AS 2021 833
Verordnung des BAFU über phytosanitäre Massnahmen für den Wald
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung des BAFU über phytosanitäre Massnahmen für den Wald (VpM-BAFU)
Änderung vom 30. November 2021
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) verordnet:
I Die Verordnung des BAFU vom 29. November 20171 über phytosanitäre Massnah- men für den Wald wird wie folgt geändert:
Art. 3 Massnahmen gegen potenzielle Quarantäneorganismen Die Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von potenziellen Qua- rantäneorganismen sind in Anhang 3 aufgeführt.
Art. 4 Besondere Massnahmen bei erhöhtem phytosanitärem Risiko Die besonderen Massnahmen, die bei erhöhtem phytosanitärem Risiko gegen die Ein- schleppung und Ausbreitung von bestimmten Quarantäneorganismen nach Anhang 1 PGesV-WBF-UVEK2 ergriffen werden, sind in Anhang 4 aufgeführt.
II Die Anhänge 2, 2a, 3 und 4 werden gemäss Beilage geändert.
2021-3968 AS 2021 833
Phytosanitäre Massnahmen für den Wald. V des BAFU AS 2021 833
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
30. November 2021 Bundesamt für Umwelt: Katrin Schneeberger
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Anhang 2 (Art. 2)
Vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommene Waren, Einfuhrbedingungen und Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots
Ziff. 1
Aufgehoben
Ziff. 2.1 Überschrift (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. c
2.1 Vorübergehende Ausnahme vom Einfuhrverbot
Die Einfuhr von Pflanzen nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/12173, mit Ursprung in Japan, ist vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenom- men, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: c. Die Pflanzen erfüllen zusätzlich zu den Anforderungen nach Anhang 7 Ziffer
30 PGesV-WBF-UVEK4 die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU)
2020/1217 festgelegten Anforderungen.
3 Durchführungsverordnung (EU) 2020/1217 der Kommission vom 25. August 2020
über eine Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsicht- lich der Einführung in die Union von auf natürliche oder künstliche Weise klein- wüchsig gehaltenen, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und bestimmten Arten von Pinus L. mit Ursprung in Japan und zur Aufhebung der Entscheidung 2002/887/EG, Fassung gemäss ABl. L 277 vom 26.8.2020, S. 6. 4 SR 916.201
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Anhang 2a (Art. 2a)
Waren, für deren Einfuhr aus Drittländern als gleichwertig anerkannte spezifische Voraussetzungen gelten
Ziff. 1.1 Bst. a
Betrifft nur den italienischen Text.
Ziff. 2.1 Bst. a
Betrifft nur den italienischen Text.
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Anhang 3 (Art. 3)
Titel
Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von potenziellen Quarantäneorganismen
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Anhang 4 (Art. 4)
Besondere Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen nach Anhang 1 PGesV-WBF-UVEK bei erhöhtem phytosanitärem Risiko
Ziff. 1.1
1 Waren mit Holzverpackungsmaterial aus Drittländern
1.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen nach Anhang 1 PGesV-WBF-UVEK5 gelten für die Einfuhr von Waren mit Holz- verpackungsmaterial aus Drittländern bei erhöhtem phytosanitärem Risiko die Arti- kel 1–4 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1276.
Ziff. 1.2.1 und 1.2.2
1.2 Besondere Bestimmungen
1.2.1 Wo gemäss der Durchführungsverordnung (EU) 2021/127 von Holzverpa-
ckungsmaterial mit Ursprung in Belarus, China, und Indien die Rede ist, ist darunter in dieser Verordnung Holzverpackungsmaterial aus Drittländern gemäss Artikel 2 Buchstabe k PGesV zu verstehen.
1.2.2 Wo gemäss der Durchführungsverordnung (EU) 2021/127 die Zuständigkeit
bei den zuständigen Behörden liegt, ist in der Schweiz der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst (EPSD) zuständig.
Ziff. 1.2.8
1.2.8 Anstelle des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/127 gilt die
folgende Tabelle:
HS-Code/Zolltarif- Warenbezeichnung nummer
Salz, Schwefel, Erden und Steine, Gips, Kalk und Zement
2506 Quarze (andere als natürliche Sande); Quarzite, auch grob behauen
oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten
5 SR 916.201
6 Durchführungsverordnung (EU) 2021/127 der Kommission vom 3. Februar 2021
zur Festlegung der Anforderungen an das Einführen von Verpackungsmaterial aus Holz für die Beförderung bestimmter Waren mit Ursprung in bestimmten Drittländern in das Gebiet der Union und für Pflanzengesundheitskontrollen bei diesem Material sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1137, Fassung gemäss ABl. L 40 vom 4.2.2021, S. 3.
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HS-Code/Zolltarif- Warenbezeichnung nummer
2514 Schiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere
Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten
2515 Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werk- oder Hausteine
aus Kalkstein mit einem augenscheinlichen Schüttgewicht von 2,5 oder mehr und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadra- tischen oder rechteckigen Platten
2516 Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werk- oder Hau-
steine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechtecki- gen Platten
2517 Steine, Kies, zerkleinerte Steine, der gewöhnlich zum Betonieren
oder zur Beschotterung im Strassen- oder Bahnbau oder zu ande- ren Beschotterungen verwendeten Art, Kiesel und Feuerstein (Flint), auch wärmebehandelt; Makadam aus Schlacke oder ähnli- chen Industrieabfällen, auch im ersten Teil dieser Nummer erfasste Stoffe enthaltend; Teermakadam; Körner, Splitt und Pulver von Steinen der Nrn. 2515 oder 2516, auch wärmebehandelt
2518 Dolomit, auch gesintert oder gebrannt, einschliesslich Dolomit,
grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten
2521 Kalksteine, wie sie üblicherweise als Hochofenzuschläge oder zum
Herstellen von Kalk oder Zement verwendet werden
2526 Natürlicher Speckstein, auch grob behauen oder durch Sägen oder
auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadrati- schen oder rechteckigen Platten; Talk Holz, Holzkohle und Holzwaren
4401 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen,
Reisigbündeln oder in ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzaus- schuss, auch zu Scheiten, Briketts, Pellets oder ähnlichen Formen agglomeriert
4415 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpa-
ckungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln (Haspel) aus Holz; Palet- ten, Boxpaletten und andere Ladeplatten, aus Holz; Palettenrahmen aus Holz
4418 Bauschreiner- und Zimmermannsarbeiten, einschliesslich Verbund-
platten mit Hohlraum-Mittellage, zusammengesetzte Fussboden- platten und Schindeln, aus Holz
4421 Andere Waren aus Holz
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HS-Code/Zolltarif- Warenbezeichnung nummer
Papiere und Pappen; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe
4823 Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffa-
sern, auf Format zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen
6801 Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten, aus Naturstein
(ausgenommen Schiefer)
6802 Bearbeitete Werk- oder Hausteine (andere als Schiefer) und Waren
daraus, ausgenommen solche der Nr. 6801; Würfel, Steinchen und ähnliche Waren für Mosaike, aus Naturstein (einschliesslich Schie- fer), auch auf Unterlage; Körner, Splitter und Pulver von Natur- stein (einschliesslich Schiefer), künstlich gefärbt
6803 Naturschiefer, bearbeitet, und Waren aus Naturschiefer oder Press-
schiefer
6804 Mühlsteine und ähnliche Waren, ohne Gestelle, zum Mahlen,
Zerfasern, Brechen, Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch, und Teile davon, aus Naturstein, aus agglomerierten natürlichen oder künstli- chen Schleifstoffen oder aus Keramik, auch mit Teilen aus anderen Stoffen
6810 Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch armiert
6811 Waren aus Asbestzement, Zellulosezement oder dergleichen
6815 Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen
(einschliesslich Kohlenstofffasern und Waren daraus sowie Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen Keramische Waren
6901 Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kiesel-
saurem Fossilienmehl (z.B. Kieselgur, Tripel, Diatomit) oder aus ähnlichen kieselsauren Erden
6902 Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche keramische
Bauteile, andere als solche aus kieselsaurem Fossilienmehl oder aus ähnlichen kieselsauren Erden
6904 Backsteine zu Bauzwecken, Hourdis, andere Deckensteine und
ähnliche Waren, aus Keramik
6905 Dachziegel, Kaminteile, Rauchleitungen, Bauverzierungen,
aus Keramik, und andere Baukeramik
6906 Rohre, Rinnen und Zubehör zu Rohren, aus Keramik
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HS-Code/Zolltarif- Warenbezeichnung nummer
6907 Fliesen, Boden- und Wandplatten, aus Keramik; Würfel, Steinchen
und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage; Stücke für die Endbearbeitung aus Keramik
6912 Geschirr, andere Haushalt- oder Hauswirtschaftsartikel und Hygi-
ene- oder Toilettenartikel, aus anderer Keramik als Porzellan
6914 Andere Waren aus Keramik
Glas und Glaswaren
7003 Gegossenes oder gewalztes Glas, in Platten, Tafeln oder Profilen,
auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, aber nicht anders bearbeitet
7004 Gezogenes oder geblasenes Glas, in Tafeln, auch mit absorbieren-
der, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, aber nicht anders bearbeitet
7005 Float-Glas und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder
poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, aber nicht anders bearbeitet
7006 Glas der Nrn. 7003, 7004 oder 7005, gebogen, facettiert, graviert,
gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, aber weder gerahmt noch in Verbindung mit anderem Material
7007 Sicherheitsglas, aus gehärtetem Glas oder mehrschichtigem Glas
(Verbundglas)
7008 Isolierverglasungen, mehrschichtig
7009 Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschliesslich Rückspiegel
Eisen und Stahl
7210 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl,
mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen Kupfer und Waren daraus
7411 Rohre aus Kupfer
7412 Zubehör zu Rohren (z.B. Verbindungsstücke, Kniestücke, Muffen),
aus Kupfer
7415 Stifte, Nägel, Reissnägel, zugespitzte Krampen und ähnliche
Waren, aus Kupfer oder mit Schaft aus Eisen oder Stahl und Kopf aus Kupfer; Schrauben, Bolzen, Muttern, Hakenschrauben, Nieten, Splinte, Stifte, Keile, Unterlegscheiben (einschliesslich Federring- scheiben) und ähnliche Waren, aus Kupfer Aluminium und Waren daraus
7606 Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr
als 0,2 mm
7608 Rohre aus Aluminium
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HS-Code/Zolltarif- Warenbezeichnung nummer
7609 Zubehör zu Rohren (z.B. Verbindungsstücke, Kniestücke, Muffen),
aus Aluminium Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile dieser Maschinen oder Apparate
8407 Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung
(Verbrennungsmotoren)
8424 Mechanische Apparate (auch handbetrieben) zum Verteilen,
Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuer- löscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und dergleichen
8465 Werkzeugmaschinen (einschliesslich Maschinen zum Nageln,
Heften, Verleimen oder anderweitigem Zusammenfügen) zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunst- stoffen oder ähnlichen harten Stoffen
8467 Von Hand zu führende, pneumatisch, hydraulisch oder mit einge-
bautem Motor (elektrisch oder nichtelektrisch) betriebene Werk- zeuge
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