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AS 2020 867

AS 2020 867

Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2) (Arbeits- und Ruhezeiten)

Änderung vom 20. März 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 20201 wird wie folgt geändert:

5 In den Spitalabteilungen, die infolge der COVID-19-Erkrankungen eine massive

Zunahme der Arbeit erfahren, ist die Geltung der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19642 betreffend die Arbeits- und Ruhezeiten so lange sistiert, wie es die ausserordentliche Lage erfordert. Die Arbeitgeber sind aber weiterhin verant- wortlich für den Schutz der Gesundheit ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und müssen insbesondere dafür sorgen, dass diesen ausreichende Ruhezeiten ge- währt werden.

II Diese Verordnung tritt am 21. März 2020 um 00.00 Uhr in Kraft. 3

20. März 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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