AS 2022 319
Verordnung des WBF über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel
AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung des WBF über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV-WBF)
Änderung vom 18. Mai 2022
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) verordnet:
I Die Verordnung des WBF vom 15. November 20161 über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel wird wie folgt geändert:
Art. 2 Aufgehoben
Art. 2a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Mai 2022. Bio-Weisszucker aus Zuckerrüben für die Verwendung in nach der Bio-Verordnung vom 22. September 19972 produzierten Produkten darf bis zum 31. Dezember 2024 von der Berechnung des für die Herkunftsangabe massgeblichen Mindestanteils aus- geschlossen werden.
II
1 Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
2 Anhang 2 wird aufgehoben.
Anhang 1 (Art. 1)
Temporär nicht verfügbare Naturprodukte
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Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel. AS 2022 319 V des WBF
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