AS 2021 37
Verordnung über Geoinformation
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über Geoinformation (Geoinformationsverordnung, GeoIV)
Änderung vom 3. April 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 20081 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. k und l In dieser Verordnung bedeuten: k. Betrifft nur den italienischen Text. l. offene Verwaltungsdaten: Geobasisdaten, die frei zugänglich sind und bei de- nen für Zugang und Nutzung keine Gebühren erhoben werden.
Art. 28a Offene Verwaltungsdaten
1 Die nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG zuständige Stelle kann Geobasisdaten der Zu-
gangsberechtigungsstufe A durch Geodienste als offene Verwaltungsdaten zugäng- lich machen.
2 Bei offenen Verwaltungsdaten gilt die Einwilligung zur Nutzung als erteilt.
3 Bei übermässiger, unangemessener oder missbräuchlicher Nutzung kann der Zugang
eingeschränkt oder verweigert werden.
4 Zur Verhinderung von übermässiger, unangemessener und missbräuchlicher Nut-
zung kann die zuständige Stelle den freien Zugang durch geeignete Instrumente, ein- schliesslich der Erfassung von IP-Adressen, überwachen.
1 SR 510.620
2021-0052 AS 2021 37
Geoinformationsverordnung AS 2021 37
Art. 44 Gebühren
1 Keine Gebühren werden erhoben für:
a. den Zugang zu den offenen Verwaltungsdaten nach Artikel 28a; b. den Zugang zu den Geodiensten nach den Artikeln 35 und 36 und deren Nut- zung; c. die Nutzung von Geobasisdaten, unabhängig von der Art des Zugangs und der Art der Nutzung; d. die Nutzung von digitalen amtlichen Produkten, zu denen freier Zugang im Sinne von Artikel 28a gewährt wird.
2 Gebühren können erhoben werden bei übermässiger Nutzung dieser Daten, Dienste
und Produkte. Sie entsprechen einem angemessenen Beitrag an die Infrastrukturkos- ten für die übermässige Anzahl Abfragen oder das übermässige Datenvolumen.
3 Gebühren werden erhoben für:
a. den Zugang zu Geobasisdaten, die nicht als offene Verwaltungsdaten nach Artikel 28a gelten; b. den Zugang zu Geobasisdaten, der nicht über Geodienste möglich ist; c. besondere Dienstleistungen; d. die Produkte, Dienste und Leistungen nach Artikel 46 Absatz 1.
4 Soweit diese Verordnung und der Gebührentarif des zuständigen Departements
keine anderen Regelungen enthalten und keine vertraglichen Regelungen bestehen, wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. 5 Bereitstellungs- und Transportkosten können zusätzlich zu den Gebühren nach den Absätzen 3 und 4 in Rechnung gestellt werden.
Art. 44a Bereitstellungskosten
1 Zur Abgeltung des Aufwands für die Bereitstellung ausserhalb des Zugangs nach
Artikel 28a wird eine Gebühr nach dem Gebührentarif des Departements erhoben. 2 Für die Bereitstellung werden zusätzlich die folgenden Kosten in Rechnung gestellt:
a. Datenträger: Einstandspreis pro Einheit; b. Verpackung und Versand: 0–25 Franken pro Versandeinheit.
Art. 45 Mehrwertsteuer Für die amtlichen Leistungen, die der Mehrwertsteuer unterliegen, wird die Steuer zusätzlich zu den Gebühren erhoben.
Art. 45a–45e Aufgehoben
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Art. 46 Abs. 1 Bst. b, e und f sowie 2 und 3
1 Pauschalgebühren werden erhoben für:
b. die Nutzung besonderer Dienste und Leistungen; e. Aufgehoben f. Aufgehoben 2 Zusätzlich zur Pauschalgebühr können die Bereitstellungskosten und die Transport- kosten erhoben werden.
3 Aufgehoben
Art. 46a Gebührentarif 1 Das zuständige Departement erlässt einen Gebührentarif. Darin legt es die Ansätze für die Gebühren nach Artikel 44 Absätze 2–4, die Bereitstellungskosten und die Pau- schalgebühren fest.
2 Es kann im Gebührentarif Ausnahmen von der Gebührenerhebung oder Gebühren-
reduktionen vorsehen, wenn: a. dies im Interesse des Bundes liegt; b. die Nutzung für Bildungs- und Forschungszwecke erfolgt.
Art. 47 Aufgehoben
II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Landesgeologieverordnung vom 21. Mai 20082
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Abschnitts
Art. 13a Gebühren Die Gebühren für den Zugang zu geologischen Daten und Informationen und für de- ren Nutzung, für amtliche Leistungen der Landesgeologie und für Dienstleistungen der Fachstellen für Landesgeologie richten sich sinngemäss nach den Artikeln 43–46a GeoIV3.
2 SR 510.624 3 SR 510.620
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Art. 20 Aufgehoben
2. Landesvermessungsverordnung vom 21. Mai 20084
Art. 29
1 Das Bundesamt für Landestopografie bestimmt, für welche Geobasisdaten und Geo-
dienste der Landesvermessung die Nutzung ohne Einwilligung zulässig ist. 2 Es legt insbesondere fest, welche Geobasisdaten der Landesvermessung als offene Verwaltungsdaten im Sinne von Artikel 28a GeoIV5 frei zugänglich und nutzbar sind.
Art. 31 Aufgehoben
III Diese Verordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft.
3. April 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
4 SR 510.626 5 SR 510.620
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