AS 2022 650
Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
verordnet:
I
Die Verordnung vom 6. Dezember 20131 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1
1 Diese Verordnung regelt die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten durch das Bundesamt für Polizei (fedpol) und die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) im Rahmen seiner Aufgaben im Ausländerbereich.
Art. 3a Befugnis des SEM
Das SEM kann die Fingerabdrücke und Gesichtsbilder bei Ausschreibungen zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung aus dem AFIS dem N-SIS automatisch liefern. Die betreffende Person wird über die Verwendung dieser Daten informiert in Einklang mit Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19922 über den Datenschutz (DSG).
II
Diese Verordnung tritt am 22. November 2022 in Kraft.
19. Oktober 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |