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AS 2021 833

Verordnung des BAFU über phytosanitäre Massnahmen für den Wald

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung des BAFU über phytosanitäre Massnahmen für den Wald (VpM-BAFU)

Änderung vom 30. November 2021

Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) verordnet:

I Die Verordnung des BAFU vom 29. November 20171 über phytosanitäre Massnah- men für den Wald wird wie folgt geändert:

Art. 3 Massnahmen gegen potenzielle Quarantäneorganismen Die Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von potenziellen Qua- rantäneorganismen sind in Anhang 3 aufgeführt.

Art. 4 Besondere Massnahmen bei erhöhtem phytosanitärem Risiko Die besonderen Massnahmen, die bei erhöhtem phytosanitärem Risiko gegen die Ein- schleppung und Ausbreitung von bestimmten Quarantäneorganismen nach Anhang 1 PGesV-WBF-UVEK2 ergriffen werden, sind in Anhang 4 aufgeführt.

II Die Anhänge 2, 2a, 3 und 4 werden gemäss Beilage geändert.

2021-3968 AS 2021 833

Phytosanitäre Massnahmen für den Wald. V des BAFU AS 2021 833

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

30. November 2021 Bundesamt für Umwelt: Katrin Schneeberger

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Phytosanitäre Massnahmen für den Wald. V des BAFU AS 2021 833

Anhang 2 (Art. 2)

Vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommene Waren, Einfuhrbedingungen und Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots

Ziff. 1

Aufgehoben

Ziff. 2.1 Überschrift (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. c

2.1 Vorübergehende Ausnahme vom Einfuhrverbot

Die Einfuhr von Pflanzen nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/12173, mit Ursprung in Japan, ist vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenom- men, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: c. Die Pflanzen erfüllen zusätzlich zu den Anforderungen nach Anhang 7 Ziffer

30 PGesV-WBF-UVEK4 die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU)

2020/1217 festgelegten Anforderungen.

3 Durchführungsverordnung (EU) 2020/1217 der Kommission vom 25. August 2020

über eine Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsicht- lich der Einführung in die Union von auf natürliche oder künstliche Weise klein- wüchsig gehaltenen, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und bestimmten Arten von Pinus L. mit Ursprung in Japan und zur Aufhebung der Entscheidung 2002/887/EG, Fassung gemäss ABl. L 277 vom 26.8.2020, S. 6. 4 SR 916.201

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Anhang 2a (Art. 2a)

Waren, für deren Einfuhr aus Drittländern als gleichwertig anerkannte spezifische Voraussetzungen gelten

Ziff. 1.1 Bst. a

Betrifft nur den italienischen Text.

Ziff. 2.1 Bst. a

Betrifft nur den italienischen Text.

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Anhang 3 (Art. 3)

Titel

Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von potenziellen Quarantäneorganismen

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Anhang 4 (Art. 4)

Besondere Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen nach Anhang 1 PGesV-WBF-UVEK bei erhöhtem phytosanitärem Risiko

Ziff. 1.1

1 Waren mit Holzverpackungsmaterial aus Drittländern

1.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung

Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen nach Anhang 1 PGesV-WBF-UVEK5 gelten für die Einfuhr von Waren mit Holz- verpackungsmaterial aus Drittländern bei erhöhtem phytosanitärem Risiko die Arti- kel 1–4 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1276.

Ziff. 1.2.1 und 1.2.2

1.2 Besondere Bestimmungen

1.2.1 Wo gemäss der Durchführungsverordnung (EU) 2021/127 von Holzverpa-

ckungsmaterial mit Ursprung in Belarus, China, und Indien die Rede ist, ist darunter in dieser Verordnung Holzverpackungsmaterial aus Drittländern gemäss Artikel 2 Buchstabe k PGesV zu verstehen.

1.2.2 Wo gemäss der Durchführungsverordnung (EU) 2021/127 die Zuständigkeit

bei den zuständigen Behörden liegt, ist in der Schweiz der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst (EPSD) zuständig.

Ziff. 1.2.8

1.2.8 Anstelle des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/127 gilt die

folgende Tabelle:

HS-Code/Zolltarif- Warenbezeichnung nummer

Salz, Schwefel, Erden und Steine, Gips, Kalk und Zement

2506 Quarze (andere als natürliche Sande); Quarzite, auch grob behauen

oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

5 SR 916.201

6 Durchführungsverordnung (EU) 2021/127 der Kommission vom 3. Februar 2021

zur Festlegung der Anforderungen an das Einführen von Verpackungsmaterial aus Holz für die Beförderung bestimmter Waren mit Ursprung in bestimmten Drittländern in das Gebiet der Union und für Pflanzengesundheitskontrollen bei diesem Material sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1137, Fassung gemäss ABl. L 40 vom 4.2.2021, S. 3.

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HS-Code/Zolltarif- Warenbezeichnung nummer

2514 Schiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere

Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

2515 Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werk- oder Hausteine

aus Kalkstein mit einem augenscheinlichen Schüttgewicht von 2,5 oder mehr und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadra- tischen oder rechteckigen Platten

2516 Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werk- oder Hau-

steine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechtecki- gen Platten

2517 Steine, Kies, zerkleinerte Steine, der gewöhnlich zum Betonieren

oder zur Beschotterung im Strassen- oder Bahnbau oder zu ande- ren Beschotterungen verwendeten Art, Kiesel und Feuerstein (Flint), auch wärmebehandelt; Makadam aus Schlacke oder ähnli- chen Industrieabfällen, auch im ersten Teil dieser Nummer erfasste Stoffe enthaltend; Teermakadam; Körner, Splitt und Pulver von Steinen der Nrn. 2515 oder 2516, auch wärmebehandelt

2518 Dolomit, auch gesintert oder gebrannt, einschliesslich Dolomit,

grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

2521 Kalksteine, wie sie üblicherweise als Hochofenzuschläge oder zum

Herstellen von Kalk oder Zement verwendet werden

2526 Natürlicher Speckstein, auch grob behauen oder durch Sägen oder

auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadrati- schen oder rechteckigen Platten; Talk Holz, Holzkohle und Holzwaren

4401 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen,

Reisigbündeln oder in ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzaus- schuss, auch zu Scheiten, Briketts, Pellets oder ähnlichen Formen agglomeriert

4415 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpa-

ckungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln (Haspel) aus Holz; Palet- ten, Boxpaletten und andere Ladeplatten, aus Holz; Palettenrahmen aus Holz

4418 Bauschreiner- und Zimmermannsarbeiten, einschliesslich Verbund-

platten mit Hohlraum-Mittellage, zusammengesetzte Fussboden- platten und Schindeln, aus Holz

4421 Andere Waren aus Holz

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HS-Code/Zolltarif- Warenbezeichnung nummer

Papiere und Pappen; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

4823 Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffa-

sern, auf Format zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen

6801 Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten, aus Naturstein

(ausgenommen Schiefer)

6802 Bearbeitete Werk- oder Hausteine (andere als Schiefer) und Waren

daraus, ausgenommen solche der Nr. 6801; Würfel, Steinchen und ähnliche Waren für Mosaike, aus Naturstein (einschliesslich Schie- fer), auch auf Unterlage; Körner, Splitter und Pulver von Natur- stein (einschliesslich Schiefer), künstlich gefärbt

6803 Naturschiefer, bearbeitet, und Waren aus Naturschiefer oder Press-

schiefer

6804 Mühlsteine und ähnliche Waren, ohne Gestelle, zum Mahlen,

Zerfasern, Brechen, Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch, und Teile davon, aus Naturstein, aus agglomerierten natürlichen oder künstli- chen Schleifstoffen oder aus Keramik, auch mit Teilen aus anderen Stoffen

6810 Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch armiert

6811 Waren aus Asbestzement, Zellulosezement oder dergleichen

6815 Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen

(einschliesslich Kohlenstofffasern und Waren daraus sowie Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen Keramische Waren

6901 Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kiesel-

saurem Fossilienmehl (z.B. Kieselgur, Tripel, Diatomit) oder aus ähnlichen kieselsauren Erden

6902 Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche keramische

Bauteile, andere als solche aus kieselsaurem Fossilienmehl oder aus ähnlichen kieselsauren Erden

6904 Backsteine zu Bauzwecken, Hourdis, andere Deckensteine und

ähnliche Waren, aus Keramik

6905 Dachziegel, Kaminteile, Rauchleitungen, Bauverzierungen,

aus Keramik, und andere Baukeramik

6906 Rohre, Rinnen und Zubehör zu Rohren, aus Keramik

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HS-Code/Zolltarif- Warenbezeichnung nummer

6907 Fliesen, Boden- und Wandplatten, aus Keramik; Würfel, Steinchen

und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage; Stücke für die Endbearbeitung aus Keramik

6912 Geschirr, andere Haushalt- oder Hauswirtschaftsartikel und Hygi-

ene- oder Toilettenartikel, aus anderer Keramik als Porzellan

6914 Andere Waren aus Keramik

Glas und Glaswaren

7003 Gegossenes oder gewalztes Glas, in Platten, Tafeln oder Profilen,

auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, aber nicht anders bearbeitet

7004 Gezogenes oder geblasenes Glas, in Tafeln, auch mit absorbieren-

der, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, aber nicht anders bearbeitet

7005 Float-Glas und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder

poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, aber nicht anders bearbeitet

7006 Glas der Nrn. 7003, 7004 oder 7005, gebogen, facettiert, graviert,

gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, aber weder gerahmt noch in Verbindung mit anderem Material

7007 Sicherheitsglas, aus gehärtetem Glas oder mehrschichtigem Glas

(Verbundglas)

7008 Isolierverglasungen, mehrschichtig

7009 Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschliesslich Rückspiegel

Eisen und Stahl

7210 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl,

mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen Kupfer und Waren daraus

7411 Rohre aus Kupfer

7412 Zubehör zu Rohren (z.B. Verbindungsstücke, Kniestücke, Muffen),

aus Kupfer

7415 Stifte, Nägel, Reissnägel, zugespitzte Krampen und ähnliche

Waren, aus Kupfer oder mit Schaft aus Eisen oder Stahl und Kopf aus Kupfer; Schrauben, Bolzen, Muttern, Hakenschrauben, Nieten, Splinte, Stifte, Keile, Unterlegscheiben (einschliesslich Federring- scheiben) und ähnliche Waren, aus Kupfer Aluminium und Waren daraus

7606 Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr

als 0,2 mm

7608 Rohre aus Aluminium

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HS-Code/Zolltarif- Warenbezeichnung nummer

7609 Zubehör zu Rohren (z.B. Verbindungsstücke, Kniestücke, Muffen),

aus Aluminium Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile dieser Maschinen oder Apparate

8407 Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung

(Verbrennungsmotoren)

8424 Mechanische Apparate (auch handbetrieben) zum Verteilen,

Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuer- löscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und dergleichen

8465 Werkzeugmaschinen (einschliesslich Maschinen zum Nageln,

Heften, Verleimen oder anderweitigem Zusammenfügen) zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunst- stoffen oder ähnlichen harten Stoffen

8467 Von Hand zu führende, pneumatisch, hydraulisch oder mit einge-

bautem Motor (elektrisch oder nichtelektrisch) betriebene Werk- zeuge

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