AS 2021 46
Münzverordnung
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Münzverordnung (MünzV)
Änderung vom 18. Dezember 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Münzverordnung vom 12. April 20001 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 4, 5 und 6 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1999 2 über die Währung und die Zahlungsmittel,
Art. 6 Rückzug aus dem Verkehr 1 Die Schweizerische Nationalbank entzieht die abgenützten, beschädigten und ausser Kurs gesetzten Münzen dem Verkehr.
2 Für abgenützte und beschädigte Münzen ist der Nennwert zu vergüten.
3 Beschädigte Münzen werden von der Schweizerischen Nationalbank nur angenom-
men, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Eine Gefährdung des Personals durch die Arbeiten im Zusammenhang mit der Annahme und der Prüfung der Münzen kann ausgeschlossen werden. b. Die beschädigten Münzen sind frei von Fremdstoffen und Fremdmaterialien. c. Die beschädigten Münzen sind einzeln als Münzen erkennbar und automaten- fähig.
4 Eingelieferte Münzen, die den Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht entsprechen,
übergibt die Schweizerischen Nationalbank der eidgenössischen Münzstätte. Diese entsorgt die Münzen fachgerecht. Der Einlieferer kann die Münzen auf eigene Kosten zurückfordern. 5 Die eidgenössische Münzstätte überprüft die eingelieferten Münzen im Verdachts- fall auf ihre Echtheit.
2021-0054 AS 2021 46
Münzverordnung AS 2021 46
6 Die Schweizerische Nationalbank kann für ausserordentliche Arbeiten im Zusam-
menhang mit der Annahme und Aufbereitung zur Prüfung von beschädigten Münzen ein Entgelt nach Zeitaufwand erheben und dieses Entgelt von dem zu vergütenden Nennwert abziehen.
7 Bei Streitigkeiten erlässt die EFV eine Verfügung.
Art. 7a Vereinbarungen mit der Schweizerischen Nationalbank
1 Das EFD kann zur Regelung der Zusammenarbeit und der Koordination in den Be-
reichen der Münzausgabe und des Münzverkehrs mit der Schweizerischen National- bank Vereinbarungen abschliessen.
2 Es kann den Abschluss von administrativ-technischen Vereinbarungen, die keine
bedeutenden finanziellen Aufwendungen verursachen, an die EFV delegieren.
II Diese Verordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft.
18. Dezember 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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