 31. Oktober 2021: bis zum 30. November 2021.

2 Das Bundesamt für Sport (BASPO) entscheidet über die Gesuche durch Verfü-

gung.

3 Keine Beiträge werden ausgerichtet:

a. für Spiele zwischen dem 29. Oktober 2020 und dem 31. Dezember 2020, so- fern der Klub im Jahr 2020 Geldleistungen aus dem Hilfspaket bezogen hat, das der Bund Swiss Olympic gestützt auf Artikel 4 SpoFöG3 zur Stabilisie- rung des Sportsystems gewährt hat, und diese nicht zurückerstattet hat; b. für abgesagte Spiele. Für verschobene Spiele werden die Beiträge für den Zeitpunkt ausgerichtet, an dem das Spiel nachgeholt wird, sofern zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen einer Beitragsgewährung erfüllt sind.

Art. 6 Einkommenssenkungen

1 Der Klub hat nachzuweisen, dass das durchschnittliche Jahreseinkommen der

Personen, die beim Klub angestellt sind und deren Jahreseinkommen per Ende der Saison 2018/2019 den Betrag von 148 200 Franken überschritten hat, nach den Vorgaben von Artikel 12b Absatz 6 Buchstabe b des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 gesenkt wird.

2 Die Einkommen von Personen in einer Teilzeitanstellung werden auf eine Voll-

zeitanstellung hochgerechnet.

3 Klubs, deren Gesamtlohnsumme in der Saison 2018/2019 mehr als 30 Prozent

unter der durchschnittlichen Gesamtlohnsumme aller Klubs der Liga lag, müssen das durchschnittliche Jahreseinkommen nach Absatz 1 auf den Betrag von 148 200 Franken oder um mindestens 10 Prozent senken.

3 SR 415.0

Covid-19-Verordnung Mannschaftssport AS 2020

4 Auf Gesuch eines Klubs kann das BASPO das durchschnittliche Jahreseinkommen

per 13. März 2020 berücksichtigen.

Art. 7 Anstieg des Einkommens bei einem Aufstieg in eine höhere Liga Das Durchschnittseinkommen von Personen nach Artikel 6 Absatz 1 in einem Klub, der nach der Saison 2019/2020 in eine höhere Liga aufgestiegen ist, darf um höchs- tens 50 Prozent steigen.

Art. 8 Weiterführung der Nachwuchs- und Frauenförderung Zur Nachwuchs- und Frauenförderung gehören alle Massnahmen des Klubs, insbe- sondere Aktivitäten und Zuwendungen, im Bereich der Förderung des Sports von Kindern und Jugendlichen beziehungsweise von Frauen.

Art. 9 Berichterstattung und Veröffentlichung

1 Der Klub hat dem Bund während fünf Jahren nach dem Erhalt von Beiträgen

jährlich und spätestens zwei Monate nach Saisonende Bericht zu erstatten über: a. die vereinbarten und die ausbezahlten Löhne und alle Prämien, Boni und weiteren geldwerten Vergünstigungen der Personen, die beim Klub ange- stellt sind; die vereinbarten Löhne sind auf Verlangen des BASPO durch Kopien der jeweiligen Verträge, die ausbezahlten Löhne durch Kopien der Lohnausweise zu belegen; b. seine finanzielle Situation durch Vorlage der revidierten Jahresrechnung; c. die Massnahmen im Bereich der Nachwuchs- und Frauenförderung.

2 Das BASPO informiert die Öffentlichkeit über die Berichterstattung durch die

Klubs.

Art. 10 Rückerstattung der Beiträge Erstattet ein Klub die bezogenen Beiträge vollständig zurück, so ist er von der Pflicht zur Erfüllung der Bedingungen nach Artikel 12b Absatz 6 des Covid-19- Gesetzes vom 25. September 2020 befreit.

3. Abschnitt: Darlehen

Art. 11 Grundsatz Darlehen können einem Klub subsidiär zu den A-Fonds-perdu-Beiträgen auf Gesuch hin gewährt werden, wenn der Klub: a. glaubhaft darlegt, dass er trotz Erhalt der A-Fonds-perdu-Beiträge von ei- nem Liquiditätsengpass bedroht ist; und b. aufzeigt, dass er nicht überschuldet ist und sich nicht in einem Nachlass- oder Konkursverfahren oder in Liquidation befindet.

Covid-19-Verordnung Mannschaftssport AS 2020

Art. 12 Anrechnung früherer Darlehen Darlehen, die gestützt auf die Covid-19-Verordnung Mannschaftssport vom 4. November 20204 ausgerichtet wurden, werden an den Höchstbetrag nach Artikel

13 Absatz 2 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 angerechnet.

Art. 13 Sicherstellung Als Sicherheiten im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 dritter Satz des Covid-19- Gesetzes vom 25. September 2020 werden anerkannt: a. Barhinterlagen; b. Solidarbürgschaften von:

1. schweizerischen Banken,

2. solventen Investoren,

3. Versicherungsgesellschaften, die von der Finanzmarktaufsicht zur Aus-

stellung von Kautionsversicherungen ermächtigt sind,

4. schweizerischen Bürgschaftsgenossenschaften,

5. Kantonen und Gemeinden;

c. Bankgarantien einer schweizerischen Bank; d. Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen; e. Sicherungszessionen, insbesondere betreffend Medienübertragungs- und Marketingrechte und Erlöse aus Spielertransfers; f. Sicherungsübereignungen.

Art. 14 Rangrücktritt

1 Der Bund gewährt dem Klub für die Darlehenssumme Rangrücktritt, wenn dadurch

die Ausgangslage für zukünftige Rückzahlungen an den Bund verbessert werden kann.

2 Rangrücktritte werden im erforderlichen Ausmass gewährt, jedoch höchstens so

weit, dass durch den Rangrücktritt der Umfang der Sicherstellung nach Artikel 13 nicht geschmälert wird.

Art. 15 Darlehensverträge

1 Die Darlehen werden durch Verträge zwischen dem BASPO und den Klubs ge-

währt.

2 Die Verträge enthalten insbesondere die folgenden Bedingungen:

a. Das Darlehen ist ausschliesslich zur Deckung des Liquiditätsengpasses zu verwenden. b. Das Darlehen ist zinslos.

4 AS 2020 4581

Covid-19-Verordnung Mannschaftssport AS 2020

c. Das Darlehen ist innert höchstens zehn Jahren seit dessen Empfang zurück- zubezahlen. d. Die Rückzahlung erfolgt grundsätzlich linear. e. Die Rückzahlung erfolgt spätestens ab 2023. f. Für Zahlungsrückstände gilt ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr. g. Bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens hat der Klub das Ein- kommensniveau gemäss den Vorgaben von Artikel 12b Absatz 6 Buchstabe c des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 beizubehalten. h. Eine Anpassung der Vertragsbestimmungen nach dem 31. Dezember 2021 ist ausgeschlossen, mit Ausnahme der Vereinbarung einer vorzeitigen Rück- zahlung.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Vollzug Das BASPO vollzieht diese Verordnung.

Art. 17 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Covid-19-Verordnung Mannschaftssport vom 4. November 20205 wird aufge- hoben.

Art. 18 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Diese Verordnung tritt am 19. Dezember 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.6

2 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2021.

18. Dezember 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

5 AS 2020 4581 6 Dringliche Veröffentlichung vom 18. Dez. 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publika- tionsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

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