AS 2022 53
Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser
AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV)
Änderung vom 26. Januar 2022
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 20121 wird wie folgt geändert:
Art. 44 Abs. 2 zweiter Satz 2 ... Folgt der Bundesrat dem Antrag, so wird diese Verordnung mit einem entspre- chenden Anhang 7 ergänzt.
II Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 7 gemäss Beilage.
III Diese Verordnung tritt am 30. September 2022 in Kraft.
26. Januar 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
1 SR 952.03
2021-4152 AS 2022 53
Eigenmittelverordnung AS 2022 53
Anhang 7 (Art. 44 Abs. 2)
Antizyklischer Puffer
1. Die Banken werden verpflichtet, in Form von hartem Kernkapital einen anti-
zyklischen Puffer zu halten auf direkt und indirekt grundpfandgesicherten Kreditpositionen für Wohnliegenschaften im Inland nach Artikel 72.
2. Der Puffer beträgt 2.5 Prozent der risikogewichteten Kreditpositionen.
3. Der antizyklische Puffer gilt ab dem 30. September 2022 und dauert bis zur
Aufhebung oder Änderung dieses Anhangs.