AS 2022 131
Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren
AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren
SR 0.632.11; AS 1987 2686
Änderung des Anhangs Der Generalsekretär der Weltzollorganisation (WZO) in Brüssel hat am 4. Juli 2019, am 3. Juli 2020 und 9. Juli 2021 die Änderungen des Anhangs «Nomenklatur des Harmonisierten Systems» notifiziert. Die Änderungen treten auf Grund der Empfeh- lung an die Vertragsparteien am 1. Januar 2022 in Kraft.
2021-4231 AS 2022 131
Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren. AS 2022 131 Internationales Übereink.
Anhang (Art. 2)
Nomenklatur des Harmonisierten Systems1
Änderungen des Anhangs wurden vom Generalsekretär der Weltzollorganisation (WZO) in Brüssel wie folgt notifiziert: 04. Juli 2019 Inkraftsetzung 1.1.2022 03. Juli 2020 Inkraftsetzung 1.1.2023 (Die Vertragsparteien werden aufgefor- dert, die Änderungen per 1.1.2022 umzusetzen) 09. Juli 2021 Inkraftsetzung 1.1.2024 (Die Vertragsparteien werden aufgefor- dert, die Änderungen per 1.1.2022 umzusetzen)
1 Dieser Anhang wird nach Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) in der AS nicht publiziert; er wird in den Anhang zum Zolltarifgesetz vom 9. Okt. 1986 (SR 632.10), Generaltarif, aufgenommen, der im Internet unter www.bazg.admin.ch publiziert wird. Er wird ebenfalls in den gestützt auf Art. 15 Abs. 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Okt. 1986 herausgegebenen Zolltarif übernommen, der im Internet unter www.tares.ch konsultiert werden kann.
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