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AS 2021 123

Vereinbarung vom 1. September 2009 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Japan über den Austausch von jungen Berufstätigen

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Originaltext

Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Japan über den Austausch von jungen Berufstätigen

Abgeschlossen am 1. September 2009 In Kraft getreten am 1. September 2009

1. Diese Vereinbarung erfasst das zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der

japanischen Regierung getroffene Einvernehmen über den Austausch von jungen Be- rufstätigen, die im anderen Land eine zeitlich befristete Anstellung in ihrem erlernten Beruf oder Fachgebiet anstreben und den Wunsch hegen, sich mit der Geschäfts- und Berufspraxis und den fachlichen Anforderungen in ihrem Gastland vertraut zu ma- chen sowie ihre sprachlichen Fähigkeiten zu erweitern. Die jungen Berufstätigen er- halten unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage eine zeitlich befristete Auf- enthaltsbewilligung für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Rahmen ihrer bereits erworbenen beruflichen Fachkenntnisse oder technischen Kompetenzen. 2. Im Sinne dieser Vereinbarung sind natürliche Personen, denen der Zugang zu die- sem Austauschprogramm offensteht: (a) schweizerische oder japanische Staatsangehörige, die einen gültigen schwei- zerischen beziehungsweise japanischen Pass besitzen; (b) Personen, die das Alter von 35 Jahren noch nicht überschritten haben; (c) (i) nach Japan einreisende schweizerische Staatsangehörige, die gestützt auf einen individuellen Arbeitsvertrag mit einer öffentlichen oder privaten Organisation in Japan eine der folgenden Tätigkeiten ausüben: (aa) Tätigkeiten, die fortgeschrittene technische Kompetenzen oder Fachkenntnisse in den Ingenieurwissenschaften oder anderen Na- turwissenschaften voraussetzen und die im Rahmen des japanischen Gesetzes über die Zuwanderungskontrolle und die Anerkennung von Flüchtlingen («Immigration Control and Refugee Recognition Act») unter den anerkannten Aufenthaltsstatus der Berufsgruppe «Engineer» subsumiert werden, oder (bb) Tätigkeiten, die fortgeschrittene Fachkenntnisse in den Geisteswis- senschaften einschliesslich Jurisprudenz, Wirtschaftswissenschaf- ten, Betriebswirtschaft und Rechnungslegung voraussetzen, oder zwingend auf einem Ideen- und Gedankengut ausserhalb des japa- nischen Kulturraums beruhen, und die im Rahmen des japanischen

SR 0.142.114.637

2021-0494 AS 2021 123

Austausch von jungen Berufstätigen. Vereinbarung mit Japan AS 2021 123

Gesetzes über die Zuwanderungskontrolle und die Anerkennung von Flüchtlingen («Immigration Control and Refugee Recognition Act») unter den anerkannten Aufenthaltsstatus der Berufsgruppe «Specialist in Humanities/International Services» subsumiert wer- den. Als Tätigkeiten, die fortgeschrittene technische Kompetenzen oder Fach- kenntnisse in den Natur- oder Geisteswissenschaften gemäss den Unter- abschnitten (aa) und (bb) voraussetzen, gelten Beschäftigungen, die na- türliche Personen unter Umständen nicht ausüben können, ohne sich auf spezialisierte technische Kompetenzen oder Fachkenntnisse in den Na- tur- oder Geisteswissenschaften abzustützen, welche sie sich im Rahmen eines Hochschulabschlusses (Bachelor's Degree) oder einer höheren Be- rufsbildung beziehungsweise während mindestens zehn Jahren Berufser- fahrung im betreffenden Gebiet angeeignet haben. (ii) In die Schweiz einreisende japanische Staatsangehörige, die gestützt auf einen individuellen Arbeitsvertrag mit einer öffentlichen oder privaten Arbeitgeberin in der Schweiz tätig sind und über berufliche Fachkennt- nisse und technische Kompetenzen verfügen, die einem Abschluss auf der tertiären Bildungsstufe entsprechen (universitäre Hochschule, Fach- hochschule, Berufs- und höhere Fachprüfungen, höhere Fachschulen).

3. Im Sinne dieser Vereinbarung erhalten junge Berufstätige:

(a) soweit es sich um schweizerische Staatsangehörige handelt, die nach Japan einreisen, für die Dauer eines Jahres den Aufenthaltsstatus als junger Berufs- tätiger; dieser Aufenthaltsstatus kann bis zu zwei Jahren verlängert werden. Der Aufenthaltsstatus als junger Berufstätiger für die schweizerischen Staats- angehörigen setzt voraus, dass die Betreffenden eine zeitlich befristete Auf- enthaltserlaubnis für die Dauer von einem oder drei Jahren erhalten, die ge- mäss den üblichen Einreisekontrollen und -vorschriften verlängert werden kann (wenn die Betreffenden eine Bewilligung für einen befristeten Aufent- halt von einem Jahr erhalten, kommen sie nur für die Dauer eines Jahres in den Genuss des Aufenthaltsstatus eines jungen Berufstätigen, es sei denn, ihre Aufenthaltserlaubnis würde verlängert); und (b) soweit es sich um japanische Staatsangehörige handelt, die in die Schweiz einreisen, eine vorübergehende Aufenthaltsbewilligung als junger Berufstäti- ger für die Dauer eines Jahres, welche bis zu achtzehn Monaten verlängert werden kann. Die zuständige Behörde entscheidet über begründete Gesuche für den Wechsel des Arbeitgebers. 4. Hinsichtlich der Entlöhnung und aller anderen Anstellungsbedingungen der jungen Berufstätigen finden die einschlägigen Gesetze und Vorschriften des Gastlandes An- wendung. Wenn die Ausübung der beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit in einem Land an eine Lizenz oder eine andere Bewilligung geknüpft ist, hat die betreffende Organisation oder Arbeitgeberin nach Punkt 2. (c) (i) und (ii) gegenüber den Behörden den Nachweis über die erfüllten Voraussetzungen zu erbringen, ehe die Arbeitserlaub- nis ausgestellt wird.

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5. Die jungen Berufstätigen müssen angemessen gegen Berufsunfälle versichert sein und über eine Unfall- und Krankenversicherung verfügen. Die Verantwortung für die Beschaffung einer entsprechenden Versicherungsdeckung obliegt sowohl der Organi- sation oder Arbeitgeberin nach Punkt 2. (c) (i) oder (ii) als auch den jungen Berufstä- tigen selbst.

6. Wer an diesem Austauschprogramm teilnehmen möchte, hat ein entsprechendes

Gesuch an die diplomatische Vertretung des Gastlandes in seinem Herkunftsland zu richten. Zusammen mit dem Gesuch sind alle relevanten Informationen einzureichen, insbesondere Angaben über den Namen und die Adresse der zukünftigen Organisation oder Arbeitgeberin nach Punkt 2. (c) (i) oder (ii) sowie Einzelheiten der vorgesehenen Tätigkeit (beispielsweise ein Einstellungsschreiben oder einen Arbeitsvertrag). Unter Vorbehalt der im Gastland gültigen Einreisekontrollen und -vorschriften wird der zur Teilnahme am Austauschprogramm berechtigten Person eine entsprechende Aufent- haltserlaubnis erteilt.

7. Das schweizerische Bundesamt für Migration und das japanische Ministerium für

Auswärtige Angelegenheiten koordinieren dieses Austauschprogramm nach Mass- gabe dieser Vereinbarung und der Verfahrensvorschriften, die von den betroffenen Regierungen gegebenenfalls erlassen werden. 8. Die Behörden beider Staaten sorgen dafür, dass die Gesuche in der kürzestmögli- chen Frist behandelt werden. Sie sind ferner bestrebt, Schwierigkeiten, die im Zusam- menhang mit der Anstellung der jungen Berufstätigen auftreten können, unter Beizug anderer zuständiger Stellen unverzüglich zu beheben.

9. Die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung beginnt mit dem Datum der

Unterzeichnung und bleibt für die Dauer eines Jahres in Kraft. Sie wird anschliessend jeweils um ein weiteres Jahr verlängert, sofern keine der beiden Regierungen in schriftlicher Form und unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist die Kündigung der Zusammenarbeit beantragt.

10. Im Falle der Kündigung behalten bereits erteilte Bewilligungen gemäss dieser

Vereinbarung für die Zeitdauer, für die sie erteilt wurden, ihre Gültigkeit.

Unterzeichnet in Zürich am 1. September 2009, in japanischer, deutscher und engli- scher Sprache, wobei alle Sprachversionen gleichermassen gültig sind. Bei Schwie- rigkeiten infolge von Textunterschieden ist der englische Text massgebend.

Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung von Japan: Mario Gattiker Ichiro Komatsu

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