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AS 2022 308

Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung

AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung

Änderung vom 2. Mai 2022

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) verordnet:

I Die Verordnung des WBF vom 21. April 20111 über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung wird wie folgt geändert:

Art. 11b Öffentlicher Verkehr 1 Für den Einsatz von Lernenden in der beruflichen Grundbildung Fachfrau öffentli- cher Verkehr EFZ/Fachmann öffentlicher Verkehr EFZ ab dem vollendeten 16. Al- tersjahr gelten folgende Bestimmungen: a. Lernende dürfen in Betrieben mit Nachtpause höchstens 4 Nächte pro Jahr ab

3 Uhr und höchstens 4 Nächte pro Jahr bis 2 Uhr arbeiten.

b. Lernende dürfen in Betrieben mit 24-Stunden-Betrieb höchstens 4 Nächte pro Jahr arbeiten. c. Lernende dürfen an höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen pro Jahr arbeiten. 2 Für den Einsatz von Lernenden in der beruflichen Grundbildung Detailhandelsfach- frau EFZ/Detailhandelsfachmann EFZ in der Ausbildungs- und Prüfungsbranche öffentlicher Verkehr mit Einsatzgebiet Zug ab dem vollendeten 16. Altersjahr in der Nacht gelten folgende Bestimmungen: a. Lernende dürfen höchstens 8 Nächte pro Jahr frühestens ab 4.30 Uhr arbeiten, wovon höchstens 2 Nächte pro Monat. b. Lernende dürfen höchstens 32 Nächte pro Jahr höchstens bis 24 Uhr oder

2 Uhr arbeiten, davon höchstens 3 Nächte pro Monat bis 24 Uhr und höchs-

tens 1 Nacht pro Monat bis 2 Uhr.

1 SR 822.115.4

2022-1472 AS 2022 308

Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit AS 2022 308 während der beruflichen Grundbildung. V des WBF

3 Für den Einsatz von Lernenden in der beruflichen Grundbildung Detailhandelsfach- frau EFZ/Detailhandelsfachmann EFZ in der Ausbildungs- und Prüfungsbranche öffentlicher Verkehr mit Einsatzgebiet Zug oder Einsatzgebiet Verkauf an Sonntagen und den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen gelten folgende Bestimmungen: a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens 4 Sonn- oder Feiertage pro Jahr arbeiten. b. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 2 Sonn- oder Feiertage pro Monat und höchstens 12 Sonn- oder Feiertage pro Jahr arbeiten, jedoch höchstens 2 Feiertage pro Jahr, die nicht auf einen Sonntag fallen.

Art. 13a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Mai 2022 Für Lernende, die vor dem 1. August 2022 die Lehre angefangen haben, gilt betref- fend Nacht- und Sonntagsarbeit das bisherige Recht.

II Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.

2. Mai 2022 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Guy Parmelin

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