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AS 2022 363

Verordnung des BLV
über Massnahmen gegen die Verschleppung
der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen
Änderung vom 17. Juni 2022

Präambel

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)

verordnet:

I

Die Verordnung des BLV vom 6. August 20211 über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a Fussnote

1 Die Einfuhr von lebenden Tieren und Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 2 aus den folgenden Gebieten der betroffenen Mitgliedstaaten ist verboten:

  • a. aus den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/6052 geregelten Sperrzonen;

II

Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am 21. Juni 2022 in Kraft.3

17. Juni 2022

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit
und Veterinärwesen:

Hans Wyss

Anhang

(Art. 3)

Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete

1 Sperrzonen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605

Die Mitgliedstaaten der EU und die dort geltenden Sperrzonen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a sind in der folgenden Durchführungsverordnung festgelegt:

EU-Grunderlass

Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse
mit Publikationsdaten

Durchführungs­verordnung (EU) 2021/605

Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit besonderen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest, ABl. L 129 vom 15.4.2021, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2022/917, ABl. L 159 vom 14.6.2022, S. 3

Im Anhang I des obengenannten Durchführungsbeschlusses werden bestimmte Gebiete von betroffenen Mitgliedstaaten entsprechend dem Risiko der Verschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest in die folgenden drei Teile eingeteilt:

  • Teil I Gebiet geregelt aufgrund des Risikos, das von einem nahegelegenen Gebiet mit infizierter Wildschweinpopulation (Teil II) ausgeht.

  • Teil II Gebiet geregelt aufgrund der infizierten Wildschweinpopulation.

  • Teil III Gebiet geregelt aufgrund von infizierten Schweinehaltungen und infizierter Wildschweinpopulation.

Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil I

In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang I Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605:

Deutschland

Estland

Griechenland

Italien

Lettland

Litauen

Polen

Slowakei

Ungarn

Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil II

In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang I Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605:

Bulgarien

Deutschland

Estland

Italien

Lettland

Litauen

Polen

Slowakei

Ungarn

Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil III

In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang I Teil III der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605:

Bulgarien

Italien

Polen

Rumänien

Slowakei

2 Andere infizierte Zonen

Die Mitgliedstaaten der EU sowie die infizierten Zonen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/6874, die ausserhalb der unter Ziffer 1 genannten Gebiete liegen, sind in den folgenden Durchführungsbeschlüssen festgelegt:

EU-Grunderlass

Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse
mit Publikationsdaten

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/920

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/920 der Kommission vom 13. Juni 2022 betreffend bestimmte Sofortmassnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Italien, Fassung gemäss ABl. L 159 vom 14.6.2022, S. 90

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/921

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/921 der Kommission vom 13. Juni 2022 betreffend bestimmte Sofortmassnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Deutschland, Fassung gemäss ABl. L 159 vom 14.6.2022, S. 94

In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen solche infizierten Zonen:

Deutschland

Italien

3 Andere Sperrzonen

Es gibt keine Mitgliedstaaten der EU mit Sperrzonen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687, die ausserhalb der unter Ziffer 1 genannten Gebiete liegen.

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