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AS 2021 855

Verordnung über die Sperrung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit der Ukraine

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über die Sperrung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit der Ukraine (Ukraine-Verordnung)

Verlängerung vom 10. Dezember 2021

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 20151 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, verordnet:

I Die Ukraine-Verordnung vom 25. Mai 20162 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 7

7 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 27. Februar 2023 verlängert.

II Diese Verordnung tritt am 28. Februar 2022 in Kraft.

10. Dezember 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr