AS 2020 913
Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen
Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1)
Änderung vom 19. Februar 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Asylverordnung 1 vom 11. August 19991 wird wie folgt geändert:
Art. 17 Videoüberwachung (Art. 102ebis AsylG)
1 Das SEM kann innerhalb und ausserhalb der Gebäude, die es im Rahmen des
Asylverfahrens verwaltet, namentlich in den Zentren des Bundes und in den Unterkünften an den Flughäfen, ein Videoüberwachungssystem einsetzen.
2 Es ist verboten, die Zimmer,
die Duschen und Toiletten sowie die Büros der Mitarbeitenden des SEM oder der vom SEM beauftragten Dritten per Video zu überwachen. 3 Die Bild- und Tondaten werden auf Festplatten in einem abschliessbaren Raum, zu dem nur berechtigte Personen Zutritt haben, aufbewahrt.
4 Lässt ein Sachverhalt die Schädigung einer Sache oder einer Person vermuten,
kann der Direktor bzw. die Direktorin oder der stellvertretende Direktor bzw. die stellvertretende Direktorin des SEM eine Administrativuntersuchung anordnen.
5 Bei einer strafrechtlichen Untersuchung werden die Aufzeichnungen physisch auf
einem elektronischen Datenträger den Strafverfolgungsbehörden übergeben.
6 Die Videoüberwachung wird an allen Haupt- und Nebeneingängen der Gebäude
deutlich gekennzeichnet.
7 Asylsuchende und Schutzbedürftige, die neu in einem Zentrum des Bundes oder
einer Unterkunft am Flughafen ankommen, werden schriftlich in einer ihnen verständlichen Sprache über die Videoüberwachung und den Zweck der Bearbeitung der aufgezeichneten Daten informiert.
1 SR 142.311
2019-3302 913
Asylverordnung 1 AS 2020
II Diese Verordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft.
19. Februar 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
914