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AS 2022 13

Verkehrsregelnverordnung

AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Änderung vom 17. Dezember 2021

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19621 wird wie folgt geändert:

Art. 30 Abs. 2

2 Im Übrigen sind bei Motorfahrzeugen die Tagfahrlichter oder die Abblendlichter

und bei Motorfahrzeugen ohne solche Lichter die für die entsprechende Fahrzeugart vorgeschriebenen Lichter zu verwenden. Ausgenommen sind: a. Motorfahrzeuge, die von einer zu Fuss gehenden Person geführt werden; b. Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h; c. Motorfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1970 erstmals zum Verkehr zugelas- sen wurden.

Art. 42 Abs. 4

4 Die Führer von Motorfahrrädern sowie die Führer von Elektro-Rikschas mit einer

Breite bis 1,00 m haben die Vorschriften für Radfahrer zu beachten. Zusätzlich haben sie die allgemeinen und signalisierten Höchstgeschwindigkeiten einzuhalten.

Art. 43a Sachüberschrift und Abs. 1 Betrifft nur den italienischen Text.

1 SR 741.11

2021-4245 AS 2022 13

Verkehrsregelnverordnung AS 2022 13

Art. 58 Abs. 6 6 Einklappbare oder einziehbare Einrichtungen zur Verringerung des Luftwiderstands (Art. 38 Abs. 1 Bst. s VTS2, die hinten mehr als 500 mm über die höchstzulässige Fahrzeuglänge hinausragen, müssen auf Strassen, auf denen die signalisierte Höchst- geschwindigkeit 50 km/h oder weniger beträgt, eingezogen sein.

Art. 65 Abs. 5 und 6

5 Bei schweren Motorwagen mit verlängerten aerodynamischen Führerkabinen oder

mit Wasserstoffbehältern oder Batterien für den Antrieb (Art. 94 Abs. 1ter VTS3 dür- fen die Längen nach Absatz 1 Buchstaben a und e überschritten werden, sofern kein grösseres Ladevermögen entsteht und die Kreisfahrbedingungen nach Artikel 65a ein- gehalten werden.

6 Bei Anhängerzügen mit verlängerten aerodynamischen Führerkabinen oder mit

Wasserstoffbehältern oder Batterien für den Antrieb darf die Länge nach Absatz 1 Buchstabe f und nach Artikel 9 Absatz 1 SVG überschritten werden, sofern kein grös- seres Ladevermögen entsteht und die Kreisfahrbedingungen nach Artikel 65a einge- halten werden.

Art. 67 Abs. 1ter und 1quater 1ter Das Betriebsgewicht von Fahrzeugen nach Absatz 1 Buchstaben b–d und e mit alternativem Antrieb (Art. 9a Abs. 1 VTS4 darf um das für die alternative Antriebs- technik erforderliche Mehrgewicht, höchstens jedoch 1 t und bei Fahrzeugen mit emissionsfreiem Antrieb (Art. 9a Abs. 2 VTS) höchstens 2 t, höher sein. 1quater Das Betriebsgewicht von Fahrzeugen nach Absatz 1 Buchstabe a mit alternati- vem Antrieb (Art. 9a Abs. 1 VTS) darf um das für die alternative Antriebstechnik erforderliche Mehrgewicht, höchstens jedoch 1 t und bei Fahrzeugen mit emissions- freiem Antrieb (Art. 9a Abs. 2 VTS) höchstens 2 t, höher sein als die in Absatz 1 und in Artikel 9 Absatz 1 SVG genannten Werte.

Art. 68 Abs. 5 Aufgehoben

Art. 91a Abs. 1 Bst. m und n