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AS 2022 715

Verordnung des BLW
über phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau
(VpM-BLW)
(VpM-BLW)

Präambel

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW)

verordnet:

I

Die Anhänge 1–5 der Verordnung des BLW vom 29. November 20191 über phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau werden gemäss Beilage geändert.

II

Diese Verordnung tritt am 15. Dezember 2022 in Kraft.

8. November 2022

Bundesamt für Landwirtschaft:

Christian Hofer

(Art. 1)

Entsprechung von Ausdrücken und anwendbares Recht

Ziff. 1

1 Entsprechung von Ausdrücken

Soweit die Anhänge 2–4 nichts anderes bestimmen, entsprechen sich die nachstehenden Ausdrücke der in dieser Verordnung genannten EU-Rechtsakte und dieser Verordnung wie folgt:

Europäische Union

Schweiz

  • a. Deutsche Ausdrücke

  • Europäische Gemeinschaft / Gemeinschaft

Schweiz

  • Europäische Union / Union

Schweiz

  • Europäische Kommission / Kommission

Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst (EPSD)

  • Mitgliedstaaten

Kantone

  • Einfuhr in das Gebiet der Union / Gemeinschaft

Einfuhr aus einem Drittland in die Schweiz

  • Befallszone

Befallsherd

  • Ausrottung

Tilgung

  • b. Französische Ausdrücke

  • Union européenne / Union

Suisse

  • Commission européenne / Commission

Service phytosanitaire fédéral (SPF)

  • États membres

Cantons

  • Importation dans l’Union / la Communauté

Importation en provenance d’un pays tiers

  • Zone contaminée

Foyer d’infestation

  • c. Italienische Ausdrücke

  • Comunità europea / Comunità

Svizzera

  • Unione europea / Unione

Svizzera

  • Commissione europea / Commissione

Servizio fitosanitario federale (SFF)

  • Stati membri

Cantoni

  • Introduzione nel territorio dell’Unione / della Comunità

Importazione in Svizzera da Paesi terzi

  • Zona infestata

Focolaio d’infestazione

(Art. 2)

Vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommene Waren, Einfuhrbedingungen und Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots

Ziff. 1.5

1.5 Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots

Die Ausnahme vom Einfuhrverbot wird spätestens am 31. Dezember 2024 überprüft.

(Art. 3)

Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von potenziellen Quarantäneorganismen

Ziff. 4

Aufgehoben

Ziff. 5 Überschrift (Betrifft und den französischen Text) und Ziff. 5.1

5 Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV)

5.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung

Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) gelten die Artikel 1–10 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/11912.

Ziff. 5.2.9

Aufgehoben

Ziff. 6

6 Rose-rosette-Virus

6.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung

Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Rose-rosette-Virus gelten die Artikel 1–5 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/12653.

6.2 Besondere Bestimmungen
  • 6.2.1 Das BLW kann, sofern die Ausbreitung des Rose-rosette Virus ausgeschlossen werden kann, die Einfuhr auf Gesuch hin zu folgenden Zwecken bewilligen:

    • a. Forschung;

    • b. Diagnose.

  • 6.2.2 Die in Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1265 genannte zuständige Behörde ist der zuständige kantonale Dienst.

  • 6.2.3 Anstelle der Frist nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1265 gilt die vom EPSD festgelegte Frist. Dieser gibt die Frist den Kantonen in geeigneter Form bekannt.

(Art. 4)

Besondere Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen nach Anhang 1 PGesV-WBF-UVEK4 bei erhöhtem phytosanitären Risiko

Ziff. 1

Aufgehoben

Ziff. 2.1 Fussnote

2 Xylella fastidiosa (Wells et al.)

2.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung

Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.) gelten die Artikel 1, 2 Absätze 1–7 und 3–34 sowie die Anhänge 1–4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/12015.

Ziff. 3

3 Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa

3.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung

Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa gelten die Artikel 1–4, Artikel 5 Absatz 2 und die Artikel 6, 8, 9 und 11 sowie die Anhänge I–V der Durchführungsverordnung (EU) 2022/6326.

3.2 Besondere Bestimmungen
  • 3.2.1 In der Schweiz ist die in den Artikeln 8 und 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/632 genannte zuständige Behörde der EPSD.

  • 3.2.2 Spezifizierte Früchte, die ausschliesslich für die industrielle Verarbeitung vorgesehen sind, dürfen nur dann wieder in die EU ausgeführt werden, wenn eine solche Verbringung vom EPSD bewilligt wird.

Ziff. 6

6 Clavibacter sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff 1914) Nouioui et al. 2018

6.1 Massnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung

Zum Schutz gegen die Ausbreitung von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff 1914) Nouioui et al. 2018 gelten die Artikel 1–8 sowie die Anhänge I–VI der Durchführungsverordnung (EU) 2022/11947.

6.2 Besondere Bestimmungen
  • 6.2.1 In der Schweiz ist die in den Artikeln 3, 4 und 5 Absätze 2 und 5 sowie den Artikeln 6–8 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1194 genannte zuständige Behörde der jeweils zuständige kantonale Dienst. Betrifft das Auftreten oder der Verdacht des Auftretens einen zugelassenen Betrieb nach Artikel 76 oder 89 PGesV, so ist die zuständige Behörde der EPSD.

  • 6.2.2 Die in Artikel 5 Absatz 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1194 genannte zuständige Behörde ist der EPSD.

  • 6.2.3 Die Einrichtung abgegrenzter Gebiete gemäss Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1194 ist unter Mitwirkung des EPSD vorzunehmen.

  • 6.2.4 Für die Berichterstattung nach den Artikeln 3 Absatz 3 und 8 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1194 gelten die vom EPSD festgelegten Vorgaben und Fristen. Dieser gibt die Vorgaben und Fristen den Kantonen in geeigneter Form bekannt

Ziff. 7

7 Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens

7.1 Massnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung

Zum Schutz gegen die Ausbreitung von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens gelten die Artikel 1–13 sowie die Anhänge I–V der Durchführungsverordnung (EU) 2022/11928.

7.2 Besondere Bestimmungen
  • 7.2.1 In der Schweiz ist die in den Artikeln 3 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1192 genannte zuständige Behörde der EPSD.

  • 7.2.2 Für die Berichterstattung nach den Artikel 3 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1192 gelten die vom EPSD festgelegten Vorgaben und Fristen. Dieser gibt die Vorgaben und Fristen den Kantonen in geeigneter Form bekannt.

Ziff. 8

8 Ralstonia solanacearum (Smith 1896) Yabuuchi et al. 1996 emend. Safni et al. 2014

8.1 Massnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung

Zum Schutz gegen die Ausbreitung von Ralstonia solanacearum (Smith 1896) Yabuuchi et al. 1996 emend. Safni et al. 2014 gelten die Artikel 1–7 sowie die Anhänge I–VI der Durchführungsverordnung (EU) 2022/11939.

8.2 Besondere Bestimmungen
  • 8.2.1 In der Schweiz ist die in den Artikeln 3–7 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1193 genannte zuständige Behörde der jeweils zuständige kantonale Dienst. Betreffen die Erhebungen oder Massnahmen einen zugelassenen Betrieb nach Artikel 76 oder 89 PGesV, so ist die zuständige Behörde der EPSD.

  • 8.2.2 Die Einrichtung abgegrenzter Gebiete gemäss Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1193 ist unter Mitwirkung des EPSD vorzunehmen.

  • 8.2.3 Für die Berichterstattung nach Artikel 3 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1193 gelten die vom EPSD festgelegten Vorgaben und Fristen. Dieser gibt die Vorgaben und Fristen den Kantonen in geeigneter Form bekannt

Ziff. 9

9 Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival

9.1 Massnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung

Zum Schutz gegen die Ausbreitung von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival gelten die Artikel 1–9 sowie die Anhänge I–IV der Durchführungsverordnung (EU) 2022/119510.

9.2 Besondere Bestimmungen
  • 9.2.1 In der Schweiz ist die in den Artikeln 3–6 sowie 8 und 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1195 genannte zuständige Behörde der jeweils zuständige kantonale Dienst. Betreffen die Erhebungen oder Massnahmen einen zugelassenen Betrieb nach Artikel 76 oder 89 PGesV, so ist die zuständige Behörde der EPSD.

  • 9.2.2 Die Einrichtung abgegrenzter Gebiete gemäss Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1195 ist unter Mitwirkung des EPSD vorzunehmen.

  • 9.2.3 Für die Berichterstattung nach den Artikel 3 Absatz 3 und 8 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1195 gelten die vom EPSD festgelegten Vorgaben und Fristen. Dieser gibt die Vorgaben und Fristen den Kantonen in geeigneter Form bekannt

(Art. 5)

Waren aus bestimmten Drittländern, für die aufgrund eines hohen phytosanitären Risikos ein vorsorgliches Einfuhrverbot gilt

Ziff. 1.1

1 Waren, für die ein vorsorgliches Einfuhrverbot gilt

  • 1.1 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit Ausnahme von Samen, In-vitro- Material und auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltenen zum Anpflanzen bestimmten Gehölzen, die zu folgenden Gattungen oder Arten gehören:

Zolltarifnummer11

Bezeichnung der Gattung oder Art

Ursprungsland

ex 0602

Acacia Mill.

Alle Drittländer

ex 0602

Acer L.; das vorsorgliche Einfuhrverbot gilt nicht für ein- bis dreijährige ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter, der Arten Acer japonicum Thunberg, Acer palmatum Thunberg und Acer shirasawanum Koidzumi mit Ursprung in Neuseeland, sofern die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt sind.

ex 0602

Albizia Durazz.; das vorsorgliche Einfuhrverbot gilt nicht für nacktwurzelige veredelte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen in Vegetationsruhe mit einem maximalen Durchmesser von 2,5 cm von Albizia julibrissin Durazzini mit Ursprung in Israel, sofern die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt sind.

ex 0602

Alnus Mill.

ex 0602

Annona L.

ex 0602

Bauhinia L.

ex 0602

Berberis L.

ex 0602

Betula L.

ex 0602

Caesalpinia L.

ex 0602

Cassia L.

ex 0602

Castanea Mill.

ex 0602

Cornus L.

ex 0602

Corylus L; das vorsorgliche Einfuhrverbot gilt nicht für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Arten Corylus avellana L. oder Corylus colurna L. mit Ursprung in Serbien,

ex 0602

Crataegus L.

Zolltarifnummer

Bezeichnung der Gattung oder Art

Ursprungsland

ex 0602

Diospyros L.

ex 0602

Fagus L.

ex 0602

Ficus carica L.; das vorsorgliche Einfuhrverbot gilt nicht für einjährige zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ruhend, ohne Blätter, mit einem Durchmesser von höchstens 2 cm an der Basis des Stammes, und einjährige bewurzelte Stecklinge von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ohne Blätter, mit Kultursubstrat und einem Durchmesser von höchstens 1 cm an der Basis des Stammes, mit Ursprung in Israel, sofern die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt sind.

ex 0602

Fraxinus L.

ex 0602

Hamamelis L.

ex 0602

Jasminum L.; das vorsorgliche Einfuhrverbot gilt nicht für unbewurzelte Stecklinge von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Jasminum polyanthum Franchet mit Ursprung in Israel, sofern die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt sind.

ex 0602

Juglans L.; das vorsorgliche Einfuhrverbot gilt nicht für zum Anpflanzen bestimmte bis zu zweijährige Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter und mit einem Durchmesser von höchstens 2 cm an der Basis des Stamms der Art Juglans regia L. mit Ursprung in der Türkei, sofern die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt sind.

ex 0602

Ligustrum L.

ex 0602

Lonicera L..; das vorsorgliche Einfuhrverbot gilt nicht fürbis zu vier Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit Kultursubstrat der Arten Lonicera x bella, Lonicera caprifolium, Lonicera caucasica, Lonicera etrusca, Lonicera fragrantissima, Lonicera hellenica, Lonicera ligustrina, Lonicera sempervirens und Lonicera tatarica mit Ursprung in der Türkei.

ex 0602

Malus Mill.; das vorsorgliche Einfuhrverbot gilt nicht für:

  • – ein- bis zweijährige ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter der Art Malus domestica mit Ursprung in Serbien,

  • – bis zu drei Jahre alte ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen ohne Blätter mit nackten Wurzeln der Art Malus domestica mit Ursprung in der Republik Moldau,

  • – bis zu drei Jahre alte ruhende Wurzelstöcke mit nackten Wurzeln, ohne Blätter, der Art Malus domestica mit Ursprung in der Ukraine, und

  • – bis zu drei Jahre alte ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter, der Art Malus domestica mit Ursprung in der Ukraine,

ex 0602

Nerium L.; das vorsorgliche Einfuhrverbot gilt nicht für bis zu vierjährige zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Art Nerium oleander L. mit Ursprung in der Türkei, sofern die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt sind.

ex 0602

Persea Mill.; das vorsorgliche Einfuhrverbot gilt nicht für bewurzelte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Persea americana Mill. mit Blättern, veredelt, mit Kultursubstrat und einem Durchmesser von höchstens 1 cm an der Basis des Stammes, und unbewurzelte Stecklinge von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Persea americana Mill. mit einem Durchmesser von höchstens 2 cm, mit Ursprung in Israel, sofern die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt sind.

ex 0602

Populus L.

ex 0602

Prunus L.

ex 0602

Quercus L.

ex 0602

Robinia L.; das vorsorgliche Einfuhrverbot gilt nicht für nacktwurzelige veredelte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen in Vegetationsruhe mit einem maximalen Durchmesser von 2,5 cm von Robinia pseudoacacia L. mit Ursprung in Israel sowie außer biszu siebenjährige zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit einem Durchmesser von höchstens 25 cm der Art Robinia pseudoacacia L. mit Ursprung in der Türkei, sofern die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt sind.

ex 0602

Salix L.

ex 0602

Sorbus L.

ex 0602

Taxus L.

ex 0602

Tilia L.

ex 0602

Ulmus L.

Ziff. 1.3

  • 1.3 Früchte von Momordica L., die zu folgender Gattung oder Art gehören und aus Drittländern oder Gebieten von Drittländern stammen, in denen Thrips palmi Karny bekanntermassen auftritt und in denen keine wirksamen Massnahmen zur Eindämmung des Schädlings ergriffen wurden:

Zolltarifnummer

Bezeichnung der Gattung oder Art

ex 0709.9999

Momordica L.; das vorsorgliche Einfuhrverbot gilt nicht für Früchte von Momordica charantia L. mit Ursprung in Honduras, Mexiko, Sri Lanka und Thailand, sofern die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt sind.

Ziff. 2

2 Waren, für die gemäss Ziffer 1 das vorsorgliche Einfuhrverbot nicht gilt, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllen

Warenbezeichnung

Zolltarifnummer

Ursprungsland

Anforderungen

  1. Ein- bis dreijährige ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter, der Arten Acer japonicum Thunberg, Acer palmatum Thunberg und Acer shirasawanum Koidzumi.

ex 0602.90

Neuseeland

  • a. Amtliche Feststellung, dass:

  • i) die Pflanzen frei von Eotetranychus sexmaculatus sind;

  • ii) die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der, zusammen mit den dazugehörigen Produktionsflächen bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird;

  • iii) die Produktionsfläche seit Beginn des Produktionszyklus der Pflanzen bei zu geeigneten Zeiten durchgeführten amtlichen Kontrollen als frei von Eotetranychus sexmaculatus befunden wurde; bei Verdacht auf das Auftreten von Eotetranychus sexmaculatus auf der Produktionsfläche geeignete Behandlungen durchgeführt wurden, um das Nichtvorhandensein des Schädlings sicherzustellen; eine Umgebungszone von 100 m eingerichtet wurde, die zu geeigneten Zeiten auf Eotetranychus sexmaculatus überwacht wird, und falls der Schädling in Wirtspflanzen festgestellt wurde, diese Pflanzen unverzüglich entfernt und vernichtet wurden;

  • iv) ein System eingerichtet wurde, um sicherzustellen, dass Werkzeuge und Maschinen so gereinigt werden, dass sie frei von Erde und Pflanzenresten sind, und so desinfiziert werden, dass sie vor ihrer Verbringung auf die Produktionsfläche frei von Eotetranychus sexmaculatus sind;

  • v) die Pflanzen bei der Ernte gereinigt und geschnitten sowie einer amtlichen pflanzengesundheitlichen Kontrolle unterzogen wurden, die mindestens eine eingehende visuelle Untersuchung, insbesondere von Stämmen und Zweigen der Pflanzen, umfasst, um das Nichtvorhandensein von Eotetranychus sexmaculatus zu bestätigen;

  • vi) unmittelbar vor der Ausfuhr Sendungen von Pflanzen einer amtlichen Untersuchung auf Eotetranychus sexmaculatus unterzogen wurden, insbesondere die Stämme und Zweige der Pflanzen, und die Probengröße für diese Untersuchung mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleistet.

  • b. Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen ent­halten unter der Überschrift «Zusätzliche Erklärung»:

  • i) die folgende Erklärung: «Die Sendung entspricht den Bestimmungen gemäss Ziffer 2 Anhang 5 der VpM-BLW (SR 916.202.1);

  • ii) die Angabe der registrierten Produktionsflächen

  1. Ein- bis dreijährige ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter, der Arten Acer japonicum Thunberg, Acer palmatum Thunberg und Acer shirasawanum Koidzumi.

ex 0602.90

Neuseeland

  • a. Amtliche Feststellung, dass:

  • i) die Pflanzen frei von Oemona hirta und Platypus apicalis sind;

  • ii) die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der, zusammen mit den dazugehörigen Produktionsflächen bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird;

  • iii) die Produktionsfläche seit Beginn des Produktionszyklus der Pflanzen bei zu geeigneten Zeiten durchgeführten amt­lichen Kontrollen als frei von Oemona hirta und Platypus apicalis befunden wurde; bei Verdacht auf das Auftreten von Oemona hirta oder Platypus apicalis auf der Produktionsfläche geeignete Behandlungen durchgeführt wurden, um das Nichtvorhandensein des Schädlings sicherzustellen;

  • iv) die Pflanzen bei der Ernte gereinigt und einer amtlichen Kontrolle unterzogen wurden, um das Nichtvorhandensein von Oemona hirta und Platypus apicalis zu bestätigen;

  • v) unmittelbar vor der Ausfuhr Sendungen von Pflanzen einer amtlichen Untersuchung auf Oemona hirta und Platypus apicalis unterzogen wurden und die Probengröße mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleistet.

  • b. Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen ent­halten unter der Überschrift «Zusätzliche Erklärung»:

  • i) die folgende Erklärung: «Die Sendung entspricht den Bestimmungen gemäss Ziffer 2 Anhang 5 der VpM-BLW (SR 916.202.1);

  • ii) die Angabe der registrierten Produktionsflächen

  1. Nacktwurzelige ver­edelte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen in Vegetationsruhe mit einem maximalen Durchmesser von 2,5 cm von Albizia julibrissin Durazzini

ex 0602.90

Israel

  • a. Amtliche Feststellung, dass:

  • i) die Pflanzen frei von Euwallacea fornicatus sensulato und Fusarium euwallaceae sind;

  • ii) die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird. Diese Registrierung umfasst die jeweiligen Produktionsflächen am Erzeugungsort;

  • iii) die Pflanzen eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

  • 1. die Pflanzen haben einen Durchmesser von weniger als 2 cm an der Basis des Stammes;

  • oder

  • 2. die Pflanzen wurden min­destens sechs Monate vor ihrer Ausfuhr auf einer Fläche gezogen, die über einen vollständigen physischen Schutz gegen die Einschleppung von Euwallacea fornicatus sensu lato verfügt und die zu geeigneten Zeiten amtlichen Kontrollen unterzogen und zumindest auf der Grundlage von wenigstens alle vier Wochen und unmittelbar vor der Verbringung kontrollierten Fallen als frei von dem Schädling befunden wurde;

  • oder

  • 3. die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche gezogen, die seit Beginn des letzten abgeschlossenen Vegetationszyklus als frei von Euwallacea fornicatus sensu lato und Fusarium euwallaceae befunden wurde, was für Euwallacea fornicatus sensu lato zumindest auf der Grundlage von Fallen erfolgt, die während amtlicher Kontrollen in Mindestabständen von vier Wochen kontrolliert werden; bei Verdacht auf das Auftreten eines der beiden Schädlinge auf der Produktionsfläche wurden geeignete Behandlungen gegen die Schädlinge durchgeführt, um sicherzustellen, dass keine Schädlinge vorhanden sind; es ist eine Umgebungszone von 1 km eingerichtet, die zu geeigneten Zeiten auf Euwallacea fornicatus sensu lato und Fusarium euwallaceae überwacht wird, und falls einer der beiden Schädlinge in Wirtspflanzen festgestellt wird, sollten diese Pflanzen unverzüglich entfernt und vernichtet werden;

  • iv) Sendungen von Pflanzen mit einem Durchmesser von 2 cm oder mehr an der Basis des Stammes unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Untersuchung zum Nachweis des Schädlings unterzogen wurden, insbesondere die Stämme und Zweige dieser Pflanzen, einschließlich einer gezielten destruktiven Probenahme. Die Probengröße für diese Untersuchung muss mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleisten;

  • b. Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen ent­halten unter der Überschrift «Zusätzliche Erklärung»:

  • i) die folgende Erklärung: «Die Sendung entspricht den Bestimmungen gemäss Ziffer 2 Anhang 5 der VpM-BLW (SR 916.202.1);

  • ii) die Angabe welche Anfor­derung gemäss Buchstabe a. Ziffer iii erfüllt ist;

  • iii) die Angabe der registrierten Produktionsflächen.

  1. Nacktwurzelige ver­edelte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen in Vegetationsruhe mit einem maximalen Durchmesser von 2,5 cm von Albizia julibrissin Durazzini

ex 0602.90

Israel

  • a. Amtliche Feststellung, dass:

  • i) die Pflanzen frei von Aonidiella orientalis sind;

  • ii) die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird. Diese Registrierung umfasst die jeweiligen Produktionsflächen am Erzeugungsort. Dieser Erzeugungsort erfüllt außerdem eine der folgenden Anforderungen:

  • 1. die Pflanzen wurden mindestens sechs Monate vor ihrer Ausfuhr auf einer Fläche gezogen, die über einen vollständigen physischen Schutz gegen die Einschleppung von Aonidiella orientalis verfügt, die alle drei Wochen sowie unmittelbar vor der Verbringung amtlichen Kontrollen unterzogen und als frei von dem Schädling befunden wurde;

  • oder

  • 2. die Produktionsfläche wurde seit Beginn des letzten abgeschlossenen Vegetationszyklus im Rahmen amtlicher Kontrollen alle drei Wochen als frei von Aonidiella orientalis befunden; bei Verdacht auf das Auftreten des Schädlings auf der Produktionsfläche wurden geeignete Behandlungen gegen den Schädling durchgeführt, um sicher­zustellen, dass der Schädling nicht vorhanden ist; es ist eine Umgebungszone von 100 m eingerichtet, die zu geeigneten Zeiten auf Aonidiella orientalis überwacht wird, und falls der Schädling in Wirtspflanzen festgestellt wird, sollten diese Pflanzen unverzüglich entfernt und vernichtet werden;

  • iii) unmittelbar vor der Ausfuhr Sendungen von Pflanzen einer amtlichen Untersuchung auf Aonidiella orientalis unterzogen wurden, insbesondere die Stämme und Zweige dieser Pflanzen. Die Probengrösse für diese Untersuchung muss mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleisten;

  • b. Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen ent­halten unter der Überschrift «Zusätzliche Erklärung»:

  • i) die folgende Erklärung: «Die Sendung entspricht den Bestimmungen gemäss Ziffer 2 Anhang 5 der VpM-BLW (SR 916.202.1);

  • ii) die Angabe welche Anfor­derung gemäss Buchstabe a. Ziffer ii erfüllt ist;

  • iii) die Angabe der registrierten Produktionsflächen.

  • 4.1 Einjährige zum An­pflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ruhend, ohne Blätter, mit einem Durchmesser von höchstens 2 cm an der Basis des Stammes, und einjährige bewurzelte Stecklinge von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ohne Blätter, mit Kultursubstrat und einem Durchmesser von höchstens 1 cm an der Basis des Stammes der Art Ficus carica L.

ex 0602.20

ex 0602.90

Israel

  • a. Amtliche Feststellung, dass:

  • i) die Pflanzen frei von Aonidiella orientalis, Colletotrichum siamense, Euwallacea fornicatus sensu lato, Hypothenemus leprieuri, Icerya aegyptiaca, Neocosmospora euwallaceae, Neoscytalidium dimidiatum, Nipaecoccus viridis, Oligonychus mangiferus, Phenacoccus solenopsis, Plicosepalus acaciae, Retithrips syriacus, Russellaspis pustulans, Scirtothrips dorsalis und Spodoptera frugiperda sind;

  • ii) die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der zusammen mit den dazugehörigen Produktionsflächen bei der nationalen Pflanzenschutz­organisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird;

  • iii) die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer auf einer Produktionsfläche mit einem physischen Schutz gegen die Einschleppung von Aonidiella orientalis, Icerya aegyptiaca, Nipaecoccus viridis, Oligonychus mangiferus, Phenacoccus solenopsis, Retithrips syriacus und Russellaspis pustulans gezogen wurden, die alle 45 Tage amtlichen Kontrollen unterzogen und für frei von allen unter Ziffer i aufgeführten Schädlingen befunden wurde; bei Verdacht auf das Auftreten eines unter Ziffer i aufgeführten Schädlings auf der Produktionsfläche geeignete Behandlungen durchgeführt wurden, um das Nichtvorhandensein der Schädlinge sicherzustellen, und

  • iv) die Sendungen mit den Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Kontrolle auf Aonidiella orientalis, Icerya aegyptiaca, Nipaecoccus viridis, Oligonychus mangiferus, Phenacoccus solenopsis, Plicosepalus acaciae, Retithrips syriacus und Russellaspis pustulans unterzogen wurden, wobei die Probengröße mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleisten muss, sowie einer amtlichen Kontrolle auf Colletotrichum siamense und Neoscytalidium dimidiatum, einschließlich stichprobenartiger Beprobungen und Untersuchungen der Pflanzen.

  • b. Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift «Zusätzliche Erklärung»:

  • i) die folgende Erklärung: «Die Sendung entspricht den Bestimmungen gemäss Ziffer 2 Anhang 5 der VpM-BLW (SR 916.202.1);

  • ii) die Angaben der registrierten Produktionsflächen.

  1. Unbewurzelte Stecklinge von zum An­pflanzen bestimmten Pflanzen der Art Jasminum polyanthum Franche

ex 0602.10

Israel

  • a. Amtliche Feststellung, dass:

  • i) die Pflanzen frei von Scirtothrips dorsalis, Aonidiella orientalis, Milviscutulus mangiferae, Paracoccus marginatus, Pulvinaria psidii und Colletotrichum siamense sind;

  • ii) die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der zusammen mit den dazugehörigen Produktionsflächen bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird.

  • iii) die Pflanzen auf einer Fläche gezogen wurden, die über einen physischen Schutz gegen die Einschleppung von Scirtothrips dorsalis, Aonidiella orientalis, Milviscutulus mangiferae, Paracoccus marginatus, Pulvinaria psidii verfügt;

  • iv) die Produktionsfläche alle drei Wochen amtlichen Untersuchungen auf das Vorhandensein von Scirtothrips dorsalis, Aonidiella orientalis, Milviscutulus mangiferae, Paracoccus marginatus, Pulvinaria psidii, und Colletotrichum siamense unterzogen und als frei von diesen Schädlingen befunden wurde;

  • v) Sendungen von Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Untersuchung auf Scirtothrips dorsalis, Aonidiella orientalis, Milviscutulus mangiferae, Paracoccus marginatus und Pulvinaria psidii unterzogen wurden und die Probengröße mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleistet, und einer amtlichen Untersuchung auf Colletotrichum siamense einschließlich der Erprobung symptomatischer Pflanzen unterzogen wurden;

  • b. Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen ent­halten unter der Überschrift «Zusätzliche Erklärung»:

  • i) die folgende Erklärung: «Die Sendung entspricht den Bestimmungen gemäss Ziffer 2 Anhang 5 der VpM-BLW (SR 916.202.1);

  • ii) die Angaben der registrierten Produktionsflächen.

  • 5.1 Zum Anpflanzen bestimmte bis zu zweijährige Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter und mit einem Durchmesser von höchstens 2 cm an der Basis des Stamms der Art Juglans regia L.

ex 0602.20

Türkei

  • a. Amtliche Feststellung, dass:

  • i) die Pflanzen frei von Euzophera semifuneralis, Garella musculana und Lasiodiplodia pseudotheobromae sind;

  • ii) die Produktionsfläche seit Beginn des gesamten Produktionszyklus bei zu geeigneten Zeiten durchgeführten amtlichen Kontrollen als frei von Euzophera semifuneralis, Garella musculana und Lasiodiplodia pseudotheobromae befunden wurde.

  • iii) ein System eingerichtet wurde, um sicherzustellen, dass Veredelungs- und Schnittwerkzeuge so desinfiziert werden, dass sie vor ihrer Verbringung auf die einzelnen Produktionsflächen frei von Lasiodiplodia pseudotheobromae sind, und dass die veredelten oder beschnittenen Pflanzen einer geeigneten Behandlung unterzogen wurden, um das Eindringen von Lasiodiplodia pseudotheobromae durch die Schnittwunden zu verhindern, und

  • iv) Sendungen von Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Untersuchung auf Euzophera semifuneralis und Garella musculana insbesondere in den Stämmen und Zweigen der Pflanzen unterzogen wurden und die Probengröße mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleistet, und dass sie einer amtlichen Untersuchung auf Lasiodiplodia pseudotheobromae stichprobenartiger Beprobungen und Untersuchungen der Pflanzen unterzogen wurden

  • b. Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen ent­halten unter der Überschrift «Zusätzliche Erklärung»:

  • i) die folgende Erklärung: «Die Sendung entspricht den Bestimmungen gemäss Ziffer 2 Anhang 5 der VpM-BLW (SR 916.202.1);

  • ii) die Angaben der registrierten Produktionsflächen.

  • 5.2 Bis zu vierjährige, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Nerium Oleander L.

ex 0602.90

Türkei

  • a. Amtliche Feststellung, dass:

  • i) die Pflanzen frei von Phenacoccus solenopsis sind;

  • ii) die Produktionsfläche seit Beginn des Produktionszyklus der Pflanzen bei zu geeigneten Zeiten durchgeführten amtlichen Kontrollen als frei von Phenacoccus solenopsis befunden wurde und

  • iii) unmittelbar vor der Ausfuhr Sendungen von Pflanzen einer amtlichen Untersuchung auf Phenacoccus solenopsis unterzogen wurden und die Probengröße mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleistet.

  • b. Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen ent­halten unter der Überschrift «Zusätzliche Erklärung»:

  • i) die folgende Erklärung: «Die Sendung entspricht den Bestimmungen gemäss Ziffer 2 Anhang 5 der VpM-BLW (SR 916.202.1);

  • ii) die Angaben der registrierten Produktionsflächen.

  • 5.3 Bewurzelte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit Blättern, veredelt, mit Kultursubstrat und einem Durchmesser von höchstens 1 cm an der Basis des Stammes von Persea americana Mill.

ex 0602.20

Israel

  • a. Amtliche Feststellung, dass:

  • i) die Pflanzen frei von Aonidiella orientalis, Aulacaspis tubercularis, Avocado sunblotch viroid, Bemisia tabaci, Colletotrichum aenigma, Colletotrichum alienum, Colletotrichum fructicola, Colletotrichum perseae, Colletotrichum siamense, Colletotrichum theobromicola, Euwallacea fornicatus sensu lato, Icerya aegyptiaca, Lasiodiplodia pseudotheobromae, Maconellicoccus hirsutus, Milviscutulus mangiferae, Neocosmospora euwallaceae, Neoscytalidium dimidiatum, Nipaecoccus viridis, Oligonychus perseae, Paracoccus marginatus, Penthimiola bella, Pseudococcus cryptus, Pulvinaria psidii, Retithrips syriacus, Scirtothrips dorsalis und Tetraleurodes perseae sind;

  • ii) die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der zusammen mit den dazugehörigen Produktionsflächen bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird.

  • iii) die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer auf einer Produktionsfläche mit einem physischen Schutz gegen die Einschleppung von Aonidiella orientalis, Aulacaspis tubercularis, Icerya aegyptiaca, Maconellicoccus hirsutus, Milviscutulus mangiferae,Nipaecoccus viridis, Oligonychus perseae, Paracoccus marginatus, Penthimiola bella, Pseudococcus cryptus, Pulvinaria psidii, Retithrips syriacus und Tetraleurodes perseae gezogen wurden, die alle 45 Tage amtlichen Kontrollen unterzogen und für frei von allen unter Ziffer i aufgeführten Schädlingen befunden wurde; bei Verdacht auf das Auftreten eines unter Ziffer i aufgeführten Schädlings auf der Produktionsfläche geeignete Behandlungen durchgeführt wurden, um das Nichtvorhandensein der Schädlinge sicherzustellen, und

  • iv) die Sendungen mit den Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Kontrolle auf Aonidiella orientalis, Aulacaspis tubercularis, Icerya aegyptiaca, Maconellicoccus hirsutus, Milviscutulus mangiferae, Nipaecoccus viridis, Oligonychus perseae, Paracoccus marginatus, Penthimiola bella, Pseudococcus cryptus, Pulvinaria psidii, Retithrips syriacus und Tetraleurodes perseae unterzogen wurden, wobei die Probengröße mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleisten muss, sowie einer amtlichen Kontrolle auf Avocado sunblotch viroid, Colletotrichum aenigma, Colletotrichum alienum, Colletotrichum fructicola, Colletotrichum perseae, Colletotrichum siamense, Colletotrichum theobromicola, Lasiodiplodia pseudotheobromae und Neoscytalidium dimidiatum, einschließlich stichprobenartiger Beprobungen und Untersuchungen der Pflanzen.

  • b. Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen ent­halten unter der Überschrift «Zusätzliche Erklärung»:

  • i) die folgende Erklärung: «Die Sendung entspricht den Bestimmungen gemäss Ziffer 2 Anhang 5 der VpM-BLW (SR 916.202.1);

  • ii) die Angaben der registrierten Produktionsflächen.

  • 5.4 Unbewurzelte Stecklinge von zum An­pflanzen bestimmten Pflanzen mit einem Durchmesser von höchstens 2 cm von Persea americana Mill.

ex 0602.10

Israel

  • a. Amtliche Feststellung, dass:

  • i) die Pflanzen frei von Aonidiella orientalis, Aulacaspis tubercularis, Avocado sunblotch viroid, Colletotrichum aenigma, Colletotrichum alienum, Colletotrichum fructicola, Colletotrichum perseae, Colletotrichum siamense, Colletotrichum theobromicola, Euwallacea fornicatus sensu lato, Icerya aegyptiaca, Lasiodiplodia pseudotheobromae, Maconellicoccus hirs tus, Milviscutulus mangiferae, Neocosmospora euwallaceae, Neoscytalidium dimidiatum, Nipaecoccus viridis, Oligonychus perseae, Paracoccus marginatus, Pseudococcus cryptus, Pulvinaria psidii, Retithrips syriacus und Scirtothrips dorsalis sind;

  • ii) die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der zusammen mit den dazugehörigen Produktionsflächen bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird.

  • iii) die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer auf einer Produktionsfläche mit einem physischen Schutz gegen die Einschleppung von Aonidiella orientalis, Aulacaspis tubercularis, Icerya aegyptiaca, Maconellicoccus hirsutus, Milviscutulus mangiferae, Nipaecoccus viridis, Oligonychus perseae, Paracoccus marginatus, Pseudococcus cryptus, Pulvinaria psidii und Retithrips syriacus gezogen wurden, die alle 45 Tage amtlichen Kontrollen unterzogen und für frei von allen unter Ziffer i aufgeführten Schädlingen befunden wurde; bei Verdacht auf das Auftreten eines unter Ziffer i aufgeführten Schädlings auf der Produktionsfläche geeignete Behandlungen durchgeführt wurden, um das Nichtvorhandensein der Schädlinge sicherzustellen, und

  • iv) die Sendungen mit den Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Kontrolle auf Aonidiella orientalis, Aulacaspis tubercularis, Icerya aegyptiaca, Maconellicoccus hirsutus, Milviscutulus mangiferae, Nipaecoccus viridis, Oligonychus perseae, Paracoccus marginatus, Pseudococcus cryptus, Pulvinaria psidii und Retithrips syriacus unterzogen wurden, wobei die Probengröße mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleisten muss, sowie einer amtlichen Kontrolle auf Avocado sunblotch viroid, Colletotrichum aenigma, Colletotrichum alienum, Colletotrichum fructicola, Colletotrichum perseae, Colletotrichum siamense, Colletotrichum theobromicola, Lasiodiplodia pseudotheobromae und Neoscytalidium dimidiatum, einschließlich stichprobenartiger Beprobungen und Untersuchungen der Pflanzen.

  • b. Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen ent­halten unter der Überschrift «Zusätzliche Erklärung»:

  • i) die folgende Erklärung: «Die Sendung entspricht den Bestimmungen gemäss Ziffer 2 Anhang 5 der VpM-BLW (SR 916.202.1);

  • ii) die Angaben der registrierten Produktionsflächen.

  1. Nacktwurzelige ver­edelte zum An­pflan­zen bestimmte Pflanzen in Vegetationsruhe mit einem maximalen Durchmesser von 2,5 cm von Robinia pseudoacacia L.

ex 0602.90

Israel

  • a. Amtliche Feststellung, dass:

  • i) die Pflanzen frei von Euwallacea fornicatus sensulato und Fusarium euwallaceae sind;

  • ii) die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird. Diese Registrierung umfasst die jeweiligen Produktionsflächen am Erzeugungsort;

  • iii) die Pflanzen eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

  • 1. die Pflanzen haben einen Durchmesser von weniger als 2 cm an der Basis des Stammes;

  • oder

  • 2. die Pflanzen wurden mindestens sechs Monate vor ihrer Ausfuhr auf einer Fläche gezogen, die über einen vollständigen physischen Schutz gegen die Einschleppung von Euwallacea fornicatus sensu lato verfügt und die zu geeigneten Zeiten amtlichen Kontrollen unterzogen und zumindest auf der Grundlage von wenigstens alle vier Wochen und unmittelbar vor der Verbringung kontrollierten Fallen als frei von dem Schädling befunden wurde;

  • oder

  • 3. die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche gezogen, die seit Beginn des letzten abgeschlossenen Vegetationszyklus als frei von Euwallacea fornicatus sensu lato und Fusarium euwallaceae befunden wurde, was für Euwallacea fornicatus sensu lato zumindest auf der Grundlage von Fallen erfolgt, die während amtlicher Kon­trollen in Mindestabständen von vier Wochen kontrolliert werden; bei Verdacht auf das Auftreten eines der beiden Schädlinge auf der Produktionsfläche wurden geeignete Behandlungen gegen die Schädlinge durchgeführt, um sicherzustellen, dass keine Schädlinge vorhanden sind; es ist eine Umgebungszone von 1 km eingerichtet, die zu geeigneten Zeiten auf Euwallacea fornicatus sensu lato und Fusarium euwallaceae überwacht wird, und falls einer der beiden Schädlinge in Wirtspflanzen festgestellt wird, sollten diese Pflanzen unverzüglich entfernt und vernichtet werden;

  • iv) Sendungen von Pflanzen mit einem Durchmesser von 2 cm oder mehr an der Basis des Stammes unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Untersuchung zum Nachweis des Schädlings unterzogen wurden, insbesondere die Stämme und Zweige dieser Pflanzen, einschließlich einer gezielten destruktiven Probenahme. Die Probengröße für diese Untersuchung muss mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleisten;

  • b. Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen ent­halten unter der Überschrift «Zusätzliche Erklärung»:

  • i) die folgende Erklärung: «Die Sendung entspricht den Bestimmungen gemäss Ziffer 2 Anhang 5 der VpM-BLW (SR 916.202.1);

  • ii) die Angabe welche Anfor­derung gemäss Buchstabe a. Ziffer iii erfüllt ist;

  • iii) die Angaben der registrierten Produktionsflächen.

  1. Bis zu sieben Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit einem Durch­messer von höchstens 25 cm von Robinia pseudoacacia L.

ex 0602.90

Türkei

  • a. Amtliche Feststellung, dass:

  • i) die Pflanzen frei von Pochazia shantungensis sind;

  • ii) die Produktionsfläche seit Beginn des Produktionszyklus der Pflanzen bei zu geeigneten Zeiten durchgeführten amtlichen Kontrollen als frei von Pochazia shantungensis befunden wurde und

  • iii) unmittelbar vor der Ausfuhr Sendungen von Pflanzen einer amtlichen Untersuchung auf Pochazia shantungensis unterzogen wurden und die Probengröße mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % für jeden Schädling gewährleistet.

  • b. Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen ent­halten unter der Überschrift «Zusätzliche Erklärung»:

  • i) die folgende Erklärung: «Die Sendung entspricht den Bestimmungen gemäss Ziffer 2 Anhang 5 der VpM-BLW (SR 916.202.1);

  • ii) die Angaben der registrierten Produktionsflächen.

  1. Früchte von

    Momordica charantia L.

ex 0709.9999

Honduras, Mexiko, Sri Lanka und Thailand

Amtliche Feststellung, dass die Früchte:

  • a. aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

  • oder

  • b. von einer Produktionsfläche stammen, die physisch gegen Thrips palmi Karny geschützt ist, unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Untersuchung unterzogen wurden und anhand einer gemäss der internationalen Norm ISPM31 definierten repräsentativen Probe als frei von diesem Schädling und/oder dessen Symptomen befunden wurden,

  • und

  • so gehandhabt und verpackt wurden, dass ein Befall durch Thrips palmi Karny nach Verlassen der Produktionsfläche verhütet wird,

  • und

  • Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind,

  • oder

  • c. nach einem wirksamen Systemansatz erzeugt wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Thrips palmi Karny sind, was zumindest die Erfüllung folgender Anforderungen umfasst:

  • i) die Produktionsfläche:

    • war während des gesamten Produktionszyklus mit Klebefallen ausgestattet, um Thrips palmi Karny zu entdecken,

    • wurde während des gesamten Produktionszyklus mindestens dreimal pro Woche Inspektionen unterzogen und hat sich als frei von Symptomen und/oder dem besorgniserregenden Schädling erwiesen; bei Verdacht auf das Auftreten von Thrips palmi Karny wurden geeignete Behandlungen durchgeführt, um sicherzustellen, dass der Schädling nicht vorhanden ist,

    • wurde einer wirksamen Unkrautbekämpfung unterzogen, um Nebenwirte von Thrips palmi Karny auszuschließen, und

  • ii) die Früchte waren Gegenstand wirksamer kultureller Kontrollmaßnahmen in Bezug auf Thrips palmi Karny, die dem BLW oder der Europäischen Kommission von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlands vorab schriftlich mitgeteilt wurden, und

  • iii) die geernteten Früchte:

    • wurden so gehandhabt und zu den Verpackungsbetrieben befördert, dass ein Befall nach Verlassen der Produktionsfläche verhütet wird,

    • wurden gebürstet und mit Desinfektionsmittel enthaltendem Wasser gewaschen, um sicherzustellen, dass sie frei von Larven oder ausgewachsenen Schädlingen von Thrips palmi Karny sind,

    • wurden so gehandhabt und verpackt, dass ein Befall nach Verlassen des Verpackungsbetriebs verhütet wird,

    • wurden unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Untersuchung unterzogen und anhand einer gemäß der internationalen Norm ISPM31 definierten repräsentativen Probe als frei von Thrips palmi Karny befunden,

  • iv) Angaben zur Rückverfolgbarkeit sind im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten.

Verordnung des BLW<br />über phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau<br />(VpM-BLW) | Lexipedia | Lexipedia