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AS 2020 841

Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2)

Änderung vom 18. März 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 20201 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 7 des Epidemiengesetzes vom 28. September 20122, auf Anhang I Artikel 5 des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit und auf Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 20164 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex),

Art. 2 Abs. 2

2 Als Risikoländer oder -regionen gelten namentlich Länder oder Regionen, deren

Behörden ausserordentliche Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der COVID-19-Epidemie angeordnet haben. Die Liste der Risikoländer oder -regionen wird in Anhang 1 dieser Verordnung veröffentlicht. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) erstellt die Liste und führt sie laufend nach, nach Rück- sprache mit dem Eidgenössischen Departement des Inneren (EDI) und dem Eidge- nössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA).

ABl. L 74 vom 18.03.2017, S. 1.

2020-0809 841

COVID-19-Verordnung 2 AS 2020

Art. 3 Abs.1 Bst. b, c, e und g

1 Die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde verweigert allen Personen aus

einem Risikoland oder aus einer Risikoregion die Einreise in die Schweiz, sofern sie nicht eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: b. Sie verfügen über ein Reisedokument und:

1. einen Aufenthaltstitel, namentlich eine schweizerische Aufenthalts-

bewilligung, eine Grenzgängerbewilligung, ein von der Schweiz aus- gestelltes Visum mit dem Zweck «geschäftliche Besprechungen» als Spezialistinnen und Spezialisten im Zusammenhang mit dem Gesund- heitsbereich oder mit dem Zweck «offizieller Besuch» von grosser Be- deutung; oder

2. eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung.

c. Sie sind Freizügigkeitsberechtigte und haben einen beruflichen Grund für die Einreise in die Schweiz und besitzen eine Meldebestätigung. e. Sie reisen lediglich zur Durchreise in die Schweiz ein mit der Absicht und der Möglichkeit, direkt in ein anderes Land weiterzureisen. g. Sie sind als Spezialistinnen und Spezialisten im Zusammenhang mit dem Gesundheitsbereich von grosser Bedeutung.

Art. 3 Abs.5

5 Einreisen von Ausländerinnen und Ausländern über die Schengen-Binnen- und -

Aussengrenzen an den Flughäfen können ebenfalls verweigert werden, wenn keine der Voraussetzungen gemäss Absatz 1 erfüllt ist. Das EJPD bestimmt nach Rück- sprache mit dem EDI und dem EDA, bei welchen Risikoländern oder -regionen diese Massnahme erforderlich ist. Die Absätze 2 und 4 werden diesfalls analog angewendet.

Art. 4 Einschränkung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs

1 Das EJPD bestimmt nach Rücksprache mit dem EDI, dem Eidgenössischen Depar-

tement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), dem Eidgenös- sischen Finanzdepartement (EFD) und dem EDA über Einschränkungen im Stras- sen-, Schienen-, Schiffs- und Luftpersonenverkehr aus Risikoländern oder -regionen. 2 Es kann insbesondere den Personenverkehr auf einzelnen Verkehrsarten auf gewis- se Kurse, Linien oder Flüge beschränken, einzelne Grenzübergangsstellen, -häfen oder -flughäfen für den Personenverkehr aus Risikoländern oder -regionen sperren oder den Personenverkehr aus Risikoländern oder -regionen in die Schweiz ganz untersagen.

3 Einschränkung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs werden in Anhang 2

aufgeführt.

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Art. 4a Erteilung von Visa Die Erteilung von Schengen-Visa sowie von nationalen Visa und Ermächtigungen zur Visa-Ausstellung an Personen aus Risikoländern oder -regionen gemäss An- hang 1 wird eingestellt. Ausgenommen davon sind Gesuche von Personen, die sich in einer Situation der äussersten Notwendigkeit befinden oder als Spezialistinnen oder Spezialisten im Zusammenhang mit dem Gesundheitsbereich von grosser Bedeutung sind.

Art. 12 Abs. 3 und 4

3 Diese Verordnung gilt unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen so

lange wie nötig, höchstens jedoch für die Dauer von 6 Monaten ab Inkrafttreten. Der Bundesrat hebt sie ganz oder teilweise auf, sobald die Massnahmen nicht mehr nötig sind.

4 Artikel 4a gilt bis zum 15. Juni 2020.

II

1 Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

2 Diese Verordnung erhält einen neuen Anhang 2 gemäss Beilage.

III Diese Verordnung tritt am 19. März 2020 um 0.00 Uhr in Kraft.5

18. März 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

5 Dringliche Veröffentlichung vom 18. März 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des

Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

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COVID-19-Verordnung 2 AS 2020

Anhang 1 (Art. 2 Abs. 2)

Liste der Risikoländer und –regionen

Deutschland (inkl. Luftverkehr) Frankreich (inkl. Luftverkehr) Italien (inkl. Luftverkehr) Österreich (inkl. Luftverkehr) Spanien (ab 19. März 2020, 00:00 Uhr, Luftverkehr) Alle Staaten ausserhalb der EU/EFTA (ab 19. März 2020, 00:00 Uhr)

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COVID-19-Verordnung 2 AS 2020

Anhang 2 (Art. 4 Abs. 3)

Einschränkungen des grenzüberschreitenden Personenverkehrs

Deutschland: Der Luftverkehr aus Deutschland wird an den Landesflughäfen Zü- rich-Kloten, Genf-Cointrin und Basel-Mulhouse kanalisiert. Passagierflüge aus Deutschland auf andere Zollflugplätze sind ab 19. März 2020, 00:00 Uhr untersagt. Frankreich: Der Luftverkehr aus Frankreich wird an den Landesflughäfen Zürich- Kloten, Genf-Cointrin und Basel-Mulhouse kanalisiert. Passagierflüge aus Frank- reich auf andere Zollflugplätze sind ab 19. März 2020, 00:00 Uhr untersagt. Italien: Der Luftverkehr aus Italien wird an den Landesflughäfen Zürich-Kloten, Genf-Cointrin und Basel-Mulhouse kanalisiert. Passagierflüge aus Italien auf andere Zollflugplätze sind ab 19. März 2020, 00:00 Uhr untersagt. Österreich: Der Luftverkehr aus Österreich wird an den Landesflughäfen Zürich- Kloten, Genf-Cointrin und Basel-Mulhouse kanalisiert. Passagierflüge aus Öster- reich auf andere Zollflugplätze sind ab 19. März 2020, 00:00 Uhr untersagt. Spanien: Der Luftverkehr aus Spanien wird an den Landesflughäfen Zürich-Kloten, Genf-Cointrin und Basel-Mulhouse kanalisiert. Passagierflüge aus Spanien auf andere Zollflugplätze sind ab 19. März 2020, 00:00 Uhr untersagt.

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