Lexipedia

AS 2022 488

Verordnung über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (SpV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Sprachenverordnung vom 4. Juni 20101 wird wie folgt geändert:

Art. 9 Schulischer Austausch

(Art. 14 SpG)

Zur Förderung des schulischen Austauschs werden der Schweizerischen Stiftung für die Förderung von Austausch und Mobilität Movetia Finanzhilfen gewährt für:

  • a. die Entwicklung und Durchführung von Programmen zur Förderung des schulischen Austauschs;

  • b. die Beratung, Begleitung und Unterstützung von Austauschprojekten;

  • c. die Dokumentation, Evaluation, Information zu Austauschangeboten und Austauschaktivitäten.

Art. 10 Sachüberschrift und Bst. a

Landessprachen im Unterricht

(Art. 16 Bst. a und b SpG)

Zur Förderung der Landessprachen im Unterricht werden den Kantonen Finanzhilfen gewährt für:

  • a. Projekte zur Entwicklung von Konzepten und Lehrmitteln für den Unterricht einer zweiten und dritten Landessprache, die innovativ sind oder einen Bezug zu den gemeinsamen bildungspolitischen Zielen von Bund und Kantonen aufweisen;

Art. 11 Kenntnisse Anderssprachiger in ihrer Erstsprache

(Art. 16 Bst. c SpG)

Zur Förderung der Kenntnisse Anderssprachiger in ihrer Erstsprache werden den Kantonen Finanzhilfen gewährt für:

  • a. die Entwicklung von Konzepten für den integrierten Unterricht in heimatlicher Sprache und Kultur;

  • b. die Weiterbildung der Lehrkräfte;

  • c. die Entwicklung von Lehrmitteln.

Art. 12 Wissenschaftliches Kompetenzzentrum für Mehrsprachigkeit

(Art. 17 SpG)

1 Zur Förderung der angewandten Forschung im Bereich der Sprachen und Mehrsprachigkeit werden dem Institut für Mehrsprachigkeit der Universität und der Pädagogischen Hochschule Freiburg i. Ü. Finanzhilfen gewährt für:

  • a. die Koordination, Leitung und Durchführung von Forschung;

  • b. den Betrieb einer Dokumentationsstelle;

  • c. den Unterhalt eines nationalen Forschungsnetzwerks;

  • d. die Mitarbeit in internationalen Forschungsnetzwerken und wissenschaftlichen Organisationen.

2 Das Bundesamt für Kultur (BAK) schliesst mit dem Institut für Mehrsprachigkeit eine Leistungsvereinbarung ab.

Art. 13 Unterstützung von Nachrichtenagenturen

(Art. 18 Bst. a SpG)

Nachrichtenagenturen von gesamtschweizerischer Bedeutung können Finanzhilfen gewährt werden, wenn sie in mindestens drei Landessprachen regelmässig über sprachen-, kultur- und verständigungspolitische Themen aus allen vier Sprachregionen berichten.

Art. 14 Unterstützung von Organisationen und Institutionen

(Art. 18 Bst. b SpG)

1 Zur Förderung der Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften können Organisationen und Institutionen Finanzhilfen gewährt werden für:

  • a. Tätigkeiten, die der Sensibilisierung der Bevölkerung für die Mehrsprachigkeit dienen, indem sie:

    1. die Praxis, die Wahrnehmung und die Wertschätzung der Mehrsprachigkeit fördern, und

    2. die Teilnahme an mehrsprachigen kulturellen Aktivitäten ermöglichen;

  • b. Tätigkeiten, die der Vernetzung der Akteure dienen, die sich für die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften einsetzen, indem sie:

    1. den Wissens- und Erfahrungsaustausch fördern, und

    2. die Zusammenarbeit aufbauen und pflegen.

2 Die Organisationen und Institutionen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • a. Sie müssen in mindestens zwei Sprachregionen tätig sein.

  • b. Sie dürfen nicht gewinnorientiert sein.

  • c. Sie müssen seit mindestens drei Jahren Sensibilisierungs- oder Vernetzungstätigkeiten im Sinne von Absatz 1 ausüben.

3 Die Höhe der Finanzhilfen bemisst sich nach:

  • a. der Art und der Bedeutung der Tätigkeiten;

  • b. der Qualität und Wirkung der Tätigkeiten;

  • c. den Eigenleistungen und den Beiträgen Dritter.

4 Die Finanzhilfen betragen höchstens 50 Prozent der Kosten, die der Organisation oder Institution bei der Ausübung der Tätigkeiten entstehen. Ehrenamtliche Arbeit kann bis zu einer Höhe von 10 Prozent dieser Kosten als Eigenleistung angerechnet werden.

Art. 15 Abs. 1

1 Gemeinwesen können Finanzhilfen gewährt werden für Projekte, die der Sensibilisierung oder der Vernetzung im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 dienen.

Art. 17 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b sowie 2 Bst. e

1 Zur Förderung der Mehrsprachigkeit in kantonalen und kommunalen Behörden und Verwaltungen werden den mehrsprachigen Kantonen zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben insbesondere Finanzhilfen gewährt für:

  • b. sprachliche und fachliche Aus- und Weiterbildung der Verwaltungsangestellten in Fragen der Mehrsprachigkeit;

2 Zur Förderung der Mehrsprachigkeit im Bildungsbereich werden den mehrsprachigen Kantonen zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben insbesondere Finanzhilfen gewährt für:

  • e. Aufgehoben

Art. 18 Allgemeine Massnahmen im Kanton Graubünden

(Art. 22 Abs. 1 Bst. a SpG)

Zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache und Kultur werden dem Kanton Graubünden Finanzhilfen gewährt für die Unterstützung von kantonseigenen Massnahmen in den folgenden Bereichen:

  • a. Sprachunterricht an öffentlichen Schulen;

  • b. Übersetzungstätigkeit;

  • c. Publikationen in rätoromanischer und italienischer Sprache;

  • d. Förderung der Mehrsprachigkeit in der kantonalen Verwaltung;

  • e. Erhaltung und Förderung der sprachlichen und kulturellen Identität;

  • f. Förderung von Projekten Dritter, welche die Mehrsprachigkeit und den Erhalt und die Förderung der sprachlichen und kulturellen Identität zum Gegenstand haben.

Art. 19 Abs. 1

1 Dem Kanton Graubünden werden Finanzhilfen gewährt für die Unterstützung von überregionalen Tätigkeiten rätoromanischer Organisationen und Institutionen in den folgenden Bereichen:

  • a. Entwicklung und Durchführung von Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen Sprache und Kultur;

  • b. Sprachausbau und Spracherneuerung;

  • c. ausserschulischer Unterricht in rätoromanischer Sprache und Kultur;

  • d. Beratung, Vermittlung und Dokumentation.

Art. 20 Abs. 1

1 Dem Kanton Graubünden werden Finanzhilfen gewährt für die Unterstützung rätoromanischer Verlage, welche die Förderung rätoromanischer Literatur sowohl für Kinder und Jugendliche als auch für Erwachsene zum Ziel haben.

Art. 22 Allgemeine Massnahmen im Kanton Tessin

(Art. 22 Abs. 1 Bst. a und c SpG)

Zur Erhaltung und Förderung der italienischen Sprache und Kultur werden dem Kanton Tessin Finanzhilfen gewährt für die Unterstützung von kantonseigenen Massnahmen in den folgenden Bereichen:

  • a. Forschungsprogramme und Forschungsprojekte im Bereich von Sprache und Kultur;

  • b. Publikationen von besonderer Bedeutung für die Förderung der italienischen Sprache und Kultur;

  • c. Veranstaltungen und Projekte zur Förderung der italienischen Sprache und Kultur;

  • d. Projekte Dritter im Bereich der Förderung der Mehrsprachigkeit und dem Erhalt und der Förderung der sprachlichen und kulturellen Identität.

Art. 23 Unterstützung von Organisationen und Institutionen

(Art. 22 Abs. 1 Bst. b SpG)

1 Dem Kanton Tessin werden Finanzhilfen gewährt für die Unterstützung von überregionalen Tätigkeiten von Organisationen und Institutionen, namentlich für:

  • a. Projekte zur Erhaltung und Förderung des kulturellen Erbes;

  • b. Massnahmen zur Förderung des literarischen und kulturellen Schaffens;

  • c. die Organisation und die Durchführung von sprachlich und kulturell bedeutsamen Veranstaltungen.

  • 2 Dem Kanton Tessin werden zudem Finanzhilfen gewährt für die Unterstützung der Tätigkeit des Osservatorio linguistico della Svizzera italiana.

3 Die Finanzhilfen des Bundes decken höchstens 90 Prozent der Gesamtkosten der Organisation oder der Institution.

Art. 24

Aufgehoben

Art. 25

Aufgehoben

Art. 26 Gesuche

1 Gesuche um Finanzhilfen sind beim BAK einzureichen.

2 Das BAK veröffentlicht die Frist zur Einreichung der Gesuche in einer Ausschreibung auf seiner Webseite.

3 Die Gesuche müssen die Erfüllung der Fördervoraussetzungen belegen und alle notwendigen Angaben zu den Förderkriterien enthalten.

4 Es wird denjenigen Gesuchen der Vorrang gegeben, welche die Kriterien in einer Gesamtbetrachtung am besten erfüllen.

Art. 27 Abs. 1

1 Über Gesuche um Finanzhilfen entscheidet das BAK. Bei Gesuchen um Förderung nach den Artikeln 10 und 11 stützt es sich auf eine Empfehlung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren.

Art. 29

Aufgehoben

II

Diese Verordnung tritt am 15. September 2022 in Kraft.

24. August 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Verordnung über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften | Lexipedia | Lexipedia