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AS 2020 713

Verordnung des WBF über die Zulassung zu Fachhochschulstudien

Verordnung des WBF über die Zulassung zu Fachhochschulstudien

Änderung vom 26. Februar 2020

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) verordnet:

I Die Verordnung des WBF vom 2. September 20051 über die Zulassung zu Fach- hochschulstudien wird wie folgt geändert:

Art. 5a Versuche mit einer Zulassung ohne Arbeitswelterfahrung zu vierjährigen MINT-Bachelorstudiengängen mit integrierter Praxis

1 Im Sinne eines Versuchs können zur Bekämpfung des Fachkräftemangels in den

Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT- Bereich) Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnis- ses gemäss Artikel 2 oder Inhaberinnen und Inhaber einer eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Maturität gemäss Artikel 3 in den Startjahrgängen 2015–

2025 ohne einjährige Arbeitswelterfahrung prüfungsfrei aufgenommen werden in

Studiengänge mit integrierter Praxis.

2 Die Zulassung nach Absatz 1 gilt für die Studiengänge des Fachbereichs Technik

und Informationstechnologie sowie für die Studiengänge Bauingenieurwesen, Bio- technologie, Chemie, Holztechnik, Life Science Technologies, Life Technologies und Molecular Life Sciences.

3 Sie wird unter den folgenden Voraussetzungen gewährt:

a. Das Bachelorstudium dauert vier Jahre. b. Der Praxisanteil in einem Unternehmen umfasst 40 Prozent der gesamten Studienzeit. c. Der Inhalt des Praxisanteils ist von der Fachhochschule validiert. d. Die Kandidatin oder der Kandidat kann einen mit einem Unternehmen abge- schlossenen und von der Fachhochschule validierten vierjährigen Ausbil- dungsvertrag nachweisen.

1 SR 414.715

2019-3994 713

Zulassung zu Fachhochschulstudien. V des WBF AS 2020

4 Die Versuche nach Absatz 1 werden vom SBFI im Jahre 2023 evaluiert. Insbeson-

dere überprüft das SBFI, wie sich die Zulassung auf die Studierendenzahlen, auf die Nachfrage und den Verbleib der Absolventinnen und Absolventen im Arbeitsmarkt und auf die Praxisorientierung der Studierenden in den betroffenen Studiengängen auswirkt. Es hält die Evaluationsergebnisse zusammen mit der Stellungnahme des Hochschulrats in einem Bericht an das WBF zuhanden des Bundesrates fest.

II

1 Die Verordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft.

2 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2025; danach ist die Einfügung von Artikel 5a

hinfällig.

26. Februar 2020 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung Guy Parmelin

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