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AS 2022 357

Raumplanungsverordnung (RPV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 20001 wird wie folgt geän­dert:

Art. 32a Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. b und d sowie Abs. 1bis

1 Solaranlagen auf einem Dach gelten als genügend angepasst (Art. 18a Abs. 1 RPG), wenn sie:

  • b. von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen;

  • d. kompakt angeordnet sind; technisch bedingte Auslassungen oder eine versetzte Anordnung aufgrund der verfügbaren Fläche sind zulässig.

1bis Solaranlagen auf einem Flachdach gelten auch dann als genügend angepasst, wenn sie anstelle der Voraussetzungen nach Absatz 1:

  • a. die Oberkante des Dachrandes um höchstens einen Meter überragen;

  • b. von der Dachkante so weit zurückversetzt sind, dass sie, von unten in einem Winkel von 45 Grad betrachtet, nicht sichtbar sind; und

  • c. nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Abschnitts

Art. 32c Standortgebundene Solaranlagen ausserhalb der Bauzonen

1 Solaranlagen mit Anschluss ans Stromnetz können ausserhalb der Bauzonen insbesondere dann standortgebunden sein, wenn sie:

  • a. optisch eine Einheit bilden mit Bauten oder Anlagen, die voraussichtlich längerfristig rechtmässig bestehen;

  • b. schwimmend auf einem Stausee oder auf anderen künstlichen Gewässerflächen angebracht werden; oder

  • c. in wenig empfindlichen Gebieten Vorteile für die landwirtschaftliche Produktion bewirken oder entsprechenden Versuchs- und Forschungszwecken dienen.

2 Besteht für die Anlage eine Planungspflicht, so bedarf das Vorhaben einer entsprechenden Grundlage.

3 In jedem Fall bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung.

4 Fallen die Bewilligungsvoraussetzungen dahin, so müssen die entsprechenden Anlagen und Anlageteile zurückgebaut werden.

Art. 42 Abs. 5

5 Solaranlagen nach Artikel 18a Absatz 1 RPG sind bei der Beurteilung nach Artikel 24c Absatz 4 RPG unbeachtlich.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

3. Juni 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr