AS 2021 285
Bundespersonalverordnung
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Bundespersonalverordnung (BPV)
Änderung vom 12. Mai 2021
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20011 wird wie folgt geändert:
Art. 10c Gesundheitsschutz bei mobilem Arbeiten (Art. 32 Bst. d BPG) 1 Bei mobilem Arbeiten stellt der Arbeitgeber sicher, dass der Arbeitsplatz und die Arbeitsbedingungen der Angestellten den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. März 19812 über die Unfallversicherung, des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19643 und seinen Ausführungsbestimmungen über den Gesundheitsschutz entsprechen. Er überprüft die Einhaltung der Vorschriften regelmässig. 2 Die Angestellten sind verpflichtet, bei der Überprüfung des Arbeitsplatzes bei mo- bilem Arbeiten mitzuwirken und die Vorgaben des Arbeitgebers betreffend den Ge- sundheitsschutz zu befolgen. 3 Unter mobilem Arbeiten versteht man die Erbringung der Arbeitsleistung an einem anderen Ort als in den Räumlichkeiten, die vom Arbeitgeber am Arbeitsort nach Ar- tikel 25 Absatz 2 Buchstabe c zur Verfügung gestellt werden.
Art. 52a Tieferbewertung einer Funktion 1 Muss aus Gründen, die nicht bei der angestellten Person liegen, eine Funktion tiefer bewertet oder eine tiefer bewertete Funktion zugewiesen werden, so wird die Lohn- klasse im Arbeitsvertrag angepasst. Übersteigt der Lohn den Höchstbetrag der neuen Lohnklasse, so bleibt er während zwei Jahren unverändert. Er wird während dieser Frist vom Teuerungsausgleich und von einer Lohnerhöhung nach Artikel 39 ausge-
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nommen, bis er den Betrag nicht mehr übersteigt, der aufgrund der Funktionsbewer- tung gerechtfertigt ist. Nach spätestens zwei Jahren wird der Lohn an die neue Lohn- klasse angepasst.
2 Abweichend von Absatz 1 beträgt die Frist für die Anpassung des Lohnes an die
neue Lohnklasse für Angestellte: a. die das 55. Altersjahr vollendet haben: maximal 5 Jahre; b. nach Artikel 26 Absatz 5: maximal 4 Jahre. 3 Der Bundesrat kann den Lohn einer angestellten Person, die vor der Neubewertung ihrer Funktion oder der Zuweisung einer neuen Funktion das 55. Altersjahr vollendet hat und in der Lohnklasse 32 oder höher eingereiht war, nach zwei Jahren anpassen, sofern der Höchstbetrag der neuen Lohnklasse mehr als 10 Prozent unter demjenigen der bisherigen Lohnklasse liegt.
Art. 60b Vaterschaftsurlaub und Urlaub der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners (Art. 17a BPG) 1 Bei der Geburt eines oder mehrerer eigenen Kinder besteht für den rechtlichen Vater ein Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von zwanzig Arbeitstagen. Der Urlaub ist in den ersten sechs Monaten nach der Geburt zu beziehen. Er kann tageweise oder ku- muliert bezogen werden. 2 In eingetragenen Partnerschaften besteht bei der Geburt eines oder mehrerer Kinder der Partnerin oder des Partners für die andere Partnerin oder den anderen Partner der Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von zwanzig Tagen gleichermassen.
Art. 60c Urlaub für die Betreuung von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern (Art. 17a BPG) 1 Bei Arbeitsaussetzung wegen Betreuung von infolge Krankheit oder Unfall gesund- heitlich schwer beeinträchtigten Kindern werden den Angestellten während höchstens
14 Wochen der volle Lohn und die Sozialzulagen ausgerichtet.
2 Ein Kind ist gesundheitlich schwer beeinträchtigt, wenn:
a. eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychischen Zu- standes eingetreten ist; b. der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorhersehbar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist; c. ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht; und d. mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss. 3 Der Betreuungsurlaub ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitsaussetzung gemäss Absatz 1.
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4 Pro Krankheitsfall oder Unfall entsteht nur ein Anspruch. Ein Rückfall, der nach einer längeren beschwerdefreien Zeit eintritt, gilt als neues Ereignis.
Art. 64a Flexible Arbeitsformen (Art. 17a BPG) 1 Soweit es betrieblich möglich ist, fördern die Vorgesetzten die flexiblen Arbeitsfor- men in Bezug auf die Arbeitszeit und den Arbeitsort. 2 Die Vorgesetzten vereinbaren mit den Angestellten die Orte, an denen die Arbeits- leistung erbracht wird. Sie gewähren den Angestellten unter Berücksichtigung der be- trieblichen Interessen eine möglichst grosse Wahlfreiheit.
Art. 64abis Bisheriger Art. 64a
Art. 64b Abs. 3 und 4 3 Angestellte der Lohnklassen 18–29 können Vertrauensarbeitszeit mit ihren Vorge- setzten vereinbaren. 4 Angestellte der Lohnklassen 1–17 sowie Angestellte, die vom Arbeitgeber zusätzli- che Beiträge nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung vom 20. Feb- ruar 20134 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkatego- rien erhalten, sind von der Vertrauensarbeitszeit ausgeschlossen.
Art. 69 Abs. 3 3 Der Arbeitgeber stellt Angestellten, die an den vereinbarten Orten nach Artikel 64a Absatz 2 arbeiten, die notwendige technische Infrastruktur und das für die Aufgaben- erfüllung benötigte Material zur Verfügung.
Art. 72 Abs. 2 Bst. f
2 Das EFD regelt die Vergütungen für:
f. Auslagen für mobiles Arbeiten.
Art. 116k Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Mai 2021 Der Lohn von Angestellten, deren Funktion aus Gründen, die nicht bei ihnen liegen, tiefer bewertet oder denen eine tiefer bewertete Funktion zugewiesen wird und die beim Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2021 das 55. Altersjahr vollendet ha- ben, wird nicht an die neue Lohnklasse angepasst.
4 SR 172.220.111.35
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II
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juli 2021 in Kraft.
2 Die Artikel 52a, 60b und 116k treten am 1. Januar 2022 in Kraft.
12. Mai 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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