AS 2021 25
Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SprstV)
Änderung vom 13. Januar 2021
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Sprengstoffverordnung vom 27. November 20001 wird wie folgt geändert:
Art. 58b Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme an einer ergänzenden Schulung aufgrund der Covid-19-Pandemie 1 Die Pflicht nach Artikel 58 Absatz 2 zur Teilnahme an einer ergänzenden Schulung gilt bis zum 27. September 2021 nicht für Ausweisinhaberinnen und -inhaber, die nach dem 31. Dezember 2014 das letzte Mal eine Berechtigung erlangt oder eine ergän- zende Schulung absolviert haben. 2 Das SBFI kann mit Allgemeinverfügungen die in Absatz 1 genannte Frist bis längs- tens am 31. Dezember 2022 verlängern für Ausweisinhaberinnen und -inhaber, die nach dem 31. Dezember 2014 das letzte Mal eine Berechtigung erlangt oder eine er- gänzende Schulung absolviert haben und die nicht an einer ergänzenden Schulung teilnehmen konnten, weil diese aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht durchgeführt wurde. Es veröffentlicht die Allgemeinverfügungen im Bundesblatt.
1 SR 941.411
2021–0035 AS 2021 25
Sprengstoffverordnung AS 2021 25
II
1 Diese Verordnung tritt am 28. Januar 2021 in Kraft.
2 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2022; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.
13. Januar 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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