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AS 2021 913

Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Änderung vom 17. Dezember 2021

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 15. August 20181 über die Einreise und die Visumerteilung wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 4 Bst. bbis und h–j

4 Die Verordnung regelt auch die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Ver-

träge von beschränkter Tragweite in Verbindung mit den folgenden EU-Verord- nungen: bbis. Verordnung (EU) 2017/22262; h. Verordnung (EG) Nr. 767/20083;

1 SR 142.204

2 Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011, ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20; zuletzt geän- dert durch Verordnung (EU) 2021/1134, ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11.

3 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1134, ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11.

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i. Verordnung (EU) 2021/11484; j. Verordnung (EU) 2021/10605.

Art. 34 Abs. 1 Bst. c, d und h 1 Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Über- nahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verord- nung (EU) 2017/22266, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Trag- weite im Sinne von Artikel 7a des Regierungs- und Verwaltungsorganisations- gesetzes vom 21. März 19977 (RVOG) darstellen und Folgendes regeln: c. die Vorschriften über die von der Europäischen Kommission zu übermitteln- den Informationen im Hinblick auf das Ausweichverfahren, wenn die Eingabe von Daten technisch nicht möglich ist oder für den Fall, dass das Einreise- und Ausreisesystem (EES) ausfällt (Art. 21 Abs. 2); d. die Entwicklung und technische Unterstützung des EES (Art. 36); h. detaillierte Bestimmungen über die Funktion für die zentrale Verwaltung der Liste der Behörden mit Zugang zum EES (Art. 9 Abs. 2 der Verordnung [EU] 2017/2226).

Art. 34e Abschluss internationaler Verträge im Zusammenhang mit dem zentralen Visa-Informationssystem 1 Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Über- nahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verord- nung (EG) Nr. 767/20088, sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nach- folgend genannten Artikel und Absätze der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 erlassen wurden und sofern die Verträge völkerrechtliche Verträge von beschränkter Trag- weite im Sinne von Artikel 7a RVOG9 darstellen und Folgendes regeln: a. die Festlegung detaillierter Bestimmungen über die Funktion für die zentrale Verwaltung der Liste der anerkannten Reisedokumente und der Mitteilung der Anerkennung oder Nichtanerkennung der aufgeführten Reisedokumente (Art. 5a Abs. 3);

4 Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

7. Juli 2021 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenz- verwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung, ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 48.

5 Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakul- turfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzi- elle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159.

6 Vgl. die Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. bbis

7 SR 172.010

8 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. h.

9 SR 172.010

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b. die Festlegung detaillierter Bestimmungen über die Verwaltung der Funktion für die zentrale Verwaltung der Liste der Behörden mit Zugang zum zentralen Visa-Informationssystem (C-VIS) (Art. 6 Abs. 5); c. die Festlegung der Risiken, auf die sich die spezifischen Risikoindikatoren stützen (Art. 9j Abs. 3); d. die Festlegung und Weiterentwicklung des Mechanismus und der Verfahren für die Durchführung von Qualitätskontrollen sowie angemessener Voraus- setzungen für die Einhaltung der Qualität der in das C-VIS eingegebenen Da- ten (Art. 29 Abs. 2a); e. die Festlegung der Spezifikationen der Qualitätsstandards für die Speicherung der in das C-VIS eingegebenen Daten (Art. 29a Abs. 3); f. die Festlegung der für die Entwicklung des C-VIS, der nationalen Schnittstelle in jedem Mitgliedstaat und der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem C-VIS und den nationalen Schnittstellen erforderlichen Massnahmen (Art. 45 Abs. 1); g. die Festlegung der für die technische Implementierung der Funktionen des C-VIS erforderlichen Massnahmen (Art. 45 Abs. 2); h. die Festlegung der technischen Spezifikationen für die Qualität, Auflösung und Verwendung von Fingerabdrücken und des Gesichtsbilds für die biomet- rische Verifizierung und Identifizierung im C-VIS (Art. 45 Abs. 3); i. die Festlegung detaillierter Bestimmungen über die Voraussetzungen für den Betrieb des Zugangs für Beförderungsunternehmen und die geltenden Daten- schutz- und Sicherheitsvorschriften (Art. 45c Abs. 3); j. die Festlegung des Authentifizierungssystems für Beförderungsunternehmen (Art. 45c Abs. 5); k. die Festlegung der Einzelheiten der Ausweichverfahren für den Fall, dass der Datenzugriff durch Beförderungsunternehmen technisch nicht möglich ist (Art. 45d Abs. 3); l. die Festlegung der Spezifikationen der technischen Lösung, die den Mitglied- staaten zur Erleichterung der Datenerhebung gemäss Kapitel IIIb im Hinblick auf die Erstellung von Statistiken zur Verfügung gestellt wird (Art. 50 Abs. 4). 2 Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EG) Nr. 767/2008, sofern die delegierten Rechtsakte gestützt auf die nachfolgend genann- ten Artikel und Absätze der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 erlassen wurden und sofern die Verträge völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen und Folgendes regeln: a. die Festlegung der vorgegebenen Liste von Beschäftigungen (Art. 9 Abs. 3); b. die genauere Definition des Risikos für die Sicherheit, des Risikos der illega- len Einwanderung oder des hohen Epidemierisikos (Art. 9j Abs. 2);

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c. die Erstellung eines Handbuchs, das die für Abfragen, Verifizierungen und Bewertungen im Rahmen der Interoperabilität der Informationssysteme erfor- derlichen Verfahren und Regeln festlegt (Art. 9h Abs. 2 und 22b Abs. 18).

Art. 34f Abschluss internationaler Verträge im Zusammenhang mit dem Fonds für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik 1 Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Über- nahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verord- nung (EU) 2021/114810, sofern die Durchführungsrechtsakte das Muster für die jähr- liche Leistungsbilanz erstellen und gestützt auf Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1148 erlassen wurden und sofern die Verträge völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG11 darstellen. 2 Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) 2021/1148, sofern die delegierten Rechtsakte gestützt auf Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1148 erlassen wurden und sofern die Verträge völkerrechtli- che Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen.

3 Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen betreffend

Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) 2021/106012, sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend ge- nannten Artikel und Absätze der Verordnung (EU) 2021/1060 erlassen wurden und sofern die Verträge völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen und Folgendes regeln: a. die Genehmigung von nationalen Programmen (Art. 23 Abs. 4); b. die Entscheidung über Finanzkorrekturen (Art. 104 Abs. 4). 4 Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) 2021/1160, sofern die delegierten Rechtsakte gestützt auf Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 erlassen wurden und sofern die Verträge völkerrechtli- che Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen.

10 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. i.

11 SR 172.010

12 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. j.

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II Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2022 in Kraft.

17. Dezember 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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