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AS 2022 599

Verordnung des EFD über die Bemessung der Einlagen in den Bahninfrastrukturfonds

Präambel

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),
im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,

verordnet:

I

Die Verordnung des EFD vom 22. November 20161 über die Bemessung der Einlagen in den Bahninfrastrukturfonds wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks

In Artikel 1 Absätze 1 und 2 wird «Methodik» ersetzt durch «Methode».

II

Die Anhänge 1 und 2 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2022 in Kraft.

17. Oktober 2022

Eidgenössisches Finanzdepartement:

Ueli Maurer

(Art. 1 Abs. 1)

Methode zur Berechnung der Beträge gemäss BIFG

1. Die Beträge im Jahr t berechnen sich wie folgt:

Dabei bedeuten:

  • AW: Ausgangswert = 2582,90 Millionen Franken nach Artikel 87a Absatz 2 Buchstabe d der Bundesverfassung2 (BV)3 und 348,13 Millionen Franken nach Artikel 196 Ziffer 3 Absatz 2 BV, berechnet für das Jahr 2021 nach der Methode gemäss Anhang 1 dieser Verordnung in der Fassung vom 1. Januar 20194;

  • BIFG-Indext: Stand des Index nach Artikel 3 Absatz 2 BIFG im Jahr t, berechnet nach Ziffer 2.

2. Der BIFG-Indext ergibt sich aus der Multiplikation der beiden nachgenannten Teil­indizes im Jahr t und wird auf drei Nachkommastellen gerundet:

  • a. Teilindex reales Bruttoinlandprodukt (rBIP) im Jahr t:

  • Quelle sind die vom Staatssekretariat für Wirtschaft publizierten unbereinigten Quartalsaggregate des realen Bruttoinlandprodukts (Q = Quartal). Der Stand des Teil­index wird auf drei Nachkommastellen gerundet.

  • b. Teilindex Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) im Jahr t:

  • Quelle ist der vom Bundesamt für Statistik publizierte LIK mit der Basis Dezember 2020 = 100. Der Stand des Teilindex wird auf drei Nachkomma­stellen gerundet.

(Art. 1 Abs. 2)

Methode zur Berechnung der Einlage gemäss EBG

1. Die Einlage im Jahr t berechnet sich wie folgt:

Dabei bedeuten:

  • AW: Ausgangswert = 544,50 Millionen Franken nach Artikel 57 Absatz 1 EBG, berechnet für das Jahr 2021 nach der Methode gemäss Anhang 2 dieser Verordnung in der Fassung vom 1. Januar 20195;

  • EBG-Indext: Stand des Index nach Artikel 57 Absatz 1bis EBG im Jahr t, berechnet nach Ziffer 2.

2. Der EBG-Indext ergibt sich aus der Multiplikation der beiden nachgenannten Teilindizes im Jahr t und wird auf drei Nachkommastellen gerundet:

  • a. Teilindex reales Bruttoinlandprodukt (rBIP) im Jahr t:

  • Quelle sind die vom Staatssekretariat für Wirtschaft publizierten unbereinigten Quartalsaggregate des realen Bruttoinlandprodukts (Q = Quartal). Der Stand des Teilindex wird auf drei Nachkommastellen gerundet.

  • b. Teilindex Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) im Jahr t:

  • Quelle ist der vom Bundesamt für Statistik publizierte LIK mit der Basis Dezember 2020 = 100. Der Stand des Teilindex wird auf drei Nachkomma­stellen gerundet.