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AS 2021 697

Verordnung über die Tierzucht

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV)

Änderung vom 3. November 2021

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 20121 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Bst. dbis Diese Verordnung regelt: dbis. die Aufgaben des Schweizer Nationalgestüts;

Art. 4 Ausrichtung von Beiträgen

1 Die Beiträge nach dieser Verordnung werden auf Gesuch hin ausgerichtet.

2 Die Fristen zur Einreichung der Gesuche sowie die Stichtage und Referenzperioden sind in Anhang 1 aufgeführt.

3 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) kann Anhang 1 ändern.

Art. 5 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Als Zuchtorganisation für jede einzelne betreute Rasse oder Zuchtpopulation der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie für Equiden, Wasserbüffel, Kaninchen, Geflügel, Neuweltkameliden und Honigbienen wird eine Organisation auf Gesuch hin anerkannt, wenn sie:

Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Als Zuchtorganisation oder privates Zuchtunternehmen für hybride Zuchtschweine

wird eine Organisation auf Gesuch hin anerkannt, wenn sie:

1 SR 916.310

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Tierzuchtverordnung AS 2021 697

Art. 7 Abs. 1bis, 4 sowie 5 Bst. c und d 1bis Als Identifikationsnummer ist bei Klauentieren die Ohrmarkennummer und bei Equiden die Universal Equine Life Number (UELN) zu verwenden. 4 Erkannte Erbfehlerträger sind im Herdebuch als solche zu bezeichnen und den Züch- terinnen und Züchtern offenzulegen. 5 Die Zuchtorganisationen haben in einem Reglement festzulegen, wie das Herdebuch zu führen ist. Das Reglement muss mindestens Bestimmungen enthalten über: c. einheitliche Kennzeichnung der Tiere, soweit diese nicht bereits nach Arti- kel 10 oder 15a der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19952 vorgeschrie- ben ist; d. Registrierung der Abstammungsdaten der Tiere;

Art. 11 Verfahren

1 Das Gesuch um Anerkennung als Zuchtorganisation ist auf dem dafür vorgesehenen

Formular mit allen notwendigen Unterlagen beim BLW einzureichen. 2 Die Anerkennung wird für höchstens zehn Jahre erteilt. Wird spätestens sechs Mo- nate vor Ablauf der Anerkennung ein neues Gesuch eingereicht, so entscheidet das BLW vor Ablauf der Anerkennung. 3 Zuchtorganisationen von Equiden, die Equidenpässe ausstellen, müssen gleichzeitig mit dem neuen Gesuch nach Absatz 2 ein neues Gesuch um Anerkennung als Stelle für die Passausstellung nach Artikel 15dbis Absatz 4 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19953 einreichen.

4 Änderungen in Bezug auf die Anerkennungsvoraussetzungen müssen dem BLW in-

nerhalb von drei Monaten gemeldet werden.

Art. 12 Ausdehnung des Tätigkeitsgebiets einer anerkannten Zuchtorganisation Eine anerkannte schweizerische Zuchtorganisation, die ihr Tätigkeitsgebiet auf einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ausdehnen will, muss dem BLW ein ent- sprechendes Gesuch stellen. Das BLW lädt die zuständige Behörde des Mitgliedstaa- tes zur Stellungnahme ein und gibt ihr eine Frist von drei Monaten.

3. Abschnitt (Art. 14)

Aufgehoben

2 SR 916.401 3 SR 916.401

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Gliederungstitel nach Art. 14

4. Abschnitt: Beiträge für züchterische Massnahmen

Einfügen nach dem Gliederungstitel des 4. Abschnitts

Art. 14a Grundsatz

1 Anerkannte Zuchtorganisationen werden im Rahmen der für diesen Abschnitt zur

Verfügung stehenden Mittel für züchterische Massnahmen bei folgenden Tieren mit Beiträgen unterstützt: a. Tieren der Rindviehgattung, inklusive Wasserbüffel; b. Equiden; c. Tieren der Schweinegattung; d. Tieren der Schafgattung; e. Tieren der Ziegengattung; f. Neuweltkameliden; g. Honigbienen.

2 Die Unterstützung erfolgt durch:

a. Beiträge für die Herdebuchführung; b. Beiträge für Leistungsprüfungen. 3 Keine Beiträge erhalten private Zuchtunternehmen, die Register für hybride Zucht- schweine führen oder einrichten, sowie ausländische Zuchtorganisationen.

4 Das BLW veröffentlicht die ausgerichteten Beiträge je Zuchtorganisation und je

Massnahme.

Art. 23 Beiträge zur Erhaltung von Schweizer Rassen

1 Es werden Beiträge ausgerichtet für:

a. zeitlich befristete Projekte zur Erhaltung von:

1. Schweizer Rassen,

2. Rassen, die in der Schweiz ausgestorben waren und wieder eingeführt

wurden, sofern ihr Ursprung in der Schweiz nachgewiesen wird; b. die Langzeitlagerung von tiefgefrorenem Probematerial tierischen Ursprungs (Kryomaterial).

2 Als Schweizer Rasse gilt eine Rasse:

a. die vor 1949 in der Schweiz ihren Ursprung hat; oder b. für die seit mindestens 1949 ein Herdebuch in der Schweiz geführt wird.

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3 Die Beiträge werden ausgerichtet:

a. für Projekte nach Absatz 1 Buchstabe a: an anerkannte Zuchtorganisationen und anerkannte Organisationen; b. für Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b: an anerkannte Zuchtorganisati- onen, anerkannte Organisationen und private Unternehmen aus dem Tier- zuchtbereich. 4 Insgesamt werden höchstens 900 000 Franken pro Jahr ausgerichtet. Zusätzlich kön- nen nicht ausgeschöpfte Mittel nach Artikel 25 verwendet werden. An anerkannte Or- ganisationen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b werden für Projekte nach Absatz 1 Buchstabe a pro Jahr höchstens 150 000 Franken ausgerichtet.

5 Das BLW veröffentlicht die ausgerichteten Beiträge je Organisation beziehungs-

weise je Unternehmen sowie je Massnahme.

Art. 24 Sachüberschrift sowie Abs. 7 Zusätzliche Beiträge zur Erhaltung der Freibergerrasse

7 Das BLW veröffentlicht die an den Schweizerischen Freibergerverband ausgerich-

teten Beiträge.

Art. 25 1 Für Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen werden anerkannte Zuchto- rganisationen und Institute von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen mit Bei- trägen unterstützt. Die Beiträge betragen insgesamt höchstens 100 000 Franken pro Jahr.

2 Das BLW veröffentlicht die ausgerichteten Beiträge je Organisation beziehungs-

weise je Institut sowie je Massnahme.

Gliederungstitel nach Art. 25 6a. Abschnitt: Aufgaben des Schweizer Nationalgestüts

Art. 25a

1 Das Schweizer Nationalgestüt nach Artikel 147 des Landwirtschaftsgesetzes vom

29. April 1998 hat die folgenden Aufgaben: a. Es fördert die genetische Vielfalt der Freibergerrasse, stellt diese den Züchte- rinnen und Züchtern in vivo und in vitro zur Verfügung und unterstützt wei- tere Erhaltungsmassnahmen des Schweizerischen Freibergerverbands in fach- licher Hinsicht. b. Es betreibt angewandte Forschung in den Bereichen Zucht, Haltung und Nut- zung von Equiden und arbeitet dabei hauptsächlich mit den Hochschulen zu- sammen. c. Es unterstützt die Züchterinnen und Züchter von Equiden bei der Zuchtarbeit.

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d. Es fördert im Bereich der Haltung und Nutzung von Equiden den Wissensaus- tausch und bietet Beratung an. e. Es hält Equiden und stellt Infrastrukturen sowie Anlagen bereit, um die Auf- gaben nach den Buchstaben a–d erfüllen zu können. 2 Für seine Dienstleistungen und Auslagen erhebt das Gestüt Gebühren; diese richten sich nach der Verordnung vom 16. Juni 20064 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft.

Art. 26 Abs. 3

3 Die Abstammungsausweise müssen von einer anerkannten Zuchtorganisation aus-

gestellt werden.

II Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19955 wird wie folgt geändert:

Art. 15f Abs. 1 1 Führt eine Zuchtorganisation mit Sitz in der Europäischen Union ein Herdebuch für Equiden einer bestimmten Rasse und ist ihr Tätigkeitsgebiet gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 der Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 20126 auf die Schweiz ausge- dehnt worden, so kann das BLW mit dieser Zuchtorganisation für die Tiere der be- treffenden Rasse eine Vereinbarung für die UELN-Vergabe, für die Passausstellung oder für beides abschliessen.

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

3. November 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

4 SR 910.11 5 SR 916.401 6 SR 916.310

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