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AS 2022 642

Verordnung des BLV
über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Klassischen Schweinepest aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Änderung vom 3. November 2022

Präambel

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)

verordnet:

I

Die Verordnung des BLV vom 8. Juli 20141 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Klassischen Schweinepest aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 2 und Abs. 4

2 In Abweichung von Absatz 1 gilt das Einfuhrverbot nicht für Sendungen von frischem Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen aus den im Anhang erwähnten Gebieten, welche die Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/6872 erfüllen.

4 Bei der Einfuhr müssen die Erzeugnisse nach Absatz 2 mit dem für den Austausch in der Europäischen Union erforderlichen Gesundheitszertifikat mit folgendem Inhalt versehen sein:

«Erzeugnisse entsprechen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen.»

II

Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am 5. November 2022 in Kraft.3

3. November 2022

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen:

Hans Wyss


Anhang

(Art. 2, 3, 4 Abs. 1 und 2)

Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete

Rumänien

Die folgenden Gebiete in Rumänien:

  • – Alle Gebiete Rumäniens.

Verordnung des BLV<br />über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Klassischen Schweinepest aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union<br />Änderung vom 3. November 2022 | Lexipedia | Lexipedia