AS 2022 462
Bundesbeschluss
über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme
der Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU)
Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624
(Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
(Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. August 20202,
beschliesst:
Art. 1
1 Der Notenaustausch vom 13. Dezember 20193 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 wird genehmigt.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Union nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens vom 26. Oktober 20044 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf den Notenaustausch nach Absatz 1 zu unterrichten.
Art. 2
Die Änderung der Bundesgesetze im Anhang wird angenommen.
Art. 3
1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und 141a Abs. 2 BV).
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung der Bundesgesetze im Anhang.
Ständerat, 1. Oktober 2021 Der Präsident: Alex Kuprecht | Nationalrat, 1. Oktober 2021 Der Präsident: Andreas Aebi |
Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftsetzung
1 Dieser Bundesbeschluss ist vom Volk am 15. Mai 2022 angenommen worden.5
2 Die Änderungen der im Anhang aufgeführten Bundesgesetze werden in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 dieses Beschlusses auf den 1. September 2022 in Kraft gesetzt.
29. Juni 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |
Bundesbeschlussüber die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624(Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)vom 1. Oktober 2021