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AS 2021 749

Verordnung über die Gebühren im Fernmeldebereich

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über die Gebühren im Fernmeldebereich (Fernmeldegebührenverordnung, GebV-FMG)

Änderung vom 17. November 2021

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Fernmeldegebührenverordnung vom 18. November 20201 wird wie folgt geän- dert:

Art. 24 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und Abs. 3

1 Beim mobilen Landfunk auf Frequenzen der Frequenzklasse A nach Artikel 6 Buch-

stabe a der Verordnung vom 18. November 20202 über die Nutzung des Funkfre- quenzspektrums (VNF) beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kon- trolle des Frequenzspektrums pro zugeteilte Bandbreite von 12,5 kHz jährlich: a. für eine landesweite Frequenznutzung mit ortsfesten Funkanlagen:

1. auf harmonisierten Frequenzen:

– bis zu einer Bandbreite von 20 MHz: 50 Franken – für zusätzliche Bandbreiten von mehr als 20 MHz bis 200 MHz:

35 Franken

– für zusätzliche Bandbreiten von mehr als 200 MHz: 12.50 Franken,

3 Werden von 12,5 kHz abweichende Bandbreiten zugeteilt, so wird die Gesamt-

summe durch 12,5 kHz geteilt, auf die nächste ganze Zahl aufgerundet und mit dem entsprechenden Ansatz nach Absatz 1 multipliziert.