AS 2021 288
Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG)
Änderung vom 18. Dezember 2020
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. November 20181, beschliesst:
I Das Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 19522 wird wie folgt geändert:
3 Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Frauen, die wegen Arbeits- unfähigkeit oder Arbeitslosigkeit: a. während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft nicht mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben;
Art. 16c Beginn des Anspruchs und Dauer der Ausrichtung der Entschädigung
1 Betrifft nur den italienischen Text.
2 Die Mutterschaftsentschädigung wird an 98 aufeinanderfolgenden Tagen ab Beginn
des Anspruchs ausgerichtet.
3 Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen verlängert sich die Dauer der Aus-
richtung um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens aber um 56 Tage, wenn: a. das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen während min- destens zwei Wochen im Spital verweilt; und b. die Mutter nachweist, dass sie im Zeitpunkt der Niederkunft bereits beschlos- sen hatte, nach Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
2021-1594 AS 2021 288
Erwerbsersatzgesetz AS 2021 288
4 Der Bundesrat regelt den Anspruch auf Verlängerung der Dauer der Ausrichtung für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit nach Ende des Mutter- schaftsurlaubs nicht wieder erwerbstätig sein können.
Art. 16d Ende des Anspruchs
1 Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn.
2 Bei Hospitalisierung des Neugeborenen endet der Anspruch mit dem Ende der Ver-
längerung nach Artikel 16c Absatz 3.
3 Er endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt oder
wenn sie stirbt.
II Das Obligationenrecht3 wird wie folgt geändert:
2 Bei Hospitalisierung des Neugeborenen verlängert sich der Mutter-
schaftsurlaub um die verlängerte Dauer der Ausrichtung der Mutter- schaftsentschädigung.
1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis
nicht kündigen: cbis. vor dem Ende des verlängerten Mutterschaftsurlaubs nach Ar- tikel 329f Absatz 2; cter. Bisheriger Buchstabe cbis 4
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 18. Dezember 2020 Nationalrat, 18. Dezember 2020 Der Präsident: Alex Kuprecht Der Präsident: Andreas Aebi Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
3 SR 220 4 AS 2020 4525
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Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 10. April 2021 unbenützt abgelaufen.5
2 Es wird auf den 1. Juli 2021 in Kraft gesetzt.
12. Mai 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
5 BBl 2020 9947
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