AS 2021 559
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Übersetzung
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei
Abgeschlossen in Sauðárkrókur am 25. Juni 2018 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Juni 20191 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 18. Juni 2021 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Oktober 2021
Präambel Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft einerseits (nachfolgend als die «EFTA-Staaten» bezeichnet) sowie die Türkische Republik andererseits (nachfolgend als die «Türkei» bezeichnet), nachfolgend einzeln als eine «Vertragspartei» und gemeinsam als die «Vertragspar- teien» bezeichnet, in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches, die Bande zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei durch die Errichtung enger und dauerhafter Beziehungen zu festigen; in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zur Rechtsstaatlichkeit, zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten im Einklang mit dem Völkerrecht, einschliess- lich der Charta der Vereinten Nationen (UN)2 und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte; in Bekräftigung ihres Bekenntnisses, das Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu ver- folgen, und in Anerkennung der Bedeutung, die diesbezüglich der Kohärenz und ge- genseitigen Unterstützung der Handels-, Umwelt- und Arbeitspolitiken zukommt; eingedenk ihrer Rechte und Pflichten aus den multilateralen Umweltübereinkommen, denen sie angehören, und der Einhaltung der grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, einschliesslich der Grundsätze der massgebenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO)3, denen sie angehören;
SR 0.632.317.631 1 AS 2021 558 2 SR 0.120 3 SR 0.820.1
2021-1518 AS 2021 559
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mit dem Ziel, den Lebensstandard anzuheben und hohe Niveaus beim Schutz von Ge- sundheit, Sicherheit sowie Umwelt sicherzustellen, das Wirtschaftswachstum und die Stabilität zu fördern, neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen und das Gemein- wohl zu fördern, sowie in Bekräftigung ihres Bekenntnisses, zu diesem Zweck die Handelsliberalisierung zu fördern; mit dem Wunsch, günstige Voraussetzungen für die Entwicklung und Diversifizie- rung des Handels zwischen den Vertragsparteien und für die Förderung der handels- und wirtschaftspolitischen Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdis- kriminierung und des Völkerrechts zu schaffen; in Anerkennung der Bedeutung von Handelserleichterungen durch die Förderung von effizienten und transparenten Verfahren, um Kosten zu verkleinern und die Vorher- sehbarkeit für die Handelstreibenden der Vertragsparteien sicherzustellen; entschlossen, aufbauend auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dem Abkom- men von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (nachfolgend als das «WTO-Abkommen» bezeichnet)4 und den anderen darunter fallenden Abkom- men, das multilaterale Handelssystem zu fördern und weiter zu stärken und damit zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen; entschlossen, dieses Abkommen in Übereinstimmung mit dem Ziel zu verwirklichen, die Umwelt durch vernünftige Umweltbewirtschaftung zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen der Welt in Übereinstimmung mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu fördern; in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Verhinderung und Bekämpfung von Korrup- tion im internationalen Handel und bei internationalen Investitionen sowie zur Förde- rung der Grundsätze von Transparenz und guter Regierungsführung; in Anerkennung der Bedeutung von guter Unternehmensführung und verantwortungs- vollem Unternehmensverhalten für die nachhaltige Entwicklung und in Bekräftigung ihres Zieles, Unternehmen zur Berücksichtigung von entsprechenden international an- erkannten Richtlinien und Grundsätzen wie den Leitsätzen für multinationale Unter- nehmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), den OECD-Grundsätzen der Corporate Governance und den Prinzipien des UN Global Compact zu ermutigen;
überzeugt, dass dieses Abkommen die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen auf den Weltmärkten verbessern und Bedingungen schaffen wird, die für die Wirt- schafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien för- derlich sind; haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Freihandelsabkommen (nachfolgend als dieses «Abkommen» bezeichnet) abgeschlossen:
4 SR 0.632.20
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Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1.1 Ziele 1. Die Vertragsparteien errichten hiermit eine Freihandelszone in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens und der ergänzenden Landwirtschaftsab- kommen, die zwischen der Türkei und jedem einzelnen EFTA-Staat abgeschlossen wurden; diese Freihandelszone beruht auf Handelsbeziehungen zwischen Marktwirt- schaften und der Einhaltung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte, um den Wohlstand und die nachhaltige Entwicklung zu fördern.
2. Die Ziele dieses Abkommens sind:
(a) die Liberalisierung des Warenverkehrs im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (nachfolgend als «GATT 1994» bezeichnet)5; (b) die Erleichterung des Warenverkehrs, insbesondere durch die Anwendung der vereinbarten Bestimmungen in Bezug auf Zoll- und Handelserleichterungen; (c) die Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung unnötiger technischer Han- delshemmnisse und unnötiger gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutz- rechtlicher Massnahmen; (d) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen im Einklang mit Arti- kel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (nachfolgend als das «GATS» bezeichnet)6; (e) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum sowie ihrer entsprechenden Durchsetzung; (f) die Prüfung einer auf Gegenseitigkeit beruhenden Liberalisierung der öffent- lichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien; (g) die Förderung des Wettbewerbs in ihren Märkten, insbesondere in Bezug auf die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien; (h) die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt und sicherstellt, dass dieses Ziel in der Handelsbeziehung der Vertragsparteien eingeschlossen ist und in ihr Aus- druck findet; (i) den Ausbau und die Stärkung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien; und (j) die Leistung eines Beitrags zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels.
Art. 1.2 Räumlicher Anwendungsbereich
1. Sofern in Anhang I (Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Ver-
waltungen) nicht anders bestimmt, findet dieses Abkommen Anwendung auf:
5 SR 0.632.20, Anhang 1A.1
6 SR 0.632.20, Anhang 1B
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(a) das Festland, die Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspar- tei sowie auf den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht; und (b) die ausschliessliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel einer Vertrags- partei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht.
2. Dieses Abkommen findet mit Ausnahme des Warenverkehrs nicht Anwendung auf
das norwegische Hoheitsgebiet von Svalbard (Spitzbergen).
Art. 1.3 Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
1. Dieses Abkommen findet Anwendung auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehun-
gen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten auf der einen und der Türkei auf der an- deren Seite, nicht aber auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten, sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht.
2. Gestützt auf den Zollvertrag vom 29. März 19237 zwischen der Schweiz und
Liechtenstein vertritt die Schweiz Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegen- heiten.
Art. 1.4 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem
WTO-Abkommen und den anderen im WTO-Rahmen ausgehandelten Abkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, sowie aus anderen internationalen Übereinkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, ergeben. 2. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, die Beibehaltung oder Schaffung einer Zoll- union, Freihandelszone, Grenzverkehrsregelung oder eines anderen präferenziellen Abkommens durch eine andere Vertragspartei bewirke eine Änderung des in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregimes, so kann sie um Konsultationen ersuchen. Die Vertragspartei, die ein solches Abkommen abschliesst, räumt der ersuchenden Vertragspartei angemessene Gelegenheit für Konsultationen ein.
Art. 1.5 Einhaltung von Verpflichtungen 1. Jede Vertragspartei trifft zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkom- men alle erforderlichen Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art. 2. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen aus diesem Abkommen durch ihre zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Be- hörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen und lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.
7 SR 0.631.112.514
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Art. 1.6 Transparenz 1. Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Gesetze, Regelungen, Gerichts- und Ver- waltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Abkom- men, die die Durchführung dieses Abkommens berühren können, oder machen diese anderweitig öffentlich zugänglich. 2. Die Vertragsparteien antworten unverzüglich auf spezifische Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Absatz 1 zur Verfü- gung. 3. Die Vertragsparteien sind nach diesem Abkommen nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvor- schriften behindern, dem öffentlichen Interesse sonst zuwiderlaufen oder die berech- tigten Geschäftsinteressen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würde. 4. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und Transparenzbestimmungen in anderen Teilen dieses Abkommens haben bezüglich dieser Unvereinbarkeit letztere Vorrang.
Kapitel 2: Warenverkehr
Art. 2.1 Anwendungsbereich Dieses Kapitel gilt für die folgenden zwischen den Vertragsparteien gehandelten Wa- ren: (a) alle Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25−97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) fallen, mit Ausnahme der Er- zeugnisse nach Anhang II (Nicht unter das Abkommen fallende Erzeugnisse); (b) landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse nach Anhang III (Landwirt- schaftliche Verarbeitungserzeugnisse) unter gebührender Beachtung der in Anhang III vorgesehenen Vereinbarungen; und (c) Fische, Fischereierzeugnisse und andere Meeresprodukte nach Anhang IV (Fische, Fischereierzeugnisse und andere Meeresprodukte).
Art. 2.2 Handel mit landwirtschaftlichen Basisprodukten 1. Die Vertragsparteien erklären sich bereit, unter Beachtung ihrer Landwirtschafts- politiken die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeug- nissen zu fördern.
2. Die Türkei und jeder EFTA-Staat haben bilateral ein Abkommen über den Handel
mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen abgeschlossen. Diese Abkommen bilden Be- standteil der Instrumente zur Errichtung der Freihandelszone zwischen den Vertrags- parteien.
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Art. 2.3 Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Die Bestimmungen zu den Ursprungsregeln sind in Anhang I (Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) festgelegt.
Art. 2.4 Einfuhrzölle 1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien alle Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in einer Vertragspartei, die von Artikel 2.1 (Anwendungsbereich) Absatz (a) erfasst werden. Es werden keine neuen Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung auf Einfuhren einge- führt.
2. Als Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Einfuhren gelten alle Abgaben oder
Gebühren jeglicher Art, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzbesteuerung und Zu- satzgebühren, die im Zusammenhang mit der Einfuhr eines Erzeugnisses erhoben werden, nicht jedoch Abgaben, die in Übereinstimmung mit den Artikeln III und VIII des GATT 19948 erhoben werden.
Art. 2.5 Ausfuhrzölle
1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien im Zusam-
menhang mit der Ausfuhr von Waren in eine Vertragspartei alle Zölle und anderen Abgaben, einschliesslich Zusatzgebühren und andere Abgabeformen.
2. Es werden keine neuen Zölle oder anderen Abgaben auf die Ausfuhr von Waren in
eine Vertragspartei eingeführt.
Art. 2.6 Zollwertermittlung9 Für die Ermittlung des Zollwertes der zwischen den Vertragsparteien gehandelten Er- zeugnisse finden Artikel VII des GATT 199410 und Teil 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des GATT 199411 Anwendung, die hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.
Art. 2.7 Mengenmässige Beschränkungen Für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf mengenmässige Be- schränkungen findet Artikel XI Absatz 1 des GATT 199412 Anwendung, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
8 SR 0.632.20, Anhang 1A.1
9 Die Schweiz wendet Zölle auf Grundlage von Gewicht und Menge anstatt Wertzölle an.
10 SR 0.632.20, Anhang 1A.1
11 SR 0.632.20, Anhang 1A.9
12 SR 0.632.20, Anhang 1A.1
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Art. 2.8 Gebühren und Formalitäten Für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Gebühren und For- malitäten findet Artikel VIII des GATT 199413 Anwendung, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
Art. 2.9 Interne Steuern und Regelungen Für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf interne Steuern und Regelungen findet Artikel III des GATT 199414 Anwendung, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
Art. 2.10 Zahlungen Die mit dem Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien verbundenen Zahlungen und die Überweisung dieser Zahlungen an eine Vertragspartei, in der der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind keinen Beschränkungen unterworfen, sofern in Artikel 2.22 (Zahlungsbilanz) nicht anders bestimmt.
Art. 2.11 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
1. Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt, findet das WTO-Überein-
kommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen (nachfolgend als «SPS-Übereinkommen» bezeichnet)15 Anwendung, das hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
2. Einfuhrkontrollen werden ohne unangemessenen Verzug durchgeführt.
3. Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen mit ge-
sundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fachkenntnissen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.
4. Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden Konsultationen durchgeführt, wenn
nach deren Ansicht eine andere Vertragspartei eine Massnahme getroffen hat, die ein Handelshemmnis schaffen könnte oder geschaffen hat. Solche Konsultationen finden ohne unangemessenen Verzug nach Erhalt des Ersuchens mit dem Ziel statt, eine bei- derseits annehmbare Lösung zu finden. Finden die Konsultationen nicht im Gemisch- ten Ausschuss statt, wird dieser darüber informiert. Im Fall von verderblichen Waren sind die Konsultationen ohne unangemessenen Verzug zwischen den zuständigen Be- hörden abzuhalten. Die Konsultationen können nach beliebig vereinbarter Methode durchgeführt werden.16
5. Auf Ersuchen einer Vertragspartei überprüfen die Vertragsparteien gemeinsam
diesen Artikel mit dem Ziel, die der Europäischen Union, mit der alle Vertragsparteien
13 SR 0.632.20, Anhang 1A.1
14 SR 0.632.20, Anhang 1A.1
15 SR 0.632.20, Anhang 1A.4
16 Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Konsultationen nach diesem Absatz die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach Kapitel 9 (Streitbeilegung) oder nach der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung unberührt lassen.
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Vereinbarungen über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Regelun- gen abgeschlossen haben, gewährte Behandlung auf die Vertragsparteien auszudeh- nen.
Art. 2.12 Technische Vorschriften
1. Sofern in diesem Artikel nicht anders bestimmt, findet das WTO-Übereinkommen
über die technischen Handelshemmnisse (nachfolgend als «TBT-Übereinkommen» bezeichnet)17 Anwendung, das hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Ab- kommens erklärt wird.
2. Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen mit Fach-
kenntnissen zu technischen Vorschriften aus, um die Kommunikation und den Infor- mationsaustausch zu erleichtern.
3. Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden Konsultationen durchgeführt, wenn
nach deren Ansicht eine andere Vertragspartei eine Massnahme getroffen hat, die ein Handelshemmnis schaffen könnte oder geschaffen hat. Solche Konsultationen finden innerhalb von 40 Tagen nach Erhalt des Ersuchens mit dem Ziel statt, eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Finden die Konsultationen nicht im Gemischten Aus- schuss statt, wird dieser darüber informiert. Die Konsultationen können nach beliebig vereinbarter Methode durchgeführt werden.18 4. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die gegenseitige An- erkennung von Konformitätsbewertungen von Produkten sind in Anhang V (Gengen- seitige Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungen) festgelegt.
Art. 2.13 Handelserleichterung Die Bestimmungen zur Erleichterung des Handels sind in Anhang VI (Handelser- leichterung) festgelegt.
Art. 2.14 Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich Die Bestimmungen zur gegenseitigen Amtshilfe im Zollbereich sind in Anhang VII (Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich) festgelegt.
Art. 2.15 Unterausschuss für Zollangelegenheiten Hiermit wird ein Unterausschuss für Zollangelegenheiten eingesetzt, dessen Aufga- ben in Anhang VIII (Aufgaben des Unterausschusses für Zollangelegenheiten) fest- gelegt sind.
17 SR 0.632.20, Anhang 1A.6
18 Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Konsultationen nach diesem Absatz die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach Kapitel 9 (Streitbeilegung) oder nach der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung unberührt lassen.
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Art. 2.16 Staatliche Handelsunternehmen Für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf staatliche Handelsun- ternehmen finden Artikel XVII des GATT 199419 und die Vereinbarung zur Ausle- gung des Artikels XVII des GATT 199420 Anwendung, die hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.
Art. 2.17 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und
Ausgleichsmassnahmen richten sich vorbehältlich Absatz 2 nach den Artikeln VI und XVI des GATT 199421 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen22.
2. Bevor eine Vertragspartei nach Artikel 11 des WTO-Übereinkommens über Sub-
ventionen und Ausgleichsmassnahmen eine Untersuchung einleitet, um das Vorlie- gen, die Höhe und die Auswirkungen einer von einer anderen Vertragspartei angeb- lich gewährten Subvention festzustellen, benachrichtigt die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Waren Gegen- stand der Untersuchung sein sollen, und räumt ihr angemessene Gelegenheit für Kon- sultationen gemäss Artikel 13 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen sowie eine Frist von 45 Tagen ein, um eine beiderseits an- nehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, wenn eine Vertragspartei dies verlangt. Diese Frist von 45 Tagen soll die Behör- den einer Vertragspartei nicht daran hindern, rasch eine Untersuchung einzuleiten.
Art. 2.18 Antidumping 1. Sofern in diesem Artikel nicht anders bestimmt, richten sich die Rechte und Pflich- ten der Vertragsparteien in Bezug auf Antidumpinguntersuchungen und Antidum- pingmassnahmen nach Artikel VI des GATT 199423 und dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 (nachfolgend als «WTO- Antidumpingübereinkommen» bezeichnet)24. 2. Die Vertragsparteien bemühen sich, von der Einleitung von Antidumpingverfahren nach Artikel VI des GATT 1994 und dem WTO-Antidumpingübereinkommen gegen- einander abzusehen.
3. Nachdem eine Vertragspartei einen gut dokumentierten Antrag erhalten hat und
bevor eine Untersuchung nach dem WTO-Antidumpingübereinkommen eingeleitet wird, benachrichtigt sie schriftlich die Vertragspartei, deren Waren angeblich Gegen- stand einer Dumpingpraxis sind. 4. Beschliesst eine Vertragspartei die Erhebung eines Antidumpingzolls, so soll sie bei dessen Festlegung die Regel des «niedrigeren Zolls» anwenden, der unter der
19 SR 0.632.20, Anhang 1A.1
20 SR 0.632.20, Anhang 1A.1.b
21 SR 0.632.20, Anhang 1A.1
22 SR 0.632.20, Anhang 1A.13
23 SR 0.632.20, Anhang 1A.1
24 SR 0.632.20, Anhang 1A.8
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Dumpingspanne liegt, sofern dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges zu beseitigen. 5. Die Vertragsparteien tauschen an den Treffen des Gemischten Ausschusses Infor- mationen und Erfahrungen über die Anwendung dieses Artikels und seine Auswir- kungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien aus.
Art. 2.19 Allgemeine Schutzmassnahmen
1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Schutz-
massnahmen richten sich nach Artikel XIX des GATT 199425 und nach dem WTO- Übereinkommen über Schutzmassnahmen26. 2. Leitet eine Vertragspartei eine Untersuchung nach Absatz 1 ein, die sich auf eine andere Vertragspartei auswirken könnte, benachrichtigt die Vertragspartei, die diese Untersuchung einleiten will, die andere Vertragspartei darüber und räumt ihr ange- messene Gelegenheit für Konsultationen ein. Die Konsultationen finden im Gemisch- ten Ausschuss statt, wenn eine Vertragspartei dies verlangt.
Art. 2.20 Allgemeine Ausnahmen Für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezüglich der allgemeinen Ausnah- men findet Artikel XX des GATT 199427 Anwendung, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
Art. 2.21 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit Für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezüglich der Ausnahmen zur Wah- rung der Sicherheit findet Artikel XXI des GATT 199428 Anwendung, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
Art. 2.22 Zahlungsbilanz
1. Bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanz-
schwierigkeiten kann eine Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Bedingungen gemäss dem GATT 199429 handelsbeschränkende Massnahmen ergreifen, die zeitlich begrenzt und nichtdiskriminierend sein müssen und das zur Behebung der Zahlungs- bilanzschwierigkeiten erforderliche Mass nicht überschreiten dürfen. 2. Die Vertragspartei, die eine Massnahme nach diesem Artikel einführt, notifiziert dies unverzüglich den anderen Vertragsparteien.
25 SR 0.632.20, Anhang 1A.1
26 SR 0.632.20, Anhang 1A.14
27 SR 0.632.20, Anhang 1A.1
28 SR 0.632.20, Anhang 1A.1
29 SR 0.632.20, Anhang 1A.1
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Kapitel 3: Dienstleistungshandel
Art. 3.1 Anwendungs- und Geltungsbereich 1. Dieses Kapitel gilt für Massnahmen der Vertragsparteien, die den Dienstleistungs- handel betreffen und von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen und Behör- den sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, re- gionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, ergriffen werden. 2. Bezüglich Luftverkehrsdienstleistungen gilt dieses Kapitel vorbehältlich Absatz 3 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen30 nicht für Massnahmen, die Luftverkehrsrechte oder Dienstleistungen betreffen, die unmittelbar mit der Ausübung von Luftverkehrsrechten zusammenhängen. Die Begriffsbestimmungen von Absatz 6 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen finden Anwendung und wer- den hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt. 3. Die Artikel 3.3 (Meistbegünstigung), 3.4 (Marktzugang) und 3.5 (Inländerbehand- lung) finden keine Anwendung auf innerstaatliche Gesetze, Regelungen oder Erfor- dernisse in Bezug auf Dienstleistungen, die von öffentlichen Stellen für staatliche Zwecke beschafft werden und nicht für den kommerziellen Wiederverkauf oder zur Nutzung bei der Erbringung von Dienstleistungen für den kommerziellen Verkauf be- stimmt sind.
Art. 3.2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Kapitels: (a) bedeutet «Dienstleistungshandel» die Erbringung einer Dienstleistung: (i) aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei, (ii) im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei an den Dienstleistungsnutzer einer anderen Vertragspartei, (iii) durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei durch dessen gewerbliche Niederlassung im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspar- tei, (iv) durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei durch natürli- che Personen einer Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet einer ande- ren Vertragspartei aufhalten; (b) schliesst der Ausdruck «Dienstleistungen» jede Art von Dienstleistungen in jedem Sektor ein, mit Ausnahme solcher Dienstleistungen, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden; (c) bedeutet der Begriff «in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleis- tung» jede Art von Dienstleistung, die weder zu gewerblichen Zwecken noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Dienstleistungserbringern erbracht wird;
30 SR 0.632.20, Anhang 1B
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(d) bedeutet der Begriff «Massnahme» jede von einer Vertragspartei getroffene Massnahme, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer sonsti- gen Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Beschlusses, eines Ver- waltungsentscheids oder in irgendeiner anderen Form getroffen wird; (e) umfasst der Begriff «Erbringung einer Dienstleistung» die Produktion, den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf und die Bereitstellung einer Dienst- leistung; (f) umfasst der Begriff «den Dienstleistungshandel betreffende Massnahmen der Vertragsparteien» Massnahmen in Bezug auf: (i) den Kauf, die Bezahlung oder die Nutzung einer Dienstleistung, (ii) im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung den Zugang zu und die Nutzung von Dienstleistungen, die diese Vertragsparteien der Öffentlichkeit allgemein anbieten müssen, (iii) den Aufenthalt, einschliesslich der gewerblichen Niederlassung, von Personen einer Vertragspartei zur Erbringung einer Dienstleistung im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei; (g) bedeutet der Begriff «gewerbliche Niederlassung» jede Art geschäftlicher o- der beruflicher Niederlassung, einschliesslich durch: (i) die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Per- son, oder (ii) die Errichtung oder Fortführung einer Zweigstelle oder einer Vertretung, im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung; (h) bedeutet der Begriff «Sektor» einer Dienstleistung: (i) in Bezug auf eine spezifische Verpflichtung einen Teilsektor oder meh- rere oder alle Teilsektoren der betreffenden Dienstleistung gemäss der Aufstellung in der Liste der spezifischen Verpflichtungen einer Vertrags- partei, (ii) in den übrigen Fällen die Gesamtheit des betreffenden Dienstleistungs- sektors einschliesslich aller seiner Teilsektoren; (i) bedeutet der Begriff «Dienstleistung einer anderen Vertragspartei» eine Dienstleistung, die erbracht wird: (i) aus dem oder in dem Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei oder im Fall des Seeverkehrs von einem nach den Gesetzen dieser anderen Vertragspartei registrierten Wasserfahrzeug oder von einer Person dieser anderen Vertragspartei, die die Dienstleistung durch den Betrieb und/o- der durch vollständige oder teilweise Nutzung des Wasserfahrzeugs er- bringt, oder (ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch gewerbliche Nieder-
lassung oder durch den Aufenthalt natürlicher Personen: durch einen Dienstleistungserbringer dieser anderen Vertragspartei;
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(j) bedeutet «Dienstleistungserbringer» eine Person, die eine Dienstleistung er- bringt oder erbringen will;31 (k) bedeutet der Begriff «Erbringer einer Dienstleistung mit Monopolstellung» jede öffentliche oder private Person, die auf dem betreffenden Markt des Ho- heitsgebiets einer Vertragspartei durch diese Vertragspartei formell oder tat- sächlich als alleiniger Erbringer der betreffenden Dienstleistung ermächtigt oder eingesetzt ist; (l) bedeutet der Begriff «Dienstleistungsnutzer» jede Person, die eine Dienstleis- tung in Anspruch nimmt oder nutzt; (m) bedeutet der Begriff «Person» entweder eine natürliche oder eine juristische Person; (n) bedeutet der Begriff «natürliche Person einer anderen Vertragspartei» eine Person, die nach dem Recht dieser Vertragspartei deren Staatsangehörigkeit besitzt; (o) bedeutet der Begriff «juristische Person» eine nach geltendem Recht ord- nungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisati- onseinheit, unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung oder einem ander- weitigen Zweck dient und ob sie in privatem oder staatlichem Eigentum steht, einschliesslich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen o- der Verbänden; (p) bedeutet der Begriff «juristische Person einer anderen Vertragspartei» eine juristische Person, die entweder: (i) nach dem Recht dieser anderen Vertragspartei gegründet oder anderwei- tig errichtet ist und die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wesentliche Geschäfte tätigt, oder (ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch eine gewerbliche Nie- derlassung, im Eigentum steht oder beherrscht wird von: (aa) natürlichen Personen dieser anderen Vertragspartei oder (bb) juristischen Personen dieser anderen Vertragspartei gemäss Buch- stabe (p)(i);
31 Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie eine Zweigstelle oder eine Vertre- tung erbracht oder soll durch diese erbracht werden, so erhält der Dienstleistungserbringer (d. h. die juristische Person) durch eine solche gewerbliche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen dieses Kapitels gewährt wird. Eine solche Behandlung wird auf die gewerbliche Niederlassung ausgeweitet, durch die die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht werden soll; sie braucht sonstigen Betriebs- teilen des Dienstleistungserbringers, die ausserhalb des Hoheitsgebietes ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht werden soll, nicht gewährt zu werden.
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(q) bedeutet der Begriff «juristische Person», dass sie: (i) «im Eigentum» von Personen einer Vertragspartei steht, wenn sich mehr als 50 Prozent ihres Eigenkapitals im wirtschaftlichen Eigentum von Per- sonen der betreffenden Vertragspartei befinden, (ii) von Personen einer Vertragspartei «beherrscht» wird, wenn solche Per- sonen befugt sind, die Mehrheit ihrer Geschäftsführer zu benennen oder ihre Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen, (iii) mit einer anderen Person «verbunden» ist, wenn sie die betreffende an- dere Person beherrscht oder von ihr beherrscht wird, oder wenn sie und die betreffende andere Person beide von derselben Person beherrscht werden; (r) umfasst der Begriff «direkte Steuern» alle Steuern auf dem Gesamteinkom- men, auf dem Gesamtkapital oder auf Teilen des Einkommens oder Kapitals einschliesslich Steuern auf Gewinnen aus der Veräusserung von Vermögen, Steuern auf Immobilienvermögen, Erbschaften und Schenkungen, Steuern auf der von Unternehmen gezahlten Gesamtlohn- oder Gesamtgehaltssumme so- wie Steuern auf Wertsteigerungen des Kapitals.
Art. 3.3 Meistbegünstigung
1. Unbeschadet von Massnahmen, die in Übereinstimmung mit Artikel VII des
GATS32 getroffen werden, und vorbehältlich der in ihrer Liste in Anhang IX (Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung) enthaltenen Ausnahmen von der Meist- begünstigung gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleistungs- erbringern einer anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos eine Be- handlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer Nichtvertragspartei gewährt.
2. Die Gewährung einer Behandlung im Rahmen anderer durch eine Vertragspartei
abgeschlossener oder künftiger Abkommen, die nach Artikel V oder Artikel Vbis des GATS notifiziert worden sind, fällt nicht unter Absatz 1. 3. Schliesst eine Vertragspartei unbeschadet von Absatz 2 ein Abkommen der in Ab- satz 2 genannten Art ab, so bietet sie einer anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen hin angemessene Gelegenheit, über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln. 4. Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nicht dahingehend auszulegen, dass einer Vertragspartei das Recht verwehrt wird, angrenzenden Ländern Vorteile zu gewähren oder einzuräumen, um, beschränkt auf unmittelbare Grenzgebiete, den Austausch von örtlich erbrachten und in Anspruch genommenen Dienstleistungen zu erleichtern.
32 SR 0.632.20, Anhang 1B
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Art. 3.4 Marktzugang
1. Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel 3.2 (Begriffsbestimmungen)
Buchstabe (a) definierten Erbringungsarten gewährt jede Vertragspartei den Dienst- leistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei eine nicht we- niger günstige Behandlung als diejenige, die gemäss den in ihrer Liste der spezifi- schen Verpflichtungen vereinbarten und festgelegten Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist.33
2. In Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen eingegangen werden, werden
die Massnahmen, die eine Vertragspartei regional oder für ihr gesamtes Hoheitsgebiet weder aufrechterhalten noch einführen darf, sofern in ihrer Liste der spezifischen Ver- pflichtungen nichts anderes festgelegt ist, wie folgt definiert: (a) Beschränkungen der Anzahl der Dienstleistungserbringer durch zahlenmäs- sige Quoten, Monopole oder Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung; (b) Beschränkungen des Gesamtwerts der Dienstleistungsgeschäfte oder des Be- triebsvermögens in Form zahlenmässiger Quoten oder des Erfordernisses ei- ner wirtschaftlichen Bedarfsprüfung; (c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamtvolu- mens erbrachter Dienstleistungen durch die Festsetzung bestimmter zahlen- mässiger Einheiten in Form von Quoten oder durch das Erfordernis einer wirt- schaftlichen Bedarfsprüfung;34 (d) Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimm- ten Dienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Dienstleis- tungserbringer beschäftigen darf und die zur Erbringung einer bestimmten Dienstleistung erforderlich sind und in unmittelbarem Zusammenhang damit stehen, durch zahlenmässige Quoten oder durch das Erfordernis einer wirt- schaftlichen Bedarfsprüfung; (e) Massnahmen, die bestimmte Rechtsformen oder Formen von Gemeinschafts- unternehmen einschränken oder diese vorschreiben, durch die ein Dienstleis- tungserbringer eine Dienstleistung erbringen darf; und (f) Beschränkungen der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für die ausländische Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitio- nen.
33 Geht eine Vertragspartei eine Marktzugangsverpflichtung in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung durch die Erbringungsart gemäss Artikel 3.2 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe (a)(i) ein und stellt der grenzüberschreitende Kapitalverkehr einen wesentli- chen Teil der Dienstleistung selbst dar, so wird diese Vertragspartei hiermit verpflichtet, diesen Kapitalverkehr zuzulassen. Geht eine Vertragspartei eine Marktzugangsverpflich- tung in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung durch die Erbringungsart gemäss Artikel 3.2 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe (a)(iii) ein, so wird diese Vertragspartei hiermit verpflichtet, entsprechende Vermögensübertragungen in ihr Hoheitsgebiet zuzu- lassen. 34 Dieser Buchstabe erfasst nicht Massnahmen einer Vertragspartei, die Produktionsmittel für die Erbringung von Dienstleistungen beschränken.
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Art. 3.5 Inländerbehandlung 1. In den in ihrer Liste der spezifischen Verpflichtungen aufgeführten Sektoren, ge- währt jede Vertragspartei unter den darin festgelegten Bedingungen und Vorbehalten den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei hin- sichtlich aller Massnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern gewährt.35 2. Eine Vertragspartei kann das Erfordernis von Absatz 1 dadurch erfüllen, dass sie Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei eine Be- handlung gewährt, die mit derjenigen, die sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern gewährt, entweder formal identisch oder formal unter- schiedlich ist. 3. Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als we- niger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten von Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern der Vertragspartei gegenüber gleichen Dienstleistun- gen oder Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei verändert.
Art. 3.6 Zusätzliche Verpflichtungen Die Vertragsparteien können in Bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungshan- del betreffen und nicht nach Artikel 3.4 (Marktzugang) oder Artikel 3.5 (Inländerbe- handlung) in Listen aufgeführt werden, Verpflichtungen einschliesslich Massnahmen in Bezug auf Befähigungs-, Normen- oder Zulassungsfragen aushandeln. Solche Ver- pflichtungen werden in die Liste der spezifischen Verpflichtungen der betreffenden Vertragspartei aufgenommen.
Art. 3.7 Innerstaatliche Regelung 1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch ange- wendet werden. 2. Jede Vertragspartei behält Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren bei oder führt solche so bald wie möglich ein, die auf Ersu- chen eines betroffenen Dienstleistungserbringers einer anderen Vertragspartei die um- gehende Überprüfung von Verwaltungsentscheiden mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten und in begründeten Fällen geeignete Abhilfe- massnahmen vorsehen, Können solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt werden, die für den betreffenden Verwaltungsentscheid zuständig ist, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und un- parteiische Überprüfung gewährleisten.
35 Die nach diesem Artikel übernommenen besonderen Verpflichtungen sind nicht dahinge- hend auszulegen, dass eine Vertragspartei Ausgleich für etwaige natürliche Wettbewerbs- nachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer aus dem Ausland stammen.
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3. Ist in einer Vertragspartei die Erbringung einer Dienstleistung bewilligungspflich- tig, so geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei innerhalb einer ange- messenen Frist nach der Vorlage eines nach den innerstaatlichen Gesetzen und Rege- lungen vollständigen Antrags auf Bewilligung dem Antragsteller den Entscheid über den Antrag bekannt. Auf Ersuchen des Antragstellers geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei diesem ohne unangemessenen Verzug über den Stand der Bear- beitung des Antrags Auskunft. 4. Jede Vertragspartei stellt für alle Dienstleistungssektoren sicher, dass Massnahmen im Hinblick auf Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren auf objektiven und transparenten Kriterien wie Fachkenntnis und Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen.
5. Um sicherzustellen, dass Massnahmen im Hinblick auf Befähigungserfordernisse
und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren keine unnötigen Hemmnisse für den Dienstleistungshandel darstellen, fällt der Gemischte Ausschuss einen Beschluss zur Aufnahme aller im Rahmen der WTO in Übereinstim- mung mit Artikel VI Absatz 4 des GATS36 entwickelten Disziplinen in dieses Ab- kommen. Die Vertragsparteien können gemeinsam oder bilateral die Entwicklung weiterer Disziplinen beschliessen. 6. (a) In Sektoren, in denen eine Vertragspartei spezifische Verpflichtungen einge- gangen ist, wendet die Vertragspartei bis zum Inkrafttreten eines Beschlusses nach Absatz 5 zur Aufnahme von WTO-Disziplinen für diese Sektoren und, sofern Vertragsparteien dies vereinbart haben, von gemeinsam oder bilateral im Rahmen dieses Abkommens nach Absatz 5 entwickelten Disziplinen keine Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulas- sungserfordernisse und -verfahren an, die diese spezifischen Verpflichtungen in einer Weise zunichtemachen oder schmälern, die: (i) belastender ist, als dies zur Gewährung der Qualität der Dienstleistung erforderlich ist; oder (ii) im Fall von Zulassungsverfahren als solche die Erbringung der Dienst- leistung beschränkt. (b) Bei der Beurteilung, ob eine Vertragspartei die Pflicht nach Buchstabe (a) er- füllt, sind die von dieser Vertragspartei angewendeten internationalen Nor- men entsprechender internationaler Organisationen37 zu berücksichtigen. 7. Jede Vertragspartei sieht angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkennt- nisse der Angehörigen der freien Berufe einer anderen Vertragspartei vor.
36 SR 0.632.20, Anhang 1B
37 Der Begriff «entsprechende internationale Organisationen» bezieht sich auf internationale Gremien, denen die entsprechenden Organe zumindest aller Vertragsparteien angehören können.
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Art. 3.8 Anerkennung
1. Zum Zweck der Erfüllung der massgebenden Normen oder Kriterien für die Be-
willigung, Zulassung oder Bescheinigung von Dienstleisterbringern zieht jede Ver- tragspartei alle Gesuche einer anderen Vertragspartei um Anerkennung der Ausbil- dung oder Berufserfahrung, der Anforderungen oder Zulassungen oder Bescheinigungen, die in der gesuchstellenden Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, in Betracht. Eine solche Anerkennung kann auf einer Überein- kunft oder einer Vereinbarung mit der gesuchstellenden Vertragspartei beruhen oder auch einseitig gewährt werden. 2. Anerkennt eine Vertragspartei durch Übereinkunft oder Vereinbarung die Ausbil- dung oder Berufserfahrung oder die Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigun- gen, die im Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt wor- den sind, so gibt diese Vertragspartei einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen bestehenden oder künftigen Überein- kunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder eine vergleichbare Übereinkunft oder Vereinbarung mit ihr auszuhandeln. Gewährt eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig, so gibt sie einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit zur Er- bringung des Nachweises, dass die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Anfor- derungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet der anderen Ver- tragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, ebenfalls anzuerkennen sind. 3. Jede derartige Übereinkunft, Vereinbarung oder einseitige Anerkennung muss mit den entsprechenden Bestimmungen des WTO-Übereinkommens, insbesondere mit Artikel VII Absatz 3 des GATS38, vereinbar sein.
Art. 3.9 Grenzüberschreitung natürlicher Personen 1. Dieser Artikel gilt für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienstleis- tungserbringer einer Vertragspartei sind, sowie für natürliche Personen einer Ver- tragspartei, die von einem Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt werden. 2. Dieses Kapitel gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die sich um Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Massnahmen, die die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betref- fen. 3. Natürliche Personen, für die eine spezifische Verpflichtung gilt, erhalten die Er- laubnis, die Dienstleistung gemäss den Bedingungen der betreffenden Verpflichtung zu erbringen. 4. Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen einer ande- ren Vertragspartei in ihr bzw. in ihrem Hoheitsgebiet zu treffen, einschliesslich sol- cher Massnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewähr- leistung der ordnungsgemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen
38 SR 0.632.20, Anhang 1B
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erforderlich sind, sofern solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet wer- den, dass sie die Vorteile, die einer anderen Vertragspartei aufgrund der Bedingungen einer spezifischen Verpflichtung39 zustehen, zunichtemachen oder schmälern.
Art. 3.10 Transparenz 1. Jede Vertragspartei veröffentlicht umgehend und, ausser in Notlagen, spätestens zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens alle einschlägigen allgemeingültigen Massnahmen, die sich auf die Anwendung dieses Kapitels beziehen oder sie betreffen. Internationale Abkommen, die für den Dienstleistungshandel gelten oder ihn betreffen und die eine Vertragspartei unterzeichnet hat, sind ebenfalls zu veröffentlichen. 2. Soweit eine Veröffentlichung nach Absatz 1 nicht möglich ist, wird die Informa- tion auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht. 3. Die Vertragsparteien sind nach diesem Kapitel nicht verpflichtet, vertrauliche In- formationen preiszugeben, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschrif- ten behindern oder dem öffentlichen Interesse sonst zuwiderlaufen oder die berech- tigten Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen beeinträchtigen würde.
Art. 3.11 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten 1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Dienstleistungserbringer mit Monopol- stellung in ihrem Hoheitsgebiet bei der Erbringung dieser Dienstleistung auf dem ent- sprechenden Markt nicht in einer Weise handelt, die mit den Pflichten der Vertrags- partei nach Artikel 3.3 (Meistbegünstigung) sowie mit ihren spezifischen Verpflichtungen unvereinbar ist. 2. Tritt ein Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei mit Monopolstellung ent- weder unmittelbar oder über ein verbundenes Unternehmen bei der Erbringung einer Dienstleistung ausserhalb seines Monopolbereichs im Wettbewerb auf und unterliegt diese Dienstleistung spezifischen Verpflichtungen dieser Vertragspartei, so gewähr- leistet die Vertragspartei, dass ein solcher Erbringer seine Monopolstellung nicht dadurch missbraucht, dass er in ihrem Hoheitsgebiet in einer Weise tätig ist, die mit diesen Verpflichtungen unvereinbar ist.
3. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für Dienstleistungserbringer mit
ausschliesslichen Rechten, wenn eine Vertragspartei rechtlich oder tatsächlich: (a) eine kleine Zahl von Dienstleistungserbringern genehmigt oder einsetzt; und (b) den Wettbewerb unter diesen Erbringern in ihrem Hoheitsgebiet wesentlich unterbindet.
39 Allein die Tatsache, dass für natürliche Personen ein Visum gefordert wird, wird nicht als Zunichtemachen oder Schmälern von aufgrund von einer spezifischen Verpflichtung gewährten Vorteilen betrachtet.
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Art. 3.12 Geschäftspraktiken 1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass gewisse Geschäftspraktiken von Dienstleis- tungserbringern, soweit sie nicht unter Artikel 3.11 (Monopole und Dienstleistungs- erbringer mit ausschliesslichen Rechten) fallen, den Wettbewerb behindern und damit den Dienstleistungshandel beschränken können. 2. Jede Vertragspartei nimmt auf Antrag einer anderen Vertragspartei Konsultationen mit dem Ziel auf, die in Absatz 1 genannten Praktiken zu beseitigen. Die Vertragspar- tei, an die der Antrag gerichtet wird, prüft diesen gründlich und wohlwollend und wirkt dadurch mit, dass sie öffentlich zugängliche, nicht vertrauliche Informationen von Belang für die betreffende Angelegenheit zur Verfügung stellt. Die Vertragspar- tei, an die der Antrag gerichtet wird, gibt der antragstellenden Vertragspartei ferner vorbehältlich ihrer innerstaatlichen Gesetze und Regelungen sowie des Abschlusses einer befriedigenden Übereinkunft über die Wahrung der Vertraulichkeit durch die antragstellende Vertragspartei weitere verfügbare Informationen.
Art. 3.13 Zahlungen und Überweisungen
1. Ausser unter den in Artikel 3.14 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbi-
lanz) vorgesehenen Umständen verzichten die Vertragsparteien auf eine Beschrän- kung internationaler Überweisungen und Zahlungen für laufende Geschäfte mit einer anderen Vertragspartei. 2. Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem Über- einkommen über den Internationalen Währungsfonds (IWF)40, einschliesslich Mass- nahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem IWF-Übereinkommen getroffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass eine Vertragspartei vorbe- hältlich Artikel 3.14 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz) oder auf Er- suchen des IWF keine Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit ihren spezifischen Verpflichtungen in Bezug auf solche Bewegungen unvereinbar sind.
Art. 3.14 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung von Beschränkungen zum
Schutz der Zahlungsbilanz zu vermeiden.
2. Jede Beschränkung zum Schutz der Zahlungsbilanz, die von einer Vertragspartei
nach und in Übereinstimmung mit Artikel XII des GATS41 eingeführt oder beibehal- ten wird, gilt im Rahmen dieses Kapitels. 3. Eine Vertragspartei, die solche Beschränkungen einführt oder beibehält, notifiziert dies unverzüglich dem Gemischten Ausschuss.
40 SR 0.979.1
41 SR 0.632.20, Anhang 1B
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Art. 3.15 Subventionen 1. Eine Vertragspartei, die sich durch eine Subvention einer anderen Vertragspartei beeinträchtigt sieht, kann diese Vertragspartei um Ad-hoc-Konsultationen über diese Frage ersuchen. Die ersuchte Vertragspartei tritt in solche Konsultationen ein.42
2. Die Vertragsparteien prüfen die nach Artikel XV des GATS43 vereinbarten Dis-
ziplinen, um sie in dieses Kapitel aufzunehmen.
Art. 3.16 Allgemeine Ausnahmen Unter der Voraussetzung, dass Massnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die ein Mittel zu willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung unter Ländern, in denen gleiche Bedingungen herrschen, oder eine verdeckte Beschränkung für den Dienstleistungshandel darstellen würde, verhindert dieses Abkommen nicht die An- nahme oder Durchsetzung von Massnahmen einer Vertragspartei: (a) die erforderlich sind, um die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung auf- rechtzuerhalten;44 (b) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tie- ren oder Pflanzen zu schützen; (c) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen und Regelungen zu ge- währleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Kapitel stehen, einschliess- lich solcher: (i) zur Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder zur Behandlung der Folgen einer Nichterfüllung von Dienstleis- tungsverträgen, (ii) zum Schutz der Persönlichkeit bei der Verarbeitung und Weitergabe per- sonenbezogener Daten und zum Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Konten, (iii) zur Gewährleistung der Sicherheit;
42 Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Konsultationen nach Absatz 1 die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach Kapitel 9 (Streitbeilegung) oder nach der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung unberührt lassen.
43 SR 0.632.20, Anhang 1B
44 Die Ausnahmeregelung in Bezug auf die öffentliche Ordnung kann nur in Anspruch ge- nommen werden, wenn eine tatsächliche, ausreichend schwerwiegende Bedrohung eines Grundwertes der Gesellschaft vorliegt.
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(d) die mit Artikel 3.5 (Inländerbehandlung) unvereinbar sind, sofern die unter- schiedliche Behandlung darauf abzielt, eine gerechte oder tatsächlich wirk- same45 Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern in Bezug auf Dienstleis- tungen oder Dienstleistungserbringer anderer Vertragsparteien zu gewährleisten; (e) die mit Artikel 3.3 (Meistbegünstigung) unvereinbar sind, sofern die unter- schiedliche Behandlung auf einem Doppelbesteuerungsabkommen oder auf Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in einer anderen in- ternationalen Übereinkunft oder Vereinbarung, durch die die Vertragspartei gebunden ist, beruht.
Art. 3.17 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit Dieses Kapitel ist nicht dahingehend auszulegen, dass es: (a) eine Vertragspartei verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft; oder (b) eine Vertragspartei daran hindert, Massnahmen zu treffen, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als notwendig erachtet: (i) in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen, die direkt oder indi- rekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen,
45 Massnahmen, die auf eine gerechte oder tatsächlich wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Massnahmen einer Vertragspartei im Rahmen ihres Steuersystems, die: (a) für gebietsfremde Dienstleistungserbringer in Anerkennung der Tatsache gelten, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die im Hoheitsgebiet der Vertragspartei ihren Ursprung haben oder dort gelegen sind; oder (b) die für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder Erhebung von Steuern im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu gewährleisten; oder (c) für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuervermeidung oder -hinter- ziehung zu verhindern, einschliesslich Massnahmen, die die Einhaltung der Rechts- vorschriften gewährleisten; oder (d) für Dienstleistungsnutzer gelten, die in dem oder von dem Hoheitsgebiet einer ande- ren Vertragspartei aus erbracht werden, um die Besteuerung der Nutzer oder die Er- hebung von Steuern aus Quellen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu gewährleis- ten; oder (e) unterscheiden zwischen Dienstleistungserbringern, die hinsichtlich weltweiter Be- steuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Dienstleistungserbringern, in Anerkennung des Unterschiedes in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwi- schen den beiden; oder (f) dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechen- bare Beträge in Bezug auf gebietsansässige Personen oder Niederlassungen oder ver- bundene Personen oder Niederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der Vertragspartei zu sichern. Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe in Buchstabe (d) und in dieser Fussnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen der inner- staatlichen Gesetze und Regelungen oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen der Vertragspartei, die die Massnahme trifft, ausgelegt.
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(ii) in Bezug auf spaltbare oder fusionsfähige Stoffe oder die Rohstoffe, aus denen sie erzeugt werden, (iii) in Kriegszeiten oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen; oder (c) eine Vertragspartei daran hindert, Massnahmen aufgrund ihrer Verpflichtun- gen nach der Charta der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen.
Art. 3.18 Listen der spezifischen Verpflichtungen 1. Jede Vertragspartei legt in einer Liste ihre spezifischen Verpflichtungen nach den Artikeln 3.4 (Marktzugang), 3.5 (Inländerbehandlung) und 3.6 (Zusätzliche Ver- pflichtungen) fest. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflichtun- gen eingegangen werden, folgende Angaben: (a) Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang; (b) Bedingungen und Vorbehalte für die Inländerbehandlung; (c) Zusicherungen hinsichtlich zusätzlicher Verpflichtungen nach Artikel 3.6 (Zusätzliche Verpflichtungen); und (d) gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung derartiger Verpflichtun- gen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens derartiger Verpflichtungen.
2. Massnahmen, die sowohl mit Artikel 3.4 (Marktzugang) als auch mit Artikel 3.5
(Inländerbehandlung) unvereinbar sind, werden gemäss Artikel XX Absatz 2 des GATS46 behandelt. 3. Die Listen der spezifischen Verpflichtungen der Vertragsparteien werden in An- hang XII (Listen der spezifischen Verpflichtungen) aufgeführt.
Art. 3.19 Änderung der Listen Auf schriftlichen Antrag einer Vertragspartei halten die Vertragsparteien Konsultati- onen ab, um die Änderung oder Rücknahme einer spezifischen Verpflichtung in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der beantragenden Vertragspartei zu prüfen. Die Konsultationen erfolgen innerhalb von drei Monaten nach dem Antrag. In den Konsultationen streben die Vertragsparteien danach, ein allgemeines Mass gegensei- tig vorteilhafter Verpflichtungen beizubehalten, das für den Handel nicht weniger günstig ist als dasjenige, das vor diesen Konsultationen in der Liste der spezifischen Verpflichtungen festgehalten war. Änderungen der Listen der spezifischen Verpflich- tungen unterliegen den Verfahren nach den Artikeln 8.1 (Gemischter Ausschuss) und 10.1 (Änderungen).
46 SR 0.632.20, Anhang 1B
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Art. 3.20 Überprüfung Mit dem Ziel einer weiteren Liberalisierung des Dienstleistungshandels zwischen ihnen und insbesondere der weitgehenden Beseitigung aller verbleibenden Diskrimi- nierungen innerhalb von zehn Jahren, überprüfen die Vertragsparteien mindestens alle drei Jahre oder öfter, falls so vereinbart, ihre Listen der spezifischen Verpflichtungen und ihre Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung, wobei sie insbesondere alle einseitigen Liberalisierungen und die im Rahmen der WTO laufenden Arbeiten berücksichtigen. Die erste Überprüfung findet spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.
Art. 3.21 Anhänge Die folgenden Anhänge bilden feste Bestandteile dieses Kapitels: (a) Anhang IX (Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung); (b) Anhang X (Anerkennung der Qualifikationen von Dienstleistungserbringern); (c) Anhang XI (Grenzüberschreitung natürlicher Personen); (d) Anhang XII (Listen der spezifischen Verpflichtungen); (e) Anhang XIII (Elektronischer Handel); (f) Anhang XIV (Telekommunikationsdienste); (g) Anhang XV (Koproduktionen); (h) Anhang XVI (Finanzdienstleistungen); (i) Anhang XVII (Gesundheitsdienstleistungen); (j) Anhang XVIII (Tourismus- und Reisedienstleistungen); und (k) Anhang XIX (Internationale Strassenverkehrs- und Logistikdienstleistungen).
Kapitel 4: Schutz des geistigen Eigentums
Art. 4 Schutz des geistigen Eigentums
1. Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksa-
men und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und tref- fen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels, mit Anhang XX (Schutz des geistigen Eigentums) und den in diesem Anhang genannten internationa- len Abkommen Massnahmen zur Durchsetzung der Rechte gegen deren Verletzung, einschliesslich Fälschung und Piraterie.
2. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragspar-
teien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen mit den
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materiellen Bestimmungen der Artikel 3 und 5 des WTO-Abkommens über handels- bezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (nachfolgend als «TRIPS- Abkommen» bezeichnet)47 in Übereinstimmung stehen.
3. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragspar-
teien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie Staatsange- hörigen einer Nichtvertragspartei gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens, insbesondere mit Artikel 4 und 5, in Übereinstimmung stehen. 4. Auf Antrag einer Vertragspartei überprüft der Gemischte Ausschuss die in diesem Artikel und in Anhang XX (Schutz des geistigen Eigentums) enthaltenen Bestimmun- gen mit dem Ziel, die Schutzniveaus weiter zu verbessern und Handelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Umfang des Schutzes der Rechte an geistigem Eigen- tum ergeben, zu vermeiden oder zu beseitigen.
5. Der Gemischte Ausschuss prüft die Umsetzung der Rechte an geistigem Eigentum
laufend. Auf Ersuchen einer Vertragspartei finden im Gemischten Ausschuss Konsul- tationen über alle Fragen im Zusammenhang mit den Rechten an geistigem Eigentum statt.
Kapitel 5: Öffentliches Beschaffungswesen
Art. 5 Öffentliches Beschaffungswesen 1. Die Vertragsparteien verbessern das gegenseitige Verständnis ihrer Gesetze, Re- gelungen und Vereinbarungen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens, um ihre jeweiligen Beschaffungsmärkte auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und Gegenseitigkeit schrittweise zu liberalisieren.
2. Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze und macht ihre Regelungen und
allgemeingültigen Verwaltungsentscheide sowie die internationalen Abkommen, de- nen sie angehört und die ihre Beschaffungsmärkte berühren können, öffentlich zu- gänglich. Jede Vertragspartei antwortet auf spezifische Fragen und stellt einer anderen Vertragspartei auf Ersuchen Informationen zu solchen Angelegenheiten zur Verfü- gung. 3. Die Vertragsparteien überprüfen diesen Artikel spätestens drei Jahre nach Inkraft- treten des Abkommens im Gemischten Ausschuss im Hinblick auf die weiteren Ent- wicklungen der internationalen Wirtschaftsbeziehungen, inter alia im Rahmen der WTO und der Freihandelsbeziehungen mit Nichtvertragsparteien, und prüfen die Möglichkeit, ihre Zusammenarbeit nach diesem Abkommen auszubauen und zu ver- tiefen. Nach der ersten Überprüfung führen die Vertragsparteien an den Treffen des Gemischten Ausschusses regelmässige Überprüfungen durch.
47 SR 0.632.20, Anhang 1C
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Kapitel 6: Wettbewerb
Art. 6.1 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen
1. Folgende Unternehmenspraktiken sind mit dem guten Funktionieren dieses Ab-
kommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Vertragsparteien beein- trächtigen können: (a) Vereinbarungen und abgesprochene Verhaltensweisen zwischen Unterneh- men sowie Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, die eine Verhinde- rung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder be- wirken; (b) Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im gesamten Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder in einem erheblichen Teil davon durch ein einzelnes oder mehrere Unternehmen; oder (c) Unternehmenszusammenschlüsse, die gemäss den in den Vertragsparteien geltenden Wettbewerbsgesetzen und -regelungen wettbewerbswidrig sind. 2. Absatz 1 gilt auch für die Tätigkeiten öffentlicher Unternehmen und von Unter- nehmen, denen die Vertragsparteien besondere oder ausschliessliche Rechte einräu- men, soweit die Anwendung dieser Bestimmungen die Erfüllung der ihnen übertrage- nen öffentlichen Aufgaben weder de jure noch de facto behindert. 3. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, ihr jeweiliges Wettbewerbsrecht in einer Weise anzuwenden, dass wettbewerbswidrige Praktiken nach Absatz 1 beseitigt wer- den.
4. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als entstünden
Unternehmen daraus direkte Verpflichtungen.
Art. 6.2 Zusammenarbeit und Konsultationen
1. Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass Zusammenarbeit und Koordi-
nierung zwischen ihren Wettbewerbsbehörden wichtig sind, um das Wettbewerbs- recht noch wirksamer durchzusetzen und die Ziele dieses Abkommens zu verwirkli- chen. 2. Die beteiligten Vertragsparteien arbeiten in ihrem Umgang mit wettbewerbswidri- gen Praktiken nach Artikel 6.1 (Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen) zusam- men und konsultieren sich mit dem Ziel, solche Praktiken oder deren negative Aus- wirkungen auf den Handel zu beenden.
3. Die Zusammenarbeit kann den Austausch sachdienlicher Informationen umfassen,
die den Vertragsparteien vorliegen. Keine Vertragspartei ist verpflichtet, Informatio- nen offenzulegen, die nach ihren innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen vertrau- lich sind. 4. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, eine bestimmte Praktik beeinträchtige weiter- hin den Handel im Sinne von Artikel 6.1 (Wettbewerbsregeln betreffend Unterneh- men) Absätze 1 und 2, so kann sie nach der Zusammenarbeit oder den Konsultationen
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gemäss Absatz 2 um Konsultationen im Gemischten Ausschuss ersuchen. Die betei- ligten Vertragsparteien unterstützen den Gemischten Ausschuss mit allen erforderli- chen Mitteln, um die Angelegenheit zu untersuchen und gegebenenfalls die beanstan- dete Praktik zu unterbinden. Hat die betreffende Vertragspartei innerhalb der vom Gemischten Ausschuss festgesetzten Frist oder innerhalb von 60 Tagen nach Befas- sung des Gemischten Ausschusses die beanstandete Praktik nicht beendet, kann die diese Praktik beanstandende Vertragspartei geeignete Massnahmen treffen, um den sich aus der beanstandeten Praktik ergebenden Schwierigkeiten abzuhelfen. Vorran- gig werden Massnahmen getroffen, die das Funktionieren dieses Abkommens am we- nigsten beeinträchtigen. 5. Vorbehältlich des Rechts auf Konsultationen gemäss den Absätzen 1–3 darf keine Vertragspartei für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach diesem Abkommen in Anspruch nehmen.
Kapitel 7: Handel und nachhaltige Entwicklung
Art. 7.1 Hintergrund und Ziele 1. Die Vertragsparteien erinnern an die Erklärung der Konferenz der Vereinten Nati- onen über die Umwelt des Menschen von 1972, die Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung von 1992, die Agenda 21 für Umwelt und Entwicklung von 1992, die Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemassnahmen von 1998, den Aktionsplan von Johannesburg für nachhaltige Ent- wicklung von 2002, die Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrats der Ver- einten Nationen zu Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit von 2006 sowie an die Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008, das Rio+20-Ergebnisdokument «Die Zukunft, die wir wollen» von 2012 und das Ergebnisdokument «Transformation unserer Welt – Die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung» des UN-Gipfels für nachhaltige Entwicklung von 2015.
2. Die Vertragsparteien anerkennen, dass die Wirtschaftsentwicklung, die soziale
Entwicklung und der Umweltschutz Elemente der nachhaltigen Entwicklung sind, die voneinander abhängig sind und sich gegenseitig unterstützen. Sie betonen den Nutzen der Zusammenarbeit in handelsbezogenen Arbeits- und Umweltfragen als Teil eines umfassenden Ansatzes zu Handel und nachhaltiger Entwicklung. 3. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die Entwicklung des interna- tionalen Handels in einer Weise zu fördern, die einen Beitrag zum Ziel der nachhalti- gen Entwicklung leistet, sowie sicherzustellen, dass dieses Ziel in ihren Handelsbe- ziehungen eingeschlossen ist und in ihnen Ausdruck findet. 4. Dieses Kapitel darf nicht für handelsprotektionistische Zwecke verwendet werden.
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Art. 7.2 Anwendungsbereich Sofern in diesem Kapitel nicht anders bestimmt, findet dieses Kapitel Anwendung auf von den Vertragsparteien getroffene oder beibehaltene Massnahmen, die handelsbe- zogene Aspekte von Arbeits-48 und Umweltfragen betreffen.
Art. 7.3 Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus 1. In Anerkennung des Rechts jeder Vertragspartei, vorbehältlich der Bestimmungen dieses Abkommens ihr eigenes Umweltschutz- und Arbeitsschutzniveau zu bestim- men und ihre innerstaatlichen Gesetze, Regelungen und Politiken entsprechend fest- zulegen oder zu ändern, ist jede Vertragspartei bestrebt, sicherzustellen, dass ihre in- nerstaatlichen Gesetze, Regelungen, Politiken und Praktiken ein hohes Umweltschutz- und Arbeitsschutzniveau vorsehen und fördern, das mit den Stan- dards, Grundsätzen und Übereinkommen nach den Artikeln 7.5 (Internationale Ar- beitsnormen und Arbeitsübereinkommen) und 7.6 (Multilaterale Umweltübereinkom- men und Umweltprinzipien) im Einklang steht, und bemüht sich, das in diesen innerstaatlichen Gesetzen, Regelungen und Politiken vorgesehene Schutzniveau wei- ter zu verbessern. 2. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Berücksichtigung von wissen- schaftlichen, technischen und weiteren Informationen sowie der einschlägigen inter- nationalen Standards, Richtlinien und Empfehlungen bei der Ausarbeitung und Um- setzung von Massnahmen, die im Zusammenhang mit Umwelt- und Arbeitsbedingungen stehen und Auswirkungen auf den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien haben.
Art. 7.4 Aufrechterhaltung der Schutzniveaus bei der Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen, Regelungen oder Standards 1. Eine Vertragspartei unterlässt es nicht, ihre Gesetze, Regelungen und Standards im Bereich Umwelt und Arbeit wirksam durchzusetzen, wenn der Handel oder die Inves- titionen zwischen den Vertragsparteien davon betroffen sind.
2. Vorbehältlich Artikel 7.3 (Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus)
darf keine Vertragspartei: (a) das in ihren innerstaatlichen Gesetzen, Regelungen oder Standards vorgese- hene Umweltschutz- oder Arbeitsschutzniveau allein als Anreiz für Investiti- onen aus einer anderen Vertragspartei oder zur Erreichung oder Vergrösse- rung eines Wettbewerbsvorteils zugunsten von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern abschwächen oder senken; oder (b) auf solche innerstaatlichen Gesetze, Regelungen oder Standards verzichten o- der sonst von ihnen abweichen oder einen solchen Verzicht oder eine solche Abweichung anbieten, um Investitionen aus einer anderen Vertragspartei zu
48 Wird in diesem Kapitel auf Arbeit Bezug genommen, so schliesst dies die Themen ein, die für die in der IAO vereinbarten Agenda für menschenwürdige Arbeit massgebend sind.
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fördern oder einen Wettbewerbsvorteil von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern zu erreichen oder zu vergrössern.
Art. 7.5 Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen 1. Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft in der IAO und aus der von der Internationalen Arbeitskonferenz an ihrer 86. Tagung 1998 angenom- menen Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihren Folgemassnahmen ergebende Pflicht, die Grundsätze betreffend die grund- legenden Rechte einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen, nämlich: (a) die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts auf Kol- lektivverhandlungen; (b) die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit; (c) die effektive Abschaffung der Kinderarbeit; und (d) die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf.
2. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung im Rahmen der Ministerer-
klärung des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen zu Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit von 2006, die produktive Vollbeschäftigung und eine menschenwürdige Arbeit für alle als Schlüsselelement der nachhaltigen Entwicklung aller Länder und als vorrangiges Ziel der internationalen Zusammenarbeit anzuerken- nen und die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die der produktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdigen Arbeit für alle förderlich ist. 3. Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft in der IAO erge- bende Pflicht, die von ihnen ratifizierten IAO-Übereinkommen wirksam umzusetzen und sich beständig und nachhaltig um die Ratifikation der grundlegenden Überein- kommen der IAO und der weiteren von dieser als «up-to-date» qualifizierten Über- einkommen zu bemühen.
4. Die Verletzung von grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit wird
nicht als legitimer Wettbewerbsvorteil geltend gemacht oder sonst zu diesem Zweck verwendet.
Art. 7.6 Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die multilateralen Umweltüber- einkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, in ihren innerstaatlichen Gesetzen, Re- gelungen und Praktiken wirksam umzusetzen sowie die Umweltprinzipien zu befol- gen, die in den in Artikel 7.1 (Hintergrund und Ziele) genannten internationalen Instrumenten enthalten sind.
Art. 7.7 Förderung eines nachhaltigen Handels und nachhaltiger Investitionen 1. Die Vertragsparteien streben die Erleichterung und Förderung ausländischer In- vestitionen, den Handel mit und die Verbreitung von Waren und Dienstleistungen an,
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die umweltfreundlich sind, einschliesslich nachhaltiger Baumaterialien, Umwelttech- nologien, nachhaltiger erneuerbarer Energien und energieeffizienter oder ein Umwelt- zeichen tragender Waren und Dienstleistungen; dies geschieht inter alia indem damit zusammenhängende nichttarifäre Handelshemmnisse angegangen werden. 2. Die Vertragsparteien streben die Erleichterung und Förderung ausländischer In- vestitionen, den Handel mit und die Verbreitung von Waren und Dienstleistungen an, die einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten, einschliesslich Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen von Programmen für fairen und ethischen Handel angeboten werden.
3. Die Vertragsparteien vereinbaren einen Meinungsaustausch und können gemein-
sam oder bilateral eine Zusammenarbeit in diesem Bereich in Betracht ziehen.
4. Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen bezüg-
lich Waren, Dienstleistungen und Technologien, die einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten und umweltfreundlich sind.
Art. 7.8 Zusammenarbeit in internationalen Foren Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre Zusammenarbeit hinsichtlich handels- und in- vestitionsbezogener Arbeits- und Umweltfragen von gegenseitigem Interesse in rele- vanten bilateralen, regionalen und multilateralen Foren, denen sie angehören, zu ver- stärken.
Art. 7.9 Durchführung und Konsultationen 1. Die Vertragsparteien bezeichnen die Verwaltungsstellen, die für die Durchführung dieses Kapitels als Kontaktstellen dienen. 2. Eine Vertragspartei kann über die Kontaktstellen nach Absatz 1 zu allen Angele- genheiten, die sich aus diesem Kapitel ergeben, um Konsultationen auf Expertenebene oder im Gemischten Ausschuss ersuchen. Die Vertragsparteien unternehmen jegliche Anstrengung, um zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung der Angele- genheit zu gelangen. Wo angebracht und zwischen den Vertragsparteien vereinbart, können sie einschlägige internationale Organisationen oder Gremien um Rat angehen. 3. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Massnahme einer anderen Ver- tragspartei die Verpflichtungen aus diesem Kapitel nicht erfüllt, so kann sie gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung und Konsultationen nach Artikel 9.2 (Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung) und Artikel 9.3 (Konsultationen) in Anspruch nehmen. 4. Für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten darf keine Vertragspartei die Streitbeilegung nach Kapitel 9 (Streitbeilegung) in Anspruch nehmen.
Art. 7.10 Überprüfung Die Vertragsparteien überprüfen im Gemischten Ausschuss regelmässig den Fort- schritt, der bei der Verfolgung der in diesem Kapitel aufgeführten Ziele erreicht wurde, und tragen entsprechenden internationalen Entwicklungen Rechnung, um Be- reiche zu ermitteln, in denen weitere Massnahmen diese Ziele fördern könnten.
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Kapitel 8: Institutionelle Bestimmungen
Art. 8.1 Gemischter Ausschuss
1. Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss EFTA-Türkei
(nachfolgend als der «Gemischte Ausschuss» bezeichnet) ein, der aus hochrangigen Amtspersonen der Vertragsparteien besteht.
2. Der Gemischte Ausschuss:
(a) beaufsichtigt und überprüft die Durchführung dieses Abkommens; (b) überprüft die Möglichkeit der weiteren Beseitigung von Handelshemmnissen und anderen Massnahmen, die den Handel zwischen den Vertragsparteien ein- schränken; (c) verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens; (d) prüft Änderungen dieses Abkommens und gibt den Vertragsparteien Empfeh- lungen dazu ab und fasst Beschlüsse zu Änderungen der Anhänge und Appen- dizes dieses Abkommens gemäss Artikel 10.1 (Änderungen); (e) beaufsichtigt die Arbeit aller nach diesem Abkommen eingesetzten Unteraus- schüsse und Arbeitsgruppen; (f) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens; und (g) prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berühren könnte.
3. Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeits-
gruppen beschliessen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält. Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in diesem Abkommen arbeiten die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen gemäss dem vom Gemischten Aus- schuss erteilten Auftrag.
4. Der Gemischte Ausschuss kann, wo vom Abkommen vorgesehen, Beschlüsse fas-
sen. Zu anderen Angelegenheiten kann der Gemischte Ausschuss Empfehlungen ab- geben.
5. Der Gemischte Ausschuss fasst Beschlüsse und formuliert Empfehlungen im ge-
genseitigen Einvernehmen. Sieht dieses Abkommen vor, dass eine Bestimmung aus- schliesslich bestimmte Vertragsparteien betrifft, so kann der Gemischte Ausschuss zu Fragen, die ausschliesslich einen der oder mehrere EFTA-Staaten und die Türkei be- treffen, Beschlüsse fassen und Empfehlungen abgeben. In diesen Fällen nehmen aus- schliesslich die betroffenen Vertragsparteien an der Abstimmung teil und die Be- schlüsse oder Empfehlungen finden ausschliesslich auf diese Vertragsparteien Anwendung. 6. Der Gemischte Ausschuss kommt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. Danach kommt er bei Bedarf, in der Regel aber alle zwei Jahre zusammen. Seine Treffen werden von einem EFTA-Staat und der Türkei
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gemeinsam präsidiert. Die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses ist in An- hang XXI (Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses EFTA-Türkei) festgelegt. 7. Jede Vertragspartei kann jederzeit mittels schriftlicher Mitteilung an die anderen Vertragsparteien um die Abhaltung eines ausserordentlichen Treffens des Gemischten Ausschusses ersuchen. Ein solches Treffen findet innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
Art. 8.2 Kontaktstellen Die Vertragsparteien legen folgende Kontaktstellen fest: (a) für die Türkei: das Wirtschaftsministerium oder seine Nachfolgeorganisation; und (b) für die EFTA-Staaten: das EFTA-Sekretariat.
Kapitel 9: Streitbeilegung
Art. 9.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
1. Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt, gilt dieses Kapitel für die
Beilegung aller Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens.
2. Streitigkeiten in derselben Angelegenheit, die sich nach diesem Abkommen und
dem WTO-Abkommen ergeben, können nach freier Wahl der beschwerdeführenden Vertragspartei im einen oder anderen Forum beigelegt werden. Die Wahl des einen Forums schliesst die Benutzung des anderen Forums aus.
3. Für die Zwecke von Absatz 2 gilt ein Forum als von der beschwerdeführenden
Vertragspartei gewählt, sobald sie die Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung49 oder nach Artikel 9.4 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) Absatz 1 verlangt hat. 4. Für die Zwecke dieses Kapitels können die Begriffe «Vertragspartei», «Streitpar- tei», «beschwerdeführende Vertragspartei» und «Vertragspartei, gegen die Be- schwerde geführt wird» eine der oder mehrere Vertragsparteien bezeichnen.
Art. 9.2 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung 1. Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig angewen- det werden, wenn die Streitparteien sich darauf einigen. Sie können jederzeit begon- nen und beendet werden. Sie können während Verfahren eines Schiedsgerichts, das in Übereinstimmung mit diesem Kapitel eingesetzt wurde, weitergeführt werden.
2. Verfahren, in denen gute Dienste, Vergleich und Vermittlung zum Tragen kom-
men, sind vertraulich und lassen die Rechte der Streitparteien in allen weiteren Ver- fahren unberührt.
49 SR 0.632.20, Anhang 2
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Art. 9.3 Konsultationen
1. Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und
Anwendung dieses Abkommens und unternehmen durch Zusammenarbeit und Kon- sultationen jeden Versuch, um unverzüglich eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung aller in Übereinstimmung mit diesem Artikel vorgebrachten Angelegenheiten zu erreichen.
2. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, eine Massnahme sei mit diesem Abkommen
unvereinbar, so kann sie schriftlich um Konsultationen mit einer anderen Vertrags- partei ersuchen. Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, unterrichtet gleichzeitig die anderen Vertragsparteien schriftlich über das Ersuchen. Die Vertrags- partei, an die sich das Ersuchen richtet, antwortet innerhalb von zehn Tagen nach des- sen Erhalt. Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die Ver- tragspartei, die um Konsultationen ersucht, und die Vertragspartei, die das Ersuchen erhält, nichts anderes vereinbaren.
3. Konsultationen beginnen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Konsultations-
ersuchens. Konsultationen über dringliche Angelegenheiten, einschliesslich bei ver- derblichen Waren, beginnen innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Konsultations- ersuchens. Antwortet die Vertragspartei, an die das Ersuchen gerichtet ist, nicht innerhalb von zehn Tagen oder tritt sie nicht innerhalb von 30 Tagen oder bei dring- lichen Angelegenheiten innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Konsultationsersu- chens in Konsultationen ein, so kann die ersuchende Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in Übereinstimmung mit Artikel 9.4 (Einsetzung eines Schieds- gerichts) verlangen. 4. Die Streitparteien erteilen ausreichend Auskunft, damit vollständig abgeklärt wer- den kann, ob die Massnahme mit diesem Abkommen unvereinbar ist oder nicht, und behandeln alle während der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen Informatio- nen auf die gleiche Weise wie die Vertragspartei, die die Informationen bereitgestellt hat. 5. Die Konsultationen sind vertraulich und lassen die Rechte der Streitparteien in al- len weiteren Verfahren unberührt. 6. Die Streitparteien unterrichten die anderen Vertragsparteien über jede einvernehm- liche Beilegung der Angelegenheit.
Art. 9.4 Einsetzung eines Schiedsgerichts 1. Gelingt die Beilegung einer Streitigkeit im Rahmen der Konsultationen nach Arti- kel 9.3 (Konsultationen) nicht innerhalb von 60 Tagen oder in dringlichen Angele- genheiten, einschliesslich bei verderblichen Waren, innerhalb von 30 Tagen nach Er- halt des Konsultationsersuchens durch die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei durch schriftlichen An- trag an die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, die Einsetzung eines Schiedsgerichts beantragen. Eine Kopie des Antrags wird den übrigen Vertragspar- teien zugestellt, damit sie entscheiden können, ob sie sich am Schiedsverfahren betei- ligen wollen.
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2. Der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts enthält die Beschreibung der
strittigen Massnahme sowie eine kurze Zusammenfassung der rechtlichen und tat- sächlichen Grundlage für die Beschwerde. 3. Ein Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Im schriftlichen An- trag nach den Absätzen 1 und 2 ernennt die beschwerdeführende Vertragspartei ein Mitglied des Schiedsgerichts. Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags er- nennt die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, ein weiteres Mitglied des Schiedsgerichts. Die zwei Mitglieder einigen sich innerhalb von 30 Tagen nach Ernennung des zweiten Mitglieds auf die Ernennung eines dritten Mitglieds. Innerhalb von sieben Tagen nach der Ernennung des dritten Mitglieds genehmigen die Streit- parteien die Ernennung dieses Mitglieds oder lehnen sie ab. Genehmigen sie die Er- nennung, amtiert dieses Mitglied als Vorsitzende oder Vorsitzender des Schiedsge- richts. Als Zeitpunkt der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Zeitpunkt, zu dem die oder der Vorsitzende genehmigt wird. 4. Wurde eines der Mitglieder nicht innerhalb der in Absatz 3 erwähnten Fristen er- nannt, kann eine Streitpartei die Generalsekretärin bzw. den Generalsekretär des Stän- digen Schiedshofes (PCA) ersuchen, das fehlende Mitglied oder die fehlenden Mit- glieder des Schiedsgerichts innerhalb von 30 Tagen mutatis mutandis in Übereinstimmung mit der Schiedsordnung des Ständigen Schiedshofes von 2012 zu ernennen. 5. Jedes Mitglied des Schiedsgerichts kann bei berechtigten Zweifeln an seiner Ob- jektivität, Zuverlässigkeit, guten Urteilsfähigkeit oder Unabhängigkeit angefochten werden. Ist eine Streitpartei mit dieser Anfechtung nicht einverstanden oder zieht sich das angefochtene Schiedsgerichtsmitglied nicht zurück, kann die anfechtende Partei die Generalsekretärin bzw. den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes ersuchen, über den Ersatz des angefochtenen Schiedsgerichtsmitglieds zu entscheiden. In die- sem Falle wird gemäss dem in der Schiedsordnung des Ständigen Schiedshofes fest- gelegten Verfahren ein neues Schiedsgerichtsmitglied ernannt. 6. Besitzt die Generalssekretärin bzw. der Generalsekretär des Ständigen Schiedsho- fes die Staatsangehörigkeit einer der Streitparteien, kann eine Streitpartei die Vize- Generalsekretärin bzw. den Vize-Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes oder die nächst tiefere Amtsperson, die bzw. der nicht die Staatsangehörigkeit einer der
Streitparteien besitzt, ersuchen, die notwendigen Ernennungen vorzunehmen.
7. Personen, die als Mitglied des Schiedsgerichts ernannt werden, verfügen über
Fachkenntnisse oder Erfahrung in Recht, internationalem Handel, in anderen von die- sem Abkommen erfassten Angelegenheiten oder der Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit internationalen Handelsabkommen. Die oder der Vorsitzende des Schiedsgerichts darf weder die Staatsangehörigkeit einer Streitpartei besitzen, noch ihren bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer der Streitparteien haben oder von einer der Streitparteien angestellt sein oder in irgendeiner Eigenschaft etwas mit der betreffenden Streitigkeit zu tun gehabt haben.
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8. Sofern die Streitparteien nicht innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts etwas anderes vereinbaren, lautet das Mandat des Schiedsgerichts wie folgt: «Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens die im An- trag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts im Sinne von Artikel 9.4 (Einset- zung eines Schiedsgerichts) genannte Angelegenheit zu prüfen, mit Begrün- dung versehene Rechts- und Tatsachenfeststellungen zu treffen und allenfalls Empfehlungen für die Beilegung der Streitigkeit und die Umsetzung des Ent- scheids abzugeben.» 9. Beantragt in derselben Angelegenheit mehr als eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts oder betrifft der Antrag mehr als eine Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, so wird zur Beurteilung von Beschwerden in derselben An- gelegenheit nach Möglichkeit ein einziges Schiedsgericht eingesetzt. 10. Eine Vertragspartei, die nicht Streitpartei ist, kann mit schriftlicher Bekanntma- chung an die Streitparteien dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben unterbreiten, schriftliche Eingaben einschliesslich Anhänge der Streitparteien erhalten, den Anhö- rungen beiwohnen und mündliche Stellungnahmen abgeben.
Art. 9.5 Verfahren des Schiedsgerichts
1. Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt oder von den Streitparteien
abweichend vereinbart, richten sich die Schiedsgerichtsverfahren mutatis mutandis nach der Schiedsordnung des Ständigen Schiedshofes. 2. Das Schiedsgericht prüft die ihm im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts unterbreitete Angelegenheit im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Ab- kommens, die in Übereinstimmung mit den Auslegungsregeln des Völkerrechts aus- gelegt werden.
3. Alle Verhandlungen werden in englischer Sprache geführt. Sofern die Vertrags-
parteien nichts anderes vereinbaren, findet die Anhörung in der Hauptstadt des EFTA- Landes statt, gegen das Beschwerde geführt wird, wenn die Türkei beschwerdefüh- rende Vertragspartei ist, oder in Ankara, wenn ein EFTA-Land beschwerdeführende Vertragspartei ist. Wird gegen mehr als ein EFTA-Land Beschwerde geführt, findet die Anhörung in Genf statt. Die Anhörungen des Schiedsgerichts finden unter Aus- schluss der Öffentlichkeit statt. Die Streitparteien können entscheiden, die Anhörun- gen ganz oder teilweise öffentlich zu machen. 4. Es darf keine einseitigen Mitteilungen an das Schiedsgericht zu Angelegenheiten geben, die diesem zur Beurteilung vorliegen. 5. Alle Dokumente oder Informationen, die eine Streitpartei dem Schiedsgericht un- terbreitet, übermittelt sie gleichzeitig auch der anderen Streitpartei. 6. Das Schiedsgericht und die Vertragsparteien behandeln Informationen als vertrau- lich, die eine andere Vertragspartei dem Schiedsgericht unterbreitet und als vertrau- lich bezeichnet hat. 7. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheide und verfasst seine Berichte durch Kon- sens oder durch Mehrheitsentscheid, sofern kein Konsens erzielt wird. Die Mitglieder
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können zu Angelegenheiten, in denen keine Einstimmigkeit erreicht wurde, getrennte Stellungnahmen abgeben. Das Schiedsgericht legt nicht offen, welche Mitglieder den Stand der Mehrheit oder der Minderheit vertreten.
Art. 9.6 Aussetzung oder Beendigung von Schiedsgerichtsverfahren 1. Einigen sich die Streitparteien darauf, so kann ein Schiedsgericht seine Arbeit je- derzeit für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten aussetzen. Wurde die Arbeit ei- nes Schiedsgerichts für mehr als zwölf Monate ausgesetzt, so erlischt die Zuständig- keit des Schiedsgerichts zur Beurteilung der Streitigkeit, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.
2. Eine beschwerdeführende Vertragspartei kann ihre Beschwerde jederzeit vor der
Vorlage des ersten Berichts zurückziehen. Ein solcher Beschwerderückzug lässt das Recht dieser Vertragspartei unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt in derselben An- gelegenheit eine neue Beschwerde einzureichen. 3. Die Streitparteien können jederzeit übereinkommen, die Verfahren eines nach die- sem Abkommen eingesetzten Schiedsgerichts mittels gemeinsamer schriftlicher No- tifikation an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu beenden. 4. Ein Schiedsgericht kann in jeder Phase des Verfahrens bis zur Vorlage des Schluss- berichts vorschlagen, dass die Streitparteien versuchen sollen, die Streitigkeit gütlich beizulegen.
Art. 9.7 Berichte des Schiedsgerichts 1. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von höchstens 90 Tagen nach seiner Einsetzung einen ersten Bericht mit seinen Feststellungen und Entscheiden vor. Die Streitparteien können dem Schiedsgericht dazu innerhalb von 30 Tagen nach Er- halt des ersten Berichts eine schriftliche Stellungnahme unterbreiten. Nach Prüfung der schriftlichen Stellungnahmen der Streitparteien zum ersten Bericht kann das Schiedsgericht seinen ersten Bericht ändern und weitere, seines Erachtens erforderli- che Prüfungen durchführen. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von
180 Tagen nach dem Zeitpunkt seiner Einsetzung einen Schlussbericht vor.
2. Der erste Bericht und der Schlussbericht enthalten:
(a) eine Zusammenfassung der Eingaben und Argumente der Streitparteien; (b) die Tatsachenfeststellungen sowie die Begründung; (c) einen Entscheid darüber, ob die strittige Massnahme mit den Bestimmungen dieses Abkommens im Widerspruch steht, oder jegliche andere nach dem Mandat gemäss Artikel 9.4 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) Absatz 8 be- antragte Feststellung; und (d) allenfalls Empfehlungen für die Beilegung der Streitigkeit und die Umsetzung des Urteils. 3. Der Schlussbericht enthält eine Beurteilung der schriftlichen Stellungnahmen der Streitparteien zum ersten Bericht.
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4. Der Schlussbericht sowie alle Berichte nach den Artikeln 9.8 (Umsetzung des
Schlussberichts des Gerichts) und 9.9 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) wer- den den Vertragsparteien bekannt gemacht. Die Berichte werden veröffentlicht, sofern die Streitparteien nichts anderes beschliessen. 5. Jedes Urteil des Schiedsgerichts nach den Bestimmungen dieses Kapitels ist end- gültig und für die Streitparteien bindend. Nichts im Schlussbericht darf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gemäss diesem Abkommen ergänzen oder ein- schränken.
Art. 9.8 Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts
1. Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, setzt das Urteil des
Schlussberichts unverzüglich um. Ist diese unverzügliche Umsetzung undurchführ- bar, so versuchen die Streitparteien, sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt innerhalb von 45 Tagen nach der Vorlage des Schlussberichts keine solche Einigung zustande, so kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, die Dauer der angemessenen Frist angesichts der spezifischen Umstände des Falles festzusetzen. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Gesuchs. 2. Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, notifiziert der anderen Streitpartei die zur Umsetzung des Urteils des Schlussberichts ergriffene Massnahme sowie eine genügend detaillierte Beschreibung darüber, wie die Massnahme die Um- setzung sicherstellt, sodass die andere Streitpartei die Massnahme abschätzen kann.
3. Besteht Uneinigkeit darüber, ob eine Massnahme zur Umsetzung des Urteils des
Schlussberichts besteht oder ob diese Massnahme mit dem Urteil vereinbar ist, so wird diese Uneinigkeit auf Ersuchen einer Streitpartei von demselben Schiedsgericht ent- schieden, bevor nach Artikel 9.9 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) ein Aus- gleich gesucht oder die Aussetzung von Vorteilen angewendet werden kann. Das Ur- teil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt des entsprechenden Gesuchs.
Art. 9.9 Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen
1. Falls die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, ein Urteil des
Schiedsgerichts nach Artikel 9.8 (Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts) nicht umsetzt oder der beschwerdeführenden Vertragspartei ihre Absicht notifiziert, das Ur- teil des Schlussberichts nicht umzusetzen, so nimmt diese Vertragspartei auf Ersuchen der beschwerdeführenden Vertragspartei Konsultationen auf, um einen beiderseits an- nehmbaren Ausgleich zu vereinbaren. Kommt es zu keiner solchen Einigung inner- halb von 20 Tagen nach Erhalt des Gesuchs, so kann die beschwerdeführende Ver- tragspartei die Anwendung von Vorteilen aus diesem Abkommen aussetzen, aber nur im gleichwertigen Ausmass wie die Vorteile, die von der Massnahme betroffen sind, die das Schiedsgericht für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden hat. 2. Bei der Prüfung der Frage, welche Vorteile ausgesetzt werden sollen, strebt die beschwerdeführende Vertragspartei zunächst an, Vorteile aus demselben Sektor oder denselben Sektoren auszusetzen, der bzw. die von der gemäss dem Schiedsgericht mit
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diesem Abkommen unvereinbaren Massnahme betroffen ist bzw. sind. Ist die be- schwerdeführende Vertragspartei der Ansicht, die Aussetzung von Vorteilen in dem- selben Sektor oder denselben Sektoren sei nicht durchführbar oder nicht wirksam, so kann sie Vorteile in anderen Sektoren aussetzen. Die beschwerdeführende Vertrags- partei berücksichtigt dabei die Zugeständnisse oder andere Verpflichtungen, deren Aussetzung das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. 3. Die beschwerdeführende Vertragspartei notifiziert der Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aus- setzung wirksam werden soll, welche Vorteile sie auszusetzen beabsichtigt, die Gründe für die Aussetzung und deren Beginn. Innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Notifikation kann die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, darüber zu entscheiden, ob die Vorteile, die die beschwerdeführende Vertragspartei auszusetzen beabsichtigt, mit denen gleich- wertig sind, die von der als mit dem Abkommen unvereinbar befundenen Massnahme betroffen sind, und ob die vorgeschlagene Aussetzung in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 steht. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt des entsprechenden Gesuchs. Die Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedsgericht sein Urteil vorgelegt hat.
4. Der Ausgleich und die Aussetzung von Vorteilen sind vorübergehende Massnah-
men und werden von der beschwerdeführenden Vertragspartei nur angewendet, bis die Massnahme, die als mit diesem Abkommen unvereinbar befunden wurde, zurück- genommen oder so geändert wurde, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder die Streitparteien die Streitigkeit anders gelöst haben. 5. Auf Ersuchen einer Streitpartei entscheidet das ursprüngliche Schiedsgericht über die Vereinbarkeit der nach der Aussetzung von Vorteilen ergriffenen Umsetzungs- massnahmen mit dem Schlussbericht und darüber, ob angesichts dieses Urteils die Aussetzung von Vorteilen zu beenden oder zu ändern ist. Das Urteil des Schiedsge- richts ergeht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des entsprechenden Gesuchs.
Art. 9.10 Andere Bestimmungen 1. Nach Möglichkeit besteht das Schiedsgericht gemäss den Artikeln 9.8 (Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts) und 9.9 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) aus denselben Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichtern, die den Schlussbericht vor- gelegt haben. Ist ein Mitglied des ursprünglichen Schiedsgerichts nicht verfügbar, so wird die Ernennung einer Ersatzrichterin oder eines Ersatzrichters in Übereinstim- mung mit dem Auswahlverfahren für die ursprüngliche Schiedsrichterin oder den ur- sprünglichen Schiedsrichter durchgeführt. 2. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, gelten schriftliche Eingaben, Gesuche, Mitteilungen oder sonstige Unterlagen als empfangen, wenn sie dem Empfänger auf diplomatischem Wege zugestellt wurden. Gleichzeitig wird eine elektronische Kopie an alle E-Mailadressen verschickt, die die Streitparteien angege- ben und notifiziert haben. 3. Die in diesem Kapitel genannten Fristen können von den Streitparteien im gegen- seitigen Einvernehmen geändert oder vom Schiedsgericht auf Ersuchen einer Streit- partei verlängert werden.
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4. Ist ein Schiedsgericht der Ansicht, es könne eine Frist, die ihm von diesem Kapitel auferlegt wird, nicht einhalten, so setzt es die Streitparteien schriftlich davon in Kennt- nis und gibt eine Schätzung der zusätzlich erforderlichen Zeit ab. Die zusätzlich er- forderliche Zeit sollte 30 Tage nicht überschreiten. 5. Die Schiedskosten werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Jede Streitpartei trägt ihre eigenen Gerichtskosten sowie die anderen im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren entstandenen Kosten selbst.
Kapitel 10: Schlussbestimmungen
Art. 10.1 Änderungen
1. Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einverneh-
men geändert werden.
2. Durch den Gemischten Ausschuss empfohlene Änderungen dieses Abkommens
werden den Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Über- einstimmung mit ihren jeweiligen Rechtsbestimmungen unterbreitet. Der Ände- rungstext und die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
3. Änderungen dieses Abkommens treten am ersten Tag des dritten Monats nach dem
Zeitpunkt, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und die Türkei ihre Ratifikations-, An- nahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben, für die Türkei und diesen EFTA-Staat in Kraft. Für einen anderen EFTA-Staat, der seine Ratifikati- ons-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach dem Zeitpunkt hinterlegt, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und die Türkei ihre Ratifikations-, Annahme- oder Ge- nehmigungsurkunde hinterlegt haben, tritt die Änderung am ersten Tag des drit- ten Monats nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.
4. Unbeschadet von Absatz 2 und 3 kann der Gemischte Ausschuss die Änderung der
Anhänge und Appendizes zu diesem Abkommen beschliessen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens solcher Beschlüsse festlegen Hat eine Vertreterin oder ein Vertreter ei- ner Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter dem Vorbehalt der Erfüllung der jeweiligen Rechtsbestimmungen angenommen, so tritt der Be- schluss zum Zeitpunkt in Kraft, zu dem die letzte Vertragspartei notifiziert, dass ihre innerstaatlichen Rechtsbestimmungen erfüllt sind, sofern im Beschluss selbst kein späterer Zeitpunkt genannt wird. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, dass der Beschluss für diejenigen Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Rechtsbestimmungen erfüllt haben, falls mindestens ein EFTA-Staat und die Türkei unter diesen Vertragsparteien sind. Der Beschlusstext wird beim Depositar hinterlegt.
5. In Übereinstimmung mit Artikel 8.1 (Gemischter Ausschuss) Absatz 5 werden Än-
derungen bezüglich Angelegenheiten, die ausschliesslich einen der oder mehrere EFTA-Staaten und die Türkei betreffen, nur von den betroffenen Vertragsparteien vereinbart.
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6. Erlauben es ihre jeweiligen Rechtsbestimmungen, so kann jede Vertragspartei jede Änderung vorläufig anwenden, bis sie für sie in Kraft tritt. Die vorläufige Anwendung von Änderungen wird dem Depositar notifiziert.
Art. 10.2 Anhänge und Appendizes Die Anhänge und Appendizes zu diesem Abkommen bilden feste Bestandteile dieses Abkommens.
Art. 10.3 Beitritt 1. Jeder Staat, der Mitglied der EFTA wird, kann unter der Voraussetzung, dass der Gemischte Ausschuss den Beitritt gutheisst, diesem Abkommen zu den von den Ver- tragsparteien vereinbarten Bedingungen beitreten. Die Beitrittsurkunde wird beim De- positar hinterlegt. 2. Für einen beitretenden Staat tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Mo- nats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder der Genehmigung der Beitritts- bedingungen der bisherigen Vertragsparteien in Kraft, wobei der spätere Zeitpunkt massgebend ist.
Art. 10.4 Rücktritt und Beendigung 1. Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an den Depositar von die- sem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Depositar die Notifikation erhalten hat. 2. Tritt die Türkei zurück, so erlischt dieses Abkommen, wenn der Rücktritt Wirkung erlangt.
3. Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen
Freihandelsassoziation50 zurücktritt, hört am Tag, an dem der Rücktritt Wirkung er- langt, ipso facto auf, Vertragspartei dieses Abkommens zu sein.
Art. 10.5 Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in
Übereinstimmung mit den jeweiligen Rechtsbestimmungen der Vertragsparteien. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hin- terlegt.
2. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt, zu
dem mindestens ein EFTA-Staat und die Türkei ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben, für die Türkei und diesen EFTA-Staat in Kraft.
3. Für einen anderen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Geneh-
migungsurkunde nach dem Zeitpunkt hinterlegt, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und die Türkei ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt
50 SR 0.632.31
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haben, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.
4. Bei Inkrafttreten dieses Abkommens zwischen einem EFTA-Staat und der Türkei
ersetzt dieses Abkommen das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Tür- kei vom 10. Dezember 199151, seine festen Bestandteile sowie die Beschlüsse des Ge- mischten Ausschusses in Bezug auf diese Vertragsparteien. 5. Vorbehältlich ihrer innerstaatlichen Rechtsbestimmungen kann eine Vertragspar- tei dieses Abkommen vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung dieses Ab- kommens wird dem Depositar notifiziert.
Art. 10.6 Depositar Die Regierung von Norwegen handelt als Depositar.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Ab- kommen unterschrieben.
Geschehen zu Sauðárkrókur, am 25. Juni 2018, in einer englischen Urschrift, die beim Depositar hinterlegt wird, der allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften über- mittelt.
(Es folgen die Unterschriften)
51 AS 1993 155; 2004 5169; 2010 5439, 5441, 5443; 2011 2233, 2235, 4031, 4963; 2019
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Präambel
Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen Art. 1.1 Ziele Art. 1.2 Räumlicher Anwendungsbereich Art. 1.3 Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen Art. 1.4 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen Art. 1.5 Einhaltung von Verpflichtungen Art. 1.6 Transparenz
Kapitel 2: Warenverkehr Art. 2.1 Anwendungsbereich Art. 2.2 Handel mit landwirtschaftlichen Basisprodukten Art. 2.3 Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Art. 2.4 Einfuhrzölle Art. 2.5 Ausfuhrzölle Art. 2.6 Zollwertermittlung Art. 2.7 Mengenmässige Beschränkungen Art. 2.8 Gebühren und Formalitäten Art. 2.9 Interne Steuern und Regelungen Art. 2.10 Zahlungen Art. 2.11 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen Art. 2.12 Technische Vorschriften Art. 2.13 Handelserleichterung Art. 2.14 Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich Art. 2.15 Unterausschuss für Zollangelegenheiten Art. 2.16 Staatliche Handelsunternehmen Art. 2.17 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen Art. 2.18 Antidumping Art. 2.19 Allgemeine Schutzmassnahmen Art. 2.20 Allgemeine Ausnahmen Art. 2.21 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit Art. 2.22 Zahlungsbilanz
Kapitel 3: Dienstleistungshandel Art. 3.1 Anwendungs- und Geltungsbereich Art. 3.2 Begriffsbestimmungen Art. 3.3 Meistbegünstigung Art. 3.4 Marktzugang Art. 3.5 Inländerbehandlung Art. 3.6 Zusätzliche Verpflichtungen Art. 3.7 Innerstaatliche Regelung Art. 3.8 Anerkennung Art. 3.9 Grenzüberschreitung natürlicher Personen
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Art. 3.10 Transparenz Art. 3.11 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten Art. 3.12 Geschäftspraktiken Art. 3.13 Zahlungen und Überweisungen Art. 3.14 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz Art. 3.15 Subventionen Art. 3.16 Allgemeine Ausnahmen Art. 3.17 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit Art. 3.18 Listen der spezifischen Verpflichtungen Art. 3.19 Änderung der Listen Art. 3.20 Überprüfung Art. 3.21 Anhänge
Kapitel 4: Schutz des geistigen Eigentums Art. 4 Schutz des geistigen Eigentums
Kapitel 5: Öffentliches Beschaffungswesen Art. 5 Öffentliches Beschaffungswesen
Kapitel 6: Wettbewerb Art. 6.1 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen Art. 6.2 Zusammenarbeit und Konsultationen
Kapitel 7: Handel und nachhaltige Entwicklung Art. 7.1 Hintergrund und Ziele Art. 7.2 Anwendungsbereich Art. 7.3 Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus Art. 7.4 Aufrechterhaltung der Schutzniveaus bei der Anwendung und Durch- setzung von Gesetzen, Regelungen oder Standards Art. 7.5 Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen Art. 7.6 Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien Art. 7.7 Förderung eines nachhaltigen Handels und nachhaltiger Investitionen Art. 7.8 Zusammenarbeit in internationalen Foren Art. 7.9 Durchführung und Konsultationen Art. 7.10 Überprüfung
Kapitel 8: Institutionelle Bestimmungen Art. 8.1 Gemischter Ausschuss Art. 8.2 Kontaktstellen
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Kapitel 9: Streitbeilegung Art. 9.1 Anwendungs- und Geltungsbereich Art. 9.2 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung Art. 9.3 Konsultationen Art. 9.4 Einsetzung eines Schiedsgerichts Art. 9.5 Verfahren des Schiedsgerichts Art. 9.6 Aussetzung oder Beendigung von Schiedsgerichtsverfahren Art. 9.7 Berichte des Schiedsgerichts Art. 9.8 Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts Art. 9.9 Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen Art. 9.10 Andere Bestimmungen
Kapitel 10: Schlussbestimmungen Art. 10.1 Änderungen Art. 10.2 Anhänge und Appendizes Art. 10.3 Beitritt Art. 10.4 Rücktritt und Beendigung Art. 10.5 Inkrafttreten Art. 10.6 Depositar
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Liste der Anhänge52 Annex I Referred to in Article 2.3 – Rules of Origin and Methods of Administrative Cooperation Annex II Referred to in Article 2.1 – Product not covered by the Agreement Annex III Referred to in Article 2.1 – Processed Agricultural Products Annex IV Referred to in Article 2.1 – Fish, Fisheries Products and Other Marine Pro- ducts Annex V Referred to in Article 2.12 – Mutual Recognition of Results of Conformity Assessment of Products Annex VI Referred to in Article 2.13 – Trade Facilitation Annex VII Referred to in Article 2.14 – Mutual Administrative Assistance in Customs Matters Annex VIII Referred to in Article 2.15 – Mandate of the Sub-Committee on Customs Matters Annex IX Referred to in Article 3.3 – List of MFN Exemptions Appendix 1 to Annex IX Iceland Appendix 2 to Annex IX Liechtenstein Appendix 3 to Annex IX Norway Appendix 4 to Annex IX Switzerland Appendix 5 to Annex IX Turkey Annex X Referred to in Article 3.21 – Recognition of Qualifications of Services Supp- liers Annex XI Referred to in Article 3.21 – Movement of Natural Persons Annex XII Referred to in Article 3.18 – Schedules of Specific Commitments Appendix 1 to Annex XII Iceland Appendix 2 to Annex XII Liechtenstein Appendix 3 to Annex XII Norway Appendix 4 to Annex XII Switzerland Appendix 5 to Annex XII Turkey Annex XIII Referred to in Article 3.21 – Electronic Commerce Annex XIV Referred to in Article 3.21 – Telecommunications Services Annex XV Referred to in Article 3.21 – Co-Productions Annex XVI Referred to in Article 3.21 – Financial Services Annex XVII Referred to in Article 3.21 – Health Services Annex XVIII Referred to in Article 3.21 – Tourism and Travel Services Annex XIX Referred to in Article 3.21 – International Road Transport and Logistics Ser- vices Annex XX Referred to in Article 4 – Protection of Intellectual Property Annex XXI Referred to in Article 8.1 – Rules of Procedure of the EFTA-Turkey Joint Committee
52 Die Anhänge zum Abkommen werden in der AS nicht veröffentlicht und sind nur in eng- lischer Originalsprache verfügbar. Sie können beim Bundesamt für Bauten und Logistik BBL, Vertrieb Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden und sind auf der Inter- netseite des EFTA-Sekretariats verfügbar: www.efta.int > Global Trade Relations > Free Trade Agreements > Turkey.
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Geltungsbereich am 15. September 2021 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten
Island 30. September 2019 1. Oktober 2021 Liechtenstein 28. Juni 2021 1. Oktober 2021 Norwegen 27. September 2019 1. Oktober 2021 Schweiz 18. Juni 2021 1. Oktober 2021 Türkei 21. Juli 2021 1. Oktober 2021