Mit dieser Verordnung sollen angesichts der unmittelbar drohenden schweren Mangellage bei der Stromversorgung die Betreiber bestimmter Wasserkraftwerke verpflichtet werden, die Stromproduktion zu erhöhen.
AS 2022 548
Verordnung über die befristete Erhöhung der Stromproduktion bei Wasserkraftwerken
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c sowie 34 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20161,
verordnet:
Art. 1 Zweck
Art. 2 Erhöhung der Stromproduktion durch eine Senkung der Restwassermengen
Die Betreiber von Wasserkraftwerken, bei denen die Restwassermenge gestützt auf die Artikel 31 Absatz 2 und 33 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19912 (GSchG) erhöht wurde, sind verpflichtet, unter Einhaltung der minimalen Restwassermenge nach Artikel 31 Absatz 1 GSchG ihre Stromproduktion zu erhöhen, sofern dies technisch umsetzbar ist.
Bei Grenzkraftwerken holt das Bundesamt für Energie (BFE) vorgängig das Einverständnis der ausländischen Behörde ein.
Die Kantone und das BFE müssen die Konzessionen nicht anpassen.
Die Betreiber von Kraftwerken, die aufgrund der Senkung der Restwassermengen durch ein Wasserkraftwerk, das oberhalb von ihnen liegt, weniger Wasser entnehmen können, haben keinen Anspruch auf Entschädigung ihrer Minderproduktion.
Art. 3 Nicht anwendbare Bestimmungen
Für die Erhöhung der Stromproduktion durch eine Senkung der Restwassermengen sind folgende Bestimmungen nicht anwendbar:
a. die Artikel 31 Absatz 2 und 33 GSchG3;
b. Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes 21. Juni 19914 über die Fischerei.
Art. 4 Vollzug
Die Kantone überwachen die Umsetzung der Massnahmen auf ihrem Gebiet. Bei Grenzwasserkraftwerken ist das BFE zuständig.
Art. 5 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.5
Sie gilt bis zum 30. April 2023.
30. September 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |