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AS 2022 722

Verordnung
über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation
(Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP)
(Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 22. Mai 20021 über den freien Personenverkehr wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 3

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 3 Abs. 2

2 Für kroatische Staatsangehörige, die unter die Regelung von Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben e–h VZAE fallen, gelten die Bestimmungen über die Höchstzahlen infolge der Umsetzung von Artikel 10 Absatz 4d erster und zweiter Satz des Freizügigkeitsabkommens nicht.

Art. 8 Zusicherung der Bewilligung

(Anhang I Art. 1 Abs. 1 und 27 Abs. 2 i. V. m. Art. 10 Abs. 4d Freizügigkeitsabkommen)

Für die Einreise in die Schweiz zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, deren Ausübung einer Bewilligung EU/EFTA bedarf, können kroatische Staatsangehörige eine Zusicherung der Bewilligung (Art. 5 VZAE2) beantragen.

Art. 10 Anrechnung an die Höchstzahlen

(Art. 10 Freizügigkeitsabkommen)

Eine Anrechnung an die gemäss Freizügigkeitsabkommen festgelegten Höchstzahlen erfolgt nicht für kroatische Staatsangehörige, die:

  • a. nicht in die Schweiz eingereist sind und auf die Aufnahme der Erwerbstätigkeit verzichtet haben; oder

  • b. innerhalb von 90 Arbeitstagen nach der Aufnahme der Erwerbstätigkeit wieder ausgereist sind.

Art. 11 Aufteilung der Höchstzahlen

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) teilt die gemäss Artikel 10 des Freizügigkeitsabkommens festgelegten Höchstzahlen für kroatische Staatsangehörige auf.

Art. 12 Ausnahmen von den Höchstzahlen

(Art. 10 Abs. 4d Freizügigkeitsabkommen)

1 Bei den Höchstzahlen für kroatische Staatsangehörige gelten die im AIG und in der VZAE3 vorgesehenen Ausnahmen sinngemäss.

2 Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA, die kroatischen Staatsangehörigen gestützt auf Anhang I Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a des Freizügigkeitsabkommens erteilt werden, sind von den Höchstzahlen ausgenommen.

3 Kroatische Staatsangehörige, die als Doktorandinnen und Doktoranden oder Postdoktorandinnen und Postdoktoranden an einer schweizerischen Hochschule erwerbstätig sind, bleiben auch beim Stellen- oder Berufswechsel von den Höchstzahlen ausgenommen.

4 Liechtensteinische Landesbürgerinnen und Landesbürger sind von den Höchstzahlen ausgenommen.

Art. 14 Abs. 1

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 38 Übergangsregelung

(Art. 10 und Anhang I Art. 26–34 Freizügigkeitsabkommen)

In Anwendung von Artikel 10 Absatz 4d erster und zweiter Satz des Freizügigkeitsabkommens werden die jährlichen Höchstzahlen der neuen Bewilligungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbstständige aus Kroatien provisorisch wie folgt festgesetzt:

  • a. 1007 Kurzaufenthaltsbewilligungen EU/EFTA;

  • b. 1150 Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

16. November 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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